Datum: 27.07.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrhaus Taching a. See
Gremium: Gemeinderat Taching a. See
Körperschaft: Gemeinde Taching a. See
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:26 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 29.06.2017
2 Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)
3 Herstellung einer Fertigdoppelgarage als Lagerfläche für den Dorfladen und die Grundschule Taching
4 Antrag auf isolierte Befreiung durch Hubert Stobbe zur Errichtung einer Vorplatzüberdachung für Fahrräder und Gartengeräte auf dem Grundstück Fl.Nr. 155/5 der Gemarkung Tengling (Igelsbach 9)
5 Antrag der Gemeinde Taching a. See zur Nutzungsänderung am Grundschulgebäude (Einbau eines Dorfladens in das ehem. Fremdenverkehrsamt) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1 der Gemarkung Taching (Kirchberg 12 + 14)
6 Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich Kirchberg; Aufstellungsbeschluss
7 Erlass einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 32 der Gemarkung Taching
7.1 Behörden, welche der gegenständlichen Planung zustimmen.
7.1.1 Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein (Untere Bauaufsichtsbehörde)
7.1.2 Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein (Untere Naturschutzbehörde)
7.1.3 Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein (Untere Immissionsschutzbehörde)
7.1.4 Stellungnahme von der Regierung von Oberbayern, Höh. Landesplanungsbehörde
7.1.5 Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein
7.1.6 Stellungnahme vom Staatlichen Bauamt Traunstein
7.1.7 Stellungnahme von der Handwerkskammer für München und Oberbayern, Betriebsberatungsstelle Traunstein
7.1.8 Stellungnahme von der VG Waging a. See, Abwasserreferat
7.1.9 Stellungnahme zum Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung
7.2 Satzungsbeschluss bzw. weitere Vorgehensweise
8 Antrag auf Baugenehmigung durch die Gemeinde Taching a. See zur Nutzungsänderung der bestehenden gewerblichen Halle für den gemeindlichen Bauhof auf dem Grundstück Fl.Nr. 1966/4 der Gemarkung Taching (Mühlstr. 24)
9 Erlass einer Innenbereichssatzung für den Ortsteil Limberg; Einleitung des Verfahrens
10 Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Gessenhausen; Einleitung des Verfahrens
11 Antrag auf Baugenehmigung durch Eva und Stefan Schmalzbauer zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 83/5 der Gemarkung Tengling (Frauananger- Baugebiet "Tengling-Thalwies")
12 Sonstiges und Informationen durch die Bürgermeisterin

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 29.06.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 1

Sachverhalt

Das Protokoll des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung vom 29.06.2017 wurde mit der Ladung zu dieser Gemeinderatssitzung versandt. Gemeinderatsmitglied Stefan Mayer äußerte, dass auf Seite 29 des Protokolls folgender Passus nicht ausgestrichen wurde: „wonach es derzeit nicht aussieht“. In der letzten Sitzung einigte sich der Gemeinderat, diesen Passus zu streichen.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See hat Kenntnis vom Protokoll des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung vom 29.06.2017 und stimmt dem Protokoll mit der heute besprochenen Änderung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö 2

Sachverhalt

Aus der Gemeinderatssitzung vom 29.06.2017 liegen keine TOP vor, für die die Gründe der gem. Art. 52 Abs. 3 GO Geheimhaltung weggefallen sind.

