Datum: 01.02.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Langenneufnach
Gremium: Gemeinderat Langenneufnach
Körperschaft: Gemeinde Langenneufnach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
9.3 Anbringung einer weiteren Hundetoilette am Bahnhofsgelände
9.2 Aufhebung der Sperrung im Wiesenweg
9.1 Änderung des Fahrverbotes für den Schwerlastverkehr Richtung Habertsweiler - Lauterbach
9 Anfragen und Bekanntgaben
8.4 Bürgerversammlung 2021
8.3 Breitbandausbau
8.2 Grundschule Langenneufnach - Einbau einer Lüftungsanlage
8.1 Baugebiet "Westlich der Wörishofer Straße" - Vergabe der Planung für ein Nahwärmenetz
8 Bericht der Verwaltung
7 Änderung der gemeindlichen Stellplatzsatzung - Entwurfsvorstellung
6.1 Einbau einer Wohnung in den bestehenden Stadel, Fl.-Nr. 710, Gemarkung Langenneufnach
6 Stellungnahme der Gemeinde Langenneufnach gemäß § 36 BauGB
5 Erhöhung der Elternbeiträge für das Kinderhaus "St. Martin"
4 Erhöhung Ausgaben der Gemeindebücherei
3.2 Satzungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Westlich der Rathausstraße"
3.1 Abwägung der Stellungnahmen der Bürger und Träger öffentlicher Belange zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Westlich der Rathausstraße"
3 Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Westlich der Rathausstraße"
2 Der Bürger hat das Wort
1 Genehmigung des öffentlichen Protokolls vom 15.12.2021 und 11.01.2022

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9.3. Anbringung einer weiteren Hundetoilette am Bahnhofsgelände

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 9.3

Sachverhalt

Die massiven Verunreinigungen durch Hundekot am Bahnhofsgelände werden vorgetragen. Die Anbringung einer Hundetoiletten in diesem Bereich wird vorgeschlagen. 

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9.2. Aufhebung der Sperrung im Wiesenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 9.2

Sachverhalt

Im Gremium wird auf die Sperrung im Wiesenweg verwiesen. Die Beschwerde eines Anliegers wird vorgetragen. Der Vorsitzende ergänzt, dass die Sperrung zur Sicherheit der Bürger notwendig war. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten durch die beauftragte Firma wird die Sperrung aufgehoben. Die Arbeiten werden nach entsprechender Witterung durchgeführt. 

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9.1. Änderung des Fahrverbotes für den Schwerlastverkehr Richtung Habertsweiler - Lauterbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 9.1

Sachverhalt

Aus dem Gemeinderat wird angeregt, das Lkw-Fahrverbot in Richtung Habertsweiler – Lauterbach wieder aufzuheben. Das Lkw-Fahrverbot soll erst nach Habertsweiler angeordnet werden. Der Vorsitzende wird mit der POI im Rahmen einer Verkehrsschau die Angelegenheit erörtern. 

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9. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 9
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8.4. Bürgerversammlung 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 8.4

Sachverhalt

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können die Inhalte der Bürgerversammlung auf der Internetseite der Gemeinde Langenneufnach einsehen.

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8.3. Breitbandausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 8.3

Sachverhalt

Der Breitbandaus ist mit Datum 30.12.2021 abgeschlossen. Der Kostenrahmen von ca. 590.000,00 € wurde eingehalten. Die Zuschussgelder in Höhe von 350.000,00 € sind bereits eingegangen.

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8.2. Grundschule Langenneufnach - Einbau einer Lüftungsanlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 8.2

Sachverhalt

Der Vorsitzende berichtet, dass bereits in 4 Klassenzimmern betriebsfähige Anlagen installiert sind. In den restlichen Klassenzimmern wird die Installation in der nächsten Woche abgeschlossen. 

