Datum: 22.06.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: in der Turnhalle der Grundschule Langenneufnach
Gremium: Gemeinschaftsversammlung VG Stauden
Körperschaft: VG Stauden
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
9 Stellungnahme zur überörtlichen Rechnungsprüfung 2014 bis 2019 der VG Stauden - öffentlicher Teil
8 Finanzplanung - Auswirkungen des Nachtragshaushaltes 2021 - Beschluss
7 Erste Nachtragshaushaltssatzung 2021 - Beschluss
6 Änderung des Stellenplans im Rahmen der Ersten Nachtragshaushaltssatzung 2021
5 Nachtragshaushaltsplan 2021 - Beschluss
4 Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Übernahme der Kassen- und Verwaltungsgeschäfte für den Schulverband Walkertshofen
3 Neuerlass der Ehren- und Geschenkeordnung der VG Stauden
2 Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung 2019 der VG Stauden, Feststellung der Jahresrechnung 2019 und Entlastung
1 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 17.11.2020

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9. Stellungnahme zur überörtlichen Rechnungsprüfung 2014 bis 2019 der VG Stauden - öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung VG Stauden (VG Stauden) Gemeinschaftsversammlung Stauden 22.06.2021 ö 9

Sachverhalt

Der Prüfbericht vom 28.04.2021 liegt an, allerdings ohne die Seiten 21 und 22, die Personalthemen betreffen. Hierzu erfolgt eine nichtöffentliche Befassung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Vortrag auf die Anlage verwiesen. Im Folgenden wird zu den Textziffern (TZ) Stellung genommen.

  1. Anordnungsbefugnis durch den Kämmerer und den Geschäftsleiter, Nr. 2.5, Seite 6, TZ 1

    Im öffentlichen Haushaltsrecht ist die Anordnung die abschließende Verfügung durch Unterschrift unter die Anweisung an die Kasse, Einnahmen und Ausgaben zu veranlassen. Mit der Unterzeichnung übernimmt der Anordnende die Verantwortung dafür, dass in der Anordnung keine offensichtlichen Fehler enthalten sind, dass die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit angebracht sind und dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Letzteres „ist in der Regel durch Prüfung, ob der entsprechende Vermerk [der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit] angebracht ist, erfüllt“, so der Kommentar.

    „Geborene“ Anordnungsbefugte sind die Bürgermeister, der VG-Vorsitzende, die SV-Vorsitzende und ihre jeweiligen Vertreter. Darüber hinaus kann und wird die Anordnungsbefugnis oft an Mitarbeiter delegiert.

    Der Prüfer stört sich daran, dass bei uns die Anordnungsbefugnis umfassend und uneingeschränkt an den Kämmerer und den Geschäftsleiter delegiert ist.

    Hintergrund dieser Regelung ist, dass grundsätzlich der Anordnungsbefugte nicht gleichzeitig die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellen soll. Die sachliche Richtigkeit kann aber oftmals nur durch die Bürgermeister festgestellt werden, die z.B. die Kenntnis über die von ihnen erteilten Aufträge und die an die Gemeinde erfolgten Lieferungen haben (im Übrigen übernehmen dies auch teilweise die zuständigen Mitarbeiter der VG). Wenn die Anordnungsbefugnis bei den Gemeinden bleiben soll, müssen hier laufend die 2. Bürgermeister aktiv werden.

    Bei der Anordnung kann der Kämmerer noch einen letzten Blick auf die Sache werfen und überprüfen, ob die Haushaltsstelle stimmt. Damit ergibt sich für ihn – zumindest bezogen auf die wichtigsten Vorgänge – ein umfassendes Bild, das von Haushaltsplanung, Haushaltsvollzug, Rechnungslegung bis Rechnungsprüfung reicht.

    Die VG-Versammlung sollte entscheiden, ob dies künftig anders zu handhaben ist. Es handelt sich um ca. 11.000 Vorgänge pro Jahr.