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3. Herstellung einer Fertigdoppelgarage als Lagerfläche für den Dorfladen und die Grundschule Taching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Da für den neuen Dorfladen Taching nur begrenzt ebenerdige Lagerflächen im Dorfladen selbst zur Verfügung stehen, jedoch ein Großteil des Sortimentes auf Rollwägen angeliefert wird, soll im näheren Umfeld eine Fertiggarage installiert werden. Diese soll für die nicht verderblichen Waren des Dorfladens zusätzliche Lagerfläche bieten. Da auch an der Grundschule Taching Lagerkapazitäten für Lehrmittel und Spielgeräte, die für den Unterricht im Freien und die Pausen benötigt werden fehlen, wurde durch die Schulleitung angefragt, ob nicht ein zusätzlicher Lagerraum geschaffen werden kann. Auf der gemeindeeigenen Fläche am Kirchfeld, mit der Flurstücknummer 96/6 der Gemarkung Taching, könnte diese benötigte zusätzliche Lagerfläche mit Hilfe einer Fertigdoppelgarage geschaffen werden. Die Doppelgarage wird aufgrund besserer  Verwertungsmöglichkeiten aus zwei Einzelgaragen zusammengesetzt und soll, wie für das Ortsbild typisch, ein Satteldach erhalten.
Die Kostenschätzung für die Umsetzung der Maßnahme liegt bei 23.500 €.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching beschließt die Herstellung einer Fertigdoppelgarage auf dem Flurstück 96/6 Gemarkung Taching als Lagerfläche für den Dorfladen und die Grundschule Taching.
Die Bürgermeisterin Haas wird ermächtigt alle notwendigen Schritte zur Umsetzung des Vorhabens einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Antrag auf isolierte Befreiung durch Hubert Stobbe zur Errichtung einer Vorplatzüberdachung für Fahrräder und Gartengeräte auf dem Grundstück Fl.Nr. 155/5 der Gemarkung Tengling (Igelsbach 9)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Hubert Stobbe beabsichtigt die Errichtung einer Vorplatzüberdachung für Fahrräder und Gartengeräte auf dem Grundstück Fl.Nr. 155/5 der Gemarkung Tengling (Igelsbach 9). Das Antragsgrundstück Fl.Nr. 155/5 der Gemarkung Tengling befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplans „Tengling-West III“. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Bayer. Bauordnung (BayBO) ist die Errichtung von Gebäuden bis zu einem Brutto-Rauminhalt von 75 m³, außer im Außenbereich, verfahrensfrei zulässig. Bei der Betrachtung des Bauvorhabens kann man die Vorplatzüberdachung gerade noch unter Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Bauchst. a BayBO betrachten, sofern die Größe eingehalten wird. Sollte der Gemeinderat diesem Bauvorhaben zustimmen, ist hinsichtlich der Größe eine Nebenbestimmung im Bescheid aufzunehmen. Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an die bauliche Anlage gestellt werden (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Eine solche Vorschrift ist der rechtsverbindliche qualifizierte Bebauungsplan „Tengling-West III“. Das Bauvorhaben befindet sich außerhalb der Baugrenzen. Außerdem sieht der Bebauungsplan in diesem Bereich Satteldächer vor. Geplant ist jedoch ein Pultdach. Um die beantrage Vorplatzüberdachung errichten zu dürfen, bedarf es deshalb einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt den vorliegenden Antrag zur Kenntnis. Es wird eine isolierte Befreiung hinsichtlich der überschrittenen Baugrenze und der abweichenden Dachgestaltung erteilt. Die Mauer an der Ostseite muss zwingend auf dem Privatgrundstück liegen. Der Bauherr hat eine Haftungsausschlusserklärung gegenüber der Gemeinde zu unterzeichnen, dass gegenwärtig und in Zukunft keine Schadensersatzansprüche wegen der Nähe der Straße und der damit verbundenen etwaigen Schäden durch die Straßenbenutzung geltend mache.
Außerdem hat der Antragsteller die Gemeinde von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, welche sich aus der grenznahen Bebauung ergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Antrag der Gemeinde Taching a. See zur Nutzungsänderung am Grundschulgebäude (Einbau eines Dorfladens in das ehem. Fremdenverkehrsamt) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1 der Gemarkung Taching (Kirchberg 12 + 14)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Da in dem  ehem. Raum des Fremdenverkehrsamtes ein Dorfladen eingebaut werden soll, ist eine Baugenehmigung erforderlich. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Kirchfeld. Dem Bauvorhaben kann zugestimmt werden, wenn es sich hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt den vorliegenden Antrag zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich Kirchberg; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat Taching a. See kann nach § 1 Abs. 3 BauNVO für den Bereich „Kirchberg“ einen Bebauungsplan aufstellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See beschließt, für den Bereich „Kirchberg“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll zu gegebener Zeit in Form einer mindestens 4-wöchigen Planauslegung im Rathaus in Waging a. See erfolgen, wo die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt werden und wo Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Erlass einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 32 der Gemarkung Taching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt



Ab diesem Tagesordnungspunkt nahm Gemeinderatsmitglied Hans Steiner an der Sitzung teil.

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7.1. Behörden, welche der gegenständlichen Planung zustimmen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 7.1

Sachverhalt

Im Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß § 34 Abs. 6 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB wurden die betroffenen Behörden und Fachstellen beteiligt.

Bis zum heutigen Tag haben sich folgende Behörden nicht geäußert:

  • Deutsche Telekom Technik GmbH; Technik Niederlassung Süd
  • Wasserbeschaffungsverband Taching

Folgende Stellen stimmen der Planung ohne Einwände zu:

  • Landratsamt Traunstein; SG 5.16 Wasserrecht und Bodenschutz; Schreiben vom 29.05.2017
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein; Bereich Landwirtschaft; Schreiben vom 09.06.2017
  • Bayer. Bauernverband; Schreiben vom 13.06.2017
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 19.06.2017
  • Bayernwerk AG; Schreiben vom 12.06.2017
  • Landratsamt Traunstein; SG 5.36 Straßenverkehrsbehörde; Schreiben vom 23.05.2017

Nachfolgende Stellen haben Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht

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7.1.1. Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein (Untere Bauaufsichtsbehörde)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 7.1.1

Sachverhalt


Herr Seeholzer schreibt Folgendes:

„Grundsätzlich besteht mit der geplanten Aufstellung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Taching am See“ von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde Einverständnis.

