Datum: 26.04.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Lagerhaus, Bahnhofstr. 5
Gremium: Gemeinderat Walkertshofen
Körperschaft: Gemeinde Walkertshofen
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 29.03.2022
2 Bauanträge
3 Aufstellungs- und Billigungsbeschluss für die 2. Änderung der Außenbereichssatzung "Hölden"
4 Klarstellungs- u. Ergänzungssatzung "Gumpenweiler Nord-Ost" - Abwägung der Stellungnahmen
5 Klarstellungs- u. Ergänzungssatzung "Gumpenweiler Nord-Ost" - Satzungsbeschluss
6 Informationen

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1. Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 29.03.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 26.04.2022 ö 1

Sachverhalt

Der öffentliche Teil des Protokolls vom 29.03.2022 wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

Der Gemeinderat erhebt keine Einwände. Das Protokoll gilt damit als genehmigt. 

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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 26.04.2022 ö 2

Sachverhalt

Es liegen keine Bauanträge vor.

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3. Aufstellungs- und Billigungsbeschluss für die 2. Änderung der Außenbereichssatzung "Hölden"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 26.04.2022 ö 3

Sachverhalt

Herr Blumenhofer erläutert die Planung.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der rechtskräftigen Außenbereichssatzung „Hölden“ sollen verschoben werden. Zudem soll das Baufeld Nr. 10 von Nordwest nach Südost verlegt werden.

Die Planunterlagen mit Textteil wurden im RIS bereitgestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der 2. Änderung der Außenbereichssatzung „Hölden“. Die Pläne mit Datum vom 26.04.2022 mit Textteil werden gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur 2. Änderung der Außenbereichssatzung „Hölden“ nach § 13 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt nach Art. 49 GO an der Abstimmung wegen pers. Beteiligung nicht teil.

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4. Klarstellungs- u. Ergänzungssatzung "Gumpenweiler Nord-Ost" - Abwägung der Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 26.04.2022 ö 4

Sachverhalt

In der Zeit vom 24.01.2022 bis 04.03.2022 fand die öffentliche Auslegung statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:

Regierung von Schwaben                                     07.02.2022
Industrie u. Handelskammer                                 15.02.2022
Amt für Ländliche Entwicklung                               15.02.2022                                               
LEW – Netzservice GmbH                                    02.03.2022
Handwerkskammer für Schwaben                        15.01.2022
Bundesamt für Infrastruktur 
Umweltschutz u. Dienstleistungen
der Bundeswehr                            20.01.2022
Kreisjugendring Augsburg-Land                           31.01.2022
Gewerbeaufsichtsamt                                           01.02.2022
Bischöfliche Finanzkammer                                  18.02.2022
Markt Ziemetshausen                                            22.02.2022
Schwaben Netz                                                     25.01.2022
Amt für Landwirtschaft und Forsten                      02.03.2022



Folgende Bedenken sind eingegangen

Landratsamt Augsburg                                               03.03.2022
Bedenken / Anmerkungen

In § 1 des Textteils ist das Datum des Planes nicht zutreffend.

Hinsichtlich der zu den „Landwirtschaftlichen Immissionen“ mitgeteilten gemeindlichen Abwägungsgründen (Gemeinderatssitzung vom 14.12.2021) ist anzumerken, dass auch in eine Baugenehmigung keine Auflage zur Duldung von landwirtschaftlichen Immissionen aufgenommen werden könnte. Des Weiteren können Duldungsverpflichtungen (z. B. mittels Dienstbarkeiten) im öffentlich- rechtlichen Baugenehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Diese Thematik ist in die gemeindliche Abwägung einzustellen und in der Begründung entsprechend zu erläutern.

Beschluss:

  • Im § 1 des Textteils wurde das Datum des Planes berichtigt.
  • Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen.   
                      
Abstimmung: 11 : 0

2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt nach Art. 49 GO an der Abstimmung wegen pers. Beteiligung nicht teil.