  2. Kontoverfügungsberechtigung im Rahmen von EBICS, Nr. 2.6, Seite 7, TZ 2

    Es ist beabsichtigt, diese Problematik nach und nach zu verbessern (zunächst Ersatz des Systembetreuers durch einen der Auszubildenden, später ggf. auch des stellvertretenden Systembetreuers).

  3. Bestellung des Kassenpersonals, Nr. 2.7, Seite 7, TZ 3

    Die Frage der Zuständigkeit zur Bestellung des Kassenpersonals wird von den Kommentaren unterschiedlich gesehen. Dennoch wurde eine Bestellung durch Beschluss durch die VG-Versammlung in dieser Sitzung aufgenommen (nichtöffentlicher Teil).

  4. Tagesabschlüsse, Nr. 2.8, Seite 8, TZ 4

    Tagesabschlüsse werden künftig mindestens zweimal wöchentlich von der Kasse vorgenommen.

  5. Mahngebühren, Nr. 2.9, Seite 9, TZ 5

    Die Höhe der Mahngebühren wird in die Dienstanweisung Kasse aufgenommen. Eine Staffelung von Mahngebühren je nach Höhe der angemahnten Forderung hält die Verwaltung nicht für sinnvoll. Dafür gibt es bei Steuern und Abgaben ja zusätzlich Säumniszuschläge, die nach Höhe und Dauer des Ausstands berechnet werden. Auch die gebührenfreie Zahlungserinnerung hat sich nach Auffassung der Verwaltung seit Jahrzehnten bewährt.

    Falls die VG-Versammlung eine Erhöhung der Mahngebühren von 5,00 € auf z.B. 10,00 € wünscht, bittet die Verwaltung um einen Hinweis.

  6. Zweckvereinbarung mit dem Schulverband Walkertshofen und Verwaltungskostenpauschale, Nrn. 2.10 und 3.7, Seiten 9 und 14, TZ 6 und 7

    Es besteht eine Zweckvereinbarung und eine Vereinbarung über eine Verwaltungskostenpauschale. Diese sollen jedoch an die neue Zeit angepasst werden, siehe eigener TOP in dieser Sitzung. Von einer jährlichen Neukalkulation der Verwaltungspauschale soll jedoch weiterhin abgesehen werden. Stattdessen soll die nunmehr neu kalkulierte Pauschale jährlich dynamisiert werden.


  7. Verwaltungsgebühren, Nrn. 4.2, Seite 15, TZ 8

    Die Verwaltung hat sich mit einer angemessenen Gebührenstaffelung für verkehrsrechtliche Anordnungen befasst. Das Thema wurde auf Bürgermeisterausschuss vom 02.06.2021 behandelt.

  8. Vermögensbuchführung, Nr. 4.3, Seite 17 TZ 9

    Die Kritik ist grundsätzlich berechtigt. Dies kann mit dem derzeitigen Personal nicht bewältigt werden, insbesondere da eine Vermögensbuchführung im Bereich der kostenrechnenden Einrichtungen der Gemeinden vorrangig wäre.


  9. Örtliche Rechnungsprüfungen, Nr. 4.5, Seite 18, TZ 10

    Die örtliche Rechnungsprüfung soll innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres stattfinden. Dies sollten die jeweiligen Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschuss künftig beachten.

Diskussionsverlauf

Gegen den Vortrag der Verwaltung werden seitens der VG-Versammlung keine Einwände erhoben. Auf kommender Sitzung findet eine Besichtigung der Bauhofhalle statt.

Beschluss

Die VG-Versammlung macht sich die Stellungnahmen der Verwaltung zu eigen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Finanzplanung - Auswirkungen des Nachtragshaushaltes 2021 - Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung VG Stauden (VG Stauden) Gemeinschaftsversammlung Stauden 22.06.2021 ö 8

Sachverhalt

Die VG-Versammlung ist sich der langfristigen Auswirkung der Ausweisung einer weiteren Bauhofarbeiterstelle bewusst. Deshalb wird auf eine Anpassung der Finanzplanung im Rahmen der Nachtragshaushaltsplanung 2021 verzichtet. Dies ist von der geltenden Rechtslage (Art. 41 Abs. 2 KommZG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGemO) gedeckt. Im Rahmen der künftigen regelmäßigen Haushaltsplanungen wird selbstverständlich wieder eine Finanzplanung im üblichen Rahmen durchgeführt.