Das Anschreiben, der Begründung bzw. der Satzungsbezeichnung sind jedoch in Bezug auf die Klarstellungssatzung aufeinander abzustimmen.
Außerdem sollten in Anbetracht der dörflichen Struktur und der Ortsrandlage auch Mindestanforderungen an die Gestaltung der zu erwartenden Gebäude gestellt und über die Umsetzung über Nebenbestimmungen gesichert werden. Dies betrifft insbesondere die Dachausbildung (Satteldach mit naturroter Ziegeldeckung und einer Dachneigung in Bandbreite des angrenzenden Gebäudebestandes) und die Fassadengestaltung (Lochfassade mit Putz- oder vertikal verschalter Holzoberfläche, keine grellen Farbanstriche, etc…).

Um eine entsprechende Überprüfung und Überarbeitung wird gebeten, für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.“

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Anregungen werden berücksichtigt. Der Planer wird angehalten, die Innenbereichssatzung entsprechend zu ergänzen und die Festsetzungsvorschläge dem Gemeinderat erneut vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7.1.2. Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein (Untere Naturschutzbehörde)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 7.1.2

Sachverhalt


Frau Antwerpen schreibt Folgendes:

„In der vorliegenden Satzung wurde die Eingriffsbilanzierung unter Nr. 2 der Begründung nicht nach den Grundsätzen des Leitfadens zur Bauleitplanung bearbeitet und bedarf daher einer Überarbeitung. Der ermittelte Ausgleichsfaktor von 0,3 ist grundsätzlich möglich, für die Berechnung des Ausgleichs ist aber gemäß Leitfaden als Grundlage die Gesamtfläche des Bebauungsplanes und nicht die versiegelte Fläche anzusetzen.

Bei der vorgeschlagenen Ausgleichsfläche handelt es sich um einen wasserzügigen bereits sehr naturnah bewachsenen Hangbereich. Diese Fläche eignet sich nicht für eine Bepflanzung mit Obstbäumen, wie in der Planung vorgesehen. Für die Ausgleichsfläche muss daher, wie im Leitfaden vorgesehen, zunächst eine Bestandserhebung durchgeführt werden, um eine genauere Einschätzung für eine Eignung als Ausgleichsfläche zu ermöglichen. Für die Ausgleichsfläche muss auch eine genauere Maßnahmenplanung erfolgen.
Bei der Darstellung der Eingrünung wurde nicht berücksichtigt, dass sich auf dem südlichen Bereich der Fläche, die als Eingrünung festgesetzt werden soll, bereits ein biotopkartiertes Gehölz befindet. Der Bestand ist im Plan als zu erhalten festzusetzen.
In den Festsetzungen sind der naturschutzrechtliche Ausgleich und die vorgesehenen Eingrünungsmaßnahmen getrennt darzustellen.

Wir bitten die Planung in den entsprechenden Punkten zu überarbeiten und erneut zur Beurteilung vorzulegen. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.“

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die vorgebrachten Anregungen werden berücksichtigt. Der Planer wird angehalten, die Innenbereichssatzung entsprechend zu ergänzen bzw. abzuändern. Die Planung ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7.1.3. Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein (Untere Immissionsschutzbehörde)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 7.1.3

Sachverhalt


Herr Sigmund schreibt Folgendes:

„Das zur Wohnbebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 32 ist dem Verkehrslärm der St 2105 und der TS 26 ausgesetzt. Nähere Angaben zum Verkehrslärm sind in den Planunterlagen nicht enthalten. Auf das IMS – Lärmschutz in der Bauleitplanung vom 25.07.2014, insbesondere auf Nr. II 4 zum Verkehrslärm, wird verwiesen.“

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Anregungen werden zu Kenntnis genommen. Der Planer wird angehalten, nähere Angaben zum Verkehrslärm in den Planunterlagen aufzunehmen und die Planung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7.1.4. Stellungnahme von der Regierung von Oberbayern, Höh. Landesplanungsbehörde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 7.1.4

Sachverhalt


Frau Rothut schreibt Folgendes:

„Die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde wie folgt Stellung:

Planung

Durch die vorliegende Satzung soll die Errichtung von max. zwei Einfamilienhäusern am nordöstlichen Ortsrand von Taching, südlich der Pallinger Straße (Kreisstraße TS 26), im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 32 der Gemarkung Taching a. See, ermöglicht werden. Der Geltungsbereich der Satzung hat einschließlich Ortsrandeingrünung und Ausgleichsfläche eine Größe von insgesamt ca. 0,25 ha. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 32 als Mischgebiet dargestellt.

