Datum: 19.12.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Gemeindezentrum Mittelneufnach
Gremium: Gemeinderat Mittelneufnach
Körperschaft: Gemeinde Mittelneufnach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 21.11.2022
2 Bauanträge
2.1 Neubau eines EFH - Antrag auf isolierte Befreiung zur Erhöhung der Grundflächenzahl, Fl.-Nr. 1269/12, Gemarkung Mittelneufnach
2.2 Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses, Fl.-Nr. 30/1, Gemarkung Reichertshofen
3 Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes zur Steuerung von Windkraftanlagen
4 Außenbereichssatzung "Östlich und Westlich der Staatsstraße" Reichertshofen
5 Vorlage der Jahresrechnung 2021 der Gemeinde Mittelneufnach
6 Zuschussantrag Böcklesberger-Hexa für Neueinkleidung Junghexen
7 Zuschussantrag - Schützenverein "Frisch Auf" Mittelneufnach e.V.
8 Bekanntgaben und Anfragen (§ 32 GeschO)
8.1 Pflicht zum Strauch- und Baumrückschnitt entlang öffentlicher Straßen und Gehwege

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1. Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 21.11.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 19.12.2022 ö 1

Sachverhalt

Der öffentliche Teil des Protokolls vom 21.11.2022 wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil des Protokolls vom 21.11.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 19.12.2022 ö 2
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2.1. Neubau eines EFH - Antrag auf isolierte Befreiung zur Erhöhung der Grundflächenzahl, Fl.-Nr. 1269/12, Gemarkung Mittelneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 19.12.2022 ö 2.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Garage, Carport

Fl.-Nr.:        1269/12, Gemarkung Mittelneufnach

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Im Riedle“ und wurde
bereits unter Einhaltung der max. zulässigen Grundflächenzahl umgesetzt.

Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) ist in der Satzung mit 0,35 festgesetzt, wobei gem.
§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitung der GRZ bis zu 50 % für
  • Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten
  • Nebenanlagen im Sinne des § 14
  • bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche 
zulässig ist. Somit ergibt sich eine max. zulässige Grundflächenzahl von 0,525.

Der Bauherr möchte nun die bisher nur mit schmalen Fahrspuren befestigte Zufahrt entlang der Ostgrenze des Grundstückes vollflächig pflastern, wodurch sich die GRZ auf 0,597 erhöht.
Hierfür wird eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten max. zulässigen Grundflächenzahl beantragt.

Begründung des Antragstellers:
Durch die Pflasterung erfolgt ein verbesserter Wasser-/Regenablauf über die Rinne in die angeschlossene Zisterne. Bei Schneefall ist der Einfahrtsbereich besser zu räumen.

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende zeigt die Örtlichkeit anhand des Lageplanes. Aus dem Gremium wird die Versickerung von Niederschlagswasser angesprochen. Wie in der Begründung erwähnt, ist durch die Pflasterung ein verbesserter Wasser-/Regenablauf gewährleistet. Alle Vorschriften werden durch den Antragsteller eingehalten. 

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Erhöhung der Grundflächenzahl das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.2. Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses, Fl.-Nr. 30/1, Gemarkung Reichertshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 19.12.2022 ö 2.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses

Fl.-Nr.:                                30/1, Gemarkung Reichertshofen

Auf dem Flurstück ist die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Satteldach (Dachneigung 18 Grad) geplant.
Da für das Grundstück kein Kanalhausanschluss besteht, sieht die Planung eine Anbindung an den ca. 50 m entfernten öffentlichen Schmutz- bzw. Regenwasserkanal vor.

Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage wird die Gemeinde um Stellungnahme zu folgenden Fragestellungen gebeten:

  1. Besteht Einverständnis mit der Ausführung des Satteldaches mit einer Dachneigung von 18 Grad?

Hinweise:
Die angrenzenden Bestandsbauten wurden mit Satteldächern mit einer Dachneigung von 40 Grad (Fl.-Nr. 421/3) bzw. generell mit steilerem Satteldach ausgeführt.

In der Satzung „Westlich der Kreuzbergstraße“ wurde bei II-geschossigen Gebäuden eine Dachneigung von 25 Grad – 28 Grad, bzw. von 45 Grad - 50 Grad festgesetzt.
 
