Datum: 27.04.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Feuerwehrhaus Taching a. See
Gremium: Gemeinderat Taching a. See
Körperschaft: Gemeinde Taching a. See
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:45 Uhr bis 21:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 30.03.2023
2 Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)
3 Bauantrag vom Bayer. Landeskriminalamt: Errichtung eines mobilen teleskopierbaren Antennenmastes für den Digitalfunk BOS, Standort Fl.Nr. 287/4 Gem. Tengling
4 Verlängerungsantrag bergrechtliche Erlaubnis "Geothermie Traunreut / Waging a. See" - Beteiligung am Verfahren
5 Bauantrag von Hr. Helminger: Neubau einer Liegehalle an den bestehenden Rinderstall und Abbruch einer landwirtschaftlichen Holzhütte, Fl.Nr. 641 Gem. Tengling, Burg 7 und 11
6 Bauantrag von Hr. Obermayer: Nutzungsänderung mit Abbruch und Neuerrichtung eines ehem. landwirtschaftlichen Gebäudeteils zu einer Schreinerei, Fl.Nr. 754 Gem. Tengling, Haus 2
7 Durchführungsbeschluss zum Kauf und der Installation neuer Hallentore am Feuerwehrgerätehaus Tengling
8 Erlass neuer Benutzungsgebühren für den gemeindlichen Campingplatz ab dem Haushaltsjahr 2024
9 Erlass einer Zweckvereinbarung für die Ökomodellregion Waginger See - Rupertiwinkel im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit
10 Archivverbund Landkreis Traunstein – Vereinbarung zwischen der Chiemgau GmbH und der Gemeinde Taching a. See - Grundsatzbeschluss
11 Antrag zum Aufstellen von Ortsschildern in Weitgassing
12 Sonstiges

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 30.03.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.04.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Sitzungsniederschrift aus dem öffentlichen Teil der Ratssitzung vom 30.03.2023 wurde den Mitgliedern des Gemeinderats vorab im RIS bekanntgegeben. Einwände gegen diese Sitzungsniederschrift werden nicht vorgebracht. 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See hat Kenntnis von der Sitzungsniederschrift aus dem öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 30.03.2023 und genehmigt diese. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.04.2023 ö 2

Sachverhalt

Aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 30.03.2023 gibt Bürgermeisterin Lang folgende Tagesordnungspunkte bekannt, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind. 

Auftragserteilung für die Umsetzung des Wasserrechtskonzeptes für die Bereiche Taching und Tengling – TOP 10. Es kann bekanntgegeben werden, dass das Planungsbüro Staller mit der Einholung von Angeboten zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen beauftragt wurde. 

Schmutzwasser, Sanierung des Grundstücksanschlusses für Flst. 17/2, Gemarkung Tengling, Kinderkrippe, Auftragsvergabe – TOP 12. Es kann bekanntgegeben werden, dass die Fa. Erd- und Pflasterbau Schneckenpointner, Waging a. See, mit den Arbeiten beauftragt wurde. Die Angebotssumme unterliegt weiter der Nichtöffentlichkeit.

Verlegung einer Fernwärmeleitung auf dem Grundstück der Kinderkrippe für einen zukünftigen Fernwärmeanschluss des ehemaligen Raiffeisengebäude – TOP 15. Es kann bekanntgegeben werden, dass die Verlegung einer Fernwärmeleitung vom Heizungsraum im Kindergarten bis zur südlichen Grundstückgrenze des ehem. Raiffeisengebäude erfolgen soll.

Sonstiges – TOP 16. Alle Diskussionspunkte unter „Sonstiges“ können vollumfänglich bekanntgegeben werden. 

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3. Bauantrag vom Bayer. Landeskriminalamt: Errichtung eines mobilen teleskopierbaren Antennenmastes für den Digitalfunk BOS, Standort Fl.Nr. 287/4 Gem. Tengling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.04.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 16.03.2023 zeigt das Bayerische Landeskriminalamt die Genehmigungs­planung für die Errichtung eines mobilen teleskopierbaren Antennenmastes für den Digitalfunk BOS am Standort, Fl.Nr. 287/4 Gem. Tengling an.

LKW mit Mastanlage, Bereich 12 m x 14 m Fläche, und 4 Abstützpunkten. Masthöhe 39,40 m. Die Fläche wird mit einem Bauzaun umzäunt.

Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Wiesen-/ Parkplatzfläche in der Nähe des Strand­bades in Tengling. Der Mast soll westlich neben dem Gebäude der Wasserwacht errichtet werden. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Nachbarunterschriften liegen vor. Die Erschließung ist gesichert.

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich baurechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Das Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet.

