Datum: 10.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrhaus Taching a. See
Gremium: Gemeinderat Taching a. See
Körperschaft: Gemeinde Taching a. See
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 19:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:40 Uhr bis 21:40 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 12.09.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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10.10.2024
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt öffentlich
Die Sitzungsniederschrift aus dem öffentlichen Teil der Ratssitzung vom 12.09.2024 wurde den Mitgliedern des Rats vorab im RIS bekanntgegeben. Einwände gegen diese Sitzungsniederschrift werden nicht vorgebracht.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See hat Kenntnis von der Sitzungsniederschrift vom öffentlichen Teil aus der Ratssitzung vom 12.09.2024 und stimmt dieser Sitzungsniederschrift ohne Einwände zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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2. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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10.10.2024
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt öffentlich
Aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 12.09.2024 gibt Bürgermeisterin Lang folgende Tagesordnungspunkte bekannt, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind:
„Neubau OGTS Taching am See, Trockenbauarbeiten Nachtrag, Beauftragung“ – TOP 19.1. Es kann bekanntgegeben werden, dass es bzgl. der Trockenbauarbeiten im Rahmen der Schlussabrechnung zu nicht vorab angezeigten Mehrausgaben kommen kann. Die bereits bei der Regierung von Oberbayern beantragte Nachförderung durch die Kämmerei und die Nichtzahlung der Mehrausgaben bis zur Abgabe einer Stellungnahme der Regierung bzgl. einer Nachförderung können ebenfalls bekanntgegeben werden. Die Summe unterliegt nach wie vor der Nichtöffentlichkeit.
„Neubau OGTS Taching am See, Malerarbeiten Nachtrag, Beauftragung“ – TOP 19.2. Es kann bekanntgegeben werden, dass bei den Malerarbeiten Nachträge vorliegen. Die bereits bei der Regierung von Oberbayern beantragte Nachförderung durch die Kämmerei und die Nichtzahlung der Mehrausgaben bis zur Abgabe einer Stellungnahme der Regierung bzgl. einer Nachförderung können ebenfalls bekanntgegeben werden. Die Summe unterliegt nach wie vor der Nichtöffentlichkeit.
„Bauliche Umsetzung Sedimentationsanlagen Tengling, Nachtrag, Genehmigung und Beauftragung“ – TOP 20. Es kann bekanntgegeben werden, dass die Fa. Schneckenpointner, Waging a. See, mit den Nachträgen beauftragt wurde. Die Summen unterliegen weiterhin der Nichtöffentlichkeit.
„Auftragsvergabe für die TV-Inspektionen der gemeindlichen Schmutzwasseranlage“ – TOP 21. Es kann bekannt gegeben werden, dass die Fa. KMT, Surberg, den Auftrag erhalten hat. Die angebotenen Stundensätze unterliegen weiter der Nichtöffentlichkeit.
TV-Inspektion der gemeindlichen Regenwasserkanalanlage im Bereich Hofanger, Gemeindebereich Tengling“ – TOP 22. Es kann bekanntgegeben werden, dass der Rat anlassbezogenen (z. B. Rückstau) Kamerabefahrungen zugestimmt hat. Generell erfolgen zum jetzigen Zeitpunkt keine Kamerabefahrungen des Regenwasserkanalsystems.
„Fertigstellung der Erschließung im Baugebiet Gessenhausen, Auftragsvergabe“ – TOP 24. Es kann bekanntgegeben werden, dass die Fa. Max Streicher GmbH & Co. KG, Altenmarkt, mit den restlichen Erschließungsarbeiten beauftragt worden ist. Die Angebotssumme unterliegt weiterhin der Nichtöffentlichkeit.
„Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges für den Bauhof“ – TOP 25. Es kann bekanntgegeben werden, dass für den Bauhof ein gebrauchter Pritschenwagen bei VW Osenstätter, Traunstein, beschafft werden wird. Die Summe des Kaufangebotes unterliegt weiter der Nichtöffentlichkeit.
