Datum: 21.02.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Mehrzweckhalle im Gemeindezentrum Mittelneufnach
Gremium: Gemeinderat Mittelneufnach
Körperschaft: Gemeinde Mittelneufnach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 17.01.2022
2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 12 "Schwabmünchner Straße / Kirchheimer Straße"
3 Abwägung der Stellungnahmen der Bürger und Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 13 "Östlich der Kreuzbergstraße"
4 Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 13 "Östlich der Kreuzbergstraße"
5 Bauanträge
5.1 Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage, Fl.-Nr. 1028/45, Gemarkung Mittelneufnach
5.2 Neubau eines Lager- und Abstellraumes, Fl.-Nr. 147, Gemarkung Mittelneufnach
6 Antrag auf Unterstützung der Katholischen Dorfhelferinnen und Betriebshelfer - Station Augsburg-Land
7 Zuschussantrag zur Ausbildung für Jungmusiker in der "Jugendkapelle Stauden" für das Schuljahr 2021/2022
8 Zuschussantrag Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge 2022
9 Radoffensive Klimawandel Bayern
10 Bekanntgaben und Anfragen (§ 32 GeschO)

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1. Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 17.01.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 21.02.2022 ö 1

Sachverhalt

Der öffentliche Teil des Protokolls vom 17.01.2022 wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil des Protokolls vom 17.01.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 12 "Schwabmünchner Straße / Kirchheimer Straße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 21.02.2022 ö 2

Sachverhalt

Da heute der Beschluss zum Bebauungsplan gefasst werden soll, frägt die Vorsitzende die pers. Beteiligung nach Art. 49 GO ab. Die Gemeinderäte wurden vorab per E-Mail über den Sachverhalt informiert, mit der Bitte ihre pers. Beteiligung zu prüfen.

Pers. beteiligt gem. Art. 49 GO sind:
2. Bürgermeister Bernhard Kugelmann 
Gemeinderat Hermann Zott
Gemeinderat Ludwig Knöpfle
Gemeinderat Andreas Treutwein 

Die Vorsitzende begrüßt Herrn Wandinger vom Planungsbüro Lars conult GmbH, Memmingen.
Herr Wandinger stellt die Planung vor.

Der Gemeinderat der Gemeinde Mittelneufnach hat in seiner Sitzung vom 21.09.2020 den Aufstellungsbeschluss für den innerörtlichen Bebauungsplan Nr. 12 „Schwabmünchner Straße / Kirchheimer Straße“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Weiterhin wurde zur Sicherung der Planungsziele für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB erlassen.

Ziel der Planung ist es, eine maßvolle Nachverdichtung und Realisierung aktueller Wohnformen zu ermöglichen und gleichzeitig die gewachsene Siedlungs- und Baustruktur zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln. Die Siedlungsstruktur Mittelneufnachs ist geprägt durch die besondere topographische Lage und historische Entwicklung der Gemeinde aus zwei Haufendörfern östlich und westlich der Neufnach. Bestimmend für das Ortsbild sind nach wie vor kräftige, zweigeschossige Baukörper mit prägenden, ungestörten Dachflächen. Die ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen weisen noch vielfach die charakteristische Form eines sog. Langhauses auf.

Der Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 12 „Schwabmünchner Straße / Kirchheimer Straße“ umfasst die Flurstücke mit den Fl.-Nrn. 34, 34/3 (Teilbereich), 37, 38, 41 (Teilbereich), 45, 42, 42/1, 43/3, 43/9-10, 43/12-15, 43/16 (Teilbereich), 43/18, 46, 46/3, 46/4, (Teilbereich), 46/6-9, 48, 49, 51, 52/2 (Teilbereich), 52/3, 57, 59, 61/2, 62, 138 (Teilbereich), 140, 141, 143/3-4, 143/6, 144, 144/2-3, 145, 147, 147/1, 147/2 (Teilbereich), 148 (Teilbereich), 151, 151/5 (Teilbereich), 152, 152/2, 159, 162, 163, 165, 166/1, 169/3, 170, 170/1, 170/2-3 (Teilbereiche), 172, 181, 182, 184, 185, 569/2, 629/4-7, 629/8-11, 629/12-17, 648/9 (Teilbereich), 863/3, 2110, 2110/1, 2280/1 (Teilbereich), 2283 (Teilbereich), 2287 (Teilbereich), 2319 (Teilbereich), Gemarkung Mittelneufnach. Die Gesamtfläche umfasst ca. 7,4 ha gemäß Lageplan des Planungsbüros LARS consult GmbH.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde im sog. Regelverfahren beschlossen. Im Rahmen der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB, Fassung vom 27.07.2021 wurde festgestellt, dass der Bebauungsplan zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen führt. Es sind keine besonders empfindlichen Gebiete gem. Anlage 2 des BauGB direkt oder indirekt erheblich nachteilig betroffen. Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Insofern – und da es sich um eine Maßnahme der Innentwicklung handelt – sind die Bedingungen erfüllt, dass der Bebauungsplan im sog. beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB durchgeführt werden kann. Gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und von einer Überwachung nach § 4c BauGB abgesehen werden. Der Verfahrenswechsel ist im Zuge der öffentlichen Auslegung entsprechend bekanntzumachen.