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Verlängerungsantrag bergrechtliche Erlaubnis "Geothermie Traunreut / Waging a. See" - Beteiligung am Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.04.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit E-Mail vom 21.03.2023 ging folgender Sachverhalt vom Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Fachstelle Bergtechnik, Gefahrenabwehr, energetische Bodenschätze ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren, 

mit o.g. Schreiben stellte die GKT Holding GmbH, 83368 Traunreut, einen Antrag auf Verlängerung der bergrechtlichen Erlaubnis "Geothermie Traunreut/Waging am See“ zur Aufsuchung von Erdwärme zu gewerblichen Zwecken für weitere drei Jahre bis 31.05.2026. Ziel ist die Erschließung von geothermalen Tiefengrundwässern in den Malmkarbonaten für Zwecke der Stromerzeugung und geothermischen Wärmenutzung über ein Fern/Nahwärmenetz. Der Rechtsinhaber betreibt bereits die Geothermieanlage in Traunreut und möchte im Erlaubnisfeld eine weitere Anlage errichten.

Im Erlaubniszeitraum ist ggf. die Durchführung weiterer Seismik und verpflichtend zweier Tiefbohrungen zur Erschließung der Erdwärme von einem noch nicht lokalisierten Sammelbohrplatz und deren Tests zur Bewertung der Fündigkeit vorgesehen.

Im Rahmen der Beteiligung nach § 15 BBergG wird den zu beteiligenden Behörden (Landesamt für Umwelt, Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern sowie das Landratsamt Traunstein) Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.05.2023 gegeben. Hierbei geht es um die Prüfung überwiegender entgegenstehender öffentlicher Interessen im gesamten Erlaubnisfeld gegen das Aufsuchungsvorhaben des Antragstellers.

Je nach Zuständigkeit wird um Stellungnahmen zu Belangen der Landesplanung, Raumordnung und Wirtschaftsförderung (Regierung von Oberbayern), der Bergaufsicht (Bergamt Südbayern), des Gewässer- und Trinkwasserschutzes, der Hydrogeologie und Geologie des tieferen Untergrundes (Landesamt für Umwelt, Abt. 10 und 9), Belangen des Landschafts- und Naturschutzes sowie des Gewässer- und Trinkwasserschutzes, des Baurechts und Denkmalschutzes (Landratsamt Traunstein), gebeten.

Den im Feld liegenden Gemeinden und Städten (Traunstein, Traunreut, Chieming, Palling, Seeon-Seebruck, Taching am See und Markt Waging am See) wird der Antrag zur Kenntnis übermittelt. Stellungnahmen können bis zum 15.05.2023 ebenfalls abgegeben werden; hierbei ist insbesondere von Interesse, ob Bedarf für einen Wärmeanschluss an eine potentielle geothermische Wärmezentrale im Erlaubnisfeld besteht.

Mit freundlichen Grüßen“

Diskussionsverlauf

Im Rat werden Bedenken laut, dass für eine Zustimmung der exakte Bohrpunkt bekannt sein sollte. Diese Bedenken können jedoch zerstreut werden, da Mitglied des Gemeinderats Werner Reith den Sachverhalt zusammenfasst und in der Beschlussfassung nur geäußert werden soll, ob Bedenken gegen einen Bohrpunkt in dem gekennzeichneten Bereich bestehen. Zudem gehe es auch nur um eine Verlängerung der bereits erteilten bergrechtlichen Erlaubnis. Zu bemängeln sei jedoch, dass wenige Sachinformationen vorliegen. Nach der Erörterung des Sachverhalts zeigt sich, dass der Rat mehrheitlich keine Bedenken oder Einwendungen zum Schreiben des STMWI v. 21.03.2023 vorbringen wird. Der letzte Sachstandbericht der Regierung von Oberbayern soll daher angefordert werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt Kenntnis vom Schreiben des STMWI vom 21.03.2023. Vom Gremium werden keine Bedenken oder Einwendungen vorgebracht. Der Gemeinderat Taching a. See ist jedoch bestrebt, mehr Informationen über einen möglichen Bohrpunkt zu erhalten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

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5. Bauantrag von Hr. Helminger: Neubau einer Liegehalle an den bestehenden Rinderstall und Abbruch einer landwirtschaftlichen Holzhütte, Fl.Nr. 641 Gem. Tengling, Burg 7 und 11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.04.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau einer Liegehalle am bestehenden Rinderstall, um das Tierwohl in der bestehenden Stallung zu verbessern. Der Tierbestand selbst wird nicht vergrößert. Weiters ist an gleicher Stelle der Abbruch einer nicht genehmigungsfreien landwirtschaftlichen Holzhütte dargestellt.

Neubau der Liegehalle in den Maßen 14,90 m x 15,20 m.

