Datum: 09.03.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: im Schulungsraum im Feuerwehrhaus, Fischerweg 2
Gremium: Gemeinderat Langenneufnach
Körperschaft: Gemeinde Langenneufnach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
5.3 Errichtung einer temporären Lagerhalle aus PVC-beschichtetem Kunstfasergewebe / Trapezblech, Fl.-Nr. 1220/12, Gemarkung Langenneufnach
6 Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Westlich der Kapellenstraße II" Habertsweiler
6.1 Abwägungsbeschlüsse zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Westlich der Kapellenstraße II" Habertsweiler
6.2 Beschluss zum weiteren Verfahren
7 Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes
8 Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 18 "Westlich der Kapellenstraße II", Habertsweiler
9 Aufhebung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
10 Widmung der Erschließungsstraße "Im Hohenlicht" (Stichstraße) nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, Fl.-Nr. 1220/5, Gemarkung Langenneufnach
11 Widmung der Erschließungsstraße "Weideweg" nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, Fl.-Nr. 1367/8, Gemarkung Langenneufnach
12 Bericht der Verwaltung
13 Anfragen und Bekanntgaben
5.2 Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.-Nr. 261/7, Gemarkung Habertsweiler
5.1 Tektur zum BA: Vordach des Pferdestalls, Erweiterung des Pferdeauslaufs, Fl.-Nr. 1985/13, Gemarkung Langenneufnach
5 Stellungnahme der Gemeinde Langenneufnach gemäß § 36 BauGB
4 Öffnungszeiten im Kinderhaus Langenneufnach
3 Der Bürger hat das Wort
2 Genehmigung des öffentlichen Protokolls des Bau- und Umweltausschusses vom 16.02.2021
1 Genehmigung des öffentlichen Protokolls vom 09.02.2021

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5.3. Errichtung einer temporären Lagerhalle aus PVC-beschichtetem Kunstfasergewebe / Trapezblech, Fl.-Nr. 1220/12, Gemarkung Langenneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 5.3

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Errichtung einer temporären Lagerhalle aus PVC-beschichtetem Kunstfasergewebe / Trapezblech

Fl.-Nr.:        1220/12, Gemarkung Langenneufnach

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 „Im Hohenlicht II“
in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet.
Auf der bereits befestigten Fläche ist die temporäre Errichtung einer 25m x 15m großen Lagerhalle
(Aluminium-Stahl-Konstruktion) geplant.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Westlich der Kapellenstraße II" Habertsweiler

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 6

Sachverhalt

Zu diesem TOP begrüßt Bürgermeister Eichinger, Herr Eugen und Frau Monika Riedler von der Konstruktionsgruppe Bauen in Augsburg.

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6.1. Abwägungsbeschlüsse zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Westlich der Kapellenstraße II" Habertsweiler

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 6.1

Sachverhalt

Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit von Montag 28.12.2020 bis Freitag 29.01.2021 statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken oder Anregungen eingegangen:

Behörde                                                        Datum der Stellungnahme

4. Schwaben Netz                                                20.01.2021
6. Staatliches Bauamt                                        11.01.2021
7. Amt f. Ländliche Entwicklung                                27.01.2021
8. Zweckverband Stauden-Wasserversorgung                15.12.2020
9. Gewerbeaufsichtsamt                                        14.01.2021
13. Bundesamt für Infrastruktur                                14.12.2020
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
14. Regierung von Schwaben                                21.02.2021
Höhere Landesplanungsbehörde
21. Handwerkskammer für Schwaben                        08.01.2021
27. Kreisjugendring                                                16.12.2020
30. Lech-Elektrizitätswerke AG                                26.01.2021
33. Markt Ziemetshausen                                        18.01.2021

Folgende Stellungnahmen sind mit Bedenken oder Anregungen eingegangen:

Landratsamt Augsburg                                        27.01.2021

Wortlaut der Stellungnahme Immissionsschutz:

Immissionsschutz
Stellungnahme gemäß § 13 BauGB zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 12 „Westlich der Kapellenstraße II“ Habertsweiler der Gemeinde Langenneufnach (Fassung vom 08.12.2020)  

