Datum: 17.10.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrhaus Taching a. See
Gremium: Gemeinderat Taching a. See
Körperschaft: Gemeinde Taching a. See
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 22:10 Uhr
Öffentliche Sitzung, 22:15 Uhr bis 22:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
12 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 12.09.2019
13 Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (art. 52 Abs. 3 GO)
14 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, Aufstellung des Bebauungsplanes "SO – Geothermie, Ortsteil Haus": Aufstellungsbeschluss
15 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Taching a. See für den Bereich des geplanten Bebauungsplanes „SO – Geothermie, Ortsteil Haus“
16 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan "SO - Geothermie, Ortsteil Haus"
17 Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung und den Betrieb eines Geothermiekraftwerks auf Fl.Nr. 819 Tlfl. Gem. Tengling: Beantragung der Zurückstellung des Vorbescheidsantrags nach § 15 Abs. 1 BauGB
18 Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung und den Betrieb eines Geothermiekraftwerks auf Fl.Nr. 819 Tlfl. Gem. Tengling durch die GeoEnergie Bayern Projekt Törring GmbH & Co. KG: Beschlussfassung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
19 Vorstellung der aktuellen Raumsituation im Feuerwehrhaus Tengling
20 Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "Tengling-Südwest II"
20.1 Stellungnahme zum Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung (Öffentlichkeitsbeteiligung)
20.2 Stellungnahme zum Ergebnis der erneuten Trägerbeteiligung
20.3 Satzungsbeschluss
21 Erweiterung des Bebauungsplanes "Thalwies II" im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB; Aufstellungsbeschluss
22 Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für die Landkreisgemeinden
23 Beschlussfassung zum Erlass einer Steuer-Richtline (Tax Compliance-Richtlinie)
24 Sonstiges

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12. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 12.09.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Ratssitzung vom 12.09.2019 wurde den Mitgliedern des Gemeinderats im RIS bekannt gegeben. Nachdem keine Einwände vorgebracht werden, fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See hat Kenntnis vom öffentlichen Teil der Sitzungsniederschrift vom 12.09.2019 und stimmt dieser zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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13. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (art. 52 Abs. 3 GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö 13

Sachverhalt

Folgende Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 12.09.2019 werden von Bürgermeisterin Haas bekanntgegeben, nachdem die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind.
„Auftragsvergabe zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie zum Bau einer Kinderkrippe in Tengling“ – TOP 15. Es kann bekanntgegeben werden, dass das Planungsbüro Magg, Freilassing, mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie beauftragt werden wird. Die Angebotssumme unterliegt weiterhin der Nichtöffentlichkeit.
„Vergabe eines Planungsauftrages zur Durchführung des Straßenleichtausbaus im Haushaltsjahr 2020“ – TOP 16. Es kann bekannt gegeben werden, dass das Planungsbüro Staller, Traunstein, mit den notwendigen Planungsarbeiten beauftragt werden wird. Bürgermeisterin Haas wurde zum Abschluss einer entsprechenden Honorarvereinbarung ermächtigt.
„Abschluss eines Beratervertrages für das Geothermieprojekt in Haus“ – TOP 18. Es kann bekanntgegeben werde, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft DETIG, Pullach, mit Beratungsleistungen beauftragt wurde. Die Vergütungssätze unterliegen weiterhin der Nichtöffentlichkeit.
„Vergabe des Winterdienstes für Gemeindebereich Taching“ – TOP 30. Es kann bekanntgegeben werden, dass der Maschinenring Laufen für die Winterdienstarbeiten im Gemeindebereich Taching beauftragt wurde. Die Angebotssumme unterliegt weiterhin der Nichtöffentlichkeit.   

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14. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, Aufstellung des Bebauungsplanes "SO – Geothermie, Ortsteil Haus": Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö beschließend 14

Sachverhalt

Am 04.07.2019 ging der Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung und Betrieb eines Geothermiekraftwerks, Fl.Nr. 819/0 Tlfl. Gem. Tengling, GeoEnergie Bayern Projekt Törring GmbH & Co. KG in der Verwaltung ein.
Das Einvernehmen der Gemeinde zum Vorhaben gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen 2 Monate über das Anliegen entscheidet. Der Antrag wurde am 21.08.2019 aufgrund mehrerer geführter Gespräche zurückgezogen und am Folgetag den 22.08.2019 wieder neu eingereicht, damit die Frist neu zu laufen beginnt. Daher ist es unbedingt notwendig den Antrag noch in der Oktobersitzung des Gemeinderats zu behandeln.