Die Ortsgestaltungssatzung führt unter § 3 – Dachgestaltung – auf, dass Haupt- und Nebengebäude mit einer Dachneigung von 20 Grad bis 50 Grad zu versehen sind. Bei Nebengebäuden sind auch Flachdächer zulässig.
Gem. § 2 Abs. 3 dieser Satzung sind bauliche Anlagen so zu gestalten, dass sie insbesondere nach Form, Größe, Lage, Bauteilen, Werkstoffen und Farbe mit dem Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen in Einklang stehen und das Ortsbild nicht stören. 

  1. Dürfen Schmutz- und Regenwasser wie im Lageplan dargestellt an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden?

Hinweise zur Erschließung:
Das Grundstück ist derzeit nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen; der gemeindliche Regen- bzw. Schmutzwasserkanal endet ca. 50 m nordöstlich dieses Flurstückes, womit das Grundstück als nicht vollständig erschlossen zu werten ist.
Der Sohlhöhe des geplanten Anschlussschachtes in der Weiherstraße beträgt nur 2,45 m unter Straßenniveau. Es ist zu prüfen, ob ein funktionstüchtiger Anschluss entsprechend der Planvorlage bei den vorherrschenden Verhältnissen umsetzbar ist.

Ist ein funktionstüchtiger Anschluss in der Weiherstraße möglich, muss zur Sicherung der Erschließung und zum tatsächlichen Anschluss eine Sondervereinbarung nach § 7 EWS zum Anschluss eines nicht erschlossenen Grundstücks abgeschlossen werden. Hier werden u. a. die Herstellungskosten, sowie auch die zukünftigen Unterhaltungskosten des Anschlusses geregelt.
Ohne den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vor Abgabe eines Bauantrages gilt das Grundstück als nicht erschlossen. 

Diskussionsverlauf

Anhand des vorliegenden Lageplanes erläutert die Vorsitzende dem Gremium den Verlauf des Regen-/Schmutzwasserkanals in der Weiherstraße. Des Weiteren werden die Ansichten vom geplanten Gebäude vorgestellt. Eine kurze Beratung über die Höhenmaße des Hauses zum Grundstück und dem Geländeverlauf schließt sich an. Aus den Reihen wird angefragt, wie die Handhabe im Ort über eine Genehmigung eines privaten Anschlusses an die Kanalisation ist. 1. Bürgermeisterin gibt zu Bedenken, dass innerhalb des Ortes immer wieder öffentliche Kanäle ohne Grunddienstbarkeit über privaten Grund laufen und auch private Einleitungen im öffentlichen Bereich immer wieder zu auftauchen. Es gibt viele alte Leitungen deren Verlauf nicht bekannt sind. Im Notarvertrag bei Verkauf hätte eigentlich bei der Teilung ein Nutzungs- und Einleitungsrecht auf den bestehenden Kanal des abgebenden Grundstücks eingetragen werden müssen. Die Beteiligten wurden vor bei der Teilungsanfrage von der Gemeinde darüber informiert, dass ein unerschlossenes Grundstück entsteht und der Kanalanschluss eingetragen hätte werden müssen. Für die Verlegung des privaten Kanals auf öffentlichen Grund muss ein Vertrag geschlossen werden. Auf den Abschluss der Sondervereinbarung nach § 7 EWS wird explizit hingewiesen. 

Beschluss 1

Das Satteldach des Hauptgebäudes soll mit einer Dachneigung von mindestens 40 Grad ausgeführt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Ratsmitglied Alexander Baur ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt. Er enthält sich bei der Abstimmung.

Beschluss 2

Mit dem Grundstückseigentümer wird eine Sondervereinbarung zum Anschluss eines nicht erschlossenen Grundstückes abgeschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Entwurf zu erstellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Alexander Baur enthält sich der Stimme aufgrund pers. Beteiligung nach Art. 49 GO.

