Datum: 02.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulaula Grundschule Taching
Gremium: Gemeinderat Taching a. See
Körperschaft: Gemeinde Taching a. See
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 22:26 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:33 Uhr bis 23:58 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.02.2023
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2 |
Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)
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3 |
Informationen zum Thema Flüchtlingsunterkünfte im Gemeindegebiet
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4 |
Verschmelzung Chiemgau Tourismus e.V. mit der Chiemgau GmbH
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5 |
1. Änderung (bzw. Neufassung) der Entwicklungssatzung "Limberg"
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5.1 |
Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung
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5.2 |
Stellungnahme zum Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
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5.2.1 |
Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, SG 4.40 untere Bauaufsichtsbehörde vom 19.10.2022
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5.2.2 |
Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, SG 4.41 untere Immissionsschutzbehörde vom 11.11.2022
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5.2.3 |
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde vom 12.10.2022
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5.2.4 |
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 11.11.2022
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5.2.5 |
Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, SG 4.16 Wasserrecht und Bodenschutz vom 10.11.2022
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5.2.6 |
Stellungnahme des Bay. Landesamt für Denkmalpflege vom 28.10.2022
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5.3 |
Satzungsbeschluss
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6 |
Änderung der Benutzungsordnung für die Mittagsbetreuung
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7 |
Antrag auf Baugenehmigung von Hr. Roy: Erneuerung der best. Außenanlagen (Zufahrt, Terrassen, Natursteinmauer/-Treppe) sowie Errichtung einer Garten/-Gerätehütte, Fl.Nr. 9/2 Gem. Taching a. See, Am Lehmberg 3
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8 |
Antrag auf Baugenehmigung von Fr. Huber: Neubau eines Altenteiler-Wohnhauses mit einem Zimmer für die Großmutter sowie einer PKW-Garage und einem Carport, anstelle der abzubrechenden Holzhütte, Fl.Nr. 1223 Gem. Taching a. See, Mollstätten 6
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9 |
Stadt Tittmoning, 58. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3.9 für das Gebiet "Schmerbach-Ost": Beteiligung der Nachbargemeinden
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10 |
Beschlussfassung über ein Betreuungsangebot der OGTS auch am Freitag
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11 |
Errichtung eines Funkmastens für den Digitalfunk BOS, Standort Fl.Nr. 1311 Gem. Tengling
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12 |
Sonstiges
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 02.02.2023
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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02.03.2023
|
ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Die Sitzungsniederschrift aus dem öffentlichen Teil der Ratssitzung vom 02.02.2023 wurde den Mitgliedern des Gemeinderats vorab im RIS bekanntgegeben. Einwände gegen diese Sitzungsniederschrift werden nicht vorgebracht.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See hat Kenntnis von der Sitzungsniederschrift aus dem öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 02.02.2023 und stimmt dieser zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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2. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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02.03.2023
|
ö
|
|
2 |
Sachverhalt
Aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 02.02.2023 gibt Bürgermeisterin Lang folgende Tagesordnungspunkte bekannt, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind.
Neueinstellung Kindergartenleitung für den Naturkindergarten – TOP 6. Es kann bekanntgegeben werden, dass Frau Monika Miller ab 01.02.2023 die Leitung des Naturkindergartens übernommen hat.
Vorstellung eines Büros für die Entwicklung des geplanten Baugebietes „Tengling Nord“ – TOP 7. Der TOP kann vollumfänglich bekanntgegeben werden.
Allgemeine Informationen zu Personalangelegenheiten – TOP 9. Der TOP kann vollumfänglich bekanntgegeben werden.
Vergabe eines Planungsauftrages der Leistungsphasen 1 bis 3 zur Neugestaltung des Kirchenvorplatzes. – TOP 10. Es kann bekanntgegeben werden, dass der Planungsauftrag an das Landschaftsarchitekturbüro Mühlbacher & Hilse, Traunstein, erteilt wurde.
Sonstiges – TOP 12. Die Diskussionspunkte „Kassiertätigkeit durch Bauhofpersonal an den Strandbädern“, „Einnahmen Adventsmarkt“ und „Planungsbüro Bauleitplanung“ können vollumfänglich bekanntgegeben werden.
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3. Informationen zum Thema Flüchtlingsunterkünfte im Gemeindegebiet
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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02.03.2023
|
ö
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|
3 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Taching a. See wurde am 10.02.2023 per Mail durch das Landratsamt Traunstein informiert, dass im Ortsteil Taching ein privates Anwesen zur Unterbringung von rund 60 Schutzsuchenden und im Ortsteil Tengling ein privates Anwesen zur Unterbringung von rund 20 Schutzsuchenden durch das Landratsamt Traunstein angemietet werden konnte. Die Pachtverträge beginnen jeweils ab dem 01.03.2023.
Mit der Unterbringung der Flüchtlinge ist in Kürze zu rechnen. Zu den Nationalitäten der Flüchtlinge sind keine Informationen bekannt.
Anwohner haben 123 Unterschriften gesammelt mit der Forderung nach einer Bürgerversammlung, um die Bürger möglichst frühzeitig und transparent zu informieren. Dieser Forderung kann nicht nachgekommen werden, da zum aktuellen Zeitpunkt so viele unbekannte Faktoren vorhanden sind, dass es keinen Sinn macht, hier eine Bürgerversammlung zu initiieren. Die Teilnahme eines Vertreters des Landratsamtes an einer solchen Veranstaltung wurde kurzfristig zugesagt.
Im RIS wurde der Mailverkehr mit Herrn Linde bekanntgegeben, der sich als „Sprecher“ einer Unterschriftenliste zur Verfügung gestellt hat.
Zur heutigen Sitzung begrüßt Bürgermeisterin Lang den Kreisgeschäftsführer, Lothar Wagner, und erteilt ihm das Wort. Eingangs seiner Präsentation weist Hr. Wagner daraufhin, dass er keine Stellungnahme zur allgemeinen Flüchtlingspolitik der Bundesregierung abgeben wird. Vielmehr sei es Aufgabe des Landkreises den Flüchtlingszustrom zu bewältigen. Zur Bewältigung dieser Mammutaufgabe sei der Kreis auch auf die Mithilfe und Unterstützung der Kommunen angewiesen. Anhand einer Power-Point-Präsentation erörtert Herr Wagner die aktuelle Situation.