Beschluss

Für Zwecke der Nachtragshaushaltsplanung 2021 der Verwaltungsgemeinschaft Stauden wird auf eine Anpassung der Finanzplanung bzw. eine Darstellung der Auswirkungen der Nachtragsplanung auf die bestehende Finanzplanung ausnahmsweise verzichtet (Art. 41 Abs. 2 KommZG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGemO).

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Erste Nachtragshaushaltssatzung 2021 - Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung VG Stauden (VG Stauden) Gemeinschaftsversammlung Stauden 22.06.2021 ö 7

Diskussionsverlauf

Da ein Nachtragshaushaltsplan nicht erforderlich ist, genügt eine verkürzte Nachtragshaushaltssatzung, die im Wortlaut verlesen wird.

Beschluss

Die Erste Nachtragshaushaltssatzung 2021 der Verwaltungsgemeinschaft Stauden wird wie verlesen beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Änderung des Stellenplans im Rahmen der Ersten Nachtragshaushaltssatzung 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung VG Stauden (VG Stauden) Gemeinschaftsversammlung Stauden 22.06.2021 ö 6

Sachverhalt

Anliegend der Stellenplan in der Fassung der Ersten Nachtragshaushaltssatzung 2021. Er weist nur eine Änderung aus: eine zusätzliche Bauhofarbeiterstelle in Vergütungsgruppe 6.

Diskussionsverlauf

Ein neuer Mitarbeiter konnte bereits gefunden werden.

Beschluss

Der Stellenplan 2021 der VG Stauden weist in der Fassung der Ersten Nachtragshaushaltssatzung 22,95 Stellen TVöD aus und 1,68 Beamtenstellen. Er wird wie vorgetragen und vorliegend beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt

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5. Nachtragshaushaltsplan 2021 - Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung VG Stauden (VG Stauden) Gemeinschaftsversammlung Stauden 22.06.2021 ö 5

Sachverhalt

Wie im Bürgermeisterausschuss besprochen, erfolgt hiermit die Vorlage einer Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2021. Folgende Änderungen gegenüber der ursprünglichen Haushaltsplanung sind enthalten:

  • Änderung des Stellenplans: Aufnahme einer weiteren Bauhofarbeiterstelle in Vergütungsgruppe 6.
  • Weitere Änderungen sind im Verwaltungshaushalt nicht enthalten. Auch die Ansätze für Personalkosten Bauhof müssen nicht geändert werden (zeitweiser Wegfall der Lohnfortzahlung bei zwei Mitarbeitern).
  • HHST 0600.9350, Geräte VG: Erhöhung des Ansatzes von 100.000,00 € auf 140.000,00 € für EDV-Bedarf (neuer Server, neue Clients, neue Verkabelung).
  • HHST 0600.3620, Vermögensumlage Verwaltung zur Finanzierung: Erhöhung des Ansatzes von 100.000,00 € auf 140.000,00 €.
  • HHST 7711.9400, Bauhofhalle: Erhöhung des Ansatzes von 5.000,00 € auf 35.000,00 € (Nachfinanzierungsbedarf, in 2021 sind bereits ausgegeben: 30.501,00 €).
  • HHST 7711.3620, Vermögensumlage Bauhof zur Finanzierung: Erhöhung des Ansatzes von 80.000 € auf 110.000 €.
  • Insgesamt erhöht sich damit die Vermögensumlage von 180.000,00 € auf 250.000,00 €, pro Kopf von 28,257 € auf 39,246 €.
  • Als Einwohnerstichtag wird weiterhin der 31.12.2019 zugrunde gelegt.

