Datum: 06.02.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Waging a. See
Gremium: Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See
Körperschaft: Markt Waging a. See
Öffentliche Sitzung, 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.01.2019
2 Antrag auf Baugenehmigung von der Firma BSB Hausbau GmbH zum Umbau des Wohnhauses mit Anbau von Balkonen auf dem Grundstück Fl.Nr. 65 der Gemarkung Tettenhausen (Bichelner Str. 10)
3 Antrag auf Baugenehmigung von der Firma Altbausanierung Bayern Immobilien GmbH zur Anhebung und zum Ausbau des Dachgeschosses und Umbau und Sanierung des bestehenden Wohnhauses zu einem 6-Familienhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 765/21 der Gemarkung Waging a. See (Gaisbergstr. 1)
4 Antrag auf Vorbescheid von Ingeborg und Thomas Halletz zur Nutzungsänderung des ehem. landw. Gebäudes u. Umbau des Betriebsleiterwohnhauses mit Einbau v. insgesamt drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl. Nr. 862 der Gemarkung Nirnharting (Lohschuster 1)
5 Antrag auf Baugenehmigung von Herrn Manfred Stöger zum Abbruch und Ersatzbau des Bauernhauses mit drei Wohneinheiten und Errichtung eines Carports und eines Hackgutlagers auf dem Grundstück Fl. Nr. 1599 der Gemarkung Otting (Plosau 1)
6 Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich "An der Geppinger Straße II"
6.1 Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung (Öffentlichkeitsbeteiligung)
6.1.1 Stellungnahme Martin Dirnberger; Schreiben vom 24.10.2018
6.1.2 Stellungnahme Max Häusl; Schreiben vom 24.10.2018
6.2 Stellungnahme zum Ergebnis der erneuten Trägerbeteiligung
6.2.1 Allgemein
6.2.2 Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Schreiben vom 06.10.2018
6.2.3 Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.16 (Wasserrecht und Bodenschutz); Schreiben vom 26.09.2018
6.2.4 Stellungnahme Regierung von Oberbayern; Schreiben vom 17.09.2018
6.2.5 Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Traunstein; Schreiben vom 15.10.2018
6.2.6 Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom 22.10.2018
6.2.7 Stellungnahme Industrie- und Handelskammer f. München u. Oberbayern; Schreiben vom 18.10.2018
6.2.8 Stellungnahme Gemeindewerke Waging a. See; Schreiben vom 23.10.2018
6.3 Weiteres Verfahren
7 Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungplanes für das Gebiet "Tettenhausen-Ost"
7.1 Stellungnahme zum Ergebnis der Auslegung (Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung)
7.1.1 Stellungnahme Josef Frisch; Schreiben vom 18.07.2016 und 22.07.2016
7.2 Stellungnahme zum Ergebnis der Trägerbeteiligung
7.2.1 Allgemein
7.2.2 Stellungnahme Gemeindewerke Waging a. See; Schreiben vom 22.07.2016
7.2.3 Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.41 (Untere Immissionsschutzbehörde); Schreiben vom 18.07.2016
7.2.4 Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Schreiben vom 18.07.2016
7.2.5 Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.50 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Schreiben vom 28.06.2016
7.2.6 Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.13 (Kreisstraßenverwaltung); Schreiben vom 21.06.2016
7.2.7 Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 5.16 (Wasserrecht und Bodenschutz); Schreiben vom 12.07.2016
7.2.8 Stellungnahme Regierung von Oberbayern; Höh. Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 15.06.2016
7.2.9 Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein; Bereich Landwirtschaft; Schreiben vom 14.07.2016
7.2.10 Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Traunstein; Schreiben vom 08.07.2016
7.2.11 Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 12.07.2016
7.2.12 Stellungnahme Bayernwark AG; Schreiben vom 30.06.2016
7.2.13 Stellungnahme Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe; Schreiben vom 08.07.2016
7.2.14 Gemeinde Kirchanschöring; Schreiben vom 13.07.2016
7.3 Billigungs- und Auslegungsbeschluss
8 Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)
9 Allgemeine Bekanntgaben
9.1 Antrag auf Genehmigungsfreistellung v. Herrn Christian Schuhbeck zur Errichtung einer Garage für das best. Betriebsleiterwohnhaus als Zwischenbau der best. Produktions- und Lagerhalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 652/5 d. Gemarkung Freimann (Gewerbestr. 18)
9.2 Antrag auf Isolierte Befreiung von Herrn Markus Stockhammer zur Errichtung eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Fl. Nr. 727/1 der Gemarkung Nirnharting (Bergstraße 2)
10 Sonstiges

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.01.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 09.01.2019 bedarf der Genehmigung durch den Ausschuss.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss genehmigt die Sitzungsniederschrift vom 09.01.2019 (öffentlicher Teil).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Baugenehmigung von der Firma BSB Hausbau GmbH zum Umbau des Wohnhauses mit Anbau von Balkonen auf dem Grundstück Fl.Nr. 65 der Gemarkung Tettenhausen (Bichelner Str. 10)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Firma BSB Hausbau GmbH, vertreten durch Bernhard Schneckenpointner, beabsichtigt den Umbau des Wohnhauses mit Anbau von Balkonen auf dem Grundstück Fl.Nr. 65 der Gemarkung Tettenhausen (Bichelner Str. 10). Das Bauvorhaben befindet sich nach § 34 BauGB im baurechtlichen Innenbereich und liegt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Tettenhausen – Nordost. Die Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt. Wegen den nicht eingehaltenen Abstandflächen liegt dem Antrag eine Abstandsflächenübernahme durch den nord-östlich gelegenen Nachbarn bei.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt den vorliegenden Antrag zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Baugenehmigung von der Firma Altbausanierung Bayern Immobilien GmbH zur Anhebung und zum Ausbau des Dachgeschosses und Umbau und Sanierung des bestehenden Wohnhauses zu einem 6-Familienhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 765/21 der Gemarkung Waging a. See (Gaisbergstr. 1)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Firma Altbausanierung Bayern Immobilien GmbH beabsichtigt die Anhebung und den Ausbau des Dachgeschosses, sowie den Umbau und die Sanierung des bestehenden Wohnhauses zu einem 6-Familienhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 765/21 der Gemarkung Waging a. See (Gaisbergstr. 1). Das Bauvorhaben befindet sich nach § 34 BauGB im baurechtlichen Innenbereich. Gemäß § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ferner müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ist nicht möglich. Die entsprechende Abweichung wurde beim Landratsamt Traunstein beantragt. Der davon betroffene Nachbar hat dem Bauvorhaben zugestimmt.

Diskussionsverlauf

Im Rahmen der Diskussion wurde insbesondere von den Bauausschussmitgliedern Franz Schwangler und Michael Lamminger  angeregt, die Anhebung des Dachgeschosses an die vorhandenen Gebäude in der Umgebung mit einer Kniestockhöhe bis ca. 1,50 m anzupassen. Außerdem darf durch die Situierung der östlichen Garage samt der Zufahrt das Sichtdreieck zur Ortsstraße nicht beeinträchtigt werden. Laut Bauabteilungsleiter Grill wird dies dem Landratsamt Traunstein in der Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen mitgeteilt.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt den vorliegenden Antrag zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird erteilt.
Zur Genehmigung des Bauvorhabens wird darauf hingewiesen, dass die Anhebung des Dachgeschosses an die vorhandenen Gebäude in der Umgebung mit einer Kniestockhöhe bis ca. 1,50 m angepasst wird und die Situierung der östlichen Garage samt der Zufahrt das Sichtdreieck zur Ortsstraße nicht beeinträchtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Vorbescheid von Ingeborg und Thomas Halletz zur Nutzungsänderung des ehem. landw. Gebäudes u. Umbau des Betriebsleiterwohnhauses mit Einbau v. insgesamt drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl. Nr. 862 der Gemarkung Nirnharting (Lohschuster 1)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Frau und Herr Halletz möchten im Rahmen eines Vorbescheides durch Fragen an die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes klären, ob die Nutzungsänderung des ehemaligen landw. Gebäudes und den Umbau des Betriebsleiterwohnhauses mit Einbau von insgesamt 3 Wohneinheiten sowie die Errichtung von 3 Garagen mit Geräteraum auf dem Grundstück Fl. Nr. 862 der Gemarkung Nirnharting (Lohschuster 1) möglich sei. Das Antragsgrundstück liegt im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB ist die Änderung eines bisherigen landwirtschaftlich genutzten Gebäudes zu Wohnzwecken zulässig, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient, die äußere Gestalt im Wesentlichen gewahrt bleibt und das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet wurde. Außerdem dürfen bei Änderung der Nutzung zu Wohnzwecken höchstens drei Wohnungen je Hofstelle zusätzlich zu den privilegierten Wohnungen (Austragshaus und Betriebsleiterwohnung) entstehen. Zudem wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen.
Die ausreichende Erschließung des Vorhabens ist bereits vorhanden. Von einer Beteiligung der Nachbarn wurde im Rahmen des Antrags auf einen Vorbescheid abgesehen.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt den vorliegenden Antrag zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Baugenehmigung von Herrn Manfred Stöger zum Abbruch und Ersatzbau des Bauernhauses mit drei Wohneinheiten und Errichtung eines Carports und eines Hackgutlagers auf dem Grundstück Fl. Nr. 1599 der Gemarkung Otting (Plosau 1)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Herr Manfred Stöger beabsichtigt den Abbruch und den Ersatzbau des Bauernhauses mit drei Wohneinheiten und die Errichtung eines Carports und eines Hackgutlagers auf dem Grundstück Fl. Nr. 1599 der Gemarkung Otting (Plosau 1). Das Antragsgrundstück liegt im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle zulässig, wenn das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet wurde, es Missstände oder Mängel aufweist, das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird. Da sich in der Nähe ein denkmalgeschütztes Gebäude befindet, muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom Kreisbauamt noch die untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt beteiligt werden. Die Erschließung ist gesichert. Der Eigentümer des benachbarten Grundstücks hat dem Vorhaben zugestimmt.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt den vorliegenden Antrag zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich "An der Geppinger Straße II"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 6

Sachverhalt

Der Bau- und Werkausschuss hat in öffentlicher Sitzung am 08.08.2018 den Bebauungsplanentwurf samt Begründung für das Gebiet „An der Geppinger Straße II“ gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bzw. Mehrfamilienhäusern geschaffen werden. Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

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6.1. Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung (Öffentlichkeitsbeteiligung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö beschließend 6.1

Sachverhalt

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Planunterlagen in der Fassung vom 09.08.2018 hat vom 24.09.2018 bis einschließlich 24.10.2018 im Rathaus stattgefunden. Hierauf ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der VG Waging a. See am 14.09.2018 hingewiesen worden.