Um die schwierige gesamtgesellschaftliche Aufgabe zur Bewältigung des Flüchtlingszustroms bestmöglich zu lösen, wird die VG Waging a. See eine Stelle für einen „Flüchtlingskoordinator“ schaffen. Zudem wird am 16.03.2023 eine Informationsveranstaltung in der Bergaderarena in Waging a. See stattfinden, in der die Bürgerinnen und Bürger über die aktuelle Situation informiert werden sollen.
Abschließend beantwortet Herr Wagner Fragen aus der Mitte des Rats. Mitglied des Gemeinderats Wolfgang Mayer äußert die Bitte, dass bei der mit Bezug auf die Gemeindegröße hohen Anzahl an Flüchtlingen darauf geachtet werden soll, dass die Flüchtlinge der unterschiedlichen Ethnien in homogene Gruppen bei der Unterbringung in Taching a. See eingeteilt werden. Damit sollen im Vorfeld bereits mögliche Konflikte vermieden werden.
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4. Verschmelzung Chiemgau Tourismus e.V. mit der Chiemgau GmbH
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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02.03.2023
|
ö
|
|
4 |
Sachverhalt
Der Zusammenschluss zwischen dem Chiemgau Tourismus e.V. und der Chiemgau GmbH stellt sicher, dass die Fachbereiche Tourismus und Wirtschaftsförderung auch in Zukunft dynamisch und effizient tätig sein können. Der Zusammenschluss ermöglicht einen neuen Rahmen, in dem ein noch engerer Austausch stattfindet und die beiden Partner vom Knowhow und den Ressourcen des Anderen profitieren. Der Bereich Tourismus behält seine eigenständige Stellung und agiert in seinem Geschäftsfeld autonom. Die künftige Satzung der Chiemgau GmbH verankert seine eigenständige Struktur, Aufgaben und Prozesse. Das äußert sich zudem dadurch, dass der Leiter des Bereichs Tourismus auch Geschäftsführer der Gesellschaft sein kann. Die Finanzierung des Tourismus gestaltet sich wie bisher.
Das Beratungsangebot für Touristikbetriebe sowie projektbezogene Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftsförderung und dem Tourismus wird intensiviert und ausgebaut. Darüber hinaus erhält der Tourismus schnellen, unkomplizierten Zugang zu den Netzwerken seines neuen Partners, profitiert von gemeinsamen Ressourcen sowohl im Bereich Personal als auch Equipment und erhält professionelle Verstärkung in der Generierung von Fördermitteln. Die Wirtschaftsförderung profitiert von spezialisiertem Knowhow im Marketing.
Zudem stärkt die zukünftige Zusammenarbeit von Tourismus und Wirtschaft den Chiemgau als Marke und erhöht seine Sichtbarkeit – online, in Präsenz, in Printprodukten und auf Messen. Die gesamte Region wird als lebenswert und wirtschaftsstark präsentiert. Diese besondere Verbindung zieht immer stärker Fachkräfte aus verschiedensten Regionen an und sorgt für Stabilität in der regionalen Wirtschaft.
In der Sitzung der Gesellschafterversammlung der Chiemgau GmbH am 21.07.2022 wurde der Grundsatzbeschluss über die Zusammenführung des Chiemgau Tourismus e.V. mit der Chiemgau GmbH zum 01.01.2023 gefasst.
Frau Birgit Seeholzer stellt in der Sitzung die geplante Verschmelzung vor.
Beschluss
1. Die Gemeinde Taching am See stimmt der Verschmelzung des Chiemgau Tourismus e. V. mit der Chiemgau GmbH zu einer neuen gemeinsamen Gesellschaft „Chiemgau GmbH für Wirtschaftsförderung, Regionalentwicklung, Tourismus, Infrastruktur und kommunale Dienstleistungen“ zu. Der übertragende Verein überträgt damit sein Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung gemäß §§ 2 ff. UmwG i.V.m. §§ 46 ff i.V.m. 99 ff UmwG auf die aufnehmende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Als Gegenleistung sollen keine Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden. Auf die Gewährung von neuen Anteilen an der GmbH und einer Kapitalerhöhung bei der GmbH wird verzichtet. Der Verschmelzungsstichtag wird gemäß steuerlichen Kriterien auf den Jahreswechsel 2022/ 2023 festgelegt.
2. Die Verschmelzung ist die konsequente Fortführung eines gemeinsamen Entwicklungsprozesses innerhalb der kommunalen Familie im Landkreis Traunstein zur Bewältigung gemeinsamer Aufgaben und Herausforderungen in den kommenden Jahren. Nur gemeinsam sind viele Themenstellungen noch zu bewältigen und im Sinne der Bürgerinnen und Bürger zu gestalten.
3. Dem Verschmelzungsvertrag des Notariats Knab in der aktuell vorliegenden Entwurfsfassung vom 15.02.2023 wird zugestimmt.
4. Dem Verzicht auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts wird zugestimmt.
5. Dem Verzicht auf die Durchführung einer Verschmelzungsprüfung und dem Verzicht auf Erstellung eines Prüfungsberichts wird zugestimmt.
6. Auf das Angebot einer Abfindung gemäß § 29 UmwG und die Prüfung der Angemessenheit des Abfindungsangebots durch einen Prüfer gemäß § 30 UmwG wird verzichtet.
7. Vorsorglich wird auf die Gewährung von besonderen Rechten und Vorteilen, die der übertragene Rechtsträger gewährt hat, verzichtet.
8. Die Erste Bürgermeisterin wird ermächtigt auf eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses gemäß § 16 Abs. 2 UmwG zu verzichten.
9. Der neu gefassten Unternehmenssatzung der Chiemgau GmbH für Wirtschaftsförderung, Regionalentwicklung, Tourismus, Infrastruktur und kommunale Dienstleistungen in der vorliegenden Entwurfsfassung vom 15.02.2023 wird ebenfalls zugestimmt.
