Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, SG 4.14, Untere Naturschutzbehörde vom 06.04.2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Wonneberg, 12.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 12.07.2022 ö beschließend 4.1.1

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Planung der Gemeinde befindet sich im vorliegenden Fall in dem allgemeinen Dilemma, wonach die der Gemeinde zur Verfügung stehenden Flächen nur bedingt eine städtebaulich und naturschutzfachlich optimale Planung ermöglichen. Das Fehlen geeigneter Entwicklungsflächen in den Hauptorten St. Leonhard und Weibhausen macht es für die Gemeinde aber notwendig, in die nächstgrößeren Ortsteile, wie z.B. Enzersdorf, auszuweichen. Ein weiteres Spannungsfeld entsteht dadurch, dass der Charakter von Enzersdorf durch eine lockere, abwechslungsreiche Bebauung vorgegeben ist, die aber im Planbereich auch deshalb nicht fortgesetzt werden kann, weil der Gesetzgeber verstärkt den in § 1 a Abs. 2 BauGB vorgegebenen sparsamen Umgang mit Grund und Boden einfordert. Dieser Forderung kann die Gemeinde aber nur durch eine gewisse bauliche Verdichtung im Planbereich entsprechen. Hinzu kommen noch Sachzwänge, die den Regelungen in den Vorverträgen der Gemeinde mit den Grundstückseigentümern geschuldet sind. Die Festsetzung einer Obstbaumwiese auf der Freifläche am Ortsrand ist vom betroffenen Eigentümer nicht gewünscht. Die Gemeinde muss dies respektieren oder aber insgesamt auf die Baugebietsausweisung verzichten, was aber angesichts des prognostizierten Wohnbaulanddrucks innerhalb der Gemeinde (ca. 5 Wohnungen pro Jahr) keine wünschenswerte Alternative wäre.
Gleichwohl ist der Planer zu beauftragen, die Planung in naturschutzfachlicher Sicht zu überarbeiten. So soll die Ortsrandgestaltung im Norden des Baugebiets durch eine Umplanung verbessert werden. Dabei sollen die Baufenster verkleinert bzw. nach Süden verlagert und zusätzliche Pflanzgebote in den Bauparzellen festgesetzt werden. Es soll ein offener mit Obstbaumgruppen durchsetzter Grünstreifen angestrebt werden. Bei der Ortsrandgestaltung muss die Gemeinde auch berücksichtigen, dass eine bauliche Erweiterung nach Norden, die aus heutiger Sicht nicht vorgesehen ist, für die Zukunft nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. In der Vergangenheit sind entsprechende Baugebietserweiterungen an Ortsrändern des Öfteren vorgekommen und wohl auch in Zukunft nicht gänzlich auszuschließen. Die Möglichkeit einer künftigen Baugebietserweiterung ist bereits jetzt bei der Festsetzung der Verkehrsflächen und bei der bewusst kleinräumigen Ausbildung der – eventuell nur temporären – Ortsrandgestaltung berücksichtigt worden.
Die Pflanzqualitäten gemäß Ziffer 4.7 der Hinweise sind als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen, ebenso die Pflicht der künftigen Bauwerber zur Vorlage eines Freiflächen­gestaltungsplanes im Zuge der Eingabeplanung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2022 10:37 Uhr