Der beiliegenden Projektbeschreibung des Antrags ist folgendes zu entnehmen:
Die Errichtung des Geothermiekraftwerks soll auf dem Flurstück östlich des bereits bestehenden Kies- und Betonwerkes im Ortsteil Tengling errichtet werden; auf einer Fläche von ca. 2 – 2,5 ha. Die Zufahrt soll über die St 2105 und dem anschließenden ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg erfolgen.

Das geothermische Kraftwerk in seiner vorgesehenen Konzeption nutzt die im Thermalwasser vorhandene thermische Energie zur Umwandlung in Strom mittels eines Kraftwerksprozesses.
Es ist vorgesehen die Bohrungen in den Jahren 2020-2022 abzuteufen. Der Bau der eigentlichen Kraftwerksgebäude inkl. des Rückbaues eines Bohrplatzteils soll anschließend beginnen. Die Kraftwerkserrichtung wird im voraussichtlichen Zeitraum 2023/24 mit dem Beginn des Testbetriebes des Kraftwerks beendet. Danach folgt die Inbetriebnahme.

Das Geothermieprojekt ist in zwei Phasen aufgeteilt = 1. Die Bohrphase und 2. Betriebsphase des Kraftwerks.

Bauliche Anlagen werden sein:
- Maschinenhaus
- Verdampferbereich
- Trockenkühlanlage

Das Vorhaben besteht in der 1. Phase zunächst aus einem Bohrplatz mit einem inneren Bereich (Bohrturmfundament, Maschinenfundament und Gestängelager ca. 0,42 ha) und einem äußeren Bereich (Verkehrsfläche Asphalt) sowie Schotterflächen (Lager- und Verkehrsflächen), einem Wasserrückhaltebecken (ca. 0,7 ha) und einer Zufahrt.
Die vier Bohrungen beanspruchen einen Zeitraum von jew. 4-5 Monaten. Bei dem nachfolgenden Kurzzeitpumpentest werden ca. jeweils 13.000 m³ Tiefengrundwasser entnommen. Nach Beendigung der Bohrphase wird die Geothermieanlage auf dem bereits für die Bohrung beanspruchten Standort errichtet.

Der Betrieb (2. Phase) der Geothermieanlage erfolgt im Normalbetrieb immer unter Volllast über 24 Std. an 7 Tagen die Woche und voraussichtlich an 8.000 – 8.760 Std. pro Jahr. Außerdem ist die Anlage für einen mannlosen Betrieb von 72 Std. ausgelegt. Der Werkstattbereich des Maschinenhauses wird aufgrund des mannlosen Betriebes nur bei anfallenden Arbeiten durch die Betriebsführung beauftragte Firma genutzt. Die Arbeiten werden wochentags im Zeitraum von 7 – 20 Uhr stattfinden. Fenster und Türen bleiben von 0 – 24 Uhr geschlossen.
Das Aufkommen an Verkehr beschränkt sich auf 1 – 3 LKW, die tägl. zwischen 7 und 20 Uhr zur Lieferung und Abtransport von Betriebsmitteln zum Einsatz kommen. Weiter sind auf dem asphaltierten Gelände Parkplätze für Besucher und Firmen vorgesehen. Zusätzlich zu den PKW Bewegungen auf den Parkplätzen wird es Kontrollfahrten durch die Betreiberfirma geben. Hierzu sind max. 3 Kontrollfahrten untertags zwischen 6 – 22 Uhr zu erwarten und nachts zwischen 22 – 6 Uhr eine Fahrt. Wartungsfahrten erfolgen 3x pro Woche jew. zwischen 7 – 19 Uhr.

Auf der Nord- und Ostseite des Kraftwerksgrundstücks ist eine zweireihige Begrünung mit ortsüblichen Feldgehölzen und Gebüschen vorgesehen.

Ausführung der Verwaltung:
Der Vorbescheidsantrag bezieht sich nur auf die Errichtung des Kraftwerks ab dem Jahr 2023. Die Baustelle könnte jedoch bereits 2020 mit dem Bohrplatzbau beginnen, der keiner Baugenehmigung, sondern lediglich einer bergrechtlichen Gestattung des Bergamts bedarf. Hierbei hat die Gemeinde nur die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Die Verwaltung geht davon aus, dass erhebliche Nutzungskonflikte bereits beim Bohrplatzbau und den Bohrungen und nicht erst beim Betrieb des Kraftwerks zu befürchten sind. Es ist u.a. mit mehreren hundert LKW´s, Parkplatzproblemen, etwaigen Auswirkungen auf die Wasser-, Gas- und Stromversorgung sowie die Abwasserentsorgung und beträchtliche Staubentwicklung zu rechnen. Der Stromeinspeisepunkt könnte laut Antragsteller in bis zu 12 km Entfernung liegen, was den Neubau einer Stromtrasse (ober-/unterirdisch) bedeuten könnte.