Lageplan des Geltungsbereiches Bebauungsplan Nr. 12 „Schwabmünchner Straße /Kirchheimer Straße“ (maßstabslos)

Mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens wurde LARS Consult aus Memmingen beauftragt. 
Rechtliche Würdigung:


Die Gemeinde stellt Bauleitpläne in eigener Verantwortung auf. Nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet die Gemeinde die Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und geben Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt die Gemeinde die Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, und holt zum Planentwurf und der Begründung deren Stellungnahmen ein. Die Gemeinde ist verpflichtet, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Gemeinde beschließt nach § 10 BauGB den Bebauungsplan als Satzung.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes kann im Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Dies ist möglich, weil es sich bei dem Vorhaben um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt. Da die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO ca. 22.048 m2 beträgt und damit zwischen 20.000 m² und 70.000 m² liegt, ist nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zur Beurteilung dieser Planung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen. Es sind keine besonders empfindlichen Gebiete gem. Anlage 2 des BauGB direkt oder indirekt erheblich nachteilig betroffen. Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (siehe hierzu: Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB, Fassung vom 27.07.2021). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Am Ende des Vortrages übernimmt 1. Bürgermeisterin Thümmel wieder das Wort.

Diskussionsverlauf

Das Gremium hat Änderungswünsche:
  • bei den örtlichen Bauvorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB – Einfriedungen. 
  • „Würdigung des Bestandes - Seite 42“ dritten Satz streichen. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt – nach Kenntnisnahme der Ergebnisse der Vorprüfung des Einzelfalles - die Umstellung vom bisherigen Regelverfahren auf das beschleunigte Verfahren gem. §13 a BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Bernhard Kugelmann, Gemeinderat Hermann Zott, Gemeinderat Ludwig Knöpfle und Gemeinderat Andreas Treutwein sind gem. Art. 49 GO pers. beteiligt. Sie enthalten sich bei der Abstimmung.

Beschluss 2

Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12 „Schwabmünchner Straße / Kirchheimer Straße“, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung in der Fassung vom 21.02.2022, gefertigt vom Büro LARS consult GmbH aus Memmingen mit den gewünschten Änderungen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Bernhard Kugelmann, Gemeinderat Hermann Zott, Gemeinderat Ludwig Knöpfle und Gemeinderat Andreas Treutwein sind gem. Art. 49 GO pers. beteiligt. Sie enthalten sich bei der Abstimmung.

Beschluss 3

Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Bernhard Kugelmann, Gemeinderat Hermann Zott, Gemeinderat Ludwig Knöpfle und Gemeinderat Andreas Treutwein sind gem. Art. 49 GO pers. beteiligt. Sie enthalten sich bei der Abstimmung. Die Vorsitzende bedankt sich bei Herrn Wandinger für seine Ausführungen. Er verlässt um 20.25 Uhr die Sitzung.

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3. Abwägung der Stellungnahmen der Bürger und Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 13 "Östlich der Kreuzbergstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 21.02.2022 ö 3

Sachverhalt

Zu diesen Top wird Herr Riedler von der Konstruktionsgruppe Bauen Augsburg GmbH, Neusäß durch die Vorsitzende begrüßt. 

Herr Riedler wird das Wort übergeben.

Die öffentliche Auslegung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 20.12.2021 bis 31.01.2022 statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken oder Anregungen eingegangen:

Behörde                                                        Datum der Stellungnahme

Schwaben Netz                                                23.12.2021
Staatliches Bauamt Augsburg                                09.12.2021
Amt f. Ländliche Entwicklung                                        28.01.2022
Zweckverband Stauden-Wasserversorgung                        10.12.2021
Gewerbeaufsichtsamt                                        07.01.2022
Deutsche Telekom AG Netze                                10.12.2021
Amt f. Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten                28.01.2022
Industrie- und Handelskammer                                28.01.2022
Handwerkskammer für Schwaben                                20.12.2021
Bischöfl. Finanzkammer                                        19.01.2022
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstl.        09.12.2021


Folgende Stellungnahmen sind mit Bedenken oder Anregungen eingegangen:

Landratsamt Augsburg                                        27.01.2022

Wir bitten die Abkürzungen „WH: Wandhöhe“ und „FH: Firsthöhe“ noch in die Planzeichenerklärung aufzunehmen. 

