Datum: 21.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrhaus Taching a. See
Gremium: Gemeinderat Taching a. See
Körperschaft: Gemeinde Taching a. See
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:36 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:40 Uhr bis 20:57 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Vorstellung der Jahresrechnung 2023 und Präsentation des Rechenschaftsberichtes für das Haushaltsjahr 2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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informativ
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1 |
Sachverhalt öffentlich
Der Rechenschaftsbericht 2023 wurde den Mitgliedern des Gemeinderats vorab im RIS bekanntgegeben. Die Jahresrechnung 2023 wurde erstellt und wird dem Gemeinderat in Form des Rechenschaftsberichts präsentiert. Der Rechenschaftsbericht ist gem. § 77 KommHV-Kameralistik Bestandteil der Jahresrechnung.
Im Verwaltungshaushalt betrug das Planvolumen 5.078.600 €, das Rechnungsergebnis lag um 384.467 € über dem Planvolumen und somit bei 5.463.067 €. Bei den Einnahmen aus Steuern und allg. Zuweisungen (Gruppierung 0) konnten überplanmäßige Einnahmen von 175.089 € verzeichnet werden. Maßgeblichen Anteil daran hatten die Mehreinnahmen aus der Einkommensteuerbeteiligung, die um 124.174 € über den Ansatzerwartungen von 1.340.000 € lag. Auch bei den Verwaltungsgebühren (Gruppierung 1) waren überplanmäßige Einnahmen von 212.254 € zu verzeichnen. Hier wurden explizit die Personalkostenzuschüsse für die beiden Kindergärten genannt, wo 64.810 € mehr eingenommen wurde, als veranschlagt war. Bei den sonstigen Finanzeinnahmen (Gruppierung 2) waren Mindereinnahmen von lediglich 2.867 € zu verzeichnen, welche von unbedeutender Natur sind. Aufgrund der genannten Mehreinnahmen bei Gruppierung 0 und 1 erhöhte sich im Vergleich zum Planansatz auch die Zuführung an den Vermögenshaushalt. Statt der geplanten Zuführung von 339.100 € lag die tatsächliche Zuführung um 286.954 € über dem Planwert und somit bei 626.054 €. Der Pflichtzuführungswert in Höhe der im Vermögenshaushalt verausgabten Tilgungszahlungen in Höhe von 167.380 € konnte damit erwirtschaftet werden.
Im Vermögenshaushalt lag das Rechnungsergebnis mit 3.384.230 € unter den Ansatzerwartungen (4.394.400 €). Für Investitionsausgaben bei Gruppierung 94 bis 96 wurden im Haushalt 2023 Ausgabemittel von 2.704.100 € bereitgestellt. Tatsächlich verausgabt wurden jedoch „nur“ 1.764.522 €. Die Abweichung zwischen Planergebnis und Rechnungsergebnis lässt sich daher überwiegend mit den Minderausgaben im Investitionsbereich erklären. Die größeren Abweichungen werden aufgezeigt:
Kreditaufnahmen waren 2023, wie geplant, zum unabdingbaren Haushaltsausgleich im Vermögenshaushalt nicht erforderlich. Alle wesentlichen Zahlen, Daten und Fakten der Jahresrechnung 2023 werden vom Kämmerer erörtert. Abschließend wird noch über den Rücklagenstand und den Stand der Schulden zum Jahresende 2023 informiert.
Diskussionsverlauf
Alle auftretenden Fragen aus dem Gremium wurden durch Kämmerer Kraus fachkundig beantwortet.
Diskussionsverlauf öffentlich
Alle auftretenden Fragen aus dem Gremium wurden durch Kämmerer fachkundig beantwortet.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt den Rechenschaftsbericht zum Haushalt 2023 zustimmend zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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2. Durchführungsbeschluss zum Tausch der Steuerungstechnik im wasserrechtlich notwendigen Regenüberlaufbauwerk an der Tachenseestraße in Taching
Gremium
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Sitzung
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Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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ö
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beschließend
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Sachverhalt öffentlich
Das Regenüberlaufbauwerk mit integrierter Abwasserpumpe an der Tachenseestraße in Taching ist mittlerweile 30 Jahre alt. Diese Anlage ist aus wasserrechtlicher Sicht notwendig für die fachgerechte Verwertung des anfallenden Oberflächenwasser im Ortsteil Taching. Laut des Betriebspersonals der Kläranlage, die für die Gemeinde Taching a. See die Station unterhält, entspricht die Steuereinheit nicht mehr dem notwendigen Stand der Technik und ist komplett veraltet. Einige der Bauteilkomponenten sind bei einem möglichen Versagen auf dem Markt nicht mehr zu erhalten.