Verwaltung: Es handelt sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Auf dem Grundstück befindet sich ein Baudenkmal (Kornspeicher). Der südliche Bereich des Grundstücks vom Biberschwellbach ist als überschwemmungsgefährdeter Bereich gekennzeichnet. Auf dem Gewässer liegt eine Biotopkartierung.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Bauantrag von Hr. Obermayer: Nutzungsänderung mit Abbruch und Neuerrichtung eines ehem. landwirtschaftlichen Gebäudeteils zu einer Schreinerei, Fl.Nr. 754 Gem. Tengling, Haus 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.04.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt den Abbruch des bestehenden landwirtschaftlichen (westlichen) Gebäudeteils. Damit verbundenen soll an gleicher Stelle der Neubau einer Maschinenhalle zur Nutzung als gewerblichen Schreinerei erfolgen. Der Betrieb soll mit einer Hackschnitzelheizung versehen werden.

Maße 15 x 25 m, seitl. Wandhöhe 8,05 m, Firsthöhe 10,48 m.

Gem. Stellplatzberechnung (Nr. 8.1 je 70 qm NF / 1 STP, bei 364 qm NF) und -plan werden die erforderlichen 6 Stellplätze auf dem Grundstück selbst nachgewiesen.


Verwaltung:
Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB. Die Nachbarn wurden am Verfahren beteiligt. Es gibt einen ursprünglichen Bauantrag aus 2021, welchem eine genehmigte Tekturplanung aus 2022 folgt und nun wurde eine weitere Austauschplanung zu o.g. Vorhaben eingereicht. 
Gegenüber der Planung aus 2022 hat sich lediglich die Situierung des Grundrisses vom Baukörper geändert. Es handelt sich nun um einen geradlinigen L-Baukörper vorher war die L-Form leicht schräg ausgebildet. Alle anderen Parameter bleiben im Wesentlichen unverändert.

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB.

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Durchführungsbeschluss zum Kauf und der Installation neuer Hallentore am Feuerwehrgerätehaus Tengling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.04.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderats vom 13.12.2021 wurde der Kauf und die Installation neuer Hallentore im Feuerwehrgeräthaus Tengling vom Rat abgelehnt. Grund dafür war, dass die Tore vollumfänglich funktionsfähig waren. An dieser Situation hat sich bis dato nichts geändert.

Kdt. Reiter suchte am 18.04.2023 nochmals das Gespräch mit Bürgermeisterin Lang und Kämmerer Kraus und hat seine Gründe für den Einbau neuer Hallentore nochmals explizit erörtert. Fakt ist, dass die Hallentore zwar funktionsfähig sind, jedoch nicht den aktuellen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Im Rahmen der Besichtigung durch die Kreisbrandinspektion wurde dies bemängelt, was unter Nr. 5.1 aus dem beiliegenden Mängelbericht der DGUV ersichtlich ist. Für die Verantwortlichen der FFW Tengling ist es ein großes Anliegen, diese Unfallgefahr zu vermeiden. Zudem könnte der Mangel bei der nächsten Inspektion als erledigt gemeldet werden. Nachdem in den nächsten Jahren aufgrund der angespannten Haushaltslage nicht mit einer Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses zu rechnen ist, sollte im Zuge der Baumaßnahme (Umbau Dorfladen für Feuerwehrzwecke) der Einbau neuer Hallentore erfolgen. Bei einem Anbau wäre ein normkonformer Alarmzugang gewährleistet worden. Insgesamt wurden für die Baumaßnahme in den Jahren 2022 und 2023 74.000 € an Ausgabemitteln veranschlagt. Bis dato wurden rd. 55.000 € verausgabt. Aus haushaltsrechtlicher Sicht könnte dem Einbau neuer Hallentore mit Kosten von rd. 15.000 € zugestimmt werden, da die bereitgestellten Mittel von insg. 74.000 € ausreichend sind.

Bis dato erfolgten folgende Arbeiten:

- Ausbau Kühlung, Regale und Kücheneinrichtung aus den Dorfladenräumen
- komplette Entfernung der Fliesen und des alten Putzes (Schimmelbefall)
- Einbau neuer Trennwand und Durchgangstüre zum alten Feuerwehrhaus
- Verputzen, malern und verlegen eines neuen Bodens in der neuen Werkstatt, Einsatzleitraums
  sowie im neuen Büro
- Einbau der neuen Heizung
- Einbau der neuen Möbel 
- Montage der neuen Elektroverteilung
- Umbau der alten Werkstatt zur Lagerung von Einsatzausrüstung
- Aufstellen des neuen Trockenschrankes

Explizit wird der Rat darauf hingewiesen, dass bei einem evtl. späteren Anbau am Feuerwehrgerätehaus darauf zu achten wäre, dass kein erneuter Einbau von Hallentoren notwendig wird. 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt den vorliegenden Sachverhalt zur Kenntnis und revidiert den Beschluss vom 13.12.2021. Dem Einbau neuer Hallentore wird aus Gründen einer Unfallvermeidungsgefahr zugestimmt. Die Kommandanten der FFW Tengling werden aufgefordert darauf zu achten, dass die zum Einbau vorgesehenen Hallentore den aktuellen Normanforderungen entsprechen. Zudem sollen die Hallentore, wenn möglich, mit einer Mehrbreite versehen werden, um diese für einen evtl. späteren An- oder Neubau des Feuerwehrgerätehauses wiederverwenden zu können. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Erlass neuer Benutzungsgebühren für den gemeindlichen Campingplatz ab dem Haushaltsjahr 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.04.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