10. Die Erste Bürgermeisterin wird ermächtigt in der gemeinsamen Mitgliederversammlung des Chiemgau Tourismus e. V. und der Gesellschafterversammlung der Chiemgau GmbH dem Verschmelzungsvertrag und der neuen Unternehmenssatzung zuzustimmen und für die Gemeinde entsprechend zuzustimmen, Erklärungen abzugeben bzw. Unterschriften zu leisten. Sollten dabei abweichend von den aktuell vorliegenden Schriftstücken Änderungen notwendig sein, kann diesen zugestimmt werden, sofern sie den Wesensgehalt der Verschmelzung bzw. die Kerninhalte der neuen Gesellschaft nicht tangieren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5. 1. Änderung (bzw. Neufassung) der Entwicklungssatzung "Limberg"
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
|
02.03.2023
|
ö
|
informativ
|
5 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat Taching a. See beabsichtigt die 1. Änderung für den Ortsteil „Limberg“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu erlassen. Die Einleitung des Verfahrens wurde am 15.09.2022 im Gemeinderat Taching a. See in öffentlicher Sitzung beschlossen.
Planungsabsicht:
Im Satzungsbereich soll die Möglichkeit für ein zusätzliches Wohngebäude geschaffen werden, hierzu muss der Satzungsumgriff geringfügig erweitert und eine zusätzliche Baugrenze eingetragen werden, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Im Süden soll ein bestehendes Wohngebäude erweitert werde. Auch hier ist es erforderlich, die Baugrenzen an der Stelle zu erweitern. Mit der Satzungsänderung soll eine bedachtsame Weiterentwicklung des Ortsteils Limberg ermöglicht werden.
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5.1. Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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02.03.2023
|
ö
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beschließend
|
5.1 |
Sachverhalt
I. Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 i.V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 31.10.2022 bis einschl. 02.12.2022, durch Aushang der entsprechenden Planunterlagen im Rathaus, II. Stock, stattgefunden. Die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See Oktober/2022 (veröffentlicht am 21.10.2022). Ebenso wurden die Unterlagen auf unserer Internetseite online zur Verfügung gestellt.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ist Mitglied des Gemeinderats Dominik Mayr nicht im Sitzungssaal anwesend.
Während der Auslegung sind keine Schreiben/Stellungnahmen eingegangen.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt Kenntnis vom o.g. Sachverhalt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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5.2. Stellungnahme zum Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
|
Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
|
02.03.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.2 |
Sachverhalt
II. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 i.V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Mit Schreiben vom 05.10.2022 erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, mit Fristsetzung bis zum 11.11.2022.
Folgende Behörden haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Handwerkskammer für München und Oberbayern
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Süd
E. ON Bayern AG
Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Bautechnik
Bauernverband Traunstein
Bund Naturschutz, Kreisgruppe Traunstein
Folgende Behörden haben schriftlich Stellung genommen, jedoch keine Einwendungen vorgebracht, die eine Abwägung erforderlich machen würden:
- Landratsamt Traunstein, SG 4.14 Naturschutz vom 07.11.2022
- Landratsamt Traunstein, SG 3.13 Kreisstraßenverwaltung vom 07.11.2022
- Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 02.11.2022
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 26.10.2022
- Amt für Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft vom 09.11.2022
- Bayernwerk Netz GmbH, Netzzentrum Ost, Freilassing vom 06.10.2022
- Energie Südbayern vom 27.10.2022
- Zweckverband zur Wasserversorgung der Otting-Pallinger-Gruppe vom 05.10.2022
- Kabel Deutschland GmbH vom 11.11.2022
Folgende Behörden haben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die eine Abwägung erforderlich machen oder der Kenntnisnahme dienen:
- Landratsamt Traunstein, SG 4.40 Untere Bauaufsichtsbehörde vom 19.10.2022
- Landratsamt Traunstein, SG 4.16 Wasserrecht vom 10.11.2022
- Regierung v. Oberbayern, Höhere Landesplanbehörde vom 12.10.2022
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 28.10.2022
- Landratsamt Traunstein, SG 4.41 Untere Immissionsschutzbehörde 11.11.2022
- Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 11.11.2022
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt Kenntnis vom o.g. Sachverhalt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.2.1. Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, SG 4.40 untere Bauaufsichtsbehörde vom 19.10.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
|
Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
|
02.03.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.2.1 |
Sachverhalt
Textauszug:
Mit der Erweiterung der Satzung „Limberg“ besteht seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde Einverständnis. Das Vorgehen wurde im Vorfeld im Rahmen von Ortsterminen abgestimmt.
Es handelt sich um eine maßvolle, flächensparende Erweiterung bei größtmöglicher Schonung des Außenbereichs. Bei dem südlichen Vorhaben als Anbau unmittelbar an den Bestand, bei dem westlichen Vorhaben auf bereits versiegelten Flächen ehem. Fahrsilos.
Diese Fläche lässt sich durch den starken Bewuchs Richtung Süden eindeutig mit dem baulichen Zusammenhang zuordnen.
Bei beiden Vorhaben ist für die Ausführung auf eine außenbereichsverträgliche Gestaltung zu achten, da die neuen Gebäude jeweils den Abschluss der Bebauung am Ortsrand bilden werden.
Der Baumbestand im Südwesten der Fl.Nr. 936/1 sowie im Süden der ehem. Fahrsilos auf Fl.Nr. 934 sollte erhalten werden.
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung, um Beachtung der Anmerkungen wird gebeten.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen bestehen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Die weiteren Anmerkungen zum Erhalt des Baumbestandes im Südwesten der Fl.Nr. 936/1, sowie im Süden der ehem. Fahrsilos auf Fl.Nr. 934, sowie die gestalterischen Hinweise werden an die Grundstückseigentümer zur eigenverantwortlichen Beachtung weitergegeben und sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.2.2. Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, SG 4.41 untere Immissionsschutzbehörde vom 11.11.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
|
Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
|
02.03.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.2.2 |
Sachverhalt
Textauszug:
Die vorgelegte Satzung ersetzt die gültige Entwicklungssatzung Limberg. Daher ist auch eine erneute Betrachtung/Beurteilung des gesamten Geltungsbereiches notwendig. Hierzu sollten folgende Anmerkungen und Hinweise betrachtet werden:
1. In Nr. 4.3 der Begründung wird zur Beurteilung immissionsschutzfachlicher Belange auf ein Gutachten der hoock-farny-ingenieure vom 16.02.16 und eine Stellungnahme zum Gutachten vom 12.01.17 zur Beurteilung des Geruchsituation herangezogen.
