Dem o. g. Bauantrag wurde bereits in der GR-Sitzung vom 14.07.2020 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Einer Stellplatzabweichung wurde nicht zugestimmt, ebenso wurde der Befreiung hinsichtlich einer Flachdachgarage im Osten nicht zugestimmt.
In der weiteren Bearbeitung im LRA Traunstein wurde die Fachstelle der unteren Denkmalschutzbehörde am Verfahren beteiligt, aufgrund der Denkmalnähe zur Kirche, hierbei kam es zu Änderungen in den Ansichten des Gebäudes. Daneben wurden noch nachfolgende Abweichungen von der Gestaltungssatzung festgestellt.
(Der Aktenvermerk 12.08.2020 vom LRA ist als Anlage beigefügt).
Mit E-Mail vom LRA v. 24.08.2020 wurden wir erneut am Verfahren beteiligt, ob die Gemeinde Wonneberg das gemeindliche Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen/Befreiungen erteilt.
Abweichungen der Gestaltungssatzung
- Seitl. Wandhöhe mit 6,40 m >> lt. § 4 der Satzung max. 6,30 m zulässig
- Gauben Nordansicht >> lt. § 5 der Satzung ist als Dachform ein Satteldach zulässig, zudem sind Quergiebel in bestimmter Ausführung zulässig. Nach Abs. 3 des § 5 können andere Dachformen ausnahmsweise zugelassen werden.
- Quergiebel Südansicht >> wenn dieser wie oben vorgeschlagen schmäler ausgeführt wird, wird die Vorgabe aus § 5 Abs. 2 der Satzung, den Giebel aus der Traufe zu entwickeln, nicht eingehalten.
Ausführung Verwaltung:
Nr. 1 – Lt. Antragsteller beträgt die Wandhöhe des Gebäudes „Kirchweg 2, 2a“ welches sich in unmittelbarer Umgebung befindet 8,20 m – daher kann einer Abweichung der seitl. Wandhöhe von 6,30 m auf 6,40 m zugelassen werden.
Nr. 2 – in Anlehnung an die Ausführungen der unteren Denkmalschutzbehörde kann den geplanten Standgauben mit Satteldach auf der Nordseite zugestimmt werden.
Nr. 3 – in Anlehnung an die Ausführungen der unteren Denkmalschutzbehörde kann einer abweichenden Quergiebelausführung zugestimmt werden.