Fachbereich 50.1 technischer Immissionsschutz / Stellungnahme

Zur Einschaltung des Fachbereichs 50 vom 20.01.2022

Zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 „Gumpenweiler Nord – Ost“ der Gemeinde Walkertshofen hat der TUS bereits am 13.02.2021 (AZ: 55.6-l-061-21) und am 12.03.2021 (AZ: 55.6-l-010-21) eine Stellungnahme abgegeben.
In der vorliegenden Fassung wurde der § 4 Landwirtschaft gestrichen. In der Begründung wurde jedoch aufgenommen, dass zu einem späteren Zeitpunkt auf der Fl.-Nr. 1616 eine landwirtschaftliche Betriebsstätte geplant ist. Wie bereits in den vorhergehenden Stellungnahmen mitgeteilt wurde, muss für dieses Bauvorhaben im konkreten Fall eine immissionsschutzfachliche Beurteilung erfolgen. Ob der Erlass der Satzung im Widerspruch mit der geplanten Bebauung einer landwirtschaftlichen Hofstelle steht, muss im konkreten Fall geprüft werden, da nicht sichergestellt werden kann, dass die Mindestabstände eingehalten werden können, bei denen keine schädlichen Umwelteinwirkungen mehr zu erwarten sind zu den geplanten Wohnhäusern. Auch wenn auf dem Grundstück bereits eine Güllegrube und eine Maschinenhalle genehmigt sind, kann nicht gewährleistet werden, dass eine Aussiedelung möglich ist, da für Güllegruben und Maschinenhallen andere, meist geringere Abstände erforderlich sind als für Stallanlagen.

Beschluss:

  • In der aktuellen Fassung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wurde nicht der          komplette § 4 gestrichen, sondern nur Abs. 2, der wegen der Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange nicht aufrechterhalten werden konnte.

  • Sie beinhaltet weiterhin, dass die von der Landwirtschaft von den benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgehenden Geruchs- und Lärmimmissionen ortsüblich und trotz einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung unvermeidlich sind, und deshalb nach 
      § 906 BGB auch ohne Duldungsverpflichtungen hingenommen werden müssen.                                                                                                                                                               

  • Zur aktuellen Situation wird folgendes nochmals festgestellt.

Mindestabstände zur Bebauung und Nutzung der auf Fl.-Nr. 1616 befindlichen Bauwerke
 
  • Die landwirtschaftliche Halle wurde im Jahr 1997 erstellt
laut Genehmigungsunterlagen ausschließlich für landwirtschaftliche Nutzung.

  • Weitere Auflagen/Einschränkungen über Nutzungszeiten der best. Halle sind im Genehmigungsbescheid nicht aufgeführt. 

  • Der lichte Abstand Maschinenhalle zum Bauvorhaben (Baukörper) beträgt mindestens 
25 m.

  • Die Güllegrube wurde im Jahr 2021 genehmigt und Anfang des Jahres 2022 erstellt.

  • Die Güllegrube wurde zur zusätzlichen Auslagerung der Gülle des derzeitigen landwirtschaftlichen Betriebes erstellt.

  • Der Landwirt hat dabei selbst den geringstmöglichen Abstand - Güllegrube zu den neuen Baugrundstücken (Baukörper) angestrebt, dieser beträgt mindestens 30 m.

  • Der aus der Stellungnahme des TUS hervorgehende Mindestabstand für die Güllegrube wird somit eingehalten (mind. 25 m).

  • Zur weiteren Bebauung des Grundstückes Fl.-Nr. 1616 (Stallgebäude) kann auch weiterhin keine Aussage seitens des TUS getroffen werden, da bis heute (2 Jahre nach Planungsbeginn) keinerlei Planunterlagen vorliegen.

  • Eine Bebauung nordöstlich der Güllegrube hätte somit einen vorgegebenen Abstand von mind. 50 m zur neuen Bebauung (siehe Lageplanskizze).


Abstimmung: 11 : 0

2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt nach Art. 49 GO an der Abstimmung wegen pers. Beteiligung nicht teil.


