Datum: 18.05.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Lagerhaus, Bahnhofstr. 5
Gremium: Gemeinderat Walkertshofen
Körperschaft: Gemeinde Walkertshofen
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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6.1 |
Baugebiet "Röstergraben"
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6 |
Informationen
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5 |
Beschilderung am Spielplatz nach DIN EN 1176-7
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4.2 |
Satzungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 "Gumpenweiler Nord-Ost"
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4.1 |
Abwägung der während der öffentlichen Auslegung zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 "Gumpenweiler Nord-Ost" eingegangenen Stellungnahmen
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4 |
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 "Gumpenweiler Nord-Ost"
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3.5 |
Antrag auf Durchführung einer Bauleitplanung, Fl.-Nr. 947, Gemarkung Walkertshofen
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3.4 |
Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport in Holzrahmenbauweise, Fl.-Nr. 945/12, Gemarkung Walkertshofen
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3.3 |
Erstellung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.-Nrn. 945/14 + 925, Gemarkung Walkertshofen
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3.2 |
Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.-Nr. 95, Gemarkung Walkertshofen
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3.1 |
Neubau einer Güllegrube, Fl.-Nr. 1616, Gemarkung Walkertshofen
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3 |
Bauanträge
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2 |
Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 27.04.2021
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1 |
Antrag der Anwohner auf Änderung der Verkehrsführung in der Schmiedgasse
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6.1. Baugebiet "Röstergraben"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen)
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Gemeinderat Walkertshofen
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18.05.2021
|
ö
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6.1 |
Sachverhalt
Die Vorsitzende zeigt dem Gemeinderat zu den Asphaltierungsarbeiten der Straße im Baugebiet „Röstergraben“ Bilder und berichtet dazu.
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6. Informationen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen)
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Gemeinderat Walkertshofen
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18.05.2021
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ö
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6 |
Sachverhalt
Bei der Treppe im Weberweg wurde vom Bauhof ein neuer Handlauf am Geländer angebracht und einige Treppenstufen frisch gesetzt.
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5. Beschilderung am Spielplatz nach DIN EN 1176-7
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen)
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Gemeinderat Walkertshofen
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18.05.2021
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ö
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5 |
Sachverhalt
Den Gemeinden wird immer wieder empfohlen, eine entsprechende Beschilderung nach DIN EN 1176-7 an öffentlichen Spielplätzen anzubringen.
Laut Auskunft von Herrn Ulrich von der Versicherungskammer Bayern trifft es nicht zu, dass die DIN-Nomen zwingend umgesetzt werden müssen (da sie keine Gesetze sind). Da sie aber von den Gerichten als "anerkannte Regeln der Technik" angesehen werden, ist eine Umsetzung sehr empfehlenswert.
Diskussionsverlauf
Das Gremium hat unterschiedliche Meinungen zu einer Beschilderung. Vorgeschlagen wird nur die Anbringung eines Hundeverbotsschildes. Auf die Gemeindehaftpflichtversicherung wird hingewiesen.
Aufgrund der Auskunft von Herrn Ulrich sehen einige Ratsmitglieder doch Bedenken bei einem Unfall auf dem Spielplatz ohne Beschilderung.
Schilderbeispiele, wie das Schild der Gemeinde Scherstetten und dem Artikel über richtiges Beschildern dienen für eine Entscheidung der Vorgaben auf dem Schild.
Beschluss
Der Gemeinderat möchte am Spielplatz am Lagerhaus ein Hinweisschild „Spielplatz am Lagerhaus“ anbringen.
Auf dem Schild soll auf folgendes hingewiesen werden:
Spielplatz Walkertshofen, für Hunde verboten, Abfallkörbe benutzen, an Spielgeräten Fahrradhelm abnehmen, Ansprechpartner VG Stauden mit Telefonnummer und der Hinweis auf den Notruf.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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4.2. Satzungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 "Gumpenweiler Nord-Ost"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen)
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Gemeinderat Walkertshofen
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18.05.2021
|
ö
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4.2 |
Diskussionsverlauf
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen und die dadurch hervorgerufenen Erweiterungen und Änderungen der Satzung beschließt der Gemeinderat die nochmalige Auslegung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die neue Auslegung zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 „Gumpenweiler Nord-Ost“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und nimmt an der Abstimmung nicht teil.
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4.1. Abwägung der während der öffentlichen Auslegung zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 "Gumpenweiler Nord-Ost" eingegangenen Stellungnahmen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen)
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Gemeinderat Walkertshofen
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18.05.2021
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ö
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4.1 |
Sachverhalt
In der Zeit vom 15.02 .2021 bis 19.03.2021 fand die öffentliche Auslegung statt.
Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:
Staatliches Bauamt 04.02.21
Zweckverband Stauden – Wasserversorgung 09.02.21
Regierung von Schwaben 09.02.21
Bayerischer Bauernverband 19.03.21
Bundeswehr 04.02.21
Amt für Ländliche Entwicklung 19.03.21
Deutsche Telecom 15.03.21
LEW – Verteilernetz 17.03.21
Schwaben Netz GmbH 24.02.21
Handwerkskammer für Schwaben 04.02.21
Bundeswehr 04.02.21
Kreisjugendring Augsburg Land 22.02.21
Pfarreigemeinschaft Stauden
IHK Schwaben
Folgende Bedenken sind eingegangen
Landratsamt Augsburg 15.03.2021
Redaktionelle Anregungen
Aus baurechtlicher Sicht ist es nicht erforderlich, bei einer Einbeziehungssatzung eine Art der Nutzung festzusetzen. Wird keine Art der Nutzung festgesetzt, beurteilt sich das spätere Einzelbauvorhaben im Hinblick auf die Art der Nutzung nach § 34 BauGB, hier also einem faktischem Dorfgebiet. Im Hinblick auf die Ausführungen der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme wird angeregt:
- Den Satz 2 in § 3 des Textteils zu streichen.
- In der Planzeichnung und Legende das Wort „ Einfamilienhaus durch Einzelhaus zu ersetzen.
- Es wird keine Art der Nutzung festgesetzt, diese wird folglich bei den jeweiligen Einzelbauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt.
- Die Festsetzung der Wandhöhe in Planzeichnung und nach § 3 des Textteils ist nicht rechtsklar. Es ist nicht rechtsklar festgesetzt, wo und wie der planerisch festgesetzte „Messbereich“ der max. seitlichen Wandhöhe zu ermitteln ist, anstelle der zeichnerischen Festsetzungen empfehlen wir eine textliche Festsetzung.
- Aus städtebaulicher Sicht des Kreisbaumeisters sollte im Entwurf der Satzung die Vorgabe der Hauptfirstrichtung parallel zur Straße vorgesehen werden.
Beschluss:
- Der Satz 2 in § 3 des Textteils wird gestrichen
- In der Planzeichnung und der Legende wird das Wort „ Einfamilienhaus“ durch das Wort „Einzelhaus“ ersetzt.
- Die Art der Nutzung der Einzelbauvorhaben wird nach § 34 BauGB beurteilt.
- Die Festsetzung der Wandhöhe in der Planzeichnung wird gestrichen und im Textteil wie folgt ergänzt: „Die Wandhöhe darf 5,0 m nicht überschreiten, gemessen vom natürlichen Gelände bis Schnittpunkt des Außenmauerwerks mit der Oberkante Dachhaut. Maßgeblich ist das in der Mitte der südlichen Gebäudeaußenwand angeschnittene natürliche Gelände“.
- Die Hauptfirstrichtung des Gebäudes wird mit Ausrichtung Ost – West vorgegeben, parallel zur Straße und im Textteil der Satzung unter § 3 mit aufgenommen.
Abstimmung: 12 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und enthält sich bei der Abstimmung.
Fachbereich 50.1 technischer Immissionsschutz / Stellungnahme
- Mit den vorliegenden Planunterlagen beabsichtigt die Gemeinde Walkertshofen die Aufstellung der Klarstellungssatzung Nr. 9 „ Gumpenweiler Nord-Ost“.
- Das Plangebiet umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nr.: 1684/2 und 1678 sowie die Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.-Nr.1677 der Gemarkung Walkertshofen. Im Geltungsbereich sollen zukünftig Einfamilienhäuser mit Garagen zulässig sein. Da im Plangebiet nur Wohnnutzung zulässig ist, wird es aus immissionsschutzfachlicher Sicht als WA angesehen.
- Gemäß Angaben des Bauamtes ist im Norden des Plangebietes auf der Fl.-Nr. 1616, Gemarkung Walkertshofen eine Güllegrube beantragt. Der Abstand von Güllegruben zur Wohnbebauung sollte 50 m betragen. Der Bauherr hat sich außerdem beim TUS nach den nötigen Abständen bezüglich der Errichtung eines Milchviehstalls erkundigt. Da eine Aussiedlung seines derzeit im Dorf befindlichen Milchviehbetriebes nach seinen Angaben nur auf Fl.-Nr. 1616, Gemarkung Walkertshofen, östlich seiner bereits bestehenden Maschinenhalle möglich ist. Eine erste Einschätzung des TUS hat ergeben, dass die geforderten Mindestabstände zur Wohnbebauung der Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 nicht eingehalten werden können. Eine Aussiedlung wäre somit nur schwer möglich. Selbst bei einer planungsrechtlichen Einstufung des Gebietsumgriffes als Dorfgebiet (MD) könnte der Mindestabstand nicht eingehalten werden.