***

Während der Auslegungsfrist sind von Seiten der Öffentlichkeit folgende Hinweise, Anregungen oder Bedenken zu Planung vorgebracht worden:

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6.1.1. Stellungnahme Martin Dirnberger; Schreiben vom 24.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 6.1.1

Sachverhalt

„Widerspruch zum Bebauungsplan Geppinger Str. Waging am See

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrem Bebauungsplan Geppinger Str. II erhebe ich meinen Einspruch. Eine Bebauung mit eng aneinander gefügten Häusern wie in der Planung vorgesehen ist geeignet für eine Industriestadt, aber entspricht nicht den Anforderungen eines Touristenortes, wo eine aufgelockerte Bebauung mit schönen Gärten und Grünanlagen ein positives Ortsbild geben.
Zu bedenken ist, ob nicht Parkbuchten und ein Gehweg für Besucher der Anwohner erforderlich sind. Eine Gefahrenquelle ist die Einfahrt zur Geppinger Straße, wo der Sichtwinkel gemäß Baugesetzbuch kaum ausreichen wird, denn für manche Anwohner und Besucher ist diese Straße eine Rennstrecke, trotz der vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Zu berücksichtigen ist, dass die neue Straße der Siedlung mit erheblichem Gefälle in die Geppinger Straße einmündet, wobei die Entwässerung dieses Bauteils von großer Wichtigkeit ist.
Eine evtl. nachträgliche Planänderung für die Erstellung von Wohnblöcken zeigt wiederum die Fähigkeit der Gemeinde Waging a. See das Ortsbild zu verschandeln. Zudem stellt sich die Frage, warum macht Ihr eine Planung, wenn man nicht weiß was man will. Bei entsprechendem Sachverstand wäre es klar, dass in einer Siedlung von ca. 50 Wohnhäusern nicht größer als E + 1 keine Betonklötze mit E + 2 oder noch größer passen. Von einer solchen Änderung würde nur ein geldgieriger Bauträger gewinnen, aber die Einwohner der Gemeinde hätten einen baulichen Schandfleck mehr. Die Gemeinde hat das Ziel aus Waging einen Touristen- und auch einen Industrieort zu machen. Gegen diese Ziele ist nichts einzuwenden. Dazu ist aber zu sagen, für solche Vorhaben ist eine entsprechende Ortsplanung erforderlich. In dieser Sache versagte die Gemeinde Waging am See bisher kläglich.
Der erste große Fehler wurde bereits vor ca. 50 Jahren gemacht. Das Grundstück des ehemaligen Sportplatzes wurde der Molkerei für die Erweiterung Ihrer baulichen Maßnahmen vorgeschlagen. Von der Molkerei wurde auch der Wunsch geäußert am Ortsrand bei Scharling dieses Vorhaben auszuführen, wo auch größere Entwicklungsmöglichkeiten vorhanden wären und keine zeitraubenden Fahrten durch den Ortskern erforderlich sind. Auch der damalige Bürgermeister Herr Huber war für die zweite Lösung positiv eingestellt. Jedoch die zwei wortgewandtesten Mitglieder des Gemeinderates brachten die meisten Gemeinderäte auf Ihre Seite, so kam es zum größten Baufehler in Waging der nicht zu beheben ist.
Anzumerken ist, dass die beiden Wortführer persönliche Vorteile aus dieser Entscheidung erhofften (berufliche Karriere in der Molkerei – Aufträge für den eigenen Handwerksbetrieb).
Ich bin nicht gegen die Molkerei, im Gegenteil, ich finde diese Firma als einen guten Arbeitgeber und einen guten Steuerzahler und ist somit ein Segen für die Gemeinde. Der Fehler liegt hauptsächlich an den Politikern, diese reden bekanntlich sehr viel, aber denken leider meistens zu wenig.

Nicht nur vor Jahrzenten wurden erhebliche Baufehler gemacht. Auch der jetzige Bauausschuss und Gemeinderat liebt Fehlplanungen. So ist die Bebauung in der Bahnhofsstraße auf dem ehemaligen Grundstück der Fa. Lebmann mit den großen und hässlichen Betonklötzen ein Schandfleck für den Ort endstanden, wovon nur die geldgierigen Bauträger profitieren. In großen Gebäuden leben die Touristen zu Hause im Urlaub in Bayern wollen Sie der Landschaft und dem Gebiet angepasste Häuser sehen und keine Schandflecke wie in der Bahnhofstraße.

Ich hoffe, dass Sie Ihre Bauplanung zum Wohle der Bürger überdenken und entsprechend ändern.“

Diskussionsverlauf

***

Gemeinderätin Christine Rehrl äußerte, dass sie die Bedenken von Herrn Martin Dirnberger teilt. Die aktuelle geplante Zufahrtgestaltung im Bebauungsplan sieht sie problematisch. Des Weiteren stellt sich bei der Größe der geplanten Baugrundstücke die Frage, wie hier noch die Herstellung entsprechender Stellplätze realisiert werden soll.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Einwendungen werden nicht geteilt. Die relative dichte Wohnbebauung ergibt sich aus der Notwendigkeit, einerseits mit Grund und Boden sparsam umzugehen und andererseits Bebauungs- und Wohnmöglichkeiten in zentraler Lage in Waging a. See zu erschwinglichen Preisen zu schaffen. Die Planung ist mit zahlreichen Fachbehörden, wie z. B. der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern und der Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Traunstein, abgestimmt worden. Diese Fachbehörden haben der Planung in ihren Stellungnahmen nicht widersprochen.
Was die Verkehrssituation betrifft, so ist in der Planung darauf geachtet worden, dass keine unmittelbaren Ausfahrten von den Bauparzellen auf die Geppinger Straße vorgesehen werden. Bei der neu vorgesehenen öffentlichen Erschließungsstraße werden die vorgeschriebenen Sichtdreiecke bei der Ausfahrt zur Geppinger Straße gemäß Bebauungsplan eingehalten.
Bezüglich der wasserwirtschaftlichen und wasserrechtlichen Situation legt die Gemeinde Wert darauf, dass im Zuge von Baugebietsneuerschließungen keine Verschärfung der Abfluss- und Ableitungssituation eintreten darf. Um dies sicherzustellen, hat die Gemeinde das Ingenieurbüro Raunecker, Burghausen als Fachplaner eingeschaltet. Derzeit läuft das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Traunstein. Dabei soll auch versucht werden, bestehende Oberflächenwasserprobleme im Bereich der Geppinger Straße zwischen Baugebiet und Höllenbach zu entschärfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

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6.1.2. Stellungnahme Max Häusl; Schreiben vom 24.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 6.1.2

Sachverhalt

„Sehr geehrte Damen und Herren,

da sich die Planungen zur Bebauung der Neubausiedlung „Geppinger Straße II“ schon in einem sehr fortgeschrittenen Stadium befinden und ich, als Bewohner der Geppinger Sr. 12 doch sehr große Befürchtungen habe, dass es, wegen Lärm- und Geruchsemissionen, durch unsere kleine Landwirtschaft zu Dispute kommen könnte, möchte ich Sie nun um folgendes bitten.

Können Sie unseren neuen Mitbewohnern auf eventuelle Lärm- und Geruchsaussendungen, durch unsere Landwirtschaft, im Vorfeld bereits hinweisen, um diesbezügliche Ärgernisse zu entgehen bzw. zu vermeiden.
Selbstverständlich werden wir, wie auch bisher, diese bereits genannten Aussendungen weitgehend zu verhindern wissen. Ausschließen können wir Sie leider nicht.

Ich bedanke mich für Ihre Mühe und Ihr Verständnis“

Diskussionsverlauf

***

Gemeinderätin Christine Rehrl äußerte, dass sie die Bedenken von Herrn Max Häusl teilt. Hinsichtlich der bestehenden Hühnerhaltung auf dem Grundstück von Herr Max Häusl könnte es zu Problemen mit den etwaigen künftigen Grundstückeigentümer kommen.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Der Planer wird beauftragt, einen Hinweis wegen der Duldung landwirtschaftlicher Immissionen in die Planunterlagen aufzunehmen. Ferner wird die Gemeinde beim Verkauf der vorgesehenen Bauparzellen einen entsprechenden Hinweis in den Kaufvertrag aufnehmen.
Hinzuweisen ist ferner darauf, dass weder die Immissionsschutzbehörde im Landratsamt Traunstein noch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bedenken, Anregungen oder Hinweise zur Planung vorgebracht haben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6.2. Stellungnahme zum Ergebnis der erneuten Trägerbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö beschließend 6.2
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6.2.1. Allgemein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 6.2.1

Sachverhalt

Im Rahmen der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden die betroffenen Behörden und Fachstellen beteiligt.