Diskussionsverlauf

Die eben gelegte Jahresrechnung 2020 ergab einen Sollüberschuss von 87.484,40 €, so dass die Mehrausgaben im Bereich EDV und Bauhofhalle ohne Nachtragshaushalt und zusätzliche Vermögensumlagen, sondern aus Mitteln der VG getätigt werden können. Ein Nachtragshaushaltsplan ist daher nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, die erforderlichen Mehrausgaben zu genehmigen.

VG-Rat Gumpinger spricht sich für eine bessere Vorabinformation bei wichtigen Fragen an die Mitglieder der Gemeinderäte und der VG-Versammlung aus. Zur Frage eines möglichen Weisungsrechts der Gemeinderäte an ihre VG-Räte bezüglich deren Abstimmungsverhaltens soll gesondert informiert werden.

Beschluss

Folgende Mehrausgaben werden  im Haushaltsjahr 2021 genehmigt: 40.000,00 € bei Haushaltsstelle 0600.9350 (Geräte VG, EDV) und 30.000,00 € bei Bauhofhalle (7711.9400). Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen bei  Haushaltsstelle 9100.3100 (Sollüberschuss Vorjahr).

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Übernahme der Kassen- und Verwaltungsgeschäfte für den Schulverband Walkertshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung VG Stauden (VG Stauden) Gemeinschaftsversammlung Stauden 22.06.2021 ö 4

Sachverhalt

Bei der überörtlichen Rechnungsprüfung wurde festgestellt, dass die Zweckvereinbarung zur Übertragung der Kassen- und Verwaltungsgeschäfte vom 01.07.1993 und die Vereinbarung zur Zahlung der Verwaltungskostenpauschale vom 01.01.2004 nicht vom Landratsamt genehmigt wurden. Daher wurden beide Vereinbarungen in der neuen Zweckvereinbarung zusammengefasst. Außerdem wurde gerügt, dass die Verwaltungskosten nicht mehr den tatsächlichen Kosten entsprechen.
Die neue Zweckvereinbarung, die aktuelle Berechnung der Verwaltungskosten und die derzeit gültigen Vereinbarungen wurden im RIS bereitgestellt.

Beschluss

Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die Zweckvereinbarung zur Übertragung der Kassen- und Verwaltungsgeschäfte mit dem Schulverband Walkertshofen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Neuerlass der Ehren- und Geschenkeordnung der VG Stauden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung VG Stauden (VG Stauden) Gemeinschaftsversammlung Stauden 22.06.2021 ö 3

Sachverhalt

Mit E-Mail vom 09.11.2020 führte das Landratsamt Augsburg folgendes aus:

Aufgrund des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden (Satzungshoheit) sehen wir von einer eigenen Formulierung des gemeindlichen Satzungsrechts in Bezug auf die Ehrungstatbestände sowie deren Ausgestaltung ab. Allerdings möchten wir ein paar Empfehlungen bezüglich der künftigen Ausgestaltung der Ehrungssatzungen der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Stauden sowie der VG Stauden selbst geben.

Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass die Mitgliedsgemeinden der VG Stauden jeweils eine vollwertige Ehrensatzung erlassen haben. Die Verwaltungsgemeinschaft Stauden hat demgegenüber lediglich eine Ehrenordnung ohne offizielle Ausfertigung durch den Gemeinschaftsvorsitzenden beschlossen. Sie stellt damit an sich – wie die Geschäftsordnung der VG – nur ein reines Internum der Gemeinschaftsversammlung dar, an der sich die möglichen Ehrungen orientieren sollen („Richtlinie“). Das nachstehende sollte hier jedoch ebenso beachtet werden.

Nach Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO ist die Verschenkung von Gemeindevermögen grundsätzlich unzulässig. Art. 75 Abs. 3 Satz 2 GO lässt hiervon zwei Ausnahmen zu. Die Verschenkung ist dann zulässig, wenn sie in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten geschieht.