Fachbereich Wasserrecht / Hinweise

  • Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit:
         
            Mit dem Planentwurf (Fassung vom 18.05.2021) besteht aus wasserrechtlicher Sicht 
            grundsätzlich Einverständnis. Hierzu wird nochmals auf folgendes erläuternd
hingewiesen:   


  • Die sach- und ordnungsgemäße abwasserrechtliche (Schmutzwasser) Erschließung der Bauflächen wird dezentral mittels Kleinkläranlagen festgeschrieben. Diese sind gemäß dem Stand der Technik zu planen, zu errichten und zu betreiben. Soweit das vorgereinigte Abwasser versickert oder direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, stellt dies keine Benutzung dar, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Ein entsprechender Gestattungsantrag ist verfahrens- und zeitgerecht beim Landratsamt Augsburg einzureichen; diesbezüglich wird eine frühzeitige Abstimmung mit dem Fachbereich Wasserrecht – Tel. 0821/3102-2779 eindringlich empfohlen.

  • Ergänzende Anmerkung für die Gemeinde Walkertshofen:

  • Das Oberflächenwasser der Dach- und Hofentwässerung aus den Bauflächen soll dem gemeindlichen Kanal zugeführt werden. Diesbezüglich sind diese Bauerwartungsflächen in die bis 31.07.2022 zu erstellende Planung für die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 04.11.2008 in der Fassung der Änderung vom 16.12.2021 “Abwasserbeseitigung Ortsteile Gumpenweiler und Oberrothan durch die Gemeinde Walkertshofen“ bereits mit einzubeziehen.

  • Dem Bodenschutz liegt für den Umgriff der Ergänzungssatzung Nr. 9 „Gumpenweiler 
Nord - Ost“ derzeit kein Eintrag vor.

  • Des Weiteren sind beim Landratsamt Augsburg zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bekannt.

Beschluss: 

Folgende Hinweise werden übernommen:

  • Die Dach - und Hofentwässerung müssen dem gemeindlichen Ortskanal Gumpenweiler    zugeführt werden. Die Bauerwartungsflächen werden in die bis zum 31.07.2022 zu erstellende Planung für die Neuerteilung der Wasserrechtlichen Erlaubnis vom 04.11.2008 in der Fassung der Änderung vom 16.12.2021 (Abwasserbeseitigung Ortsteile Gumpenweiler und Oberrothan durch die Gemeinde Walkertshofen) mit einbezogen.                                             


Abstimmung: 11 : 0

2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt nach Art. 49 GO an der Abstimmung wegen pers. Beteiligung nicht teil.

             
Erschließungsbeitragsrecht

Aus Sicht des Erschließungsbeitragsrechts wird folgendes mitgeteilt:

  • In der Äußerung vom 15.03.2021 haben wir unter anderem Folgendes aufgeführt: „Nach Angaben der VG Stauden wurden für den Bachfeldweg bereits Straßenausbaubeiträge erhoben. Bei einer Weiterführung der erstmaligen Herstellung des Bachfeldwegs bis auf Höhe der zwei neuen Baugrundstücke westlich des Grundstücks Fl.-Nr. 1684/2, wären diese beiden Grundstücke sowie das gegenüberliegende Grundstück Fl.-Nr. 1614/3 
(Bachfeldweg 3) an dieser Verlängerungsstrecke erschließungsbeitragspflichtig“.
  • Wir korrigieren hier die Stellungnahme insoweit, dass es sich um die Verlängerung des Bachfeldweges nach Osten bis auf Höhe der beiden Baugrundstücke östlich des Grundstückes Fl.-Nr. 1684/2 handelt. Für diese Verlängerungsstrecke liegt eindeutig noch keine erstmalige Herstellung vor, weil hier bis jetzt bauplanungsrechtlicher Außenbereich vorliegt. Wenn hier eine Straßenherstellung erfolgt sind die beiden neuen Baugrundstücke sowie das gegenüberliegende Grundstück Fl.-Nr. 1614/3 erschließungsbeitragspflichtig. 

Beschluss:

Folgende Hinweise werden übernommen:

Bei der Weiterführung der erstmaligen Herstellung des Bachfeldwegs bis auf Höhe der beiden neuen Baugrundstücke östlich der Fl.-Nr. 1684/2 und des gegenüberliegenden Grundstücks Fl.-Nr. 1614/3 fallen bei einer Straßenherstellung Erschließungsbeiträge an.  