Somit ist aus Sicht der Verwaltung und des Betriebspersonal der Kläranlage der Austausch der Steuerungstechnik unumgänglich, um hier eine zukunftsfähige Anlage zu erhalten.
Die Kosten zur Umsetzung der zuvor genannten Ersatz- und Tauschaktionen belaufen sich auf rund 21.500 € brutto.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching am See beschließt die Durchführung zum Tausch der Steuerungstechnik im wasserrechtlich notwendigen Regenüberlaufbauwerk an der Tachenseestraße im Ortsteil Taching.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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3. Durchführungsbeschluss zum Tausch der Schmutzwasserpumpen und Steuerungstechnik in der Abwasserpumpstation Au
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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beschließend
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Sachverhalt öffentlich
Die Schmutzwasserpumpstation im Weiler Au ist mittlerweile 26 Jahre alt. Laut des Betriebspersonals der Kläranlage, die für die Gemeinde Taching a. See die Station unterhält, treten hier vermehrt Funktionsprobleme u.a. mit Pumpenausfällen auf.
Die vorhandenen beiden Pumpen sowie die verbaute Steuerung sind seit 26 Jahre im Betrieb. Die Anlage besitzt keine auf die Kläranlage aufgeschaltete Ausfallalarmierung. Weiterhin besitzt die Anlage auch keinen „Hochwasser-Schwimmer“, der einen Weiterbetrieb der Pumpe bei Ausfall der normalen Niveaumessung gewährleisten würde. Aus Sicht der Verwaltung und des Betriebspersonals der Kläranlage wird mit dem Tausch der beiden Schmutzwasserpumpen inkl. des Austausches der Steuerungstechnik der kleinen Pumpstation eine zukunftsfähige Anlage erreicht.
Die Kosten zur Umsetzung der zuvor genannten Ersatz- und Tauschaktionen belaufen sich auf rund 8.100 € brutto.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching am See beschließt die Durchführung des Tauschs der beiden Schmutzwasserpumpen und der Steuerungstechnik in der Abwasserpumpstation Au.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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4. Informationen zum regionalen Sturzflutmanagement der ILE
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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ö
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informativ
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4 |
Sachverhalt öffentlich
In Folge des Klimawandels war die Region Waginger See – Rupertiwinkel in den letzten Jahren immer häufiger von Starkregenereignissen mit lokalen, zerstörerischen Sturzfluten betroffen. Die maßgebliche Gefährdung erfolgt durch wild abfließendes Oberflächenwasser aus Hanglagen. Besonders in Siedlungsgebieten ziehen derartige Abflüsse immer wieder große Schäden nach sich. Des Weiteren entstehen Probleme in Form von Bodenerosion und folglich erhöhten Nährstoffeinträgen aus der landwirtschaftlichen Fläche in Oberflächengewässer, wie dem Waginger und Tachinger See.
Für die Kommunen der ILE „Zukunftsregion Rupertiwinkel“ ist es ein übergeordnetes Ziel, im Bereich der regionalen Klimawandelanpassung, für künftige Starkregenereignisse sinnvolle, vorbeugende Lösungsstrategien gemeinsam mit Behördenvertreter*innen und intensiver Bürger*innenbeteiligung zu erarbeiten, um die Auswirkungen zukünftig auftretender Ereignisse abmildern zu können.
Dieses Ziel soll durch ein interkommunales Klimawandelanpassungskonzept für Sturzfluten bei Starkregenereignissen mit einem multifunktionalen, resilienten Ansatz unter Berücksichtigung von Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Landwirtschaft und Naturschutz erreicht werden.
Für den Gemeindebereich Taching a. See wurden der ILE die Bereiche Mühltal inkl. Einzugsgebiet bis Planthal, Untere Dorfstraße inkl. Einzugsgebiet Richtung Schönhofen und Thalwies wegen künftiger Bauleitplanung vorgeschlagen. Die Planung erstreckt sich auf den Zeitraum 2025, 2026, 2027.
