Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- mit Grünordnungsplan, Sondergebiet "Freiflächenphotovoltaikanlage Unterwendling": Verfahrensänderung und Einleitungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Wonneberg, 08.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 08.11.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 11.05.2021 wurde der Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes für das Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaikanlage Unterwendling", betreffend Fl.Nr. 1266 Wonneberg, im Regelverfahren gefasst.
Der Beschlussbuchauszug ist der Vorlage beigefügt.

Kurze Zusammenfassung:
Herr Wagner hat mit Schreiben vom 21.03.2021 die Aufstellung eines Bebauungsplanes und damit einhergehend auch die notwendige Änderung des Flächennutzungsplanes für sein Vorhaben: Errichtung einer Freiflächen Photovoltaikanlage in Unterwendling, beantragt.

Vorhaben: Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage, auf Fl.Nr. 1266 Gem. Wonneberg (Nähe Unterwendling), mit einer Vorhabensfläche von ca. 4,99 ha.

Um sein Vorhaben verwirklich zu können wird im Parallelverfahren der Flächennutzungsplan geändert und es ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 
In der Kürze der Vorbereitungszeit die der Verwaltung (damals) zur Verfügung stand, wurde der Aufstellungsbeschluss im Regelverfahren gefasst. 

Auf Nachfrage beim Landratsamt Traunstein, ist es uns möglich (vor der 1. Auslegung der Planunterlagen) noch das Verfahren zu ändern. 
Die Verwaltung schlägt vor, das Verfahren in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu ändern! Gerade hier können wir Einfluss darauf nehmen, dass z.B. eine Rückbauverpflichtung entsprechend geregelt wird und sofern aus irgendwelchen Gründen der PV-Park nicht zur Umsetzung kommen würde (von Seiten des Betreibers als auch von Seiten des Bauleitplanverfahrens) ist die Aufhebung des Verfahrens / des Vorhabens um ein Vielfaches einfacher als bei einem Regelverfahren.
Auch von Seiten des Antragstellers wurde immer wieder kommuniziert, dass das Verfahren als vorhabenbezogener Bebauungsplan durchgeführt werden soll.

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Auszug aus der Planungshilfe für Bauleitplanverfahren zum Thema vorhabenbezogener Bebauungsplan:

„Für Projekte, die in der Hand eines Vorhabenträgers liegen, kann die Gemeinde als Rechtsgrundlage auch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wählen. Das Instrument des § 12 BauGB verbindet – vereinfacht ausgedrückt – Elemente eines Bebauungsplans mit einem Erschließungsvertrag und einer vertraglichen Baupflicht. Es handelt sich um ein auf die Realisierung eines bestimmten Vorhabens gerichtetes städtebauliches Sonderinstrument. Der vom Vorhabenträger erarbeitete und mit der Gemeinde abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 S. 1 BauGB). Die Zulässigkeit von Bauvorhaben regelt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in seinem Geltungsbereich abschließend (§ 30 Abs. 2 BauGB).

Durch den direkten Vorhabenbezug besteht für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Bindung an den sonst für Bebauungspläne abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB). Die Gemeinde kann gemäß § 12 Abs. 3a S. 1 BauGB im vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans aber auch ein Baugebiet auf Grund der BauNVO oder eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festsetzen. In diesem Fall ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB auch festzusetzen, dass nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB führt dazu, dass die allgemein festgesetzten Nutzungen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit als aufschiebend bedingt zu behandeln sind, wobei Bedingung die entsprechende Verpflichtung im Durchführungsvertrag ist. Die Festsetzung stellt also sicher, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen, d. h. aus dem Katalog der allgemein zulässigen Arten der baulichen Nutzungen, nur solche Vorhaben verwirklicht werden dürfen, die Gegenstand des Durchführungsvertrags sind.

Im Durchführungsvertrag kann die Bebauung detailliert geregelt werden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist daher in der Regel Gegenstand des Durchführungsvertrags. Die Vorgehensweise gemäß § 12 Abs. 3a S. 1 BauGB hat den Vorteil, dass bei kleinen Änderungen des Vorhabens nur der Vertrag angepasst werden muss und kein Änderungsverfahren für den Bebauungsplan nötig ist.

Weitere materielle Voraussetzung für die Anwendung des § 12 BauGB ist zudem, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Projekts bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung in einer bestimmten Frist und zur gänzlichen oder teilweisen Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der Durchführungsvertrag muss grundsätzlich vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden. Es genügt nach Ansicht der Rechtsprechung allerdings, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein vom Vorhabenträger und gegebenenfalls vom personenverschiedenen Eigentümer bzw. Eigentümerin der zu bebauenden Fläche unterschriebener Durchführungsvertrag vorliegt, dessen Zustandekommen nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit welcher die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zur Annahme des Angebots ermächtigt wird.

Im Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind die Grundsätze der Bauleitplanung im Sinne des § 1 BauGB zu beachten. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan muss daher insbesondere städtebaulich erforderlich sein und im Einklang mit den Zielen der Raumordnung stehen (vgl. u. a. zur Anbindung Kapitel III 2 / 7 Anbindegebot).

Die Vorteile eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen für die Gemeinde in der Möglichkeit, die Planungs- und Erschließungskosten weitgehend auf den Vorhabenträger übertragen zu können. Die Gemeinde bleibt aber gleichwohl Herrin des Verfahrens. Der Vorhabenträger kann durch seine Mitwirkung in der Regel die Planungsdauer beschleunigen. Die Festsetzungen sind im Gegensatz zu einem herkömmlichen Bebauungsplan nicht auf den Festsetzungskatalog des § 9 beschränkt, können daher enger an das Vorhaben angepasst werden und dadurch ggf. dem Vorhabenträger Kosten ersparen. Zu vergaberechtlichen Anforderungen beim Verkauf von Grundstücken durch die Gemeinde siehe Handreichung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. 12. 2010 „Anwendung des Vergaberechts bei kommunalen Grundstücksgeschäften“ (vgl. Anhang B).“
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Bestandteile eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind also:
1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan,
2. der Vorhaben- und Erschließungsplan und
3. der Durchführungsvertrag

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg beschließt das Bebauungsplanverfahren zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in Unterwendling nicht im Regelverfahren, nach § 2 Abs. 1 BauGB, weiterzuführen. 

Der Gemeinderat Wonneberg fasst hiermit den Einleitungsbeschluss gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan, Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaikanlage Unterwendling“, betreffend Fl.Nr. 1266 der Gemarkung Wonneberg.  Dieser Einleitungsbeschluss ersetzt den bereits gefassten Aufstellungsbeschluss vom 11.05.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.12.2022 07:17 Uhr