Beschluss:

Die Abkürzungen „WH: Wandhöhe“ und „FH: Firsthöhe“ wird in die Planzeichenerklärung aufgenommen.

Abstimmung: 12 : 0


Die in § 3.2 des Textteils genannte Rechtsgrundlage § 9 (2) BauGB ist nicht korrekt und zu korrigieren (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.V.m. §18 BauNVO). 
Beschluss:

Die in § 3.2 des Textteils genannte Rechtsgrundlage § 9 Abs. 2 BauGB ist nicht korrekt und zu korrigieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO).

Abstimmung: 12 : 0

Die Formulierung „unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes“ in § 7.1, letzter Absatz des Textteils ist nicht rechtsklar und durch eine konkrete rechtsklare Festsetzung zu ersetzen oder zu streichen. 

Beschluss:

Die Formulierung „unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes“ in § 7.1, letzter Absatz des Textteils ist nicht rechtsklar und wird gestrichen.

Abstimmung: 12 : 0


Der 1. Satz in § 7.5 des Textteils („Dachgauben werden im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes zugelassen:“) ist nichtzutreffend, da sie im Bauplatz 2 aufgrund der festgesetzten Dachneigung unzulässig (stattdessen z.B.: („Dachgauben sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:“). 
 
Beschluss:

Der 1. Satz in § 7.5 des Textteils („Dachgauben werden im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes zugelassen:“) ist nicht zutreffend, er wird ersetzt durch „Dachgauben sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:“.

Abstimmung: 12 : 0


Der 1. Satz des § 8.2 des Textteils ist nicht rechtsklar, da der Bebauungsplan keine öffentlichen Grünflächen festsetzt (stattdessen „private Grünflächen“?). 
Der 2. Satz des § 8.2 des Textteils („Die Einfriedungen sind generell…“) sollte rechtsklar so formuliert werden, dass sich diese Festsetzungen nicht nur auf Einfriedungen an Verkehrsflächen und Grünflächen bezieht (z.B. „Sämtliche Einfriedungen sind tierökologisch…“).

Beschluss:

Der § 8.2 Einfriedungen wird wie folgt geändert:
Als Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Grünflächen sind senkrechte Holzlattenzäune und Metallzäune (keine Maschendrahtzäune), max. 1,10 m hoch zulässig.
Sämtliche Einfriedungen sind tierökologisch durchlässig ohne Sockel zu gestalten.
Einfriedungen dürfen nur in einem Abstand von 50 cm zum Fahrbahnrand eingerichtet werden.

Abstimmung: 12 : 0


Die Formulierung „Geländeveränderungen … im geringen Umfang“ in § 8.3.1 des Textteils ist nicht rechtsklar und sollte um ein konkretes Maß wie z.B. +/- 0,5 m ergänzt werden. Zur Klarstellung sollte „im Bereich“ durch ein konkretes Maß wie z.B. 2 m um das Gebäude, gemessen von der Hauskante ergänzt werden.
Beschluss:

Die Formulierung des § 8.3.1 wird wie folgt geändert:
Geländeveränderungen sind in den Zufahrtsbereichen der Garagen zu der Erschließungsstraße hin möglich, das Gelände darf hier bis auf das Niveau der Erschließungsstraße angepasst werden. Auffüllungen bzw. Abgrabung sind nur im 2,5 m Bereich um die Gebäude gemessen von der Gebäudekante möglich und dürfen 1,50 m Höhe nicht überschreiten. Im Bereich von Terrassen sind Auffüllungen bzw. Abgrabungen von 4,0 m Breite und 6,0 m Länge mit bis zu einer Höhe von 1,5 m möglich.

Abstimmung: 12 : 0


In § 11.3 des Textteils ist noch eine Festsetzung aufzunehmen, wann die Ausgleichsfläche anzulegen ist. 

Beschluss:

Der § 11.3 wird ergänzt, die Ausgleichsfläche ist spätestens bis zum 31.12.2024 umzusetzen.

Abstimmung: 12 : 0


Nachdem keine frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB durchgeführt wird, sollten die entsprechenden Passagen in den Verfahrensvermerken ersatzlos entfallen. 

Beschluss:

Die Verfahrensvermerke werden berichtigt.

Abstimmung: 12 : 0


Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren Folgendes mit: Zum Planentwurf (Fassung vom 15.11.2021) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Östlich der Kreuzbergstraße“ im Ortsteil Reichertshofen durch die Gemeinde Mittelneufnach bestehen keine zwingenden wasserrechtlichen Hinderungsgründe. Es wird folgendes angemerkt: Die Ausübung einer Bauwasserhaltung (Schichten-/Stau-/Grundwasser) bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Im Hinblick auf die Hanglage der Baugrundstücke wird allgemein auf die Arbeitshilfe vom August 2019: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung - eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer – zu beziehen unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf hingewiesen.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Beachtung.