„Abschluss eines Bausparvertrages bei der LBS ab Oktober 2024“ – TOP 26. Der TOP kann vollumfänglich bekanntgegeben werden.
„Sonstiges“ – TOP 34. Die beim Diskussionspunkt „Personal Bauhof“ angesprochene Personalie kann vollumfänglich bekanntgegeben werden.
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3. Antrag auf Vorbescheid zum Einbau einer Ferienwohnung im DG sowie Aufstockung des Gebäudes auf Fl.Nr. 2258 der Gemarkung Taching, Krautenbach 2
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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10.10.2024
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ö
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3 |
Sachverhalt öffentlich
Mitglied des Gemeinderats Markus Haselberger wird wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP ausgeschlossen.
Beantragt ist ein Vorbescheid zum Einbau einer Ferienwohnung im DG sowie die Aufstockung des Gebäudes auf Fl.Nr. 2558 der Gemarkung Taching, Krautenbach 2.
Es sollen dabei lt. Antrag folgende Fragen geklärt werden:
- Ist das Bauvorhaben gem. beiliegendem Plan planungsrechtlich hinsichtlich seitlicher Wandhöhe zulässig?
Ist die beabsichtigte Nutzung im Dachgeschoss als Ferienwohnung zulässig.
Allgemein:
Das Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und beurteilt sich daher nach § 35 BauGB.
Die ausreichende wegemäßige Erschließung ist durch die Lage an der Gemeindeverbindungsstraße „Zufahrt nach Krautenbach“ gesichert.
Durch die zentrale Wasserversorgung und den vorhandenen Anschluss an den Schmutzwasserkanal ist die Erschließung auch insofern gesichert. Die Regenwasserbeseitigung hat eigenverantwortlich zu erfolgen.
Zu Frage 1:
Geplant ist eine Aufstockung um 0,75 m in Bezug auf die Wandhöhe. Die neue Wandhöhe soll dann 6,75 m betragen.
Bei einer Gebäudelänge von 18,79 m und einer Breite von 9,17 m erscheint eine Wandhöhe von 6,75 m verträglich. Insofern kann diese Frage aus Sicht der Verwaltung positiv beantwortet werden.
Zu Frage 2:
Gemäß der Stellungnahme des AELF Bereich Landwirtschaft handelt es sich um eine Vollerwerbslandwirtschaft, die ca. 73 ha. landwirtschaftlich und 18 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaftet.
In Summe sollen nach Umsetzung der Maßnahme drei Ferienwohnungen auf dem Betrieb vorhanden sein. Dies erscheint eine mitgezogene Nutzung i.R.d. landwirtschaftlichen Privilegierung.
Das Vorhaben beurteilt sich daher aus Sicht der Verwaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und ist insofern als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben zulässig, da Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen.
Die Frage 2 kann daher aus Sicht der Verwaltung ebenfalls positiv beantwortet werden.
Von der Nachbarbeteiligung soll im Vorbescheidsverfahren gemäß Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO abgesehen werden.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching am See hat Kenntnis von dem Vorhaben und erteilt ihm sein gemeindliches Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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4. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrgenerationenhauses auf Fl.Nr. 2127/30 der Gemarkung Taching in der Mühlstraße 9
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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10.10.2024
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ö
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4 |
Sachverhalt öffentlich
Beantragt ist ein Neubau eines Mehrgenerationenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2127/30 der Gemarkung Taching in der Mühlstraße 9.
Das Vorhaben wurde zuletzt in der Sitzung vom 12.10.2022 unter TOP 6, davor am 27.02.2020 und 29.06.2022 öffentlich behandelt. Der Beschlussbuchauszug vom 12.10.2022 liegt dem TOP bei.