Eine Aktualisierung bzw. Prüfung der Beurteilungsgrundlagen (Änderung von Rechtsgrundlagen, aktuelle Daten zu den landwirtschaftlichen Betrieben, …) ist nicht ersichtlich.
Daher ist eine erneute Begutachtung auf aktueller Datengrundlage und Überarbeitung der Planunterlagen/Begründung notwendig.
2. Die Unterlagen enthalten auch keine Angaben zum Lärmschutz. Hier wäre daher noch zu prüfen, ob gewerbliche Nutzungen durch die Planung betroffen sind.
3. Nach Luftbildern (RIWA GIS) erfolgte auch auf Fl.Nr. 966/1 bereits eine Erweiterung der Wohnnutzung.
Hinweis:
Es handelt sich um die Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz. Anderweitige Stellungnahmen anderer Sachgebiete bzw. Träger öffentlicher Belange bleiben davon unberührt. Die notwendige Abwägung und Gewichtung der möglicherweise widerstreitenden öffentlichen Belange gem. § 1 Abs 7 BauGB ist allein Aufgabe der planenden Gemeinde/Stadt.
Stellungnahme der Gemeinde Taching a. See:
Die Situation stellt sich wie folgt dar:
Geruchsimmissionen
Für die ursprüngliche Satzung Limberg wurde durch Hoock Farny ein Gutachten Nr. 3371-01_E01 mit Datum vom 16.02.2016 erstellt, welches durch eine Stellungnahme vom 12.01.2017 ergänzt wurde.
Das Gutachten und auch die ergänzende Stellungnahme kamen zum Ergebnis, dass keine Konflikte zwischen Landwirtschaft und Wohnen zu erwarten sind.
Der derzeitige Viehbestand ist im Wesentlichen unverändert und beträgt bei
- Betrieb Würnstl: 88 GV
- Betrieb Kroiss: 50 GV
- Mayer: 5 Pferde
- Betrieb Krautenbacher: Milchvieh ist außerhalb des Dorfes, im Stall nur Kälberaufzucht
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im Jahr 2016 war die Abstandsregelung für Rinderhaltung des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ ausgesetzt.
Diese kann nun nach der TA Luft 2021 wieder als Beurteilungsgrundlage (spezielle landesspezifische Regelung) herangezogen werden. Das folgende Diagramm gilt für ein Dorfgebiet:
Quelle: Arbeitskreis „Immissonsschutz in der Landwirtschaft in Bayern“
Bei 88 GV ergibt sich ein Mindestabstand von etwa 38 m für den „grünen Bereich“, bei 50 GV ein Mindestabstand von 30 m.
Die tatsächlichen Abstände zum jeweils nächstgelegenen Betrieb sind in den nachfolgenden Grafiken dargestellt:
Abstand zum Betrieb Kroiß mit 50 GV: etwa 80 m
Abstand zum Betrieb Würnstl mit 88 GV: etwa 100 m
Die tatsächlichen Abstände überschreiten die Mindestabstände deutlich, so dass auch nach der Abstandsregelung für Rinderhaltung nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsbelästigungen zu rechnen ist.
Gewerbebetriebe
In Limberg befindet sich ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen (Krautenbacher GbR). Am Standort Limberg 7 befindet sich lediglich das Büro der Firma, die Maschinen selbst stehen außerhalb des Ortsteils. Daher verursacht der Betrieb innerhalb des Satzungsgebietes keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschimmissionen.
Westlich des Anwesens Limberg 3 befindet sich eine Halle des früheren Busunternehmens Mitterer. Diese Firma existiert nicht mehr.
Die Halle wird von einem anderen Busunternehmen als Busgarage genutzt. Eine Werkstatt o. ä. Nutzungen gibt es hier nicht. Die Busse werden überwiegend im Schülerverkehr genutzt Zur Nachtzeit, also vor 6 Uhr und nach 22 Uhr, findet hier in der Regel keine Fahrbewegung statt. Daher verursacht auch dieser Betrieb innerhalb des Satzungsgebietes keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschimmissionen.
Insgesamt verursachen die Betriebe innerhalb des Satzungsgebietes keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschimmissionen. Die Betriebe werden auch durch die Erweiterung der Satzung nicht in ihrem genehmigten Bestand eingeschränkt.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ist Mitglied des Gemeinderats Wolfgang Mayer nicht im Sitzungssaal anwesend.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen, die Festsetzungen zum Immissionsschutz sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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5.2.3. Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde vom 12.10.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
|
02.03.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.2.3 |
Sachverhalt
Textauszug:
Die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Planungsbehörde wie folgt Stellung:
Planung
Mit der vorliegenden Satzungsänderung soll eine bauliche Erweiterung im Bereich Limberg ermöglicht werden. Konkret vorgesehen ist die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes südwestlich des Anwesens Limberg 11, sowie die Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes Limberg 9. Der Satzungsumgriff umfasst ca. 3,2 ha und ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.
Berührte Belange
Wasserwirtschaft
Der Geltungsbereich der Satzung liegt zur Gänze in dem im Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) ausgewiesenen wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet östlich und südöstlich von Palling (vgl. Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ des RP 18).
In den wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten hat der Schutz des Grundwassers Vorrang vor anderen Nutzungen. Nutzungen, die mit dem Schutz des Grundwassers nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen (vgl. RP 18 B IV 2.2 Z).
Um sicherzustellen, dass die geplanten Baumaßnahmen mit den Belangen des Grundwasserschutzes vereinbar sind, ist die Planung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abzustimmen.
