Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Gartenhauses und einer Überdachung zur Lagerung von Holz und Gartengeräten.
Das Gartenhaus ist mit 3 m x 3 m und einer Wandhöhe von 2,7 m geplant. Die angebaute Überdachung mit denselben Maßen. Der gesamte Bau soll ein gemeinsames Satteldach mit einer Dachneigung von 25° erhalten.
Das Gartenhaus und der Anbau sollen aus Holzbalken errichtet und mit Holzbrettern verkleidet werden. Das Dach soll mit Schindeln eingedeckt werden.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tengling-Steingrub“ (Ursprungsfassung). Es handelt sich um ein verfahrensfreies Vorhaben (i.S.d. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO), das jedoch die Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche (sog. Baugrenze) nicht einhält:
Daher wurde durch Auslegung des Antrags abweichend vom Antrag keine isolierte Befreiung, sondern eine unechte Ausnahme i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO beantragt.
Das Vorhaben ist abstandsflächenprivilegiert i. S. d. Art 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 BayBO. Laut Planung liegt auch der Dachüberstand auf dem eigenen Grundstück. Entgegen der subjektiven Einschätzung der Nachbarin auf Fl.Nr. 200/12 (vgl. den Sitzungsunterlagen beiliegendes Schreiben vom 04.03.2023 inkl. dessen Anhänge) sind nachbarliche Belange, die baurechtlich relevant sind aufgrund der Abstandsflächenprivilegierung aus Sicht der Verwaltung nicht betroffen. Insbesondere ist aus Sicht der Verwaltung das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt, da keine objektive „Erdrückung“ festzustellen ist.
Stellplätze sind nicht notwendig. Eine Erschließung ist ebenfalls nicht notwendig. Das Regenwasser soll laut Antragsteller über die Regenrinnen in einen Sickerschacht abgeleitet werden.
Aus Sicht der Verwaltung kann die sog. „unechte Ausnahme“ für die Überschreitung der Baugrenze erteilt werden. Es findet sich im Bebauungsplan keine andere Festsetzung für Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO. Insofern können diese zugelassen werden. Das daher dem Gemeinderat zustehende Ermessen kann aus Sicht der Verwaltung dahingehend ausgeübt werden, dass die „unechte Ausnahme“ erteilt wird.
Nach nochmaliger Prüfung ist aus Sicht der Verwaltung – entgegen dem Antrag – keine Befreiung von der GR notwendig, weil sich die GR von 190 m² ausschließlich auf die Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO und nicht auch auf die Hauptanlagen gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO bezieht. Der Antrag wurde dahingehend abgeändert.