Datum: 03.07.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Waging a. See
Gremium: Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See
Körperschaft: Markt Waging a. See
Öffentliche Sitzung, 13:30 Uhr bis 15:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 15:15 Uhr bis 15:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 05.06.2019
1.1 Erweiterung der Tagesordnung
2 Antrag auf Vorbescheid von Bernhard Reiter zum Einbau einer Wohnung in das bisher als landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1160 der Gemarkung Gaden (Buchwinkel 4)
3 Antrag auf isolierte Befreiung von Thomas Lechner zur Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück Fl.Nr. 726/8 der Gemarkung Nirnharting (Ludwig-Felber Straße 18)
4 Antrag auf Baugenehmigung von Veronika und Martin Mooser zum Aus- und Umbau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Außentreppe, Quergiebel und Balkon auf dem Grundstück Fl. Nr. 791 der Gemarkung Tettenhausen (Jakobspoint 1)
4.1 Antrag auf Baugenehmigung von Michael Dandl zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Teilfläche der Fl. Nr. 339 der Gemarkung Otting (Haunertinger Weg)
5 Antrag von Dr. Martin und Manuela Bertok auf Änderung des Bebauungsplanes "Römerleiten II" im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 544/4 der Gemarkung Gaden (Bajuwarenring 11)
6 Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes für das Gebiet "Tettenhausen-Ost"
6.1 Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung
6.1.1 Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung
6.1.1.1 Josef und Stefanie Frisch, Tettenhausen; Schreiben vom 02.04.2019
6.1.2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden
6.1.2.1 Allgemein
6.1.2.2 Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 08.04.2019
6.1.2.3 Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Stellungnahme vom 04.04.2019
6.1.2.4 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 14.03.2019
6.1.2.5 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 02.04.2019
6.1.2.6 Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Traunstein; Stellungnahme vom 01.04.2019
6.2 Weiteres Verfahren / ggf. Satzungsbeschluss
7 Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Unteraschau-Ost" (Autohaus Zahnbrecher)
7.1 Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung
7.1.1 Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung
7.1.2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden
7.1.2.1 Allgemein
7.1.2.2 Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 20.05.2019
7.1.2.3 Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Stellungnahme vom 07.05.2019
7.1.2.4 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 29.04.2019
7.1.2.5 Handwerkskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 16.05.2019
7.1.2.6 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung B (Koordination Bauleitplanung); Stellungnahme vom 21.05.2019
7.1.2.7 Bayernwerk Netz AG; Stellungnahme vom 10.05.2019
7.2 Weiteres Verfahren / ggf. Satzungsbeschluss
8 Allgemeine Bekanntgaben
9 Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)
10 Sonstiges

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 05.06.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 05.06.2019 bedarf der Genehmigung durch den Ausschuss.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss genehmigt die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 05.06.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.1. Erweiterung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 1.1

Sachverhalt

Der Antrag auf Baugenehmigung von Herrn Michael Dandl zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 339 der Gemarkung Otting (Haunertinger Weg) ist erst nach der Sitzungsladung bei der Verwaltung eingereicht worden.
Wegen der Dringlichkeit hat der Antragsteller eine nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung beantragt. Dies wäre dann möglich, wenn der Bau- und Werkausschuss vollzählig ist.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss beschließt, die Tagesordnung um folgenden TOP zu erweitern:
  • Antrag auf Baugenehmigung von Herrn Michael Dandl zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 339 der Gemarkung Otting (Haunertinger Weg).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Vorbescheid von Bernhard Reiter zum Einbau einer Wohnung in das bisher als landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1160 der Gemarkung Gaden (Buchwinkel 4)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö 2

Sachverhalt

Herr Bernhard Reiter beantragt einen Vorbescheid zum Einbau einer Wohnung in das bisher als landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1160 der Gemarkung Gaden (Buchwinkel 4). Das Antragsgrundstück befindet sich im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Die Beurteilung des Bauvorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 4 BauGB. Die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  1. das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz.
  2. die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen erhalten.
  1. das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden.
  2. das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs.
  3. Im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
  1. es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich.
Das Vorhaben kann dann zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Traunstein wurde bereits ein Bauberatungsgespräch geführt.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt den vorliegenden Antrag zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antrag auf isolierte Befreiung von Thomas Lechner zur Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück Fl.Nr. 726/8 der Gemarkung Nirnharting (Ludwig-Felber Straße 18)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Herr Thomas Lechner hat auf seinem Grundstück Fl.Nr. 726/8 der Gemarkung Nirnharting (Ludwig-Felber Straße 18) eine Stützmauer erstellt. Im Nachgang stellt er nun einen Antrag auf isolierte Befreiung. Das Antragsgrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplans „Feichten“ der Gemarkung Nirnharting. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) BayBO ist die Errichtung von Mauern Einfriedungen bis zu 2 m Höhe, außer im Außenbereich, verfahrensfrei zulässig. Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an die bauliche Anlage gestellt werden (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Eine solche Vorschrift ist der rechtsverbindliche qualifizierte Bebauungsplan „Feichten“. Gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes darf Sockelmauerwerk nur aus Beton bis zu 15 cm über Gelände errichtet werden. Die Höhe der Einfriedungen darf höchstens 1,10 m betragen. Die Stützmauer wurde mit Betonsteinen die anschließend mit Beton ausgegossen wurden auf einer Länge von 7 Metern errichtet. Die Höhe der Mauer beträgt 0,90 m und hat eine Tiefe von 2 m.
Herr Lechner gibt folgende Gründe für die Errichtung der Mauer an.
  • Vermeidung von Oberflächenwasser
  • Verhinderung von Abrutschen des Hanges
  • Keine größere Bepflanzung zur Befestigung des Hanges zum Grundstück Fl.Nr. 726/6 möglich.
  • Durch die immer extremeren Wetterverhältnisse ist eine Kontrolle des Oberflächenwassers bei natürlichen Geländeverlauf nicht mehr zu garantieren.
Für die genannten Abweichungen bedarf es der Befreiung vom Bebauungsplan.

Der angrenzende Nachbar ist mit der Stützmauer nicht einverstanden und hat einen Rechtsanwalt eingeschaltet.

