Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Traunstein (Herr Mayer, Herr Stettwieser); Schreiben vom 24.08.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Werkausschusses, 13.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 13.03.2019 ö 8.2.7

Sachverhalt

Textinhalt:

Grundwasser:
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf in eigener Zuständigkeit zu ermitteln.

Wasserversorgung:
Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz des Zweckverbands Ottinger-Pallinger Gruppe sichergestellt. Die Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.

Oberflächengewässer:
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.

Würdigung:

Die oben genannten Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist dadurch nicht veranlasst.

Textinhalt:

Starkniederschläge:
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.
Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionen auftreten. Dabei ist auch das von außen zufließende Wasser zu beachten.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen vor Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen auf Ober- oder Unterlieger führt. Wir empfehlen daher § 37 Wasserhaushaltgesetz (WHG) entsprechend zu berücksichtigen.

Abwasserentsorgung/Öffentlicher Kanal:
Das Schmutzwasser soll über die zentrale Kanalisation entsorgt werden. Dabei ist ein Trennsystem vorzusehen (vgl. § 55 Abs. 2 WHG).

Regenwassernutzung:
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung und WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.

Würdigung:

Die oben genannten Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Sie werden als formulierte Anmerkungen in den Hinweisen der Planunterlagen aufgenommen bzw. es erfolgt eine dementsprechende Ergänzung.

Textinhalt:

Abwasserentsorgung/Niederschlagswasser:
Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlagen, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Hier sollte die Gemeinde steuernd einwirken. Bei der Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers sind für den vorsorgenden Gewässerschutz aber bestimmte Regeln einzuhalten.
Wir bitten daher die Formulierung im Satzungsentwurf (unter Festsetzungen, Punkt 6, Oberflächenwasser) "Anfallendes Oberflächen- und Dachwasser kann in die vorhandenen Drainagen... eingeleitet werden" zu streichen und stattdessen folgende Punkte als Hinweise bzw. Festsetzungen in die Satzung mit aufzunehmen:

  • Dachflächenwasser sowie Niederschlagswasser von privaten Hof- und Zufahrtsflächen sollte nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist zu prüfen. Ist eine flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht nicht möglich, so ist eine linienförmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen vorzuziehen. Die Beseitigung des Niederschlagswassers über Sickerschächte ist grundsätzlich zu begründen und nur in Ausnahmefällen zulässig.

  • Der Versiegelung des Bodens ist entgegenzuwirken. Gering belastetes Niederschlagswasser sollte daher versickert werden (nach Bay. Landesamt für Umwelt (LfU) Merkblatt Nr. 4.3/2 und DWA-Blatt M 153). Entsprechend sind Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze, Terrassen etc. als befestigte Vegetationsflächen (z.B. Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine) oder mit versickerungsfähiger Pflanzendecke auszuführen.

  • Wenn die Dacheindeckung aus Kupfer, Zink oder Blei besteht, ist eine Versickerung nur nach einer Vorbehandlung zulässig. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist in solchen Fällen erforderlich. Dachflächenanteile mit diesen Materialien < 50 qm sowie Dachrinnen und Fallrohre können vernachlässigt werden.

  • Es ist eine wasserrechtliche Genehmigung für die Behandlung und Einleitung des Niederschlagswassers erforderlich. Diese ist beim Landratsamt mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Dabei sind die Anforderungen der DWA-Blätter A 138, A 117 und M 153 einzuhalten.

Würdigung:

Die oben genannten Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der Satz "Anfallendes Oberflächen- und Dachwasser kann in die vorhandenen Drainagen ... eingeleitet werden" wird aus den Festsetzungen gestrichen. Die vorgeschlagenen Formulierungen werden in den textlichen Hinweisen der Planunterlagen aufgenommen.

Textinhalt:

Altlastenverdachtsflächen:
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Traunstein einzuholen.
Mögliche Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Menschen, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben. Sie sind ggf. auch bei der Planung der Niederschlagswasserbehandlung zu berücksichtigen. Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden.
Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z.B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.
Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU) beauftragt werden.
Sollten während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Traunstein zu verständigen.

Würdigung:

Die oben genannten Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Erkundigungen über Altlasten und Altlastenverdachtsflächen ergaben keine Anhaltspunkte für derartige Vorkommen im Geltungsbereich. Entsprechende Hinweise sind in die Planunterlagen mit aufzunehmen.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Planunterlagen sind entsprechend den Ausführungen in den vorgenannten Würdigungen zu ändern bzw. zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.08.2019 11:05 Uhr