Im Vergleich zur bisherigen Eingabeplanung ist die nördliche Gaube entfallen und durch Dachflächenfenster ersetzt worden. Die Dachgaube im Süden wurde – entgegen der Besprechung mit dem Bauherrn und dem Landratsamt vom 19.07.2022 – nicht um 30 cm nach unten versetzt. Die angegebene Wandhöhe von 7,20 m auf Geländeseite im Längsschnitt A-A ist nicht korrekt, da sie von der erhöhten Terrasse aus gemessen wurde. Sie ist jedoch vom Urgelände aus zu messen. Sie beträgt daher ca. 8,10 m.
Das Gebäude wurde ca. einen Meter nach Süden versetzt. Die Grundfläche des Hauptgebäudes wurde von ca. 203 m² auf ca. 173 m² reduziert.
Die in der Besprechung am 19.07.2022 geforderte Reduzierung des Balkons auf 1,50 m wurde ebenfalls nicht umgesetzt, sondern lediglich von drei auf zwei Meter reduziert.
Geändert wurde jedoch – entsprechend der Besprechung – die wahrnehmbare Höhe der Stützmauern und der Treppe, indem die Brüstungen durch Geländer ersetzt wurden.
Es sind im Norden vier Stellplätze dargestellt. Diese wären für zwei (anstatt vorher vier) geplante Wohneinheiten gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung auch ausreichend. Die dargestellten Stellplätze halten den Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze ein. Eine Abweichung von der Stellplatzsatzung ist insofern nicht mehr erforderlich.
Aus Sicht der Verwaltung werden die jeweils äußeren Stellplätze, die sich direkt an den Stützwänden befinden, als schwer anfahrbar angesehen.
Das Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich und beurteilt sich daher nach § 34 BauGB.
Hins. der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) fügt es sich in die nähere Umgebung ein.
Auch wenn man dem Grundstück aufgrund der Geländesituation (stark abfallend von Westen nach Osten) bzgl. dem Einfügen einen gewissen Überschreitungsspielraum zugestehen kann, erscheint dieser mit der vorliegenden Planung mit einer Wandhöhe von ca. 8,10 m weiterhin klar überschritten. Es wäre vielmehr darauf zu achten, den Geländeverlauf aufzunehmen. Die vorhandenen Häuser wurden aufgrund des abfallenden Geländes dem Verlauf angepasst. Aus Sicht der Verwaltung darf das geplante Gebäude daher nicht über das östlich angrenzende Gebäude auf Fl.Nr. 2127/25 hinausragen. Dies ist jedoch – wie aus der Ansicht Süd ersichtlich – weiterhin der Fall. Ein Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist daher aus Sicht der Verwaltung mit der derzeitigen Planung weiterhin nicht gegeben. Dass sich das Vorhaben hins. der Grundfläche aufgrund der Reduzierung einfügen würde, kommt es insofern nicht an.
Die Erschließung ist durch die Lage an der Mühlstraße, die zentrale Wasserversorgung und den Kanal gesichert. Ein Hauswasseranschluss müsste hergestellt werden. Es verläuft allerdings der Schmutzwasserhauptsammler direkt durch das Grundstück.
Der Bereich des Kanals auf dem Grundstück darf nicht durch bauliche Anlagen überdeckt werden und ist bei baulichen Anlagen (z.B. Mauern) entsprechend auszusparen. Ob dies eingehalten wird, ist aus der Eingabeplanung nicht ersichtlich.
Wenn i.R.d. Umsetzung der Maßnahme eine Absenkung des Gehweges erforderlich ist, hat dies auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen.
Zur Nachbarbeteiligung stehen lt. Antrag die Rückmeldungen noch aus.
Das Vorhaben befindet sich darüber hinaus im faktischen Überschwemmungsgebiet. Die Beurteilung der hierzu vorgelegten Unterlagen und Berechnungen obliegt der Fachstelle Wasserrecht.