- Bezüglich der Maschinenhalle auf der Fl.-Nr. 1616, Gemarkung Walkertshofen sollte seitens der Gemeinde noch geprüft werden, welche Nutzungszeiten hier genehmigt wurden. Ist eine Nachtnutzung für gewerbliche Zwecke möglich, könnte dies zu Überschreitungen im Plangebiet führen. Außerdem befinden sich auf Fl.-Nr. 1688/2 und 1574, Gemarkung Walkertshofen landwirtschaftliche Hofstellen. Hier müssen die genehmigten Tierzahlen seitens der Gemeinde noch ermittelt werden um zu berechnen, ob die Mindestabstände zur geplanten Wohnbebauung eingehalten werden können. Sollte das Plangebiet seitens der Gemeinde als Dorfgebiet eingestuft werden, kann auf die Ermittlung der Tierzahlen verzichtet werden, da in unmittelbarer Nähe zu den Hofstellen bereits Wohnbebauung existiert. Das Plangebiet würde somit nicht näher an die Hofstellen heranrücken.
- Da zu der geplanten Aussiedlung des Milchviehbetriebes jedoch noch keine konkreten Planungen bzw. ein Bauantrag vorliegt, kann das Vorhaben seitens des TUS bei der Aufstellung der Klarstellungs-und Ergänzungssatzung Nr. 9 nicht verbindlich berücksichtigt werden.
- Abschließend ist die Genehmigungssituation der Maschinenhalle auf Fl.-Nr. 1616, Gemarkung Walkertshofen sowie die Errichtung der Güllegrube und die Tierplatzzahlen der landwirtschaftlichen Hofstellen noch zu klären.
Beschluss:
- Erste Betrachtungen der Fachbehörde wurden noch ohne konkrete Planvorlagen zum Bau einer Güllegrube abgegeben und konnten daher nicht detailliert beurteilt werden. Da seit Mitte April nun ein Bauantrag zur Errichtung einer Güllegrube auf Fl.-Nr. 1616 von Herrn Hermann Schmid vorliegt, erfolgte auf Anfrage der Gemeinde eine erneute Betrachtung der Situation. Demzufolge steht dem Bau der Güllegrube und den Bauvorhaben der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Gumpenweiler Nord-Ost nichts im Wege. Ein Mindestabstand von 25 m von der Güllegrube zur Baugrenze der Planung ist ausreichend und kann eingehalten werden. Da zur geplanten Aussiedelung eines Milchviehstalls noch keine konkreten Planungen bzw. ein Bauantrag vorliegt, kann das Vorhaben seitens des TUS bei der Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 verbindlich nicht berücksichtigt werden. Da aber mit dem Bau der Güllegrube der geringstmögliche Abstand zur geplanten Wohnbebauung schon ausgeschöpft ist, wird jegliche Folgebebauung einen größeren Abstand zur Wohnbebauung haben und somit die Mindestabstände automatisch eingehalten.
- Auf Anregung des Fachbereichs wurde auch die Genehmigungssituation der bestehenden Maschinenhalle nochmals überprüft, mit dem Ergebnis, dass keine Nutzungszeiten bzw. Nachtnutzung im Genehmigungsbescheid festgesetzt wurden.
Abstimmung: 12 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und enthält sich bei der Abstimmung.
Fachbereich Wasserrecht / Hinweise
- Die sach- und ordnungsgemäße abwassertechnische (Schmutzwasser) Erschließung der Bauflächen wird dezentral mittels Kleinkläranlagen festgeschrieben. Diese sind gemäß dem Stand der Technik zu planen, errichten und zu betreiben. Soweit das vorgereinigte Wasser versickert oder direkt in ein Gewässer eingeleitet wird stellt dies eine Benutzung dar, die einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf. Ein entsprechender Gestattungsvertrag ist verfahrens- und zeitgerecht beim Landratsamt Augsburg einzureichen. Fachbereich Wasserrecht Tel. 0821/3102-2779.
- Wild abfließendes Wasser (Hangoberflächenwasser) darf durch die Bebauung in seinem Lauf nicht so verändert werden, das belästigende Nachteile für tiefer- und höhergelegene Grundstücke entstehen. Etwaige Geländeveränderungen sind so vorzunehmen bzw. Entwässerungseinrichtungen sind so anzulegen, dass Wasser schadlos abgeführt wird.
