Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Schreiben vom 18.07.2016


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Werkausschusses, 06.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.4

Sachverhalt

Frau Antwerpen schreibt Folgendes:

„Der vorliegende Bebauungsplan „Tettenhausen“ liegt innerhalb des Geltungsbereiches der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Waginger-, Tachinger See“. Es soll eine ca. 2,4 ha große Fläche, unterteilt in 13 Bauparzellen, als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden.

Der neu bebaute Bereich schließt unmittelbar an die bereits bestehende Bebauung in Tettenhausen an. Auf dem nördlichen Teilbereich war ehemals eine Gärtnerei angesiedelt. Die Gewächshäuser sind mittlerweile beseitigt. Im Süden wird eine bestehende Ackerfläche überbaut.

Zielsetzung des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist nach § 1 Nr. 1 „die Erhaltung des typischen Landschaftsbildes sowie der Tier- und Pflanzenwelt“. Nach § 2 der Verordnung ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
Festsetzungen eines Bauleitplanes dürfen den Regelungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zuwider laufen. Bei der geplanten Größe des Baugebietes ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes nicht auszuschließen, da die Freihaltung der Landschaft von baulichen Anlagen ein wesentlicher Schutzzweck des Gebietes ist.
Nur bei Vorliegen von gewichtigen Befreiungsgründen nach § 67 Abs. 1 kann dieser Widerspruch ausgeräumt werden. Wir verweisen dazu auf das beiliegende Schreiben des Umweltministeriums und bitten die Gemeinde durch entsprechende Ausführungen die Notwendigkeit der Lage und Größe der Bebauung genau und schlüssig zu begründen.

Die Planung muss darüber hinaus sicherstellen, dass Natur und Landschaftsbild des Schutzgebietes nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Nach Osten hin ist die Anlage eines ca. 10 m breiten öffentlichen Grüngürtels vorgesehen. Im Süden ist lediglich ein Grünstreifen von 5 m geplant. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist auch hier zur Festsetzung der endgültigen Bebauungsgrenze und zur guten Einbindung der Bebauung in die Landschaft ein 10 m breiter öffentlicher Grünstreifen erforderlich. Hier sollte der Bebauungsplan überarbeitet werden. Sinnvoll wäre auch die Situierung der notwendigen Ausgleichsfläche in unmittelbarem Anschluss an das Baugebiet, um hier eine zusätzliche naturnahe Einbindung der Bebauung in die Landschaft zu erreichen.

Es sollte auch überdacht werden, ob die Erschließung für den Campingplatz Gut Horn über die Erschließungsstraße des Baugebietes möglich wäre, damit weitere Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet vermieden werden können.

In den Ausführungen unter Punkt 2.4 „Schutzgut Tiere und Pflanzen“ des Umweltberichtes wird angemerkt, dass sich im Bereich der ehemaligen Gärtnerei Flächen befinden, die für europarechtlich geschützte Reptilienarten als Lebensstätte dienen könnten. Für diese Bereiche ist in einem artenschutzrechtlichen Gutachten zu klären, ob Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden und welche Maßnahmen notwendig sind, um diese gegebenenfalls zu vermeiden.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 18.07.2016 zur Kenntnis.

Lage im Landschaftsschutzgebiet:

Die Öffnungsklausel in § 1 Abs. 6 der Schutzgebietsverordnung erlaubt der Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans, wenn die Belange des Landschafts- und Naturschutzes gegenüber dem überwiegend öffentlichen Interesse an der Schaffung von Wohnraum zurücktreten können und die Planung mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind aus Sicht der Gemeinde gegeben. Eine Planänderung ist insofern nicht veranlasst. Die Begründung zum Bebauungsplan ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu verbessern.

Grünstreifen im Süden des Plangebiets / Ausgleichsfläche:

Angesichts der bereits bestehenden Bebauung westlich der Parzellen 11 und 12 ist im Süden ein fünf Meter breiter öffentlicher Grünstreifen ausreichend, zumal die bestehende Bebauung weiter südlich als die geplante situiert ist und keine Eingrünung aufweist. Eine zu breite Grünfläche mit dichter Bepflanzung würde die Sichtbe ziehung zum See unterbinden und ist daher nicht sinnvoll, wohingegen eine lockere Bepflanzung am Ortsrand die Bebauung ansprechend einfasst ohne diese abzugrenzen. Die Situierung der Ausgleichsfläche direkt angrenzend an das Baugebiet ist aufgrund der Grundbesitzverhältnisse nicht möglich. Die Ausgleichsfläche liegt nur maximal 100 m von der Eingriffsfläche entfernt und kann auch hier die Ortsrandeingrünung unterstützen.

Erschließung Campingplatz Gut Horn:

Eine Erschließungsstraße zum Campingplatz in Gut Horn ist weder Ziel noch Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Eine Planänderung ist daher nicht veranlasst.

Artenschutzrechtliche Hinweise:

In der artenschutzrechtlichen Stellungnahme des Biologen zu Eingriffen im Geltungsbereich wurden keine geeigneten Lebensstätten für gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten (Anhang IV der FFH-Richtlinie) gefunden. Artenschutzrechtliche Maßnahmen sind daher nicht nötig. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Umweltbericht verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.05.2019 09:14 Uhr