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8.1. Baugebiet "Westlich der Wörishofer Straße" - Vergabe der Planung für ein Nahwärmenetz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 8.1

Sachverhalt

In der Sitzung am 14.12.2021 wurde durch einen Fachberater der Firma Jekle Energie GbR, Neuburg-Edelstetten die Betreibung eines Nahwärmenetzes per Hackschnitzelanlage vorgestellt. In der nichtöffentlichen Sitzung am 11.01.2022 wurde der Projektierungsauftrag an die Firma vergeben. Am 17.02.2022 um 19.30 Uhr findet im Sitzungssaal des Rathauses eine Informationsveranstaltung mit Herrn Jekle und dem Vorsitzenden für interessierte Betreiber des Nahwärmenetzes statt. Der Vorsitzende betont, dass ein Betreiber aus dem Ort oder aus der Region vorteilhaft wäre. 
 

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8. Bericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 8
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7. Änderung der gemeindlichen Stellplatzsatzung - Entwurfsvorstellung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 7

Sachverhalt

Die aktuelle Stellplatzsatzung wurde 2005 rechtskräftig und entspricht nicht mehr dem gestiegenen tatsächlichen Stellplatzbedarf. 
Insbesondere im Zuge der Wohnraumverdichtung durch den Bau von Mehrfamilienhäusern ist die Festlegung von Besucherstellplätzen angezeigt und zur Freihaltung des Straßenraumes erforderlich. 
Die bisherige Stauraumtiefe vor den Garagen von 5,0 m wird auf 5,5 m erweitert, da die Fahrzeuglängen vieler Pkws mittlerweile beinahe 5 m betragen.


Änderungen bzgl. der Anzahl der zu errichtenden Stellplätze:

  1. Für die Anzahl der zu errichtenden Besucherstellplätze ist folgende Regelung vorgesehen:
Je angefangene drei Wohneinheiten ist ein zusätzlicher Besucherstellplatz zu errichten. 

In einer Gegenüberstellung der bisherigen Stellplatzsatzung und der o.g. Neuerung würden sich z.B. für den Bau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten mit einer Wohnfläche zwischen 40 – 80 qm folgende Stellplatzzahlen ergeben:

Stellplatzsatzung
Richtwert Stellplätze / Wohneinheit
Anzahl Anwohnerstellplätze
Besucherstellplätze
Bestehende Satzung
1,5
6 x 1,5 St = 9 St
0
Geänderte Satzung
1,5
6 x 1,5 St = 9 St
3

Diskussionsverlauf

Im Gremium wird die Parkplatzproblematik im Zusammenhang mit der Errichtung von Mehrfamilienwohnhäuser beraten. 

Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel stellt den Antrag, den Faktor bei Mehrfamilienhäusern mit Wohneinheiten mit einer Fläche von 40 – 80 qm von 1,5 auf 2,0 zu erhöhen.
Gemeinderat Walter Knoll stellt den Antrag, die Entscheidung zur Änderung der Stellplatzsatzung zu vertagen. Es sollten Erfahrungswerte bei den umliegenden Gemeinden hinsichtlich der Stellplatzsituation bei Mehrfamilienwohnhäusern abgefragt werden. 

Beschluss 1

Bei Wohnungen mit 40 – 80 qm wird die Anzahl der Stellplätze mit dem Faktor 2,0 festgelegt. Die weiteren Änderungen aus dem Entwurf werden in die Stellplatzsatzung mitaufgenommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 6

Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt

Beschluss 2

Der Tagesordnungspunkt wird vertagt, um weitere Informationen einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt

Beschluss 3

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der Stellplatzsatzung vom 01.02.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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6.1. Einbau einer Wohnung in den bestehenden Stadel, Fl.-Nr. 710, Gemarkung Langenneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 6.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Einbau einer Wohnung in den bestehenden Stadel

Fl.-Nr.:                                710, Gemarkung Langenneufnach

Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt; die Bebauung beurteilt sich gem. § 34 BauGB (Umgebungsbebauung).

Der Antragsteller möchte im bestehenden Stadel (EG + OG) eine weitere Wohneinheit einbauen.
Insgesamt werden auf dem Grundstück sechs Stellplätze vorgesehen.

