Klarstellungs-und Ergänzungssatzung der Gemeinde Walkertshofen OT – Gumpenweiler Nord – Ost für den Bereich der Fl. - Nr.1684/2, 1678,1677, Gemarkung Walkertshofen.
In der Zeit vom 14.06.2021 bis 16.07.2021 fand die erneute öffentliche Auslegung statt.
Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:
Regierung von Schwaben 09.07.2021
Bayerischer Bauernverband 29.06.2021
Amt für Ländliche Entwicklung 12.07.2021
Deutsche Telecom 28.06.2021
LEW – Verteilnetz 06.07.2021
Handwerkskammer für Schwaben 15.06.2021
Bundeswehr 18.05.2021
Kreisjugendring Augsburg Land 21.06.2021
Gewerbeaufsichtsamt 25.06.2021
DSL mobil – Kundenbetreuung 28.05.2021
Bischöfliche Finanzkammer 31.05.2021
Gemeinde Aichen 11.06.2021
Folgende Bedenken sind eingegangen
Landratsamt Augsburg 15.07.2021
Redaktionelle Anregungen/Bedenken
Der 2. Satz in § 4 des Textteils stellt keine Festsetzung dar und sollte in den textlichen Festsetzungen entfallen. Diese Thematik ist unter Berücksichtigung der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme in die gemeindliche Abwägung einzustellen und in der Begründung entsprechend zu erläutern.
Beschluss:
- Der 2. Absatz in § 4 (Landwirtschaft) des Textteils der Satzung entfällt, da dieser keine Festsetzung darstellt.
Abstimmung: 11 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt. Er enthält sich der Stimme.
Fachbereich 50.1 technischer Immissionsschutz / Stellungnahme
Zur Einschaltung des Fachbereichs 50 vom 28.05.2021
- Zur Aufstellung der Klarstellungs– und Ergänzungssatzung Nr. 9 „Gumpenweiler Nord – Ost“ der Gemeinde Walkertshofen hat der TUS bereits am 12.03.2021 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde aufgeführt, dass auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 1616 eine Güllegrube beantragt wurde Diese Antragsunterlagen liegen dem TUS mittlerweile vor und wurden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht beurteilt. Der erforderliche Mindestabstand der Güllegrube von 25 m zum Dorfgebiet ist eingehalten. In § 4 - Abs. 2 der Satzung wird bereits auf eine Güllegrube hingewiesen.
- Des Weiteren wird im § 4 Abs. 2 die Entwicklungs- und Erweiterungsfläche zur Errichtung eines Aussiedlerhofes aufgeführt, die aus der Sicht der Gemeinde möglich ist. Der TUS hat in seiner Stellungnahme vom 12.03.2021 bereits mitgeteilt, dass eine Aussiedelung auf Grund der Klarstellungs– und Ergänzungssatzung Nr. 9 nur schwer möglich wäre, da der geforderte Mindestabstand selbst bei einer planungsrechtlichen Einstufung des Gebietsumgriffes als Dorfgebiet (MD) nicht eingehalten werden kann. Der Aussage der Gemeinde aus der Sitzung vom 18.05.2021 dass durch den Bau der Güllegrube der geringstmögliche Abstand zur geplanten Wohnbebauung ausgeschöpft ist und Folgebebauungen aufgrund des größeren Abstandes zur Wohnbebauung die Mindestabstände automatisch eingehalten werden kann, kann aus fachtechnischer nicht gefolgt werden. Jedes Bauvorhaben muss im konkreten Fall beurteilt werden, da die Mindestabstände die sich für Stallanlagen ergeben unter anderen aufgrund der GV Zahlen und Art des Stalles ermittelt werden. Erfahrungen zeigen, dass bei einer Aussiedelung meist größere Offenställe, als sie im Ort betrieben werden, gebaut werden. Bei einem Offenstall mit Beispielsweise 120 GV, das entspricht 100 Milchkühen, müsste ein Mindestabstand von Stallaußenkante zum Wohnhaus von 44 m eingehalten werden, um schädliche Umwelteinwirkungen auszuschließen. Verringert oder vergrößert sich die GV Zahl, ändert sich auch der geforderte Mindestabstand, es bedarf im Genehmigungsfall also einer immissionsschutzfachlichen Überprüfung ob der Mindestabstand eingehalten werden kann. Eine pauschale Aussage kann hier nicht getroffen werden. Aufgrund dessen sollten die beiden letzten Sätze von § 4 Abs. 2 aus immissionsschutzfachlicher Sicht gestrichen werden, da nicht sichergestellt ist, dass eine Aussiedlung möglich ist.
Beschluss:
- Der § 4 Abs. 2 der Satzung war bereits beim vorherigen Beschluss zu streichen.