Immissionsschutz
Aufgrund es Nebeneinanders der unterschiedlichen Nutzungen im Bereich Limberg (landwirtschaftliche Betriebe mit Rinderhaltung / Pferdebestände – Wohnen) wurde im Rahmen der ursächlichen Planung (1. Änderung des Flächennutzungsplanes) ein immissionsschutztechnisches Gutachten von dem Sachverständigenbüro „hoock farny ingenieure“ mit Datum vom 16.02.2016 erstellt, welches mit einer Stellungnahme vom 12.02.2017 ergänzt wurde.
Ob die Ergebnisse des Gutachtens einschließlich der ergänzenden Stellungnahme auch für die vorliegende 1. Änderung der Satzung zutreffen und die geplanten Baumaßnahmen mit den Belangen des Immissionsschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 8) in Einklang zu bringen sind, ist mit der zuständigen Fachbehörde abzuklären.
Ergebnis
Erfordernisse der Raumordnung stehen der 1. Änderung der Entwicklungssatzung „Limberg“ bei Berücksichtigung der genannten Punkte nicht entgegen.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Planung ist mit den genannten Behörden abgestimmt. Das Gutachten zu den Gerüchen ist ggf. anzupassen; (wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, der Unteren Immissionsschutzbehörde). Insgesamt geht der Gemeinderat davon aus, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.2.4. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 11.11.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
|
Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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02.03.2023
|
ö
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beschließend
|
5.2.4 |
Sachverhalt
Textauszug:
Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslosen
- entfällt –
2. Beabsichtigte eigene Planung und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands
- entfällt –
3. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnung)
Lage im Vorranggebiet für die öffentliche Wasserversorgung „östlich und südöstlich von Palling“
Das geplante Vorhaben liegt im Vorranggebiet für die öffentliche Wasserversorgung „östlich und südöstlich von Palling“
Die Ausweitung der Entwicklungssatzung im geplanten Umfang steht aus fachlicher Sicht zu einer zukünftigen Festsetzung eines neuen Wasserschutzgebietes nicht entgegen.
4. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
4.1. Oberflächengewässer / Überschwemmungssituation
4.1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.
Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionserscheinungen auftreten. Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu beachten.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen auf Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf §37 WHG.
4.1.2 Oberflächengewässer
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.
4.2. Abwasserentsorgung
4.2.1 Schmutzwasser
Mit dem Hinweis zu Kleinkläranlagen unter Ziff. 8 besteht Einverständnis.
4.2.2 Niederschlagswasser
Mit den Festlegungen zur Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers unter Ziff. 2. – 5. Der Hinweise besteht Einverständnis.
4.2.3 Regenwassernutzung
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z. B. zur Gartenbewässerung und für WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.
4.3 Altlastenverdachtsflächen
Mit den Ausführungen in der Planunterlage unter Hinweise Nr. 9 besteht Einverständnis.
Das Landratsamt (Abteilung 6 – Gesundheit sowie SG 4.16 – Wasserrecht und SG 4.40 – Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See des nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.
Insbesondere die Ausführungen zur Lage im Vorranggebiet, die Planung steht einer zukünftigen Festsetzung eines neuen Wasserschutzgebietes nicht entgegen.
Des Weiteren werden die Ausführungen zu den Starkniederschlägen zur Kenntnis genommen. Die Satzung enthält hierzu bereits entsprechende Hinweise.
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.2.5. Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, SG 4.16 Wasserrecht und Bodenschutz vom 10.11.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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02.03.2023
|
ö
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beschließend
|
5.2.5 |
Sachverhalt
uszug:
Allgemeines Wasserrecht
Hinweis: Der Ortsteil Limberg liegt in einem sogenannten wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet (Trinkwassernutzung) lt. Regionalplan. Der wasserwirtschaftlichen Beurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein kommt daher besondere Bedeutung zu.
Abwasserbeseitigung
Bezüglich der geplanten Abwasserbeseitigung wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 29.12.2017 verwiesen.
Hinweis:
Es handelt sich um die Stellungnahme des Sachgebietes 4.16 Wasserrecht und Bodenschutz. Anderweitige Stellungnahmen anderer Sachgebiete/Fachbereiche bzw. Träger öffentlicher Belange bleiben davon unberührt. Die notwendige Abwägung und Gewichtung der möglicherweise widerstreitenden öffentlichen Belange gem. § 1 Abs. 7 BauGB ist allein Aufgabe der planenden Gemeinde/Stadt.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Zur Lage im wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet wird auf die aktuelle Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 11.11.2022 verwiesen. Die Stellungnahme vom 29.12.2017 wurde bereits abgewogen, hierzu haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.2.6. Stellungnahme des Bay. Landesamt für Denkmalpflege vom 28.10.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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02.03.2023
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ö
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beschließend
|
5.2.6 |
Sachverhalt
Textauszug:
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sich auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die Übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeigen an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wir durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die textlichen Hinweise werden um den Hinweis auf Art. 8 BayDSchG (Meldepflicht von Bodendenkmälern) redaktionell ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.3. Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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02.03.2023
|
ö
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beschließend
|
5.3 |
Sachverhalt
Die in der heutigen Sitzung gefassten Abwägungsbeschlüsse wurden vom Planungsbüro bereits in den neuen Planentwurf (v. 07.02.2023) eingearbeitet.
Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung in den textlichen Hinweisen bzgl. der Meldepflicht bei Bodendenkmälern nach dem BayDSchG und eine redaktionelle klarstellende Ergänzung in der Begründung hinsichtlich der Bewertung der Geruchsimmissionen und der Entwicklung der Gewerbebetriebe.
In der Folge kann das Verfahren nun mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden.
Damit sich das Gremium noch einmal einen Überblick über das komplette Verfahren verschaffen kann, wurden alle Schreiben / Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und TöB-Beteiligung als Anlage zur Beschlussvorlage bereitgestellt.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die eingegangenen Stellungnahmen / Schreiben aus der öffentlichen Auslegung bzw. aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut zur Kenntnis, kennt deren Inhalt und die bereits erfolgten Abwägungsbeschlüsse aus der heutigen Gemeinderatssitzung.