Abstimmung: 12 : 0


Dem Bodenschutzrecht sind im Plangebiet keine Altlasten bekannt.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 12 : 0


Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (DGUV Information 214-033). Bei der Planung von 
Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25,00 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6,00 m nicht überschreiten. Wendehämmer sind so zu bemessen, dass nur ein ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 m x 15 m oder ca. 13 m x 21 m erforderlich. Bei Grundstücken (Anwesen) welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden können, oder keine Wendemöglichkeit vorhanden ist, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten geeigneten öffentlichen Straße zur Leerung bereitzustellen. 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Beachtung.
Die Anlage eines Wendeplatzes ist nicht möglich.

Abstimmung: 12 : 0


Wasserwirtschaftsamt Donauwörth                                        31.01.2022
 
1 Sachverhalt 
Das Planungsgebiet umfasst ca. 0,25 ha. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Das Baugebiet ist nicht bebaut. 
Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt. 

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung 
2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz 
2.1.1 Wasserversorgung 
Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband der Staudenwasserversorgung in 
ausreichendem Umfang sichergestellt. 

2.1.2 Löschwasserversorgung 
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen. 

2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete 
Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt. 

2.1.4 Grundwasser 
Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. 

2.1.5 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz 
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. 
Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar. Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit IMS vom 18.04.02, 
Az. IIB5-4611.110-007/91, in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird verwiesen. Vorschlag für Hinweise zum Plan: 
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. 
Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“ „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten gezogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.“ 

2.1.6 Vorsorgender Bodenschutz 
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2a und 4c) ist für die vorhandenen Böden eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten Bodenfunktionen durchzuführen. Für die Bodenuntersuchung einschließlich der Bodenfunktionsbewertung wird empfohlen, einen qualifizierten Fachgutachter zu beauftragen. Dabei sind ggf. vorhandene geogene bzw. großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen. Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Zudem wird empfohlen, im Vorfeld von Baumaßnahmen mit einer Eingriffsfläche > 5.000 m² oder bei Böden mit hoher Funktionserfüllung oder besonders empfindlichen Böden eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept, gemäß DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben vorzusehen. 
Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche. Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die 
rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich. Vorschläge für Hinweise zum Plan: 
„Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten. Es wird empfohlen, hierfür von einem geeigneten Fachbüro ein Verwertungskonzept erstellen zu lassen“ „Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner Nutzung zuzuführen.“ „Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.“ „Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden- und Witterungsverhält- 
nissen möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen.“ „Es wird empfohlen, entsprechend DIN 19639, die Baumaßnahme in der Planungs- und Ausführungsphase von einer qualifizierten bodenkundlichen Baubegleitung beaufsichtigen zu lassen.“ 
„Zulieferung von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 12 BBodSchV einzuhalten.“ 2.1.7 Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen-Systemen Ob der Baugrund im Baugebiet für einen Einsatz von Grundwasser-Wärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s wird hier von Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) durchgeführt. http://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/index.htm 
Ob der Bau einer Erdwärmesondenanlage möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. 

2.2 Abwasserbeseitigung 
2.2.1 Allgemeines 
Für das Gebiet des Bebauungsplanes ist nach unserem Informationsstand eine Entwässerung im Trennsystem vorgesehen.

2.2.2 Häusliches Abwasser 
Das bestehende Kanalnetz kann die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen voraussichtlich aufnehmen. 
Die Kläranlage kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert. 

2.2.3 Niederschlagswasser 
Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. 
Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Sie kann dieses Benutzungsrecht dem Grundstückseigentümer nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Das vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht vor, Niederschlagswasser dezentral zurückzuhalten und anschließend zu versickern. Vorschlag für Festsetzungen 

„Flachdächer (0 Grad-15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachflächen - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten - bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und so zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.“ Rückstausicherung: „Bei der Erstellung der Wohnbebauung und der Grundstücksgestaltung (Zugänge, Lichtschächte, Einfahrten etc.) ist die Rückstauebene zu beachten. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungseinrichtungen (auch Dränanlagen, sofern zulässig) müssen gegen Rückstau aus der Kanalisation gesichert werden.“ 