Ergänzende Anmerkung
- Das Oberflächenwasser der Dach- und Hofentwässerung der Bauflächen soll dem gemeindlichen Ortskanal Gumpenweiler zugeführt werden. Die Bauerwartungsflächen sind in die neu zu erstellende Planung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 04.11.2008 mit einzubeziehen.
Beschluss:
Folgende Hinweise werden übernommen:
- Die sach- und ordnungsgemäße abwasserrechtliche Erschließung (Schmutzwasser) der Bauflächen wird dezentral mittels Kleinkläranlagen festgeschrieben. Diese sind gemäß dem Stand der Technik zu planen, errichten und zu betreiben.
- Das vorgereinigte Wasser der Kleinkläranlagen sowie das Oberflächenwasser der Dach- und Hofentwässerung sollen dem gemeindlichen Ortskanal Gumpenweiler zugeführt werden. Die Bauerwartungsflächen sind in die neu zu erstellende wasserrechtliche Erlaubnis vom 04.11.2008 mit einzubeziehen.
- Wild abfließendes Wasser darf durch die Bebauung in seinem Lauf nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für tiefer- und höhergelegene Grundstücke entstehen.
- Etwaige Geländeveränderungen und Entwässerungseinrichtungen sind so anzulegen, dass Wasser schadlos abgeführt wird.
Abstimmung: 12 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und enthält sich bei der Abstimmung.
Fachbereich Naturschutz / notwendige Änderungen
- Im Text und Plan ist festzuschreiben und darzustellen, dass der Gehölzbestand im Süden des Plangebietes dauerhaft zu erhalten ist.
- Es ist festzuschreiben, dass ggf. erforderliche Gehölzschnitte und Rodungsarbeiten nur im Zeitraum 01.10. bis 28.02. außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen darf.
- Es gibt widersprüchliche Angaben über die geplante Streuobstwiese auf einer Teilfläche der Fl.-Nr. 1677, Gemarkung Walkertshofen. Im Plan wird die Streuobstwiese als Ausgleichsfläche ausgewiesen, im Text wird sie als Ortsrandeingrünung deklariert. Für die Überbauung im Plangebiet ist eine Ausgleichsfläche zur Verfügung zu stellen. Aus Sicht der uNB eignet sich die geplante Streuobstwiese dafür. Sie ist in der Planzeichnung durch eine T – Linie deutlich darzustellen und abzugrenzen sowie im Text als Ausgleichsfläche mit der Angabe der Flächengröße festzusetzen. Im Textteil ist außerdem die Pflege der Streuobstwiese wie folgt festzuschreiben:
- Die Ausgleichsfläche ist als extensives Grünland zu pflegen. Sie muss ab dem 15.06. bis spätestens 15.09. zweimal jährlich gemäht werden. Das Mähgut ist stets von der Wiese abzufahren.
- Bei jedem Schnitt sind insgesamt 15 % der Fläche in Streifenform (einer oder mehrere Streifen) ungeschnitten stehen zu lassen. Die Lage bzw. der Brachstreifen ist jährlich zu wechseln.
- Düngung und chemischer Pflanzenschutz ist auf der Ausgleichsfläche nicht zulässig.
- Bei den Obstbäumen sind nur schonende Pflegeschnitte zulässig mit dem Ziel eines gleichmäßigen und geschlossenen Kronenaufbaus.
- Es ist festzuschreiben, dass die Ausgleichsfläche und die Begrünungen spätestens in der auf die Fertigstellung des ersten Gebäudes folgenden Pflanzzeit zu erfolgen haben und dauerhaft zu erhalten sind. Ausfallende Gehölze sind in art- und qualitätsgleich umgehend zu ersetzen.
- Es ist festzuschreiben, dass die Ausgleichsfläche durch Grundbucheintragung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu sichern ist, soweit sich die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde befinden.
- Die in § 5 aufgeführten Gehölzarten sind klar als abschließende Pflanzliste auszuweisen. Der Satz „für die Bepflanzung eignen sich insbesondere“ führt zur Verwirrung und solle gestrichen werden.
- In der Beschreibung der Pflanzqualitäten kann der Stammumfang der Bäume auf 8 – 10 cm reduziert werden.
Beschluss: Folgende Änderungen /Ergänzungen werden übernommen:
Textergänzung zur Satzung § 5 „Der Gehölzbestand im Süden des Plangebietes ist dauerhaft zu erhalten wird unter § 5 der Satzung ergänzt
- In der Planzeichnung wird ebenso der Text „Gehölzbestand ist dauerhaft zu erhalten“ eingefügt.