Der Gemeinderat Taching a. See beschließt die 1. Änderung der Entwicklungssatzung „Limberg“, in der Fassung vom 07.02.2023 samt Begründung, der Planungsgruppe (PLG) Strasser aus Traunstein, gemäß § 10 BauGB als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6. Änderung der Benutzungsordnung für die Mittagsbetreuung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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02.03.2023
|
ö
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|
6 |
Sachverhalt
Die im Januar beschlossene Gebührenerhöhung für die Mittagsbetreuung ist noch in die Benutzungsordnung vom 23.05.2014 aufzunehmen.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See beschließt den § 4 Besuchsgeld in Abs. 1 Satz 2 der Benutzungsordnung für die Mittagsbetreuung wie folgt zu ändern:
„Das Besuchsgeld beträgt für die kurze Betreuung bis 14.00 Uhr monatlich 45,00 € und für die verlängerte Mittagsbetreuung bis 15.30 Uhr monatlich 55,00 € für jedes angemeldete Kind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7. Antrag auf Baugenehmigung von Hr. Roy: Erneuerung der best. Außenanlagen (Zufahrt, Terrassen, Natursteinmauer/-Treppe) sowie Errichtung einer Garten/-Gerätehütte, Fl.Nr. 9/2 Gem. Taching a. See, Am Lehmberg 3
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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02.03.2023
|
ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragt die Erneuerung der bestehenden Außenanlagen (Zufahrt, Terrassen, Natursteinmauer /-treppe) sowie die Errichtung einer Garten-/Gerätehütte. Es geht dabei um den östlichen Bereich des Grundstücks. Der Terrassenbelag ist erneuert worden, die Errichtung von Natursteinmauern, sowie Hochbeete und eine Treppe die auf den erhöhten Terrassenbereich führt, werden beantragt. Zudem ist eine Zufahrt mit Rasengittersteinen dargestellt.
Die Gartenhütte ist nördlich des Wohngebäudes mit den Maßen 4,60 m x 4,20 m dargestellt. Die seitliche WH beträgt 2,59 m bzw. 2,82 m. Die Dachgestaltung soll als flach geneigtes Pultdach mit DN 3° erfolgen.
Den Bauantragsunterlagen liegt ein Antrag auf Befreiung von der festgesetzten Dachgestaltung für die Garten-/Gerätehütte bei. Begründet wird der Antrag damit, dass auf dem Grundstück über der Garage bereits ein genehmigtes Flachdach vorhanden ist und somit die Flachdachausführung auf dem Nebengebäude ortsplanerisch möglich ist.
Die weiteren Anträge auf Befreiung wurden durch die Genehmigungsbehörde angefordert.
Verwaltung
Das beantragte Vorhaben wurde bereits ausgeführt. Mit der Einreichung des Bauantrags möchte man eine nachträgliche Genehmigung des Bestandes erwirken.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Almfeld“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Um das Vorhaben wie geplant realisieren zu können bedarf es folgender Befreiungen vom Bebauungsplan:
- Nebengebäude:
- Festsetzung C / Nr. 6e besagt, dass Nebengebäude mit Satteldach und harter Dacheindeckung zu errichten sind. Dachneigung, Farbe der Dacheindeckung und der Außenputz der Nebengebäude sind dem Hauptgebäude anzupassen. Das Dach wurde jedoch als flachgeneigtes Pultdach ausgeführt.
- Zudem legt Festsetzung C / Nr. 6c eine Dachneigung von Neubauten von 21° - 24° fest. Die Dachneigung beträgt jedoch nur ca. 3°.
- Festsetzung C / Nr. 3 besagt, dass untergeordnete Nebenanalgen nur zulässig sind, sofern sie dem Nutzungszweck im WA oder MI gelegenen Grundstück selbst dienen und der Eigenart des Baugebietes nicht widersprechen. Die Nutzung „Garten-/Gerätehütte“ entspricht so einem Nutzungszweck. Bisher wurden auch noch keine gleichartigen Nutzungen auf dem Grundstück beantragt. Das Vorhaben entspricht der Festsetzung.
- Der Bebauungsplan sieht darüber hinaus überbaubare Bauflächen in Form von Baufenstern vor. Das Nebengebäude soll jedoch komplett außerhalb des Baufensters errichtet werden. Hier ist eine entsprechende Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) erforderlich.
- Terrassenfläche und Stützmauern:
Gemäß Festsetzung C / 8 des Bebauungsplanes haben sich Terrassen dem natürlichen Gelände anzupassen. Stützmauern sind zu vermeiden. Terrassen müssen sich in Material, Form, Maß und Verhältnis der Gesamtanlage unterordnen.
Die geschaffene Terrasse überschreitet diese Festsetzung aufgrund der Ausmaße erheblich. Zudem befinden sind bereits in erheblichen Maße Stützmauern auf dem (ganzen) Grundstück. Aus Sicht der Verwaltung wird auch hier das Maß der „Notwendigkeit“ mehr als ausgereizt bzw. überschritten.
Der Umfang der beantragten Außenanlagen übersteigt das Maß der Befreiungsmöglichkeiten. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht mehr um geringfügige Überschreitungen. Die Grundzüge der Planung sind betroffen. Darüber hinaus soll die Schaffung derartiger Bezugsfälle vermieden werden. Aus Sicht der Verwaltung ist das Vorhaben aus den genannten Gründen abzulehnen. Zur Nachbarbeteiligung wurden keine Angaben gemacht.
Bezugsfälle:
Es gibt im Geltungsbereich keine Bezugsfälle in diesem Umfang. Es gibt lediglich eine isolierte Befreiung für eine Gartenhütte (Holgestaltung mit begrüntem Satteldach) und eine isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports mit Pultdach (aufgrund der Ausführung aber von der Anschauung her ein angedeutetes Satteldach).
Des Weiteren befindet sich wohl ein Zaun mit einer Höhe von ca. 1,80 m auf dem Grundstück. Dieser entspricht ebenfalls nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nr. C/7 besagt, dass Einfriedungen 1m Höhe nicht überschreiten dürfen.