Zur Einschaltung des Fachbereiches 50 vom 14.12.2020  
Mit der vorliegenden Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 12 „Westlich der Kapellenstraße II“ der Gemarkung Habertsweiler beabsichtigt die Gemeinde Langenneufnach die Ausweisung von 4 Bauparzellen nach § 34 BauGB. Bei der fachtechnischen Beurteilung wird, nach Rücksprache mit dem Bauamt, seitens des TUS die Schutzbedürftigkeit für Wohnbebauung zugrunde gelegt. Das Planungsgebiet befindet sich in Ortsrandlage auf der Teilfläche des Grundstückes der Flur-Nr.: 261. Auf dem Luftbild der Planungsunterlagen ist ersichtlich, dass sich auf der Flur- Nr.: 108/2 eine Tierhaltung befindet. Auf Nachfragen des TUS im Baumt wurde bestätigt, dass ein Milchviehstall genehmigt wurde. In den Planungsunterlagen wird die vorhandene Landwirtschaft jedoch nicht erwähnt. Das Plangebiet weist zum Milchviehstall einen Abstand von ca. 95 m auf. Um schädliche Umwelteinwirkungen zur nächstgelegenen Wohnbebauung in einem Wohngebiet auszuschließen ergibt sich aus den Abstandskurven gemäß den Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft (Stand 10/2013) ein zulässiger Tierbestand von 135 GV das entspricht 112 Milchkühen. Seitens der Gemeinde sollte überprüft werden welcher Tierbestand genehmigt ist und ob er 135 GV überschreitet. Sollten es mehr wie 135 GV sein sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht auszuschließen. Außerdem sollte geprüft werden, ob sich in der Nachbarschaft insb. Flur-Nr. 1, 1/2 und 111 weitere Tierhaltungen befinden. Falls dies der Fall ist, sollten die jeweils genehmigten Tierzahlen ermittelt werden und dem Technischen Umweltschutz zur Ergänzung der Stellungnahme mitgeteilt werden.
Des Weiteren ist bekannt, dass auf dem südöstlich angrenzenden Nachbargrundstück zum Plangebiet eine Baugenehmigung (Bauplan-Nr.:  3-1335-2007-BA) vorliegt.  Es ist ein Pferdestall mit 4 Pferden (4GV) genehmigt. Gemäß den Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft (Stand 10/2013) ergibt sich hier ein Mindestabstand von 21 m von der Stallaußenkante zur Wohnbebauung. Des Weiteren wurde ein Bauantrag (Bauplan-Nr. 3-2515-2014-BA) zur Erweiterung der bestehenden Stallungen mit Pferdeliegefläche und Pferdebox (insgesamt 10 Pferde) eingereicht. Dazu hat der TUS am 17.04.2020 (Az.: 55.3-II-024-20) und am 01.12.2014 (Az.: 51.17-1711-03-163-14) eine fachtechnische Stellungnahme abgegeben. Für die immissionsschutzfachliche Bewertung wurden auch hier die Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft (Stand 10/2013) herangezogen. Die Abstände zum Dorfgebiet wurden eingehalten. Da bei dem Plangebiet ein Wohngebiet zugrunde gelegt wird, ergibt sich hier ein Mindestabstand von 22 m. Seitens der Gemeinde sollte geprüft werden ob die Baugenehmigung für die Erweiterung des Pferdestalls erteilt wurde. Wenn dies der Fall sein sollte muss sichergestellt werden, dass die Mindestabstände von 22 m zur Außenkante des Stalles und zur Wohnbebauung eingehalten werden. Andernfalls muss aber mindestens ein Abstand von 21 m eingehalten werden, denn sollte der Abstand des Pferdestalles zum nächstgelegenen Haus im Wohngebiet geringer ausfallen, muss mit schädlichem Umwelteinwirken gerechnet werden.    

Die oben genannten Punkte sollten seitens der Gemeinde noch geprüft werden. Sollten weniger als 135 GV im Milchviehstall genehmigt sein und keine weiteren Tierhaltungen in der Nachbarschaft vorhanden sein, sowie die Abstände zum Pferdestall und der geplanten Wohnbebauung eingehalten werden, dann ergeben sich aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung.  


Beschluss:

Die Gemeinde überprüft den Genehmigungsbescheid der südöstlich gelegenen Hofstelle, geht aber davon aus das die Anzahl von 135 GV nicht überschritten ist und somit nur die ortsüblichen Immissionen aus der Landwirtschaft zu erwarten sind.
Der in der Nachbarschaft genehmigte Pferdestall hält die Mindestabstände zur geplanten Bebauung ein und es sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die künftige Bebauung zu erwarten.