Abstimmung: 11 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt nach Art. 49 GO an der Abstimmung wegen pers. Beteiligung nicht teil.


              
Bayerischer Bauernverband
       
Anregungen/Bedenken

Zu o.G. Planungsvorhaben teilen wir mit, dass aus landwirtschaftlicher Sicht nunmehr durchaus Bedenken bestehen.
Hauptziel der Bauleitpläne ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Von der Planung hervorgerufene Konflikte müssen im Grundsatz selbst gelöst werden und dürfen soweit nicht auf ein nachfolgendes Verfahren verlagert werden. Bei einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung kann dies nicht anders beurteilt werden.
Dies würde durch das Streichen des § 4 der Satzung geschehen. Insbesondere ein Verschieben auf die Erteilung von Baugenehmigungen stellt die Belange der Landwirte deutlich hinten an.
Aus diesem Grund verweisen wir auf die Anregung des Rechtsanwalts der Gemeinde, den Erlass der Satzung davon abhängig zu machen, dass sich die Eigentümer der künftigen Wohnbaugrundstücke verpflichten, zugunsten der Landwirtschaft entsprechende Dienstbarkeiten einzuräumen.
Ein solches Vorgehen ist unserer Ansicht nach zwingend erforderlich.
               
Beschluss:

In den Anregungen des Rechtsanwalts der Gemeinde heißt es nicht, den Erlass der Satzung von Dienstbarkeiten zu Gunsten der Landwirtschaft abhängig zu machen, sondern einer Möglichkeit Dienstbarkeiten zu Gunsten der Landwirtschaft einzuräumen.

Abstimmung: 11 : 0

2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt nach Art. 49 GO an der Abstimmung wegen pers. Beteiligung nicht teil.


Rechtsanwalt Wagner für einen Mandanten

Einwendungen nach öffentlicher Sitzung zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 Gumpenweiler Nord - Ost.

In der o.g. Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die bisherige Korrespondenz, insbesondere auf die schon im Schreiben vom 14.07.2021 und vom 18.03.2021 geäußerten Bedenken und Anregungen bezüglich der verfahrensgegenständigen Satzung. Unsere Einwendungen aus diesen Schriftsätzen erhalten wir aufrecht.
Zwischenzeitlich hat die Gemeinde § 4 der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, der die Interessen unseres Mandanten zumindest andeutungsweise berücksichtigt hat, vollständig gestrichen.

Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung trifft auf bestandsgeschützte und genehmigte landwirtschaftliche Gebäude, nämlich eine Güllegrube und Maschinenhalle, und die damit zusammenhängenden Nutzungen zu, die dem Erlass der Satzung in der geplanten Form entgegenstehen. Die Satzung hätte zur weiteren Folge, dass der landwirtschaftliche Betrieb unseres Mandanten nicht erweitert werden könnte, obwohl dessen Umsiedelung oder Erweiterung auf das Flurstück 1616 alternativlos und im Übrigen in den vorhandenen Gebäuden und deren aktueller Nutzung bereits angelegt ist.

I. Güllegrube

Dies betrifft zunächst die genehmigte Güllegrube auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1616. Hierzu heißt es zwar im Auszug der Sitzung des Gemeinderates Walkertshofen vom 30.11.2021, dort in der Stellungnahme des Fachbereichs 50.1 vom 28.05.2021, Technischer Immissionsschutz (fortan nur: TUS), dass der erforderliche Mindestabstand zur Güllegrube von 25 m zum Dorfgebiet eingehalten werde. Aus dieser Aussage ist indessen keine Rechtsverbindlichkeit abzuleiten. Zudem verweist der TUS auch darauf, dass in § 4 Abs. 2 der Satzung bereits auf die Güllegrube hingewiesen würde.
Dieser § 4 Abs. 2 der streitgegenständigen Satzung wurde in der jetzt ausgelegten Fassung jedoch ersatzlos gestrichen. Außerdem steht in der letzten Aussage des TUS seiner Einschätzung vom 12.03.2021 entgegen, die sich in dem Auszug zur Sitzung des Gemeinderates Walkertshofen vom 18.05.2021 befindet. Dort heißt es „der Abstand von Güllegruben zur Wohnbebauung sollte 50 m betragen.“
Die Aussagen des TUS sind widersprüchlich und lassen den Bestandsschutz der Güllegrube nach deren zwischenzeitlicher Errichtung außer Acht, und sie garantieren überdies keine Rechtsverbindlichkeit im Hinblick auf den Bestand der Güllegrube in der Folge des Satzungserlasses und der damit verbundenen heranrückenden Bebauung. Der Genehmigungsbescheid über die Errichtung der offenen Güllegrube bei einem Durchmesser von 14 m vom 31.08.2021 enthält keine Ausführungen zur Einhaltung der Immissionsschutzrechtlich entscheidenden Grenzwerte hinsichtlich der durch die streitige Satzung heranrückenden Wohnbebauung.