Die Nachbarin des Bauherren hat dem Bauvorhaben unterschriftlich nicht zugestimmt. Nachdem die betreffende Nachbarin in der Sitzung als Zuhörerin anwesend ist, wird ihr vom Gemeinderat das Wort erteilt, um die Verweigerung der Nachbarunterschrift zu erörtern. Problematisch aus ihrer Sicht sind nicht die baulichen Gestaltungen, da diese immer subjektiv anders bewertet werden. Problematisch ist die erfolgte Verdichtung auf dem gegenständlichen Grundstück. Beim letzten Starkregenereignis konnte das Oberflächenwasser auf dem Grundstück des Bauherrn nicht mehr versickern und das Oberflächenwasser ist in den Keller eingedrungen. Auch die Stützmauern mit entsprechender Geländemodellierung werden als schadensursächlich gesehen.
Bürgermeisterin Lang schlägt vor, über die jeweiligen Befreiungen vom Bebauungsplan einzeln abstimmen zu lassen. Insbesondere sollte den für die von der Nachbarin als schadenursächlichen angesehenen Bebauungen keine Befreiung erteilt werden, um künftige, mögliche Schadensereignisse abzuwenden.
Beschluss 1
Den Befreiungen (gem. § 31 Abs. 2 BauGB) vom Bebauungsplan zur Errichtung eines Nebengebäudes (Gartenhütte) mit abweichender Dachform (flach geneigtes Pultdach – statt Satteldach) und einer geänderten Dachneigung (Festsetzung Nr. C / 6 c und e) wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 4
Beschluss 2
Der Befreiung (gem. § 31 Abs. 2 BauGB) vom Bebauungsplan, hinsichtlich der Ausführung der Terrassenfläche (Festsetzung Nr. C / 8) wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 8
Beschluss 3
Der Befreiung (gem. § 31 Abs. 2 BauGB) vom Bebauungsplan zur Errichtung beantragter Stützmauern (Festsetzung Nr. C / 8) wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 9
Beschluss 4
Für die Errichtung eines Nebengebäudes in Form von einer Gartenhütte, betreffend der Errichtung außerhalb des festgesetzten Baufensters, wird eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 6
Beschluss 5
Der Befreiung (gem. § 31 Abs. 2 BauGB) vom Bebauungsplan zur Errichtung eines Zaunes mit einer Höhe von ca. 1,80 m (Festsetzung Nr. C / 7) wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 13
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8. Antrag auf Baugenehmigung von Fr. Huber: Neubau eines Altenteiler-Wohnhauses mit einem Zimmer für die Großmutter sowie einer PKW-Garage und einem Carport, anstelle der abzubrechenden Holzhütte, Fl.Nr. 1223 Gem. Taching a. See, Mollstätten 6
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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02.03.2023
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Die Antragstellerin beabsichtigt den Neubau des Altenteiler-Wohnhauses mit einem Zimmer für die Großmutter im OG. Die an dem geplanten Standort bestehende Holzhütte mit Garagen soll abgebrochen werden.
Das Gebäude soll mit EG und OG in den Maßen 17,24 m x 9,99 m errichtet werden. Die seitl. WH ist mit 6,26 m, die FH mit 8,17 m geplant. Das Dach soll als Satteldach mit DN 20° ausgeführt werden. Eine Garage und der Bergeraum sollen im Baukörper integriert werden. Nördlich ist zudem der Anbau eines Carports mit Pultdach geplant. Darüber hinaus soll eine Außentreppe in das KG führen und südlich soll ein Balkon angebaut werden.
Verwaltung
Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Der Neubau des Alternteiler-Wohnhauses mit Garagen könnte als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig sein. Die Prüfung der vorliegenden Privilegierung obliegt der Genehmigungsbehörde.
Nachbarn sind von diesem Vorhaben nicht betroffen. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung liegt den Unterlagen bei. Es werden zwei Stellplätze im Zuge des Vorhabens errichtet.
Beschluss
Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nachbarn sind von dem Vorhaben nicht betroffen.
Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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9. Stadt Tittmoning, 58. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3.9 für das Gebiet "Schmerbach-Ost": Beteiligung der Nachbargemeinden
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
|
Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
|
02.03.2023
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Die Stadt Tittmoning beteiligt die Gemeinde Taching a. See an o. g. Verfahren als Nachbargemeinde.
Auszug aus dem Anschreiben (per E-Mail am 30.01.2023 eingegangen):
„Der Stadtrat der Stadt Tittmoning hat am 21.01.2020 beschlossen, für das Grundstück Fl.Nr. 1057/4, Gemarkung Kirchheim, den Flächennutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan aufzustellen. Die Bauleitplanung dient der Ausweisung von Flächen für eine Verlagerung des städtischen Bauhofs und der Schaffung von Möglichkeiten für weitere gemeindliche Einrichtung (z.B. Fernwärmezentrale).
Als Träger öffentlicher Belange erhalten Sie hiermit die Gelegenheit, zu den vom Planungsbüro Schuardt, Traunstein, erstellten Planentwürfen zur 58. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan und zur Aufstellung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 3.9 für das Gebiet „Schmerbach-Ost“, einschließlich der Begründungen mit Umweltbericht, nach § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 13.03.2023 Stellung zu nehmen. Außerdem bitten wir bis zum oben genannten Termin um Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Die Planentwürfe mit Begründung und Umweltbericht finden Sie auf der Homepage der Stadt Tittmoning unter
Wir bitten Sie die Stellungnahme zu begründen. Die Rechtsgrundlagen sind hierbei anzugeben, damit der Inhalt für uns rechtlich nachvollziehbar ist.