Abstimmung: 12 : 0

Wortlaut der Stellungnahme

Zum letzten Satz des §1 des Textteils beider Teilbereiche („folgende §§ des gültigen Bebauungs­plans werden geändert bzw. ergänzt.“) ist dringend bei „A“ und bei „B“ zu ergänzen, dass „im Übrigen die textlichen Festsetzungen des jeweiligen Textteils der rechtsverbindlichen Fassung vom 18.12.2015 weiter gelten.“ Wir weisen darauf hin, dass andernfalls aufgrund der Formulierung „gilt die … ausgearbeitete Satzung. Sie besteht aus den nachfolgenden … Textteil…“ die in der Änderungs­satzung nicht genannten Fest­setzungen nicht mehr gelten, sondern ersatzlos für den gesamten Geltungsbereich entfallen würden. Insoweit müssten wir Bedenken vorbringen.


Beschluss:

Dieser Teil der Stellungnahme ist hinfällig, da ein Bebauungsplan aufgestellt wird.


Abstimmung: keine Abstimmung notwendig





Wortlaut der Stellungnahme: Ortsplanung


Ortsansicht von Westen (Aufnahme von 2015)  
Der Planbereich liegt rechts von der Straße und liegt um ca. 1 Geschoß höher als beispielsweise das angrenzende Gebäude mit dem schwarzen Dach. Das zur Einbeziehung vorgesehene Areal umfasst 4 Bauparzellen, nur ganz im Nordosten grenzt unmittelbar ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück an. Dieses einzelne Gebäude genügt in keiner Weise, um eine gebotene Prägung des einzubeziehenden Bereichs i. S. von § 34 BauGB annehmen zu können. Der nördlich angrenzende Siedlungsbereich (ebenfalls Satzungsbereich) liegt durch eine hohlwegartige Straße zu abgesetzt vom Planbereich und prägt diesen nicht.
Zudem liegt der Planbereich gegenüber dem östlich angrenzenden Bereich topographisch deutlich erhöht. Die Zufahrt in das Plangebiet liegt ungünstig. Baurecht kann hier im gewünschten Umfang aus Sicht des Kreisbaumeisters nur über eine verbindliche Bauleitplanung, d. h. die Aufstellung eines Bebauungsplanes generiert werden. Die avisierte Einbeziehungssatzung wird den Anforderungen an eine nachhaltige Siedlungsentwicklung nicht gerecht. Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans sollten ausschließlich Gebäude mit E+D und Satteldächern zugelassen werden. Hinzuweisen ist ergänzend auf teilweise rechtlich unzulässigen Festsetzungen in § 2 des Textteils, wie z. B. die Formulierung: „Im Übrigen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 5 BauNVO – Dorfgebiete.“ Dagegen bestehen erhebliche Bedenken. Die Zulässigkeit von Art und Maß der baulichen Nutzung im einzubeziehenden Bereich richten sich nach § 34 BauGB. Deshalb ist es ja auch notwendig, dass der vorhandene Innenbereich die einzubeziehenden Flächen bereits entsprechend prägt, was vorliegend nicht der Fall ist. Ein MD wäre hier im Übrigen als sog. „Etikettenschwindel“ anzusehen.  

Mit der Formulierung sollen offensichtlich schutzwürdige Belange des östlich angrenzenden  
landwirtschaftlichen Betriebs im Hinblick auf evtl. nachteilige Immissions-Belange berücksichtigt werden. Diese Art der Konfliktbewältigung ist aber über eine Einbeziehungssatzung leider nicht möglich.

Beschluss:

Die Gemeinde stellt für das Plangebiet einen Bebauungsplan auf. Der städtebauliche Vertrag mit der Familie Gruber ist zu erweitern. Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren aufgestellt, alle rechtlich notwendigen Unterlagen sind dem Bebauungsplan anzufügen.  

Abstimmung: 12 : 0


Beschluss:

Im Planbereich wird im Bebauungsplan ein „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO festgesetzt.

Abstimmung: 12 : 0


Beschluss:

Die Gemeinde hält auch im Bebauungsplan an der möglichen zweigeschossigen Bauweise fest.

