Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrgenerationenhauses auf Fl.Nr. 2127/30 der Gemarkung Taching in der Mühlstraße 9


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 10.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 10.10.2024 ö 4

Sachverhalt öffentlich

Beantragt ist ein Neubau eines Mehrgenerationenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2127/30 der Gemarkung Taching in der Mühlstraße 9.

Das Vorhaben wurde zuletzt in der Sitzung vom 12.10.2022 unter TOP 6, davor am 27.02.2020 und 29.06.2022 öffentlich behandelt. Der Beschlussbuchauszug vom 12.10.2022 liegt dem TOP bei.

Im Vergleich zur bisherigen Eingabeplanung ist die nördliche Gaube entfallen und durch Dachflächenfenster ersetzt worden. Die Dachgaube im Süden wurde – entgegen der Besprechung mit dem Bauherrn und dem Landratsamt vom 19.07.2022 – nicht um 30 cm nach unten versetzt. Die angegebene Wandhöhe von 7,20 m auf Geländeseite im Längsschnitt A-A ist nicht korrekt, da sie von der erhöhten Terrasse aus gemessen wurde. Sie ist jedoch vom Urgelände aus zu messen. Sie beträgt daher ca. 8,10 m.
Das Gebäude wurde ca. einen Meter nach Süden versetzt. Die Grundfläche des Hauptgebäudes wurde von ca. 203 m² auf ca. 173 m² reduziert.
Die in der Besprechung am 19.07.2022 geforderte Reduzierung des Balkons auf 1,50 m wurde ebenfalls nicht umgesetzt, sondern lediglich von drei auf zwei Meter reduziert.
Geändert wurde jedoch – entsprechend der Besprechung – die wahrnehmbare Höhe der Stützmauern und der Treppe, indem die Brüstungen durch Geländer ersetzt wurden.

Es sind im Norden vier Stellplätze dargestellt. Diese wären für zwei (anstatt vorher vier) geplante Wohneinheiten gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung auch ausreichend. Die dargestellten Stellplätze halten den Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze ein. Eine Abweichung von der Stellplatzsatzung ist insofern nicht mehr erforderlich.

Aus Sicht der Verwaltung werden die jeweils äußeren Stellplätze, die sich direkt an den Stützwänden befinden, als schwer anfahrbar angesehen.

Das Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich und beurteilt sich daher nach § 34 BauGB.

Hins. der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) fügt es sich in die nähere Umgebung ein.

Auch wenn man dem Grundstück aufgrund der Geländesituation (stark abfallend von Westen nach Osten) bzgl. dem Einfügen einen gewissen Überschreitungsspielraum zugestehen kann, erscheint dieser mit der vorliegenden Planung mit einer Wandhöhe von ca. 8,10 m weiterhin klar überschritten. Es wäre vielmehr darauf zu achten, den Geländeverlauf aufzunehmen. Die vorhandenen Häuser wurden aufgrund des abfallenden Geländes dem Verlauf angepasst. Aus Sicht der Verwaltung darf das geplante Gebäude daher nicht über das östlich angrenzende Gebäude auf Fl.Nr. 2127/25 hinausragen. Dies ist jedoch – wie aus der Ansicht Süd ersichtlich – weiterhin der Fall. Ein Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist daher aus Sicht der Verwaltung mit der derzeitigen Planung weiterhin nicht gegeben. Dass sich das Vorhaben hins. der Grundfläche aufgrund der Reduzierung einfügen würde, kommt es insofern nicht an.

Die Erschließung ist durch die Lage an der Mühlstraße, die zentrale Wasserversorgung und den Kanal gesichert. Ein Hauswasseranschluss müsste hergestellt werden. Es verläuft allerdings der Schmutzwasserhauptsammler direkt durch das Grundstück.

Der Bereich des Kanals auf dem Grundstück darf nicht durch bauliche Anlagen überdeckt werden und ist bei baulichen Anlagen (z.B. Mauern) entsprechend auszusparen. Ob dies eingehalten wird, ist aus der Eingabeplanung nicht ersichtlich.

Wenn i.R.d. Umsetzung der Maßnahme eine Absenkung des Gehweges erforderlich ist, hat dies auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen.

Zur Nachbarbeteiligung stehen lt. Antrag die Rückmeldungen noch aus.

Das Vorhaben befindet sich darüber hinaus im faktischen Überschwemmungsgebiet. Die Beurteilung der hierzu vorgelegten Unterlagen und Berechnungen obliegt der Fachstelle Wasserrecht.

Die Stellplätze wurden nach den Vorgaben der Stellplatzsatzung dargestellt. Gemäß § 2 Abs. 7 der Stellplatzsatzung müssen notwendige Stellplätze ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein. Aus diesem Grund muss diese bei den Stellplätzen 1 und 4 dargelegt werden. Dies ist planerisch noch zu übermitteln.
Aufgrund der Vorgaben des Kommunalrechtes wurde der Beschluss positiv gefasst.

Diskussionsverlauf

Aus der Mitte des Rats wird hingewiesen, dass sich die Nachbarn dem geplanten Bauvorhaben durchaus skeptisch bis ablehnend gegenüberstehen. Es ist bekannt, dass es auf der gegenständlichen Fläche bei Starkregenereignissen immer wieder zu Überschwemmungen gekommen ist. 

Diskussionsverlauf öffentlich

Aus der Mitte des Rats wird hingewiesen, dass sich die Nachbarn dem geplanten Bauvorhaben durchaus skeptisch bis ablehnend gegenüberstehen. Es ist bekannt, dass es auf der gegenständlichen Fläche bei Starkregenereignissen immer wieder zu Überschwemmungen gekommen ist. 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching am See hat Kenntnis von dem Vorhaben und erteilt ihm sein gemeindliches Einvernehmen. 
Kosten für eine etwaige Absenkung des Gehweges in diesem Bereich haben die Antragsteller zu tragen. Einer Überbauung des gemeindlichen Kanals wird nicht zugestimmt. Im Bereich von z.B. Mauern sind entsprechende Aussparungen vorzusehen.

Die Stellplätze wurden nach den Vorgaben der Stellplatzsatzung dargestellt. Gemäß § 2 Abs. 7 der Stellplatzsatzung müssen notwendige Stellplätze ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein. Aus diesem Grund muss diese Nutzbarkeit bei den Stellplätzen 1 und 4 dargelegt werden. Dies ist planerisch noch zu übermitteln. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 13

Datenstand vom 26.11.2024 14:34 Uhr