Es ist davon auszugehen, dass mindestens 2 und maximal 4 Bohrung notwendig sein werden. Die Entsorgung des Tiefengrundwassers ist derzeit nicht gesichert, obliegt aber dem Antragsteller. Eine Entsorgung über die Kläranlage Waging ist laut Stellungnahme der Gemeindewerke Waging nicht möglich. Je Bohrung ist bei den Kurztests mit ca. 10.000 – 12.000 m³ Thermalwasser zu rechnen. Bei der Entsorgung des Tiefengrundwassers ist mit einer entsprechenden Mehrbelastung des Schwerlastverkehrs (schätzungsweise mit bis zu 400 LKW-Fahrten) im Gemeindebereich zu rechnen.

Nach baurechtlicher Beurteilung gäbe es zwei mögliche Verfahren:
  • Zum einen den Weg eines Baugenehmigungsverfahrens, nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (Außenbereichsvorhaben).
Hier obliegt der volle Prüfungsumfang dem Landratsamt Traunstein als Genehmigungsbehörde. Wir können unsere Bedenken äußern, haben aber keine Mitwirkungsmöglichkeiten.

  • Zum anderen die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens, Aufstellung eines Bebauungsplanes (hier: Regelverfahren), mit dem gleichzeitigen Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung. Die Veränderungssperre tritt erst mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (VG Blatt im November). Daher ist durch die Gemeinde zusätzlich noch ein Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs an das LRA zu richten.
Zwei wesentliche Punkte sind hierbei natürlich die Kosten die auf die Gemeinde zukommen sowie die Dauer des Verfahrens (1-2 Jahre ).

Rücksprachen mit dem Bay. Gemeindetag und dem LRA Traunstein sind erfolgt:

LRA TS - nach erfolgten Rücksprachen mit Hr. Nebl (Abteilungsleiter Bauamt, Landratsamt TS) und Hr. Seeholzer (Kreisbaumeister) handelt es sich bei dem Vorhaben um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, so dass der Antragsteller eigentlich keinen Bebauungsplan für die Realisierung seines Vorhabens benötigt. Es können aber durchaus mögliche Planungsziele der Gemeinde vorliegen, die die Aufstellung eines Bebauungsplanes rechtfertigen können, wie u.a. die Einbindung in das Landschaftsbild, Immissionsschutz und die Erschließungssituation.
Der Bay. Gemeindetag schloss sich der genannten Meinung des LRA an. Da man hier aufgrund der städtebaulichen Relevanz von einer Großanlage, wenn nicht sogar von einer Größtanlage für die Gemeinde Taching ausgehen kann und die Gemeinde hier verständlicherweise im Entstehungsprozess mitwirken bzw. mitgestalten möchte.

Natürlich kann sich das LRA TS vorab zu keinem Prüfungsergebnis äußern, dies kann selbstverständlich erst erfolgen, wenn ihnen der Antrag auf Vorbescheid zur Prüfung vorliegt und sämtliche Fachabteilungen beteiligt wurden.
Bei einem Baugenehmigungsverfahren, kann die Gemeinde ihre Bedenken äußern und auch das Thema Erschließung wird nicht unbedeutend sein. Allerdings ist für ein Außenbereichsvorhaben eine „ausreichende“ Erschließung maßgeblich, welche nicht vergleichbar ist mit einer Erschließung im Innenbereich (z.B. Baugebiete). Im Außenbereich könnte somit bereits eine 3 m breite Straße ausreichen. Im weiteren Verfahren wären viele Fachabteilungen (wie z.B. der Immissionsschutz und die untere Naturschutzbehörde) im LRA zu beteiligen und zu hören. Allerdings obliegt der ganze Prüfungsumfang dem LRA.

Die Geothermie ist im Bergrecht verankert, die Voraussetzungen für ein solches Projekt bedarf verschiedener Verfahren/Erlaubnisse. Das Baurecht ist nur ein „geringer“ Teil der kompletten Genehmigung welche der Antragsteller benötigt – Bergrecht, Wasserrecht, Baurecht und eine Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen im Bergrecht sind in zwei Teile gegliedert:
I. die bergrechtliche Aufsuchungserlaubnis des Bay. Wirtschaftsministeriums vom 29.11.2017 die hier bis 31.12.2022 erteilt wurde und
II. die bergrechtliche Bewilligung zur Nutzung des Thermalwassers auf meist 50 Jahre.

Für die Gestattung des Bohrplatzbaus und der Bohrungen ist das Bergamt Südbayern in der Regierung von Oberbayern zuständig. Das Bergamt Südbayern hat bereits öffentlich bekannt gegeben, dass im vorliegenden Fall keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (Schreiben vom 30.08.2019, Bekanntgabe im Sept. - VG Blatt erfolgt).

