Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Siglbauer: Errichtung einer Sichtschutzwand, Fl.Nr. 555/82 Gem. Gaden, Am Römergraben 26


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 12.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Sichtschutzwand aus Metall und Holz mit einer Höhe von 1,80 m auf einer Länge von 10 m an der westlichen Grundstücksgrenze.

Verwaltung
Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Römerleiten“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Lt. Festsetzung Nr. 10 sind mit Ausnahme der als offen zu gestaltenden Freiflächen, Einfriedungen als naturbelassene Holzzäune zulässig. Die Zäune dürfen eine Höhe von 1 m nicht überschreiten. Zaunsockel aus Mauerwerk oder Beton sind nicht zulässig. Geplant ist jedoch eine Sichtschutzwand mit einer Höhe von 1,80 m. 

Der Nachbar wurde beteiligt, dem Vorhaben wurde jedoch aufgrund angespannter nachbarschaftlicher Verhältnisse nicht zugestimmt. Bezugsfälle im Geltungsbereich sind uns nicht bekannt. Zugelassen wurde bisher die Errichtung eines Holzzaunes (mit einer Höhe von 1 m) in einem offen zu gestaltenden Vorgartenbereich. 
Wenn der Befreiung zugestimmt wird, wird hiermit ein Präzedenzfall geschaffen. Im Weiteren bleibt festzustellen, dass diese Festsetzung nachbarschaftsschützende Wirkung hat und u.E. ohne Zustimmung der Nachbarn dem Vorhaben nicht zugestimmt werden sollte. Aber auch mit Zustimmung der Nachbarn könnte u.E. nach einer solchen Befreiung nicht zugestimmt werden, da hier die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes berührt sind. Im Geltungsbereich wird von den Festsetzungen her explizit zwischen Festsetzungen von Grünflächen in den Vorgärten und im restlichen Grundstück unterschieden.

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Römerleiten“.

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht. Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB können nicht in Aussicht gestellt werden. 
Das Vorhaben betrifft nachbarschaftliche Belange welche nicht ausgeräumt werden können und der Bauausschuss möchte zudem die Schaffung von Bezugsfällen vermeiden. Zudem berührt das Vorhaben die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes und kann daher nicht befreit werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.12.2021 10:41 Uhr