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3. Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes zur Steuerung von Windkraftanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 19.12.2022 ö 3

Sachverhalt

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz als Teil des Wind-an-Land-Gesetzes sieht vor, dass bis Ende des Jahres 2027 1,1 % und bis Ende des Jahres 2032 1,8 % der Landesfläche Bayerns für Windkraftanlagen ausgewiesen sein muss. 
Um die bayerische 10H-Regelung mit den Forderungen des Wind-an-Land-Gesetzes in Einklang zu bringen, hat der Bayerische Landtag am 27.10.2022 eine Modifizierung der bayerischen 10H-Abstandsregelung der Bayerischen Bauordnung beschlossen, welche bereits zum 16.11.2022 in Kraft getreten ist. 
Die 10H-Regelung besteht auch nach dem 16.11.2022 zwar im Grunde fort. Sie findet jedoch nach dem neuen Art. 82 Abs. 5 BayBO keine Anwendungen mehr auf folgende Windenergievorhaben:

  • Entlang von Haupteisenbahnstrecken, Autobahnen und 4 oder mehrstreifigen Bundesstraßen im Abstand von max. 500 m zzgl. Sicherheitsabstände
  • Im Wald bei Mindestabstand von einem Rotorradius zum Waldrand von 1.000 m
  • In Vorrang und Vorbehaltsgebieten und Sonderbaugebieten in Flächennutzungsplänen
  • Im Umkreis von 2.000 m zu Gewerbe und Industriegebieten, aber nur wenn Strom überwiegend zur Versorgung der Betriebe in dem Gebiet bestimmt ist
  • Bei Repowering alter WEA
  • Militärische Übungsgelände

Mit Inkrafttreten des neuen Art. 82 Abs. 5 BayBO sind in Bayern nun also grundsätzlich Windkraftanlagen in den o.g. Ausnahmefällen auch unterhalb des Mindestabstandes von 10H bauplanungsrechtlich zulässig. 

Um unerwünschte Privilegierungen zu steuern und somit die Gefahr abzuwenden, dass externe Projektentwickler Grundstücke nicht ohne Einverständnis der Gemeinde zur Errichtung von Windenergieanlagen nutzen können, können Gemeinden noch bis zum 01.02.2024 eine Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung fertig stellen. Hierfür muss bis zum 01.02.2023 mit der entsprechenden Planung begonnen werden. 

Die Gemeinde sollte daher die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes zur Steuerung von Windkraftanlagen beschließen. Die Teilfortschreibung „Steuerung Windkraftanlagen“ umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Mögliche Standorte werden sich erst im Laufe des Bauleitplanverfahrens ergeben. Hierzu soll eine Standortkonzeption in Auftrag gegeben werden. 

An alle Grundstücksbesitzer wird appelliert, keinerlei Vereinbarungen mit Investoren zu schließen, die in nächster Zeit Kontakt aufnehmen könnten, um mögliche Flächen für sich zu sichern. 

Stattdessen sollen alle Eigentümer ggf. umgehend auf die Gemeinde zukommen, damit die Entwicklung, Realisierung und der künftige Betrieb im Schulterschluss zwischen Kommune und Bürgerinnen und Bürgern gelingen kann. 

Diskussionsverlauf

Die anwesende Geschäftsstellenleiterin, Frau Knöpfle, erläutert explizit zu den offenen Fragen aus dem Gemeinderat. Der Regionale Planungsverband kann ohne Zustimmung der Gemeinde Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen zuweisen. Weiter informiert sie, dass im Sitzungssaal des Rathauses Langenneufnach ein Termin mit den Vertretern der Mitgliedsgemeinden der VG, dem Bürgermeister der Stadt Schwabmünchen und mit dem Ing.-Büro Sing, Frau Willkomm stattgefunden hat. Das Ing.-Büro hat mögliche Flächen für Windkraftanlagen untersucht. Anhand von Lageplänen werden die Flächen aller Mitgliedsgemeinden näher betrachtet. Frau Knöpfle empfiehlt schnell zu handeln und die weiteren Schritte für die Aufstellung eines Teil-FNPL in die Wege zu leiten.

In der kontroversen Beratung werden die anfallenden Gebühren für die Aufstellung eines Teil-FNPL näher betrachtet. Einige Räte sehen in einer Voranalyse für identifizierte Flächen im Gemeindegebiet mehr Vorteile. Im Gesamtbild erkennt man, dass die Mehrheit mit der Vorgehensweise dennoch überzeugt ist.     