Diskussionsverlauf
Aus dem Gremium tauchte die Frage auf, wie es mit dem Bereich nördlich von Taching aussehe. Bürgermeisterin Lang teilte mit, dass die Umsetzung hier für 2025 geplant sei und erfreulicherweise alle Eigentümer mit im Boot seien.
Es wurde darum gebeten, dass die Verwaltung überprüfen bzw. klären solle, ob man auch den Bereich nördlich des Tachinger Sees, insb. im Bereich Furthmühle mit aufnehmen könne, bzw. ob dies ggf. zweckmäßig sei.
Für ein Mitglied aus dem Gremium ist das Ziel der Maßnahme nicht erkennbar.
Diskussionsverlauf öffentlich
Aus dem Gremium tauchte die Frage auf, wie es mit dem Bereich nördlich von Taching aussehe. Die Bürgermeisterin teilte mit, dass die Umsetzung hier für 2025 geplant sei und erfreulicherweise alle Eigentümer mit im Boot seien.
Es wurde darum gebeten, dass die Verwaltung überprüfen bzw. klären solle, ob man auch den Bereich nördlich des Tachinger Sees, insb. im Bereich Furthmühle mit aufnehmen könne, bzw. ob dies ggf. zweckmäßig sei.
Für ein Mitglied aus dem Gremium ist das Ziel der Maßnahme nicht erkennbar.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching am See nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1
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5. Erlaubnis zur gewerblichen Aufsuchung von Erdwärme; Anträge auf Verlängerung der Erlaubnis für die Felder "Geothermie Palling" und "Trostberg"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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beschließend
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5 |
Sachverhalt öffentlich
Mit Schreiben vom 16.10.2024 stellt die Erdwärme Chiemgau GmbH einen Antrag auf Verlängerung der bergrechtlichen Erlaubnis „Geothermie Palling“ zur Aufsuchung von Erdwärme zu gewerblichen Zwecken um drei Jahre bis zum 30.11.2027. Im Verlängerungszeitraum ist u.a. die Durchführung der Bürgerinformationsveranstaltung, die Baustelleneinrichtung, die Planung und Durchführung zweier Tiefbohrungen zur Erschließung der Erdwärme, der Test und die Bewertung der Fündigkeit sowie der Bau der Heizzentrale vorgesehen.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 15 BBergG werden die zu beteiligenden Behörden um Stellungnahme zu der Verlängerung der Erlaubnis entgegenstehen öffentlichen Interessen aus Gründen des Landschafts- und Naturschutzes, der Landesplanung und Raumordnung, der Wirtschaftsförderung, des Gewässer- und Trinkwasserschutzes, der Hydrogeologie und Geologie des tieferen Untergrundes, der Bergaufsicht, des Baurechts und des Denkmalschutzes gebeten.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt den vorliegenden Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis für die Felder „Geothermie Palling und „Trostberg“ zur Kenntnis. Es werden keine Einwände geäußert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1
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6. 5. Änderung des Bebauungsplanes "Tengling-Südwest" im Bereich der Bauparzelle 20 (Grundstück Fl.Nr. 202/2 der Gemarkung Tengling); Einleitung des Verfahrens
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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Sachverhalt öffentlich
1. Anlass der Planung
Im Dezember 2021 wurde ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Tengling-Südwest“ gestellt. In der Zwischenzeit wurde mit dem Grundstückseigentümer ein städtebaulicher Vertrag über die Beauftragung eines Planers abgeschlossen. Ein Bebauungsplanentwurf mit Begründung liegt bereits vor. Zudem hat der Planer per E-Mail vom 30.10.2024 mitgeteilt, dass der nördliche Grundstückseigentümer gegen die vorliegende Bebauungsplanänderung keine Einwände hat. Die Erläuterung der Bebauungsplanänderung an den nördlichen Grundstücksnachbarn erfolgte durch den Vater des Grundstückseigentümers
2. Ziele und Zwecke der Planung
Der bestehende Bebauungsplan wird den heutigen Anforderungen an den sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie dem landesplanerischen Ziel der vorrangigen Nutzung des Innenbereichs nicht mehr gerecht. Daher soll mit der Änderung des Bebauungsplans auch auf dem Grundstück Fl.Nr. 202/2 eine zweigeschoßige Bebauung, wie auf den benachbarten Grundstücken, ermöglicht werden.
