Datum: 15.09.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Langenneufnach
Gremium: Gemeinderat Langenneufnach
Körperschaft: Gemeinde Langenneufnach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des öffentlichen Protokolls vom 28.07.2020
2 Der Bürger hat das Wort
3 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 "An der Rathausstraße"
3.1 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 "An der Rathausstraße"
3.2 Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 "An der Rathausstraße"
4 Zuschussantrag Musikverein Langenneufnach für ein neues Schlagzeug
5 Stellungnahme der Gemeinde Langenneufnach gemäß § 36 BauGB
9.3 Rathausumfeld - Zuschnitt der Sträucher
9.2 Gewerbegebiet "Im Hohenlicht"- Randbepflanzung
9.1 Kirchenweg
9 Anfragen und Bekanntgaben
8.2 Errichtung einer Bauhofhalle
8.1 Bau- und Umweltausschusssitzung am 09.09.2020
8 Bericht der Verwaltung
7 Standort Trafostation - LEW
6 Fortführung der Uferbefestigungsmaßnahmen an der Neufnach
5.3 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Westlich der Wörishofer Straße"
5.2 Antrag auf Vorbescheid - Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Fl.-Nr. 1366/10, Gemarkung Langenneufnach
5.1 Antrag auf Vorbescheid - Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, Fl.-Nr. 540/19 Gemarkung Langenneufnach

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1. Genehmigung des öffentlichen Protokolls vom 28.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 1

Sachverhalt

Der öffentliche Teil des Protokolls vom 28.07.2020 wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil des Protokolls vom 28.07.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Der Bürger hat das Wort

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 2

Sachverhalt

Es liegen keine Wortmeldungen vor.

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3. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 "An der Rathausstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 3

Sachverhalt

Zu diesem TOP begrüßt 1. Bürgermeister Gerald Eichinger Herrn Eugen Riedler von der Konstruktionsgruppe Bauen in Neusäß .

Die Unterlagen werden im RIS bereitgestellt.

1.Bürgermeister Gerald Eichinger erteilt Herrn Riedler das Wort. Herr Riedler erläutert die nachstehenden Abwägungen.

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3.1. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 "An der Rathausstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 3.1

Sachverhalt

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 29.06.2020 bis 31.07.2020 statt.

Keine Stellungnahmen haben abgegeben:

02 Regionaler Planungsverband
03 Naturpark Augsburg-Westliche Wälder e. V.
06 Staatliches Bauamt
10 Deutsche Telekom AG
15 Regierung von Schwaben
16 Vermessungsamt Augsburg
17 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
19 Deutsche Post AG
20 Industrie- und Handelskammer
22 Telefonica Germany GmbH u. OHG
23 Bund Naturschutz in Bayern
24 Evang.-Luth. Pfarramt
26 Deutsche Telekom AG
27 Kreisjugendring Augsburg-Land
28 Örtliches Kath. Pfarramt Langenneufnach
30 Lech-Elektrizitätswerke AG
31 DSL mobil GmbH
32 AVV
33 Markt Ziemetshausen
34 Markt Fischach
35 Gemeinde Walkertshofen
36 Gemeinde Mickhausen
40 Staudenbahn-Schienenweg-Trägerverein e.V.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:

08 Zweckverband Stauden-Wasserversorgung
09 Gewerbeaufsichtsamt
11 Bayer. Bauernverband
12 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
13 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
14 Regierung von Schwaben – Höhere Landesplanungsbehörde
18 Staatliches Gesundheitsamt
21 Handwerkskammer für Schwaben
25 Bischöfl. Finanzkammer
29 LEW Netzservice GmbH


01
Landratsamt Augsburg Bauabteilung

zu o.g. Änderung des Bebauungsplanes bestehen folgende Anregungen und Bedenken:

Aus der Begründung geht hervor, dass die Bebauungsplanänderung im Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt wird. Diese Rechtsgrundlage sollte auch in den Präambeln und Verfahrens­vermerken genannt werden.