Bewertung
Die Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 32 T der Gemarkung Taching a. See steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 32 T liegt gem. Informationsdienst Überschwemmungsgefährdeten Gebiete in Bayern (IÜG) in einem wassersensiblen Bereich. Um den Belangen des Hochwasserschutzes gerecht zu werden, bitten wir um Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.2.5 G).

Aufgrund der Lage südlich der Kreisstraße TS 26 und der im Osten verlaufenden Staatsstraße 2105 bitten wir zudem um Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde, um den Belangen des Lärmschutzes Rechnung zu tragen (vgl. Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLpIG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7).

Hinweis
Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.“

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Planung wird mit den Fachbehörden abgestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7.1.5. Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 7.1.5

Sachverhalt



Herr Stettwieser schreibt Folgendes:

„Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

1        Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen

-entfällt -


2        Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands

- entfällt –

3        Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

- entfällt –

4        Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

4.1 Grundwasser/ Wasserversorgung

4.1.1 Grundwasser

Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf eigenverantwortlich zu ermitteln
Es ist jedoch anzunehmen, dass das Grundwasser oberflächennah ansteht.
Am Nachbargrundstück wurde ein Brunnen für eine Grundwasserwärmepumpe nur 5 m abgeteuft.
Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.

4.1.2 Wasserversorgung

Wasserschutzgebietsbelange werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Achengruppe sicherzustellen.
Der Versorgungsträger ist zum Vorhaben zu hören.

4.2 Oberflächengewässer/ Überschwemmungssituation 

4.2.1 Oberflächengewässer

Im südlichen Bereich der überplanten Fläche liegt ein namenloser Graben. Es
ist eigenverantwortlich zu prüfen, ob von diesem eine Überschwemmungsgefahr ausgeht. Dem Wasserwirtschaftsamt liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Eine Verrohrung des Grabens ist nicht möglich. Der Graben mit angrenzenden Uferstreifens sollte naturnah gestaltet und unterhalten werden. Wir bitten dies bei den weiteren Planungen sicherzustellen.

4.2.2 Starkniederschläge

Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität voraussichtlich weiter zunehmen.

Auch im Planungsgebiet kann bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionen auftreten. Dabei ist auch das von außen zufließende Wasser zu beachten.

Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und eigenverantwortlich Vorkehrungen zur Schadensreduzierung und Schutzmaßnahmen vor Personenschäden vorzunehmen.

Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir empfehlen daher § 37 WHG entsprechend zu berücksichtigen.

4.3 Abwasserentsorgung

4.3.1 Schmutzwasser

Das Schmutzwasser soll über die zentrale Kanalisation entsorgt werden. Dabei ist ein Trennsystem vorzusehen (vgl. §55, Abs. 2 WHG).

4.3.2 Niederschlagswasser

Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine Angaben zur Behandlung und Ableitung von Niederschlagswasser.

Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlage, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Hier sollte die Gemeinde steuernd einwirken. Bei der Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers sind für den vorsorgenden Gewässerschutz bestimmte Regeln einzuhalten.

Wir bitten daher, folgende Punkte als Hinweise bzw. Festsetzungen in die Satzung mit aufzunehmen:

  • Dachflächenwasser sowie Niederschlagswasser von privaten Hof- und Zufahrtsflächen sollte nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Die Einigung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist Oberbodenschicht nicht möglich, so ist eine linienhafte Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen und Rigolen vorzuziehen. Die Beseitigung des Niederschlagswassers über Sickerschächte ist grundsätzlich zu begründen und nur in Ausnahmefällen zulässig.

  • Wenn die Dacheindeckung auf Kupfer, Zink oder Blei besteht, ist eine Versickerung nur nach einer Vorbehandlung zulässig. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist in solchen Fällen erforderlich. Dachflächenanteile mit diesen Materialien < 50 m² sowie Dachrinnen und Fallrohre können vernachlässigt werden.

  • Der Versieglung des Bodens ist entgegenzuwirken. Gering belastetes Niederschlagswasser sollte daher versickert werden (nach LfU Merkblatt Nr. 4 3/2 und DWA-Blatt M 153). Entsprechend sind Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze, Terrassen etc. als befestigte Vegetationsflächen (z.B. Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine) oder mit versickerungsfähiger Pflanzendecke auszuführen.

  • Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt. Die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten.

4.3.3 Zusätzliche Hinweise - Regenwassernutzung:

Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung und WC-Spülung wird hingewiesen.
Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.

4.4 Altlastenverdachtsflächen

Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Traunstein einzuholen.

Mögliche Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben. Sie sind ggf. auch bei der Planung der Niederschlagswasserbehandlung zu berücksichtigen. Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden.

Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z.B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.

Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU) beauftragt werden.

Sollten während der Baumaßnahmen dennoch Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Traunstein zu verständigen.

Das Landratsamt (Abteilung 6 - Gesundheit und SG 5.16 - Wasserrecht) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.“

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.
Grundwasser/Wasserversorgung
Die Hinweise hinsichtlich des Grundwassers werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Wasserversorgung wurde im Verfahren der Wasserversorger beteiligt. Dieser hat innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände vorgebracht. Aus diesem Grund ist von einer grundsätzlichen Zustimmung auszugehen. 
Oberflächengewässer/Überschwemmungssituation
Die Erweiterung des Bebauungsplanes ist dahingehend zu ergänzen, dass sich Bauwerber vor anfallenden Niederschlagswasser sowie Hangwasser durch entsprechende bauliche Maßnahmen zur Verhinderung von Vernässungen oder Feuchteschäden selbst schützen müssen. Auch im Rahmen der Erschließungsplanung sind Maßnahmen zu ergreifen, damit für Ober- bzw. Unterlieger keine nachteiligen Auswirkungen durch wild abfließendes Oberflächenwassers entstehen.
Abwasserbeseitigung
Die Hinweise unter Nr. 4.3 werden berücksichtigt. Die aufgeführten Punkte sollen als Hinweise in der Begründung aufgenommen werden. Das Baugebiet wird an die öffentliche Kanalleitung angeschlossen.
Altlastenverdachtsflächen
Hinsichtlich der angesprochenen Altlasten und altlastenverdächtige Flächen wurde die Abteilung Wasserrecht und Bodenschutz des Landratsamtes Traunstein beteiligt. Es wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7.1.6. Stellungnahme vom Staatlichen Bauamt Traunstein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 7.1.6

Sachverhalt


Herr Bacher schreibt Folgendes:

„Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle Lärmschutzmaßnahem bzw. künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BlmSchV/Verkehrslärmschutzrichtlinien – V LärmSchR 97).“

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Anregung wird berücksichtigt. Sowohl in der Innenbereichssatzung als auch in der gemeindlichen Ankaufsregelung ist ein entsprechender Passus aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7.1.7. Stellungnahme von der Handwerkskammer für München und Oberbayern, Betriebsberatungsstelle Traunstein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 7.1.7

Sachverhalt



Frau Hößl schreibt Folgendes:

„Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zu o.g. Einbeziehungssatzung.
Zum o.g. Planvorhaben bestehen von unserer Seite prinzipiell keine Anmerkungen oder Einwände.

Die im Planungsentwurf formulierte Feststellung, dass im angrenzenden Mischgebiet unmittelbar an den Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung angrenzend kein Handwerksbetrieb angrenzt, kann von unserer Seite bestätigt werden; jedoch sind durchaus gewerbliche Nutzungen im Mischgebiet vorhanden.

Vor diesen Hintergrund regen wir, den Erlass der Einbeziehungssatzung als Anlass nehmend, die Gemeinde an, eine maßvolle Wohn- und Gewerbebebauung dem Gebietscharakter entsprechend im Ortsteil planerisch zu stärken und zu unterstützen. Das bedeutet auch die dörfliche Mischnutzung zu fördern und diese gemäß der Zweckbestimmung in der Baunutzungsverordnung (§ 6 BauNVO) in ihrem Charakter auch zukünftig weiterzuentwickeln. Dieser ist grundsätzlich über die Einhaltung eines Gleichgewichtes von Wohnnutzung sowie (nicht wesentlich störende) Handwerks- und Gewerbebetrieben definiert.

Gerade jene Flächen in Dorf- und Mischgebieten stellen für kleine und mittlere nicht wesentlich störende Handwerks- und Gewerbebetriebe wichtige Standorte dar - und damit auch Möglichkeiten, durch kleinteilige Nutzungsmischungen lebendige Wohnstandorte mitzugestalten.

Daher ist es aus unserer Sicht die Sicherung der Mischbauflächen an das Planungsareal angrenzend aber auch im gesamten Gemeindegebiet ein wichtiges Unterfangen, wird hier doch ein gleichwertiges und gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnen und kleinstrukturiertem Gewerbe zugelassen, ohne dass die gewerbliche Nutzung zugunsten des Wohnens in ihrem Bestehen und ihren Entwicklungsmöglichkeiten zurückstehen muss. Wir möchten sie daher bitten, Ihre Bemühungen zur Ansiedlung von gewerblicher Nutzung in den ausgewiesenen Mischbauflächengrundsätzlich weiter zu verfolgen und neben einer ausgewogenen qualitativen von allem eine quantitative Durchmischung des Gebietes anzustreben.“

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Da vorliegend eine Innenbereichssatzung aufgestellt werden soll, sind nach In-Kraft-Treten dieser Satzung lediglich Bauvorhaben zulässig, welche sich nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. Dieses Vorgehen ist von Seiten der Gemeinde so gewünscht. Von einem Bebauungsplan mit einer Festsetzung als Mischgebiet wird daher abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7.1.8. Stellungnahme von der VG Waging a. See, Abwasserreferat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 7.1.8

Sachverhalt


Herr Mayer schreibt Folgendes:

„Anbei die Stellungnahme des Abwasserreferates der Gemeinde Taching zum o. g. Vorhaben.

