Zum geänderten Planentwurf für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Einzelhandel / Gewerbegebiet an der Ottinger Straße“ in der Fassung vom 26.07.2019 ist eine eingeschränkte öffentliche Auslegung durchgeführt worden. Die Auslegung gemäß § 3 Abs.2 i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB hat in der Zeit vom 26.08.2019 bis einschließlich 16.09.2019 durch Aushang der Planunterlagen im Rathaus in Waging a.See stattgefunden. Dabei wurde vom Bau- und Werkausschuss bestimmt, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist nur noch zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.
Folgende Personen haben sich fristgerecht zu der geänderten Planung geäußert:
Schreiben vom 16.09.2019
Textauszug:
„Erneute eingeschränkte öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB „Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an der Ottinger Str. (Sondergebiet – großflächiger Einzelhandelsbetrieb und Gewerbegebiet) im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. 348/4, 449, 452, 453 und 457 der Gemarkung Waging.
Stellungnahme / Einspruch zu o. g. Sachverhalt:
Lt. Herrn Nebl vom LRA TS muss die Niederschlagsentwässerung des Rewe/Rossmann-Geländes ausschließlich über die Niederschlagswasserkanalisation in Richtung des Sammelbeckens im Bereich der Weixlerstraße am Höllenbach erfolgen. Dies kann man den Unterlagen (B-Plan, Begründung, Umweltbericht, Synopse und auch der wasserrechtlichen Genehmigung) allerdings so nicht entnehmen. In den vorliegenden Unterlagen erhält man nur die Information, dass auch das Niederschlagswasser in den „öffentlichen Kanal“ eingeleitet werden muss… welcher genau ist unklar.
Da im vorh. Bez. B-Plan leider sehr unpräzise Formulierungen verwendet wurden, fordern wir die Beachtung und Änderung folgender Punkte (textl. Festsetzungen / textl. Hinweise).
Auch in der Begründung und im Umweltbericht sind aus unserer Sicht noch Änderungen einzuarbeiten:
- Punkt 11.1
+ Begründung / 6. Entwässerung
+ Umweltbericht / C. Schutzgut Wasser-Auswirkungen
-muss dahingehend abgeändert werden, damit unmissverständlich klar ist, dass das Oberflächenwasser in die gemeindliche Niederschlagsentwässerungskanalisation eingeleitet werden muss!!!
z. B. als Zusatz: der Verweis auf die Einleitung in den Niederschlagsentwässerungskanal (nicht nur „öffentlicher Kanal“) bzw. der Verweis auf den Vertrag mit den GWW – Einleitung 5 l./sek.
- Punkt 10.3 „… können Mulden zur Regenwasserrückhaltung/
Versickerung angelegt werden“,
- Punkt 10.6 „
Die Sickermulden sind ebenso mit einer Ansaat zu begrünen…“ und
- Punkt 20. WWA / Niederschlagswasser
+ Begründung / 10. Sonstige Belange – Niederschlagswasser
„… es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt.“
Und „Vor Beginn ist die wasserrechtliche Genehmigung…“
…an dieser Stelle könnte ja eigentlich auch wieder der Verweis auf die Einleitung in den Niederschlagsentwässerungskanal erfolgen bzw. ein Verweis auf den Vertrag mit den GWW!! Weil ja diese ganzen Festsetzungen / Hinweise bereits jetzt schon veraltet und hinfällig sind…
Alle textlichen Festsetzungen bzw. textlichen Hinweise, die auf eine Versickerung des Oberflächenwassers hinweisen, müssen aus diesem vorhabenbezogenen B-Plan gestrichen werden!!!
Dies wird auch von den GWW, vom Bauamt Waging und vom LRA TS so gesehen!
Denn diese würden doch wieder eine Versickerung des Niederschlagswassers erlauben sozusagen durch die „Hintertür“)
Erlaubt sind jetzt nun mal nur noch Regenrückhaltebecken (abgedichtet) und keine Sickermulden mehr!!!