Beschluss:

Der Satz „Das Verfahren wird nach § 13 a BauGB durchgeführt“ wird in die Präambeln und Verfahrensvermerke aufgenommen.

Abstimmung: 11 : 0

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte bei der Überschrift Satzung „Qualifizierter Bebau­ungsplan“ …“ auf Seite 3 oben die Nummerierung „A“ vorgestellt werden.

Beschluss: 

Die Anregung wird übernommen.

Abstimmung: 11 : 0

Zum letzten Satz des §1 des Textteils beider Teilbereiche („Folgende §§ des gültigen Bebauungs­planes werden geändert bzw. ergänzt.“) ist dringend bei „A“ und bei „B“ zu ergänzen, dass „im Übrigen die textlichen Festsetzungen des jeweiligen Textteils der rechtsverbindlichen Fassung vom 18.12.2015 weiter gelten.“ Wir weisen darauf hin, dass andernfalls aufgrund der Formulierung „gilt die … ausgearbeitete Satzung. Sie besteht aus den nachfolgenden … Textteil…“ die in der Änderungs­satzung nicht genannten Fest­setzungen nicht mehr gelten, sondern ersatzlos für den gesamten Geltungsbereich entfallen würden. Insoweit müssten wir Bedenken vorbringen.

Beschluss:

Der § 1 wird um folgenden Satz ergänzt: Folgende Paragraphen des gültigen Bebauungsplanes Teil A bzw. Teil B wurden geändert, die übrigen Paragraphen der textlichen Festsetzungen der rechtsverbindlichen Fassung vom 18.12.2015 gelten weiter.

Abstimmung: 11 : 0

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte bei A. § 3.2.1 die spezielle Regelung für Fl.-Nr. 540/7 ent­sprechend formuliert werden, z.B. „Abweichend hiervon gilt für Wohngebäude im erweiterten Geltungsbereich der Fl.-Nr. 540/7 …“. Die Regelung „Bei Garagen gelten die Festlegungen der BayBO“ sollte ersatzlos entfallen, da die BayBO keine Höhenlagen regelt und sich die Abstands­flächen ohnehin nach BayBO regeln (vgl. §13 des Textteils A des rechtsverbindlichen Bebauungs­planes).

Beschluss:

Die Formulierung „für Wohngebäude“ wird übernommen, der Text „für Garagen“ entfällt.

Abstimmung: 11 : 0

Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit:
Mit dem Planentwurf (Fassung vom 09.06.2020) besteht aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Die Grenzen des ermittelten Überschwemmungsgebietes der Neufnach sind in den Plan mit aufzunehmen. Weiter liegen Bauflächen des einbezogenen Grundstückes Fl.-Nr. 540/7 der Gemarkung Langenneufnach teilweise im 60-m-Bereich der Neufnach; die Errichtung baulicher Anlagen, in diesem Bereich, bedarf der Erteilung einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach § 36 WHG mit Art. 20 BayWG, soweit nicht ein Baugenehmigungsverfahren
hierfür durchzuführen ist.

Beschluss:

Die Grenzen werden in den Plan übernommen. Die Hinweise werden beachtet.

Abstimmung: 11 : 0

Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde werden naturschutzfachliche Festsetzungen oder Belange durch die Bebauungsplanänderung nicht tangiert.

Aus Sicht des Erschließungsbeitragsrechts wird folgendes mitgeteilt:

Sofern der Gärtnereiweg nach ursprünglicher Planung bereits erstmalig und endgültig hergestellt sein sollte, stellt dessen Verlängerung eine neue Erschließungsanlage dar. Zu dieser wären neben den beiden neuen möglichen Bauvorhaben auf der Fl.-Nr. 540/7 Gemarkung Langenneufnach auch die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 540/18 und 540/19 er­schließungsbeitragspflichtig.

Falls der Gärtnereiweg noch nicht endgültig hergestellt sein sollte, wären nach endgültiger Herstel­lung der Verlängerung alle Grundstücke an der Erschließungsanlage zu dieser beitragspflichtig.