Zwischenzeitlich wurden auch mit dem Antragsteller Gespräche geführt. Es wurden die Bedenken und Anregungen der Gemeinde vorgetragen, welche wichtig sind: wie die Erschließung, die Öffentlichkeitsbeteiligung, der Immissionsschutz, Eingrünung der Anlage und der Rückbau der Anlage. Die Gemeinde schlug als weitere Vorgehensweise vor, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf Antrag des Antragstellers zu entwickeln. Der Antragsteller weiß, dass er grundsätzlich keinen B-Plan für die Realisierung seines Vorhabens benötigt, daher lehnte er dies grundsätzlich erst einmal ab. Er bot an, sämtliche zu regelnde Belange gerne vertraglich und somit verbindlich zu vereinbaren.
Aufgrund dessen erfolgte im August zunächst die Rücknahme des Vorbescheids, um noch einmal mit mehr Zeit sich der Sache annehmen zu können und alle rechtlichen Schritte abklären zu können.

Der gesamte Vorgang wurde noch einmal eingehend mit der Aufsichtsbehörde (LRA TS) und dem beauftragten Rechtsbeistand (Rechtsanwalt Dr. Detig) besprochen und sind nach Prüfung und Abwägung aller für die Gemeinde wesentlichen Punkte im Verlauf der KW 40/2019 zu folgendem Ergebnis gekommen:

Bezüglich des Abschlusses eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot. Deshalb ist zu empfehlen, im Rahmen des Verfahrens auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, welcher nur auf Antrag des Vorhabenträgers eingeleitet werden kann, einen städtebaulichen Vertrag zu schließen (§§ 11, 12 BauGB). **
Nachdem vom Antragsteller bisher signalisiert wurde, dass er einen solchen Antrag nicht stellen möchte, wurde der Antragsteller mit Mail vom 04.10.2019 über den neuen Kenntnisstand informiert und gleichzeitig mitgeteilt, dass für die kommende Gemeinderatssitzung zwei rechtliche Wege vorbereitet und dem Gremium zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Bis zur Sitzung wird eine Stellungnahme vom Antragsteller erhofft.

** Der Vorteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wäre, dass die Gemeinde über einen zusätzlichen städtebaulichen Vertrag noch verschiedene einzelne Details vertraglich vereinbaren könnte (z.B. auch die Kostentragung), welcher aber nur in diesem Verfahren zulässig sind. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im Regelverfahren ist dies in diesem Umfang nicht möglich.

Nachdem der Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb eines Geothermiekraftwerks vorliegt und das Einvernehmen der Gemeinde zum Vorhaben als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen 2 Monate über das Anliegen entscheidet, ist nun die weitere Vorgehensweise zu entscheiden:

a) Behandlung des Antrags auf Vorbescheid als Außenbereichsvorhaben oder
b) Aufstellung eines Bebauungsplanes (Regelverfahren), mit gleichzeitigem Erlass einer Veränderungssperre und in der Folge die Ablehnung der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens

kurze Zusammenfassung siehe nachfolgend:

a) Derzeit wäre das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB zu beurteilen. Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Der Gemeinderat Taching würde dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen (vorerst) nicht erteilen.
Bei der Zufahrt zum Grundstück, kommend von der St 2105 über Fl.Nr. 804 u. 826 Gem. Tengling, handelt es sich derzeit lediglich um einen „ausgebauten“ öffentlichen Feld- und Waldweg mit Breiten von ca. 3,70 – 4,50 m, ohne ausreichendem Unterbau. Die Erschließung ist somit nicht ausreichend gesichert.
Die Gemeinde sieht zudem entgegenstehende öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB. In diesem Fall immissionsschutzrechtliche Belange wie die Staubentwicklung/-belastung (Gelände des Kieswerks nebenan in Zusammenhang mit dem neu geplanten Geothermiekraftwerk) sowie Lärmbeeinträchtigungen/-belastungen für die nahegelegenen Wohnhäuser.