Anschluss Schmutzwasser (siehe beigefügte Übersichtskarte)

Der Anschluss an das öffentliche Schmutzwassersystem der Gemeinde Taching ist generell möglich. Die Entwässerungsrichtung ist aufgrund des vorherrschenden Geländeverlaufes nur nach Nordosten in Richtung der Pumpstation am Feuerwehrhaus Taching möglich.
Da sich die mögliche Bauparzelle jedoch auf der gegenüberliegenden Fläche Fl.Nr. 32, getrennt durch die Kreisstraße TS 26 von der best. Kanalisation befindet, müssen folgende Aspekte bei der Herstellung der Entwässerungsanlage berücksichtigt werden.

Es wird notwendig, die Kreisstraße 26 zu unterqueren (ggf. grabenlos je nach Vorgabe des Landkreises Traunstein). Dabei ist auf die parallel verlaufenden Straßenentwässerungsleitungen beidseitig der TS 26 zu achten. Weiterhin finden sich neben der Kreisstraße in Fahrtrichtung Palling, im Bankett- bzw. Gehwegbereich weitere Sparten z.B. Gehwegbeleuchtung, sowie die Druckleitung der Schmutzwasserableitung. Einige dieser Leitungen bzw. Sparten müssen deswegen gequert werden.

Die Bauarbeiten für die mögliche Erschließung der Bauparzelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 32 Gemarkung Taching sind u. a. aufgrund der o. g. Punkte deutlich anspruchsvoller, als bei anderen größenvergleichbaren Maßnahmen. Dies hat zu Folge, dass die anfallenden Baukosten dementsprechend ansteigen und vermutlich höher liegen, als der zu erwartende Herstellungsbeitrag.

Es ist zu prüfen, ob ggf. anfallende Baukosten (-Mehrkosten) für die Erschließung des Grundstückes dem Eigentümer der Bauparzelle weiter zu verrechnen sind.


Anschluss Regenwasser (siehe beigefügte Übersichtskarte)

Der Anschluss an das öffentliche Regenwassersystem ist ebenfalls möglich.
Die Anschlussstelle würde sich nach derzeitiger Erkenntnis jedoch im Südosten der Bauparzelle, ca. 80 Meter von dieser entfernt befinden. Die Baukosten für diese Leitungstrasse sollten ebenfalls dem Grundstückseigentümer der Bauparzelle weiterverrechnet werden.  
Folgende Punkte sind jedoch ggf. von Fachbehörden noch zu prüfen:
Wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung des Regenwassers
Privatrechtliche Gestattungen wie z.B. Leitungsrechte, Betretungsrechte

Weiterhin sind dem Bauherrn Rückhalte- bzw. Drosselmaßnahmen für das anfallende Oberflächen-/ Regenwasser innerhalb seiner Bauparzelle aufzuerlegen.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden an den Grundstückseigentümer weitergeleitet. Die Baukosten für die Leitungstrassen sind aufgrund der Überlänge vom Grundstückseigentümer zu zahlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7.1.9. Stellungnahme zum Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 7.1.9

Sachverhalt

Stellungnahme zum Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung

  • Familie Doris und Heinrich Riesemann; Schreiben vom 23.06.2017

Familie Riesemann schreibt Folgendes:

„Sehr geehrter Frau Bürgermeisterin, hallo Ursula,

bei dem vom Planungsbüro Kleißl erstellten Plan für die Erstellung einer Einbeziehungssatzung auf dem Fl.-Stück Nr. 32 bitten wir um Übernahme bzw. Einarbeitung folgender Forderungen:

  • Die zur Abgrenzung der Bauzone vorgesehenen Einfriedungshecke aus einer zweireihigen Bepflanzung ist mit heimischen Stauden oder Ziergehölzen herzustellen, die eine Wuchshöhe von 3 m nicht überschreiten.

  • Anstelle der drei Streuobstbäume aus Hochstamm sind Halbstammbäume zu verwenden.

  • Max. seitliche Wandhöhe des Gebäudes wie in der Satzung festgelegt – 5,80 m. Ergänzung mit „bezogen auf das derzeitige Geländeniveau.