Eine Weiterreichung des umlegungsfähigen Aufwandes der Verlängerungsstrecke nur auf die neuen Bauvorhaben auf Fl.-Nr. 540/7 im Rahmen der Ablöse ist nicht zulässig.

Beschluss:

Die Gemeinde ist sich der Rechtslage bewusst. Mit dem Eigentümer der Fl.-Nr. 540/7 wurde ein städtebaulicher Vertrag und ein Erschließungsvertrag geschlossen, der zum Einen die Übernahme der Planungskosten und zum Anderen die Übernahme der Baukosten regelt.

Abstimmung: 11 : 0

Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:

1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen.
    Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Wohngebieten
    eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über zwei Stunden erforderlich.
2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W
    331 auszubauen. Hydranten sind im Abstand von ca. 100 m zu situieren.
3. Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen
    Verkehrsfläche entfernt sind, müssen Zufahrtswege für die Feuerwehr nach der
    Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken angelegt werden.
4. Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.

Beschluss:

Die Hinweise des abwehrenden Brandschutzes werden überprüft und beachtet.

Abstimmung: 11 : 0

Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (DGUV Information 214-033). Bei der Planung von Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wende­anlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25,00 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durch­messer von 6,00 m nicht überschreiten. Wendehammer sind so zu bemessen, dass nur ein ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadt­straßen (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 m x 15 m oder ca. 13 m x 21 m erforderlich. Bei Grundstücken (Anwesen) welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden können, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten öffentlichen Straße zur Leerung bereitzustellen.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 11 : 0


Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom 23.06.2020
Fachbereich 55 - Immissionsschutz

Die Gemeinde Langenneufnach hat im Jahr 2015 die Bauleitplanung für das Baugebiet „An der Rathausstraße“ durchgeführt.

Mit der nun vorliegenden 1. Änderung wird das Baugebiet in einen südlichen Bereich, der direkt über den Gärtnereiweg erschlossen wird (Teil A) und einen nördlichen Bereich, dessen Baugrundstücke jeweils von der Rathausstraße über private Zufahrten erschlossen werden sollen (Teil B), unterteilt.

Die Ver- und Entsorgungsleitungen enden momentan in der öffentlichen Grünfläche. Die Gemeinde Langenneufnach möchte mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „An der Rathausstraße“ den Wunsch der Grundstückseigentümer der Fl.-Nr.: 540/7 nach­kommen und die Erschließung auf die Verlängerung der Verkehrsfläche nördlich des Wendehammers bis zur Grundstücksgrenze ermöglichen. Das Flurstück 540/7 der Gemarkung Langenneufnach wird in den südlichen Geltungs­bereich des Bebauungsplanes einbezogen. Die Baugrenzen und die Höhenfestsetzungen wurden ergänzt bzw. neu festgelegt.

Belange des Immissionsschutzes sind durch diese Änderung nicht negativ tangiert.
Zusätzliche Anregungen und / oder Ergänzungen sind nicht mitzuteilen.


04
Schwaben Netz GmbH

In Beantwortung Ihres o.g. Schreibens teilen wir Ihnen mit, dass im betreffenden Bereich noch nicht alle Häuser an unser Erdgasnetz angeschlossen sind. Eine Erhebung bei allen betroffenen Haueigentümern bezüglich einer möglichen Verdichtung unseres bestehenden Erdgasnetzes muss angestrebt werden. Dies ist bei den Planungen zu berücksichtigen.

Um entsprechende Hinweise im weiteren Planungsverfahren dürfen wir ebenso bitten, wie um rechtzeitige Information vor Beginn eventueller Bauarbeiten im Planungsbereich.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die im Planungsbereich befindlichen Erdgasleitungen in Bestand und Betrieb zu sichern sind.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen bitten wir Sie uns einzubinden.

Aktuelle Bestandspläne können auf der Homepage der schwaben netz gmbh unter folgender Adresse angefordert werden: http://planauskunft.schwaben-netz.de/.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 11 : 0


05
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth

zu o. g. Änderung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt:

1 Sachverhalt

Das Planungsgebiet umfasst 1 ha.

Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen.

Das Baugebiet ist teilweise bebaut.

Anlass der Änderung ist der Wunsch nach einer geänderten Erschließung und der Einbeziehung des Flurstücks 540/7 der Gemarkung Langenneufnach.

Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirt­schaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebau­barkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz

2.1.1 Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

2.1.2 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz

Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Pla­nungsgebiet nicht bekannt.

Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablage­rungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzu­schalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet. (Mitteilungspflichten gem. Art. 1,12 Abs. 2 BayBodSchG).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoff­gehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Ent­sorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenunter­suchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Boden­belastungen in Kenntnis zu setzen.

2.2 Abwasserbeseitigung

Unserer Aussagen in der Stellungnahme vom 27.10.2015 bezüglich Abwasser (Akten­zeichen 3-4622-A-18842/2015) behalten weiterhin Gültigkeit.

2.3 Oberirdische Gewässer

2.3.1 Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser

Infolge der vorhandenen Geländeneigung kann es bei Starkniederschlägen durch wild abfließendes Wasser zu Beeinträchtigungen kommen. Die Entwässerungseinrich­tungen sind so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann.

Um eine Abflussbeschleunigung im Gewässer zu verhindern, sind ggf. entsprechende Rückhalte­maßnahmen vorzusehen.

Zum Schutz der einzelnen Gebäude vor o. g. wild abfließendem Wasser sind ggf. Objektschutz­maßnahmen vorzusehen, wobei das anfallende Wasser dadurch nicht auf andere Grundstücke abgeleitet werden darf.

Öffnungen in den Gebäuden sind so zu gestalten, dass o. g. wild abfließendes Wasser nicht eindringen kann.

Wir empfehlen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes das Merkblatt DWA-M 119 „Risiko­management in der kommunalen Überflutungsvorsorge – Analyse von Überflutungs­gefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken“ sowie das DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten – Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“ zu beachten.

2.4 Sonstige Hinweise

Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 27.10.2015.

3 Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.


Beschluss:  

Die Hinweise und Anregungen werden beachtet. Folgendes wird für die hinzukommenden Gebäude festgesetzt:
Die Gebäude aus dem erweiterten Geltungsbereichs des Teil A des Bebauungsplanes werden an den bestehenden Oberflächenwasserkanal angeschlossen. Bei der Dimensionierung des Retentionsraumes an der „Neufnach“ wurden diese nicht berücksichtigt, deshalb wird festgelegt, dass je hinzukommenden Wohngebäude ein Retentionsraum von 3 m³ geschaffen werden muss.

Abstimmung: 11 : 0


07
Amt für Ländliche Entwicklung

Keine Einwendungen
2.5        Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Das dargestellte Planungsgebiet befindet sich innerhalb des kombinierten Flur- und Dorfer­neuerungsverfahrens Langenneufnach II. Die Teilnehmergemeinschaft plant unmittelbar an der Ostseite angrenzend an der privaten Grünfläche auf Flurstück 540, Gemarkung Langenneufnach einen öffentlich gewidmeten Weg neu zu bauen. Der „Talaueweg“ soll auf ca. 3,5 m Breite befestigt und auf 5 m Breite abgemarkt werden. Dieser Kiesweg soll an den schmalen Fußweg Fl.-Nr. 540/23, Gemarkung Langenneufnach des Planungsgebietes angeschlossen werden. Aus unserer Sicht ergänzen sich beide Planungen ohne Probleme. Evtl. könnte die Planung der Teilnehmergemeinschaft nachrichtlich in die Planung der Gemeinde aufgenommen werden.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 11 : 0