Folgende Behörden und Stellen haben sich nicht geäußert und damit keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht:

  • Landratsamt Traunstein; SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde)
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
  • Energie Südbayern GmbH
  • VG Waging a. See – Ordnungsamt
  • VG Waging a. See – Bautechnik

***

Folgende Behörden und Stellen haben sich geäußert und keinerlei Einwände, Anregungen oder Hinweise vorgebracht bzw. haben auf bereits vom Bau- und Werkausschuss abgewogene Anregungen hingewiesen:

  • Landratsamt Traunstein; SG 4.41 (Untere Immissionsschutz); Schreiben vom 24.10.2018
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; Schreiben vom 04.10.2018
  • Handwerkskammer für München u. Oberbayern; Schreiben vom 19.10.2018


Folgende Stellen haben Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht:

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6.2.2. Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Schreiben vom 06.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 6.2.2

Sachverhalt

Frau Schindhelm schreibt Folgendes:

„Grundsätzlich besteht mit der Bebauungsplanänderung Einverständnis.
Um eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte wird gebeten:
Es wird darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren nach § 13 b BauGB das „Allgemeine Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO festgesetzt werden kann. Um dem angedachten Gesetzeszweck (Wohnraumschaffung) und dem Ausnahmecharakter der Regelung Rechnung zu tragen, sind bei Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets allerdings über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 – Nr. 5 BauNVO i. V. mit § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen können auch im weitesten Wortsinnverständnis nicht vom Tatbestandsmerkmal „Wohnnutzungen“ als gedeckt angesehen werden. Auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, Beschluss vom 04.05.2018, Az. 15 NE 18.382 darf insoweit verwiesen werden.

Die Abwägung zur Stellungnahme der UB vom 10.07.2018 bzgl. der Baufenster auf den Parzellen 11 und 12 ist zwar für sich grundsätzlich nachvollziehbar, geht aber nicht auf die Problematik der Geländesituation ein, aufgrund derer unsere Äußerung überhaupt erging. Sicherlich ist es grundsätzlich erstrebenswert, einen möglichst hohen Freiraumanteil auf der besonnten Südwestseite zu sichern. Allerdings sollte die Gebäudesituierung auch unter der Maßgabe einer harmonischen Einfügung ins Gelände erfolgen, was aufgrund der Geländeanschüttung im Grabenbereich nicht der Fall ist. Das Urgelände sollte hier weitgehend belassen werden und die Gebäude erst dort positioniert werden, wo es vom bestehenden Geländer her möglich ist.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.“

Diskussionsverlauf

***

Gemeinderätin Christine Rehrl gab hinsichtlich der aktuellen Gelände- bzw. Gebäudesituierung zu Bedenken, ob es nicht sinnvoller wäre die Wohnhäuser an das Gelände anzupassen anstatt das Gelände an die Wohnhäuser anzupassen.
Gemeinderat Franz Schwangler stimmte diesem zu. Des Weiteren kritisierte er, dass bei den Parzellen 9 und 1 die Einfahrten zu den Garagen nicht realisierbar bzw. schwer umsetzbar sind. Allgemein ist er der Meinung, dass die Umsetzung der Baufenster im Bebauungsplan nicht ausreichend überlegt wurde.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Hinsichtlich der Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet“ wird der Planer angehalten die Nutzungen, welche ausnahmsweise zugelassen werden können, in den Planunterlagen auszuschließen.
Bezüglich der von der Bauaufsichtsbehörde angesprochenen Problematik der gegebenen Geländesituation bzw. Gebäudesituierung ist anzumerken, dass der im Bebauungsplan dargestellte Schnitt C-C (siehe nachfolgende Abbildung) die ungünstigste Geländesituation – im Bereich der Parzelle 11 – darstellt. In den Parzellen 10, 12 und 13 ist hingegen bereits aufgrund der derzeitigen Geländesituation keine wesentliche Aufschüttung oder Abgrabung notwendig. Im Bereich der Parzellen 11, 12 und 13 ist die Marktgemeinde Waging a. See zudem Eigentümerin des angrenzenden Grünbereichs; hier kann durch Geländemodellierungen, z. B. Aufschüttungen, ein Ausgleich zu der aktuellen Geländemulde gestaltet werden, insbesondere auch im Bereich der Parzelle 11. Eine Geländemodellierung würde auch die Gesamtsituation sowohl im Bau- als auch Grünbereich verbessern und einen harmonischeren Übergang zum höher gelegenen Bereich des Wohngebiets „Römerterrasse“ schaffen. Es würde auch die spätere Bewirtschaftung der öffentlichen Grünfläche verbessert werden. In jedem Fall wird durch die Geländeveränderung kein privater Nachbar beeinträchtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6.2.3. Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.16 (Wasserrecht und Bodenschutz); Schreiben vom 26.09.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 6.2.3

Sachverhalt

Frau Speigl schreibt Folgendes:

Allgemeines Wasserrecht:
Mit Tekturunterlagen vom Juli 2018 wurde am 04.09.2018 die Plangenehmigung für den Gewässerausbau (Errichtung einer Flutmulde) zum Schutz des Baugebiets beantragt. Wir empfehlen, die Ausweisung des Baugebiets erst nach Abschluss des wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens vorzunehmen.

Niederschlagswasserbeseitigung
Siehe Stellungnahme zum allgemeinen Wasserrecht“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Zurückstellung der Planung des gegenst ändlichen Baugebiets ist derzeit aufgrund der großen Nachfrage nach neuen Baulandgrundstücken in der Gemeinde Waging a. See nicht vorgesehen. Aus diesem Grund wird die Planung ohne Verzögerungen weiterverfolgt. Die Unterlagen zum Wasserrechtsverfahren werden derzeit vom Ingenieurbüro Raunecker, Burghausen in Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt aktualisiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6.2.4. Stellungnahme Regierung von Oberbayern; Schreiben vom 17.09.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 6.2.4

Sachverhalt

Frau Rothut schreibt Folgendes:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 07.06.2018 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Geppinger Straße II“ Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.

Darin haben wir festgestellt, dass den von der Planung betroffenen raumordnerischen Belangen von Natur und Landschaft (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 G, Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 3.1 Z), des Hochwasserschutzes (vgl. LEP 7.2.5 G) und des Lärmschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7), in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden (untere Bauaufsichts-, Naturschutz- und Immissionsschutzbehörde, Wasserwirtschaftsamt Traunstein) Rechnung zu tragen sei.

Laut Beschlussbuchauszug vom 08.08.2018 wurde die Planung mit den genannten Fachbehörde abgestimmt und soll auch im weiteren Verfahren mit diesen abgestimmt werden.

Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, dass der Bebauungsplan „An der Geppinger Straße II“ den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, sofern den genannten raumordnerischen Belangen auch bei der weiteren Planung / Umsetzung, in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, Rechnung getragen wird.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die raumordnerischen Belange werden weiterhin in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6.2.5. Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Traunstein; Schreiben vom 15.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 6.2.5

Sachverhalt

Herr Stettwieser schreibt Folgendes:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß dem Beschlussbuchauszug des Bau- und Werkausschusses vom 08.08.2018 wurden unsere fachlichen Informationen und Empfehlungen der Stellungnahme vom 11.07.2018, Az. 1-4622-TS Wag-12218/2018, zur Kenntnis genommen.

Wir halten es für dringend erforderlich, die Hochwassergefährdung am Geppinger Graben und die Auswirkungen von zusätzlichen Einleitungen von Niederschlagswasser in den Holzleitengraben und in den Moosbach abschließend zu klären, bevor das Bebauungsplanverfahren weitergeführt wird. Der Verweis auf die spätere Erschließungsplanung ist aus unserer Sicht nicht ausreichend, da mögliche Schwierigkeiten und eventuell erforderliche Anpassungen der Planung nicht rechtzeitig berücksichtigt werden können.

Mit der erneuten Vorlage der Planungsunterlagen (Stand 03.09.2018) zur Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes ergeben sich keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte

Unsere frühere Stellungnahme gilt deshalb weiterhin unverändert.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Im Rahmen der Erschließungsplanung ist bereits das Ingenieurbüro Raunecker, Burghausen mit der hydraulischen Untersuchung einer evtl. Hochwassergefährdung am Geppinger Graben und der Feststellung der Auswirkungen von zusätzlichen Einleitungen von Niederschlagswasser in den Moosbach und den Höllenbach beauftragt. Die Unterlagen zum Wasserrechtsverfahren werden derzeit vom Ingenieurbüro Raunecker, Burghausen in Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt aktualisiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6.2.6. Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom 22.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 6.2.6

Sachverhalt

Herr Dr. Haberstroh schreibt Folgendes:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege von oben genannter Planung nicht berührt.

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG
Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Der Hinweis hinsichtlich der bodendenkmalpflegerischen Belange wird an den Erschließungsplaner sowie an die betroffenen bzw. etwaigen zukünftigen Grundstückserwerber zur Berücksichtigung weitergegeben. Für das gegenständliche Plangebiet sind uns derzeit keine Bodendenkmäler bekannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6.2.7. Stellungnahme Industrie- und Handelskammer f. München u. Oberbayern; Schreiben vom 18.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 6.2.7

Sachverhalt

Herr Kraus schreibt Folgendes:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO sprächen, sind nicht zu erkennen.

Wir weisen rein vorsorglich darauf hin, dass keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte mit den südlich gelegenen gewerblichen Nutzungen entstehen dürfen, die in der Folge zu Einschränkungen für dort ansässigen Betriebe führen können. Sollten aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Maßnahmen erforderlich werden, dürfen diese keinesfalls zu Lasten der angrenzenden Unternehmen gehen.

Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zu Kenntnis. Zum Bebauungsplan wurde zur Prognose und Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Gewerbelärm auf das Wohngebiet vom Ingenieurbüro Hoock Farny, Landshut ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind bzw. keine nachteiligen Auswirkungen auf benachbarte Gewerbebetriebe zu erwarten sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6.2.8. Stellungnahme Gemeindewerke Waging a. See; Schreiben vom 23.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 6.2.8

Sachverhalt

Herr Thaler schreibt Folgendes:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 04.06.2018 und möchten daran erinnern, dass viele Fragen aus den Punkten
5b) Schmutzwasserkanal
5c) Niederschlagswasserbeseitigung sowie
Schlussfeststellungen noch zu klären sind.

Dazu einige Anmerkungen:

5b) Schmutzwasserkanal
Hier sind vor allem bei der Umverlegung des vorhandenen Kanales die erforderliche Grundstücksbenützung sowie die Kostentragung abzustimmen.

5c) Niederschlagswasserbeseitigung
  • Hier gibt es unterschiedliche Aussagen. Bei den Festsetzungen auf dem Plan unter Punkt 6.1 ist von einer Sickergrube die Rede, unter Punkt 5 c der Begründung von einem Pufferspeicher. Letzteres wird richtig sein, allerdings fehlt eine konkrete Beschreibung, wie dieses Bauwerk konstruiert werden soll (siehe auch unser Hinweis im Absatz „Anlagen Grundstück“ oder auch WWA Punkt 4.3.1)
  • Bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung des Teilgebietes, das aufgrund der Gefälleverhältnisse nicht zum Rückhaltebecken entsorgt werden kann, sind ausreichend dimensionierte Rückhalteinrichtungen (Absetzschacht, Stauraumkanal o. ä. zu schaffen).
  • Bei einer Ortseinsicht mit dem Anlieger Max Häusl hat uns dieser auf Schwachpunkte bezüglich des Gewässerverlaufes im sogenannten Römergraben hingewiesen. Nördlich des Baugebietes verläuft ein bei Regenwetter stark wasserführender Graben, der in eine Rohrleitung mündet und am Anwesen Häusl/Wegscheider vorbei in den Höllenbach führt. Laut Herrn Häusl soll es in der Rohrleitung eine einengende Dimensionierung geben, die bereits einmal zu einer massiven Verstopfung geführt hat.
Auch die Gefahr einer Verklausung am Beginn des Rohres wird als nicht unerheblich gesehen. Bisher wäre das nicht von Bedeutung gewesen, weil das Wasser in der Wiese auslaufen konnte. Zukünftig würde das zu einem Überfluten der Baugrundstücke führen.

Schlussfeststellungen
  • Ein zunehmend großes Problem sind die hohen Kosten für die aufwändigen Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung. Im Baugebiet Römerleiten Nord II mussten die GWW mit nahezu 140.000 € in Vorleistung gehen, die letztendlich die Verschuldung ansteigen lässt und sich auf die Abwassergebühren auswirkt. Sollte dies auch bei diesem Baugebiet so beabsichtigt werden, wäre dazu eine beschlussmäßige Festlegung des Gemeinderates erforderlich. Zu unserem Vorschlag, den Mehraufwand über Zuschläge zum Grundstückspreis oder bei den Erschließungskosten abzudecken und dadurch die Verursacher zu belasten, wurde bisher keine Aussage getroffen.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die vorgebrachten Anregungen sind im Zuge der bevorstehenden Erschließungsplanungen zu berücksichtigen. Eine enge Abstimmung mit den Gemeindewerken im Rahmen der Erschließungsplanung ist ohnehin vorgesehen.
Was die angesprochene Verstopfung der privaten Rohrleitung betrifft, so ist die Leitung mittlerweile gemäß Auskunft des Leitungseigentümers Max Häusl nach einer entsprechenden punktuellen Reparatur wieder funktionsfähig. Von Seiten der Gemeinde ist vorgesehen, durch den Abschluss eines Gestattungsvertrages mit Herrn Häusl den künftigen Betrieb und die Unterhaltung dieser wichtigen Regenwasser-Transportleitung zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6.3. Weiteres Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö beschließend 6.3

Sachverhalt

Es ist ein erneuter Billigungsbeschluss zu fassen und die Planunterlagen sind abermals öffentlich auszulegen bzw. die Behördenbeteiligung muss wiederum durchgeführt werden.  

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss billigt den Entwurf des Bebauungsplanes für das Gebiet „An der Geppinger Straße II“ unter Berücksichtigung der heute beschlossenen Änderungen. Die Verwaltung wird angewiesen, den Planentwurf gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die betroffenen Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen. Dabei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können (§ 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7. Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungplanes für das Gebiet "Tettenhausen-Ost"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Bau- und Werkausschuss hat am 04.05.2016 den Einleitungsbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes für das Gebiet „Tettenhausen-Ost“ auf den Grundstücken Fl. Nrn. 8, 8/3, 8/4, 8/5, 8/6, 8/7, 8/8, 8/9, 90 und 217 der Gemarkung Tettenhausen gefasst. Ferner wurde beschlossen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.


Ziel der Planung war die Ausweisung eines Wohngebietes mit 13 Bauparzellen. Ein weiterer Inhalt der Planung war die Einbeziehung eines bereits bebauten Bereichs mit den Gebäuden „Hauptstraße 12, 14, 16, 20 und 22“ sowie „Kirchplatz 3 b“ in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der bestehende unbefestigte Privatweg zum Gebäude „Hauptstraße 20“ ist in der Planung als „öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt und soll im Rahmen der erstmaligen Erschließung als Ortsstraße ausgebaut werden. Eine weitere Erschließungsstraße ist im Osten des Plangebiets geplant.

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7.1. Stellungnahme zum Ergebnis der Auslegung (Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö beschließend 7.1

Sachverhalt

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Planunterlagen in der Fassung vom 02.05.2016 hat vom 20.06.2016 bis 22.07.2016 im Rathaus stattgefunden. Hierauf ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der VG Waging a. See am 17.06.2016 hingewiesen worden.

Während der Auslegungsfrist sind von Seiten der Öffentlichkeit folgende Hinweise, Anregungen oder Bedenken zur Planung vorgebracht worden:

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7.1.1. Stellungnahme Josef Frisch; Schreiben vom 18.07.2016 und 22.07.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.1.1

Sachverhalt


„Ich Josef Frisch Tettenhausen, Horner Str. 11, Vollerwerbslandwirt und angrenzender Grundstücksnachbar Fl. Nr. 164 erklärt folgendes: Der vorgesehene Pufferstreifen von ca. 5 m Breite ist viel zu gering. Ich fordere mindestens 15 – 20 m Pufferstreifen– bzw. Ausgleichsflächenbreite, um Konflikte mit meinem landwirtschaftlichen Betrieb, hier Milchvieh mit Weidehaltung, von vorne herein auszuschließen. Am besten wäre es auf die 2 Häuser, die an mein Grundstück angrenzen ganz zu verzichten. Die soweit vorgeschobene Bebauung würde auch das typische Ortsbild negativ beeinträchtigen. Außerdem fordere ich dazu auf, dass die zukünftigen Bauwerber Unterschriften zu leisten haben, dass sie mit den ortsüblichen Immissionen einverstanden sind. Ich bitte auf den Hinweis einer künftigen Erschließungsstraße nach Gut Horn zu verzichten, weil es nicht Aufgabe der Gemeinde Waging ist, einen Ortsteil der Gemeinde Kirchanschöring zu erschließen und Kirchanschöringer Verkehrsprobleme zu lösen, wobei die neue Trasse mein Hofweidegrundstück mittig durchschneiden und so meine Existenz als Bauer bedrohen würde. Für diesen Zweck würde ich niemals meinen Grund abtreten. Wenn, dann hat eine Erschließung auf Kirchanschöringer Gemeindegebiet zu erfolgen (Richtung Wolkersdorf). Auf die nicht ausreichende Zufahrtsstraße für den großen Campingplatz wurde unsererseits immer wieder hingewiesen, dennoch wurde immer wieder erweitert und genehmigt, was zur jetzigen Situation geführt hat.“

  • Schreiben vom 22.07.2016 (Nachtrag zum Schreiben vom 18.07.2016)

„Mein Vorschlag wäre: Denn vorgesehenen Obstanger zwischen ehemaligen Waldherrhaus und Schulhaus, mit den 2 Häusern die an mein Grundstück Fl.-Nr. 164 angrenzen würden, zu tauschen, also die 2 Häuser Richtung Innenbereich und den geplanten Obstanger an meine Grundstücksgrenze. Dann hätte ich nichts einzuwenden und das Ortsbild (Ortsansicht von Süden und Osten) würde sich positiv darstellen. Es wäre eine schöne Ortsansicht und Eingrünung und gleichzeitig Pufferstreifen und Ausgleichsfläche.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Der Anregung, auf den Hinweis im Planteil wegen eines „Korridors für Erschließung Gut Horn“ zu verzichten, kann entsprochen werden. Konkrete Verkehrsflächenfestsetzungen für eine Straße nach Gut Horn sind derzeit nicht vorgesehen, da es keine entsprechenden Vorplanungen gibt. Eine Erschließungsstraße zum Campingplatz in Gut Horn ist weder Ziel noch Gegenstand der vorliegenden Planung.
Der geplante Obstanger zwischen dem ehemaligen Waldherr-Haus und dem Gemeindehaus ist schon allein wegen des schmalen Zuschnitts und wegen der problematischen Zufahrtsmöglichkeiten nicht für eine Bebauung geeignet. Außerdem ist dieser Obstanger ein wesentliches Element der Grünordnung an der Nahtstelle zwischen Dorfbestand und neuer Siedlung.
Es ist nicht erkennbar, wie der landwirtschaftliche Betrieb durch die geplante Bebauung im Süden des Plangebiets in seiner Entwicklung behindert oder der Weidebetrieb gestört würde. Hinsichtlich der angesprochenen Geruchs- und Lärmbelastung (z.B. Gülleausbringung, Erntemaschinen) entsteht durch die Planung keine wesentliche Änderung der bestehenden Situation, weil sich im unmittelbaren Bereich des landwirtschaftlichen Grundstückes auch jetzt schon Wohngebäude befinden.
Ein Hinweis auf die Duldungspflicht der von der landwirtschaftlichen Nutzung ausgehenden Immissionen, auch im unüblichen Umfang und zu allen Zeiten, ist im Bebauungsplan enthalten. Ein entsprechender Hinweis soll auch in die späteren Kaufverträge zwischen der Gemeinde und künftigen Bauwerbern aufgenommen werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Planung hinsichtlich der vorgesehen Bauparzellen weiterverfolgt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7.2. Stellungnahme zum Ergebnis der Trägerbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö beschließend 7.2
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7.2.1. Allgemein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.1

Sachverhalt

Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wurden die betroffenen Behörden und Fachstellen beteiligt.