2.3 Oberirdische Gewässer 
2.3.1 Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser 
Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen 
kommen. 
Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Im vorliegenden Entwurf sind keine Höhenlinien dargestellt. Oberflächenabfluss infolge von Starkregen konnte daher in der Grundkonzeption der Planung nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der vorhandenen Geländeneigung halten wir es für erforderlich, die topographischen und hydrologischen Verhältnisse (Wasserscheiden, Außeneinzugsgebiete, Hanglagen, Mulden, bevorzugte Fließwege, flächenhafter Wasserabfluss etc.) zu erheben und eine Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung durchzuführen, bevor das Bebauungsplanverfahren fortgesetzt wird. (Merkblatt DWA-M 119 „Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge – Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken“ und DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“) Die Ergebnisse sind im Plan zu berücksichtigen. Außengebietswasser sollte auch in der regulären Entwässerungsplanung grundsätzlich nicht in die Bebauung geleitet werden (z.B. Anlegen von Abfang- und Ableitungsgräben; Anlage von Gehölzstreifen oder Erosionsmulden in der landwirtschaftlichen Fläche oberhalb der Bebauung). 
Die Gemeinde, sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. Die Anwendung der gemeinsamen Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ von StMB und StMUV wird dringend empfohlen. Insofern Objektschutzmaßnahmen vorgesehen werden, dürfen diese das anfallende Niederschlagswasser nicht auf andere Grundstücke ableiten. Vorschlag für Festsetzungen Die gekennzeichneten Flächen und Abflussmulden sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten.“ „Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens xx cm (z. B, 25 cm) über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt.“ (Hinweis: Dazu sollte die Gemeinde möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei Gewicht beizumessen). 
„Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“ „Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.“ „Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis xx cm (z.B. 25 cm) über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“ 
„In Wohngebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke bzw. Bereiche vorhanden sein.“ „In öffentlichen Gebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen öffentlich zugängliche beschilderte Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke oder Bereiche vorhanden sein.“ Vorschlag für Hinweise zum Plan: 

„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen: Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem 
Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. xx cm (z.B. 25 cm) über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. „Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“ 

3 Zusammenfassung 

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine 
Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
  
Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Beachtung.

Abstimmung: 12 :  0


Zur Einschaltung des Fachbereiches 50 vom 09.12.2021

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 13 „Östlich der Kreuzbergstraße“ beabsichtigt die 
Gemeinde Mittelneufnach die Ausweisung von 2 Bauparzellen als allgemeines Wohngebiet 
Das Planungsgebiet befindet sich in Ortsrandlage und westlich der Grundstücke befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle. In der Begründung unter Punkt 7. und in den Textlichen Hinweisen unter dem Punkt Immissionsschutz wird auf die Duldung der landwirtschaftlichen Hofstelle verwiesen. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht kann die Situation nicht beurteilt werden, da keine Aussagekräftigen Unterlagen zu den genehmigten Tierzahlen beiliegen. 
Um schädliche Umwelteinwirkungen die von der Tierhaltung ausgehen, ausschließen zu können, sollte seitens der Gemeinde noch ermittelt werden welcher Tierbestand mit den jeweiligen Tierzahlen genehmigt ist. Diese Unterlagen sollten dem technischen Umweltschutz zur Ergänzung der Stellungnahme mitgeteilt werden, damit sichergestellt werden kann, dass der erforderliche Mindestabstand von der Tierhaltung zum WA eingehalten werden kann.

Beschluss:

Lt. dem Landratsamt Fachstelle Immissionschutz sind bei 42m Abstand zwischen Stall und Wohngebiet die Haltung von 5 Pferden möglich, bei 50m bereits die Haltung von 25 Pferden.
Im eingefügten Plan wurde ungefähr die Mitte des Stalles angenommen und der Abstand zur Baugrenze des geplanten Wohngebietes vermasst. Der Abstand beträgt 50m.
Nach Auskunft der Verwaltung ist die Anzahl der Tiere die auf dem Staudenhof gehalten werden nicht bekannt, auch den Genehmigungsunterlagen ist nicht zu entnehmen wieviel Pferde gehalten werden dürfen. Es ist jedoch bei der Betriebsgröße nicht davon auszugehen, dass hier 25 Pferde gehalten werden. 
Laut der Aussage des Immissionsschutzes ist demnach von keiner Beeinträchtigung des Wohngebietes durch die Pferdehaltung (wie im Bestand vorhanden) in der Nachbarschaft auszugehen. Bei der Beteiligung wurden auch keine Erweiterungsabsichten in der Pferdehaltung mitgeteilt.





Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 


Abstimmung: 12 : 0


LEW Verteilnetz GmbH (LVN)                                                28.01.2022

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden. Bestehende 1-kV-Kabelleitungen Vorsorglich weisen wir auf verlaufende 1-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Diese sind im beiliegenden Kabellageplan dargestellt. Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“. 

