Bauantrag zum Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und der Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück der Fl.Nr. 395/1, Gem. Taching, Mauerham 26
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 27.06.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt öffentlich
Der Antragsteller beabsichtigt den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 395/1 der Gemarkung Taching. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung Mauerham in der Fassung vom 16.11.1998.
Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Nach § 34 BauGB ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung einfügt.
Das Gebäude soll dabei die Abmessungen 11,99 m x 9,86 m, ein Satteldach mit DN 30° sowie eine Wandhöhe von 7,63 m haben und aus EG, OG und DG bestehen. Das ergibt eine überbaute Fläche von 118,22 m2. Damit wird die in der Innenbereichssatzung festgelegte überbaubare Grundfläche von max. 150 m2 eingehalten.
Das bestehende Einfamilienhaus sowie das geplante Bauvorhaben liegt in der Nähe des Bodendenkmals „Villa Rustica der römischen Kaiserzeit“. Aus diesem Grund wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Denkmalschutzbehörde beteiligt werden.
An der Westseite ist vorliegend kein Dachüberstand geplant. Gemäß § 34 BauGB Abs. 1 Satz 2 könnte das gemeindliche Einvernehmen lediglich bei einer Beeinträchtigung des Ortsbildes verweigert werden. Nach der Rechtsprechung müsste das Bauvorhaben verunstaltend wirken. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die laut Stellplatzsatzung benötigen zwei Stellplätze werden im Eingabeplan dargestellt und somit ist der Stellplatznachweis erbracht.
Bezüglich der Art der baulichen Nutzung sind bereits Wohnhäuser in der näheren Umgebung vorhanden. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben ein.
Eine öffentliche Straßenanbindung ist vorhanden. Laut Mitteilung der Otting-Pallinger-Gruppe ist die Wasserversorgung durch eine zentrale Wasserversorgung gesichert. Das Grundstück ist an den Schmutzwasserkanal des öffentlichen Abwassersystem bereits angeschlossen. Ein Entwässerungsplan muss vorgelegt werden. Es ist kein öffentlicher Regenwasserkanal vorhanden. Es ist daher eine eigenverantwortliche, fachgerechte Verwertung des Oberflächenwassers durch den Antragsteller notwendig und nachzuweisen. Die Erschließung ist somit gesichert.
Das gemeindliche Einvernehmen kann aus den oben genannten Gründen hergestellt werden.
Diskussionsverlauf
Manche Gemeinderatsmitglieder waren der Meinung, dass an der Westseite des Gebäudes ein Dachüberstand errichtet werden soll. GR Gramminger sagte, dass im Norden Deutschlands ebenfalls kein Dachüberstand üblich ist. Einige Gemeinderatsmitglieder gaben GR Gramminger grundsätzlich Recht. Jedoch sei in unserem Bereich ein Dachüberstand sehr wohl üblich.
Von Seiten der Verwaltung wurde mitgeteilt, dass man den Beschlussvorschlag mit einem Hinweis hinsichtlich des gewünschten Dachüberstandes ergänzen wird.
Diskussionsverlauf öffentlich
Manche Gemeinderatsmitglieder waren der Meinung, dass an der Westseite des Gebäudes ein Dachüberstand errichtet werden soll. GR Gramminger sagte, dass im Norden Deutschlands ebenfalls kein Dachüberstand üblich ist. Einige Gemeinderatsmitglieder gaben GR Gramminger grundsätzlich Recht. Jedoch sei in unserem Bereich ein Dachüberstand sehr wohl üblich.
Von Seiten der Verwaltung wurde mitgeteilt, dass man den Beschlussvorschlag mit einem Hinweis hinsichtlich des gewünschten Dachüberstandes ergänzen wird.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt das vorliegende Bauvorhaben zur Kenntnis und beschließt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Es wird empfohlen, an der Westseite des Gebäudes einen ortsüblichen Dachüberstand zu errichten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
Datenstand vom 28.01.2025 08:27 Uhr