- Textergänzung zur Satzung § 5 „ggf. erforderliche Gehölzschnitt- und Rodungsarbeiten gem. § 39 Abs.5 Bundesnaturschutzgesetz dürfen nur im Zeitraum 01.10 bis 28.02. außerhalb der Vogelbrutzeit ausgeführt werden“.
- Textergänzung zur Satzung zu § 5
Die im Plan dargestellte Streuobstwiese wird als Ausgleichsfläche für die Überbauung im Planungsgebiet hergenommen. In der Planzeichnung ist die Streuobstwiese deutlich durch eine T – Linie abzugrenzen und mit dem Text „ Ausgleichsfläche“ 900 m² zu ergänzen.
- Textergänzung zur Satzung § 5, die Pflege der Streuobstwiese wird wie folgt festgelegt:
- Die Ausgleichsfläche ist als extensives Grünland zu pflegen. Sie muss ab dem 15.06. bis spätestens 15.09. zweimal jährlich gemäht werden. Das Mähgut ist stets von der Ausgleichsfläche abzufahren.
- Bei jedem Schnitt sind insgesamt 15 % der Fläche in streifenform (eine oder mehrere Streifen) ungeschnitten stehen zu lassen. Die Lage des bzw. der Brachstreifen ist jährlich zu wechseln.
- Düngung und chemischer Pflanzenschutz sind auf der Ausgleichsfläche nicht zugelassen.
- Bei Obstbäumen sind nur schonende Pflegeschnitte zulässig mit dem Ziel eines gleichmäßigen und geschlossenen Kronenaufbaus.
- Die Ausgleichsfläche und Begrünungen haben spätestens auf die Fertigstellung des ersten Gebäudes zu erfolgen und sind dauerhaft zu erhalten. Ausfallende Gehölze sind wieder zu ersetzen.
- Die Ausgleichsfläche ist durch Grundbucheintrag in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, soweit sich die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde befinden.
- Die in § 5 aufgeführten Gehölze sind als Pflanzliste zu verstehen, der Satz „für die Bepflanzung eignen sich insbesondere“ wird gestrichen.
- In der Beschreibung der Pflanzqualitäten kann der Stammumfang der Bäume auf 8 - 10 cm reduziert werden.
Abstimmung: 12 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und enthält sich bei der Abstimmung.
Erschließungsbeitragsrecht
- Die Erschließung mit Wasser durch den Zweckverband Stauden-Wasserversorgung ist derzeit noch nicht gesichert. Hier steht evtl. der Abschluss einer Sondervereinbarung bezüglich der Wasserversorgung zwischen Eigentümern der Baugrundstücke und dem Zweckverband im Raum.
- Der Bachfeldweg ist wahrscheinlich bis auf Höhe des Grundstücks Fl.-Nr. 1684/2, Gemarkung Walkertshofen bereits erstmalig hergestellt. Nach Angaben der VG Stauden wurden für den Bachfeldweg auch Straßenausbaubeiträge erhoben. Bei einer Weiterführung der erstmaligen Herstellung des Bachfeldwegs auf Höhe der zwei neuen Baugrundstücke westl. des Grundstücks Fl.-Nr. 1684/2, Gemarkung Walkertshofen wären diese beiden Grundstücke sowie das gegenüberliegende Grundstück Fl.-Nr. 1614/3, Gemarkung Walkertshofen zu dieser Verlängerungsstrecke erschließungsbeitragspflichtig.
Beschluss:
- Die Erschließung mit Wasser ist momentan bis zum Anwesen Kohlbachstr. 3 hergestellt.
Eine Wasserversorgung der neuen Bauflächen wurde vom Zweckverband Stauden-Wasserversorgung zugesichert.
- Der Bachfeldweg ist bereits bis zu den neuen Baugrundstücken und darüber hinaus erstmalig erschlossen. Somit werden auf Nachfrage beim Bauamt, VG Stauden auch keine zusätzlichen Erschließungsbeiträge erhoben.
Abstimmung: 12 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und enthält sich bei der Abstimmung.
Abwehrender Brandschutz
Folgende Anmerkungen/Hinweise
- Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW- Arbeitsblatt W 405 ist in Wohngebieten eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über 2 Stunden erforderlich.
- Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind im Abstand von ca. 100 m zu situieren.
- Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, müssen Zufahrtswege für die Feuerwehr nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken angelegt werden.
- Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.
Beschluss:
Der Löschwasserbedarf ist durch die Staudenwasserversorgung sichergestellt.
Die Gemeinde nimmt die Hinweise zur Kenntnis.
Abstimmung: 12 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und enthält sich bei der Abstimmung.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten/ ergänzende Stellungnahme
Forstliche Belange
- Aus forstlicher Sicht bestehen keine Bedenken oder Einwendungen gegenüber der o.g. Planung.