Allgemeiner Hinweis 
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten. 
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Königsbrunn Kontakt aufzunehmen. 

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Beachtung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 13 "Östlich der Kreuzbergstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 21.02.2022 ö 4

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 13 „Östlich der Kreuzbergstraße“ mit Begründung und Textteil in der Fassung vom 15.11.2021 mit den in dieser Sitzung beschlossenen Änderungen.
Die auf Grundlage dieses Beschlusses zu erstellende Endfassung ist auf den 21.02.2022 zu datieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Vorsitzende bedankt sich bei Herrn Riedler für die Anwesenheit und seinem Vortrag. Herr Riedler geht um 20.55 Uhr.

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5. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 21.02.2022 ö 5
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5.1. Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage, Fl.-Nr. 1028/45, Gemarkung Mittelneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 21.02.2022 ö 5.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage

Fl.-Nr.:        1028/45, Gemarkung Mittelneufnach

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 „Im Espele“ innerhalb eines ausgewiesenen allgemeinen Wohngebietes.
Für die Bebauung des Flurstückes wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom 17.01.2022 eine formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses in II-geschossiger Bauweise gestellt. Das gemeindliche Einvernehmen zu der beantragten Befreiung des Maßes der baulichen Nutzung (II-geschossig statt festgesetzter I+D-Bebauung) wurde nicht in Aussicht gestellt.

Vom Antragsteller liegt nun ein geänderter Entwurf vor, für dessen Umsetzung folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt werden:

  1. Abweichung unter § 8 – Gestaltung der Gebäude – Dachneigung

Zulässige Dachneigung:         25° - 35°

Beantragte Dachneigung:        38°

Begründung:
Mehr Platz für die Errichtung einer Photovoltaikanlage und mehr Wohnraum.

Hinweis der Verwaltung: Eine Befreiung für eine Dachneigung mit 38° wurde bereits für Fl.-Nr. 1028/25 erteilt.

  1. Abweichung unter § 8 – Gestaltung der Gebäude – Kniestockhöhe

Zulässige Kniestockhöhe:        0,50 m

Beantragte Kniestockhöhe:        1,0 m

Begründung:
Mehr Platz im Obergeschoss

Hinweis der Verwaltung: Eine Befreiung für die Kniestockhöhe von 1,0 m wurde bereits für Fl.-Nr. 
1028/25 erteilt.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt dem Bauvorhaben mit den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5.2. Neubau eines Lager- und Abstellraumes, Fl.-Nr. 147, Gemarkung Mittelneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 21.02.2022 ö 5.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Lager- und Abstellraumes

Fl.-Nr.:                                147, Gemarkung Mittelneufnach

Der Antragsteller beabsichtigt an der Ostseite des Grundstückes die Errichtung eines Gebäudes zur Materiallagerung und zum Abstellen von Fahrzeugen.
Der geplante, eingeschossige Baukörper soll anstelle des kleineren bestehenden Nebengebäudes im ufernahen Bereich des angrenzenden Fließgewässers positioniert werden.

Die Planung des Lager- und Abstellraumes wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom 18.10.2021 behandelt. Die Dachform des Gebäudes wurde in dieser ursprünglichen Fassung als Pultdach ausgeführt.
Nach Rücksprache mit dem Kreisbaumeister wurde die Planung geändert und anstelle des ungleichförmigen Pultdaches ein L-förmiges Satteldach mit einer Dachneigung von 22° vorgesehen bzw. einer Flachdachausführung im Verbindungbaukörper.

Hinweis der Verwaltung - Erläuterung zu den in der Gemeinderatssitzung vom 17.01.2022 geäußerten Fragestellungen zum Verfahrensablauf:

Aufgrund der neuen Abgaberegelung des Landratsamtes sind nur noch Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren direkt von der Gemeinde zu bearbeiten. Alle anderen Bauanträge müssen seit August letzten Jahres direkt im Landratsamt eingereicht werden.

Die Antragstellerin hat die am 14.09.2021 abgegebenen Unterlagen am 05.10.2021 in Absprache mit dem Landratsamt persönlich abgeholt und am gleichen Tag dem Landratsamt zugestellt, das den Eingang am 06.10.2021 bestätigt und anschließend die Gemeinde am Verfahren beteiligt hat.

Der Bauantrag wurde auf der folgenden Gemeinderatssitzung am 18.10.2021 im Gemeinderat behandelt und mit Bezug auf die am 21.09.2020 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 12 „Schwabmünchner Straße / Kirchheimer Straße, abgelehnt.
Dem Hinweis der Antragstellerin, dass das LRA keine Kenntnis über die Veränderungssperre hat, wurde nachgegangen.
Hierbei stellte sich heraus, dass die Bekanntgabe noch nicht erfolgt war. In Rücksprache mit der betreuenden Rechtsanwaltskanzlei wurde abgeklärt, ob eine jetzt erst erfolgte Bekanntgabe rechtens und für das Bauvorhaben bindend ist. Dies wurde bestätigt und die Bekanntgabe am 05.11.2021 nachgeholt.