Abstimmung: 12 : 0














Wortlaut der Stellungnahme Wasserrecht:

Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit: Mit dem Planentwurf (Fassung vom 08.12.2020) zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Westlich der Kapellenstraße II im Ortsteil Habertsweiler“ der Gemeinde Langenneufnach besteht aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Es wird auf folgendes hingewiesen:  
Bei der Erschließung bzw. Bebauung ist im Hinblick auf die Hanglagen § 37 WHG  
zu beachten. Insoweit darf wild abfließendes Wasser in seinem Lauf nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für tiefer oder höher liegende Grundstücke damit verbunden sind. Geländeveränderungen sind so vorzunehmen bzw. die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass dieses Wasser schadlos abgeführt wird.
In diesem Zusammenhang wird hierzu allgemein auf die Arbeitshilfe vom August 2019: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung - eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer – zu beziehen unter  
https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf hingewiesen.  
Weitergehende Anmerkung: o Die Festlegungen „SICKERSCHACHT“ unter B § 2 Spiegelstrich 8 letzter Satz und C Ziffer 2.2 Satz 4 sind im Hinblick auf den bei der Abwasserbeseitigung zu fordernden Stand der Technik zu prüfen und ggf. anzupassen. Auch widerspricht diese Festlegung
den Ausführungen unter B § 3 Spiegelstrich 2. o Unter B § 3 Spiegelstrich 2 ist der Satz „möglichst sickerfähiger Retentionsraum mit gedrosseltem Ablauf mittels TEICHEN.“ zu überprüfen. Bei einem Teich handelt es sich im wasserrechtlichen Sinne um ein Gewässer.  
o Ganz grundsätzlich sollte ein, zumindest bei sickerunfähigem Untergrund, ggf. gedrosselter Anschluss an den (nach Aussagen im Satzungsentwurf) in der Kapellenstraße bestehenden gemeindlichen Regenwasserkanal erwogen werden. Aus baurechtlicher Sicht wird im Hinblick auf den Festsetzungsvorschlag des Wasserwirtschaftsamtes auf anliegenden Auszug aus dem Arbeitsblatt „Naturnaher Umgang mit Regenwasser“ verwiesen.  

Beschluss:

Die Gemeinde nimmt die Hinweise und Anmerkungen zur Kenntnis. Im weiteren Verfahren sind diese zu beachten. Für das Plangebiet wird festgelegt: Da Sickerfähigkeit des Untergrundes gegeben ist, muss das Oberflächenwasser auf den Baugrundstücken in Sickermulden über die belebte Oberbodenzone versickert werden.

Abstimmung: 12 : 0


















Wortlaut der Stellungnahme Untere Naturschutzbehörde

Die Untere Naturschutzbehörde teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit: Die Bebauung ist auf mäßig extensiv genutzten Wiesenflächen am südwestlichen Ortsrand von Habertsweiler geplant. Das Gelände fällt nach Osten hin ab. Im Bereich der geplanten Ausgleichsfläche ist bereits etwas Gehölzbestand vorhanden, ebenso entlang der nördlichen Grenze S. 3 des Geltungsbereichs. Auf Grund der Zufahrt über eine Hohlwege-Böschung im Norden muss punktuell in Gehölzbestände eingegriffen werden.  
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegenüber der geplanten Satzung, soweit folgende Punkte eingearbeitet bzw. berücksichtigt werden: Die Erschließung von Norden her über die gehölzbestandene Hohlweg-Böschung wird etwas kritisch gesehen, da punktuell Gehölze entfernt werden müssen. Durch eine Feintrassierung und ggf. leichte Verschiebung der Erschließungsstraße sollte gewährleistet werden, dass kein Großbaum gefällt oder in dessen Wurzelraum eingegriffen werden muss. Mit der Eingriffsbilanzierung und der Wahl der Ausgleichsfläche besteht grundsätzlich Einverständnis. Wir bitten jedoch noch um folgende Ergänzungen bzw. Änderungen: Es ist festzulegen, dass die Obstbäume als Hochstämme, Stammumfang 8-10 cm, zu pflanzen und mit jeweils 2 Pflöcken und Bast gegen Windbruch und zusätzlich mit Einzelstammschutz gegen Fraß zu schützen sind. Ausgefallene Gehölze sind umgehend art- und wertgleich zu ersetzen. Der Pflanzabstand zwischen den Bäumen sollte zwischen 8 und 10 m betragen. Es ist unbedingt in den Festsetzungen niederzuschreiben, dass die Ausgleichsfläche dinglich zu sichern ist und dass der Eigentümer (und nicht die Gemeinde) die Anlage und Pflege durchführen muss. Dies ist wichtig, damit es später keine Probleme beim  
Vollzug gibt. Die Eingrünung wird als 3-reihige Hecke festgelegt. Hiermit besteht Einverständnis. Doch auch hier sind noch folgende Ergänzungen notwendig:  
o   Die Hecke ist aus heimischen Laubsträuchern der angehängten Liste anzulegen; es  
müssen mindestens 5 verschiedene Straucharten gewählt werden. Der Satzung  
sollte unbedingt eine Artenliste angehängt werden.  
o   Der Pflanzabstand in der Reihe darf nicht mehr als 2 m betragen.  
o   Die Hecke ist freiwachsend ohne Formschnitt und Höhenbegrenzung zu entwickeln.  
o   Die Eingrünung muss außerhalb der Umzäunung liegen. Sie ist spätestens in der auf  
die Nutzungsaufnahme folgenden Pflanzzeit anzulegen und dauerhaft zu erhalten.  
•    Es fehlt die Darstellung einer Baugrenze. Diese muss mind. 3 m Abstand von der Ortsrandbegrünung aufweisen, da andernfalls eine plangemäße Umsetzung der Eingrünung nicht erfolgen wird.