oder

b) Der Gemeinderat Taching beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Sondergebiet – Geothermie“ für diesen Bereich.
Das Vorhaben ist u.E. städtebaulich relevant, daher sollte man neben den o.g. Gründen auch eine entsprechende Eingrünung der Anlage prüfen. Dies dürfte für das Ortsbild ebenso von Bedeutung sein, wie die angrenzende landschaftsbildprägende Anhöhe „Schloßberg“ im FNP dargestellt ist. Darüber hinaus ist das Vorhaben als Großanlage mit bedeutender Außenwirkung zu sehen, daher sollte auch der betroffenen Bevölkerung sowie den angrenzenden Nachbargemeinden eine Möglichkeit gegeben werden, sich am Verfahren zu beteiligen.
Zur Sicherung der Planung müsste gleichzeitig der Erlass einer Veränderungssperre beschlossen werden mit dem Inhalt, dass weitere Vorhaben i.S. des § 29 BauGB (= weitere Bauvorhaben) nicht durchgeführt werden dürfen. Der Flächennutzungsplan müsste zudem im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes geändert werden.
Die Veränderungssperre tritt erst mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, bedeutet also mit der nächsten Veröffentlichung des VG Amtsblattes am 15.11.19. Nachdem für die Anwendung der Veränderungssperre der maßgeblich der Tag der Behördenentscheidung ist, und die Bearbeitung des Antrags auf Vorbescheid vermutlich nicht vor dem 15.11.19 im LRA TS abschließend ergangen sein wird, dürfte es zeitlich kein Problem darstellen bzw. es wäre eine mögliche Vorgehensweise. Vorsorglich ist ein Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BauGB an das LRA zu stellen.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „SO – Geothermie, Ortsteil Haus“ (gem. § 2 Abs. 1 BauGB). Der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 819 (TF), 826, 804 (TF), 814 (TF), 816(TF), 761 (TF) und 205 (TF) der Gemarkung Tengling.

Ziel der Planung ist die Sicherung
- der Nutzung für erneuerbare Energien (Geothermie)
- der Erschließung (Verkehr, Wasser, Gas, Strom, Abwasser) der Anlage
- des Immissionsschutzes für die Bevölkerung
- die Wahrung der Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
innerhalb des künftigen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes.

Zu diesem Zweck wird das Grundstück Fl.Nr. 819 (TF) der Gemarkung Tengling im Sinne des § 11 BauNVO als sonstiges Sondergebiet (SO) für die Nutzung erneuerbarer Energien, in diesem Fall für Geothermie, festgesetzt.
Die übrigen Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs mit den Fl.Nrn. 826, 804 (TF), 814 (TF), 816 (TF), 761 (TF) und 205 (TF) der Gemarkung Tengling werden als öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) festgesetzt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Lageplan, vom 07.10.2019, Maßstab 1:2.000, der als Anlage beigefügt ist. Der betroffene Bereich ist im Lageplan rot umrandet dargestellt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer 3-wöchigen Planauflage im Rathaus Waging a. See mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 7

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15. 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Taching a. See für den Bereich des geplanten Bebauungsplanes „SO – Geothermie, Ortsteil Haus“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö beschließend 15

Sachverhalt

Die Behandlung des TOP ist aufgrund der Abstimmung zu TOP 14 hinfällig.

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16. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan "SO - Geothermie, Ortsteil Haus"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö beschließend 16

Sachverhalt

Die Behandlung des TOP ist aufgrund der Abstimmung zu TOP 14 hinfällig.

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17. Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung und den Betrieb eines Geothermiekraftwerks auf Fl.Nr. 819 Tlfl. Gem. Tengling: Beantragung der Zurückstellung des Vorbescheidsantrags nach § 15 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö 17

Sachverhalt

Die Behandlung des TOP ist aufgrund der Beschlussfassung zu TOP 14 hinfällig.

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18. Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung und den Betrieb eines Geothermiekraftwerks auf Fl.Nr. 819 Tlfl. Gem. Tengling durch die GeoEnergie Bayern Projekt Törring GmbH & Co. KG: Beschlussfassung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö beschließend 18

Sachverhalt

Aufgrund der Beschlussfassung bei TOP 14 ist in der Folge nur noch die Behandlung des Vorbescheids als Außenbereichsvorhaben erforderlich:

Beschluss

Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB zu beurteilen. Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht (§ 36 Abs. 1 S. 1 BauGB).

Bei der Zufahrt zum Grundstück, kommend von der St 2105 über Fl.Nr. 804 u. 826 Gem. Tengling, handelt es sich derzeit lediglich um einen „ausgebauten“ öffentlichen Feld- und Waldweg mit Breiten von ca. 3,70 – 4,50 m, ohne ausreichendem Unterbau. Die Erschließung ist somit nicht ausreichend gesichert. Wir sehen zudem entgegenstehende öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB. In diesem Fall immissionsschutzrechtliche Belange wie die Staubentwicklung/-belastung (Gelände des Kieswerks nebenan in Zusammenhang mit dem neu geplanten Geothermiekraftwerk mit dessen Luftkühlern) sowie Lärmbeeinträchtigungen/-belastungen für die nahegelegenen Wohnhäuser.