In den Gemeinderatssitzungen vom 27.05.2021 und vom 24.06.2021 beschäftigte sich der Rat intensiv mit einer Preisanpassung für die Campinggebühren. Ab 2022 wurden die Preise für die Campinggebühren angehoben mit der Zielsetzung, die Mehreinnahmen zweckgebunden für Verbesserungsmaßnahmen am Campingplatz zu verausgaben. Somit ist gewährleistet, den Campinggästen weiterhin einen attraktiven Campingplatz anbieten zu können. Im Haushalt 2023 wurde daher erneut ein entsprechender Ausgabeansatz bei Haushaltsstelle 8620.5000 in Höhe von 43.000 € (netto) gebildet. 

In der Sitzung des Gemeinderats am 15.12.2022 erfolgte eine Änderung der Benutzungsordnung hinsichtlich der Streichung von „Einheimischentarifen“, welche jedoch nicht die Campinggebühren betrafen. 

Um sprunghafte Preiserhöhungen zu vermeiden und auch angesichts der allgemeinen Preissteigerungen hat sich der Rat dazu entschieden, die Preise im Zweijahresrhythmus zu überprüfen und ggf. anzupassen. Wie bereits 2021 hat sich Mitglied des Gemeinderats Werner Reith der Thematik angenommen. Anhand einer Power-Point-Präsentation wird über die Entwicklungen am Campingplatz und die geplanten Preisanpassungen ab 2024 informiert. Bei den Dauercampern sollen die bestehenden Stellplatzgebühren unverändert bleiben. Bei den Zeitcampern sind sowohl in der Neben- als auch in der Hauptsaison Preisanpassungen von rd. 15 % vorgesehen. Im Vergleich zu den aktuellen Campingtarifen sollen sich ab 2024 folgende Änderungen ergeben. 


In Abstimmung mit der Kurbeitragssatzung wurden auch die Altersgrenzen für die Erhebung der jeweiligen Campinggebühren geändert. Unter § 3 der Benutzungsordnung wurde unter Nr. 1.01 das Alter auf „6 bis 15 Jahre“ geändert und bei Nr. 1.02 auf „ab 16 Jahre“.

Die Eintrittsgebühren an den Seebädern sowie die Bootsliegeplätze sind von einer Preiserhöhung zunächst ausgenommen. 

Diskussionsverlauf

Mitglied des Gemeinderats Werner Reith stellt eine von ihm erstellte Power-Point-Präsentation vor, die er in Zusammenarbeit mit Campingwart Wolfgang Weiß erstellt hat. Die angedachten Preisanpassungen ab 2024, auch im Vergleich zu anderen Campingplätzen rund um Waginger- und Tachinger See, sind nachvollziehbar und spiegeln die Preisanstiege aufgrund der allgemeinen Marktentwicklung. Das Engagement von Werner Reith für den Campingplatz findet Lob und Anerkennung im Rat. Aufgrund der bereits erfolgten Mehreinnahmen durch Preisanpassungen konnten sinnvolle Sanierungsarbeiten am Platz erfolgen. Die Attraktivität des Platzes wurde gesteigert, so dass auch 2022 mehr als zufriedenstellende Besucherzahlen verzeichnet werden konnten.  

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See hat Kenntnis von der ab 2024 geltenden Benutzungsordnung für die gemeindlichen Seebäder, den Campingplatz und die Bootsliegegebühren und stimmt dieser Benutzungsordnung zu. Die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Benutzungsordnung mit den ab 2024 geltenden Campingtarifen ist Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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9. Erlass einer Zweckvereinbarung für die Ökomodellregion Waginger See - Rupertiwinkel im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.04.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Maßgeblicher Grund für den Erlass der Zweckvereinbarung durch den Markt Waging a. See war die Vermeidung einer Umsatzsteuerpflicht bei künftigen Abrechnungen der Ökomodellregion mit den Mitgliedsgemeinden der Ökomodellregion Waginger See – Rupertiwinkel. Durch die Neuregelung des Umsatzsteuerrechts ist nach Ablauf der Optionsfrist grundsätzlich jede Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als unternehmerisch und damit steuerbar anzusehen. § 2b UStG regelt die Ausnahme von diesem Grundsatz: Eine unternehmerische Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Mit dem Abschluss einer Zweckvereinbarung handelt die Marktgemeinde Waging a. See, bzw. die Ökomodellregion, nicht unternehmerisch und die Tätigkeit ist nicht steuerbar. 