Landwirtschaftliche Belange
- Es liegt zwischenzeitlich ein Bauantrag für eine Güllegrube auf Fl.-Nr. 1616, Gemarkung Walkertshofen, vor. Die Güllegrube soll östlich der best. Maschinenhalle errichtet werden.
- Als Standort für den langfristig geplanten Stallneubau könnte der Bereich nördlich der Halle und der Güllegrube angedacht sein. Für den Stallneubau liegen uns keine konkreten Planungen bezüglich Tierzahl, Aufstallung oder geplanter Belüftung vor. Daher kann keine Aussage getroffen werden, welche Abstände zur Wohnbebauung eingehalten werden müssen.
- Südlich der Halle gibt es bereits Wohnbebauung. Die beiden geplanten Wohngebäude auf der Fl.-Nr. 1678, Gemarkung Walkertshofen, schließen unmittelbar an die bestehenden Wohngebäude an. Daher würde sich bei der Realisierung der beiden Wohngebäude der Abstand zwischen Wohnbebauung und dem geplanten Aussiedlerstandort nicht wesentlich verringern.
Beschluss:
Die Gemeinde Walkertshofen schließt sich der Stellungnahme bezüglich einer Realisierung der beiden neuen Wohngebäude, zur geplanten Güllegrube und Aussiedlungsstandort an.
Abstimmung: 12 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und enthält sich bei der Abstimmung.
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth
- Die Stellungnahme wird vorgetragen.
- 1. Sachverhalt
- 2. Wasserwirtschaftliche Würdigung
- 3. Zusammenfassung
Beschluss:
Die Anregungen wurden bereits bei der Abwägung über die Stellungnahme des Landratsamtes Abteilung Wasserrecht berücksichtigt.
Abstimmung: 12 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und enthält sich bei der Abstimmung.
Rechtsanwalt Wagner für einen Anwohner
Die Stellungnahme wird ausführlich vorgetragen.
Stellungnahme/Ergänzungen
Rechtsanwalt Wagner hat in Abstimmung mit dem Anwohner noch folgende Ergänzung in der Satzung unter § 4 beantragt:
„Das landwirtschaftlich genutzte Flurstück 1616, Gemarkung Walkertshofen, im Besitz von einem Anwohner ist derzeit mit einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle bebaut. Die Anlage einer Güllegrube an der Südostecke der Fl.-Nr. 1616, Gemarkung Walkertshofen östlich der bestehenden Halle, ist konkret geplant und beim Landratsamt Augsburg zur Genehmigung beantragt.
Das Flurstück 1616 kann aus Sicht der Gemeinde Walkertshofen überdies in Zukunft auch als Entwicklungs- und Erweiterungsfläche zur Errichtung eines Aussiedlerhofes mit Stallgebäude und ggf. weiteren Güllegruben genutzt werden. Für die genannten Nutzungen gilt § 4 Absatz 1.“
Beschluss
Aus Sicht der Gemeinde Walkertshofen und der Stellungnahme des Landratsamts Augsburg zur baurechtlichen Stellungnahme gehören die neu geschaffenen Bauflächen im Hinblick auf Art der Nutzung zum Dorfgebiet, wo sowohl Wohnbebauung als auch landwirtschaftliche Bebauung nach § 34 BauGB zulässig sind.
Die vorgebrachten Bedenken des Anwohners, einer dadurch negativen Auswirkung der Verwirklichung späterer Bauvorhaben auf dem Grundstück, ist nicht begründet. Ein zeitnaher Bau einer Güllegrube und ein späterer Bau eines Milchviehstalls auf dem Grundstück kann aus der Sicht der Gemeinde realisiert werden und wird in der Satzung unter § 4 Absatz 2 zusätzlich aufgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4
Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und enthält sich bei der Abstimmung.
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4. Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 "Gumpenweiler Nord-Ost"
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen)
|
Gemeinderat Walkertshofen
|
18.05.2021
|
ö
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|
4 |
Sachverhalt
Zu diesem Top übergibt die 1. Bürgermeisterin das Wort an den Planer und 2. Bürgermeister Johann Blumenhofer.
Die Planunterlagen wurden im RIS bereitgestellt.
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3.5. Antrag auf Durchführung einer Bauleitplanung, Fl.-Nr. 947, Gemarkung Walkertshofen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen)
|
Gemeinderat Walkertshofen
|
18.05.2021
|
ö
|
|
3.5 |
Sachverhalt
Vom Eigentümer des Flurstücks Fl.-Nr. 947 wurde mit Schreiben vom 25.04.2021 bei der Gemeinde Walkertshofen beantragt, für das gegenständliche Grundstück, das sich gemäß der Darstellung im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich befindet, ein Bauleitplanverfahren durchzuführen.