Auf der Gemeinderatssitzung vom 09.11.2021 wurde das Bauvorhaben im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage bereits behandelt und das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Stellungnahme der Gemeinde Langenneufnach gemäß § 36 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 6
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5. Erhöhung der Elternbeiträge für das Kinderhaus "St. Martin"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 5

Sachverhalt

Der Vorsitzende erteilt Gemeinderat Walter Knoll in Funktion als Verwalter des Kinderhauses „St. Martin“, das Wort. Herr Knoll erläutert die aktuellen Betriebskosten. Resultierend aus den zunehmenden Kosten (steigende Nebenkosten und tarifliche Gehaltsanpassungen) ist eine Erhöhung der Kindergartenbeiträge notwendig. Herr Knoll erklärt die Erhöhung im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden. Die letzte Erhöhung der Kindergartengebühren war im Jahre 2011. Aufgrund des langen Zeitraumes fällt diese höher aus. Die Beiträge liegen dennoch niedriger als bei vergleichbaren Einrichtungen.  
Mit den staatlichen Zuschüssen von 100,00 €/Monat für jedes Kind im Kindergarten und in der Krippe (bei unterschreiten von bestimmen Einkommensgrenzen) werden die Eltern von den Beiträgen entlastet. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den vorgeschlagenen Anpassungen der Elternbeiträge ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Erhöhung Ausgaben der Gemeindebücherei

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 4

Sachverhalt

Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt die Leiterin der Bücherei, Frau Helga Jochum. Zu Beginn ihrer Erläuterungen zum neuen Büchereiprogramm bedankt sich Frau Jochum beim Gemeinderat für die Anschaffung. Das Büchereiteam wurde in 2 Schulungen in das Programm eingearbeitet. Der gesamte Medienbestand (5.160 Medien) der Bücherei wurde durch das Büchereiteam erfasst. Leser können über den Link:https://opac.winbiap.net/langenneufnach nun im gesamten Medienstand recherchieren, Verlängerungen vornehmen und das Leserkonto einsehen. Jeder Leser erhält noch einen Leserausweis. Die Bücherei verfügt jetzt über eine E-Mail-Adresse (buecherei-langenneufnach@gmx.de). Eine Nutzung der Medien der Bücherei ist nun für Jedermann möglich, besonders für die Bürger aus Langenneufnach.   

Abschließend bedankt sich Frau Jochum beim gesamten Büchereiteam für das Engagement sowie beim Gemeinderat für die finanzielle Unterstützung. 

Der Vorsitzende übernimmt wieder die Wortführung und erläutert, dass für das Jahr 2021 der Gemeinde Langenneufnach für den allgemeinen Bestandsaufbau der Gemeindebücherei ein jährlicher Zuschuss in Höhe von 1.300,00 € gewährt wurde. In den Vorjahren waren es immer 500,00 € Zuschuss. Bisher wurden im Haushalt 2.600,00 € für die Ausgaben der Bücherei angesetzt. Bei einem jetzt dauerhaft höheren Zuschuss sollte überlegt werden, die Ausgaben für die Bücherei ebenfalls zu erhöhen.

Beschluss

Die Gemeinde Langenneufnach erhöht die Mittel für die Bücherei ab dem laufenden Jahr um 
400,00 € auf insgesamt 3.000,00 € jährlich. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Vorsitzende verabschiedet Frau Jochum um 20.05 Uhr und bedankt sich für den ausführlichen Bericht. Gleichzeitig spricht er einen besonderen Dank für das ehrenamtliche Engagement an das Büchereiteam aus.

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3.2. Satzungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Westlich der Rathausstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 3.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 13 „Westlich der
Rathausstraße“ mit Begründung und Textteil in der Fassung vom 01.02.2022 mit den in dieser Sitzung beschlossenen Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Vorsitzende verabschiedet Herrn Riedler um 19.40 Uhr und bedankt sich für die ausführlichen Erläuterungen.