Die vorliegende Zweckvereinbarung wurde vorab mit der Rechtsaufsicht beim Landratsamt Traunstein abgestimmt. Zudem wurde der Entwurf der Zweckvereinbarung vorab allen beteiligten Kommunen zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Beschlussfassung übermittelt.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See hat Kenntnis von der Zweckvereinbarung für die Ökomodellregion Waginger See – Rupertiwinkel und stimmt dieser Zweckvereinbarung im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit zu. Die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Zweckvereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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10. Archivverbund Landkreis Traunstein – Vereinbarung zwischen der Chiemgau GmbH und der Gemeinde Taching a. See - Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.04.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Chiemgau GmbH ist eine gemeinsame Tochtergesellschaft des Landkreises Traunstein sowie aller Kommunen des Landkreises als Gesellschafter mit einer Bereichsparte „Kommunale Dienst­leistungen“ und kann als Trägergesellschaft für Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit eine Win-win-Situation schaffen. 

Es gehört zum Aufgabenkatalog jeder kommunalen Körperschaft, für ihren Geschäftsgang zu sorgen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen (Art. 56 Abs. 2 GO). Die Städte, Märkte und Gemeinden sind dabei verpflichtet, für die Archivierung ihrer Unterlagen in einem Archiv Sorge zu tragen. Die digitale Langzeitarchivierung stellt derzeit die Verantwortlichen vor zusätzliche Herausforderungen. Entsprechendes gilt auch für die übrigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Die Bestellung einer eigenen, professionellen Archivfachkraft für jede Kommune ist unwirtschaftlich und die Akquise einer geeigneten Fachkraft für nur wenige Wochenstunden nicht zu erreichen. In den Bereichen Planung, Steuerung und Kontrolle der Archivierung der Auftraggeber kann aber eine gemeinsame Archivfachkraft wertvolle Unterstützungsarbeit leisten und so z.B. bei der Datenablage beratend auf eine langfristige wie nachhaltige Daten- und Archivstruktur bei den beteiligten Kommunen hinwirken. Daher soll künftig eine gemeinsame Archivfachkraft die Kommunen bei der Erfüllung ihrer archivbezogenen Pflichtaufgaben unterstützen und beraten. Darüber hinaus soll es regelmäßige Schulungsangebote für die Archivverantwortlichen geben.  Dies soll in Form einer interkommunalen Projektierung zwischen der Chiemgau GmbH und den interessierten Kommunen als Verbundpartnern geschehen.

Bisher haben 23 Kommunen aus dem Landkreis ihr grundsätzliches Interesse am Aufbau eines Archivverbundes mit der Chiemgau GmbH bekundet. Grundlage der Zusammenarbeit ist eine vertragliche Vereinbarung über den Einsatz einer Fachkraft Archivierung zwischen der Chiemgau GmbH und den beteiligten Kommunen. In der Vereinbarung werden insbesondere die beiderseitigen Leistungen beim Einsatz der Fachkraft definiert und die Vergütung geregelt. Um die regelmäßigen Fortbildungsangebote und allgemein zu tragenden Arbeitskosten abzudecken, soll ein Viertel der anfallenden Kosten als Grundpauschale von allen beteiligten Kommunen erhoben werden. Die restliche Vergütung erfolgt nach den tatsächlich geleisteten Stunden beim jeweiligen Auftraggeber.

Die Chiemgau GmbH hat die Möglichkeit einer Förderung durch die Regierung von Oberbayern im Rahmen der Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit geprüft, eine Anschubfinanzierung wurde in Aussicht gestellt. Der Förderantrag muss vor einer Vertragsunterzeichnung bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden. Hierzu sind Grundsatzbeschlüsse der beteiligten Kommunen erforderlich. Diese sollen bis Ende Mai in den Kommunen gefasst werden. Parallel hierzu wird die zu besetzende Stelle ausgeschrieben. Die Unterzeichnung der vertraglichen Vereinbarung mit den Kommunen soll in der Gesellschafterversammlung der Chiemgau GmbH am 20. Juni 2023 stattfinden. Projektbeginn ist mit der Anstellung einer Fachkraft bei der Chiemgau GmbH.

Aus Sicht der Verwaltung ist ein Zusammenschluss unter dem Dach der Chiemgau GmbH aus wirtschaftlicher und personeller Sicht sinnvoll. Wir sollten daher den Grundsatzbeschluss fassen, dass sich die Gemeinde Taching a. See an der Archivkooperation mit der Chiemgau GmbH beteiligen wird. 
Die Verwaltung erhofft sich dabei wertvolle Unterstützung bei der Überarbeitung der Registratur in der Verwaltung und beim Aufbau von Gemeindearchiven für die Mitgliedsgemeinden. Beispielhaft dafür ist die sehr gute Zusammenarbeit in den Bereichen Informationssicherheit und Datenschutz. 

Der Vertragsentwurf liegt als Anlage dem Beschluss bei.

Beschluss

1. Die Gemeinde Taching a. See stimmt dem geplanten Beitritt zum Archivverbund Landkreis Traunstein zu.

2. Dem Vertragsentwurf „Vereinbarung über den Einsatz einer Fachkraft Archivierung“ in der Fassung vom 06.02.2023 wird zugestimmt.

3. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der Chiemgau GmbH dem Vertragsentwurf zuzustimmen, Erklärungen abzugeben bzw. Unterschriften zu leisten. Sollten dabei abweichend von dem aktuell vorliegenden Schriftstück Änderungen notwendig sein, kann diesen zugestimmt werden, sofern sie den Wesensgehalt der Vereinbarung nicht tangieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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11. Antrag zum Aufstellen von Ortsschildern in Weitgassing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.04.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

GR Wolfgang Mayer stellte den Antrag, dass in Weitgassing Ortsschilder aufgestellt werden sollen.
Dadurch soll eine Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeit erreicht werden. 

Es entstand eine kurze Diskussion, ob der Antrag von Mitglied des Gemeinderats Wolfgang Mayer eingereicht wurde, oder ob der Antrag von einem Gemeindebürger eingereicht wurde und dieser nur von Wolfgang Mayer weitergeleitet wurde. Grund dafür ist, so Bürgermeisterin Lang, dass nur Mitgliedern des Gemeinderats ein Antragsrecht zusteht, aber nicht einzelnen Gemeindebürgern. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen wurden von Bürgermeisterin Lang genannt. Letztendlich stellt sich heraus, dass der Antrag von Mitglied des Gemeinderats Wolfgang Mayer eingereicht wurde und dieser Antrag auch als Antrag eines Mitglieds des Gemeinderats zu werten ist. Für das Abstimmungsergebnis dürfte dies jedoch nicht von Belang sein, da die Rechtslage eindeutig ist. 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich um eine Gemeindestraße handelt. Die Zuständigkeit liegt deshalb ausschließlich bei der Gemeinde. 

Für das Anordnen von Ortsschildern fehlt hier allerdings jegliche Rechtsgrundlage. Weitgassing ist ein typisch, landwirtschaftlich geprägter Ortsteil. In Weitgassing liegt eine sehr geringe Bebauung vor. Es gibt eine Durchgangsstraße an der auf beiden Seiten Anwesen liegen. Die Gebäude sind von einer durchgehenden Straße erschlossen und weisen auch Baulücken auf. Auch für eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist das Aufstellen der Ortsschilder wenig sinnvoll. Es würde zwar grundsätzlich dann die innerorts herrschende Geschwindigkeit von 50 km/h gelten, allerdings könnte sowohl die Polizei als auch die kommunale Verkehrsüberwachung den fließenden Verkehr aufgrund ihrer Vorschriften nicht überwachen. Ein „Blitzer“ darf nur in 150 Meter Entfernung zu einem Ortschild aufgestellt werden. In Weitgassing wären es von Ortsschild zu Ortsschild aber nur ca. 250 Meter. Auch zum Standort der Ortsschilder gibt es klare Vorschriften, die nicht erlauben, die Distanz „künstlich“ zu verlängern. Die gefahrenen Geschwindigkeiten werden aktuell in Weitgassing festgehalten, anschließend ausgewertet und nachgereicht. Die Verwaltung möchte genauso wie die Polizei in ihrer Stellungnahme darauf hinweisen, dass kein Präzedenzfall in der Gemeinde geschaffen werden soll. Einer Anordnung fehlt es, wie bereits erwähnt, an jeglicher Rechtsgrundlage und würde eine Ablehnung an anderer Stelle quasi unmöglich machen. Zudem wurden Stellungnahmen von der Unteren Verkehrsbehörde und von der PI Laufen eingeholt.

Stellungnahme der Unteren Verkehrsbehörde:
Weitgassing liegt im Gemeindegebiet Taching, weit außerhalb von Taching selbst. Erschlossen wird es durch eine Gemeindeverbindungsstraße, welche nach ca. 300 m in südlicher Richtung in die Kreisstraße TS 26 mündet. 

Bereits der Anblick aus der „Vogelperspektive“ aus dem Bayernatlas zeigt deutlich, dass Weitgassing aufgrund seiner sehr geringen Anzahl an Anwesen keinen typischen innerörtlichen Charakter vorweisen kann. Vielmehr hat es den Charakter eines Weilers, der rechts und links neben der Straße ein paar Anwesen, z. T. mit Baulücken bzw. freien Flächen, aufweist. 

Lt. Ihrer Information geht es den Antragstellern, nämlich den Bewohnern von Weitgassing, vornehmlich darum, dass die gefahrene Geschwindigkeit in Weitgassing durch gelbe Ortstafeln reduziert werden soll. Mit solchen Ortstafeln würde grundsätzlich eine maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelten. 

Wie bereits beschrieben, fehlt es Weitgassing aber am Ortscharakter, sodass eine Ortstafel hier nicht das richtige Instrument zur Geschwindigkeitsbeschränkung darstellt. 