Eine klare Trennung der beiden Alternativen erscheint bei Ehrungen und Auszeichnungen allerdings schwierig, weil hierin zum Einen eine f r e i w i l l i g e Aufgabe der Kommunen zu ersehen ist, zum Anderen - weil sich die Aufgabe im hergekommenen örtlich-kulturellen und/oder sozialen Bereich abspielt – es auch dem Anstand entspricht, eine materielle Vergabung vorzunehmen. Haushaltrechtliche Obergrenze für eine Vergabung ist – wie bei allem gemeindlichen Handeln – der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. Art. 61 Abs. 2 GO). Die Vergabung orientiert sich damit nicht an der haushalterischen Leistungsfähigkeit der Kommune, einer bestimmten Idealvorstellung davon oder einem gewissen „Landes- oder Regionaldurchschnitt angemessener Vergabung“.

Die Kommentarliteratur sieht demgemäß bezüglich der Vergabung vor, dass diese eine bewegliche Sache sein muss, die weder von großem materiellen Wert („geringwertig“) noch von hoher ideeller Bedeutung für die Gemeinde zu sein hat. Die Überreichung von Bargeld scheidet im Rahmen der Vergabung vollständig aus.

Geringwertige Sache ist ein unbestimmter (Straf-)Rechtsbegriff, dessen Grenze in der Rechtsprechung bei maximal 50,00 € gesehen wird. Als weitere Verortung des zulässigen Vergabungswertes kann auch die Auffassung des BGH im Rahmen der Sozialadäquanz bei der Annahme von Geschenken im öffentlichen Dienst herangezogen werden. Dies ist im Grundsatz nicht mehr als 5,00 € bis 10,00 €. Ein Betrag zwischen 25,00 € und 50,00 € ist nicht mehr generell zulässig, sondern einzelfallabhängig.

Das Ermessen der Gemeinden beschränkt sich in Bezug auf die Vergabung unseres Erachtens daher auf „eine gute Flasche Wein“, den „Zinnteller mit Gemeindewappen“, den „Tonkrug mit Zinndeckel und Wappen“, das „Gemeindebild mit Ansicht von Schloss/Kirche/Dorflinde/alte Schule“, den „schönen Blumenstrauß“, den kleinen Geschenkgutschein des örtlichen Supermarkts, ein kleines Kunstgeschenk etc.

Für alle Alters-, Ehe- und sonstigen Jubiläen oder auch die Überreichung von Gastgeschenken bedeutet dies, dass eine Vergabung ausschließlich mittels eines Wertbetrags in beweglicher Sache erfolgen darf.

Für die Verleihung der Ehrenbürgerwürde, der gemeindlichen Ehrennadel, der Sportlerehrung etc. ist neben einer Vergabung im vorgenannten Sinne selbstverständlich auch ein Empfang der Gemeinde zulässig („Aufgabe der Repräsentation“). Gleiches gilt für die Verleihung des Titels „Altbürgermeister“ oder eines Neujahrs- oder Jungbürgerempfangs. In diesem Rahmen ist eine Bewirtung der geladenen Gäste zulässig.

Überlegenswert wäre im Zusammenhang mit der Ehrung aktiver, ehrenamtlicher Tätigkeit in der Gemeinde unseres Erachtens ein jährliches Ehrenamtsfest. In diesem Rahmen könnten dann auch die Ehrungen der (ausgeschiedenen) Feuerwehrkommandanten, langjährigen Gemeinderatsmitglieder etc. vorgenommen werden.

Bezüglich der Jubiläumsgabe an Vereine sollte ein Zuschuss zu den Feierlichkeiten gewährt werden, wenn solche stattfinden. Ansonsten wird hier eher die Gewährung eines Zuschusses auf Antrag bzw. entsprechend der gemeindlichen Zuschussrichtlinien für (jährliche) Vereinszuschüsse sinnvoll sein. Diese dürften in den Gemeinden bereits Anwendung finden.