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3.1. Abwägung der Stellungnahmen der Bürger und Träger öffentlicher Belange zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Westlich der Rathausstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 3.1

Sachverhalt

Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 04.10.2021 bis 05.11.2021 statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken oder Anregungen eingegangen:

Behörde                                                        Datum der Stellungnahme

Schwaben Netz                                                23.09.2021
Amt f. ländliche Entwicklung                                        05.11.2021
Zweckverband Stauden-Wasserversorgung                        30.09.2021
Gewerbeaufsichtsamt                                        21.10.2021
Deutsche Telekom AG                                        24.09.2021
Bayer. Bauernverband                                        05.11.2021
Amt f. Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten                02.11.2021
Bundesamt f. Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr                                24.09.2021
Regierung von Schwaben
Höhere Landesplanungsbehörde                                24.06.2021
Industrie- und Handelskammer                                02.11.2021
Handwerkskammer für Schwaben                                07.10.2021
LEW AG                                                        04.10.2021
Markt Ziemetshausen                                                04.11.2021

Folgende Stellungnahmen sind mit Bedenken oder Anregungen eingegangen:

Landratsamt Augsburg                                        05.11.2021

In der Planzeichnung wird die „private Zufahrt“ nicht festgesetzt, sondern nur als Hinweis genannt. Entsprechend sollte auch die „Ver- und Entsorgung, Zufahrt“ im Textteil nur als Hinweis aufgeführt werden (und nicht in § 2 „Festsetzungen“).

Beschluss:

Die „private Zufahrt“ wird in der Planzeichnung unter den „Festsetzungen“ aufgeführt. Der Text in der Festsetzung bleibt.

Abstimmung: 9 : 0 

Auch § 4 des Textteils stellt lediglich einen „Hinweis“ dar und sollte entsprechend bezeichnet werden. 

Beschluss:

Der Text wird als Hinweis übernommen.

Abstimmung: 9 : 0


Die unter Ziffer 2.3 der Begründung beschriebene „Bauweise“ ist nicht durch entsprechende Festsetzungen vorgeschrieben. Diese Ausführungen in der Begründung sind folglich nicht nachvollziehbar.

Beschluss:

Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen, der zweite Satz unter 2.3 Bauweise wird ersatzlos gestrichen.

Abstimmung: 9 : 0


Wasserrecht

Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit: Dem Planentwurf (Fassung ohne Datum) zum Erlass der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 13 „Westlich der Rathausstraße“ in Langenneufnach durch die Gemeinde Langenneufnach stehen zwingende wasserrechtliche Hinderungsgründe nicht entgegen. Hierzu ergeht folgende Anmerkung: Bei der Erschließung bzw. Bebauung ist im Hinblick auf die Hanglage zu beachten, dass wild abfließendes Wasser in seinem Lauf nicht so verändert werden darf, dass belästigende Nachteile für tiefer oder höher liegende Grundstücke damit verbunden sind (§ 37 Abs. 1 WHG). Geländeveränderungen sind so vorzunehmen bzw. die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass dieses Wasser schadlos abgeführt wird.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 

Abstimmung: 9 : 0


Untere Naturschutzbehörde

Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Bebauung an dieser Stelle. Damit jedoch der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung und den Naturschutzgesetzen ausreichend Genüge getan wird, sind noch folgende Änderungen bzw. Ergänzungen notwendig: Um späteren Problemen vorzubeugen, sollte die Ausgleichsfläche dringend auf eine externe Ausgleichsfläche oder ein externes Ökokonto verschoben werden. Hierzu beraten wir gerne. Dies hätte den Vorteil, dass die Gartengrundstücke nicht durch Auflagen belegt sind und ein echter ökologischer Mehrwert gegeben ist. Auch kann der vorgeschlagenen Ausgleichsfläche und den Ausgleichsmaßnahmen in dieser Form nicht zugestimmt werden: Es befindet sich ein Gebäude mit Hofflächen auf der Ausgleichsfläche und es ist bereits Gehölzbestand vorhanden, so dass hier die naturschutzrechtlich notwendige Aufwertung nicht bestätigt werden kann. Auch wird nicht aufgeführt, was genau gepflanzt werden soll (Pflanzraster, Pflanzqualitäten, Gehölzarten) und wie die Pflege der Wiese erfolgen soll. Die Vermaßung der Breite im Norden fehlt ebenfalls. Auch fehlt die Vorgabe einer dinglichen Sicherung in der Satzung (beschränkt persönliche Dienstbarkeit), obwohl hier Privatgrund betroffen ist und ein Bauherr den Ausgleich für zwei Baugrundstücke übernimmt. Hier sind spätere Probleme vorprogrammiert. Da es im Landkreis nicht selten immense Probleme mit der Anlage von Ausgleichsflächen auf privaten Wohnbaugrundstücken gibt, raten wir dringend zu einer externen Ausgleichsfläche. 