Gem. § 5 Abs.1 Satz 2 BauNVO ist landwirtschaftlichen Betrieben in einem Dorfgebiet gegenüber der Wohnraumnutzung eine besondere Privilegierung und Vorrang einzuräumen. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Der Betrieb der Güllegrube wird durch die streitgegenständliche Satzung gefährdet, die genehmigte Güllegrube stellt somit eine Sperre für den Satzungserlass dar. 

Entsprechend der qualifizierten Rücksichtnahmeklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO besteht im vorliegenden Fall die Pflicht sämtliche Bedenken im Hinblick auf die Nutzung der Güllegrube aus dem Weg zu räumen. Hierzu bedürfte es zumindest einer verbindlichen Erklärung des Landratsamtes Augsburg bzw. des TUS, dass die Güllegrube den Mindestabstand zur geplanten Wohnbebauung im Wege der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung einhält und eine verbindliche schriftliche Zustimmung nach Art. 38 VwVfG, dass den Betrieb der Güllegrube durch die Bebauung nicht gefährdet wird. Eine solche Verbindlichkeit lässt sich der Stellungnahme vom 28.05.2021 nicht entnehmen. Vielmehr bestehen im Hinblick auf die widersprüchlichen Stellungnahmen des TUS Bedenken und Zweifel daran, dass die Güllegrube nach Erlass der streitgegenständlichen Satzung und der heranrückenden Bebauung noch in der genehmigten Form weiterbetrieben werden kann.

ll. Maschinenhalle

Weiterhin steht die auf dem Flurstück 1616 genehmigte und genutzte Lager- und Maschinenhalle unseres Mandanten dem Erlass der streitgegenständlichen Satzung und der dadurch geplanten Wohnbebauung entgegen.

In der Stellungnahme des TUS im Auszug aus der Sitzung des Gemeinderates Walkertshofen vom 18.05.2021 wird explizit auf die Bedeutung der vorhandenen Maschinenhalle hingewiesen.
Hier wurde der Gemeinde aufgegeben zu prüfen, welche Nutzungszeiten genehmigt sind. So heißt es weiter: ist eine Nachnutzung für gewerbliche Zwecke möglich, könnte dies zu Überschreitungen im Plangebiet führen.

Auf eine gewerbliche Nutzung kommt es hier zwar nicht an. Dennoch zeigt dieser Hinweis deutlich, dass auch im Hinblick auf die Nutzung der Maschinenhalle Emissionskonflikte mit der heranrückenden Wohnbebauung entstehen können. Es entspricht gängiger Praxis, dass ein Landwirt noch sehr spät oder schon sehr früh arbeitet, so auch im Falle unseres Mandanten. Die Nutzungsfrequentierung der Maschinenhalle ist hoch und zeitlich extrem variabel. Beispielsweise wird gerade in der Sommerzeit häufig noch sehr spät eine Mahd eingebracht oder Stroh gepresst.

Der TUS hat der Gemeinde daher aufgegeben, der Frage des Konflikts zwischen der Nutzung der Maschinenhalle und der im Wege der Satzung heranrückenden Bebauung nachzugehen und diese final zu klären. Unterlagen hierzu liegen nicht vor, die Gemeinde hat diese Thematik bei der Änderung ihres Satzungsentwurfes völlig unberücksichtigt gelassen.