Beschluss:

Die Gemeinde nimmt die Hinweise zur Kenntnis, im weiteren Verfahren werden die Anregungen bzgl. der Bepflanzung in die Festsetzungen eingearbeitet. Der Einmündungsbereich der Erschließungsstraße kann nicht verschoben werden, ein Baum mit ca. 25 cm Durchmesser muss gefällt werden.

Abstimmung: 12 : 0





Wortlaut der Stellungnahme Abwehrender Brandschutz

Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:

1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Wohngebieten eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über zwei Stunden erforderlich.  

2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind im Abstand von ca. 100 m zu situieren.

3. Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen, mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, müssen Zufahrtswege für die Feuerwehr nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken angelegt werden.

4. Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.  
 
Beschluss:

Die Gemeinde nimmt die Hinweise zur Kenntnis, im weiteren Verfahren werden die Anregungen als Hinweise in die Satzung aufgenommen und werden bei der Bauausführung beachtet.

Abstimmung: 12 : 0


Wortlaut der Stellungnahme Abfallwirtschaftsbetrieb

Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (DGUV Information 214-033). Bei der Planung von Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25,00 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6,00 m nicht überschreiten. Wendehämmer sind so zu bemessen, dass nur  
ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 m x 15 m oder ca. 13 m x 21 m erforderlich. Bei Grundstücken (Anwesen) welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden können, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten öffentlichen Straße (Ortsverbindungsstraße zwischen Lauterbach und Habertsweiler) zur Leerung bereitzustellen.  

Auf anliegende Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom 26.01.2021 wird verwiesen.  

Beschluss:

Die Gemeinde nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die Erschließungsstraße bleibt Privatstraße, die Anlieger müssen die Abfallbehälter an der übergeordneten Straße zur Leerung bereitstellen.

Abstimmung: 12 : 0


Wortlaut der Stellungnahme

Nachdem die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehungssatzung nicht vorliegen  
(siehe Äußerung des Kreisbaumeisters zur fehlenden Prägung), erfolgen weitere Anmerkungen zu den einzelnen Festsetzungen lediglich im Hinblick auf eine eventuelle Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans: Zu §2 des Textteils: Vollgeschosse: Es sollte ergänzt werden, dass „maximal 2 Vollgeschosse“ zulässig sind, wobei das 2. Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss (abgrenzend zu „zwingend 2 Vollgeschosse“). Firsthöhe: Nachdem sich sowohl die Höhenlage als auch die Traufhöhe auf den Fertigfußboden (=FFB) bezieht, sollte auch als untere Bezugshöhe der Firsthöhe der Fertigfußboden (=FFB) anstelle des Rohfußbodens (=RFB) gewählt werden. Der Satz „Im Übrigen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 5 BauNVO – Dorfgebiete“ stellt keine rechtsklare Festsetzung dar. Außerdem entspräche die Festsetzung eines  
Dorfgebiets nicht der im Geltungsbereich geplanten (Wohn-)Nutzung! Durch die Festsetzung von Baufenstern ist die Einhaltung der notwendigen Abstände zu Tierhaltungen sicherzustellen (vgl. Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes).  
Der Verweis auf „§12 BauGB“ in Ziffer d) der Verfahrensvermerke ist nicht zutreffend.  

Beschluss:

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und im Wesentlichen in die Festsetzungen des B-Planes eingearbeitet.

Abstimmung: 12 : 0

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6.2. Beschluss zum weiteren Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 6.2

Sachverhalt

Wie oben bereits ausgeführt muss für die Bauleitplanung keine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung aufgestellt werden, sondern der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung wurde für beide Verfahren bereits im Rahmen der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung durchgeführt.

Beschluss

Das Verfahren zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wird nicht weiter verfolgt.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 7

Sachverhalt

Die Planunterlagen wurden im RIS bereitgestellt.

Herr Eugen und Frau Monika Riedler erläutern die Pläne.