Beschluss:

Die fachlichen Ausführungen sind nachvollziehbar. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden auf dem Flurstück 460 der Gemarkung Walkertshofen umgesetzt. Die Ausgleichsmaßnahme erfolgt in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde im erforderlichen Umfang und wird im Grundbuch dinglich gesichert. Die bisher geplante Ausgleichsfläche im Geltungsbereich wird aus der Planzeichnung entnommen.
In der Satzung wird unter § 3 die Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme aufgenommen.
Die Ausgleichsmaßnahme wird auf der Fl. Nr. 460 der Gemarkung Walkertshofen umgesetzt und im Grundbuch dinglich gesichert.

Abstimmung: 9 : 0

Wir bitten in der Satzung niederzuschreiben, dass für die Bebauung notwendige Gehölzfällungen nur außerhalb der gesetzlichen Vogelbrutzeit, also nur im Zeitraum Anfang Oktober bis Ende Februar, durchgeführt werden dürfen.

Beschluss:

Unter § 4 der Satzung wird als Hinweis aufgenommen:
Die notwendigen Gehölzfällungen dürfen nur außerhalb der gesetzlichen Vogelbrutzeit nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar ausgeführt werden.

Abstimmung: 9 : 0


Abwehrender Brandschutz

Aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes ergeht folgender Hinweis: 
Gemäß Art. 5 BayBO Satz 4 ist bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes (z. B. an Einspeisestellen) erforderlich sind. 

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 9 : 0


Abfallwirtschaftsbetrieb

Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (DGUV Information 214-033). Bei der Planung von Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6 m nicht überschreiten. Wendehämmer sind so zu bemessen, dass nur ein - oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 m x 15 m oder ca. 13 m x 21 m erforderlich. Bei Grundstücken (Anwesen) welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden können, oder keine Wendemöglichkeit vorhanden ist, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten geeigneten öffentlichen Straße (hier an der Rathausstraße) zur Leerung bereitzustellen. 

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 9 : 0


Immissionsschutz

Mit den vorliegenden Planunterlagen beabsichtigt die Gemeinde Langenneufnach die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 13 „Westlich der Rathausstraße“ gemäß § 13 BauGB. Das Plangebiet umfasst (Teil-) Flächen der Grundstücke mit den Flur-Nrn.: 1349 und 720 der Gemarkung Langenneufnach. Im Geltungsbereich soll künftig ein Einfamilienhaus errichtet werden. Die geplante Wohnbaufläche befindet sich im Einwirkungsbereich der Bahntrasse Gessertshausen–Türkheim der sog. Staudenbahn. Bei Bahnstrecken ist das Thema Erschütterungs- und Sekundärluftschall-Immissionen durch die vorbeifahrenden Züge relevant. Hier werden Schwingungen erzeugt, die sich im Untergrund als Bodenwellen ausbreiten und über die Fundamente auf anliegende Gebäude übertragen.  Die Wellen können als spürbare Erschütterungen wahrgenommen oder als sog. sekundärer Luftschall, welcher von den schwingenden Gebäudeteilen (Decken und Wände) in die umgebende Luft abgestrahlt wird, gehört werden. Der im Rahmen der DIN 4150-1 „Erschütterungen im Bauwesen – Teil 1: Vorermittlung von Schwingungsgrößen“ zu berücksichtigende Einwirkungsbereich von Schienenverkehrserschütterungen kann erfahrungsgemäß mit maximal 80 m vom Anregungsort angenommen werden. Jedoch können bei Strecken auf Untergrund mit Weichschichten tieffrequente Erschütterungen in größerer Reichweite angeregt werden. Die Deutsche Bahn gibt zur Durchführung von genaueren Immissionsprognosen über Erschütterungswirkungen im Einflussbereich schutzbedürftiger Bebauungen im Schienenverkehrswegebereich grobe Anhaltswerte, welche in Einzelfällen bei örtlich ungünstigen Verhältnissen oder auch bei sehr schwingungsanfälligen Gebäuden abweichen können, von ca. 100 m bei Hochgeschwindigkeitsverkehr oder Güterzügen und ca. 50 m bei S-Bahnen und Regionalverkehr. 
Des Weiteren wird gemäß dem Schreiben „Lärm – Straße und Schiene“ des LfU aus dem Jahr 2003 darauf verwiesen, dass eine schutzbedürftige Wohnbebauung mindestens 40 m von der Bahnstrecke entfernt liegen sollte, da selbst durch umfangreiche Schutzmaßnahmen der Schallpegel in Gebäuden nahe an Schienenhauptstrecken nicht ausreichend verringert werden kann. 
Da es sich nicht um eine Hauptverkehrsstrecke handelt, ist aus fachtechnischer Sicht seitens der Gemeinde zu prüfen inwieweit die Reaktivierung der Staudenbahn Auswirkungen auf das Plangebiet hat. Hierzu sollten gegebenenfalls Angaben gemacht werden bzw. ein Hinweis dazu in der Satzung aufgenommen werden. Weitere Anregungen sind seitens des technischen Umweltschutzes nicht mitzuteilen.

