Bis zum Tag der Sitzungsladung (27.11.2019) sind folgende schriftliche Hinweise oder Anregungen eingereicht worden:
- Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 18.11.2019 (Az. 4.40-BLP-138/2019)
Inhalt der Stellungnahme:
„Grundsätzlich besteht mit der Bebauungsplanänderung Einverständnis.
Um eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte wird gebeten:
Es wird im Übrigen auf die geltenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes verwiesen. Die Höhenlage und die seitliche Wandhöhe sind dort nicht hinreichend definiert. Hierzu ist das auszugweise beigefügte Urteil des VG München vom 24.08.2010 – M 1 K 10.1525 – dazu sinngemäß zu beachten.
Aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit sind bestimmte Anforderungen an die Bezugspunkte zu stellen. Dazu gehört, dass die Bezugspunkte feste Bezugspunkte sind und Veränderungen nicht zu erwarten sind. Dies gilt gleichermaßen für die unteren wie die oberen Bezugspunkte. Als untere Bezugspunkte der in Meter festzusetzenden Höhe sind zu nennen: die festgesetzte Höhenlage der anbaufähigen Verkehrsfläche, trigonometrische Punkte sowie die mittlere Höhe des Meeresspiegels. Die natürliche Geländeoberfläche ist als Bezugspunkt grundsätzlich nicht geeignet, da sie nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert ist. Auf Punkte oder Ebenen, die nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden können, kann nicht Bezug genommen werden, z.B. nicht auf die Oberkante des Ergeschossfußbodens und auch nicht auf die Schnittlinie der Außenwände eines Gebäudes mit der Geländeoberfläche (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zur BauNVO, § 18, RdNr. 3 m.w.N.).
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
gez. Ilona Schindhelm, Stellv. Kreisbaumeisterin“
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise sind berechtigt. Der Planfertiger wird beauftragt, die Bezugspunkte zur Höhenlage und seitlichen Wandhöhe gemäß dem VG-Urteil vom 24.08.2010 in Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde im Planentwurf in eindeutiger Weise zu definieren.
Abstimmungsergebnis: Für 9 : Gegen 0
Inhalt der Stellungnahme:
„… Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befindet sich eine Telekommunikationslinie der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt wird (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur zur Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linie nicht verändert werden muss bzw. beschädigt wird.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Mit freundlichen Grüßen, gez. Helga Leitner“
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden an den privaten Grundstückseigentümer und Veranlasser der Planung zur Beachtung weitergereicht.
Abstimmungsergebnis: Für 9 : Gegen 0
Inhalt der Stellungnahme:
„Gegen die geplante Bebauungsplanänderung bestehen unsererseits keine Einwände.
Mit freundlichen Grüßen, gez. Franz Wutz, RegionalCenter Traunreut“
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.