Beschluss

Die Gemeinde Mittelneufnach beschließt die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes zur Steuerung zur Errichtung von Windkraftanlagen. Es wird bis zum 01.02.2024 eine Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung in Kraft sein. 
Die Gemeinde Mittelneufnach bevollmächtigt außerdem die 1. Bürgermeisterin den Auftrag zur Planung und Erstellung des Flächennutzungsplans an ein Ingenieurbüro zu vergeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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4. Außenbereichssatzung "Östlich und Westlich der Staatsstraße" Reichertshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 19.12.2022 ö 4

Sachverhalt

Die Vorsitzende ist gem. § 49 GO persönlich beteiligt. Sie übergibt die Führung an den 2. Bürgermeister Bernhard Kugelmann. Sie nimmt unter den Gemeinderäten Platz. 

In der Sitzung vom 07.11.2022 billigte der Gemeinderat Mittelneufnach die Planungsunterlagen hinsichtlich der Außenbereichssatzung „Östlich und Westlich der Staatsstraße“ vom 25.10.2022 und beauftragte die Verwaltung das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen und die Auslegung sowie die Trägerbeteiligung in die Wege zu leiten. 

Die Auslegung der Planungsunterlagen und die Trägerbeteiligung fand in der Zeit vom 28.11.2022 bis einschließlich 11.12.2022 statt. 

Mit Schreiben vom 08.12.2022 nahm die Bauabteilung des Landratsamtes Augsburg zur geplanten Außenbereichssatzung Stellung (siehe Anhang).

In der Stellungnahme teilte des Landratsamtes Augsburg mit, dass gegen den Satzungsentwurf erhebliche Bedenken bestehen. 
Neben dem Geltungsbereich der Satzung, welcher nun verringert werden solle um somit den Umgriff der Außenbereichssatzung zu verkleinern, wurde die Planungserfordernis der Gemeinde in Frage gestellt. 
Aufgrund der Forderung, dass keine neuen Grundstückszu-/ und ausfahrten zugelassen werden dürfen, müsse geprüft werden, ob die Verwirklichung neuer Vorhaben überhaupt grundsätzlich noch möglich ist was zu den Zweifeln am Planungserfordernis führt. 

Die weiteren Ausführungen sind der anliegenden Stellungnahme zu entnehmen. 

Diskussionsverlauf

2. Bürgermeister Kugelmann zeigt nach Sachvortrag anhand von Planskizzen alle Entwürfe des Plangebietes und erläutert zur Anbauverbotszone. Er informiert über die geführten Gespräche mit Herrn Schwindling, Bauabteilung Landratsamt Augsburg. Er schlägt zur Lösungsfindung einen „Runden Tisch“ mit allen Verfahrensbeteiligten, dem Landratsamt und der Gemeinde/Verwaltung vor.  

Beschluss

Der Gemeinderat entscheidet sich vor Einstellung der Planung hinsichtlich der Außenbereichssatzung „Östlich und Westlich der Staatsstraße“ OT Reichertshofen und Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 17.01.2022 für ein weiteres Gespräch am „Runden Tisch“ mit allen Verfahrensbeteiligten, dem Landratsamt Augsburg und der Gemeinde/Verwaltung.
Der Tagesordnungspunkt wird vertagt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
1. Bürgermeisterin Thümmel ist nach Art. 49 GO pers. beteiligt. Sie nimmt an der Abstimmung nicht teil. Nach Abstimmung übernimmt sie wieder die Führung der Sitzung.

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5. Vorlage der Jahresrechnung 2021 der Gemeinde Mittelneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 19.12.2022 ö 5

Sachverhalt

Gemäß Art. 102 Abs. 2 Gemeindeordnung ist „… die Jahresrechnung … innerhalb von 6 Monaten … nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen“. Die Jahresrechnung 2021 wurde am 30.11.2022 aufgestellt. Es wird auf den anliegenden Rechenschaftsbericht vom 07.12.2022 verwiesen.

Diskussionsverlauf

Durch die Vorsitzende werden die Eckdaten aus dem Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung 2021 vorgetragen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt nach Art. 102 Abs. 2 Gemeindeordnung Kenntnis von der Vorlage der Jahresrechnung 2021. Die örtliche Rechnungsprüfung kann nunmehr durchgeführt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Zuschussantrag Böcklesberger-Hexa für Neueinkleidung Junghexen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 19.12.2022 ö 6

Sachverhalt

In der Sitzung am 21.11.2022 wurde der Zuschussantrag der Böcklesberger-Hexa für die Neueinkleidung der Junghexen vorberaten. Die vom Gemeinderat geforderte Auflistung aller Gewährungen von Zuschüssen an Ortsvereine liegt nun vor (siehe Anlage). 