Vom Antragsteller wurde im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes bereits die Stellungnahme des Landratsamtes eingeholt.
Aus Sicht des Landratsamtes bestehen erhebliche Bedenken zur beabsichtigten Planung.
Die Integration der Hofstelle in einen vernünftig geplanten räumlich-funktionalen städtebaulichen Gesamtkontext erscheint dringend geboten; d.h. es wird hier im Vorgriff auf unabdingbar notwendige bauleitplanerische Schritte zur Siedlungsentwicklung keine Einzelfallentscheidungen geben, da dies eine solche Entwicklung beeinträchtigen könnte.
Diskussionsverlauf
Das Schreiben des Antragstellers wird im Wortlaut durch die Vorsitzende verlesen. Die Vorsitzende informiert den Gemeinderat über das geführte Gespräch mit dem dazwischenliegenden Grundstücksnachbar. Er möchte kein Baurecht erlangen und auch sein Grundstück nicht verkaufen.
Beschluss
Im Bereich des maßgeblichen Grundstückes sind derzeit keine bauleitplanerischen Schritte geplant. Eine Überplanung in einem räumlich-funktionalen städtebaulichen Gesamtkontext wie vom Landratsamt als unabdingbare Voraussetzung zur Durchführung eines Bauleitplanverfahrens gefordert, ist augenblicklich nicht angezeigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3
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3.4. Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport in Holzrahmenbauweise, Fl.-Nr. 945/12, Gemarkung Walkertshofen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen)
|
Gemeinderat Walkertshofen
|
18.05.2021
|
ö
|
|
3.4 |
Sachverhalt
Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport in Holzrahmenbauweise
Fl.-Nr.: 945/12, Gemarkung Walkertshofen
Das Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Röstergraben – 1. Änderung“ und entspricht dessen Festsetzungen.
Es wird beantragt, das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchzuführen.
Mit Bauantrag vom 05.05.2021, eingegangen bei der VG Stauden am 10.05.2021, haben der Bauantragsteller und der Planfertiger die Übereinstimmung der Planung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes bestätigt.
Das Gremium nimmt Planeinsicht.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt und der Durchführung im Genehmigungsfreistellungsverfahren zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.3. Erstellung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.-Nrn. 945/14 + 925, Gemarkung Walkertshofen
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen)
|
Gemeinderat Walkertshofen
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18.05.2021
|
ö
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3.3 |
Sachverhalt
Gemeinderat Franz Schorer nimmt ab 20.05 Uhr an der Sitzung teil.
Bauvorhaben: Erstellung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage
Fl.-Nrn.: 945/14 + 925, Gemarkung Walkertshofen
Das Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Röstergraben – 1. Änderung“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.
Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage wurde dem Bauvorhaben und der beantragten isolierten Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Überschreitung der Bezugshöhe für die Höhe der baulichen Anlagen um 0,2 m in der Gemeinderatssitzung vom 23.03.2021 das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.
Beantragte Befreiung: Überschreitung der Bezugshöhe für die Höhe baulicher Anlagen um 0,2 m
Gem. der Festsetzung unter Nr. 2.4 der Satzung ist die Bezugshöhe für die Höhe baulicher Anlagen die OK Fertigfussboden im EG (OK FFB EG), die max. 0,4 m über der jeweils zugeordneten Erschließungsstraße liegen darf, gemessen an der Mitte der Grundstückszufahrt.
Begründung:
Aufgrund der Hanglage wünscht der Bauherr eine Erhöhung der Bezugshöhe OK FFB EB um 0,2 m.
Die Planmappen liegen vor und werden eingesehen.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und der beantragten Überschreitung der Bezugshöhe um 0,2 m das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.2. Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.-Nr. 95, Gemarkung Walkertshofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen)
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Gemeinderat Walkertshofen
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18.05.2021
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ö
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3.2 |
Sachverhalt
Gemeinderätin Claudia Maurus nimmt ab 20.00 Uhr an der Sitzung teil.
Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage
Fl.-Nr.: 95, Gemarkung Walkertshofen
Auf der Nordseite des bereits bebauten Grundstückes ist die zusätzliche Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit Doppelgarage geplant.
Die Erschließung erfolgt über den südwestlich angrenzenden Privatweg Fl.-Nr. 219, der im Miteigentum der Antragstellerin steht.
Im Flächennutzungsplan ist das Flurstück als gemischte Baufläche ausgewiesen; die Bebauung beurteilt sich gem. § 34 BauGB (Umgebungsbebauung).
