Durch die Einführung des Ratsinformationssystems (RIS) und der damit verbundenen zukünftigen elektronischen Übermittlung der Ladung ist folgende Änderung der Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Unterammergau notwendig.
1. Änderung der
Geschäftsordnung 2020
für die Gemeinschaftsversammlung
der Verwaltungsgemeinschaft Unterammergau
Auf Grund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO - in Verbindung mit Art. 27 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - KommZG - und Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - erlässt die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Unterammergau folgende Änderung der Geschäftsordnung:
§ 1
Die Geschäftsordnung 2020 für die Gemeinschaftsversammlung vom 01. Mai 2020 wird wie folgt geändert:
§ 17 Form und Frist für die Einladung erhält folgende Fassung:
(1) 1Die Gemeinschaftsversammlungsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. 2Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1
Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. 3Hat das Gemeinschaftsversammlungsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.
(4) 1Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft.
Unterammergau, 18.01.2023
Voit
Gemeinschaftsvorsitzende