Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein (Untere Bauaufsichtsbehörde) vom 29.07.2024
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 03.04.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt öffentlich
Das Landratsamt Traunstein (Untere Bauaufsichtsbehörde) schreibt folgendes:
„Grundsätzlich besteht mit der Bebauungsplanänderung Einverständnis.
Um eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte wird gebeten:
Die Abgrenzung des Änderungsbereiches im Osten fehlt im Plan. Die Planerin wurde in-
formiert, es handelt sich nur um einen technischen Fehler.
Das Gelände talseitig bei der Parzelle Nr. 1 sollte bis auf eine horizontale Fläche unmittel-
bar am Gebäude ohne weitere Terrassierungen harmonisch angeglichen werden.
Für Stützmauern sollte Naturstein als Material festgesetzt werden.
Als Mindestandeckung für das geplante Gelände dürfte 0,3 m (statt 0,4 m) unter OK FFB als
Festsetzung ausreichend sein.
Hinweis Legende:
Die Darstellung „WALL ALS SCHUTZ VOR OBERFLÄCHENWASSER“ wird zunächst als planerische Vorschau ohne Rechtsbindung aufgefasst, da diese als Hinweis aufgeführt ist und außerhalb des Geltungsbereiches des Änderungsumgriffes liegt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.“
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.
Der technische Fehler in der Darstellung der Abgrenzung des Änderungsbereiches sowie die Schreibweise in den Hinweisen wird korrigiert.
Gerade bei Parzelle 1 ist aufgrund des stark abfallenden Geländes voraussichtlich eine Terrassierung kaum vermeidbar. Im Übrigen wurde in Pkt. C. 10.6. eine Festsetzung hinsichtlich der Höhe von Stützmauern (max. 0,60 m) und deren Mindestabstand voneinander (1,50 m) getroffen, um eine ortsrandverträgliche Höhenabstufung zu ermöglichen. Insofern sollte die Entscheidung über eine oder mehrere Abstufungen dem künftigen Bauherrn überlassen werden.
Aufgrund der Ortsrandlage soll für Stützmauern Naturstein (Trockenmauer oder Gabionen) als Material festgesetzt werden.
Aufgrund des geneigten Geländes wird eine Geländeauffüllung bis mindestens 0,40 m unter FOK FFB als ausreichend erachtet, sodass die Hangsituation nicht noch weiter verschärft wird. Eine Auffüllung bis 0,30 m unter FOK FFB steht somit jedem Bauherrn frei.
Der Wall als Schutz vor Oberflächenwasser wird entlang der künftigen Erschließungsstraße dargestellt. Dies wird mit dem Grundstückseigentümer privatrechtlich geregelt und im Rahmen der Erschließungsarbeiten hergestellt. Die Planerin wird angehalten, den Bebauungsplanentwurf entsprechend zu ändern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.05.2025 09:22 Uhr