Diskussionsverlauf

Von der Verwaltung wurde zunächst erläutert, dass in den neueren Bebauungsplänen die Zulässigkeit von Stützmauern explizit durch Festsetzungen geregelt ist. Als Beispiel wurden folgende Festsetzungen angeführt:

Regelung in aktuellem Bebauungsplan „An der Geppinger Straße II“:
„Als Höhenausgleich zum Nachbargrundstück sind Natursteinmauern bis zu einer max. Höhe von 50 cm zulässig.“

In Bebauungsplan „Tengling – Thalwies“ wird Folgendes geregelt:
„Stützmauern innerhalb des Baugrundstückes aus Naturstein-Trockenmauern sind bis zu einer Höhe von 50 cm zulässig, nicht jedoch an Grundstücksgrenzen.“

Im Bebauungsplan „St.Leonhard – West II“ wird Folgendes geregelt:
„Böschungsmauern aus Natursteinen sind bis zu 1,0 m Höhe zulässig.“

Von der Verwaltung wurde weiter ausgeführt, dass die von Herrn Lechner beantragte Betonmauer den Ansprüchen dieser Festsetzungen nicht genügt. Es seien deshalb unabweisbare Bezugsfälle zu befürchten,  falls die Gemeinde den vorliegenden Antrag uneingeschränkt zustimmen würde.

In der anschließenden Diskussion teilten die Ratsmitglieder die Einschätzung der Verwaltung. Eine isolierte Befreiung könne allenfalls für eine Stützmauer aus Natursteinen erteilt werden, wobei über die maximale Höhe und über den Abstand zu Nachbargrenzen nach Einzelfall entschieden werden müsste. Im vorliegenden Fall war sich der Ausschuss einig, dass eine isolierte Befreiung grundsätzlich nur dann in Erwägung gezogen werden kann, wenn der angrenzende Nachbar seine Zustimmung erteilt.

Im Verlauf des Tagesordnungspunktes wurde dem angrenzenden Grundstücksnachbarn Gelegenheit gegeben, seine Bedenken wegen der beantragten Mauer darzulegen.

Beschluss 1

Der Bau- und Werkausschuss stimmt dem vorliegenden Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung zur Errichtung einer Stützmauer – wie bereits bestehend – zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9

Beschluss 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9

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4. Antrag auf Baugenehmigung von Veronika und Martin Mooser zum Aus- und Umbau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Außentreppe, Quergiebel und Balkon auf dem Grundstück Fl. Nr. 791 der Gemarkung Tettenhausen (Jakobspoint 1)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Herr und Frau Mooser beabsichtigen den Aus- und Umbau des bestehenden Betriebsleiterwohnhauses mit integrierter Austragswohnung und den Anbau einer Außentreppe und eines Quergiebels mit Balkon, sowie eine Nutzungsänderung in ein Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 791 der Gemarkung Tettenhausen (Jakobspoint 1).
Das Antragsgrundstück befindet sich im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Die Beurteilung des Umbaus des Betriebsleiterwohnhauses richtet sich nach § 35 Abs. 1 (privilegierte Landwirtschaft).

Das Vorhaben kann dann zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

Der Anbau der Außentreppe, des Quergiebels und des Balkons sind sonstige Vorhaben. Diese können nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt den vorliegenden Antrag zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.1. Antrag auf Baugenehmigung von Michael Dandl zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Teilfläche der Fl. Nr. 339 der Gemarkung Otting (Haunertinger Weg)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Herr Michael Dandl beabsichtigt den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Teilfläche der Fl. Nr. 339 der Gemarkung Otting (Haunertinger Weg). Das Antragsgrundstück liegt im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Holzhausen“ und beurteilt sich nach § 34 BauGB. Gem. § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Einbeziehungssatzung „Holzhausen“ legt Baugrenzen fest. Die sich im Süden befindende Terrassenüberdachung liegt außerhalb dieser Baugrenzen. Für diese Überschreitung ist eine Befreiung von der Festsetzung der Einbeziehungssatzung notwendig. Die Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt den vorliegenden Antrag zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilt. Wegen der Überschreitung der festgesetzten Baugrenze wird der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen der Einbeziehungssatzung „Holzhausen“ zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Antrag von Dr. Martin und Manuela Bertok auf Änderung des Bebauungsplanes "Römerleiten II" im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 544/4 der Gemarkung Gaden (Bajuwarenring 11)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Eheleute Dr. Martin und Manuela Bertok beantragen eine Änderung des Bebauungsplanes „Römerleiten II“ im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 544/4 der Gemarkung Gaden (Bajuwarenring 11). Das Grundstück ist noch unbebaut. Auf dem nördlichen Nachbargrund steht eine Doppelhaushälfte; an dieses Gebäude muss zwingend angebaut werden.


Die Eheleute Bertok streben ein etwas größeres Baurecht gegenüber den aktuellen Festsetzungen des Bebauungsplanes an.

Diskussionsverlauf

*

In der anschließenden Diskussion wurde die beantragte Änderung grundsätzlich positiv beurteilt. Es wurde aber auch darauf hingewiesen, dass das Antragsgrundstück von Nord und Süd ein deutliches Gefälle aufweist. Die geplante Bebauung müsse sich diesem Gelände anpassen und deshalb tiefer liegen als die bestehende Doppelhaushälfte.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss beschließt, den Bebauungsplan „Römerleiten II“ im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 544/4 der Gemarkung Gaden zu ändern. Grundlage hierfür ist das Plankonzept der Fa. Holzbau Gruber, Kirchweidach vom 19.06.2019, wobei die Antragsunterlagen noch durch einen detaillierten Gebäude-Höhenplan mit Geländeschnitten zu ergänzen sind. Dieser ergänzende Plan bedarf einer gesonderten Zustimmung durch den Bau- und Werkausschuss vor Verfahrensbeginn.
Die Kosten der Bebauungsplanänderung haben die Antragsteller Dr. Martin und Manuela Bertok zu tragen. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird die Verwaltung beauftragt, ein vereinfachtes Änderungsfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes für das Gebiet "Tettenhausen-Ost"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Bau- und Werkausschuss hat am 06.02.2019 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplanes für das Gebiet „Tettenhausen-Ost II“ gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.


Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Wohngebiets (12 Neubauparzellen) und eines Mischgebiets (an der Kreisstraße, 1 Parzelle).