Zweck der Änderung ist die flächensparende Schaffung von Wohnraum innerhalb des bestehenden Wohngebiets. Zur Umsetzung dieses Planungsziels und Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
Die bisherige GRZ von 0,235 wird, wie in der 1. Änderung für das Nachbargrundstück, auf ebenfalls 0,3 erhöht. Damit kann auch den Anforderungen des § 19 Abs. 4 BauNVO an die Anrechnung der Flächen von Garagen, Stellplätzen und Zufahrten entsprochen werden. Auf die Festsetzung einer GFZ wird angesichts der exakten Festsetzungen zur Gebäudehöhe verzichtet. Die Beschränkung auf 2 Wohneinheiten je Wohngebäude wird unverändert übernommen.
Die seitliche Wandhöhe wird mit 6,50 m festgesetzt. Gegenüber der auf dem westlichen Nachbargrundstück seit der 1. Änderung von 1998 bereits zulässigen seitlichen Wandhöhe von 6,20 m kann damit auch unter Berücksichtigung der gestiegenen energetischen Anforderungen an die Gebäudehülle ein gut nutzbares Dachgeschoß ermöglicht werden. Als Bezugspunkt für die Wandhöhe wird die Oberkante des Fertigfußbodens des Erdgeschoßes definiert, dessen höchstzulässige Höhenlage mit 464,95 m NHN ca. 15 cm über dem bestehenden Gelände an der am höchsten gelegenen Stelle innerhalb der Baugrenzen liegt. Im Wesentlichen wurde auch die Baugrenze anders festgesetzt. Der Gemeinderat hat abzuwägen, ob die beantragte seitliche Wandhöhe von 6,50 m akzeptabel ist. Alle sonstigen getroffenen Festsetzungen sind von Seiten der Verwaltung nicht unüblich, sondern kommen in den aktuellen Bebauungsplänen ebenfalls vor. Lediglich das Baufenster wurde vergrößert und hinsichtlich der seitlichen Wandhöhe besteht derzeit noch kein Bezugsfall bzw. Vergleichsfall.
3. Beschleunigtes Verfahren
Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB liegen vor, weil der Bebauungsplan für Maßnahmen der Innenentwicklung dient und weniger als 20.000 m² anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden.
Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Diskussionsverlauf
Zur geplanten Höhe von 6,50 m bestand seitens des Rates kein Diskussionsbedarf. Der Rat vertrat die Meinung, dass eine Entwicklung in die Höhe sinnvoll sei.
Diskussionsverlauf öffentlich
Zur geplanten Höhe von 6,50 m bestand seitens des Rates kein Diskussionsbedarf. Der Rat vertrat die Meinung, dass eine Entwicklung in die Höhe sinnvoll sei.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See beschließt die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Tengling-Südwest“ betreffend der Bauparzelle 20 gemäß dem beiliegenden Bebauungsplanentwurf des Büros für Bauleitplanung Josef Brüderl aus Freilassing vom 29.10.2024 samt Begründung.
Das Änderungsverfahren wird als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen. Von einer frühzeitigen Beteiligung wird abgesehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7. 4. Änderung des Bebauungsplanes "Tengling-Südwest" im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 26/8 der Gemarkung Tengling
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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beschließend
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7 |
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7.1. Stellungnahmen zum Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung
Gremium
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Sitzung
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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ö
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beschließend
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7.1 |
Sachverhalt öffentlich
Der Gemeinderat Taching a. See hat die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Tengling-Südwest“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde zum Bebauungsplanentwurf des Architekturbüros Ute Weiler-Heyers, Trostberg vom 06.09.2024 samt Begründung gefasst.
Das Änderungsverfahren wird als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen. Von einer frühzeitigen Beteiligung wurde abgesehen.