Im November 2021 erfolgte vom Kreisbaumeister ein Änderungsvorschlag zur Gestaltung der Dachform, der vom Antragsteller in eine geänderte Eingabeplanung übernommen wurde (Plandatum 03.12.2021/Datum der ursprünglichen Antragstellung unverändert). 

Dieser Antrag wurde als E-Mail-Akte am 29.12.2021 an die Gemeinde versandt. Die Gemeinde hat zwei Monate Zeit, den Antrag zu behandeln. Am 17.01.2022 wurde der Antrag auf Sitzung genommen, wurde aber mit der Fragestellung zum Verfahrensverlauf vertagt.


Zur Klärung des rechtlichen Sachverhaltes (Veränderungssperre, Wasserrecht) fand am 01.02.2022 eine Besprechung im LRA statt, an der Herr Kreisbaumeister Schwindling, Herr Handschigl, Hr. Dobrindt-Ostner, Frau Stegherr (Wasserrecht), Frau Bürgermeisterin Thümmel  sowie die Antragstellerin und deren Sohn teilnahmen.

Fristgerecht wird der Antrag heute nochmals auf Sitzung vorgelegt und muss beschlossen werden.

Aufgrund eines Schreibens der Antragstellerin an die Gemeinderäte vom Dienstag, 15.02.2022, in welchem die Gültigkeit der Veränderungssperre bzgl. dieses Bauvorhabens in Frage gestellt wird, wurde das Landratsamt nochmals um schriftliche Stellungnahme gebeten. 

    

Beschluss

Der Gemeinderat verweigert dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Unterstützung der Katholischen Dorfhelferinnen und Betriebshelfer - Station Augsburg-Land

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 21.02.2022 ö 6

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19.01.2022 hat die Katholische Dorfhelferinnen und Betriebshelfer GmbH, Augsburg um eine finanzielle Unterstützung für das Kalenderjahr 2022 gebeten. Die Einsatzkräfte waren in vielen Familien im Einsatz und haben diese entlastet. Im Jahr 2021 entfielen über 70 % der Ausgaben auf den privaten Bereich der Familienhilfe, ca. 30 % auf landwirtschaftliche Familieneinsätze. Bei einem Einsatz der Dorfhelferin in Privathaushalten errechnet sich eine Kostenunterdeckung, da die gesetzlichen Krankenkassen die Ausgaben der Helferinnen nur z.T. übernehmen – die Verträge mit allen Ersatzkassen werden zwar regelmäßig neu ausgehandelt, doch ist die Bereitschaft der Kassen nicht vorhanden, die Vollkosten zu tragen. Auch ist es den Ersatzkassen nicht möglich, Personal zur Verfügung zu stellen.

Unter Zugrundelegung der derzeitigen Verrechnungssätze ergibt sich ein Defizit je nach Einsatztyp von 7,52 € bis zu 10,02 € pro Stunde, welches die Station ausgleichen muss.

Bei sozialpflichtigen Einsätzen in der Landwirtschaft muss nur eine geringe Zuzahlung geleistet werden, da die Vergütung des landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgers und die staatliche Förderung nach dem Agrarwirtschaftsgesetz die Lohnaufwendungen für die Einsatzkräfte ausgleicht. 

Im Jahr 2019 und 2020 wurden 500,00 € an Zuschuss ausbezahlt.

Beschluss

Die Gemeinde Mittelneufnach unterstützt die Katholische Dorfhelferinnen und Betriebshelfer GmbH, Augsburg mit einem Zuschuss in Höhe von 500,00 € für das Jahr 2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Zuschussantrag zur Ausbildung für Jungmusiker in der "Jugendkapelle Stauden" für das Schuljahr 2021/2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 21.02.2022 ö 7

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 03.02.2022 hat die Musikvereinigung Immelstetten – Mittelneufnach e. V. einen Zuschussantrag zur musikalischen Ausbildung für die Jungmusiker in der „Jugendkapelle Stauden“ im Schuljahr 2021 / 2022 gestellt (siehe Anhang).

Die zu fördernden Kinder sind in zwei Gruppen zu unterteilen.
a) Kinder, die Einzelunterricht bekommen und der Jugendkapelle Stauden angehören (aktueller Beitrag 67,00 € pro Monat und Kind).
b) Kinder, die Gruppenunterricht bekommen und nicht der Jugendkapelle Stauden angehören (Beitrag 30,00 € pro Monat und Kind).