Auf der Grundlage der von der Gemeinde vorgelegten Unterlagen kann nicht verbindlich ausgeschlossen werden, dass der Betrieb der Maschinenhalle und damit der landwirtschaftliche Betrieb unseres Mandanten durch die Satzung und die heranrückende Wohnbebauung gefährdet 
und beeinträchtigt werden. Dies zu klären ist Pflicht des Satzungsgebers und Ausdruck des qualifizierten Rücksichtnahmegebots des § 5 Abs.1 Satz 2 BayBO.

lll. Künftige Erweiterungsmöglichkeiten

Der Erlass der Satzung würde ferner die Entwicklung und Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes unseres Mandanten unmöglich machen.

Die Hofstelle unseres Mandanten liegt in der Kohlbachstraße 9, 86877 Walkertshofen. Dort bewirtschaftet dieser einen Rinderstall mit 45 Milchkühen, mit Nachzucht. Eine Erweiterung des Betriebes an diesem Standort ist aus Kapazitätsgründen und aufgrund der räumlichen Enge nicht möglich. Klar ist aber auch, dass in Anbetracht der permanenten Dynamik in der Landwirtschaft eine Erweiterung und Vergrößerung des Betriebes aus landwirtschaftlicher Sicht sehr wahrscheinlich ist.
Daher ist auch der Bau eines weiteren oder eines neuen, größeren Rinderstalles auf dem Flurstück 1616 konkret zu erwarten.

Aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt sich, dass in einem Dorfgebiet in die Betrachtung der rücksichtnahmebegünstigten Betriebe nicht nur der je konkret vorhandene Bestand einzubeziehen ist, sondern darüber hinaus auch die in den Betrieben angelegten, verkehrsüblicherweise zu erwartenden Entwicklungsmöglichkeiten (Decker, in: Jäde/Dirnberger, BauGB und BauNVO § 5 Rn.6).

Unser Mandant plant die Erweiterung seines Betriebes in der Zukunft auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 1616. Die bauliche Erweiterung des Betriebes über einen Milchviehstall ist ausschließlich auf dem Grundstück rechtlich und tatsächlich möglich. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Güllegrube wurde durch das Landratsamt darauf hingewiesen, dass nur das Flurstück 1616 als geeignetes Grundstück für die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude in Betracht komme. Weitere Eigentumsflächen, die eine solche Bebauung möglich machen könnten liegen auch nach Aussage des Landratsamtes nicht vor.

Aus den genannten Gründen ist unser Mandant für die Errichtung der Maschinenhalle und der Güllegrube bereits zwingend auf das Außenbereichsgrundstück mit der Fl.-Nr. 1616 ausgewichen. Damit hat er die Verlagerung und/oder die Erweiterung der Hofstelle bereits umgesetzt und hierfür Genehmigungen erhalten. Darüber hinaus sind auch die weiteren Planungen einer vollständigen Verlagerung oder Erweiterung des Betriebes auf dem Flurstück 1616 verfestigt, absehbar und konkret. Diese Fläche liegt günstig in Ortsrandlage in unmittelbarer Nähe zum derzeitigen Betriebszentrum in der Kohlbachstraße 9 in 86877 Walkertshofen. Eine bauliche Erweiterung des Betriebes ist ausschließlich auf dieser Fläche möglich. Die Möglichkeit einer landwirtschaftlichen Bebauung auf der Fläche mit der Fl.-Nr. 1616 entlang des Bachfeldweges und des Feldweges in Richtung Habertsweiler muss daher uneingeschränkt möglich bleiben, damit der landwirtschaftliche Betrieb unseres Mandanten zukunftsfähig bleibt.

Dass nach derzeitigem Stand noch kein Antrag auf Errichtung eines Rinderstalles oder eines Betriebsleiterwohnhauses gestellt wurde, ist vor dem Hintergrund des qualifizierten Rücksichtnahmegebotes in § 5 Abs.1 Satz 2 BauNVO und dem Grundrechtsschutz gem. Art. 14 Abs. 1 GG unerheblich. Die bereits vorhandenen Nutzungen der Maschinen- und Lagerhalle und der Güllegrube bilden den konkreten Bezugspunkt für die künftige Betriebserweiterung auf dem Flurstück 1616.