- Eine Versickerung des Oberflächenwassers ist lt. Beschlussfassungen der Gemeinde (entsprechend der Stellungnahme der Abt. Wasserrecht und Bodenschutz) nur mit einer wasserrechtlichen Genehmigung auf Grundlage eines hydraulischen Gutachtens zulässig!!
… und beides existiert nicht!
Für eine Oberflächenwasserversickerung wäre ein hydraulisches Gutachten nötig gewesen – wir denken, dass dies auch bei einer Teilversickerung gelten muss (Versickerung = Versickerung!).
Allerdings ist auch für eine Teilversickerung eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig.
Information von Herrn Nebl / LRA TS (02.09.2019 – siehe E-Mail im Anhang):
„Seitens des LRA TS ist nicht beabsichtigt, eine wasserrechtliche Genehmigung für eine Teilversickerung zu erteilen, da der Rewe/Rossmann lediglich Regenrückhaltebecken errichten darf (die entsprechend abgedichtet sein müssen) und im Übrigen in die Niederschlagswasserkanalisation einleiten muss.“
- Kurze Begründung, warum wir so auf diese Änderungen drängen:
Bei einer zufälligen /kurzen Unterhaltung mit zwei Mitarbeitern der Fa. Lampersberger (21.08.2019) wurde Tilo gesagt, dass bei den Mulden eine Sickerfolie verbaut und dann humusiert wird.
„Weil eben ein Teil hier versickern soll und der Rest abgeleitet wird…“
Da wir davon ausgehen mussten, dass die ausführende Firma schon wissen sollte, was sie tun / bzw. wie Ihr Auftrag lautet, waren wir natürlich irritiert / geschockt…
Tags darauf gingen wir zu Fr. Hund von den Gemeindewerken – hier konnten wir uns den Entwässerungsplan nochmal ansehen. Auf dem ist zu sehen, dass die Mulden „abgedichtet“ eingezeichnet sind.
Fr. Hund hat auch bei der Fa. Meier Bau angerufen – diese sagte, dass eine Lieferung von „Betonit-Platten/Matten“ kommen wird.
Hierzu haben wir nun am 12.09.2019 von einem Mitarbeiter der Fa. Lampersberger erfahren, dass nun ein Teil dieser Matten bereits verbaut wurden (mit Hilfe einer Verlege-Anleitung, da so ein Material von ihm noch nie verarbeitet wurde…)
Auch wegen der nötigen Aufschüttung (dick genug!) um die Frostsicherheit (also Dichtigkeit) der Betonit-Matten zu gewährleisten!!!???? Also, ob alles fachgerecht ausgeführt wurde?
Wir sprachen am 22.08.2019 mit Fr. Hund auch wieder über das Volumen (345 m³) der geplanten Rückhaltebecken. Sowohl Fr. Hund als auch Hr. Thaler (bei einem Gespräch im März 2019) bezweifeln, dass die Größe der Becken ausreichend sein wird (vor allem bei Starkregen oder längeren Regenperioden). Die Einleitung in die Niederschlagswasserkanalisation ist ja weiterhin auf 5 l/sek.. beschränkt!!! Somit wäre lt. Fr. Hund / Hr. Thaler eine zusätzliche Rückhaltemöglichkeit zusätzlich zur Einleitung nötig.
- Welche Ansatzpunkte / Lösungsmöglichkeiten hat sich die Gemeinde hierfür überlegt? Solche Dinge dürfen nicht erst bei Problemen „angegangen“ werden, sondern eigentlich schon vor Beginn der Baumaßnahme!
… oder wird das so gehandhabt wie beim Verkehr?
„Die Gemeinde wird gegebenenfalls geeignete Lenkungsmaßnahmen ergreifen, um eventuelle Verkehrsprobleme zu lösen, …“ oder auch „Ob und in welcher Weise die Gemeinde auf die künftigen Verkehrsströme reagieren wird, kann derzeit nicht konkretisiert werden…“
(Quelle: Auszüge aus den Beschlussfassungen der 2. Auslegung GR + BaWa)
Mit freundlichen Grüßen
Waritschlager Doris
Schröder-Waritschlager Tilo