42, 43, 44

Stellungnahme Bürger vom 15.06.2020
Am 09.06.2020 wurde der Bau einer Privatstraße neben unserem Grundstück genehmigt.
Dies würde bedeuten, dass wir unsere Grundstücke nie mehr weiterverkaufen können, da uns ein Zugang zu einer öffentlichen Straße zukünftig verwehrt wird.
Wir möchten darauf hinweisen, dass vor ca. 5 Jahren uns ein Grundstücktausch angeboten wurde, wir hatten ein Grundstück als Wendeplatz für das Müllfahrzeug abgegeben, dafür ein anderes Grundstück bekommen.
Dies konnte aufgrund des Unwillens der Antragsteller nicht durchgeführt werden.
Der Antragsteller hat aber eine zweite Chance zur Umsetzung trotz Absage in der Vergangenheit bekommen, uns wird diese zukünftig verwehrt werden.
Daher legen wir gegen diesen Beschluss Einspruch ein und verlangen mit Hinblick auf das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, dass eigentlich Grundlage für die Arbeit der Gemeinde sein sollte, dass unseren Grundstücken hinter der Rathausstr. 44 auch zukünftig die Möglichkeit der Anbindung offen bleibt.

Beschluss:

Die Zufahrt zu den Baugrundstücken ist im rechtsgültigen Bebauungsplan geregelt „private Zufahrt entlang der nördlichen Grenze“. Eine Beteiligung an dem städtebaulichen Vertrag bzw. Erschließungsvertrag wurde Ihrerseits abgelehnt.
Da die Zufahrtssituation im gültigen Bebauungsplan geregelt ist, wird ihr Einwand abgelehnt.

Abstimmung: 9 : 2


45
Stellungnahme eines Bürgers vom 31.07.2020

In Bezug auf die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 ,,An der Rathausstraße” möchte ich hiermit folgende Stellungnahme abgeben.

Laut der ,,Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes” (vgl. Absatz 2, S. 3) wurden für die Grundstücke mit der Flurnummer 540/7, „alle notwendigen Ver- und Entsorgungs­leitungen im Bereich des Wendehammers in Richtung Norden verlängert, um für eine eventuelle spätere Neuplanung gerüstet zu sein."
Zudem soll laut der Satzung ,,Qualizierter Bebauungsplan” (vgl. § 9 und § 11.1, S. 4) „die Grünfläche nördlich des Wendehammers (...) zu einer Verkehrsfläche umgewandelt" werden.
Über diese Verkehrsfläche sei dann die Zufahrt zu dem Grundstück Fl. Nr. 540/7 möglich.
Anschließend an diese zur Verkehrsfläche umgestalteten Grünfläche soll laut Bebauungsplan (vgl. B Satzung ,,Einfacher Bebauungsplan, § 6, S. 5) eine Privatstraße errichtet werden, die zwischen den beiden Grundstücken der Fl.-Nr. 540/7 verläuft. Dies geht auch aus dem beigefügten Plan hervor.
Meines Erachtens wäre es nur gerecht, wenn diese geplante Privatstraße ebenfalls zu einer öffentlichen Verkehrsfläche umgestaltet wird, um eine weitere Erschließung zu einem späteren Zeitpunkt für die Grundstücke der Fl.-Nr. 540/6 zu ermöglichen.
Darüber hinaus legt der Bebauungsplan dar (vgl. C Hinweise/Empfehlungen, S. 7), dass ,,die Entwässerungsleitung des Flurstückes 540/8 (...) entlang der nördlichen Grenze über das Flurstück 540/7 zum Vorflutkanal” verläuft.
In diesem Fall stellt sich die Frage, wieso die Entsorgungsleitungen, die im nördlichen Bereich des Wendehammers in Richtung Norden verlängert wurden (vgl. oben), zur Erschließung der Grund­stücke der Flurnummer 540/7 nicht genutzt werden. Zumal die Kosten zur Errichtung eben dieser Leitungen u.a. von den Anwohnern des Gärtnereiwegs getragen wurden.
Außerdem müsste es im Sinne der Gemeinde liegen, dass hier eine Entwässerung im Trennsystem errichtet wird, wie es in allen anderen Grundstücken des Gärtnereiweges vorgeschrieben wurde. Diese sollte dann — wie auch der Bebauungsplan darlegt — an die bereits vorbereiteten Leitungen nördlich des Wendehammers anschließen.