Begründung:
Ein in ihrer Höhe uneingeschränkte Heckenbepflanzung würde die Sicht zum See einschränken bzw. gänzlich verhindern. Damit verliert unser Grundstück erheblich an Wert und ferner kann bei unserer auf dem Grundstück betriebenen Ferienwohnung kein Seeblick mehr angeboten werden. Negativbeispiel einer uneingeschränkten Heckenbepflanzung ist die über 6 m hohe Thujen-Bepflanzung im Almfeld.
Eine Hochstammbepflanzung hat auch eine erhebliche Sichteinschränkung zur Folge, hat ökologisch keine Vorteile zum Halbstamm und ist sicher auch nicht im Interesse des Antragsstellers.
Alternativ dafür einen 4. Halbstamm. Im Übrigen sind im Bereich des Stampfer Grabens ohnehin unzählige Stauden und Laubbäume vorhanden, so dass eine weitere Bepflanzung fragwürdig ist.

Unabhängig von der Erstellung der Einbeziehungssatzung möchten wir darauf hinweisen, dass bei der geplanten Bebauung der mächtigen Grundwasserströme nicht verändert oder beeinträchtigt werden, was den Betrieb unserer Wasser-Wasser Wärmepumpe beeinflussen könnte. Die Bauweise ist darauf abzustimmen. Evtl. ist eine hydrologische Begutachtung erforderlich.
Die dinglich festgelegte Drainage zur Ableitung unseres Sickerwassers am Rand des Grundstückes ist bei der Festlegung der Baugrenzen zu beachten. Die Leitung verläuft im Abstand von ca. 2 m parallel zum Grundstück Fl.-Nr. 32.1 in einer Tiefe von ca. 2m.

Grundsätzlich haben wir – wie mit unseren Nachbaren bereits besprochen – bei Übernahme o.g. Wünsche/Forderungen keine Einwände gegen die geplante Bebauung, auch wenn sie für uns mit einer nicht unerheblichen Wertminderung unseres Grundstückes verbunden ist.“

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Da die Planung mit der Unteren Naturschutzbehörde noch überarbeitet werden muss, wird der Planer angehalten, eine Lösung sowohl naturschutzrechtlich als auch für die Belange der Nachbarschaft zu finden. Die dinglich festgelegte Drainage zur Ableitung des Sickerwassers ist im Entwurf der Innenbereichssatzung zu ergänzen. Da vor Baubeginn der Bauherr für die Statik sowieso eine Bodenuntersuchung erstellen soll, soll vorab bereits eine solche Untersuchung durchgeführt werden, um nachteilige Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke ausschließen zu können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7.2. Satzungsbeschluss bzw. weitere Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 7.2

Sachverhalt

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen muss der Plan überarbeitet werden. Das Verfahren kann somit noch nicht beendet werden. Es ist eine erneute Trägerbeteiligung erforderlich. Gemeinderatsmitglieder Franz Obermeyer und Hans Steiner wiesen darauf hin, dass es in der Vergangenheit Probleme mit dem Untergrund bzw. den Wasserverhältnissen gegeben hat.

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8. Antrag auf Baugenehmigung durch die Gemeinde Taching a. See zur Nutzungsänderung der bestehenden gewerblichen Halle für den gemeindlichen Bauhof auf dem Grundstück Fl.Nr. 1966/4 der Gemarkung Taching (Mühlstr. 24)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 8

Sachverhalt

Für die Nutzungsänderung des Gebäudes Mühlstraße 24 in einen gemeindlichen Bauhof ist ein Bauantrag erforderlich. Außerdem sollen im Gebäudeinneren bauliche Änderungen vorgenommen werden. Das Gebäude befindet sich im baurechtlichen Außenbereich. Eine Nutzungsänderung ist nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Bauvorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen nach § 35 Abs. 3 BauGB kann nicht festgestellt werden. Der Flächennutzungsplan stellt in diesem Bereich eine Gewerbefläche dar.

Diskussionsverlauf

Gemeinderatsmitglied Erich Koller fragte, ob beim Bauhof im Bereich des Waschplatzes ein Ölabscheider eingebaut werden müsse. Bürgermeisterin Ursula Haas bejahte dies. Gemeinderatsmitglied Max Streibl fragte, welche Räume nach dem Umbau beheizbar sind. Haas sagte, dass derzeit bereits alle Räume beheizbar sind. Franz Obermeyer wies darauf hin, dass der Zigaretten-Automat, welcher nicht mehr funktioniert, beseitigt werden müsse.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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9. Erlass einer Innenbereichssatzung für den Ortsteil Limberg; Einleitung des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Planungsbüro Strasser GmbH, plg Traunstein hat einen Entwurf zum Erlass einer Innenbereichssatzung für den Ortsteil Limberg erstellt. Dieser wurde im Gemeinderat besprochen.