Folgende Behörden und Stellen haben sich nicht geäußert und damit keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht:

  • Bund Naturschutz Kreisgruppe Traunstein

***

Folgende Behörden und Stellen haben sich geäußert und keinerlei Einwände, Anregungen oder Hinweise vorgebracht:

  • Bayer. Bauernverband; Schreiben vom 04.07.2016
  • Landratsamt Traunstein; SG 5.36 (Untere Verkehrsbehörde); Schreiben vom 04.07.2016

***

Folgende Stellen haben Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht:

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7.2.2. Stellungnahme Gemeindewerke Waging a. See; Schreiben vom 22.07.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.2

Sachverhalt

Herr Stief schreibt Folgendes:

„Die Gemeindewerke Waging am See nehmen als Träger der Abwasserbeseitigung Bezug auf den Bebauungs- und Grünordnungsplan für das Gebiet „Tettenhausen – Ost“ in der Fassung vom 02.05.2016.
Aus Sicht der Gemeindewerke Waging am See weist die vorliegende Planung große Mängel auf, wozu dringender Klärungsbedarf erforderlich ist.

Abwasserbeseitigung
Die Abwasserbeseitigung aus dem geplanten Baugebiet kann grundsätzlich über den entlang der Hauptstraße (TS26) verlaufenden Schmutzwasserkanal (STZ; DN 250 bzw. 300) im freien Gefälle realisiert werden.
Derzeit verläuft aber der vorhandene Schmutzwasserkanal, der das Gebiet Kirchplatz entwässert, direkt durch das geplante Baugebiet. Die Leitungstrasse wurde im vorliegenden Plan nicht berücksichtigt. Sollte der aktuelle Bebauungsplan in der vorliegenden Form (02.05.2016) so verwirklicht werden, müsste vorab der gesamte Schmutzwasserkanal auf einer Länge von ca. 230 m umgelegt werden. Allein dafür entstehen Kosten von ca. 60.000 €. Der Hausanschluss für das Anwesen Hauptstraße 20 müsste ebenfalls auf einer Länge von ca. 40 m beseitigt und neu errichtet werden (Kosten ca. 10.000 €). Aus diesem Grund sollte die gesamte Planung nochmals überdacht werden. Aus Sicht der Gemeindewerke Waging am See wäre es ratsam, die Erschließungsstraße entlang des vorhandenen Schmutzwasserkanals so zu planen, dass eventuell nur geringfügige Leitungsumlegungen durchgeführt werden müssten.

Oberflächenwasserbeseitigung
Durch den südlichen Bereich des geplanten Baugebietes führt der Regenwasserkanal DN 300, der das Gebiet Kirchplatz entwässert. Dieser wurde 2011 komplett neu erstellt und müsste nunmehr auf einer Länge von ca. 90 m umgelegt werden (Kosten ca. 25.000 €).
Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Versickerung des Oberflächenwassers im geplanten Baugebiet nur bedingt möglich ist. Während der Kanalbaumaßnahmen hat sich herausgestellt, dass es sich beim geplanten Baugebiet vor allem im südöstlichen Bereich um sehr moorigen Untergrund handelt, weshalb die Versickerung des Niederschlagswassers kaum möglich sein wird. Um weitere Aussagen diesbezüglich treffen zu können, wäre es ratsam, ein Bodengutachten für das betroffene Gebiet erstellen zu lassen.
Zusätzlich wollen wir noch darauf aufmerksam machen, dass sich z. T. parallel neben der 2011 errichteten Oberflächenwasserleitung noch dar alte Regenwasserkanal befindet. Dieser wurde seinerzeit in der Funktion belassen, da eine Vielzahl von Drainagen daran angeschlossen sind, die mit Sicherheit auch bis in den nunmehr überplanten Bereich führen.
Der Bereich der geplanten Retentionsmulde in der Nähe des Bachlaufes und die vorgesehene Zuleitung aus der Retentionsmulde am Grünzug liegen in einem Gebiet mit äußerst problematischem Untergrund. Beim Bau der neuen Leitung 2011 musste bei den Baggerarbeiten mit Holzbohlen zur Sicherung der Baufahrzeuge gearbeitet werden.

Zum besseren Verständnis legen wir einen Plan darüber bei, wo die vorhandenen Leitungen im Bebauungsplanbereich verlaufen. Die entsprechenden GIS-Daten können bei unserer GIS-Abteilung angefordert werden.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Planung der Verkehrsflächen und Parzellenzuschnitte wurde nach Abstimmung mit den Gemeindewerken geändert. Ferner wurde ein Bodengutachten erstellt, das Grundlage für die weitere Planung der Erschließungsmaßnahme ist. Die im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigenden Belange  werden frühzeitig mit den beteiligten Ver- und Entsorgungsträgern koordiniert, so auch mit den Gemeindewerken. Die Umverlegung vorhandener Drainageleitungen aus dem Plangebiet soll ebenfalls im Zuge der Erschließungsmaßnahme erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7.2.3. Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.41 (Untere Immissionsschutzbehörde); Schreiben vom 18.07.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.3

Sachverhalt

Herr Sigmund schreibt Folgendes:

„Auf das IMS „Lärmschutz in der Bauleitplanung“ vom 25.07.14, insbesondere zum Abwägungsgebot (Ziffer I. Nr. 7), zum Verkehrslärm (Ziffer II. Nr. 4) und zum Gewerbelärm (Ziffer II. Nr. 1), wird hingewiesen.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Zur Sicherstellung der Verträglichkeit der geplanten Nutzung mit der Umgebung wurde mittlerweile vom Ingenieurbüro Hoock Farny, Landshut ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Die Planung wird an dieses Gutachten angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7.2.4. Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Schreiben vom 18.07.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.4

Sachverhalt

Frau Antwerpen schreibt Folgendes:

„Der vorliegende Bebauungsplan „Tettenhausen“ liegt innerhalb des Geltungsbereiches der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Waginger-, Tachinger See“. Es soll eine ca. 2,4 ha große Fläche, unterteilt in 13 Bauparzellen, als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden.

Der neu bebaute Bereich schließt unmittelbar an die bereits bestehende Bebauung in Tettenhausen an. Auf dem nördlichen Teilbereich war ehemals eine Gärtnerei angesiedelt. Die Gewächshäuser sind mittlerweile beseitigt. Im Süden wird eine bestehende Ackerfläche überbaut.

Zielsetzung des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist nach § 1 Nr. 1 „die Erhaltung des typischen Landschaftsbildes sowie der Tier- und Pflanzenwelt“. Nach § 2 der Verordnung ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
Festsetzungen eines Bauleitplanes dürfen den Regelungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zuwider laufen. Bei der geplanten Größe des Baugebietes ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes nicht auszuschließen, da die Freihaltung der Landschaft von baulichen Anlagen ein wesentlicher Schutzzweck des Gebietes ist.
Nur bei Vorliegen von gewichtigen Befreiungsgründen nach § 67 Abs. 1 kann dieser Widerspruch ausgeräumt werden. Wir verweisen dazu auf das beiliegende Schreiben des Umweltministeriums und bitten die Gemeinde durch entsprechende Ausführungen die Notwendigkeit der Lage und Größe der Bebauung genau und schlüssig zu begründen.

Die Planung muss darüber hinaus sicherstellen, dass Natur und Landschaftsbild des Schutzgebietes nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Nach Osten hin ist die Anlage eines ca. 10 m breiten öffentlichen Grüngürtels vorgesehen. Im Süden ist lediglich ein Grünstreifen von 5 m geplant. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist auch hier zur Festsetzung der endgültigen Bebauungsgrenze und zur guten Einbindung der Bebauung in die Landschaft ein 10 m breiter öffentlicher Grünstreifen erforderlich. Hier sollte der Bebauungsplan überarbeitet werden. Sinnvoll wäre auch die Situierung der notwendigen Ausgleichsfläche in unmittelbarem Anschluss an das Baugebiet, um hier eine zusätzliche naturnahe Einbindung der Bebauung in die Landschaft zu erreichen.

Es sollte auch überdacht werden, ob die Erschließung für den Campingplatz Gut Horn über die Erschließungsstraße des Baugebietes möglich wäre, damit weitere Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet vermieden werden können.