Zuletzt möchte ich darauf hinweisen, dass mit der Erweiterung des Baugebietes ,,An der Rathaus­straße” in nördlicher Richtung um das Flurstück 540/7 die einzige Zufahrt zu diesen Grundstücken über den Gärtnereiweg verläuft, an dessen Erschließungskosten sich die Eigentümer zu keiner Zeit beteiligt haben. Dieses Vorgehen ist aus der Sicht eines Anwohners des Gärtnereiwegs mehr als ungerecht.

Beschluss:

Für die Umsetzung des Vorhabens wurden mit dem Eigentümer der Fl.-Nr. 540/7 ein städtebaulicher Vertrag und ein Erschließungsvertrag geschlossen. Sämtliche Planungs- und Baukosten werden vom Eigentümer der Fl.-Nr. 540/7 übernommen.
Die Entwässerungsbeiträge und Gebühren werden für die neuen Baugrundstücke gemäß Satzung abgerechnet. Im ursprünglichen Teil A des Baugebietes wurden diese über den Kaufpreis der Grundstücke bereits mit 25 % der Grundstücksfläche abgegolten.
Die geplante Privatstraße dient den beiden Teilgrundstücken der Fl.-Nr. 540/7 als Zufahrt. Es besteht kein öffentliches Interesse dies zu ändern. Die Eigentümer der Fl.-Nr. 540/6 lehnen eine Kostenübernahme an der Erschließungsmaßnahme ab. Im gültigen Bebauungsplan ist die Erschließung der Fl.-Nr. 540/6 geregelt, es besteht keine Veranlassung dies zu ändern, da eine Kostenübernahme durch die Eigentümer abgelehnt wurde.

Abstimmung: 10 : 1


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3.2. Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 "An der Rathausstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 3.2

Beschluss

Der  Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „An der Rathausstraße“ mit Begründung und Textteil in der Fassung vom 15.09.2020  mit den auf dieser Sitzung beschlossenen Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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4. Zuschussantrag Musikverein Langenneufnach für ein neues Schlagzeug

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 4

Sachverhalt

Es liegt ein Zuschussantrag des Musikvereins Langenneufnach e. V., eingegangen am 04.09.2020, für die Neuanschaffung eines Schlagzeugs vor. Das bisherige Schlagzeug wurde im Jahr 1999 erworben. Da passende Ersatzteile für das reparaturbedürftige Instrument teilweise nicht mehr lieferbar sind, bittet der Musikverein die Gemeinde um einen Zuschuss.

Ein Angebot des Musikhauses Kirstein aus Schongau liegt vor. Es beläuft sich auf insgesamt 2.767,06 € brutto  (inklusive Schlägel, Transportkoffer).

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende informiert, dass bei Zuschüssen für die Vereine bisher die 33,3 % - Regelung angewandt wurde.

Beschluss

Die Gemeinde gewährt dem Musikverein Langenneufnach einen Zuschuss für ein neues Schlagzeug in Höhe von 33,3 % nach Vorlage der Rechnung, jedoch nicht mehr als 913,13 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Michael Egger nimmt nach Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teil.

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5. Stellungnahme der Gemeinde Langenneufnach gemäß § 36 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 5
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9.3. Rathausumfeld - Zuschnitt der Sträucher

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 9.3

Sachverhalt

2. Bürgermeister Franz Wenninger erkundigt sich, ob für den Zuschnitt der Sträucher für das Rathausumfeld ein Pflegevertrag mit der Firma Scheel, Burtenbach geschlossen wurde. Der Vorsitzende erläutert, dass nach dem Pflegevertrag die Firma Scheel  3 mal im Jahr die Sträucher im Rathausumfeld zurückschneidet. Der Vorsitzende hat auch eine ortsansässige Firma zur Übernahme der Pflege kontaktiert. Eine Rückantwort liegt noch nicht vor.  