Die Stellplätze wurden nach den Vorgaben der Stellplatzsatzung dargestellt. Gemäß § 2 Abs. 7 der Stellplatzsatzung müssen notwendige Stellplätze ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein. Aus diesem Grund muss diese bei den Stellplätzen 1 und 4 dargelegt werden. Dies ist planerisch noch zu übermitteln.
Aufgrund der Vorgaben des Kommunalrechtes wurde der Beschluss positiv gefasst.
Diskussionsverlauf
Aus der Mitte des Rats wird hingewiesen, dass sich die Nachbarn dem geplanten Bauvorhaben durchaus skeptisch bis ablehnend gegenüberstehen. Es ist bekannt, dass es auf der gegenständlichen Fläche bei Starkregenereignissen immer wieder zu Überschwemmungen gekommen ist.
Diskussionsverlauf öffentlich
Aus der Mitte des Rats wird hingewiesen, dass sich die Nachbarn dem geplanten Bauvorhaben durchaus skeptisch bis ablehnend gegenüberstehen. Es ist bekannt, dass es auf der gegenständlichen Fläche bei Starkregenereignissen immer wieder zu Überschwemmungen gekommen ist.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching am See hat Kenntnis von dem Vorhaben und erteilt ihm sein gemeindliches Einvernehmen.
Kosten für eine etwaige Absenkung des Gehweges in diesem Bereich haben die Antragsteller zu tragen. Einer Überbauung des gemeindlichen Kanals wird nicht zugestimmt. Im Bereich von z.B. Mauern sind entsprechende Aussparungen vorzusehen.
Die Stellplätze wurden nach den Vorgaben der Stellplatzsatzung dargestellt. Gemäß § 2 Abs. 7 der Stellplatzsatzung müssen notwendige Stellplätze ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein. Aus diesem Grund muss diese Nutzbarkeit bei den Stellplätzen 1 und 4 dargelegt werden. Dies ist planerisch noch zu übermitteln.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 13
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5. Anpassung der Verordnung über die Benutzungsgebühren für den Campingplatz und für die Bootsliegeplätze
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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10.10.2024
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt öffentlich
Auf Vorschlag des Campingwartes soll die Stromgebühr ab 2025 von bisher 65 auf 80 Cent/KWh angepasst werden. Die Anschlussgebühr soll gleichbleiben.
Die Strompreise an Campingplätzen rund um den Waginger See sind wie folgt:
Camping Tettenhausen: 0,70 €/kWh
Stadler, Kühnhausen: 0,75 €/kWh
Camping Wagner, Petting: 0,85 €/kWh
Camping Hainz am See: 4,20 € Tagespauschale
Camping Gut Horn: 0,80 €/kWh
Schwanenplatz, Waging: 0,80 €/kWh
Strandcamping Waging: bei Zeitcampern ist Strom in den Preispauschalen inklusive
bei DC 0,95 Cts./kWh (0,99 Cts./kWh für 2025)
In den vergangenen zehn Jahren lag der Preis in Taching bei konstant 65 Cent/KWh.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See beschließt den Erlass einer Gebührenordnung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für den Campingplatz in Taching a. See und die Bootsliegeplätze in Taching und Tengling. Die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Gebührenordnung ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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6. Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Chiemgau GmbH und Gründung von Tochtergesellschaften für Energieprojekte
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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10.10.2024
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt öffentlich
Die Chiemgau GmbH als Service-GmbH des Landkreises Traunstein, aller Städte und Gemeinden des Landkreises und weiterer kommunaler Unternehmen bzw. Zweckverbände hat im Auftrag des Landkreises Traunstein eine Neuerstellung der Energie-Potenzialstudie für den Landkreis Traunstein mit Fokus auf den Ausbau erneuerbarer Energien in allen vorhandenen Bereichen beauftragt. Im Rahmen dieser Studie wurden durch das Institut für Energietechnik (IfE) an der Hochschule Amberg-Weiden sowie der TÜV-Süd für den Bereich Windkraft Maßnahmenempfehlungen erarbeitet.
