Textauszug:
Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslosen
- entfällt –
2. Beabsichtigte eigene Planung und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands
- entfällt –
3. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnung)
Lage im Vorranggebiet für die öffentliche Wasserversorgung „östlich und südöstlich von Palling“
Das geplante Vorhaben liegt im Vorranggebiet für die öffentliche Wasserversorgung „östlich und südöstlich von Palling“
Die Ausweitung der Entwicklungssatzung im geplanten Umfang steht aus fachlicher Sicht zu einer zukünftigen Festsetzung eines neuen Wasserschutzgebietes nicht entgegen.
4. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
4.1. Oberflächengewässer / Überschwemmungssituation
4.1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.
Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionserscheinungen auftreten. Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu beachten.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen auf Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf §37 WHG.
4.1.2 Oberflächengewässer
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.
4.2. Abwasserentsorgung
4.2.1 Schmutzwasser
Mit dem Hinweis zu Kleinkläranlagen unter Ziff. 8 besteht Einverständnis.
4.2.2 Niederschlagswasser
Mit den Festlegungen zur Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers unter Ziff. 2. – 5. Der Hinweise besteht Einverständnis.
4.2.3 Regenwassernutzung
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z. B. zur Gartenbewässerung und für WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.
4.3 Altlastenverdachtsflächen
Mit den Ausführungen in der Planunterlage unter Hinweise Nr. 9 besteht Einverständnis.
Das Landratsamt (Abteilung 6 – Gesundheit sowie SG 4.16 – Wasserrecht und SG 4.40 – Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.