Das Vorhaben ist u.E. städtebaulich relevant, daher sollte man ebenfalls eine entsprechende Eingrünung der Anlage prüfen. Dies dürfte für das Ortsbild ebenso von Bedeutung sein, wie die an grenzende landschaftsbildprägende Anhöhe „Schloßberg“ im FNP dargestellt. Darüber hinaus sehen wir das Vorhaben als Großanlage mit bedeutender Außenwirkung, daher sollte auch der betroffenen Bevölkerung sowie den angrenzenden Nachbargemeinden einer Möglichkeit sich am Verfahren zu beteiligen gegeben werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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19. Vorstellung der aktuellen Raumsituation im Feuerwehrhaus Tengling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö 19

Sachverhalt

Bürgermeisterin Haas informiert den Rat über die beengten Platzverhältnisse im Feuerwehrgerätehaus Tengling. Durch die Inbetriebnahme des Dorfladens, der im Gebäude der FFW Tengling untergebracht ist, hat sich der für Feuerwehrzwecke zur Verfügung stehende Raum weiter verringert. Zudem sind weitere Nutzungen durch die Musikkapelle, die Wasserwacht etc. zu verzeichnen. Die Besichtigung des Feuerwehrgerätehauses durch die Kreisbrandinspektion kam ebenfalls zum Ergebnis, dass das Feuerwehrgerätehaus nicht ausreichend dimensioniert ist. Zur weiteren Gewährleistung der Einsatzbereitschaft besteht daher Handlungsbedarf, der aktuell aber noch nicht als akut einzustufen ist. Bürgermeisterin Haas erteilt den zu diesem TOP anwesenden Kommandanten Florian Reiter und Martin Müller das Wort, um die aktuelle Raumsituation im Feuerwehrgerätehaus zu erörtern. Gleich zu Beginn der Präsentation spricht 1. Kdt. Reiter an, dass nicht der Neubau eines Feuerwehrgerätehauses gewünscht wird, vielmehr wäre es der Wunsch der Feuerwehr am bestehenden Standort eine Erweiterung zu schaffen. Anhand einer PP-Präsentation werden die beengten Verhältnisse aufgezeigt und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, dass die Lagerung bestimmter Stoffe nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen kann. Auch die Sicherheitsabstände zwischen Fahrzeug und Hallentor entsprechend nicht mehr den aktuellen Richtlinien. Zum Ende des Vortrages plädiert Bürgermeisterin Haas dafür, ein geeignetes Planungsbüro mit einer Machbarkeitsstudie zu beauftragen, um verschiedene Lösungsmöglichkeiten aufzeigen zu können. Zudem sollte eine grobe Aussage über die zu erwartenden Kosten vorliegen. Von Seiten des Rats  erhält der Vorschlag der Bürgermeisterin Zustimmung.

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20. Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "Tengling-Südwest II"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö beschließend 20

Sachverhalt

Der Gemeinderat Taching a. See hat am 11.05.2016 beschlossen, einen Bebauungs- und Grünordnungsplan für das Gebiet „Tengling-Südwest II“ aufzustellen. Das Plangebiet liegt in Tengling südlich der Burgstraße und betrifft die Grundstücke Fl.Nrn. 183, 194, 194/2, 194/3 und 204 der Gemarkung Tengling.


In der öffentlichen Sitzung am 16.05.2017 ist ein geänderter und ergänzter Planentwurf samt Begründung erneut gebilligt und eine erneute öffentliche Auslegung und eine Trägerbeteiligung, jeweils in eingeschränkter Form, beschlossen worden.

Gegenüber der vorherigen Planfassung vom 20.11.2016 war der Plan in folgenden Punkten geändert und ergänzt worden:
  • Neufestsetzung zur Anlegung eines Rückhalteweihers für Regenwasser auf dem Grundstück Fl.Nr. 196/2 der Gemarkung Tengling mit anschließender gedrosselter Einleitung in den vorhandenen Regenwasserkanal in der Burgstraße,
  • Neufestsetzung zur Anlegung eines Erdwalls im südlichen Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 194 und 194/3 der Gemarkung Tengling zum Schutz vor wild abfließenden Oberflächenwasser aus dem benachbarten landwirtschaftlichen Grundstück Fl.Nr. 186 der Gemarkung Tengling,
  • Punktuelle Korrekturen bei der maximal zulässigen Höhenlage einzelner Wohngebäude und Garagen entsprechend einer Anregung der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der öffentlichen Auslegung,
  • Streichen der Ausführungen zur Versickerung von Oberflächenwasser in der Begründung, nachdem im Rahmen einer geotechnischen Baugrunderkundung festgestellt wurde, dass eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich ist.