Vorgeschlagen wird wie im letzten Jahr ein Zuschuss in Höhe von 10,00 € pro Monat und Kind für die der Gruppe a) angehörigen Kinder und ein Zuschuss in Höhe von 5,00 € pro Monat und Kind für die der Gruppe b) angehörigen Kinder.

Beschluss

Für die Ausbildung der Jungmusiker gewährt die Gemeinde für das Schuljahr 2021 / 2022 einen Zuschuss in folgender Höhe:
  1. Einzelunterricht und Jugendkapelle 10,00 € pro Monat für 11 Kinder
  2. Gruppenunterricht ohne Jugendkapelle 5,00 € pro Monat für 3 Kinder
Im Haushalt für das Jahr 2022 sind insgesamt 1.500,00 € einzustellen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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8. Zuschussantrag Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 21.02.2022 ö 8

Sachverhalt

Am 16.02.2022 ging ein Zuschussantrag des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V., Augsburg ein. In den letzten Jahren bewilligte die Gemeinde Mittelneufnach einen Zuschuss in Höhe von 100,00 €.

Beschluss

Die Gemeinde Mittelneufnach bewilligt dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. einen Zuschuss in Höhe von 100,00 €. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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9. Radoffensive Klimawandel Bayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 21.02.2022 ö 9

Sachverhalt

Für die Planung und den Bau von Innovationen im Radwegebau gewährt der Freistaat Bayern im Rahmen der Radoffensive einen Fördersatz in Höhe von 80 bis maximal 90 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Einreichung von Projektskizzen muss bis 28.02.2022 über ein Bewerbungsformular erfolgt sein. 

Über die RZStra hinaus werden voraussichtlich folgende Kosten förderfähig sein:
- Machbarkeitsstudien einschließlich Kostenanalyse, Potenzialanalyse und Nutzen-Kosten-Analyse;
- erforderliche Planungs- und Beratungsleistungen Dritter;
- erforderliche technische Komponenten zur Umsetzung der Innovation;
- neben straßenbegleitenden auch selbstständig verlaufende Radwegabschnitte abseits bestehender Straßen;
- verkehrstechnische Ausstattung des Radweges einschließlich Beleuchtungsanlagen.

Die Kombination mit anderen Förderprogrammen ist nicht zulässig. Mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sein. Es darf auch nicht vor der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids bzw. vor der etwaigen Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn in Angriff genommen werden.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Gottfried Wenger stellt dem Gremium ein Konzept mit den Kosten für einen Radwegeausbau von Scherstetten nach Mittelneufnach sehr ausführlich vor. Anhand des Lageplanes wird ein möglicher Verlauf besprochen. 
Die Vor- und Nachteile werden erörtert. 
Die Ratsmitglieder befürwortet die Antragstellung. Die genaue Detailplanung erfolgt nach Förderzusage.

Beschluss

Die Gemeinde Mittelneufnach möchte sich beim Förderprogramm „Radoffensive Klimawandel Bayern“ für die Strecke von Scherstetten ab der Flurgrenze (alte Straße) bis zur Flurgrenze von Walkertshofen/Ebrach bewerben. 
Die Verwaltung wird beauftragt, das Bewerbungsformular zu verschicken. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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10. Bekanntgaben und Anfragen (§ 32 GeschO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 21.02.2022 ö 10

Sachverhalt

Es wurde an die Gemeinde der Antrag zur Fällung eines Birnbaumes in der Nebelhornstraße gestellt. Der Gemeinderat hat auch in Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde beschlossen, den großen Birnbaum stehen zu lassen.

Bzgl. des Staatsstraßenausbaus und der Schaffung von Gehwegen in der Augsburger Straße ist folgender Sachstand:
Das ALE Krumbach hat zu dem vom Staatliche Bauamt zur Verfügung gestellten einzelnen Grundstücksplänen die Vertragsentwürfe nach Flurbereinigungsgesetz fertig gestellt. Seit Dienstag dieser Woche ist das Staatliche Bauamt mit der Vorsitzenden bei den ersten Grundstückseigentümern, um die Unterschriften zu erhalten. Momentan zeichnet sich ab, dass es in der Augsburger Straße noch einen Absteckungstermin durch das Staatliche Bauamt für einige Grundstücke geben wird und auch die Gehölze werden durch eine Mitarbeiterin des Staatlichen Bauamtes noch bewertet werden.

Die Vorsitzende teilt mit, der Dorfladen wird ab dem 01.05.2022 von zwei jungen Damen übernommen. Die Eröffnung ist für den 15.05.2022 geplant.    

   

Datenstand vom 25.05.2022 09:40 Uhr