Diskussionsverlauf

Die vorliegende Auflistung der Verwaltung von 2012 – 2022 an Zuschussvergaben an Vereine wird durch die Vorsitzende vorgetragen. Der Verein ist ein eingetragener Verein. Der Sitz ist in Mittelneufnach. Die Vereinsmitglieder kommen aus mehreren Orten, die Oberhexe ist nicht ortsansässig. 2. Bürgermeister Bernhard Kugelmann hat die Zuschussgabe der Mitgliedsgemeinden näher betrachtet. Er informiert über die Vorgehensweise der Mitgliedsgemeinde Langenneufnach, welche eine Förderrichtlinie für die Zuschussvergabe erlassen hat. Die Gemeinde Mittelneufnach könnte sich überlegen, ein ähnliches Modell zu erarbeiten Es wird auf die Gleichbehandlung aller Vereine hingewiesen. Nach längerer Diskussion kommt der Vorschlag einer Zuschussgabe in Höhe von 100,00 €. Dieser Vorschlag wird angenommen. 

Beschluss

Die Gemeinde Mittelneufnach gewährt den Böcklesberger-Hexa einen Zuschuss in Höhe von 100,00 € für das Neueinkleiden der Kinder/Jugendlichen. Der Zuschuss wird nach Vorlage der Rechnung ausgezahlt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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7. Zuschussantrag - Schützenverein "Frisch Auf" Mittelneufnach e.V.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 19.12.2022 ö 7

Sachverhalt

Der Schützenverein „Frisch Auf“ beantragt mit Schreiben vom 12.12.2022 einen Zuschuss zur Jugendarbeit.

Während der Corona-Zwangspause wurde das Schützenheim modernisiert und durch den Einbau der elektronischen Schießstände auf den neuesten Stand gebracht. Zu den Mitgliedern zählen sehr viele Kinder und Jugendliche – derzeit insgesamt 30! Der Schützenverein möchte eine neue Jugendpistole und ein neues Jugendgewehr kaufen. Es liegt ein aktuelles Angebot vor (siehe Anlage). Der Verein bittet um einen Zuschuss in Höhe von 1.000,00 €. 

Diskussionsverlauf

Die Ratsmitglieder nehmen Bezug zum vorliegenden Angebot. Es ist einigen Räten nicht ganz klar, was der Unterschied zu einer Jugendpistole und eines Jugendgewehres ist. Anwesende Mitglieder des Vereins unter der Zuhörerschaft beantworten die Frage. Am Ende der Erörterung möchte der Gemeinderat mit einem Zuschuss in Höhe von 1.000,00 € die Jugend unterstützen.  

Beschluss

Der Gemeinderat gewährt dem Schützenverein „Frisch Auf“ einen Zuschuss zur Anschaffung einer neuen Jugendpistole und eines neuen Jugendgewehrs in Höhe von 1.000,00 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Bekanntgaben und Anfragen (§ 32 GeschO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 19.12.2022 ö 8
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8.1. Pflicht zum Strauch- und Baumrückschnitt entlang öffentlicher Straßen und Gehwege

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 19.12.2022 ö 8.1

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderates vom 21.11.2022 wurde auf den Rückschnitt der Sträucher und Bäume hingewiesen. Der Straßenraum muss ein freies Lichtraumprofil aufweisen. Die Vorsitzende geht darauf näher ein. Die PI Schwabmünchen wird bei nicht erfolgtem Rückschnitt den VG-Bauhof mit den Arbeiten beauftragen.
Die Bevölkerung wird dringend angehalten, die Arbeiten auszuführen.
Es wird ausdrücklich auch auf die Rückschnittpflicht des Lichtraumprofils entlang der Feldwege hingewiesen

Diskussionsverlauf

Aus dem Gremium wird auf die Haftbarkeit auf Schäden an Fahrzeugen hingewiesen.

Datenstand vom 26.01.2023 10:28 Uhr