Stellungnahme Regierung von Oberbayern; Höh. Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 15.06.2016


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Werkausschusses, 06.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.8

Sachverhalt

Frau Rothut schreibt Folgendes:

„Die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde wie folgt Stellung:

Planung
Mit der vorliegenden Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von 13 Bauparzellen am südöstlichen Ortsrand von Tettenhausen, im unmittelbaren Anschluss an die bestehende Bebauung, geschaffen werden. Vorgesehen ist die Errichtung von Einzelhäusern und eines Doppelhauses mit max. zwei Vollgeschossen. Die max. zulässige Wandhöhe wird mit 6,40 m festgesetzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der im Nordwesten bereits bebaut ist, umfasst die Flächen bzw. Teilflächen der Grundstücke Fl. Nrn. 8, 217, 8/3 8/4, 8/5, 8/6, 8/7, 8/8 und 90 der Gemarkung Tettenhausen und hat eine Größe von insgesamt ca. 2,4 ha. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet bereits überwiegend als Allgemeines Wohngebiet dargestellt. Lediglich im Osten geht der Geltungsbereich geringfügig über die Darstellung im Flächennutzungsplan hinaus.

Berührte Belange
Natur und Landschaft
Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Schutz des Waginger und Tachinger Sees und der umliegenden Landschaft“ sowie im gleichnamigen im Regionalplan Südostbayern ausgewiesenen landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, in dem den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt.

Die Planung ist entsprechend mit dem Landratsamt abzustimmen, um insbesondere die Vereinbarkeit der geplanten Bebauung mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu klären (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 G, Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B I 2 Z, B II 3.1 Z).

Wasserwirtschaft
Ein Teilbereich im Nordosten des Plangebietes befindet sich laut Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete im Bayern (IÜG) in einem wassersensiblen Bereich.

Den Belangen der Wasserwirtschaft ist in Hinblick auf den Hochwasserschutz in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein Rechnung zu tragen (vgl. LEP 7.2.5 G).

Lärmschutz
Aufgrund der Lage nördlich der Kreisstraße TS 26 bitten wir die Planung mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen, um den Belangen des Lärmschutzes gerecht zu werden (vgl. Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLpIG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7).

Ergebnis
Unter der Voraussetzung, dass den Belangen von Natur und Landschaft, der Wasserwirtschaft sowie des Lärmschutzes in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden Rechnung getragen werden kann, steht der Bebauungsplan „Tettenhausen Ost II“ den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Belange der zuständigen Fachbehörden werden berücksichtigt. Hinsichtlich der Anmerkungen zur Lage des Plangebiets im Landschaftsschutzgebiet wird auf den vorausgegangenen Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.05.2019 09:14 Uhr