Textauszug:
Die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Planungsbehörde wie folgt Stellung:
Planung
Mit der vorliegenden Satzungsänderung soll eine bauliche Erweiterung im Bereich Limberg ermöglicht werden. Konkret vorgesehen ist die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes südwestlich des Anwesens Limberg 11, sowie die Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes Limberg 9. Der Satzungsumgriff umfasst ca. 3,2 ha und ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.
Berührte Belange
Wasserwirtschaft
Der Geltungsbereich der Satzung liegt zur Gänze in dem im Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) ausgewiesenen wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet östlich und südöstlich von Palling (vgl. Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ des RP 18).
In den wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten hat der Schutz des Grundwassers Vorrang vor anderen Nutzungen. Nutzungen, die mit dem Schutz des Grundwassers nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen (vgl. RP 18 B IV 2.2 Z).
Um sicherzustellen, dass die geplanten Baumaßnahmen mit den Belangen des Grundwasserschutzes vereinbar sind, ist die Planung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abzustimmen.
Immissionsschutz
Aufgrund es Nebeneinanders der unterschiedlichen Nutzungen im Bereich Limberg (landwirtschaftliche Betriebe mit Rinderhaltung / Pferdebestände – Wohnen) wurde im Rahmen der ursächlichen Planung (1. Änderung des Flächennutzungsplanes) ein immissionsschutztechnisches Gutachten von dem Sachverständigenbüro „hoock farny ingenieure“ mit Datum vom 16.02.2016 erstellt, welches mit einer Stellungnahme vom 12.02.2017 ergänzt wurde.
Ob die Ergebnisse des Gutachtens einschließlich der ergänzenden Stellungnahme auch für die vorliegende 1. Änderung der Satzung zutreffen und die geplanten Baumaßnahmen mit den Belangen des Immissionsschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 8) in Einklang zu bringen sind, ist mit der zuständigen Fachbehörde abzuklären.
Ergebnis
Erfordernisse der Raumordnung stehen der 1. Änderung der Entwicklungssatzung „Limberg“ bei Berücksichtigung der genannten Punkte nicht entgegen.