Ursprünglich war für den Bereich „Westlich der Kapellenstraße II“, Habertsweiler die Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung geplant. Im Rahmen der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung forderte das Landratsamt die Änderung des Flächennutzungsplanes und parallel die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Planänderung umfasst die Fl.-Nr. 261/6, 261/7, 261/8, 261/9, 261/10, 261/11 und 261/15, Gemarkung Habertsweiler. Hier soll Wohnbebauung ermöglicht werden. Außerdem soll der Ausgleich auf dieser Fläche erfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat fasst den Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes. Er billigt die Planunterlagen der Konstruktionsgruppe Bauen vom 09.02.2021. Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Auslegung durchzuführen. Parallel wird das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 „Westlich der Kapellenstraße II“, Habertsweiler durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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8. Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 18 "Westlich der Kapellenstraße II", Habertsweiler

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 8

Sachverhalt

Die Planunterlagen wurden im RIS bereitgestellt.

Herr Eugen und Frau Monika Riedler erläutern die Pläne.

Ursprünglich war für den Bereich „Westlich der Kapellenstraße II“, Habertsweiler die Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung geplant. Im Rahmen der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung forderte das Landratsamt die Änderung des Flächennutzungsplanes und parallel die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. 18 „Westlich der Kapellenstraße II“ Habertsweiler umfasst eine Teilfläche der Fl.-Nr. 242, eine Teilfläche der Fl.-Nr. 261/5, 261/6, 261/7, 261/8, 261/9, 261/10, 261/11 und 261/15  Gemarkung Habertsweiler. Hier soll Wohnbebauung ermöglicht werden. Außerdem soll der Ausgleich auf dieser Fläche erfolgen. Parallel wird die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt.

Beschluss

Der Gemeinderat fasst den Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 18 „Westlich der Kapellenstraße II“, Habertsweiler. Er billigt die Planunterlagen der Konstruktionsgruppe Bauen vom 09.02.2021. Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Auslegung durchzuführen. Parallel wird das Verfahren die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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9. Aufhebung der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 9

Sachverhalt

In der Bürgermeisterausschusssitzung vom 03.02.2021 wurde erläutert, wie sich die Abstandflächen nach dem 01.02.2021 darstellen.
Die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe der Gemeinde Langenneufnach
wird in dieser Gemeinderatssitzung aufgehoben. Das neue Abstandsflächenrecht ist ein Gesetz und wurde vom Gesetzgeber, dem Bayerischen Landtag erlassen. Den Gemeinden als Organ der Exekutive wurde das Recht eingeräumt,  durch Satzungen das alte Abstandsflächenrecht beizubehalten. Dies bedarf aber einer juristischen Begründung für jeden Ortsteil. Als Gründe zählt laut ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes laut Rechtsanwalt Dr. Spieß von der Anwaltskanzlei Döring und Spieß lediglich die Erhaltung und Verbesserung des Ortsbildes. Dies stellt eine Ermessenentscheidung der Gemeinde dar, die einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten muss. In dem von Dr. Spieß zitierten Urteil des VGH´s von 2003 wurde eine Abstandflächensatzung der Landeshauptstadt München aufgehoben. Die gerichtssichere Begründung der Ermessensentscheidung ist also nur mit Beteiligung eines Baurechtsfachanwaltes möglich. Daher sollte die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe aufgehoben werden. Die gerichtssichere Begründung der Ermessensentscheidung ist also nur mit Beteiligung eines Baurechtsfachanwaltes möglich. Auch der Baujurist des Landratsamtes hat vom Erlass der Abstandsflächensatzung abgeraten, da in Extremfällen Haftungsansprüche von Bauwerbern oder Bauträgern im Raum stehen. Daher sollte die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe aufgehoben werden. In der Bürgermeisterdienstbesprechung vom 10.02.2021 führt er im Wesentlichen die Vorgaben des Bauministeriums aus:
  • Die Gemeinde muss das Abstandsflächenrecht bei Erlass einer Satzung nach deren Vorgaben selbst prüfen.
  • Satzungen, die für das ganze Gemeindegebiet gelten, „sind mit Fragezeichen zu versehen“. Es muss für jeden Ortsteil eine eigene Begründung erstellt werden.
Dies wird jedoch schwierig, wenn dort keine einheitliche Bebauung und von sich aus schon eine dichte Bebauung besteht.
  • Die Pauschalbegründung aus der Mustersatzung des Gemeindetags kann nur als Grundlage verwendet werden. Vorher hat eine Bestandsaufnahme der Bebauung des Gemeindegebiets ebenso wie eine Abwägung zu erfolgen. Solche Satzungen sollten daher gebietsbeschränkt sein. Der Gebietscharakter sollte ausreichend abgewogen werden.
  • In einer Art Stufenmodell sollte v.a. zwischen Wohnbereichen und eher geschäftlich geprägten Bereichen differenziert werden.
  • Das Verwaltungsgericht hebt inzident die Satzung auf, wenn die Begründung nicht ausreicht.
  • Pauschalregelungen werden voraussichtlich „kippen“.
  • Eine Haftung kann in Extremfällen im Raum stehen.
  • Alternativen: Einfache Bauleitpläne mit Baufenstern oder Festlegungen zum Maß der baulichen Nutzung, Veränderungssperren für Übergangszeit, Bauleitplanung oder Test der neuen Rechtslage.