In den Ausführungen unter Punkt 2.4 „Schutzgut Tiere und Pflanzen“ des Umweltberichtes wird angemerkt, dass sich im Bereich der ehemaligen Gärtnerei Flächen befinden, die für europarechtlich geschützte Reptilienarten als Lebensstätte dienen könnten. Für diese Bereiche ist in einem artenschutzrechtlichen Gutachten zu klären, ob Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden und welche Maßnahmen notwendig sind, um diese gegebenenfalls zu vermeiden.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 18.07.2016 zur Kenntnis.

Lage im Landschaftsschutzgebiet:

Die Öffnungsklausel in § 1 Abs. 6 der Schutzgebietsverordnung erlaubt der Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans, wenn die Belange des Landschafts- und Naturschutzes gegenüber dem überwiegend öffentlichen Interesse an der Schaffung von Wohnraum zurücktreten können und die Planung mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind aus Sicht der Gemeinde gegeben. Eine Planänderung ist insofern nicht veranlasst. Die Begründung zum Bebauungsplan ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu verbessern.

Grünstreifen im Süden des Plangebiets / Ausgleichsfläche:

Angesichts der bereits bestehenden Bebauung westlich der Parzellen 11 und 12 ist im Süden ein fünf Meter breiter öffentlicher Grünstreifen ausreichend, zumal die bestehende Bebauung weiter südlich als die geplante situiert ist und keine Eingrünung aufweist. Eine zu breite Grünfläche mit dichter Bepflanzung würde die Sichtbe ziehung zum See unterbinden und ist daher nicht sinnvoll, wohingegen eine lockere Bepflanzung am Ortsrand die Bebauung ansprechend einfasst ohne diese abzugrenzen. Die Situierung der Ausgleichsfläche direkt angrenzend an das Baugebiet ist aufgrund der Grundbesitzverhältnisse nicht möglich. Die Ausgleichsfläche liegt nur maximal 100 m von der Eingriffsfläche entfernt und kann auch hier die Ortsrandeingrünung unterstützen.

Erschließung Campingplatz Gut Horn:

Eine Erschließungsstraße zum Campingplatz in Gut Horn ist weder Ziel noch Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Eine Planänderung ist daher nicht veranlasst.

Artenschutzrechtliche Hinweise:

In der artenschutzrechtlichen Stellungnahme des Biologen zu Eingriffen im Geltungsbereich wurden keine geeigneten Lebensstätten für gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten (Anhang IV der FFH-Richtlinie) gefunden. Artenschutzrechtliche Maßnahmen sind daher nicht nötig. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Umweltbericht verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7.2.5. Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.50 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Schreiben vom 28.06.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.5

Sachverhalt

Frau Schindhelm schreibt Folgendes:

„Grundsätzlich besteht mit der Bebauungsplanänderung Einverständnis.

Um eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte wird gebeten:

Wie begründet sich die Aufnahme von Teilen des bestehenden Wohngebietes „WA(B)“, in dem die Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 34 BauGB geregelt sein soll in den Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes?
Was soll dort im Übrigen geregelt werden, bzw. welches Planungsziel wird damit verfolgt? Diese Teilbereiche entsprechen nicht den Anforderungen eines qualifizierten Bebauungsplanes und könnten abgesehen von o. g. Unklarheiten bestenfalls bauleitplanerisch als einfacher Bebauungsplan bzw. als Teilbereich mit einfachem Bebauungsplan ausgewiesen werden.

Was soll im durch Perlschnur abgetrennten Bereich mit dem Einschrieb „GA“ im Gebäudebestand geregelt werden?
Welche Zuordnung/Dienlichkeit haben die (Neben)Gebäude unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO? Welcher Baugebietstyp gilt in diesem Bereich?

Für die Aufnahme des Gebäudes mit Einschrieb „GA“ an der Peripherie zum Außenbereich besteht weder ein Planungserfordernis, noch ist eine Gebietsdienlichkeit für das allgemeine Wohngebiet erkennbar. Das Gebäude sollte daher nicht in den Geltungsbereich aufgenommen werden, sondern grundsätzlich im Außenbereich verbleiben. Möglicherweise genehmigungspflichtige Änderungen müssten dann nach den Maßgaben des § 35 BauGB beurteilt werden.

Die Perlschnur dient der Abtrennung von unterschiedlicher Art und/oder unterschiedlichem Maß baulicher Nutzung.
Die verwendete Formulierung „unterschiedliche Festsetzungen“ ist zu unbestimmt und ausgehend von der PlanZV auch nicht korrekt.

Für welchen Bereich des Baugebietes gilt die Nutzungsschablone im Planteil, es erfolgte keine konkrete Zuordnung, obwohl es Abtrennungen durch Verkehrsflächen und durch Perlschnüre gibt.
Im Bereich der Bauparzelle 1 soll laut textlicher Festsetzung ein Doppelhaus zulässig sein. Daher müsste die Bauparzelle 1 separat bzgl. des Haustyps definiert werden (z.B. DH = Doppelhaus zulässig).

Bei der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 erschließt sich angesichts der Zulässigkeit und Regelung von Quergiebeln nicht, weshalb ein Kniestock explizit ausgeschlossen wird. Vorschlag wäre, diese Regelung komplett zu streichen, weil über die differenzierte Regelung der Wandhöhe, die zulässigen Gebäudehöhen hinreichend definiert sind.

Der Legendepunkt „aufzulösende Grundstücksgrenze“ dürfte bzgl. der Strich-Punkt-Linie möglicherweise ein Kopierfehler sein. Müsste es sich nicht vielmehr um die geplante Grundstücksgrenze handeln?
Die Strich-Punkt-Linie ist im Planteil nicht überall deutlich zu erkennen, teilweise ist es eine durchgezogene Linie, teilweise auch nur eine gestrichelte Linie. Dies sollte grafisch eindeutig umgesetzt werden.

Bei der textlichen Festsetzung Nr. 4.4 sollte auf die maximal zulässige Länge von möglicherweise die Baugrenzen überschreitenden untergeordneten Bauteilen eingegangen werden, z. B. in Anlehnung an Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO.

Die Höhenlage der Gebäude ist nicht beurteilbar, da kein Höhenbezug zum Umfeld bzw. zur Erschließung im Plan hergestellt ist. In der Begründung zum Bebauungsplan wird auch nicht näher auf diese Thematik eingegangen.
Ein Abweichungsspielraum von bis zu 0,3 m über bzw. unter der parzellenscharf festgesetzten Höhenlage ist objektiv gesehen großzügig bemessen. Es sollte ein reduziertes Abweichungsintervall von max. 0,15 m nach oben oder unten zugelassen bzw. in der Begründung näher auf den Hintergrund dieser Regelung eingegangen werden.

Die Darstellung des Flächennutzungsplanes deckt nicht vollständig das Baugebiet ab. Komplett nicht abgedeckt vom Flächennutzungsplan sind die Bauparzellen 1 und 2, zum Teil nicht abgedeckt sind überbaubare Fläche der Parzellen 6.8 und 9. Der Flächennutzungsplan ist daher entsprechend in einem Änderungsverfahren anzupassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Südwesten des Baugebietes ein aktiver Landwirt in ca. 160 m Luftlinienentfernung befindet.
Wurden eventuelle Entwicklungsabsichten der Landwirtschaft an diesem Standort abgefragt und falls sich dies als erforderlich erweisen würde, in der Planung berücksichtigt?

Hinweis:
Schreibfehler Begründung Punkt 7 „Umweltbereicht“

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 28.06.2016 zur Kenntnis.

Gebiet WA (B):

Da für die bereits bebauten Grundstücke kein Regelungsbedarf besteht, werden die im Vorentwurf mit WA (B) bezeichneten Grundstücke aus dem Geltungsbereich herausgenommen:

Nebengebäude / GA:

Das bestehende landwirtschaftliche Nebengebäude gehört nicht zu einem Wohngebiet; es kann dort keine Funktion übernehmen. Es soll daher dem Außenbereich zugeordnet bleiben und wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Perlschnur / Unterschiedliche Nutzungen:

Falls die Notwendigkeit zur Regelung unterschiedlicher Nutzungen in der weiteren Planung besteht, ist bei der Plangestaltung die PlanZV einzuhalten.

Zuordnung der Nutzungsschablonen im Planteil:

Die Darstellung wird entsprechend korrigiert.

Textliche Festsetzung Nr. 2.5 (Kniestock)

Die textliche Festsetzung Nr. 2.5 wird ersatzlos gestrichen, da die zulässigen Gebäudehöhen bereits ausreichend geregelt sind.

Überschreitung der Baugrenzen, z.B. durch Balkone:

Die Regelungen zur Überschreitung der Baugrenzen werden überarbeitet. Balkone dürfen im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO über die gesamte Gebäudelänge reichen, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden.

Höhenbezug:

Zur Herstellung des Höhenbezugs wird das Geländeaufmaß und die geplante Höhenlage der öffentlichen Verkehrsflächen aus dem Entwurf der Erschließungsplanung dargestellt. Für die einzelnen Bauflächen werden maximale Höhen im Lageplan festgesetzt.

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan:

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.

Landwirtschaftlicher Betrieb im Umfeld des Plangebiets:

Die Entwicklungsmöglichkeiten der Landwirtschaft am gegenwärtigen Standort sind bereits durch näher am Betrieb gelegene Wohnnutzungen deutlich stärker eingeschränkt als durch die gegenständliche Planung. Eine Planänderung ist deshalb nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7.2.6. Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.13 (Kreisstraßenverwaltung); Schreiben vom 21.06.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.6

Sachverhalt

Herr Seehuber schreibt Folgendes:

„Das Planungsgebiet befindet sich teilweise innerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt – Verknüpfung, sowie innerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen – Erschließung von Tettenhausen, an der Kreisstraße TS 26 von ca. Station TS 26_180_1,857 km bis 1,950 km rechts.