Es wurde vereinbart, dass Baugrenzen sowohl im Bereich des Grundstücks von Krautenbacher als auch um die Bestandsgebäude festgesetzt werden sollen. Landwirtschaftliche Gebäude und Vorhaben nach Art. 57 BayBO (verfahrensfreie Vorhaben) sollen auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet werden dürfen.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See beschließt, für den Bereich Limberg ein Verfahren für die Aufstellung einer Innenbereichssatzung einzuleiten. Jegliche Kosten für die Aufstellung einer Innenbereichssatzung hat Herr Markus Krautenbacher zu tragen. Außerdem ist im Bereich des künftigen Baurechts die übliche Ankaufsrechtsvereinbarung zur Sicherung der Eigennutzung abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Gessenhausen; Einleitung des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 10

Sachverhalt

In der letzten Sitzung wurden die Stellungnahmen zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes für den Bereich Gessenhausen (Grundstück Fl.Nr. 1191 der Gemarkung Tengling) abgewogen. Da sich das Baugebiet nicht komplett innerhalb der Flächennutzungsplandarstellung für ein Dorfgebiet befindet, bedarf es einer Flächennutzungsplanänderung.


 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See beschließt, den Flächennutzungsplan im Bereich Gessenhausen zu ändern. Diese Änderung umfasst die Darstellung einer Dorfgebietsfläche im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1191 der Gemarkung Tengling. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll in Form einer mindestens 3-wöchigen Planauflage im Rathaus Waging a. See erfolgen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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11. Antrag auf Baugenehmigung durch Eva und Stefan Schmalzbauer zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 83/5 der Gemarkung Tengling (Frauananger- Baugebiet "Tengling-Thalwies")

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 11

Sachverhalt

Da der Planfertiger das Bauvorhaben entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ändern wird, ist keine Baugenehmigung mehr erforderlich, sondern es kann eine Genehmigungsfreistellung erteilt werden .

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12. Sonstiges und Informationen durch die Bürgermeisterin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö informativ 12

Sachverhalt

Straßenleichtausbau
Erste Bürgermeisterin Ursula Haas bat Gemeinderatsmitglied Markus Poschner, die Straßensanierungsstrecken zusammen mit Bautechniker Franz Fenninger festzulegen.

Kernwegenetz
Bürgermeisterin Ursula Haas informierte die Anwesenden über die drei gemeldeten Strecken für das Kernwegenetzprogramm.

Infotafel für Fremdenverkehrsamt
Gemeinderatsmitglied Max Streibl fragte, wann die Beschilderung für das Fremdenverkehrsamt bezüglich des neuen Standorts angebracht werde. Der anwesende Bauhofleiter Richard Schweiger teilte den Anwesenden mit, dass die Beschilderung für den neuen Standort des Fremdenverkehrsamtes bereits aufgestellt worden sei.

Kinderspielplatz in Taching a. See
Gemeinderatsmitglied Franz Obermeyer sagte, dass der Sand im Bereich des Tachinger Kinderspielplatzes erneuert werden müsste. Bauhofleiter Richard Schweiger antwortete, dass er in den letzten Tagen Sand zum Kinderspielplatz gefahren habe.

Unkraut an den Straßen
Franz Obermeyer regte an, dass das Unkraut an den Straßen und Randsteinen beseitigt werden müsse. Außerdem werden Randstreifen neben der Straße nicht gemäht. Gemeinderatsmitglied Josef Huber kennt einen ähnlichen Fall bezüglich des Unkrauts an der Straße im Bereich des Baugebiets „Tengling-Südwest“. Bauhofleiter Richard Schweiger sagte, dass heuer bereits eine Wildkrautbürstenmaschine im Einsatz war. Seit dem wächst jedoch das Unkraut noch schneller. Gemeinderatsmitglied Franz Obermeyer sagte, dass hierfür eine Lösung gesucht werden müsse. Hinsichtlich der Wiesenstreifen neben der Straße befürchtet Bürgermeisterin Ursula Haas um Bezugsfälle, denn wenn einmal Flächen von Privatanliegern gemäht werden, müsste man dies bei allen Privaten durchführen. Im VG-Blatt soll jedoch ein Hinweis veröffentlicht werden.

Infotafel in Tengling
Gemeinderatsmitglied Erich Koller sagte, dass die Infotafel am Kindergarten nicht so gut angenommen werde, wie am früheren Standort am Dorfplatz in Tengling.

Überdachung am Dorfladen in Tengling
Gemeinderatsmitglied Stefan Mayer fragte nach dem Sachstand bezüglich der Überdachung am Dorfladen in Tengling. Bürgermeisterin Ursula Haas sagte, dass die Überdachung abgeschlossen sei. Jedoch muss der Bereich noch gepflastert werden.

Datenstand vom 28.02.2019 15:02 Uhr