Bereits die Grundregeln der StVO besagen, dass die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung und nicht zuletzt den örtlichen Verhältnissen anzupassen ist. Nur weil in Weitgassing keine Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Verkehrszeichen gilt, heißt dies nicht automatisch, dass man mit den theoretisch außerorts maximal zulässigen 100 km/h durch Weitgassing fahren darf. 
Der Weilercharakter von Weitgassing, durch seine einzelnen Anwesen, teils auch landwirtschaftlichen Betriebe, vermittelt Autofahrenden, die gefahrene Geschwindigkeit zu verringern und den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. 
Wer seine Geschwindigkeit hier nicht entsprechend verringert und den beschriebenen Umständen anpasst, handelt bereits regelwidrig (siehe oben), Stichwort: nicht angepasste Geschwindigkeit!

Unabhängig davon wäre es zunächst angebracht, die tatsächliche Durchschnittsgeschwindigkeit in Weitgassing mittels Messgeräts zu bestimmen. Ein solches sollte u. E. für mindestens eine Woche aufgehängt und dann ausgewertet werden, bevor „ins Blaue hinein“ verkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden, die einerseits rechtswidrig und zum anderen wirkungslos sind. 

Nachdem eine Messung mit Auswertung stattgefunden hat, sollte die Thematik nochmals betrachtet und ggf. neu bewertet werden. 


Stellungnahme der PI Laufen aus dem Jahre 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Polizeiinspektion Laufen wurde um eine Stellungnahme zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Taching, Ortsteil Weitgassing, gebeten. Alternativ wurde beantragt den dortigen Ortsteil als „geschlossene Ortschaft“ mit Zeichen 310/311 zu beschildern.

Weitgassing ist ein typischer, landwirtschaftlich geprägter Ortsteil, wie es im Dienstbereich der Polizeiinspektion viele gibt.

Die Gebäude sind in der Regel von einer durchgehenden Straße aus erschlossen. Vorfahrtsregelungen durch Verkehrszeichen, wie „Vorfahrtsstraße“ durch Zeichen 306 oder „Vorfahrt achten“ durch Zeichen 205 fehlen hier. Dies ist auch nicht erforderlich, da die Vorfahrtsregelung bei den Grundstücksausfahrten bereits in § 10 StVO geregelt ist.



Zur Frage der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit: 

Gemäß § 45 Abs. 9 StVO dürfen Verkehrszeichen nur dort aufgestellt werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Hier ist gefordert, dass aufgrund einer besonderen Gefahrensituation für einen Kraftfahrer die Gefahrenstelle trotz aufmerksamer Fahrweise nicht erkennbar ist.

Dieser Fall liegt hier nicht vor.
Wie bereits ausgeführt ist die Straße sehr schmal und problemloser Begegnungsverkehr nicht möglich. Zudem ist die Straße kurvig, der Straßenverlauf unübersichtlich und die Vorfahrtsregelung an den Hofausfahrten und Einmündungen zweifelhaft. Eben eine typische Dorfdurchfahrt, wie sie im hiesigen Bereich mehrfach vorkommt.
Gemäß § 3 Abs. 1 StVO darf grundsätzlich auf schmalen Straßen nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke angehalten werden kann. Daraus ergibt sich bereits, dass keine hohen Geschwindigkeiten gefahren werden dürfen.

Auszug aus § 3/I StVO
„Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“

Übermäßige Beschilderung führt zu einer allgemeinen Überforderung der Verkehrsteilnehmer und zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften. Zugleich werden die grundlegenden allgemeinen Verkehrsregeln abgewertet und die Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation herabgesetzt. Die systematische Lichtung des Schilderwalds leistet damit einen erheblichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Soweit Verkehrszeichen erforderlich sind, sind diese nur dann uneingeschränkt wirksam, wenn sie auch nachts und unter schlechten Wetterbedingungen gut sichtbar sind.






Einrichtung einer geschlossenen Ortschaft durch Zeichen 310/311 StVO:


Zeichen 310

Ortstafel Vorderseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.

Zeichen 311

Ortstafel Rückseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft


Die Standpunkte der Ortsschilder werden in der VwV zur StVO festgelegt. Die VwV zu den Zeichen 310 und 311 besagt:

„Die Zeichen sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenzen und Straßenbaulast in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden.“