Abstimmung: 11 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt. Er enthält sich der Stimme.
Fachbereich Wasserrecht / Hinweise
- Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit:
Mit dem Planentwurf (Fassung vom 18.05.2021) besteht aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis.
- In der Satzung wird festgelegt, dass das Oberflächenwasser der Dach- und Hofentwässerung aus den neuen Bauflächen dem gemeindlichen Ortskanal Gumpenweiler zuzuführen ist. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung aus dem Ortskanal Gumpenweiler in den Vorflutgraben ist noch bis 31.12.2021 erteilt, ein darüberhinausgehender Wasserrechtsantrag mit aktualisierten Einzugsflächen liegt der Unteren Wasserrechtsbehörde bisher nicht vor – mit Ablauf der Befristung erlischt die der Gemeinde erteilte Einleitungserlaubnis vom 04.11.2008.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
- Wild abfließendes Wasser (Hangoberflächenwasser) darf durch die Bebauung in seinem Lauf nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für tiefer- oder höher liegende Grundstücke damit verbunden sind (§ 37 WHG). Etwaige Geländeveränderungen sind so vorzunehmen bzw. die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass dieses Wasser schadlos abgeführt wird.
Abstimmung: 11 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt. Er enthält sich der Stimme.
Beschluss:
Folgender Text wird als Hinweis in die Satzung aufgenommen:
Wild abfließendes Wasser darf durch die Bebauung in seinem Lauf nicht so verändert werden, das belästigende Nachteile für tiefer- und höhergelegene Grundstücke entstehen.
Etwaige Geländeveränderungen und Entwässerungseinrichtungen sind so anzulegen, dass Wasser schadlos abgeführt wird.
Abstimmung: 11 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt. Er enthält sich der Stimme.
Erschließungsbeitragsrecht
Aus Sicht des Erschließungsbeitragsrechts wird folgendes mitgeteilt:
- In der Äußerung vom 15.03.2021 haben wir unter anderem Folgendes aufgeführt: „Nach Angaben der VG Stauden wurden für den Bachfeldweg auch schon Straßenausbaubeiträge erhoben. Bei einer Weiterführung der erstmaligen Herstellung des Bachfeldwegs bis auf Höhe der zwei neuen Baugrundstücke westlich des Grundstücks Fl.-Nr. 1684/2, wären diese beiden Grundstücke sowie das gegenüberliegende Grundstück Fl.-Nr. 1614/3 (Bachfeldweg 3) zu dieser Verlängerungsstrecke erschließungsbeitragspflichtig“.
- Wir korrigieren hier die Stellungnahme insoweit, dass es sich um die Verlängerung des Bachfeldweges nach Osten bis auf Höhe der beiden Baugrundstücke östlich des Grundstücks Fl.-Nr. 1684/2 handelt. Für diese Verlängerungsstrecke liegt eindeutig noch keine erstmalige Herstellung zu, weil hier bis jetzt bauplanungsrechtlicher Außenbereich vorliegt. Wenn hier eine Straßenherstellung erfolgt sind die beiden neuen Baugrundstücke sowie das gegenüberliegende Grundstück Fl.-Nr. 1614/3 zu erschließungsbeitragspflichtig.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 11 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt. Er enthält sich der Stimme.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten/ Stellungnahme
Forstliche Belange
- Aus forstlicher Sicht bestehen keine Bedenken oder Einwendungen gegenüber der o.g. Planung.
Landwirtschaftliche Belange
- Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken oder Einwendungen gegenüber der o.g. Planung.
- Auf Grund der Starkniederschlagsereignisse der letzten Zeit möchten wir auf Grund der Lage am Hang anregen bauliche Maßnahmen zu ergreifen, damit Oberflächenwasser nicht in die geplanten Gebäude eindringen kann.
Beschluss:
- Die Anregungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden zur Kenntnis genommen.
- Die Anregung wurde bereits im Rahmen der wasserrechtlichen Abwägung berücksichtigt.
Abstimmung: 11 : 0
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt. Er enthält sich der Stimme.
Rechtsanwalt Wagner für Hermann Schmid
Anregungen und Bedenken zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 „Gumpenweiler Nord - Ost“.
Sehr geehrte Damen und Herren,
In der o.g. Angelegenheit nehme ich Bezug auf mein Schreiben vom 18.03.2021 mit beigefügter Vollmacht sowie auf meine E-Mails vom 06. und 07.05.2021 in der Folge meines Telefonats mit Herrn 2. Bürgermeister Blumenhofer.