Die Aufhebungssatzung, die Beispiele für das Abstandsflächenrecht, der Sachvortrag für den Bürgermeisterausschuss vom 03.02.2021 und die Erläuterungen des Landratsamtes vom 24.02.2021 wurden im RIS bereitgestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung  zur Aufhebung der Satzung über die abweichenden Maße der Abstandsflächentiefe.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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10. Widmung der Erschließungsstraße "Im Hohenlicht" (Stichstraße) nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, Fl.-Nr. 1220/5, Gemarkung Langenneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 10

Sachverhalt

Die Ortsstraße „Im Hohenlicht“ wurde durch eine Stichstraße (Fl.Nr. 1220/5) erweitert.
Damit eine Straße öffentlich werden kann, bedarf es der Widmung nach Art. 6 BayStrWG. Die Widmung hat nach Fertigstellung der Straße zu erfolgen. Den Straßennamen „Im Hohenlicht“ hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 18.04.2018 beschlossen.

Bezeichnung der Straße:                „Im Hohenlicht“

Fl.Nr.:                                        1220/5

Gemarkung:                                Langenneufnach

Anfangspunkt:                                nord-östliche Ecke Fl.Nr. 1220/24 – Abzweig Im Hohenlicht

Endpunkt:                                nord-östliche Ecke Fl.Nr. 1220/26

Länge:                                        0,101 km

Baulastträger:                                Baulastträger gemäß Art. 47 BayStrWG ist die Gemeinde
                                       Langenneufnach

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Widmung der Ortsstraße „Im Hohenlicht“. Die Verwaltung wird beauftragt, diese Erschließungsstraße in das Straßenbestandsverzeichnis aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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11. Widmung der Erschließungsstraße "Weideweg" nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, Fl.-Nr. 1367/8, Gemarkung Langenneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 11

Sachverhalt

Damit eine Straße öffentlich werden kann, bedarf es der Widmung nach Art. 6 BayStrWG. Die Widmung hat nach Fertigstellung der Straße zu erfolgen. Den Straßennamen „Weideweg“ hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen.

Bezeichnung der Straße:                „Weideweg“

Fl.-Nr.:                                        1367/8

Gemarkung:                                Langenneufnach

Anfangspunkt:                                süd-östliche Ecke Fl.-Nr. 1367/7 – Abzweig Hirtenweg

Endpunkt:                                östliche Grenze Fl.-Nr. 1367

Länge:                                        0,059 km

Baulastträger:                                Baulastträger gemäß Art. 47 BayStrWG ist die Gemeinde
                                       Langenneufnach

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Widmung der Ortsstraße „Weideweg“. Die Verwaltung wird beauftragt, diese Erschließungsstraße in das Straßenbestandsverzeichnis aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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12. Bericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 12

Sachverhalt

Seit einigen Tagen steht beim Bahnhof eine Fahrradreparaturstation. Die Säule enthält alle notwendigen Werkzeuge, um ein Fahrrad zu reparieren. Die Werkzeuge sind dabei an Stahlseilen befestigt. Auch eine Luftpumpe ist integriert. Somit geht ein Wunsch der Asylbetreuer nach einer  Möglichkeit für die Asylbewerber, ihre Fahrräder selber reparieren zu können in Erfüllung.
Diese Station wird auch in Radwegekarten eingetragen.

Diskussionsverlauf

In diesem Zusammenhang erwähnt der Vorsitzende, dass einige Wanderwege saniert wurden.

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13. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 13

Sachverhalt

Im Gemeinderat wird angesprochen, dass die Sitzbank (letzte vor dem Wald) in Unterrothan in sehr schlechtem Zustand ist. Es soll geprüft werden, wer der Eigentümer ist um diese dann zu reparieren.