Mit dem Begriff der geschlossenen Ortschaft hat sich auch die Rechtsprechung bereits befasst und folgende Definition festgelegt:
„Schon die Auslegung nach dem Wortlaut des Merkmals „geschlossene Ortschaft“ ergibt, dass es sich um eine in sich zusammenhängende Einheit handeln muss (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl., S. 419). Da sich genauere Anhaltspunkte aus dem Wortlaut nicht entwickeln lassen, bestimmt sich der Begriffsinhalt wesentlich nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 42 Abs. 2 StVO und Nr. 5 der Anlage 3 zu dieser Vorschrift. Die Ortstafel soll den Verkehrsteilnehmern signalisieren, dass nach dem Passieren des Verkehrszeichens mit einer veränderten Verkehrslage zu rechnen ist, in der es zu Gefahren kommen kann, wie sie für innerörtliche Straßen typisch sind. Typisch ist für Verkehrslagen dieser Art, dass komplexere Verkehrssituationen entstehen können, die eine erhöhte Aufmerksamkeit insbesondere von den in den Bereich einfahrenden Kraftfahrern verlangen. Solche komplexen Verkehrssituationen können infolge einer ortstypischen Bebauung beispielsweise dadurch entstehen, dass es zu häufigeren Fußgängerquerungen kommen kann. Komplexere, für innerörtliche Straßen typische Verkehrssituationen können außerdem z. B. durch einmündende Straßen, durch Parksuchverkehr und dadurch hervorgerufen werden, dass Fahrzeuge vom Fahrbahnrand anfahren. Die Ortstafel hat eine auf komplexe Verkehrslagen dieser Art bezogene Warnfunktion. Um den besonderen Anforderungen Rechnung zu tragen, die solche Verkehrslagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs insbesondere an Kraftfahrer stellen, ist mit der Ortstafel regelmäßig auch die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h verbunden (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO); diese Regelung gilt, sofern aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse keine abweichende Bestimmung durch die Anordnung einer anderen Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) getroffen ist. Darüber hinaus dienen Ortstafeln dazu, den Straßenverkehr zu ordnen. Sie sollen in einfacher, klarer und praktikabler Weise die innerörtlichen Straßenabschnitte, für die mit der Aufstellung der Ortstafel regelmäßig eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, von den freien Strecken der Straßen abgrenzen. Auf dieser Grundlage lassen sich die rechtlichen Voraussetzungen für den Beginn einer geschlossenen Ortschaft näher bestimmen.“


Ich bitte außerdem zu bedenken, dass mit jedem weiteren Verkehrszeichen, das in der Region aufgestellt wird, ein weiterer Bezugsfall geschaffen wird.
Die Frage der Bürger: „warum geht´s dort und bei mir nicht“ wird damit immer schwerer zu beantworten und wir kommen vom Ziel, dem Abbau des Schilderwaldes, immer weiter weg.

Die derzeit in Weitgassing aufgestellte Ortshinweistafel, Zeichen 385, entspricht exakt der wünschenswerten Beschilderung. Zum einen ist der Name des Weilers erkennbar, zum anderen weist sie auch auf den Ort hin, in dem mit besonderer Vorsicht gefahren werden muss. 

Zeichen 385

Ortshinweistafel


Aus den oben angeführten Gründen kann der Antrag aus polizeilicher Sicht nicht befürwortet werden. 





Aufgrund der Stellungnahmen der Unteren Verkehrsbehörde und der Polizei sowie der fehlenden Rechtsgrundlage kann auch die Verwaltung nur zu dem Schluss kommen, dass der Antrag nicht befürwortet wird.  

Diskussionsverlauf

Aus der Mitte des Rats wird angeregt, dass der vor Jahren gefasste Beschluss zum Aufstellen von Schildern „spielende Kinder“ endlich umgesetzt wird. Dadurch soll erreicht werden, dass Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten. Bürgermeisterin Lang sichert zu, dass in Kürze entsprechende Schilder aufgestellt werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Anordnung von Ortsschildern in Weitgassing und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 9

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12. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.04.2023 ö informativ 12

Sachverhalt

Schadhaftes Bachbett im Mühlbach

Aus der Mitte des Rats wird berichtet, dass nach dem Starkregenereignis von 2023 das Bachbett im Bereich Mühltal immer noch schadhaft ist (Loch im Bachbett) und der Schaden von der Gemeinde behoben werden soll. Eine Schadensbeseitigung auf Kosten der Gemeinde lehnt Bürgermeisterin Lang ab, da es sich in diesem Bereich nicht um ein Gewässer dritter Ordnung handelt und der Grundstückseigentümer für die Schadensbeseitigung verantwortlich ist. Der Rat schließt sich der Auffassung von Bürgermeisterin Lang nach der Erörterung des Sachverhalts an, da andernfalls auch ein Bezugsfall geschaffen wird. 

Sichteinschränkung Ausfahrt „Am Anger/Pallinger Str.“

Aus der Mitte des Rats wird über eine Gefährdung durch ein eingeschränktes Sichtfeld bei der Ausfahrt auf die Kreisstraße berichtet. Der Gefahrenpunkt soll im Rahmen der nächsten Verkehrsschau besichtigt werden.

Fehlende Ortstafel „Burg“.

Aus der Mitte des Rats wird darüber informiert, dass die Ortstafel „Burg“ von Tengling kommend nicht mehr vorhanden ist und allem Anschein nach entwendet wurde. Es soll ein neues Ortsschild angebracht werden. 

Datenstand vom 26.05.2023 12:22 Uhr