Die Planmappen werden durch den Gemeinderat eingesehen.
Diskussionsverlauf
Der Bauherr ist zur Sitzung anwesend. Aus dem Gremium werden keine Fragen gestellt.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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3.1. Neubau einer Güllegrube, Fl.-Nr. 1616, Gemarkung Walkertshofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen)
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Gemeinderat Walkertshofen
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18.05.2021
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ö
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3.1 |
Sachverhalt
Bauvorhaben: Neubau einer Güllegrube
Fl.-Nr.: 1616, Gemarkung Walkertshofen
Der Antragsteller möchte östlich des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes eine offene Güllegrube (Stahlbetonrundbehälter, Durchmesser 14,0 m) errichten. Das Grundstück befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich.
Das Gremium sichtet die Planunterlagen.
Diskussionsverlauf
Der Bauherr ist im Sitzungssaal anwesend.
Aus dem Gremium wird nachgefragt, ob die Güllegrube auch Richtung Norden positioniert werden kann. Er nimmt Stellung dazu.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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3. Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen)
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Gemeinderat Walkertshofen
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18.05.2021
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ö
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3 |
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2. Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 27.04.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen)
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Gemeinderat Walkertshofen
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18.05.2021
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ö
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2 |
Sachverhalt
Der öffentliche Teil des Protokolls vom 27.04.2021 wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.
Der Gemeinderat erhebt keine Einwände. Das Protokoll vom 27.04.2021 gilt damit als genehmigt.
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1. Antrag der Anwohner auf Änderung der Verkehrsführung in der Schmiedgasse
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen)
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Gemeinderat Walkertshofen
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18.05.2021
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ö
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1 |
Sachverhalt
Die Anlieger der Schmiedgasse haben eine Unterschriftenliste in der Gemeinde Walkertshofen eingereicht (Beilage zum Protokoll). Die Vorsitzende verliest den Antrag im Wortlaut. Sie sprechen sich einheitlich für einen Ausbau der Schmiedgasse als „Sackgasse“ aus. Die Zufahrt zur Hauptstraße soll mit einem umklappbaren Poller versperrt werden. Sie befürchten, dass durch den Ausbau das Verkehrsaufkommen in der Schmiedgasse ein unerträgliches Maß annimmt. Mit dieser Maßnahme möchten sie die Kinder und Enkelkinder schützen.
Die Vorsitzende nimmt Stellung zum Antrag. Mit der PI Schwabmünchen wurde Ortseinsicht genommen. Die PI empfiehlt keine Sackgasse zu machen. Das Einbringen eines Hindernisses in die Fahrbahn wird kritisch gesehen. Verletzungsgefahr für Radfahrer. Alle Rettungsfahrzeuge müssten einen Umweg fahren. Die Müllabfuhr müsste rückwärts in die Straße einfahren. Die Möglichkeit eines Wendehammers besteht nicht. Navigationsgeräte leiten die Autofahrer Richtung Aichen über die Schmiedgasse, obwohl diese auch jetzt schon nur für Anlieger freigegeben ist.
Das Gremium ist einverstanden, dass die anwesenden Anlieger der Schmiedgasse an der Beratung teilnehmen.
Diskussionsverlauf
Ein Anwohner berichtet, dass ein Ausbau als „Einbahnstraße“ nicht sinnvoll ist. Die Versorgungsfahrzeuge fahren auch jetzt schon rückwärts ein. Er nimmt nochmal Bezug auf den Wunsch, die Schmiedgasse als „Sackgasse“ auszubauen. Die Straße mit einem Poller nicht zu versperren, wäre für die Anwohner akzeptabell. Auswärtige würden dann hoffentlich aufgrund der Beschilderung nicht in die Straße einfahren. Die Schmiedgasse ist derzeit auch für eine Durchfahrt verboten und nur für Anlieger frei.
Der Gemeinderat äußert sich. Die Schmiedgasse liegt zwischen einer Kreisstraße und einer Staatsstraße. Vor einer Entscheidung wird die Anhörung des Landratsamtes Augsburg zu einer Beschilderung der Schmiedgasse als „Sackgasse“ für notwendig erachtet.
Beschluss
Die Gemeinde Walkertshofen wird das Landratsamt Augsburg um Stellungnahme wegen der durch eine Änderung der Verkehrsführung veränderten Aus - und Einfahrtsituation in die Kreis- bzw. Staatsstraße bitten.
Nach Abschluss der Bautätigkeit durch die Gemeinde und nach Vorlage der Stellungnahme durch das Landratsamtes Augsburg wird der Sachverhalt erneut auf einer Gemeinderatssitzung erörtert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.05.2021 11:32 Uhr