Gegenüber dem Planentwurf vom 02.05.2016, der im Juni/Juli 2016 Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war, sind gemäß Abwägung im Bau- und Werkausschuss vom 06.02.2019 u. a. folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden:

  • Veränderung des Geltungsbereichs wegen einer Neuplanung der Verkehrsflächen (orientiert an bestehenden Kanalleitungen),
  • Änderung der Parzelleneinteilung,
  • Herausnahme der Wohnhausgrundstücke Fl.Nrn. 8/4, 8/5, 8/6 und 8/8 der Gemarkung Tettenhausen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes,
  • Umwandlung der bisherigen Wohnbauparzellen 1 und 2 in eine Mischgebietsparzelle,
  • Ergänzung von naturschutzrechtlichen Festsetzungen und Hinweisen wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet,
  • Ergänzung von immissionsrechtlichen Festsetzungen und Hinweisen aufgrund eines schalltechnischen Gutachtens,
  • Änderung und Anpassung bauordnungsrechtlicher Regelungen (z.B. Festsetzung konkreter Höhenbezugspunkte für die Bauparzellen),
  • Aufnahme von verkehrsrechtlichen Hinweisen hinsichtlich der Lage an der Kreisstraße,
  • Aufnahme von wasserrechtlichen Hinweisen.

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6.1. Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6.1
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6.1.1. Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6.1.1

Sachverhalt

Die Planunterlagen zum Bebauungsplan „Tettenhausen-Ost II“ haben in der Zeit vom 04.03. bis einschließlich 04.04.2019 im Rathaus in Waging a.See öffentlich ausgelegen. Hierauf ist durch eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der VG Waging a.See vom 22.02.2019 hingewiesen worden.

Bis zum heutigen Tag sind von Seiten der Bürger zur Planung die nachfolgenden Einwände, Hinweise oder Anregungen vorgebracht worden:

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6.1.1.1. Josef und Stefanie Frisch, Tettenhausen; Schreiben vom 02.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6.1.1.1

Sachverhalt

Textauszug:

Wir, die Familie Frisch, bewirtschaften einen Landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Weidehaltung, dessen Fläche Fl.Nr. 164 Gemarkung Tettenhausen, wieder an das Plangebiet unmittelbar angrenzt und wir dadurch massiv betroffen sind.
Wie schon in der Stellungnahme zum Bebauungsplan „Tettenhausen am Kirchplatz“ vom 20.02.2019, befürchteten wir massive Beeinträchtigungen unseres laufenden Landwirtschaftlichen Betriebes mit Weidehaltung. Ohne Duldung von ortsüblichen Landwirtschaftlichen Emissionen oder einer entsprechenden Grunddienstbarkeit von Seiten der Bauwerber, darf der Bebauungsplan auf keinen Fall gültig werden! Am besten wäre es, den vorgesehenen Obstanger zwischen dem ehemaligen Waldherrhaus und „Alten Schulhaus“, mit den 2 Baugrundstücken, die unmittelbar an mein Grundstück angrenzen zu tauschen. Somit entstünde eine ökologische Ausgleichsfläche an der Grundstücksgrenze und eine schöne Ortsabrundung und ein schönes Ortsbild. Man sollte versuchen, den ländlichen, dörflichen Charakter zu erhalten. Es sollte südlich und südöstlich der bestehenden Kanalleitung keine Bebauung erfolgen. Auch sollte man das anfallende Oberflächenwasser nicht komplett in den Moosgraben ableiten, der jetzt schon bei Starkregen völlig überlastet ist. Wir verstehen nicht, wie die Marktgemeinde Waging a. See, als Mitglied der Ökomodellregion, hier versucht in ein Landschaftsschutzgebiet hinein zu Bauen, obwohl es z.B. nördlich der Hauptstraße alternativen gäbe. Für was dann Landschaftsschutzgebiet, Erhalt der Artenvielfalt, Klimaproteste und Ökomodellregionen? Das passt nicht zusammen. Man sollte hier eine gewisse Vorbildfunktion haben. Also bitte keine unmittelbare Bebauung an die Grundstücksgrenze und auf die letzten 2-3 Parzellen verzichten. Auch wollen wir keine Beeinträchtigung unseres Landwirtschaftlichen Grundstücks mit Silvesterraketen, Hundekot, Freizeitaktivitäten usw. Wir verlangen auch, dass die Gemeinde Waging a. See endlich einmal was gegen den Hundetourismus ins Tettenhauser Moos (Kiebitzbrutgebiet) unternimmt!

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Wie bereits in den Abwägungssitzungen am 06.02.2019 und am 13.03.2019 festgestellt liegt die Hofstelle der Eheleute Frisch mehr als 100 m vom Planbereich entfernt. Bei solchen Abständen ist regelmäßig keine Beeinträchtigung durch landwirtschaftliche Immissionen mehr anzunehmen. Im Umfeld der Hofstelle gibt es schon jetzt etliche Wohngebäude, die deutlich näher an den Immissionsstätten (Stallung, Fahrsilo-Anlage) liegen als das gegenständliche Plangebiet. Eventuelle Beeinträchtigungen der Entwicklungsmöglichkeiten der Landwirtschaft wären deshalb bereits durch diese Gebäude veranlasst.
Ein Hinweis auf die Duldungspflicht der von der landwirtschaftlichen Nutzung ausgehenden Immissionen, auch im unüblichen Umfang und zu allen Zeiten, ist im Bebauungsplan bereits enthalten. Ein entsprechender Hinweis soll auch in die späteren Kaufverträge zwischen der Gemeinde und künftigen Bauwerbern aufgenommen werden.
Was den angesprochenen dörflichen Charakter betrifft, so wird dieser durch das geplante Wohngebiet nicht zerstört. Ein Nebeneinander von landwirtschaftlicher Nutzung, gemischter Bebauung und sonstigem Wohnen ist auf dem Land üblich und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Kirchdorf Tettenhausen gehört gemäß Flächennutzungsplan zu jenen Ortsteilen innerhalb der Gemeinde, wo vorrangig neue Baugrundstücke zur Deckung des Bedarfs an Wohnflächen geschaffen werden sollen. Die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Traunstein und die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern haben gegen das geplante Wohngebiet im Übrigen keine Einwendungen vorgebracht.
Was die Oberflächenwasserableitung betrifft, so soll durch die geplante Bebauung keine Abflussvorschärfung zum Moosgraben eintreten. Die Gemeinde wird im Rahmen der Erschließungsplanung einen ausreichend bemessenen Retentionsteich anlegen und dafür Sorge tragen, dass sich die Situation im Vorfluter nicht zu Lasten der Unterlieger verschlechtert. Die Einleitung des Oberflächenwassers in den Moosgraben unterliegt im Übrigen einer Genehmigungspflicht durch die Wasserrechtsbehörde im Landratsamt Traunstein.
Die angesprochene Problematik im eigenen landwirtschaftlichen Grundbesitz durch Silvesterraketen, Hundekot, Freizeitaktivitäten, u. ä. könnte nach Auffassung der Gemeinde durch die gegenständliche Planung entschärft werden, weil durch das Wohngebiet eine gewisse Abriegelung der südlich angrenzenden Wiesenflächen entsteht und die Flächen nicht mehr ungehindert erreichbar sind.
Hinsichtlich des Vorkommens von Kiebitzen ist anzuführen, dass das nächstgelegene Brutgebiet nordöstlich von Gut Horn liegt und vom Eingriffsbereich mehr als 500 m entfernt ist (vgl. WEBER, 2018: NaturVielfaltBayern: Biodiversitätsprogramm 2030, Kiebitzkartierung im Landkreis Traunstein, Gemeinde Kirchanschöring, Stand 18.10.2018).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6.1.2. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6.1.2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 26.02.2019 wurden insgesamt 21 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie 4 Nachbargemeinden über die öffentliche Auslegung der Planunterlagen informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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6.1.2.1. Allgemein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6.1.2.1