Für das Gebiet werden die folgenden (allgemeinen) Planungsziele angestrebt:
Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine derzeit angepasste Bauweise geschaffen werden. Die 4. Änderung des Bebauungsplans wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
II. Öffentlichkeitsbeteiligung, gem. § 13a Abs. 2 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB:
Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 21.10.2024 bis einschl. 20.11.2024, durch Aushang der entsprechenden Planunterlagen im Rathaus, II. Stock, stattgefunden. Die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, veröffentlicht am 18.10.2024. Die erforderlichen Unterlagen wurden auch auf der gemeindlichen Internetseite der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Während der Auslegung sind keine Schreiben/Stellungnahmen eingegangen.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt dies zur Kenntnis. Ein Abwägungsbedarf besteht nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.2. Stellungnahme zum Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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ö
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beschließend
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7.2 |
Sachverhalt öffentlich
Mit E-Mail vom 27.09.2024 erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, mit Fristsetzung bis zum 30.10.2024. Die Unterlagen wurden per E-Mail verschickt und konnten zugleich auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See eingesehen werden.
Folgende Behörden haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Landratsamt Traunstein (Untere Immissionsschutzbehörde)
Bund Naturschutz
Bayerischer Bauernverband
Deutsche Telekom
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Folgende Behörden haben schriftlich Stellung genommen, jedoch keine Einwendungen vorgebracht, die eine Abwägung erforderlich machen würden:
- Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 09.10.2024
- Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Stellungnahme vom 29.10.2024
- Energienetze Bayern GmbH & Co. KG; Stellungnahme vom 23.10.2024
- Landratsamt Traunstein, SG 4.36 (Untere Verkehrsbehörde); Stellungnahme vom 30.09.2024
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein; Stellungnahme vom 01.10.2024
- Vodafone GmbH/Vodafone Deutschland GmbH; Stellungnahme vom 17.10.2024
- Bayernwerk Netz GmbH; Stellungnahme vom 30.09.2024
Folgende Behörden haben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die eine Abwägung erforderlich machen oder der Kenntnisnahme dienen:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein (Bereich Forsten); Stellungnahme vom 25.10.2024
- Landratsamt Traunstein, SG 4.16 (Wasserrecht und Bodenschutz); Stellungnahme vom 17.10.2024
- Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See; Stellungnahme vom 15.10.2024
- Regierung von Oberbayern (Höhere Landesplanung); Stellungnahme vom 23.10.2024
- Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege; Stellungnahme vom 28.10.2024
- Wasserwirtschaftsamt Traunstein; Stellungnahme vom 24.10.2024
- Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe; Stellungnahme vom 30.09.2024
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7.2.1. Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein vom 25.10.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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ö
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beschließend
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7.2.1 |
Sachverhalt öffentlich
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein schreibt Folgendes:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zu o. g. Vorhaben nimmt die Untere Forstbehörde am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein wie folgt Stellung:
Bei dem Vorhaben wird ein bestehender Bebauungsplan angepasst:
Auf den Wald bezogen haben die Änderungen gegenüber bereits bestehenden Genehmigungen keinen Einfluss. Daher bestehen unsererseits keine Einwände.
Gefahrenhinweis:
Das Bauvorhaben grenzt unmittelbar an Wald an, sofern es sich überhaupt um Wald handelt. Bei ausgewachsenen Bäumen besteht die Gefahr durch umfallende Bäume und/oder herabfallende Baumteile oder Schnee und Eisbruch.“
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Da es sich lediglich um eine Änderung eines bereits bestehenden Baurechts handelt, wird als Festsetzung aufgenommen, dass für die geplante Wohnbebauung, die weniger als 25 m Abstand zum nördlichen Baumbestand aufweist, im statischen Nachweis der „Lastfall Baumwurf“ zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass der Dachstuhl des Gebäudes entsprechend verstärkt ausgeführt werden muss, sodass bei umfallenden Bäumen und/oder herabfallenden Baumteilen oder Schnee und Eisbruch kein Personenschaden im Gebäude entstehen kann. Die Planerin wird angehalten, den Bebauungsplanentwurf dahingehend zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.2.2. Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein SG4.16 (Wasserrecht und Bodenschutz) vom 17.10.2024
Gremium
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Sitzung
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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beschließend
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7.2.2 |
Sachverhalt öffentlich
Das Landratsamt Traunstein SG 4.16 (Wasserrecht und Bodenschutz) schreibt Folgendes:
„Stellungnahme:
Aus wasser- und bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände.