Mit o. g. Aufstellung des Bebauungsplanes, erstellt durch die Landschaftsarchitekten Mühlbacher und Hilse, Herzog-Friedrich-Straße 12, 83278 Traunstein i. d. F. vom 02.05.2016, besteht seitens der Kreisstraßenverwaltung des Landkreises Traunstein, Einverständnis.

Folgendes ist zu beachten:

1.        Die Anbauverbotszone – gemessen ab Fahrbahnrand der Kreisstraße – außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenze ist im Plan zu kennzeichnen.
Einer Verringerung der Anbauverbotszone auf 10 m wird zugestimmt.

2.        Die Verkehrserschließung erfolgt über die bestehenden Erschließungsstraßen zur Kreisstraße TS 26.
Hierbei dürfen die Sichtverhältnisse zur Kreisstraße nicht beeinträchtigt werden. Die erforderlichen Sichtdreiecke nach RASt mit Schenkellängen von jeweils 10 m x 70 m sind von Bebauung, Bepflanzung, Werbeanlagen oder auch sonstigen sichtbehindernden Gegenständen zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe, gemessen ab Fahrbandrand der Kreisstraße, freizuhalten. Ausgenommen sind einzelnstehende Bäume mit einem Astansatz über 2,80 m Höhe sofern sie die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt.

3.        Die Zufahrten sind auf mindestens 10 m Länge zu asphaltieren oder zu pflastern und nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.

4.        Baulast, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht der Zufahrten bis zum Fahrbahnrand der Kreisstraße obliegen dem Veranlasser. Dem Landkreis Traunstein dürfen wegen der Straßenanschlüsse keinerlei Kosten und Verbindlichkeiten entstehen.

5.        Der Kreisstraße oder deren Entwässerungseinrichtung darf kein Niederschlagswasser von Grundstücken, Zufahrten und Einmündungen zugeführt werden. Der Abfluss des Oberflächenwassers von der Straße darf nicht behindert oder verschlechtert werden.

6.         Einfriedungen entlang der Kreisstraße sind in einem Abstand von mindestens 0,50 m hinter der Grundstücksgrenze anzulegen.

7.        Für Schäden, die dem Grundstück oder der Einfriedung des Antragsstellers durch das von der Straße abfließende Niederschlagswasser, der Durchführung des Straßenwinterdienstes oder durch den Straßenverkehr allgemein erwachsen, stehen dem Antragsteller und seinem Rechtsnachfolger keine Ersatzansprüche gegen den Landkreis Traunstein zu.

8.        Wegen der Nähe der Kreisstraße TS 26 ist mit Lärmemissionen zu rechnen. Kosten für Schutzmaßnahmen werden vom Landkreis nicht übernommen.

9.        Wir weisen darauf hin, dass bei Baumpflanzungen entlang von Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt ein Mindestabstand von 2 m vom Straßengrundstück einzuhalten ist. Zudem ist ein Abstand einzuhalten, bei dem Sichtdreiecke und Lichtraum auf Dauer freigehalten werden. Durch Baumwurzeln entstehende Schäden an der Fahrbahn und der Nebenanlagen (Straßenentwässerung usw.) sind vom Verursacher ordnungsgemäß zu beheben und die Kosten zu tragen.
Es ist auf jeden Fall erforderlich, evtl. geplante Baumpflanzungen entlang von Kreisstraßen rechtzeitig vor Pflanzung mit der Kreisstraßenverwaltung abzustimmen.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Soweit für die Planung zutreffend sind die vorgebrachten Hinweise und Anregungen in die Planung einzuarbeiten bzw. im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Zur Sicherstellung der Verträglichkeit der geplanten Nutzung mit der Umgebung wurde ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet. Dabei wurden auch die Lärmemissionen durch den Straßenverkehr auf der Kreisstraße TS 26 untersucht und daraus resultierende Feststellungen als Festsetzungen und Hinweise in die Planunterlagen übernommen.
Baumpflanzungen an der Kreisstraße sind derzeit nicht vorgesehen. Gegebenenfalls werden diese rechtzeitig mit der Kreisstraßenverwaltung abgestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7.2.7. Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 5.16 (Wasserrecht und Bodenschutz); Schreiben vom 12.07.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.7

Sachverhalt

Frau Hofmann schreibt Folgendes:

„Bei der Bachumgestaltung (Ausgleichsmaßnahme) ist von einem Gewässerausbau i. S. d. § 67 Abs. 2 WHG au szugehen. Eine wasserrechtliche Plangenehmigung ist zu beantragen (vgl. § 68 Abs. 2 WHG).“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Eine etwaig erforderliche wasserrechtliche Genehmigung ist im Rahmen der Erschließungsplanung einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7.2.8. Stellungnahme Regierung von Oberbayern; Höh. Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 15.06.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.8

Sachverhalt

Frau Rothut schreibt Folgendes:

„Die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde wie folgt Stellung:

Planung
Mit der vorliegenden Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von 13 Bauparzellen am südöstlichen Ortsrand von Tettenhausen, im unmittelbaren Anschluss an die bestehende Bebauung, geschaffen werden. Vorgesehen ist die Errichtung von Einzelhäusern und eines Doppelhauses mit max. zwei Vollgeschossen. Die max. zulässige Wandhöhe wird mit 6,40 m festgesetzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der im Nordwesten bereits bebaut ist, umfasst die Flächen bzw. Teilflächen der Grundstücke Fl. Nrn. 8, 217, 8/3 8/4, 8/5, 8/6, 8/7, 8/8 und 90 der Gemarkung Tettenhausen und hat eine Größe von insgesamt ca. 2,4 ha. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet bereits überwiegend als Allgemeines Wohngebiet dargestellt. Lediglich im Osten geht der Geltungsbereich geringfügig über die Darstellung im Flächennutzungsplan hinaus.

Berührte Belange
Natur und Landschaft
Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Schutz des Waginger und Tachinger Sees und der umliegenden Landschaft“ sowie im gleichnamigen im Regionalplan Südostbayern ausgewiesenen landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, in dem den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt.

Die Planung ist entsprechend mit dem Landratsamt abzustimmen, um insbesondere die Vereinbarkeit der geplanten Bebauung mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu klären (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 G, Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B I 2 Z, B II 3.1 Z).

Wasserwirtschaft
Ein Teilbereich im Nordosten des Plangebietes befindet sich laut Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete im Bayern (IÜG) in einem wassersensiblen Bereich.

Den Belangen der Wasserwirtschaft ist in Hinblick auf den Hochwasserschutz in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein Rechnung zu tragen (vgl. LEP 7.2.5 G).

Lärmschutz
Aufgrund der Lage nördlich der Kreisstraße TS 26 bitten wir die Planung mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen, um den Belangen des Lärmschutzes gerecht zu werden (vgl. Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLpIG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7).

Ergebnis
Unter der Voraussetzung, dass den Belangen von Natur und Landschaft, der Wasserwirtschaft sowie des Lärmschutzes in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden Rechnung getragen werden kann, steht der Bebauungsplan „Tettenhausen Ost II“ den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Belange der zuständigen Fachbehörden werden berücksichtigt. Hinsichtlich der Anmerkungen zur Lage des Plangebiets im Landschaftsschutzgebiet wird auf den vorausgegangenen Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7.2.9. Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein; Bereich Landwirtschaft; Schreiben vom 14.07.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.9

Sachverhalt

Herr Anzinger schreibt Folgendes:

„Alle bedeutenden Inanspruchnahmen von landwirtschaftlich genutztem Flächen wirken sich nachteilig auf die ohnehin extrem stark unter wirtschaftlichen Druck stehenden Betriebe aus. Für die vorliegende Planung bitten wir um Überprüfung, ob das vereinfachte Verfahren nach dem Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft angewendet werden kann und somit die zusätzliche Ausgleichsfläche auf Flurnummer 266, die wiederrum landwirtschaftliche Fläche beansprucht, entfällt. Ansonsten bestehen keine Einwände gegen die Planung aus landwirtschaftlicher Sicht.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Anwendung der vereinfachten Vorgehensweise nach dem Leitfaden scheidet aufgrund der Lage des Plangebiets im Landschaftsschutzgebiet aus. Die notwendigen Ausgleichsflächen müssen gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bereitgestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7.2.10. Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Traunstein; Schreiben vom 08.07.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.10

Sachverhalt

Herr Stettwieser schreibt Folgendes:

„Abwasserentsorgung

Die vorgesehene Ausweisung von Wohnbebauung bedeutet eine nicht unerhebliche Erhöhung der anfallenden Abwassermengen.
Von der Marktgemeinde ist daher die hydraulische Leistungsfähigkeit der vorhandenen Abwasseranlagen für die zusätzlichen Abwassermengen zu überprüfen.

Behandlung und Ableitung von Niederschlagswasser

Gemäß den Ausführungen in Nr. 2.2 (Schutzgut Wasser) zum Umweltbericht ist der Boden wenig wasserdurchlässig und daher die Niederschlagswasserbeseitigung schwierig zu bewerkstelligen.

Das Regenwasser von den privaten befestigten Flächen soll über Regenrückhalteeinrichtungen (Zisternen mit Pufferspeicher) in neu anzulegende Retentionsmulden im östlichen Grünzug abgeleitet werden (Textfestsetzung Punkt 12. Oberflächenwasser). Anschließend wird es in den noch weiter östlich gelegenen vorhandenen Graben abgeleitet.