Sachverhalt

a)
Bis zum heutigen Tag haben sich folgende Behörden und Stellen nicht bzw. nicht mehr erneut geäußert:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.36 (Straßenverkehrsbehörde)
  • Staatliches Bauamt Traunstein, Bereich Straßenbau
  • Finanzamt Traunstein
  • Gemeindewerke Waging a.See
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Traunstein
  • Bayerischer Bauernverband, Kreisverband Traunstein
  • Landesamt für Denkmalpflege, Abt. B (Koordination Bauleitplanung)
  • Gemeinde Taching a.See
  • Gemeinde Wonneberg
  • Gemeinde Kirchanschöring

*

b)
Folgende Behörden und Stellen haben sich zur Planung geäußert, ohne dabei Einwände, Hinweise oder Anregungen vorzubringen oder haben auf frühere Stellungnahmen verwiesen, welche vom Bau- und Werkausschuss bereits in einer früheren Sitzung abgewogen worden sind:

  • Landratsamt Traunstein, SG 3.13 (Kreisstraßenverwaltung); Stellungnahme vom 14.03.2019
  • Landratsamt Traunstein, SG 5.16 (Wasserrecht und Bodenschutz); Stellungnahme vom 13.03.2019
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.41 (Untere Immissionsschutzbehörde); Stellungnahme vom 02.04.2019
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein; Stellungnahme vom 15.03.2019
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein; Stellungnahme vom 27.03.2019
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 25.03.2019
  • Deutsche Telekom Technik GmbH; Stellungnahme vom 02.04.2019
  • Bayernwerk Netz GmbH; Stellungnahme vom 06.05.2019
  • Gemeinde Fridolfing; Stellungnahme vom 12.03.2019

*
c)
Folgende Behörden und Stellen haben Hinweise oder Anregungen vorgebracht:

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6.1.2.2. Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 08.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6.1.2.2

Sachverhalt

Textauszug:

„Grundsätzlich besteht mit der geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes „Tettenhausen – Ost II“ von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde Einverständnis.
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Mischgebiet, das ja gemäß seiner Zweckbestimmung grundsätzlich ein gleichwertiges nebeneinander von Gewerbe und Wohnen bedarf, wohl einen größeren Bereich als nur zwei Parzellen benötigt. Auch der Versuch mittels Feinsteuerung das (zu kleine) Mischgebiet zu sichern, ist aus rechtlicher Sicht fraglich (siehe auch Kommentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger zum §6 BauNOV, Rn 18). Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung im Sinne eines Parallelverfahrens zeitnah erfolgen wird, da ansonsten das Entwicklungsgebot der vorliegenden Planung entgegensteht.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Gliederung eines Mischgebiets in einen Teil, der der Wohnnutzung vorbehalten ist und einen Teil, in dem Wohnnutzung völlig ausgeschlossen wird, ist auch unter dem Aspekt der Wahrung des Gebietscharakters grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des VG München vom 26.04.2017 – M 9 K 16.1341). Gerade durch diese Gliederung wird hier die Gleichwertigkeit des Nebeneinanders von Gewerbe und Wohnen sichergestellt.
Das Planungsziel der Gemeinde, die möglichen Konflikte zwischen der bestehenden Nutzung nördlich der Kreisstraße und der geplanten Nutzung weiter südlich davon durch eine entsprechende Abstufung der Nutzungen zu bewältigen, lässt sich in Anbetracht der örtlichen Strukturen und gegebenen Größenverhältnisse in einem gegliederten Mischgebiet hier besser und gezielter umsetzen als mit der Ausweisung anderer Gebiete.
Die Gefahr eines Kippens des Mischgebietes wird hier durch die Bedingung nach § 9 Abs. 2 BauGB verhindert, wonach zuerst die gewerbliche Anlage errichtet sein muss, bevor die Wohnnutzung aufgenommen werden darf.
Somit ist die geringe Größe des Mischgebiets hier vertretbar, da das gleichwertige Nebeneinander der Nutzungen durch die Gesamtheit der Festsetzungen sichergestellt wird.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert, um dem Entwicklungsgebot entsprechen zu können.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs nicht veranlasst ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6.1.2.3. Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Stellungnahme vom 04.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6.1.2.3

Sachverhalt

Textauszug:

Der vorliegende Bebauungsplan „Tettenhausen-Ost“ mit einer Größe von ca. 2 ha liegt innerhalb des Geltungsbereiches der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Waginger-Tachinger See“.
Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes
Zielsetzung des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist nach § 1 Nr. 1 „die Erhaltung des typischen Landschaftsbildes sowie der Tier- und Pflanzenwelt“. Nach § 2 der Verordnung ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Festsetzungen einen Bauleitplanes dürfen den Regelungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zuwiderlaufen.
Eine Befreiungslage ist möglich in Fällen zur Schaffung von dringend erforderlichem Wohnungsbedarf und bei geringfügiger Bebauung, die nur den Randbereich tangiert und ein Abschluss der baulichen Entwicklung in Richtung auf das Schutzgebiet anzeigt. Das Schutzgebiet und der betroffene Landschaftsteil müssen in ihrer Substanz durch die auf der Grundlage der Bauleitplanung erfolgende Bebauung unberührt bleiben; der Schutzzweck muss auch weiter erreichbar sein.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Nr. 2.3 „Landschaftsschutzgebiet“ auf diese Sachlage eingegangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schaffung von zusätzlichem dringend erforderlichem Wohnraum unmittelbar am Hauptort Tettenhausen für die ortsansässige Bevölkerung erforderlich ist. Dadurch könne die vorhandene Infrastruktur gestärkt und alternativen Zersiedelungstendenzen anderorts entgegengewirkt werden.
Zudem diene die geplante Bebauung der Abrundung des bestehenden Ortes und durch die Festsetzung einer großzügigen Randeingrünung und Durchgrünung sei keine Beeinträchtigung des typischen Landschaftsbildes zu erwarten.
Es wird abschließend die Feststellung getroffen: „Das Schutzgebiet und der betroffene Landschaftsteil bleiben in ihrer Substanz unberührt, auch der Bestand der Verordnung wird nicht berührt, der Schutzzweck ist weiterhin uneingeschränkt erreichbar“.
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht kann festgestellt werden, dass die Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan nachvollziehbar sind und die grünordnerischen Festsetzungen geeignet sind, das neue Baugebiet in die Landschaft einzubinden. Durch den breiten öffentlichen Grünstreifen im Osten ist ein Abschluss der Bebauung zum Landschaftsschutzgebiet hingegeben. Zudem sind durch das neue Baugebiet Flächen betroffen, die ursprünglich mit großen Gewächshäusern für die Gärtnerei genutzt wurden.
Aufgrund der ausführlichen Begründung durch die Gemeinde, dass die Bebauung dem dringenden Wohnbedarf für die ortsansässige Bevölkerung dient und keine Auswirkungen zu erwarten sind, die den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes gefährden, kann in dem vorliegenden Fall von einer Befreiungslage von den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen werden.
Eingrünung und Herstellung der Ausgleichsflächen
Wir möchten darauf hinweisen, dass die fachgerechte Herstellung der festgesetzten öffentlichen Grünflächen und der Ausgleichsflächen für die Erhaltung und Wiederherstellung des Landschaftsbildes und Naturhaushaltes im Landschaftsschutzgebiet eine entscheidende Rolle spielen. Wir empfehlen daher, die Umsetzung unter Beteiligung eines Landschaftsarchitekten oder einer ähnlich geschulte Fachperson zeitnah durchzuführen.
Die Umsetzung der festgesetzten Bepflanzung im Bereich der Privatgärten ist ebenfalls ein sehr wichtiger Bestandteil, um die Bebauung in die Landschaft zu integrieren. Eine Öffnungsklausel in der Schutzgebietsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Waginger-, Tachinger See“ macht eine normalerweise erforderliche isolierte naturschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Befreiung erforderlich. Mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes treten hier die Regelungen der Schutzgebietsverordnung in Kraft. Das bedeutet, dass für die einzelnen Bauvorhaben nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes keine zusätzliche Erlaubnis bzw. Befreiung von Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderlich ist, wenn keine zusätzliche Baugenehmigung erforderlich ist (Freistellungsverfahren) und die Festsetzungen des Bebauungsplanes Berücksichtigung finden.
Deshalb liegt die plangemäße Umsetzung dieser Eingrünung in der Verantwortung der Gemeinde. Wir bitten daher, die Bauantragsteller auf die Notwendigkeit der Umsetzung der Maßnahmen frühzeitig hinzuweisen und auf die entsprechende Umsetzung zu achten.
Zudem bitten wir um Übersendung einer Kopie der dringlichen Sicherung der Ausgleichsfläche, wenn sich diese nicht im Eigentum der Gemeinde befindet.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden beachtet bzw. zu gegebener Zeit an die künftigen Bauwerber zur Umsetzung weitergegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6.1.2.4. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 14.03.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6.1.2.4

Sachverhalt

Textauszug:

Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Tettenhausen-Ost II“ bereits mit Schreiben vom 15.06.2016 Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
Darin haben wir festgestellt, dass die Planung – aufgrund der Lage des Plangebiets im Landschaftsschutzgebiet „Schutz des Waginger und Tachinger Sees und der umliegenden Landschaft“ sowie in einem im Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) ausgewiesenen landschaftlichen Vorbehaltsgebiet – mit dem Landratsamt abzustimmen sei, um insbesondere die Vereinbarkeit der geplanten Bebauung mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu klären (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 G, RP 18 B I 2 Z, BI 3.1 Z).
Des Weiteren sei den Belangen der Wasserwirtschaft (vgl. LEP 7.2.5 G) sowie des Lärmschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetze (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7), in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, Rechnung zu tragen.
Laut Beschlussbuchauszug vom 06.02.2019 waren die untere Naturschutz-, Bauaufsichts- und Immissionsschutzbehörde sowie das Wasserwirtschaftsamt Traunstein am Verfahren beteiligt. Die Planunterlagen wurden aufgrund deren Stellungnahmen überarbeitet. U. a. wurden bisherigen Wohnbauparzellen 1 und 2 in eine Mischgebietsparzelle umgewandelt, die Parzelleneinteilung geändert, die bereits bebauten Grundstücke Fl.Nr. 8/4, 8/5, 8/6 und 8/8 der Gemarkung Tettenhausen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes genommen, die Festsetzungen zur Grünordnung und zum naturschutzrechtlichen Ausgleich ergänzt, Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen, wasserrechtliche Hinweise aufgenommen sowie die Begründung überarbeitet.
Im Ergebnis stellen wir fest, dass der Bebauungsplan „Tettenhausen Ost II“, in der vorliegenden Fassung vom 25.02.2019, den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, sofern den genannten raumordnerischen Belangen auch bei der weiteren Planung/Umsetzung, in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, Rechnung getragen wird.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Planung ist in Abstimmung mit den Fachbehörden im Landratsamt Traunstein erfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6.1.2.5. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 02.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6.1.2.5

Sachverhalt

Textauszug:

Wir weisen darauf hin, dass eine Untergliederung eines Mischgebietes (MI) in einen reinen Wohn- und einen reinen Gewerbeteil rechtlich unzulässig ist. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass grundsätzlich MI die aus lediglich sehr wenigen Bauräumen bestehen stets Gefahr laufen ihren Planungszweck zu verfehlen und in Wohngebiete zu kippen bzw. zumindest ihr planungsrechtlich vorgeschriebenes Mischungsverhältnis zu verlieren. Um Missverständnisse und Unklarheiten zu vermeiden, regen wir an, dass Festsetzung C) 13.2 sich auf den durch die BayTB bauaufsichtlich eingeführten Stand der DIN 4109 bezieht.
Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Gliederung eines Mischgebiets in einen Teil, der der Wohnnutzung vorbehalten ist und einen Teil, in dem Wohnnutzung völlig ausgeschlossen wird, ist auch unter dem Aspekt der Wahrung des Gebietscharakters grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des VG München vom 26.04.2017 – M 9 K 16.1341). Gerade durch diese Gliederung wird hier die Gleichwertigkeit des Nebeneinanders von Gewerbe und Wohnen sichergestellt.
Das Planungsziel der Gemeinde, die möglichen Konflikte zwischen der bestehenden Nutzung nördlich der Kreisstraße und der geplanten Nutzung weiter südlich davon durch eine entsprechende Abstufung der Nutzungen zu bewältigen, lässt sich in Anbetracht der örtlichen Strukturen und gegebenen Größenverhältnisse in einem gegliederten Mischgebiet hier besser und gezielter umsetzen als mit der Ausweisung anderer Gebiete.
Die Gefahr eines Kippens des Mischgebietes wird hier durch die Bedingung nach § 9 Abs. 2 BauGB verhindert, wonach zuerst die gewerbliche Anlage errichtet sein muss, bevor die Wohnnutzung aufgenommen werden darf.
Somit ist die geringe Größe des Mischgebiets hier vertretbar, da das gleichwertige Nebeneinander der Nutzungen durch die Gesamtheit der Festsetzungen sichergestellt wird.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert, um dem Entwicklungsgebot entsprechen zu können.
Da die DIN 4109 bauaufsichtlich eingeführt und in den Festsetzungen nichts anderes erwähnt ist, wird unmissverständlich auf die eingeführte Fassung Bezug genommen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs nicht veranlasst ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6.1.2.6. Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Traunstein; Stellungnahme vom 01.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6.1.2.6

Sachverhalt

Textauszug:

Der geplante Bereich mit einer Eingriffsfläche von 1,59 ha liegt komplett im „Landschaftsschutzgebiet zum Schutz des Waginger und Tachinger Sees und der umliegenden Landschaft“ (LSG 237.01)
Ziel von Landschaftsschutzgebieten ist der Erhalt des typischen Landschaftsbildes und der Tier- und Pflanzenwelt. Lauf BayNatSchG sind alle Veränderungen, die die Natur schädigen verboten, dazu gehört auch der Bau von Wohnhäusern.
Durch die Bebauung würde wertvolle Fläche und Lebensraumstrukturen verloren gehen und der Boden und die Grundwasserneubildung würde durch Versiegelung gestört werden.
Zwischen Tettenhausen, Wolkersdorf und Gut Horn ist zudem ein Kiebitzbrutgebiet bekannt, seit Jahren werden immer wieder Brutversuche von Kiebitzpaaren beobachtet. Kiebitze (RLB 2, im Alpenvorland vom Aussterben bedroht) benötigen als Brutgebiet Offenland ohne störende Strukturen und reagieren sehr empfindlich auf randliche Störungen durch Bauwerke, Bäume und Büsche und auf Beeinträchtigungen durch Lärm und Beunruhigung. Eine Verschlechterung des Lebens- und Brutraumes des Kiebitzes würde damit nicht nur der Zielerreichung des Landschaftsschutzgebietes entgegenstehen, sondern könnte nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Regierung von Oberbayern und einer vorher erfolgten Alternativen Prüfung erfolgen.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Notwendigkeit der Flächenbeanspruchung innerhalb des Landschaftsschutzgebiets wurde in der Begründung hinreichend erläutert. Die Untere Naturschutzbehörde hat diese Argumentation als schlüssig anerkannt und keine Einwände geäußert.
Im Gegensatz zu den vorgebrachten Einwendungen liegt das nächstgelegene Kiebitzbrutgebiet nordöstlich von Gut Horn und ist vom Eingriffsbereich mehr als 500 m entfernt (vgl. WEBER, 2018: NaturVielfaltBayern: Biodiversitätsprogramm 2030, Kiebitzkartierung im Landkreis Traunstein, Gemeinde Kirchanschöring, Stand 18.10.2018).
Eine Neubesiedlung der ortsnahen Felder (innerhalb und kurz außerhalb des Geltungsbereiches) ist unwahrscheinlich. Kiebitze sind sehr standorttreu und suchen immer wieder die selben Brutplätze auf. Sollten weitere Brutpaare hinzukommen, brüten diese i.d.R. in unmittelbarer Nähe zu den anderen Gelegen. Laut Herrn Weber (Zoologe, Grassau) wird er Kiebitzbestand durch die Planung nicht gefährdet.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6.2. Weiteres Verfahren / ggf. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6.2

Sachverhalt

Der Satzungsbeschluss wird zurückgestellt. Zunächst soll der weitere Verlauf des Flächennutzungsplanverfahrens abgewartet werden.

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7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Unteraschau-Ost" (Autohaus Zahnbrecher)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Bau- und Werkausschuss hat in öffentlicher Sitzung am 13.03.2019 den Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.


Ziel der Planung ist der Neubau einer Lager- und Pflegehalle, die Anlegung von Park- und Ausstellungsflächen und eine Änderung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs.

Gegenüber dem Planentwurf vom 12.06.2018, der vom 23.07. bis 24.08.2018 Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war, sind gemäß Abwägung im Bau- und Werkausschuss vom 13.03.2019 u. a. folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden:

  • Der Geltungsbereich ist auf die gesamte Fläche des ursprünglichen Bebauungsplanes erweitert und nach Westen ausgedehnt worden.
  • Bei der Art der baulichen Nutzung wurde die textliche Festsetzung Nr. 1 geändert, sodass kein Ausschluss von Tankstellen mehr besteht.
  • Die maximal zulässige Höhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss sowie die Umgrenzungen von Flächen für Stellplätzen für die Ausstellung, Mitarbeiter und Kunden sind in den planerischen Festsetzungen angegeben.
  • Hinsichtlich der Reglementierung der Werbeanlagen erfolgte unter der Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen eine Veränderung der Angaben.
  • Über die Behandlung des Oberflächenwassers, des Schmutzwassers und den Umgang mit Altlasten sind in den textlichen Hinweisen unter den Nrn. 3 – 5 überarbeitete bzw. neu aufgenommene Angaben vorhanden.
  • Die Berechnung der notwendigen Ausgleichsflächen wurde unter Nr. 7 der textlichen Festsetzungen verbessert und die private Ortsrandeingrünung im Norden der Halle sowie an der Ostseite der Parkflächen vergrößert.
  • Eine Aufnahme von immissionsrechtlichen textlichen Festsetzungen und Hinweisen erfolgte aufgrund des schalltechnischen Gutachtens vom 21.01.2019
  • Die Anbauverbotszone und die Sichtdreiecke zur Staatsstraße 2104 sind als Planzeichen für Hinweise im Bebauungsplan angegeben.