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9.2. Gewerbegebiet "Im Hohenlicht"- Randbepflanzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 9.2

Sachverhalt

2. Bürgermeister Franz Wenninger berichtet, dass ihn Bürger hinsichtlich der Randbepflanzung im Gewerbegebiet „Im Hohenlicht“ angesprochen haben. Diese sollte unbedingt zurückgeschnitten werden.

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9.1. Kirchenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 9.1

Sachverhalt

Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel weist auf den schlechten Zustand der Verlängerung des Kirchenweges (Kiesweg) hin. Die Schadstellen sollten umgehend saniert werden.

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9. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 9
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8.2. Errichtung einer Bauhofhalle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 8.2

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert über den aktuellen Baustand. Durch die Baumaßnahme sind die Parkplätze rund ums Rathaus eingeschränkt, in den umliegenden Parkplätzen  kann geparkt werden.

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8.1. Bau- und Umweltausschusssitzung am 09.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 8.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende berichtet, dass in der Bau- und Umweltausschusssitzung am 09.09.2020 auf der Tagesordnung die Erweiterung des Kinderhauses St. Martin mit den Mitgliedern der Kath. Kirchenstiftung St. Martin, dem Architekten Roland Rieger und mit Frau Kirchberger vom St. Ulrichswerk Augsburg erörtert wurde. Architekt Rieger erläuterte  die geplante Erweiterung und den aktuellen Baustand sowie die Vergaben der einzelnen Gewerke mit Kosten. 80 % der Bauleistungen sind ausgeschrieben. Momentan liegt noch eine Unterschreitung der Kostenschätzung in Höhe von 80.000,00 € vor. Bauende ist voraussichtlich Ende 2021.

Der Betrieb des Kindergartens sowie der Bringverkehr sollen durch die Baufahrzeuge nur gering beeinträchtigt werden. Die Baufirmen wurden vorab aufgefordert, den Zuliefererverkehr wenn möglich nach 8.00 Uhr morgens zu organisieren, damit die Eltern ihre Kinder problemlos zum Kindergarten bringen können.
 

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8. Bericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 8
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7. Standort Trafostation - LEW

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 7

Sachverhalt

LEW-Verteilnetz beabsichtigt auf dem gemeindlichen Grundstück Fl.-Nr. 1981/2 der Gemarkung Langenneufnach eine neue Trafostation zu errichten.

Es handelt sich um eine Kompaktstation aus Beton. Der Detailplan für den Standort liegt vor.

Nach Zustimmung der Gemeinde zum geplanten Standort wird seitens der LEW Verteilnetz GmbH die Eintragung einer Dienstbarkeit (Sicherung vom Stationsplatz) veranlasst werden.
Gesichert werden soll:
Beton-Kompaktstation, Stationsnummer 483 Z (Keltenstraße, Unterrothan) mit allen ankommenden und abgehenden 1 – 20 kV-Anlagen auf Fl.-Nr. 1981/2 der Gemarkung Langenneufnach.
Als Entschädigung für die Dienstbarkeit erhält die Gemeinde Langenneufnach eine einmalige Zahlung in Höhe von 780,00 €.
Die für die Eintragung der Dienstbarkeit anfallenden Kosten gehen zu Lasten der LEW Verteilnetz GmbH.

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende zeigt den Standort der Trafostation anhand des Lageplanes.

Beschluss 1

Die Gemeinde stimmt dem im Plan ersichtlichen Standort für die LEW-Trafostation zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Gemeinde stimmt der Eintragung einer Dienstbarkeit zur Sicherung des Stationsplatzes zu den vorgenannten Bedingungen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Fortführung der Uferbefestigungsmaßnahmen an der Neufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 6

Sachverhalt

Es liegt ein Angebot der Fa. Mayr, Langenneufnach für die Fortsetzung der Uferbefestigungsmaßnahmen an der Neufnach vor.
Das Angebot beinhaltet die Erdarbeiten im Bereich der Raiffeisenstraße (südlich der Brücke) und im Bereich der Schwabmünchner Straße.

