Herr Stettwieser schreibt Folgendes:
„Mit der vorgesehenen Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Holzhausen“ (Entwurfsfassung vom 02.07.2018) sollen im Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. 336/1 und 339/Tfl. der Gemarkung Otting die Voraussetzungen zur Errichtung einer zusätzlichen Wohnbebauung geschaffen werden. Im vorgelegten Planentwurf sind die wasserwirtschaftlichen Anforderungen und Vorgaben in der Begründung unter Nr. 5 (Erschließung) sowie in den Textlichen Hinweisen Nrn. 2 und 3 weitgehend dargestellt.
Wir bitten die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass diese Vorgaben auch entsprechend umgesetzt werden.
1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
Das Gebiet liegt nach dem Regionalplan in einem wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet für die öffentliche Trinkwasserversorgung „östlich und südöstlich von Palling“.
Von der Gemeinde wäre zusammen mit dem Landratsamt zu klären, ob durch die Planung ein im Sinne des Art. 31 Abs. 2 BayWG zusammenhängend bebauter Ortsteil entsteht. In diesem Fall würde die Planung eine zukünftige Ausweisung eines Wasserschutzgebietes in diesem Gebiet verhindern und damit den Zielen des Regionalplanes widersprechen.
Sollte das nicht der Fall sein, bestehen gegen die Planung hinsichtlich der Lage im Vorranggebiet keine Einwände. Das durch die entstehende Bebauung anfallende Schmutzwasser wird abgeleitet und über die kommunale Kläranlage entsorgt. Daher sehen wir keine erhebliche zusätzliche Gefährdung des Grundwasservorkommens jenseits der bereits bestehenden baulichen Nutzung.
2 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
2.1 Grundwasser
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf eigenverantwortlich zu ermitteln.
Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.
2.2 Wasserversorgung
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Kommune geplant. Die Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.
2.3 Behandlung und Ableitung von Niederschlagswasser
Wir bitten in den Textlichen Hinweisen im Bebauungsplan in Punkt 3 (Niederschlags-wasser) noch folgende Hinweise zu ergänzen:
- Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt. Die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten.
- Sollte eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sein, ist diese beim Landratsamt mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen.
2.4 Altlastenverdachtsflächen
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Traunstein einzuholen.
Mögliche Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben. Sie sind ggf. auch bei der Planung der Niederschlagswasserbehandlung zu berücksichtigen. Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vor-genommen werden.
Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z.B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.
Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU) beauftragt werden.
Sollten während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Traunstein zu verständigen.
Das Landratsamt (Abteilung 6 – Gesundheit sowie SG 4.16 – Wasserrecht und SG 4.40 Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.“