Die Erzeugung notwendiger regionaler Energie wird in der Zukunft ein wesentliches Standortkriterium für die Wirtschaft in unserer Region sein. Nur wenn es uns gelingt, die notwendige Energie ortsnah und zu einem günstigen, angemessenen Preis erzeugen zu können, wird die Wirtschaftsregion und damit eine Vielzahl von Unternehmen unterschiedlichster Branchen und Größen weiterhin konkurrenzfähig bleiben.
Auf Grundlage von Gesetzesänderungen und der Erweiterung der Zuständigkeiten von Landkreisen im Bereich Energie wurde die Chiemgau GmbH daher in der Folge 2023 durch die Gesellschafter mit der Projektentwicklung im Bereich Windenergie und Photovoltaik beauftragt.
Zielsetzung ist dabei neben der Sicherung wichtiger Infrastrukturvoraussetzungen für die Region auch die regionale Wertschöpfung im regionalen Kontext und im Verbund aller interessierten Gesellschafter der Chiemgau GmbH zu ermöglichen.
Um die Realisierung von Energieprojekten zielgerichtet weiterentwickeln zu können, ist nun eine Erweiterung der Tätigkeitsfelder der Chiemgau GmbH im Gesellschaftsvertrag sowie ein erweitertes Gesellschaftskonstrukt erforderlich.
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Chiemgau GmbH beinhaltet daher
1. Erweiterung des Handlungsspielraums:
Die Möglichkeit der Gründung und Unterhaltung von Tochtergesellschaften, insbesondere im Bereich der Energieprojekte, erweitert den Handlungsspielraum der Chiemgau GmbH. Dies ermöglicht ein flexibles und schnelles Agieren auf neue Chancen in der Regionalentwicklung und Wirtschaftsförderung.
2. Gründung von Energieprojektgesellschaften:
Angesichts der zunehmenden Bedeutung erneuerbarer Energien und der Notwendigkeit, die Energiewende aktiv mitzugestalten, ist es entscheidend, dass die Chiemgau GmbH Tochtergesellschaften zur Umsetzung von Energieprojekten gründen kann. Dies ermöglicht auf Wunsch die enge Kooperation mit kommunalen und regionalen Partnern und damit gezielte Investitionen und Projekte, die zu einer nachhaltigen Energieversorgung der Region beitragen.
3. Rechtliche Anpassungen:
Im Zuge der redaktionellen Neufassung wurden sämtliche Regelungen des Gesellschaftsvertrages überprüft und an die rechtlichen Erfordernisse angepasst. Damit ist sichergestellt, dass der Gesellschaftsvertrag den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht, die Chiemgau GmbH und die Geschäftsführung rechtssicher agieren können.
An der Grundstruktur der Chiemgau GmbH, insbesondere der Gesellschafterstruktur, wurde dabei keine Veränderung vorgenommen.
Durch die Gründung einer „Energieregion Chiemgau Verwaltungs-GmbH“ als 100%ige Tochter der Chiemgau GmbH und deren Beteiligung an den Kommanditgesellschaften als Komplementär-GmbH wird das Haftungsrisiko minimiert und eine klare Struktur für die Umsetzung der Energieprojekte geschaffen.
Der als Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag für die Verwaltungs-GmbH schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen, um effizient Fachkompetenz bei möglichst geringen Verwaltungs- und Rechtskosten und einer Minimierung der Haftungsrisiken für die Gesellschafter der zu gründenden Projektgesellschaften zu ermöglichen.
Als Anlage beigefügt ist zudem ein Mustervertrag für eine Projekt-Gesellschaft in Form einer GmbH Co. KG. Dieser dient als Beispiel für die Umsetzung zukünftiger Unternehmungen.
