Bauantrag von Sparkasse Rottal-Inn: Neubau von einem Einfamilienhaus, Fl.Nr. 2172/1, Gem. Taching, Nähe Rambichler Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 14.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 14.03.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt öffentlich

Die Antragstellerin beabsichtigt den Neubau eines Einfamilienhauses inkl. Doppelgarage.

Das Hauptgebäude soll dabei die Abmessungen 11,99 m x 11,99 m haben und aus EG und DG bestehen. Die angebaute Doppelgarage hat die Abmessungen 7,99 m x 6,99 m.

Es handelt sich um ein Vorbescheidsverfahren. Da keine konkrete Fragestellung vorliegt, ist Antragsgegenstand die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bzw. nach Auslegung die Frage der Art der baulichen Nutzung und die Grundfläche.

Abstandsflächen sind zwar dargestellt, aber aufgrund der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit kein Antragsgegenstand und damit im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

Selbiges gilt für die Stellplätze.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung „Untertaching“ in der Fassung der Erweiterung vom 08.12.1995.

Somit beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 BauGB.

Bzgl. der Art der baulichen Nutzung sind bereits Einfamilienhäuser in der näheren Umgebung vorhanden. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben insofern ein.

Bzgl. der Grundfläche fügt sich das Vorhaben ebenfalls ein, weil z.B. das Gebäude auf FlNr. 2173/2 sowohl in der Länge, als auch in der Breite eine größere Ausdehnung aufweist.

Im Rahmen eines nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens sind etwaige Geh-/Fahrt- und Leitungsrechte nachzuweisen.

Bereits 2009 wurde für dieses Grundstück ein Vorbescheidsantrag gestellt. Dieser wurde zurückgenommen, nachdem das Landratsamt festgestellt hatte, dass das Grundstück aufgrund der wassersensiblen Lage nicht für eine Bebauung geeignet sei.

Stellungnahme Bautechnik:

Es ist kein öffentlicher Regenwasserkanal laut Gis vorhanden. Es ist daher eine eigenverantwortliche, fachgerechte Verwertung notwendig. Aus Sicht der Verwaltung ist eine Versickerung beim vorherrschenden Baugrund nicht möglich. Nachbarn leiten Oberflächenwasser u.a. über „Drittgrundstücke“ über eine „Geländemulde“ in Richtung Süden ab. Eine Freispiegelableitung in den Mühlbach ist aufgrund dessen Höhenlage (höher als das Baugrundstück) nicht möglich.

Das Grundstück besitzt derzeit keinen öffentlichen Schmutzwassergrundstücksanschluss laut dem gemeindlichen Kataster und kann nur über „Drittgrundstücke“, die nicht im Eigentum der Gemeinde sind, angebunden werden.

Weiterhin liegt die Fläche in der von der Wasserwirtschaft veröffentlichten „Hinweiskarte für Oberflächenabfluss und Sturzflut“ im wassersensiblen Bereich für Überflutungen. Dies kann im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens zu einer ablehnenden Entscheidung führen. Diese Frage ist allerdings grundsätzlich nicht Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens. 

Die Straßenentwässerung erfolgt zum Teil frei in die angefragte Fläche.


Das gemeindliche Einvernehmen kann aus Sicht der Verwaltung daher nur unter der Bedingung hergestellt werden, dass das Wasserrecht bzw. das WWA dem Vorhaben zustimmen.

Diskussionsverlauf

Christian Köfler von der Bauverwaltung weist auf einen kl. Fehler in der Ladung hin. Es handelt sich bei dem TOP nicht um einen Bauantrag, sondern um eine Bauvoranfrage. 

Beschluss

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung „Untertaching“ und beurteilt sich daher nach § 34 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 und 2 BauGB.

Der Gemeinderat Taching am See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen unter der Bedingung, dass das Wasserrecht bzw. das WWA dem Vorhaben zustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 13

Datenstand vom 13.11.2024 10:44 Uhr