Niederschlagswasserbeseitigung
Die Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind gemäß dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Die Anwendbarkeit der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) bzw. die Erlaubnispflicht sind durch den Bauherrn eigenverantwortlich zu prüfen.“
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden an den Grundstückseigentümer weitergeleitet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.2.3. Stellungnahme der Bautechnik der VG Waging a. See vom 15.10.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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ö
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beschließend
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7.2.3 |
Sachverhalt öffentlich
Die Abteilung Bautechnik der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See schreibt Folgendes:
die Schmutzwasserbeseitigung des Grundstückes erfolgt über die gemeindliche Kanalisation. Ein
Hausanschlussschacht ist laut GIS vorhanden, siehe nachfolgend.
Das auf dem Grundstück anfallende Oberflächenwasser ist eigenverantwortlich einer fachgerechten Verwertung zuzuführen. Der in der Straße verlaufende Kanal dient unseren Unterlagen nach rein der Straßenentwässerung.
Die Ufergehölze des Tenglinger Baches sind so weit wie möglich zu schonen bzw. zu erhalten. Ufergehölze haben durch ihre unterschiedlichen Funktonen maßgebenden Einfluss auf ein intaktes Ökosystem eines Baches.
Auch die Begleiterscheinungen der Ufergehölze wie z.B. Laub sind zu dulden. Weiterhin wollen wir darauf hinweisen, dass sich die geplante Bebauung wie auch die bestehende Nachbarsbebauungen ggf. im Fallbereich der Ufergehölze befinden.“
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Planerin wird angehalten, einen Hinweis im Planentwurf aufzunehmen, dass die Begleiterscheinungen der Ufergehölze wie z. B. Laub zu dulden sind. Hinsichtlich der Bebauung in der Nähe von bestehenden Bäumen wird bereits eine Festsetzung hinsichtlich der Ausführung des Dachstuhles am geplanten Gebäude aufgenommen, sodass es im Gebäude zu keinem Personenschaden kommt. Zudem wird vorliegend durch die gegenständliche Planung kein neues Baurecht geschaffen, sondern die bestehenden Festsetzungen werden lediglich an die derzeit aktuelle Bauweise angepasst. Alle weiteren Hinweise werden an die Grundstückseigentümer weitergeleitet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.2.4. Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 23.10.2024
Gremium
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Sitzung
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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beschließend
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7.2.4 |
Sachverhalt öffentlich
Die Regierung von Oberbayern (Höh. Landesplanungsbehörde) schreibt Folgendes:
„Sehr geehrte Damen und Herren
Die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde wie folgt Stellung:
Planung
Zwischen den bestehenden Wohngebäuden Hofanger 14 und 18 im Südwesten des Ortsteils Tengling soll eine dem tatsächlichen Geländeverlauf angepasste Bebauung ermöglicht werden. Zu diesem Zweck sollen der Bauraum für das bisher nicht realisierte Einzelhaus sowie die Fläche für Garagen geändert und die Festsetzungen, insbesondere zur Höhenfestlegung, angepasst werden. Der Geltungsbereich der Änderung umfasst eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 26/8 der Gemarkung Tengling und hat eine Größe von ca. 715 m². Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist der Geltungsbereich als reines Wohngebiet festgesetzt. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist dieser ebenfalls als Wohnbaufläche dargestellt.
Bewertung
Erfordernisse der Raumordnung stehen der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Tengling-Süd-west“ nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen“
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Ein Abwägungsbedarf besteht vorliegend nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.2.5. Stellungnahme des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 28.10.2024
Gremium
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Sitzung
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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beschließend
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7.2.5 |
Sachverhalt öffentlich
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege schreibt Folgendes:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 3.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden.
Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).“
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden an die Grundstückseigentümer zur Beachtung weitergeleitet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.2.6. Stellungnahme des WWA Traunstein vom 24.10.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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ö
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beschließend
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7.2.6 |
Sachverhalt öffentlich
Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein schreibt Folgendes:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
- Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
- Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands
- entfällt –
- Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B.: Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
- Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage.
4.1 Grundwasser
Im Bereich der geplanten Bebauung muss mit zeitweise hohen Grundwasserständen gerechnet werden.
Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigungen einzuholen.
4.2 Oberflächengewässer/Überschwemmungssituation
4.2.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.
Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionserscheinungen auftreten. Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu beachten.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen auf Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf §37 WHG.
4.2.2 Oberflächengewässer
Nördlich des geplanten Vorhabens verläuft der Tenglinger Bach. Es ist in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob davon eine Überschwemmungsgefahr ausgeht.