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20.1. Stellungnahme zum Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung (Öffentlichkeitsbeteiligung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö beschließend 20.1

Sachverhalt

Der Planentwurf in der Fassung vom 29.06.2017 hat samt Begründung in der Zeit vom 24.07. bis einschließlich 07.08.2017 im Rathaus in Waging a.See (II. Stock) erneut öffentlich ausgelegen und konnte innerhalb der Dienststunden eingesehen werden. Die Verkürzung der Auslegungsdauer auf 2 Wochen war gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB zulässig.
Vom Gemeinderat war gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt worden, dass während der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) nur vorgebracht werden können, soweit sie sich auf geänderte oder ergänzte Teile des Bebauungsplanes beziehen.

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Hinweise zur Planung vorgebracht worden.

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20.2. Stellungnahme zum Ergebnis der erneuten Trägerbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö beschließend 20.2

Sachverhalt

Im Rahmen eines beschränkten Anhörverfahrens sind mit Schreiben vom 20.07.2017 folgende Stellen und Behörden erneut am Verfahren beteiligt und ggf. um Stellungnahme zur geänderten Planung gebeten worden:
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde)
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde)
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein
  • Staatliches Bauamt Traunstein, Straßenwesen
  • Wasserversorgung Achengruppe, Kirchanschöring
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Traunstein

Die Untere Naturschutzbehörde, das Staatliche Bauamt Traunstein und der Bund Naturschutz haben sich nicht mehr erneut geäußert.
Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein und die Wasserversorgung Achengruppe haben sich mit den Stellungnahmen vom 11.08.2017 bzw. vom 03.08.2017 geäußert und auf frühere Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren hingewiesen, die bereits im Gemeinderat abgewogen worden sind, so dass kein erneuter Abwägungsbedarf besteht.

Folgende Hinweise zu der geänderten Planung sind abgegeben worden:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 02.08.2017

Textauszug:

„Grundsätzlich besteht mit der Bebauungsplanänderung Einverständnis. Um eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte wird gebeten:

Es kann zwar in der angemerkten Sache eine Änderung, aber keine Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung festgestellt werden.
Die Höhendifferenzen betragen zwischen W 465/45 und G 464,05 jetzt 1,4 m bzw. 0,7 m zwischen G 464,05 und W 464,75.
Es handelt sich zwar um Maximalwerte, die nicht ausgeschöpft werden müssen, aber durchaus ausgeschöpft werden könnten.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Stellungnahme vom 22.12.2016, in der das Grundanliegen bereits dargelegt wurde. …
gez. Frau Schindhelm, stellv. Kreisbaumeisterin“

*

Inhalt der Stellungnahme vom 22.12.2016:
„Grundsätzlich besteht mit der Bebauungsplanänderung Einverständnis.
Um eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte wird gebeten:
Die festgesetzte Höhenlage zwischen den Hauptgebäuden und den angebauten Garagen differiert in zwei Fällen (G 464,35 m ü. NN, G 464,90 m ü. NN) relativ stark mit (-0,55 m und -0,6m) zur Höhenlage des jeweils südwestlich anschließenden Hauptgebäudes.
Durch den direkten Anbau der Garagen gibt es erfahrungsgemäß nur eingeschränkte Möglichkeiten der Geländeangleichung zwischen Garage und unmittelbar anschließendem Hauptgebäude.
Eine Abminderung kann dadurch erzielt werden, dass eine sensiblere Staffelung der Höhenlagen vorgenommen wird, d.h. z.B. dass die Höhenlage der Hauptgebäude zwischen G 464,35 m ü. NN, G 464,90 m ü. NN und G 465,60 m ü. NN jeweils so geändert wird, dass die Höhensprünge ungefähr halbiert werden.
In diesem Zusammenhang ist allerdings insgesamt die Höhenlage zur Erschließungsebene nochmals kritisch zu prüfen und ggf. nach zu justieren.“

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a.See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Unstimmigkeiten bestimmter Höhenlagen von Wohnhäusern und Garagen im Planteil beruhen auf einem Schreibfehler im Bereich der zum Anbau vorgesehenen Grenzgaragen (3. und 4. Parzelle von Westen). Die dort festgesetzte maximale Höhenlage (464,05) ü. NN.) passt nicht zu den Höhenlagen der angrenzenden Doppelhäuser (465,45 bwz. 464,75 ü.NN.). Die maximale Höhenlage ist hier auf eine Mittellage zwischen den Doppelhäusern zu ändern, gemäß dem Vorschlag des Planers auf „465,05 ü. NN (siehe auch nachstehende Planskizze).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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20.3. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö beschließend 20.3