Gleichzeitig liegen die Planentwürfe in der Zeit vom 10.02.2023 bis einschließlich 13.03.2023 zur Einsichtnahme und zur Darlegung der allgemeinen Ziele und des Zwecks der beabsichtigten Bauleitplanung im Rathaus der Stadt Tittmoning, Stadtplatz 1, 84529 Tittmoning, II. Stock, Zimmer-Nr. 26, aus und können dort während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.“
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die erstellten Planentwürfe zur 58. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan und zur Aufstellung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 3.9 für das Gebiet „Schmerbach-Ost“, einschließlich der Begründungen mit Umweltbericht, der Stadt Tittmoning zur Kenntnis. Von Seiten des Gremiums werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Der Stadt Tittmoning soll mitgeteilt werden, dass eine weitere Beteiligung am Verfahren nicht erforderlich ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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10. Beschlussfassung über ein Betreuungsangebot der OGTS auch am Freitag
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
|
Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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02.03.2023
|
ö
|
|
10 |
Sachverhalt
In der Sitzung des Gemeinderats Taching a. See vom 02.02.2023 wurde über ein grundsätzliches Betreuungsangebot über die Schulstunden hinaus in Form einer OGTS entschieden. Dabei wollte der Gemeinderat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entscheiden, ob ein Betreuungsangebot auch am Freitag gestellt wird. Dieses wird über die OGTS nicht abgedeckt und müsste von kommunalen Trägern oder einem Träger der freien Jugendhilfe abgedeckt werden. Die Kosten hierfür müsste zunächst die Gemeinde tragen, kann diese aber weiter an die Eltern geben.
Im Elternabend zur OGTS am 27.02.2023 wird der Bedarf bei den Eltern abgefragt, um ein Stimmungsbild zu erhalten. Die Eltern wollen verständlicherweise vor der Anmeldung zur OGTS wissen, ob auch am Freitagnachmittag ein Betreuungsangebot nach dem regulären Schulbetrieb stattfindet. Ein Blick auf die Nachbargemeinden ergibt folgendes Bild:
Grundschule
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Freitag
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Kosten
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Fridolfing
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Gruppe bis 14 Uhr
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ja
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kostenlos
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Gruppe bis 16 Uhr
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nein
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|
|
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Traunstein
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Gruppe bis 14 Uhr
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nein
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Gruppe bis 16 Uhr
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nein
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Extra Angebot durch diakonisches Werk TS
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Freitag 13:00 Uhr
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Die Kosten hierfür tragen die Eltern!
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Freitag 14:00 Uhr
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Die Kosten hierfür tragen die Eltern!
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Freitag 15:00 Uhr
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|
Die Kosten hierfür tragen die Eltern!
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|
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Grassau
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Gruppe bis 14 Uhr
|
ja
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kostenlos
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|
Gruppe bis 16 Uhr
|
nein
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Siegsdorf
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Gruppe bis 16 Uhr
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ja
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40,00/Monat
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Ruhpolding
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Gruppe bis 16 Uhr
|
nein
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|
|
|
|
|
Chieming
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Gruppe bis 14 Uhr
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ja
|
kostenlos
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|
Gruppe bis 16 Uhr
|
nein
|
|
Bezüglich der Kosten kann zum derzeitigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden, da noch nicht klar ist, wie viele Kinder betreut werden (können) und wie viele Betreuungspersonen dafür angestellt werden müssten.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See beschließt, zur Betreuung der Grundschüler auch am Freitag ein Betreuungsangebot bis 14 Uhr anzubieten. Die der Gemeinde entstehenden Kosten, die aktuell noch nicht beziffert werden können, werden vollumfänglich auf die Eltern umgelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1
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11. Errichtung eines Funkmastens für den Digitalfunk BOS, Standort Fl.Nr. 1311 Gem. Tengling
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
|
02.03.2023
|
ö
|
beschließend
|
11 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 15.02.2023 zeigt das Bayerische Landeskriminalamt die Genehmigungsplanung für die Errichtung eines Funkmastes für den Digitalfunk BOS, am Standort Fl.Nr. 113 Gem. Tengling (in der Nähe von Gessenhausen direkt an der Gemeindegrenze zum Markt Waging a. See) an.
Vorhaben: Mastneubau aus Schleuderbeton mit einer Höhe von 40 m, zzgl. eines Aufsatzrohres von 3 m (optional 7 m) und 2 Plattformen. Insgesamte Höhe ca. 47 m. Zusätzlich sind eine Versorgungseinheit und eine Netzersatzanlage vorgesehen.
Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Waldfläche, nahe am See gelegen (Landschaftsschutzgebietsverordnung), zudem ist ein Baudenkmal und Biotop auf der Fläche kartiert. Die Nachbarunterschriften liegen vor. Die Erschließung ist gesichert.
Laut Rücksprache mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde ist das Landratsamt mit seinen Fachstellen am Verfahren beteiligt.
Beschluss
Das Vorhaben beurteilt sich baurechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Das Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet und ist mit einer Biotopkartierung versehen. Des Weiteren befindet sich ein Bodendenkmal auf dem Grundstück. Die entsprechenden Fachbehörden im Landratsamt Traunstein sind am weiteren Verfahren zu beteiligen. Die Erschließung ist gesichert.
Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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12. Sonstiges
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
|
Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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02.03.2023
|
ö
|
informativ
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12 |
Sachverhalt
Information über die erteilte Genehmigungsfreistellungen:
- Antrag auf Genehmigungsfreistellung von Fam. Frisch: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Fl.Nr. 2148/7 Gem. Taching a. See, An der Leiten 2, Bebauungsplan Tachinger Feld
- Baubeginn Übergangsstandort BOS-Digitalfunkstandort 83373 Taching am See: hiermit wird mitgeteilt, dass am 06.03.2023 mit den geplanten Bauleistungen
(Gemarkung: Tengling, Flurstück: 287/4) begonnen wird.
Durchzuführende Arbeiten:
-Tiefbau
-Elektroarbeiten
-Zaunbau
Im Anschluss wird die mobile Basisstation (mBS) aufgestellt.
Jahreshauptversammlung von Musikverein und Gartenbauverein
Bürgermeisterin Lang informiert, dass die Jahreshauptversammlungen beider Vereine am 03.03.2023 stattfinden.
Jahreshauptversammlung Ducativerein
Mitglied des Gemeinderats, Peter Seehuber, informiert den Rat, dass der Ducativerein am 05.03.2023 seine Jahreshauptversammlung durchführen wird.
Datenstand vom 04.05.2023 17:19 Uhr