Bauantrag von Frau Guénine-Voß: Neubau eines Mehrgenerationenhauses, Fl.Nr. 2127/30 Gemarkung Taching a. See, Mühlstraße 9


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 29.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 29.06.2022 ö beschließend 13

Beschluss

Das Grundstück beurteilt sich im Norden nach § 34 BauGB und im Süden nach § 35 BauGB. Das Vorhaben befindet sich zum Teil in dem im Flächennutzungsplan festgesetzten, potentiellen Überschwemmungsgebiet. Für Vorhaben in diesem Gebiet ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. 

Die Begründung zum Flächennutzungsplan beinhaltet weiterhin die dringende Empfehlung die betroffenen Flächen von Bebauung frei zu halten. Zudem läuft der öffentliche Schmutzwasserkanal durch das Grundstück. Zudem ist das öffentliche Gewässer im Süden biotopkariert.

Das Bauvorhaben fügt sich u.E. hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebungsbebauung ein. Auch scheint uns das Bauvolumen im Gesamten noch etwas zu hoch zu sein, im Vergleich zur Umgebungsbebauung und im Hinblick auf die freizuhaltende Fläche im gefährdeten Überschwemmungsbereich. 
In der unmittelbaren Umgebungsbebauung befinden sich Baukörper von ca. 100 - 180 m² überbauter Grundfläche (Hauptbaukörper). Der Baukörper soll sich hinsichtlich der Höhenentwicklung in dem Gelände- bzw. Straßenverlauf einfügen. Die Mühlstraße fällt von Westen nach Osten stark ab, entsprechend wurden die bestehenden Häuser dem Verlauf angepasst. Das geplante Vorhaben darf nicht höher rauskommen als das Nachbargebäude Fl.Nr. 2127/25. 

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt aus diesen Gründen dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht.

Aufgrund des abfallenden Geländeverlaufs auf dem Baugrundstück selbst, wird die Notwendigkeit erkannt, die Stellplätze entlang der öffentlichen Verkehrsfläche anzuordnen. Eine Abweichung von der örtlichen Stellplatzsatzung nach § 3 Abs. 6 hinsichtlich der begrenzten Anzahl der Stellplätze wird grundsätzlich in Aussicht gestellt. Die Kosten zur Absenkung des Gehweges in diesem Bereich haben in diesem Fall dann die Antragsteller zu tragen. 
Eine Abweichung von der örtlichen Stellplatzsatzung nach § 3 Abs. 3 hinsichtlich des erforderlichen Mindestabstandes von 3m auf zum Teil unter 0,5 m zwischen offenen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen wird mit Sorge gesehen. In der Regel sollte mindestens 1m Abstand nachgewiesen werden. Eine Abweichung hiervon wird nicht in Aussicht gestellt.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2022 10:31 Uhr