Stellungnahme des WWA Traunstein vom 24.10.2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 21.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 21.11.2024 ö beschließend 7.2.6

Sachverhalt öffentlich

Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein schreibt Folgendes:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

  1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
  • entfällt -

  1. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands
-        entfällt –

  1. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B.: Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
  • entfällt -

  1. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage.

4.1 Grundwasser 
Im Bereich der geplanten Bebauung muss mit zeitweise hohen Grundwasserständen gerechnet werden.
Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigungen einzuholen.

4.2 Oberflächengewässer/Überschwemmungssituation
4.2.1 Starkniederschläge 
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.
Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionserscheinungen auftreten. Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu beachten.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen auf Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf §37 WHG.

4.2.2 Oberflächengewässer 
Nördlich des geplanten Vorhabens verläuft der Tenglinger Bach. Es ist in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob davon eine Überschwemmungsgefahr ausgeht.
Wir weisen darauf hin, dass für Anlagen, die sich im 60 m - Bereich von der Uferlinie von Gewässern befinden, gegebenenfalls eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich sein kann.

4.3 Abwasserentsorgung 
Das Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen (§55 Abs. 2 WHG). Schmutzwasser 
ist über die zentrale Kanalisation zu entsorgen.

4.3.1 Schmutzwasser 
Die ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Abwasseranlagen (Kanalisation, Mischwasserbehandlungsanlagen, Kläranlage) sowie das Vorliegen der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen sind in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.

4.3.2 Niederschlagswasser 
Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlagen, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Dazu ist die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu prüfen.
Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten, Auffüllungen mit belastetem Material darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden.
Soweit eine ordnungsgemäße dezentrale Versickerung verwirklicht werden kann, empfehlen wir folgende Punkte als Hinweise bzw. Festsetzungen in die Satzung mit aufzunehmen:

  •        Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Ist eine breitflächige Versickerung nicht möglich, so ist eine linienförmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen oder Rigolen zu realisieren. Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine erlaubnisfreie Versickerung vorliegt. Sofern die Voraussetzungen zur Anwendung der Niederschlagswasser-freistellungs-verordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) nicht gegeben sind, so ist bei der Kreisverwaltungsbehörde eine wasserrechtliche Gestattung mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen. 

  •        Um der Versiegelung des Bodens entgegenzuwirken, wird empfohlen, befestigte Flächen möglichst durchlässig z. B. mit Schotterrasen, Rasengittersteinen o. ä auszuführen.

4.3.3 Regenwassernutzung 
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung und für WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem 
Wasserversorgungsunternehmen zu melden.
Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.

4.4 Altlastenverdachtsflächen 
Sollten während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, die auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Traunstein zu verständigen.


Das Landratsamt (Abteilung 6 – Gesundheitsamt sowie SG 4.16 – Wasserrecht und SG 4.40 – Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen“

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. 
Mit der gegenständlichen Planung wird kein neues Baurecht geschaffen, sondern lediglich bestehendes Baurecht wird an die derzeitige Bauweise angepasst.
 
Grundwasser
Dieser Hinweis wird berücksichtigt und als Hinweis in der Begründung aufgenommen.

Oberflächengewässer/ Überschwemmungssituation
Starkniederschläge
Da jedoch die Niederschläge immer mehr werden, soll folgender Passus in der Änderung aufgenommen werden:
Aufgrund der umliegenden Hanglage und voraussichtlich häufiger und intensiver auftretende Starkniederschläge aufgrund der Klimaänderung kann es im Baugebiet z.B: durch wild abfließendes Oberflächenwasser nach Starkregen zu Überflutungen kommen. Der Bauwerber hat eigenverantwortlich geeignete Vorkehrungen (wie z.B. bei Kellergeschossen der Einbau von weißen Wannen) direkt an seinen Haupt- bzw. Nebengebäuden vorzunehmen, um sich vor Überflutungen und Schäden zu schützen. Weiterhin ist durch die Bauwerber eigenverantwortlich darauf zu achten, dass sich aufgrund ihrer baulichen Vorkehrungen der Wasserlauf nicht nachteilig auf Ober- bzw. Unteranlieger auswirken darf. Den Bauwerbern wird empfohlen, sich vor und auch während der Gebäudeplanung von Fachbüros der Wasserwirtschaft oder des Hochwasserschutzes diesbezüglich beraten zu lassen.
Oberflächengewässer
Derzeit läuft ein Verfahren zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamtes Traunstein ermittelten Überschwemmungsgebiets (Wildbachgefährdungsbereich) am Tenglinger Bach (Gewässer III. Ordnung, ausgebauter Wildbach), Flusskilometer 0,000 bis 3,100.
Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser unter Berücksichtigung der wildbachtypischen Eigenschaften (Bemessungshochwasser − HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da sich das bereits bestehende Baurecht außerhalb des Überschwemmungsgebietes befindet und auch im Falle einer Neubebauung außerhalb des Bemessungshochwasser HQ 100 befinden muss, bestehen für die Bebauung aus dem Aspekt des Tenglinger Baches rechtlich keine Bedenken. Dennoch soll sich die Eigentümerin eigenverantwortlich hinsichtlich der Bauweise (z. B.: weiße Wanne) schützen. Die Planerin wird angehalten, eine entsprechende Festsetzung sowie den Hinweis zur wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG im Bebauungsplanentwurf aufzunehmen.

Abwasserentsorgung
Die Bauparzelle kann an den gemeindlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen werden. Die Hinweise zum Niederschlagswasser und zur Regenwassernutzung werden berücksichtigt und sind als Hinweise im Bebauungsplanentwurf zu ergänzen.

Altlastenverdachtsflächen
Das Einholen von Informationen (z.B. geologische Untersuchungen) sowie der korrekte Umgang bei Bodenauffälligkeiten obliegen dem Grundstückseigentümer und/oder den verantwortlich ausführenden Personen. Die Planerin wird angehalten, hierzu einen Passus in die Bebauungsplanänderung aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.05.2025 09:35 Uhr