Die Gesamt-Bruttosumme beträgt 15.496,44 €.

Diskussionsverlauf

Auf Anfrage teilt Gemeinderat Manfred Mayr mit, dass die Arbeiten witterungsbedingt wahrscheinlich erst im nächsten Jahr durchgeführt werden.

Beschluss

Die Gemeinde beauftragt die Fa. Mayr, Langenneufnach mit der Fortsetzung der Uferbefestigungsmaßnahmen auf Grundlage des Angebote s vom 03.09.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Manfred Mayr nimmt nach Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teil.

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5.3. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Westlich der Wörishofer Straße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 5.3

Sachverhalt

Fl.-Nr.:                        168/16 der Gemarkung Langenneufnach

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 „Westlich der Wörishofer Straße“.

Beantragte Befreiung von Pkt. 9.4 der textlichen Festsetzungen:

Gem. Pkt. 9.4 der textlichen Festsetzung ist unverschmutztes Oberflächenwasser (Dachflächen) auf den Privatgrundflächen mittels Speicherzisternen dem gemeindlichen Oberflächenwasserkanal zuzuführen.

Die Oberflächenentwässerung auf dem Grundstück der Antragsteller erfolgt über eine umlaufende Rigole.

Begründung des Antragstellers:

Die umlaufende Rigole ist Bestandteil eines Energiekonzeptes. Hierbei wird das Regenwasser durch die umlaufende Rigole am Sockel des Kellers in ein Sandbett eingeleitet. Das Sandbett ist ein Langzeitspeicher für die Energie und versorgt die Solewärmepumpe.
Das Nettovolumen der Rigole beträgt ca. 3,5 m³. Eine Rückhaltung ist somit gegeben. Bei Überfüllung wird das Regenwasser in den Oberflächengraben an der östlichen Grundstücksgrenze abgegeben.

Diskussionsverlauf

Der Gemeinderat vertagt aufgrund der fehlenden Zahlen, in welchen Umfang das Grundstück entwässert wird, die Entscheidung über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Ein Fachgutachten hinsichtlich der Entwässerung soll durch den Bauherrn vorgelegt werden.

Beschluss

Der Tagesordnungspunkt wird vertagt. Die Vorlage eines Fachgutachtens mit eingehenden Zahlen zur Entwässerung soll durch den Bauherrn vorgelegt werden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5.2. Antrag auf Vorbescheid - Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Fl.-Nr. 1366/10, Gemarkung Langenneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 5.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage

Fl.-Nr.:                        1366/10 der Gemarkung Langenneufnach


Das Bestandsgebäude soll abgerissen werden.
Auf dem Grundstück soll ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichtet werden.

Eine formlose Bauvoranfrage der Antragsteller (ohne Planzeichnung) zur Errichtung eines Ersatzbaus für das vorhandene Gebäude wurde seitens des Gemeinderates in der Sitzung am 22.04.2020 befürwortet.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5.1. Antrag auf Vorbescheid - Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, Fl.-Nr. 540/19 Gemarkung Langenneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 15.09.2020 ö 5.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und Carport

Fl.-Nr.:                        540/19 der Gemarkung Langenneufnach


Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „An der Rathausstraße“.
Durch die geplante Bebauung mit zwei Wohneinheiten (zulässig gem. § 6 des Bebauungsplanes) sind vier Stellplätze erforderlich. Carports und Stellplätze mit ihren Zufahrten, sowie auch etwaige Nebengebäude sind bei der Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ) mitzurechnen. Aus diesem Grund wird bei dem geplanten Bauvorhaben die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,525 um ca. 0,15 (somit 27,5 %) überschritten.

Frage des Bauherrn:
Ist eine Bebauung in dieser Form durch eine Befreiung bezüglich der Überschreitung der Grundflächenzahl seitens der Gemeinde auf dem Grundstück möglich?

Beschluss

Die Gemeinde stellt dem geplanten Bauvorhaben mit Überschreitung der Grundflächenzahl auf maximal 0,67 das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.10.2020 13:16 Uhr