Der Vorsitzende informiert über den Impftermin am 13.03.2021 in der Turnhalle in Langenneufnach. Es wurden alle über 80jährigen Bürger des VG-Gebietes zur Covid-19 Impfung eingeladen. Das Rote Kreuz wird die Impfaktion vor Ort unterstützen.

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5.2. Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.-Nr. 261/7, Gemarkung Habertsweiler

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 5.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

Fl.-Nr.:                                261/7, Gemarkung Habertsweiler

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 „Westlich der Kapellenstraße II“ (Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss am 09.03.2021) in einem Allgemeinen Wohngebiet.

Auf dem Flurstück ist die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes in Holzbauweise mit Satteldach  vorgesehen.
Die vorliegende Planung entspricht dem satzungsgemäß festgesetzten Gebäudetyp II, für den eine Dachneigung des Satteldachs von 20° – 38° sowie zwei Vollgeschosse als Normalgeschosse zulässig sind, wenn das Keller- und das Dachgeschoss keine Vollgeschosse sind. 

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5.1. Tektur zum BA: Vordach des Pferdestalls, Erweiterung des Pferdeauslaufs, Fl.-Nr. 1985/13, Gemarkung Langenneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 5.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Tektur zum Bauvorhaben: Vordach des Pferdestalls, Erweiterung des Pferdeauslaufs

Fl.-Nr.:        1985/13, Gemarkung Langenneufnach

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes,
für die am 12.01.2021 der Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst wurde.
Die maßgebliche Teilfläche des Flurstücks ist hier als Dorfgebiet ausgewiesen.

Im vorliegenden Tekturantrag (BA „Neubau eines Pferdestalles mit Heu- und Strohlager und
Mistlege, AZ: 3-2062-2016-BA) soll das Vordach des Pferdestalles an der südlichen Dachseite auf
insgesamt 3 m verlängert werden. Im westlichen Anschluss ist die Erweiterung des Pferdeauslaufs
geplant.

Der Bauausschuss vertagte den Tagesordnungspunkt.

Diskussionsverlauf

Im Gemeinderat kommt die Frage auf, ob das Bauvorhaben im Bereich des Flächennutzungsplanes liegt. Bürgermeister Eichinger schlägt vor, der anwesenden Planerin Frau Riedler das Wort zu erteilen. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat ist einverstanden, dass Frau Riedler den Sachverhalt erläutert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Frau Riedler erklärt, dass der Tekturplan im geänderten Flächennutzungsplan liegt.

Beschluss 2

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4

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5. Stellungnahme der Gemeinde Langenneufnach gemäß § 36 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 5
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4. Öffnungszeiten im Kinderhaus Langenneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 4

Sachverhalt

Die Öffnungszeiten im Kinderhaus ändern sich ab 01.09.2021 auf 07.00 Uhr – 18.00 Uhr.
Die Kirchenverwaltung ist an die Gemeinde mit der Stellungnahme zur Veränderung der Öffnungszeiten herangetreten. Der Bedarf an der Öffnungszeit von 06:15 Uhr ist stark rückläufig und auch aus Gründen der Personalplanung sehr schwer umzusetzen.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat und Kindergartenverwalter Walter Knoll erläutert die Situation aus Sicht des Trägers.

Beschluss

Die Gemeinde Langenneufnach stimmt gemäß §3 Abs. II der Vereinbarung über
den Betrieb der Kindertageseinrichtung St. Martin Langenneufnach der Festlegung der Öffnungszeiten des Hauses für Kinder Langenneufnach ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 wie folgt zu: täglich von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Der Bürger hat das Wort

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 3

Sachverhalt

Es liegen keine Wortmeldungen vor.

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2. Genehmigung des öffentlichen Protokolls des Bau- und Umweltausschusses vom 16.02.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 2

Sachverhalt

Das öffentliche Protokoll des Bau- und Umweltausschusses vom 16.02.2021 wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Der Bauausschuss genehmigt das öffentliche Protokoll des Bau- und Umweltausschusses vom 16.02.2021 mit einer redaktionellen Änderung in Top 5.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Es stimmen nur die anwesenden Mitglieder des Bauausschusses ab.

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1. Genehmigung des öffentlichen Protokolls vom 09.02.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 09.03.2021 ö 1

Sachverhalt

Der öffentliche Teil des Protokolls vom 09.02.2021 wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil des Protokolls vom 09.02.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.04.2021 12:51 Uhr