Wir weisen darauf hin, dass für Anlagen, die sich im 60 m - Bereich von der Uferlinie von Gewässern befinden, gegebenenfalls eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich sein kann.
4.3 Abwasserentsorgung
Das Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen (§55 Abs. 2 WHG). Schmutzwasser
ist über die zentrale Kanalisation zu entsorgen.
4.3.1 Schmutzwasser
Die ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Abwasseranlagen (Kanalisation, Mischwasserbehandlungsanlagen, Kläranlage) sowie das Vorliegen der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen sind in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.
4.3.2 Niederschlagswasser
Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlagen, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Dazu ist die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu prüfen.
Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten, Auffüllungen mit belastetem Material darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden.
Soweit eine ordnungsgemäße dezentrale Versickerung verwirklicht werden kann, empfehlen wir folgende Punkte als Hinweise bzw. Festsetzungen in die Satzung mit aufzunehmen:
- Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Ist eine breitflächige Versickerung nicht möglich, so ist eine linienförmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen oder Rigolen zu realisieren. Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine erlaubnisfreie Versickerung vorliegt. Sofern die Voraussetzungen zur Anwendung der Niederschlagswasser-freistellungs-verordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) nicht gegeben sind, so ist bei der Kreisverwaltungsbehörde eine wasserrechtliche Gestattung mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen.
- Um der Versiegelung des Bodens entgegenzuwirken, wird empfohlen, befestigte Flächen möglichst durchlässig z. B. mit Schotterrasen, Rasengittersteinen o. ä auszuführen.
4.3.3 Regenwassernutzung
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung und für WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem
Wasserversorgungsunternehmen zu melden.
Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.
4.4 Altlastenverdachtsflächen
Sollten während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, die auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Traunstein zu verständigen.
Das Landratsamt (Abteilung 6 – Gesundheitsamt sowie SG 4.16 – Wasserrecht und SG 4.40 – Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen“
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.
Mit der gegenständlichen Planung wird kein neues Baurecht geschaffen, sondern lediglich bestehendes Baurecht wird an die derzeitige Bauweise angepasst.
Grundwasser
Dieser Hinweis wird berücksichtigt und als Hinweis in der Begründung aufgenommen.
Oberflächengewässer/ Überschwemmungssituation
Starkniederschläge
Da jedoch die Niederschläge immer mehr werden, soll folgender Passus in der Änderung aufgenommen werden:
Aufgrund der umliegenden Hanglage und voraussichtlich häufiger und intensiver auftretende Starkniederschläge aufgrund der Klimaänderung kann es im Baugebiet z.B: durch wild abfließendes Oberflächenwasser nach Starkregen zu Überflutungen kommen. Der Bauwerber hat eigenverantwortlich geeignete Vorkehrungen (wie z.B. bei Kellergeschossen der Einbau von weißen Wannen) direkt an seinen Haupt- bzw. Nebengebäuden vorzunehmen, um sich vor Überflutungen und Schäden zu schützen. Weiterhin ist durch die Bauwerber eigenverantwortlich darauf zu achten, dass sich aufgrund ihrer baulichen Vorkehrungen der Wasserlauf nicht nachteilig auf Ober- bzw. Unteranlieger auswirken darf. Den Bauwerbern wird empfohlen, sich vor und auch während der Gebäudeplanung von Fachbüros der Wasserwirtschaft oder des Hochwasserschutzes diesbezüglich beraten zu lassen.
Oberflächengewässer
Derzeit läuft ein Verfahren zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamtes Traunstein ermittelten Überschwemmungsgebiets (Wildbachgefährdungsbereich) am Tenglinger Bach (Gewässer III. Ordnung, ausgebauter Wildbach), Flusskilometer 0,000 bis 3,100.
Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser unter Berücksichtigung der wildbachtypischen Eigenschaften (Bemessungshochwasser − HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da sich das bereits bestehende Baurecht außerhalb des Überschwemmungsgebietes befindet und auch im Falle einer Neubebauung außerhalb des Bemessungshochwasser HQ 100 befinden muss, bestehen für die Bebauung aus dem Aspekt des Tenglinger Baches rechtlich keine Bedenken. Dennoch soll sich die Eigentümerin eigenverantwortlich hinsichtlich der Bauweise (z. B.: weiße Wanne) schützen. Die Planerin wird angehalten, eine entsprechende Festsetzung sowie den Hinweis zur wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG im Bebauungsplanentwurf aufzunehmen.