Beschluss:

Die Hinweise bzgl. der möglichen Immissionen durch die geplante Reaktivierung der „Staudenbahn“ werden zur Kenntnis genommen. In die Satzung wird ein Hinweis aufgenommen:
Die künftigen Immissionen der Staudenbahn im Rahmen der gesetzlichen möglichen Immissionsgrenzwerten müssen hingenommen werden. 

Abstimmung: 9 : 0


Wasserwirtschaftsamt Donauwörth                                03.11.2021


Das Planungsgebiet umfasst ca. 0,2. ha. Als Art der baulichen Nutzung ist eine Wohnbebauung vorgesehen. Das Baugebiet ist teilweise bebaut. Nachfolgend wird dazu als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt. 
2 Wasserwirtschaftliche Würdigung 
2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz 
2.1.1 Wasserversorgung 
Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband der Staudenwasserversorgung in ausreichendem Umfang sichergestellt. 
2.1.2 Löschwasserversorgung 
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt Augsburg beurteilen. 
2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt. 
2.1.4 Grundwasser 
Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor.  
2.1.5 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz 
Im Bereich der geplanten Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.  
Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar. Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit IMS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91, in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird verwiesen. 
Vorschlag für Hinweise zum Plan: 
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“ Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten gezogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.“
2.1.6 Vorsorgender Bodenschutz: Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Zudem wird empfohlen, im Vorfeld von Baumaßnahmen mit einer Eingriffsfläche > 5.000 m² oder bei Böden mit hoher Funktionserfüllung oder besonders empfindlichen Böden eine bodenkundliche Baubegleitung, einschließlich Bodenschutzkonzept, gemäß DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben vorzusehen. 
Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche. Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich. 
Vorschläge für Hinweise zum Plan: 
„Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten. Es wird empfohlen, hierfür von einem geeigneten Fachbüro ein Verwertungskonzept erstellen zu lassen“. 
 „Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden ist zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner Nutzung zuzuführen.“ „Dem Wasserwirtschaftsamt liegen Anhaltspunkte für eine geogene bzw. großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastung / organischen Böden (Moore), Böden mit hoher Funktionserfüllung oder besonders empfindliche Böden im Planungsbereich vor. Es sind daher Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen erforderlich.“ 
„Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.“ „Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden- und Witterungsverhältnissen möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entspre-
chend DIN 18915 zu treffen.“ „Zulieferung von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die 
Anforderung des § 12 BBodSchV einzuhalten.“ 
2.1.7 Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen-Systemen: Ob der Baugrund im Baugebiet für einen Einsatz von Grundwasser-Wärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s wird hier von privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) durchgeführt.
http://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_was-serrecht/index.htm 
Ob der Bau einer Erdwärmesondenanlage möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. 
2.2 Oberirdische Gewässer 
2.2.1 Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser 
Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen.  Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Im vorliegenden Entwurf sind keine Höhenlinien dargestellt. Oberflächenabfluss infolge von Starkregen konnte daher in der Grundkonzeption der Planung nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der vorhandenen Geländeneigung halten wir es für erforderlich, die topographischen und hydrologischen Verhältnisse (Wasserscheiden, Außeneinzugsgebiete, Hanglagen, Mulden, bevorzugte Fließwege, flächenhafter Wasserabfluss etc.) zu erheben und eine Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risiko-beurteilung durchzuführen, bevor das Bebauungsplanverfahren fortgesetzt wird. (Merkblatt DWA-M 119 „Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge – Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken“ und DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“) Die Ergebnisse sind im Plan zu berücksichtigen. Außengebietswasser sollte auch in der regulären Entwässerungsplanung grundsätzlich nicht in die Bebauung geleitet werden (z.B. anlegen von Abfang- und Ableitungsgräben; Anlage von Gehölzstreifen oder Erosionsmulden in der landwirtschaftlichen Fläche oberhalb der Bebauung). Die Gemeinde, sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. Die Anwendung der gemeinsamen Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ von StMB und StMUV wird dringend empfohlen. 
Insofern Objektschutzmaßnahmen vorgesehen werden, dürfen diese das anfallende Niederschlagswasser nicht auf andere Grundstücke ableiten. Vorschlag für Festsetzungen „Die gekennzeichneten Flächen und Abflussmulden sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten.“ „Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens xx cm (z.B. 25 cm) über Fahrbahnoberkante über Gelände festgesetzt.“ (Hinweis: Dazu sollte die Gemeinde möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei Gewicht beizumessen). 
„Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“ „Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.“ 
 „Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“  
„In Wohngebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke bzw. Bereiche vorhanden sein.“ „In öffentlichen Gebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen öffentlich zugängliche beschilderte Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke oder Bereiche vorhanden sein.“ 
Vorschlag für Hinweise zum Plan: „Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen: Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplanes Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. xx cm (z.B. 25 cm) über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.   
 „Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“ 
3 Zusammenfassung 
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine 
Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden. 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und werden berücksichtigt.

Abstimmung: 9 : 0


Örtliches Kath. Pfarramt                                        18.10.2021

Rein vorsorglich könnte unseres Erachtens noch ein Passus bzgl. des Glockengeläutes mitaufgenommen werden, da die Pfarrkirche St. Martin in Langenneufnach in der Nähe des Planungsgebietes liegt, der z. B. wie folgt lauten könnte:
„Die Emissionen, die von der Kirche ausgehen (überwiegend Glockengeläut) sind von den Bewohnern im Umfeld der Kirche zu dulden.“

Beschluss:

Der Vorschlag wird unter § 4 der Satzung als Hinweis aufgenommen.

Abstimmung: 9 : 0

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3. Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Westlich der Rathausstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 3

Sachverhalt

Der Vorsitzende begrüßt Herrn Eugen Riedler von der Konstruktionsgruppe Bauen, Augsburg zur Sitzung und erteilt ihm das Wort. Herr Riedler erläutert die Planunterlagen sowie die nachstehenden Abwägungen der Stellungnahmen der Bürger und Träger öffentlicher Belange. 

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2. Der Bürger hat das Wort

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 2

Sachverhalt

Es liegen keine Wortmeldungen vor.

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1. Genehmigung des öffentlichen Protokolls vom 15.12.2021 und 11.01.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 01.02.2022 ö 1

Sachverhalt

Das öffentliche Protokoll vom 15.12.2021 sowie der öffentliche Teil des Protokolls vom 11.01.2022 wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

Beschluss 1

Der Gemeinderat genehmigt das öffentliche Protokoll vom 15.12.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil des Protokolls vom 11.01.2022. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.03.2022 09:33 Uhr