Der TUS weist in seinen Stellungnahmen vom 12.03.2021 und vom 28.05.2021 darauf hin, dass eine Aussiedelung auf Grund der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 nur schwer möglich wäre, da der geforderte Mindestabstand selbst bei einer planungsrechtlichen Einstufung des Gebietsumgriffes als Dorfgebiet nicht eingehalten werden kann.

Damit bestätigt der TUS, dass eine Entwicklung und Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Satzung absehbar unmöglich gemacht wird. Denn wie dargelegt ist eine Erweiterung- oder Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes nur auf Fl.-Nr. 1616 möglich.
Der landwirtschaftliche Betrieb verliert dadurch seine Zukunftsfähigkeit. Dies stellt eine rechtswidrige Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG dar.


lV. Unzureichende Abwägung

Die streitgegenständliche Satzung genügt nicht den materiell-rechtlichen Anforderungen. Die Gemeinde stützt die Satzung auf § 34 Abs. 4 Satz 1 und 3 BauGB.  Eine Abwägung der Belange meines Mandanten fehlt dabei grundlegend.

Der Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB setzt eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus ( BVerwG, Urteil vom 22.september 2010 – 4 CN 2/10 – BverwGE 138, 12-21, juris).

Bislang fehlt eine nachhaltige Abwägung und Auseinandersetzung mit den Belangen unseres Mandanten. In der Begründung zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung führt die Gemeinde aus:
  
„Zur bestehenden landwirtschaftlichen Halle und aktuell genehmigten Güllegrube südöstlich der Halle beabsichtigt der Landwirt zu einem späteren Zeitpunkt (zeitlich noch nicht näher bekannt) eine landwirtschaftliche Betriebsstätte zu errichten. Die Gemeinde Walkertshofen steht diesem Vorhaben nicht entgegen und sieht im Erlass der Satzung keinen Widerspruch zu dieser späteren Bebauung“.

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft und beinhaltet keine nachvollziehbare und ernstliche Befassung mit den Auswirkungen der Satzung auf den landwirtschaftlichen Betrieb und die Rechtsposition meines Mandanten. Im Hinblick auf die spätere Genehmigungsfähigkeit eines Viehstalles oder auch bezogen auf die Vereinbarkeit der derzeitigen Nutzung mit der heranrückenden Bebauung hat die Gemeinde bislang noch keine juristischen tragfähigen Überlegungen angestellt.
Die vorliegenden Stellungnahmen des TUS sind teilweise widersprüchlich (s.o.), weisen zudem mehrfach auf bestehende Problematiken (Nutzung Maschinenhalle, Mindestabstand Güllegrube, Nichtbebaubarkeit des Grundstückes Fl.-Nr. 1616 im Falle der heranrückemden Bebauung) hin, die von der Gemeinde im Satzungsaufstellungsverfahren zwingend berücksichtigt und bewertet werden müssen. Derzeit besteht weder Rechtsverbindlichkeit dahingehend, dass die Maschinenhalle und die Güllegrube in ihrer derzeitigen Nutzung auch im Fall einer Bebauung auf Grundlage der Satzung in der Zukunft rechtmäßig und zulässig bleiben, noch hat die Gemeinde die Interessen nachhaltig ermittelt und bewertet. Damit ist die Satzung abwägungsfehlerhaft.

Fazit:

Nach alledem ist festzustellen, dass der Erlass der verfahrensgegenständlichen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in der derzeitigen Form unseren Mandanten in seinen Rechten verletzen würde und die Satzung daher rechtswidrig ist. Denn der Erlass der Satzung wird zu einer an die landwirtschaftliche Grundstücksfläche Fl.-Nr. 1616 heranrückenden Wohnbebauung führen, welche die Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes unmöglich und sogar den Weiterbetrieb der vorhandenen Betriebsgebäude gefährden könnte. Aufgrund des Vorhandenseins und des Betriebes der Maschinenhalle und der Güllegrube ist die aktuell ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung an diesem Standort bereits so verfestigt, dass sie dem geplanten Satzungserlass schon für sich betrachtet und zusätzlich auch im Hinblick auf die auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1616 bestehenden Aussiedelungs- und Erweiterungsmöglichkeiten des Landwirtschaftlichen Betriebs im Wege steht.