Aus unserer Sicht ist für diese angedachte Niederschlagswasserentsorgung ein Wasserrechtsverfahren erforderlich (teilweise Versickerung des Wassers in den Retentionsmulden, weitere Einleitung in Graben).
Es sind die Anforderungen des Merkblattes DWA-M 153 und des Arbeitsblattes DWA-A 138 einzuhalten.

Die vorgesehenen Zisternen können bei der Bemessung der Entwässerungsanlagen nicht als Rückhalteraum angerechnet werden, da sie in der Regel gefüllt sind und bei neuen Regenereignissen nicht zu Verfügung stehen.

Wir bitten, frühzeitig ein Konzept für die Behandlung und Ableitung des Niederschlags- und Oberflächenwassers aus dem Baugebiet auszuarbeiten und mit uns abzustimmen.
In diesem Konzept sind sowohl die Niederschlagswässer von privaten Grundstücken (da nach Ihrer Angabe eine Versickerung nicht möglich ist) und von den öffentlichen Flächen (Straßen etc.) zu behandeln.
Für die Rückhaltemulden sind ausreichend Flächen im Bebauungsplan vorzusehen.

Das Konzept sollte im nächsten Verfahrensschritt und im nächsten Bebauungsplanentwurf bereits berücksichtigt und dargestellt sein.


Wasserversorgung

Gemäß den Angaben in Nr. 3 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Achengruppe sichergestellt.
Der Versorgungträger ist zum Vorhaben zu hören.

Die Leitungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger eigenverantwortlich zu überprüfen.
Wasserschutzgebietsbelange werden durch das Vorhaben nicht berührt.

Oberflächengewässer und Grundwasser

Bei Starkregenereignissen besteht wegen der Hanglage die Gefahr von Überflutungen durch wild abfließendes Oberflächenwasser.
Wir empfehlen, in der weiteren Planung eigenverantwortlich Schutzmaßnahmen dagegen vorzunehmen.

Je nach Größe und Lage des neuen Baukörpers bzw. Baumaßnahmen kann das wild abfließende Oberflächenwasser gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger führt.
Wir empfehlen daher § 37 WHG entsprechend zu berücksichtigen.

Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor.

Altlasten und altlastenverdächtige Flächen

Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Menschen, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben und müssen ggf. auch bezüglich der Planung der Niederschlagswasserentsorgung im Falle der Versickerung berücksichtigt werden. Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z. B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.

Wir empfehlen daher, den aktuellsten Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. beim Landratsamt Traunstein einzuholen.

Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden.
Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach VSU beauftragt werden.“

Beschluss

Abwasserentsorgung:

Die Abwasserentsorgung aus dem Plangebiet kann gemäß Aussage der Gemeindewerke Waging a. See über den bestehenden Schmutzwasserkanal im freien Gefälle realisiert werden.

Behandlung und Ableitung von Niederschlagswasser:

Die Gemeinde wird die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis im Rahmen der Erschließungsplanung beantragen. Zisternen sind in den geänderten Planunterlagen nicht mehr vorgesehen. Auf den Baugrundstücken anfallendes Niederschlagswasser soll über einen Regenwasserkanal einem neu zu errichtenden Rückhalte- und Absetzbecken zugeführt werden. Zur Einleitung sollen die Baugrundstücke jeweils einen unten offenen Revisionsschacht erhalten. Auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallendes Niederschlagswasser soll über Straßensinkkästen ebenfalls dem Regenwasserkanal zugeführt werden.

Wasserversorgung:

Der Zweckverband Achengruppe wurde beteiligt und hat mitgeteilt, dass das Baugebiet nach noch durchzuführender und notwendiger Erschließung mit ausrei chend Trinkwasser versorgt werden kann.

Oberflächengewässer und Grundwasser:

Die vorgeschlagenen Hinweise zu eigenverantwortlichen Maßnahmen künftiger Bauherren in Bezug auf Starkregenereignisse werden im Planentwurf ergänzt. Von Seiten der Gemeinde ist vorgesehen, eventuelle Gefahren in der nachfolgenden Erschließungsplanung durch entsprechende Ausbildung von Straßenneigung und -profil abzumindern.
Zum Grundwasserstand liefert das vorliegende Baugrundgutachten nähere Erkenntnisse. Auf die Notwendigkeit seiner Beachtung wird im Bebauungsplan hingewiesen.

Altlasten und altlastenverdächtige Flächen:

Gemäß Mitteilung des Landratsamtes Traunstein befinden sich im Plangebiet keine Verdachtsflächen. In der Planung wird vorsorglich ein Hinweis auf die Mitteilungspflicht beim Auftreten von Auffälligkeiten im Aushub aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7.2.11. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 12.07.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.11

Sachverhalt

Frau Englhauser schreibt Folgendes:

„Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 15.06.2016 bei uns eingegangen.

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und  bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wir die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:

       dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
       dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
       Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
       In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes, kann aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise erfolgen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für den Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u. a. Abschnitt 3 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise sollen bei der Erschließungsplanung sowie beim Bau der Erschließungsanlagen berücksichtigt werden. Eine oberirdische Bauweise der Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes sollte von der Telekom nach Möglichkeit vermieden werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7.2.12. Stellungnahme Bayernwark AG; Schreiben vom 30.06.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.12

Sachverhalt

Herr Kharroubi schreibt Folgendes:

„Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk AG.

Gegen das Planungsvorhaben besten keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

       Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

       Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk AG ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderung und Beeinträchtigung durchgeführt werden können.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise sollen bei der Erschließungsplanung sowie beim Bau der Erschließungsanlagen berücksichtigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7.2.13. Stellungnahme Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe; Schreiben vom 08.07.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.13

Sachverhalt

Herr Grösch schreibt Folgendes:

„Vielen Dank für die Zusendung der entsprechenden Unterlagen und Pläne zur Beteiligung am Verfahren.

Wir haben von der oben genannten Änderung der Innenbereichssatzung Kenntnis genommen. Das neue Baugebiet kann nach noch durchzuführender und notwendiger Erschließung mit ausreichend Trinkwasser versorgt werden. Durch das Planungsgebiet verläuft eine Hauptleitung DN 125. Ich bitte diesbezüglich die Hinweise zu beachten.

Hinweise:
Durch das Planungsvorhaben verläuft eine Trinkwasser – Hauptleitung DN 125 (vgl. Plan). Diese Leitung wird gemäß vorliegender Parzellierung so nicht gehalten werden können. Es ist zwingend eine neue Trassenfindung und Neuinstallation erforderlich, welche evtl. im Zuge der Erschließung tiefbautechnisch erfolgen könnte. Eine Stilllegung dieser Leitung ist versorgungstechnisch betreffend dem Teilort Tettenhausen und der Hochbehälterbefüllung HB Reschberg nicht möglich.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise sollen bei der Erschließungsplanung sowie beim Bau der Erschließungsanlagen berücksichtigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7.2.14. Gemeinde Kirchanschöring; Schreiben vom 13.07.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.2.14

Sachverhalt

Frau Aicher schreibt Folgendes:

„Die Gemeinde Kirchanschöring bringt zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Tettenhausen-Ost“ folgende Hinweise vor:
Im Planteil wird auf einen möglichen Korridor für die Erschließung von Gut Horn hingewiesen. Wir bitten diese Erschließung im laufenden Verfahren entsprechend zu berücksichtigen und zu würdigen, um spätere Konfliktsituationen vorzubeugen." (Gemeinderatsbeschluss Kirchanschöring vom 23.06.2016).“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Erschließungsstraße zum Campingplatz in Gut Horn ist weder Ziel noch Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Die Planung steht in keinem Konflikt mit einer eventuellen künftigen Erschließung. Ein möglicher Korridor bleibt offen. Ein Hinweis im Lageplan ist dazu aber nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7.3. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 7.3

Sachverhalt

Nächste Verfahrensschritte sind die Billigung des geänderten Planentwurfs und die öffentliche Auslegung.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss billigt den Entwurf des Bebauungsplanes für das Gebiet „Tettenhausen-Ost II“ samt Begründung in der Fassung vom 06.02.2019. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung der Planunterlagen zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö informativ 8

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt  lagen keine Vorgänge vor.

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9. Allgemeine Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö informativ 9

Sachverhalt

Die Verwaltung gab folgende Anträge bekannt, welche im Büro weg durch den Zweiten Bürgermeister Matthias Baderhuber entschieden worden sind:

  • Antrag auf Erteilung einer Genehmigungsfreistellung von Herrn Christian Schuhbeck zur Errichtung einer Garage für das bestehende Betriebsleiterwohnhaus als Zwischenbau der best. Produktions- und Lagerhalle (Gewerbestraße 18, 83329 Waging a. See)

  • Antrag auf Erteilung einer Isolierten Befreiung von Herrn Markus Stockhammer zur Errichtung eines Geräteschuppens (Bergstraße 2, 83329 Waging a. See)

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9.1. Antrag auf Genehmigungsfreistellung v. Herrn Christian Schuhbeck zur Errichtung einer Garage für das best. Betriebsleiterwohnhaus als Zwischenbau der best. Produktions- und Lagerhalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 652/5 d. Gemarkung Freimann (Gewerbestr. 18)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö informativ 9.1

Sachverhalt

Ausführungen dazu siehe Tagesordnungspunkt 9.

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9.2. Antrag auf Isolierte Befreiung von Herrn Markus Stockhammer zur Errichtung eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Fl. Nr. 727/1 der Gemarkung Nirnharting (Bergstraße 2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö informativ 9.2

Sachverhalt

Ausführungen dazu siehe Tagesordnungspunkt 9.

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10. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö informativ 10

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen keine Vorgänge vor.

Datenstand vom 15.05.2019 09:14 Uhr