Als erstes konkretes Projekt zeichnet sich in Abstimmung mit der Gemeinde Übersee die Planung und Errichtung einer PV-Freiflächenanlage im Gemeindegebiet Übersee ab. Nach aktuellem Stand soll diese überwiegend als Agri-PV-Anlage auf Flächen des Landkreises und eines privaten Eigentümers innerhalb des privilegierten Bereichs von bis zu 200 Metern entlang der Bahnlinie München – Salzburg entstehen. Ein nahegelegener Netzverknüpfungspunkt mit einer Strom-Einspeiseleistung von bis zu 3,8 MW konnte bereits reserviert werden. Naturschutzfachliche Voruntersuchungen und weitere Vorprüfungen haben bislang keine kritischen, projektschädlichen Faktoren aufgezeigt. Unter diesen Voraussetzungen ergibt sich nach ersten Berechnungen eine gute Wirtschaftlichkeit des Projekts.
Die Optierung für eine Agri-PV-Anlage soll die Doppelnutzung der vorhandenen Fläche für Strom und landwirtschaftliche Erzeugung ermöglichen. Letztlich soll eine wirtschaftlich sinnvolle und tragbare Lösung für eine weitgehende Doppelnutzung angestrebt werden.
Um im nächsten Schritt an der Ausschreibung für Agri-PV der Bundesnetzagentur im Dezember 24 oder Feb/März 25 teilzunehmen und weitere Planungen vorzunehmen, soll in der Gesellschafterversammlung der Chiemgau GmbH der Gesellschaftsvertrag der Projektgesellschaft vorgestellt und die Gründung beschlossen werden.
Sollte ein positiver Zuschlag von der Bundesnetzagentur für die Umsetzung der Agri-PV-Anlage erteilt werden, kann im Laufe des nächsten Jahres die konkrete Umsetzungsplanung einschließlich der Finanzierung vorgenommen werden. Zielsetzung ist es in 2025 mit den Baumaßnahmen zu starten.
Alle Gesellschaftsverträge wurden mit dem Wirtschaftsprüfer und mehrfach mit der Regierung von Oberbayern abgestimmt. Einige Hinweise der Regierung wurden dabei noch aufgenommen und unter Berücksichtigung dieser Vorgaben über eine Fachkanzlei für Wirtschafts- und Kommunalrecht finalisiert. Wichtig ist der Regierung von Oberbayern die Benennung der Zuständigkeit der Kommunen im Bereich Energieverteilung und Vertrieb. Grundsätzlich sollte es- falls erforderlich - weiterhin möglich sein, geringfügige Anpassungen, die den Wesensgehalt der Satzungen bzw. Verträge nicht verändern, bis zur Gesellschafterversammlung im November 2024 anpassen zu können.
Beschluss
Die Gemeinde Taching a. See stimmt mit folgenden Maßgaben der Satzungsänderung und Gründung von Tochtergesellschaften der Chiemgau GmbH für Wirtschaftsförderung, Regionalentwicklung, Tourismus, Infrastruktur und kommunale Dienstleistungen (im Folgenden: Chiemgau GmbH) zu:
- Die Gemeinde Taching a. See stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Chiemgau GmbH in der Entwurfsfassung vom 02.08.2024 zu.
- Die Gemeinde Taching a. See stimmt der Neugründung der Energieregion Chiemgau Verwaltungs-GmbH als 100-prozentige Tochtergesellschaft der Chiemgau GmbH und dem Gesellschaftsvertrag der Energieregion Chiemgau Verwaltungs-GmbH in der Entwurfsfassung vom 02.08.2024 zu.
- Die erste Bürgermeisterin wird beauftragt, die Entwicklung der Energieprojekte- Kommanditgesellschaften (KGs) auf Gesellschafterebene entsprechend dem Mustergesellschaftsvertrag als Beispiel für eine zukünftige KG in der Entwurfsfassung vom 02.08.2024 voranzutreiben.