Beschluss

Die vom Anwalt befürwortete Änderung des § 4 Abs. 2 konnte wegen der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht aufrecht erhalten bleiben.                                       

Für die mittlerweile genehmigte und gebaute Güllegrube hatte sich die Gemeinde bereits im Vorfeld mit den Genehmigungsstellen auseinandergesetzt, hinsichtlich einer einvernehmlichen Lösung zu Gunsten beider Parteien. Sie steht somit nicht im Widerspruch zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung.

In Bezug auf die angestrebte spätere landwirtschaftliche Bebauung des Grundstücks 1616 weist der TUS erneut auf die gänzlich ausstehenden Angaben einer Planung hin und kann deshalb weiterhin keine Aussage über Auflagen machen.

In einer Stellungnahme des TUS vom 28.05.2021 wird aber anhand einer Beispielrechnung aufgezeigt, welche Anforderungen / Möglichkeiten bei einem Neubau eines Offenstalles als Mindestabstand gelten.
Bei einem „Offenstall „mit beispielsweise 120 GV, das entspricht 100 Milchkühen, müsste ein Mindestabstand von Stallaußenkante zu Wohngebäuden von 44 m eingehalten werden, um schädliche Umwelteinwirkungen auszuschließen, verringert oder vergrößert sich die GV-Zahl ändert sich auch der geforderte Mindestabstand.
Zur besseren Veranschaulichung wurde Seitens der Gemeinde ein Lageplan mit den notwendigen Übersichten dazu erstellt.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb als im Außenbereich gem. § 35 Abs.1 BauGB privilegierter Betrieb einen Abwehranspruch gegen ein Nachbarvorhaben haben kann, wenn das in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene drittgeschützte Rücksichtnahmegebot verletzt ist.
Auf dieses Rücksichtnahmegebot kann sich ein Landwirt auch dann berufen, wenn bereits jetzt von seinem Betrieb Immissionen ausgehen.
In der Kommentarliteratur ist umstritten, ob auch das Erweiterungsinteresse des Landwirtes durch das Rücksichtnahmegebot geschützt ist.
Nach herrschender Meinung muss eine heranrückende Wohnbebauung auf rein theoretische Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes keine Rücksicht nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB nicht jedes beliebige Erweiterungsinteresse fällt. Einschränkungen ergeben sich vielmehr daraus, dass das Vorhaben den Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ und aus dem Gebot ergeben, nach Möglichkeit Nutzungskonflikte zu vermeiden. Bei der Abwägung beachtlich ist deshalb zwar ein Bedürfnis nach einer künftigen Betriebserweiterung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes.

Insofern wird wiederum auf die Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten vom 02.03.2022 Bezug genommen, nach der aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegenüber der vorliegenden Planung bestehen.
Da zudem der Landwirt verpflichtet ist, auf die bereits südlich der Halle bestehende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen, ist festzustellen, dass sich der Abstand zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Wohnnutzung bei einer Realisierung der beiden Wohngebäude (lt. Bauleitplanung) nicht zusätzlich verringert.
Daher wird das Recht des Landwirtes auf Rücksichtnahme auf seinen privilegierten Betrieb durch die im Rahmen der Einbeziehungssatzung gestattete Wohnbebauung nicht verletzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt nach Art. 49 GO an der Abstimmung wegen pers. Beteiligung nicht teil.

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5. Klarstellungs- u. Ergänzungssatzung "Gumpenweiler Nord-Ost" - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 26.04.2022 ö 5

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Gumpenweiler Nord-Ost“ mit Begründung und Textteil mit den in dieser Sitzung beschlossenen Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt nach Art. 49 GO an der Abstimmung wegen pers. Beteiligung nicht teil.

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6. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 26.04.2022 ö 6

Sachverhalt

Es liegen keine Informationen vor. 

Datenstand vom 12.05.2022 09:56 Uhr