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7.1. Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 7.1
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7.1.1. Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 7.1.1

Sachverhalt

Die Planunterlagen zum Bebauungsplan „Unteraschau-Ost“ haben in der Zeit vom 24.04. bis einschließlich 24.05.2019 im Rathaus in Waging a.See öffentlich ausgelegen. Hierauf ist durch eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der VG Waging a.See vom 12.04.2019 hingewiesen worden.

Bis zum heutigen Tag sind von Seiten der Bürger zur Planung keine Einwände, Hinweise oder Anregungen vorgebracht worden. Eine Beschlussfassung ist deshalb nicht erforderlich.

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7.1.2. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 7.1.2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 04.04.2019 wurden insgesamt 19 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie 8 Nachbargemeinden über die öffentliche Auslegung der Planunterlagen informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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7.1.2.1. Allgemein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 7.1.2.1

Sachverhalt

a)
Bis zum heutigen Tag haben sich folgende Behörden und Stellen nicht bzw. nicht mehr erneut geäußert:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.41 (Immissionsschutzbehörde)
  • Staatliches Bauamt Traunstein, Bereich Straßenbau
  • Gemeindewerke Waging a.See
  • Deutsche Telekom AG
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Traunstein
  • Energie Südbayern GmbH
  • Bayerischer Bauernverband, Kreisverband Traunstein
  • Bund Naturschutz, Geschäftsstelle Traunstein
  • Zweckverband zur Wasserversorgung der Ottinger-Pallinger Gruppe
  • Gemeinde Taching a.See
  • Gemeinde Wonneberg
  • Stadt Traunstein
  • Markt Teisendorf
  • Gemeinde Petting
  • Gemeinde Kirchanschöring

*

b)
Folgende Behörden und Stellen haben sich zur Planung geäußert, ohne dabei Einwände, Hinweise oder Anregungen vorzubringen oder haben auf frühere Stellungnahmen verwiesen, welche vom Bau- und Werkausschuss bereits in einer früheren Sitzung abgewogen worden sind:

  • Landratsamt Traunstein, SG 5.16 (Wasserrecht und Bodenschutz); Stellungnahme vom 08.05.2019
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 29.04.2019
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein; Stellungnahme vom 13.05.2019
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein; Stellungnahme vom 17.05.2019
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 14.05.2019
  • Stadt Traunreut; Stellungnahme vom 17.05.2019
  • Gemeinde Palling; Stellungnahme vom 18.04.2019
  • Gemeinde Fridolfing; Stellungnahme vom 18.04.2019

*

c)
Folgende Behörden und Stellen haben Hinweise oder Anregungen vorgebracht:

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7.1.2.2. Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 20.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 7.1.2.2

Sachverhalt

Textauszug:

„Grundsätzlich besteht mit der geplanten Aufstellung des Bebauungsplans von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde Einverständnis.
Allerdings ist in den Bauparzellen MI bzw. GE 1 der untere Bezugspunkt der Höhe (im Gegensatz zur Bauparzelle GE 2) zu unbestimmt.
Außerdem ist die Festsetzung eines Mischgebiets für die Bauparzelle wohl nicht möglich, weil die Zweckbestimmung des Gebietstyps (Wohnen und Unterbringung von Gewerbebetrieben) nicht erreicht werden kann. Im Übrigen sollte die Nutzungsschablone unter A) Planzeichen für die Festsetzung vollständig erläutert werden. Zu empfehlen ist außerdem, die Anzahl der Fahnenmasten zu begrenzen und hinsichtlich der angedachten Fahnenmasthöhe von 12m zu reduzieren.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.
In den Bereichen „MI“ und „GE 1“ sind die Höhenangaben (üNN) für die unteren Bezugspunkte (OK Fertigfußboden) zu ergänzen.
Das im Änderungsbereich festgesetzte Mischgebiet darf nicht isoliert betrachtet werden. Es schließt im Westen und im Südwesten an bestehende Mischgebiete an. Auf die parallel durchführte Flächennutzungsplanänderung wird verwiesen. Die einzelne Bauparzelle im Änderungsbereich ist Teil eines größeren zusammenhängenden Mischgebiets. Die Zweckbestimmung des Gebietstyps „Mischgebiet“ ist nach Auffassung der Gemeinde erfüllt.
Die Festsetzung Nr. 4.2 (Werbeanlagen) ist bezüglich der Werbefahnen wie folgt zu ändern: „Es sind je Betrieb bzw. je Vertriebspartner (z.B. Autohersteller) maximal 3 Fahnenmasten für Werbefahnen mit einer Höhe bis max. 10,00 m zulässig.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7.1.2.3. Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Stellungnahme vom 07.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 7.1.2.3

Sachverhalt

„Aus naturschutzfachlicher Sicht besteht mit der oben genannten Bebauungsplanänderung Einverständnis. Wir bitten um Übermittlung einer Kopie der dinglichen Sicherung der Ausgleichsfläche und um Mitteilung des Beginns der Umsetzung der Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche und der Pflanzung der Ortsrandeingrünung.
Die Ausgleichsfläche ist von der Gemeinde gemäß Art. 9 BayNatSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 6 BNatSchG an das Landesamt für Umwelt zur Eintragung in das Ökoflächenkataster zu melden.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7.1.2.4. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 29.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 7.1.2.4

Sachverhalt

Textauszug:

„Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 06.08.2018 zur vorliegenden Bauleitplanung, in deren Rahmen die Errichtung einer Lager- und Pflegehalle sowie von Stellflächen für das im Ortsteil Unteraschau ansässige Autohaus Zahnbrecher ermöglicht werden soll, Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
Darin haben wir festgestellt, dass den von der Planung betroffenen raumordnerischen Belangen von Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 G, 7.1.6 G, Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B I 2.1 Z, B II 3.1 Z, sowie des Lärmschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLpG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7), in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden Rechnung zu tragen sei.
Laut Beschlussbuchauszug vom 13./14.03.2019 ist eine Abstimmung der Planung mit der unteren Bauaufsichts-, Naturschutz- und Immissionsschutzbehörde erfolgt. Die Planunterlagen wurden nach der ersten Beteiligung überarbeitet. In den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wurde eine ca. 0,1 ha große Teilfläche des Flurstücks 572/3 der Gemarkung Freimann aufgenommen, die als Mischgebiet festgesetzt bleiben soll. Daher hinaus wurde festgesetzt, dass Einzelhandel in Verbindung mit dem Betrieb des Autohauses zugelassen sein soll. Ferner wurden u.a. die Eingrünungsflächen an der Nord- und Ostseite des Gewerbegebietes vergrößert, Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen, die Festsetzungen zum ökologischen Ausgleich überarbeitet, textliche Hinweise u.a. zu anlagebedingtem Lärm und angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen aufgenommen sowie die Begründung und der Umweltbericht modifiziert.
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Unteraschau-Ost“, in der vorliegenden Fassung vom 13. bzw. 14.03.2019, den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegenstehen, sofern den genannten raumordnerischen Belangen auch im derzeitigen Verfahrensschritt, in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, Rechnung getragen wird.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Planung wurde mit den Fachbehörden im Landratsamt Traunstein abgestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7.1.2.5. Handwerkskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 16.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 7.1.2.5