Abwasserentsorgung
Die Bauparzelle kann an den gemeindlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen werden. Die Hinweise zum Niederschlagswasser und zur Regenwassernutzung werden berücksichtigt und sind als Hinweise im Bebauungsplanentwurf zu ergänzen.
Altlastenverdachtsflächen
Das Einholen von Informationen (z.B. geologische Untersuchungen) sowie der korrekte Umgang bei Bodenauffälligkeiten obliegen dem Grundstückseigentümer und/oder den verantwortlich ausführenden Personen. Die Planerin wird angehalten, hierzu einen Passus in die Bebauungsplanänderung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.2.7. Stellungnahme der Wasserversorgung Achengruppe vom 30.09.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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ö
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beschließend
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7.2.7 |
Sachverhalt öffentlich
Die Wasserversorgung der Achengruppe schreibt Folgendes:
wg. der oben genannten Änderung BP – Tengling Südwest gibt es keine Bedenken oder Anmerkungen.
BV kann mit ausreichend Trinkwasser versorgt werden und Leitungen und Armaturen sind nicht negativ betroffen.“
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Ein Abwägungsbedarf besteht vorliegend nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7.3. ggf. Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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ö
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beschließend
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7.3 |
Sachverhalt öffentlich
Aufgrund der vorgenommenen Abwägungen der eingegangenen Stellungnahmen kann das Verfahren mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden. Die Änderungen bzw. Ergänzungen sind durch das Architekturbüro Ute Weiler-Heyers, Trostberg in den bestehenden Entwurf samt Begründung jeweils in der Fassung vom 06.09.2024 vorzunehmen.
Diskussionsverlauf
Aus der Mitte des Rates wurde darum gebeten zu überprüfen, ob die Zuständigkeit für den Unterhalt der Bäume nördlich des Plangebietes bei der Gemeinde oder beim Wasserwirtschaftsamt Traunstein liegt und ob diese ggf. entfernt werden dürften bzw. sollten.
Diskussionsverlauf öffentlich
Aus der Mitte des Rates wurde darum gebeten zu überprüfen, ob die Zuständigkeit für den Unterhalt der Bäume nördlich des Plangebietes bei der Gemeinde oder beim Wasserwirtschaftsamt Traunstein liegt und ob diese ggf. entfernt werden dürften bzw. sollten.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See beschießt, die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Tengling-Südwest“, in der Fassung vom 06.09.2024 samt Begründung des Architekturbüros Ute Weiler-Heyers, Trostberg mit den heute beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen gemäß § 10 BauGB als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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8. Sonstiges
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See)
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Sitzung des Gemeinderates Taching a. See
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21.11.2024
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ö
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informativ
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8 |
Diskussionsverlauf
Ausgleichsflächen Bauleitplanungen
Der Mitarbeiter der Bauverwaltung Köfler informierte den Rat über den aktuellen Sachstand.
Bilder Bürgermeister im Rathaus
Auf Nachfrage aus dem Rat teilte Bürgermeisterin Lang mit, dass die Bilder derzeit aus Gründen des Brandschutzes abgehängt werden mussten, weil dort ein sog. „Copy-Cap“ installiert werden musste, damit der Kopierer im Fluchtweg bestehen bleiben könne. Es werde ein neues Konzept für die Bilder der Bürgermeister aller Gemeinden erarbeitet.
Diskussionsverlauf öffentlich
Ausgleichsflächen Bauleitplanungen
Ein Mitarbeiter der Bauverwaltung informierte den Rat über den aktuellen Sachstand.
Bilder Bürgermeister im Rathaus
Auf Nachfrage aus dem Rat teilte die Bürgermeisterin mit, dass die Bilder derzeit aus Gründen des Brandschutzes abgehängt werden mussten, weil dort ein sog. „Copy-Cap“ installiert werden musste, damit der Kopierer im Fluchtweg bestehen bleiben könne. Es werde ein neues Konzept für die Bilder der Bürgermeister aller Gemeinden erarbeitet.
Datenstand vom 09.05.2025 09:35 Uhr