Ich bedanke mich für die geplante Ergänzung der Satzung durch Einfügung eines neuen zweiten Absatzes in den § 4, durch den die Gemeinde zum Ausdruck bringt, dass auch die Aussiedelung des Milchviehbetriebes durch Errichtung eines neuen Milchviehstalles auf dem Flurstück 1616 den üblichen Gegebenheiten in Gumpenweiler entspricht und daher von den Erwerbern, Besitzern und Bebauern der Grundstücke im Planbereich geduldet werden muss.
Das Landratsamt führt in seiner Stellungnahme zutreffend aus, dass sich spätere Einzelbauvorhaben, hier also einem faktischem Dorfgebiet i.S.d. (§ 5 BauNVO) beurteilen werden. Dadurch ist klargestellt, dass auf die Belange des landwirtschaftlichen Betriebs meines Mandanten einschließlich der damit verbundenen Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 BauNVO).
Nach der Stellungnahme des Fachbereichs 50.1 des Landratsamtes Augsburg können sich jedoch immissionsschutzrechtliche Probleme sowohl für die sich derzeit im Genehmigungsverfahren befindliche Güllegrube als auch für die Errichtung eines neuen Milchviehstalles auf dem Flurstück 1616 ergeben, weil die immissionsschutzrechtlich geforderten Mindestabstände zur geplanten Wohnbebauung hier u. U. nicht eingehalten werden können. Das Landratsamt Augsburg geht schon bei der Güllegrube von einem erforderlichen Mindestabstand von 50 m zur Wohnbebauung aus, zu den Mindestabständen für einen neuen Milchviehstall werden keine Angaben gemacht, jedoch dürften diese deutlich darüber liegen. Der derzeitige Betrieb der Maschinenhalle auf dem Flurstück 1616 wird in der Stellungnahme des Landratsamtes erwähnt, ohne dass dazu allerdings weitergehende Aussagen getroffen werden.
Die Bewertung der Gemeinde, nach der die Mindestabstände zur künftigen Wohnbebauung auch im Fall der Errichtung eines neuen Milchviehstalles auf dem Flurstück 1616 eingehalten werden könnten, weil dieser neue Stall in jedem Fall weiter von der Wohnbebauung entfernt liegen würde als die derzeit in der Genehmigung befindliche Güllegrube, greift zu kurz weil die Genehmigung der Güllegrube noch nicht erteilt worden ist und die für die Güllegrube geltenden Mindestabstände auch nicht ohne weiteres auf die Errichtung eines Milchviehstalles übertragen werden können, zumal sich hier Modifizierungen in Abhängigkeit von Tierzahl, Aufstallung, geplanter Belüftung (etc.) ergeben können.
Vor diesem Hintergrund muss nach derzeitigem Stand davon ausgegangen werden, dass die geplante Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 „ Gumpenweiler Nord – Ost „ meinem Mandanten nur schwer überwindbare rechtliche Schranken nicht nur im Hinblick auf die derzeit geplante Güllegrube, sondern vor allem auch im Hinblick auf die künftige Aussiedlung seines im Dorf gelegenen Milchviehbetriebes bzw. die künftige Neuerrichtung eines Milchviehstalles auf dem Flurstück 1616 entgegensetzen dürfte. Diese Schranken ergeben sich nicht oder nur geringfügig aus der bauplanungsrechtlichen Situation, da Bauvorhaben sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 S 2 BauNVO beurteilen würden, sondern vielmehr aus der immissionsschutzrechtlichen Situation, die hier absehbar nicht einhaltbare Mindestabstände zwischen Wohnbebauung und emittierenden landwirtschaftlichen Gebäuden (Güllegrube, Milchviehstall) verlangt.
Neben dem Flurstück 1616 stehen meinem Mandanten keine weiteren Eigentumsflächen zu Verfügung, die als möglicher Standort für eine Aussiedelung bzw. Erweiterung des Milchviehstalles in Betracht kommen. Die geplante Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 9 „Gumpenweiler Nord - Ost nimmt meinem Mandanten folglich die wesentliche betriebliche Weiterentwicklungsmöglichkeit und gefährdet ihm somit in der wirtschaftlichen Fortführung seines Betriebes. Damit lässt sich auch das Anliegen meines Mandanten begründen, im Hinblick auf künftige Aussiedlungsplanungen eine gewisse Sicherheit zu erhalten.
