Frau Antwerpen schreibt Folgendes:
„Der vorliegende Bebauungsplan „Tettenhausen“ liegt innerhalb des Geltungsbereiches der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Waginger-, Tachinger See“. Es soll eine ca. 2,4 ha große Fläche, unterteilt in 13 Bauparzellen, als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden.
Der neu bebaute Bereich schließt unmittelbar an die bereits bestehende Bebauung in Tettenhausen an. Auf dem nördlichen Teilbereich war ehemals eine Gärtnerei angesiedelt. Die Gewächshäuser sind mittlerweile beseitigt. Im Süden wird eine bestehende Ackerfläche überbaut.
Zielsetzung des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist nach § 1 Nr. 1 „die Erhaltung des typischen Landschaftsbildes sowie der Tier- und Pflanzenwelt“. Nach § 2 der Verordnung ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
Festsetzungen eines Bauleitplanes dürfen den Regelungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zuwider laufen. Bei der geplanten Größe des Baugebietes ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes nicht auszuschließen, da die Freihaltung der Landschaft von baulichen Anlagen ein wesentlicher Schutzzweck des Gebietes ist.
Nur bei Vorliegen von gewichtigen Befreiungsgründen nach § 67 Abs. 1 kann dieser Widerspruch ausgeräumt werden. Wir verweisen dazu auf das beiliegende Schreiben des Umweltministeriums und bitten die Gemeinde durch entsprechende Ausführungen die Notwendigkeit der Lage und Größe der Bebauung genau und schlüssig zu begründen.
Die Planung muss darüber hinaus sicherstellen, dass Natur und Landschaftsbild des Schutzgebietes nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Nach Osten hin ist die Anlage eines ca. 10 m breiten öffentlichen Grüngürtels vorgesehen. Im Süden ist lediglich ein Grünstreifen von 5 m geplant. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist auch hier zur Festsetzung der endgültigen Bebauungsgrenze und zur guten Einbindung der Bebauung in die Landschaft ein 10 m breiter öffentlicher Grünstreifen erforderlich. Hier sollte der Bebauungsplan überarbeitet werden. Sinnvoll wäre auch die Situierung der notwendigen Ausgleichsfläche in unmittelbarem Anschluss an das Baugebiet, um hier eine zusätzliche naturnahe Einbindung der Bebauung in die Landschaft zu erreichen.
Es sollte auch überdacht werden, ob die Erschließung für den Campingplatz Gut Horn über die Erschließungsstraße des Baugebietes möglich wäre, damit weitere Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet vermieden werden können.
In den Ausführungen unter Punkt 2.4 „Schutzgut Tiere und Pflanzen“ des Umweltberichtes wird angemerkt, dass sich im Bereich der ehemaligen Gärtnerei Flächen befinden, die für europarechtlich geschützte Reptilienarten als Lebensstätte dienen könnten. Für diese Bereiche ist in einem artenschutzrechtlichen Gutachten zu klären, ob Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden und welche Maßnahmen notwendig sind, um diese gegebenenfalls zu vermeiden.“