Sachverhalt

Textauszug:

„… Die Handwerkskammer für München und Oberbayern begrüßt und befürwortet das wirtschaftsfreundliche Vorgehen der Gemeinde Waging, einen ansässigen Handwerksbetrieb in seiner Erweiterung und Standortsicherung zu unterstützen.
Darüber hinaus sei noch auf Folgendes hingewiesen: Gemäß Planzeichnung ist das Plangebiet nahezu angrenzend an ein Gewässer, welches sich als Überschwemmungsgebiet entwickeln kann. Es ist also ein besonderes Augenmerk auf die wesentliche Bedeutung baulicher Schutzmaßnahmen und eine an häufiger werdende Extremwetterereignisse angepasste Bauweise zu richten.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Der Änderungsbereich liegt – im Gegensatz zur naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche - nicht in einem Überschwemmungsgebiet oder überschwemmungsgefährdeten Bereich. Der im Planteil dargestellte Greinacher Bach in der Nachbargemeinde Wonneberg betrifft die naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche, die keine räumliche Verbindung zum gegenständlichen Bebauungsplanänderungsbereich aufweist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7.1.2.6. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung B (Koordination Bauleitplanung); Stellungnahme vom 21.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 7.1.2.6

Sachverhalt

Textauszug:

„Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o.g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o.g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die vorgebrachten Hinweise zur Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes sind an den Veranlasser der Planung und künftigen Bauherrn weiterzugeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7.1.2.7. Bayernwerk Netz AG; Stellungnahme vom 10.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 7.1.2.7

Sachverhalt

Textauszug:

„Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Bei der Bayernwerk Netzt GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar Gas- und wasserdicht sind verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden an die Grundstückseigentümer im Änderungsbereich zur Beachtung weitergegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7.2. Weiteres Verfahren / ggf. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 7.2

Sachverhalt

Aufgrund der heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen ist der Bebauungsplanentwurf erneut zu billigen.
Da die Grundzüge der Planung durch die Änderungen und Ergänzungen nicht berührt sind, kann anstelle einer erneuten öffentlichen Auslegung eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgen (§ 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss billigt den vom Landschaftsarchitektenbüro Mühlbacher und Hilse, Traunstein gefertigten Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht mit den heute unter TOP 7.122  beschlossenen Änderungen und Ergänzungen. Die Grundzüge der Planung werden durch die beschlossenen Änderungen und Ergänzungen nicht berührt. Anstelle einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs soll eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Dabei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Frist für die Stellungnahmen soll gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf drei Wochen verkürzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Allgemeine Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö informativ 8

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen keine Vorgänge vor.

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9. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö informativ 9

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen keine Vorgänge vor.

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10. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö informativ 10

Sachverhalt

Information über Parksituation am Friedhofparkplatz an der Salzburger Straße („Lamminger-Parkplatz“)

Zu diesem Tagesordnungspunkt war Herr Mühlbacher vom Ordnungsamt anwesend.

Das Ordnungsamt informierte über die aktuelle Parksituation am Friedhofparkplatz. Es wurde erläutert, welche Fahrzeuge dort parken dürfen und welche Fahrzeuge widerrechtlich abgestellt sind. Es wurde außerdem speziell auf „Werbeanhänger“ eingegangen. Zudem wurde durch das Ordnungsamt auf den schlechten Zustand der Straße hingewiesen, der zu etwaigen Schäden und eventuell auch Schadensersatzansprüchen führen kann.


Sichtbehinderung an der Kreuzung Mühlberger Weg und Salzburger Straße

Auf Nachfrage hin erklärte Herr Mühlbacher, dass der Baulastträger der Straße für die Einhaltung der Sichtdreiecke zuständig ist gem. Art. 29 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes. Das ist seines Erachtens die Bautechnik der VG Waging a. See.


Sichtbehinderung an der Fahrbahn zwischen Mühlberg und Feichten

GR Schneider teilte mit, dass beim Mühlberg (Anwesen Gaedt / Rosenthal) die Fahrbahn durch Stauden versperrt wird. Die Verwaltung wird beauftragt den Grundstückseigentümer schriftlich aufzufordern, die Stauden zurückzuschneiden.


Parksituation Adalbert-Stifter-Straße 22

An der Adalbert-Stifter-Straße werden dauerhaft Autos auf der Straße geparkt. Letztes Jahr wurde der Einbau einer zusätzlichen Wohneinheit beantragt und genehmigt. Nun stellt sich die Frage, ob die Anzahl der laut der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Marktgemeinde Waging a. See notwendigen Stellplätze errichtet wurde. Es wurde überlegt, ob man von Seiten der Verwaltung eine Mitteilung an die Untere Bauaufsichtsbehörde richten sollte. Man kam überein, dass erst der Bauherr kontaktiert werden soll.


Einmündungsbereich Am Römergraben / Geppinger Straße

GR’in Rehrl wies auf die Gefahr im Einmündungsbereich Am Römergraben / Geppinger Straße hin. Gründe dafür sind Sichtbehinderungen und erhöhte Geschwindigkeiten. Eventuell könnte das Anbringen einer Haltelinie die Gefahr mildern. Der Ausschuss kam zum Schluss, dass auch die Einhaltung der Sichtdreiecke verstärkt durchgesetzt werden muss. Die Verwaltung wird beauftragt die Anwohner entsprechend zu kontaktieren.




Sichtbehinderung bei der Ausfahrt Gaden Richtung Brücke

GR Schneider teilte weiterhin mit, dass bei der Ausfahrt Gaden Richtung Brücke Sichtbehinderungen durch Pflanzen besteht. Der Bauhof Waging a. See wird beauftragt die Pflanzen zurückzuschneiden.

Datenstand vom 22.01.2020 09:37 Uhr