Die Gemeinde hat die Möglichkeit, im Kontext des § 4 der Satzung die Eintragung einer Unterlassungsdienstbarkeit nach § 1018 Var. 2 BGB vorzunehmen, durch die die jetzigen Eigentümer und die künftigen Erwerber, Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Satzungsbereich sich grundbuchrechtlich gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 1616 verpflichten, Geruchs- und Geräuscheinwirkungen aus dem Betrieb bereits vorhandenen Maschinenhalle, aus der geplanten Güllegrube und aus dem Betrieb eines in der Zukunft zu errichtenden Milchviehstalles zu dulden und die Einlegung öffentlich rechtlicher und zivilrechtlicher Rechtsbehelfe gegen die Genehmigung dieser Bauwerke zu unterlassen. Ich möchte darum bitten, eine solche Klausel in die Satzung aufzunehmen.
Unabhängig davon empfehle ich die erneute Abstimmung mit der zuständigen Behörde für Immissionsschutz im Hinblick auf die Vereinbarkeit der streitgegenständigen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit der im Genehmigungsverfahren befindlichen Güllegrube, sowie hinsichtlich potentieller Aussiedlungsplanungen eines Milchviehstalls auf dem Flurstück 1616. Ferner lege ich auch eine Prüfung hinsichtlich der Frage nahe, ob die in der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vorgesehe tatsächliche Wohnbebauung nicht weiter entfernt vom Grundstück meines Mandanten festgesetzt werden könnte.
Die Gemeinde möge die vorgenannten Möglichkeiten ernsthaft prüfen und die Satzung entsprechend anpassen, um die Rechtsstellung meines Mandanten zu verbessern. Selbst dann könnten schwerwiegende Nachteile für die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes meines Mandanten aber nicht ausgeschlossen werden, weil sich die rechtliche Bewertung der Zulassungsfähigkeit der Güllegrube und eines neuen Milchviehstalls an den objektiv – rechtlichen Kriterien des Immissionsschutz- und Bauplanungsrechts auszurichten hat, die einer Genehmigung somit schon unabhängig von möglichen Rechtsbehelfen Drittbetroffener entgegenstehen können. Angesichts dieser negativen Folgen eines Satzungserlasses habe ich Herrn Schmid daher geraten, sich die Möglichkeit einer nachfolgenden gerichtlichen Überprüfung der Satzung vorzubehalten, sollte sie wie vorgesehen beschlossen werden.
Beschluss:
Die vom Anwalt befürwortete Änderung des § 4 Abs. 2 konnte wegen den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht aufrecht erhalten bleiben.
Für die angesprochene Güllegrube liegt bereits eine baurechtliche Genehmigung vor. Laut Stellungnahme des Immissionsschutzes wird die vorliegende Bauleitplanung von dieser Genehmigung nicht berührt.
Die dargestellte Absicht zur Planung eines Milchviehstalles ist nicht konkret genug, um sie im Rahmen der vorliegenden Planungsentscheidung abwägen zu können.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb als im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Betrieb einen Abwehranspruch gegen ein Nachbarvorhaben haben kann, wenn das in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot verletzt ist.
Auf dieses Rücksichtnahmegebot kann sich ein Landwirt auch dann berufen, wenn bereits jetzt von seinem vorhandenen Betrieb Immissionen ausgehen.
In der Kommentarliteratur ist umstritten, ob auch das Erweiterungsinteresse des Landwirtes durch das Rücksichtnahmegebot geschützt ist.
Nach herrrschender Meinung muss eine heranrückende Wohnbebauung auf rein theoretische Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs keine Rücksicht nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB nicht jedes beliebige Erweiterungsinteresse fällt. Einschränkungen ergeben sich vielmehr daraus, dass das Vorhaben den Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ und aus dem Gebot ergeben, nach Möglichkeit Nutzungskonflikte zu vermeiden. Bei der Abwägung beachtlich ist deshalb zwar ein Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
Insofern wird auf die Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten vom 14.07.2021 Bezug genommen, nach der aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegenüber der vorliegenden Planung bestehen. In einer weiteren Stellungnahme dieses Amtes (ohne Datum) wird ausgeführt, dass als Standort für den langfristig geplanten Stallneubau der Bereich nördlich der Halle und der Güllegrube angedacht werden könnte. Für den Stallneubau lägen keine konkreten Planungen bezüglich der Zahl, Aufstallung oder geplanter Belüftung vor. Daher könne keine Aussage getroffen werden, welche Abstände zur Wohnbebauung eingehalten werden müssen.
Daraus folgt, dass es keine konkrete Planung für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes gibt.
Da zudem der Landwirt verpflichtet ist, auf die bereits südlich der Halle bestehende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen, ist festzustellen, dass sich der Abstand zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Wohnnutzung bei der Realisierung der beiden Wohngebäude (lt. Bauleitplanung) nicht zusätzlich verringert.
Daher wird das Recht des Landwirtes auf Rücksichtnahme auf seinen privilegierten Betrieb durch die im Rahmen der Einbeziehungssatzung gestattete Wohnbebauung nicht verletzt.