Stellungnahme vom Staatlichen Bauamt Traunstein


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 14.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 14.09.2017 ö beschließend 8.2.7

Sachverhalt

  • Staatliches Bauamt Traunstein – Bereich Straßenbau –; Schreiben vom 25.07.2017

Herr Bambach schreibt Folgendes:

„Das Gewerbegebiet liegt an freier Strecke der Staatstraße 2105. Die Anbauverbotszone sowie die Anbaubeschränkungszone von 40 m sind in den Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan zeichnerisch darzustellen.

Durch das geplante Gewerbegebiet entsteht ein erhöhtes Verkehrsaufkommen. Die bestehende Gemeindestraße nach Haus ist derzeit nicht geeignet das stetig zunehmende Verkehrsaufkommen aufzunehmen. Die verkehrliche Erschließung des Gewerbegebietes zur Staatsstraße 2105 und zu dem Ortsteil Haus muss über eine zentrale Zufahrt erfolgen. Dabei sind bestehende Zufahrten zu bündeln.
Eine neue Zufahrt zur Staatsstraße darf nicht angelegt werden. Die komplette Erschließung hat über die eine zentrale Zufahrt zu erfolgen.

Bei der Umsetzung der Anbindung wird, aufgrund der zu erwartenden hohen Linksabbiegeaufkommen zu dem geplanten Gewerbegebiet, die Anlage einer Linksabbiegespur erforderlich.

Die Linksabbiegespur und die Aufweitung der St 2105 sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu übernehmen.

Rechtzeitig vor Baubeginn ist beim Staatlichen Bauamt Traunstein eine Bauvereinbarung zu beantragen, in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung zu regeln sind.
Hierzu ist dem Staatlichen Bauamt Traunstein eine detaillierte Planung vorzulegen.
Die entstehenden Erhaltungs- und Unterhaltungsmehrkosten aufgrund der Aufweitung der St 2105 müssen dem Staatlichen Bauamt Traunstein abgelöst werden.

Falls aufgrund örtlicher Gegebenheiten die Anlage einer Linksabbiegespur an der bestehenden Einmündung technisch nicht umsetzbar ist, muss eine neue, gemeinsame Anbindung an die St 2105, südlich von Haus, Höhe des Gewerbegebiets angelegt werden.
Dabei ist die bestehende Ein- und Ausfahrt nach Haus zurückzubauen.

Die Befahrbarkeit der Zufahrt ist mir Schleppkurven nachzuweisen.

An der Einmündung nach Haus sind Sichtflächen (3m/135m) bzw. alternativ an der ggf. neuen Anbindung (5m 135m in Richtung Wiesmühl und 200m in Richtung Tengling) in den Bebauungsplan einzutragen und in den Geltungsbereich zu übernehmen.
Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufzunehmen:

„Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäune neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit.

Die Entwässerung der Einmündungsfläche muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass kein Oberflächenwasser auf die Staatsstraße zufließen kann. Des Weiteren dürfen der Straße und ihre Nebenanlagen keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus dem Grundstück zugeführt werden.

Wir weisen aber darauf hin, dass die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der Anbindung an die Staatsstraße 2105, welche zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund verkehrlicher Belange (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Verkehrsaufkommen etc.) oder Erschließung notwendig werden (Nutzung, Erweiterung des Sondergebiets, Ausweisung von zusätzlichen Baugebieten etc.), vom Antragsteller zur tragen sind (z. B. Linksabbiegespur). Der Freistaat Bayern als Straßenbaulastträger der St 2105 ist von sämtlichen Kosten freizustellen.

Auf die von den Straßen ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle Lärmschutzmaßnahmen bzw. künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen werden nicht von Baulastträgern der Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV/Verkehrslärmschutzrichtlinien – V LärmSchR 97)

Nach § 33 der Straßenverkehrsordnung ist jede Art von Werbung außerhalb der geschlossenen Ortschaft verboten – auch an der Einmündung zum geplanten Gewerbegebiet. An dieser Zufahrt ist ausschließlich das amtliche Hinweiszeichen zum Gewerbegebiet zulässig.

An dem Bauleitplanverfahren sollte die Untere Verkehrsbehörde und die Polizei beteiligt werden.“

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise hinsichtlich der Anbauverbotszone werden zur Kenntnis genommen. Die Erforderlichkeit einer Linksabbiegespur wird nicht gesehen. Diesbezüglich soll mit dem Staatlichen Bauamt die Situation noch mal besprochen werden. Die vorgeschlagenen Bebauungsplanfestsetzungen werden im Bebauungsplan aufgenommen. Alle anderen Hinweise werden beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 28.02.2019 15:04 Uhr