Bezüglich der Überreichung von Geschenken an Bürgermeister, Beamte und/oder Beschäftigte der Gemeindeverwaltungen sind zusätzlich die § 42 BeamtStG und § 3 Abs. 2 TVöD zu beachten. Ebenso verweisen wir auf Nr. 3 der VV-BeamtR. Damit dürfen (ehemalige) Amtsträger keine Geschenke annehmen, es sei denn, der Dienstherr/Arbeitgeber genehmigt dies. In diesem Fall wäre ein weiteres Anstands-Geschenk der Kommune, zu einem Dienstjubiläum oder zum Ausscheiden aus dem (Bürgermeister-)Amt bzw. des Beschäftigungsverhältnisses – über die gesetzlich bzw. tarifvertraglich festgelegten Jubiläumsleistungen der Dienstherren bzw. Arbeitgeber hinaus – zulässig.

Ein von der Gemeinde ausgerichtetes Fest oder Empfang zum Geburtstag des Bürgermeisters ist unseres Erachtens aber unzulässig. Denn es hat die Person Geburtstag, die das Bürgermeisteramt inne hat; das Bürgermeisteramt hat nicht Geburtstag. Darin liegt somit keine Aufgabe der Gemeinde. Unbenommen steht es den Gemeinderäten oder den Beamten/Beschäftigten der jeweiligen Gemeinde aber zu, privat für ein Geschenk für den Jubilar zu sammeln.

Daher ist die Ehren- und Geschenkeordnung der VG Stauden neu zu erlassen.
Die Ehren- und Geschenkeordnung von 2004 und der Entwurf der neuen Ehren- und Geschenkeordnung stehen im RIS zur Verfügung.

Diskussionsverlauf

Bgm. Kujath nimmt ab TOP 3 an der Sitzung teil.

Beschluss

Die  Gemeinschaftsversammlung beschließt die Ehren- und Geschenkeordnung vom 22.06.2021.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung 2019 der VG Stauden, Feststellung der Jahresrechnung 2019 und Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung VG Stauden (VG Stauden) Gemeinschaftsversammlung Stauden 22.06.2021 ö 2

Sachverhalt

Die örtliche Rechnungsprüfung 2019 der Verwaltungsgemeinschaft Stauden fand statt am 04.11.2020. Es ergaben sich zwei Prüfungsbemerkungen. Die Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses Bgm.‘in Jungwirth-Karl berichtet und stellt Antrag auf Entlastung. Bgm. Wippel ist bezüglich der Entlastung persönlich beteiligt nach Art. 49 GO.

Diskussionsverlauf

Teilrechnungen von Lieferanten im Bauhofbereich, die bereits bei der Beschaffung direkt dem Projekt einer Gemeinde zuzuordnen sind, werden erst ab einem Betrag von 250,00 € brutto im Einzelfall an die jeweilige Gemeinde weiterverrechnet. Damit ist die VG-Versammlung einverstanden.

Vor Diesellieferungen an die VG sind Preisvergleiche durchzuführen. Es sollte die Anschaffung eines größeren Dieseltanks für den Bauhof der VG erwogen werden.

Beschluss 1

Der vom Rechnungsprüfungsausschuss erteilte Bericht über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 samt Stellungnahmen des VG-Vorsitzenden und der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. Einwendungen von wesentlicher Bedeutung werden nicht erhoben. Der VG-Vorsitzende wird für das Jahr 2019 entlastet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Abstimmungsbemerkung
Bgm. Wippel ist nach Art. 49 GO persönlich beteiligt und nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Beschluss 2

Die im Haushaltsjahr 2019 angefallenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden gemäß Art. 66 Abs. 1 GO nachträglich genehmigt. Die Jahresrechnung 2019 wird hiermit gemäß Art. 102 Abs. 3 GO festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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1. Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 17.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung VG Stauden (VG Stauden) Gemeinschaftsversammlung Stauden 22.06.2021 ö 1

Sachverhalt

Der öffentliche Teil des Protokolls vom 17.11.2020 wurde im Staudenboten KW 49 vom 04.12.2020 veröffentlicht.

Beschluss

Die Gemeinschaftsversammlung genehmigt den öffentlichen Teil des Protokolls ihrer Sitzung vom 17.11.2020.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 14.07.2021 13:21 Uhr