- Die Gemeinde Taching a. See stimmt der Neugründung der Projektgesellschaft PV-Übersee GmbH & Co. KG als 100-prozentige Tochtergesellschaft der Chiemgau GmbH zu. Komplementärin wird die Energieregion Chiemgau Verwaltungs-GmbH i.G.. Die Gemeinde Taching a. See stimmt zugleich dem Gesellschaftsvertrag der Projektgesellschaft PV-Übersee GmbH & Co. KG in der Entwurfsfassung vom 17.09.2024 zu.
- Sollten bis zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Chiemgau GmbH noch Anpassungen der oben benannten Satzungen und (Muster-)Verträge erforderlich werden, umfasst die Zustimmung auch diese Korrekturen (u.a. nach Prüfung durch die Rechtsaufsicht oder einen Notar), soweit sie nicht die grundsätzlichen Ziele und Zwecke der Gesellschaft sowie die wesentliche Grundstruktur der Gesellschaft und der ausgearbeiteten Verträge betreffen.
- Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der Chiemgau GmbH der Satzungsänderung, der Neugründung der Energieregion Chiemgau Verwaltungs- GmbH, der Mustersatzung für Projektgesellschaften und der Neugründung der Projektgesellschaft PV-Übersee-GmbH zuzustimmen, Erklärungen abzugeben bzw. Unterschriften zu leisten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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10.10.2024
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ö
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informativ
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7 |
Sachverhalt öffentlich
Kommunale Wärmeplanung
Von Seiten der Bauamtsleitung wird informiert, dass der Zuschussantrag für die Kommunale Wärmeplanung im letzten Jahr durch das Regionalwerk nicht mehr beantragt wurde. Das Förderportal wurde vor Fristende geschlossen, sodass kein Antrag mehr gestellt werden konnte. Im Rahmen der Bauamtsleitertagung wurden die Kommunen informiert, dass derzeit Gemeinden ohne Förderbescheid mit der Beauftragung von Fachplanern abwarten sollen.
Derzeit sind zudem Gemeinden gesetzlich noch nicht zur Wärmeplanung verpflichtet. Voraussichtlich Anfang 2025 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen. Anfang 2025 werden hierzu Schulungen angeboten. Diese werden natürlich von der VG genutzt.
Aus der Mitte des Rats wird gebeten, den Leiter des Regionalwerks zu einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderats einzuladen, um über bis dato umgesetzte Projekte zu informieren. Bürgermeisterin Lang wird diesbezüglich Kontakt mit dem Regionalwerk aufnehmen.
Bushaltestelle Taching
Die RVO-Haltestelle ist derzeit nicht ausgeleuchtet. Auf Anregung von Mitglied des Gemeinderats Brigitte Thaler wird die Frage gestellt, ob die Gemeinde hier innerorts eine Straßenlaterne installieren soll. Die Kosten für eine Installation der Solarleuchte je nach Variante liegen bei 3.500 bis 4.500 Euro. Der Unterhalt der Laterne liegt bei der Kommune. Für die jährliche Überprüfung auf Standfestigkeit u. a. versicherungsrelevanter Themen kommen 15 Euro brutto zzgl. der evtl. notwenigen Reparaturen auf die Kommune zu. In der Diskussion wird rasch erkennbar, dass der Rat mit großer Mehrheit der Installation einer Straßenlaterne auf Kosten der Gemeinde ablehnend gegenübersteht. Man einigt sich dahingehend, dass mit der RVO Gespräche geführt werden sollten, ob diese auf eigene Kosten eine Straßenlaterne an der Bushaltestelle installieren.
Kirchtag am „Steinerhof“ am Kirchweihsonntag
2. Bürgermeister Steiner weist auf den Kirchtag am Kirchweihsonntag auf seinem Hof hin. Dazu sind alle Bürger/Bürgerinnen und die Mitglieder des Rats herzlich eingeladen.
Datenstand vom 26.11.2024 14:34 Uhr