Sachverhalt

Die heute beschlossene Planänderung hat nur klarstellende Bedeutung, so dass kein  Anlass für eine erneute Träger- oder Öffentlichkeitsbeteiligung besteht. Das Bebauungsplanverfahren kann mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a.See beschließt aufgrund der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches den vom Architekturbüro Sylvester Dufter, Siegsdorf/Hammer gefertigten Bebauungsplan für das Gebiet „Tengling-Südwest II“ in der Fassung vom 14.09.2019 samt Begründung als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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21. Erweiterung des Bebauungsplanes "Thalwies II" im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö beschließend 21

Sachverhalt

In der öffentlichen Sitzung am 12.12.2018 hatte der Gemeinderat beschlossen, für den Bereich im Umfeld des Grundstücks Fl.Nr. 470/5 der Gemarkung Tengling (Eigentümerin: Annette Ramelsberger) einen Bebauungsplan aufzustellen. Im Beschluss ist die Bedingung enthalten, dass alle anfallenden Planungskosten, einschließlich eventueller Kosten für Sachverständigengutachten und der Kosten für eventuelle naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen, von der Antragstellerin Annette Ramelsberger zu tragen sind.
Daraufhin ist das Architektenbüro Magg, Freilassing von Frau Ramelsberger mit der weiteren planerischen Abwicklung beauftragt worden. Am 10.09.2019 hat wegen der Erfolgsaussichten der Planung und der Vorgehensweise ein Gespräch im Landratsamt Traunstein mit Vertretern der Unteren Bauaufsichtsbehörde, der Gemeinde und dem Architektenbüro stattgefunden. Dabei wurde eine Bebauungsplanausweisung im Bereich Brunnberg (Ramelsberger + Niederbuchner) in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Gemeinde einen größeren Bereich – angrenzend an das Bebauungsplangebiet „Thalwies II“ - überplant, wurde vom Landratsamt zusätzlich die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 b BauGB für möglich erachtet. Hierzu müssten auch die potentiellen Baugrundstücke Fl.Nrn. 77 und 77/4 der Gemarkung Tengling in den Geltungsbereich einbezogen werden . Der Eigentümer Thomas Öllinger wurde daraufhin kontaktiert. Mit Schreiben (E-Mail) vom 18.09.2019 beantragt Herr Öllinger formal die Berücksichtigung seiner beiden Parzellen in dem geplanten Bebauungsplan. Gleichzeitig stimmt er zu, die übliche Ankaufsrechtsvereinbarung mit der Gemeinde abzuschließen. Wegen der anteiligen Planungskosten würde er sich eigenverantwortlich mit dem Büro Magg in Verbindung setzen.


Gemäß der Übereinkunft bei der Besprechung im Landratsamt am 10.09.2019 wäre mit dem vergrößerten Geltungsbereich eine Bebauungsplanaufstellung im beschleunigten Verfahren möglich (§§ 13 b, 13 a, 13 BauGB), weil es sich vorliegend um einen Planbereich handelt, der sich an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. des § 34 BauGB anschließt.

Die weiteren Voraussetzungen des § 13 b liegen ebenfalls vor:
  • Der Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit von Wohnnutzungen.
  • Die Grundfläche beträgt weniger als 10.000 qm
  • Durch die Änderung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer UVP-Pflicht unterliegen.
  • Es besteht kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-Flächen, Vogelschutzgebiete).

Dieses Verfahren hat verschiedene Vorteile für die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung. So ist beispielsweise weder eine Umweltprüfung noch die Erstellung eines Umweltberichtes erforderlich. Die Eingriffsregelung nach BauGB ist ebenfalls nicht anzuwenden, so dass keine naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen gebraucht werden. Der Flächennutzungsplan kann später ohne eigenständiges Verfahren im Wege der Berichtigung angepasst werden.
Wichtig ist, dass nach dem Gesetzestext ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 b BauGB nur dann zulässig ist, wenn das Verfahren bis zum 31.12.2019 förmlich eingeleitet wird. Ferner muss der abschließende Satzungsbeschluss bis spätestens zum 31.12.2021 gefasst werden. Der Aufstellungsbeschluss, falls er vom Gemeinderat heute gefasst wird, könnte gegebenenfalls im November-Amtsblatt der VG Waging a.See, also noch rechtzeitig vor dem Jahresende, bekanntgegeben werden.

Die Einzelheiten der Planung können im Lauf des Verfahrens erörtert und festgelegt werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wäre ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a.See beschließt, den Bebauungsplan „Thalwies II“ nach Westen entsprechend der zur heutigen Sitzung vorliegenden Gebietskarte zu erweitern. Der Erweiterungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 75, 77, 77/4, 78, 470/1, 470/2, 470/5 und 470/6 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 470, jeweils der Gemarkung Tengling.
Es soll ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 b BauGB durchgeführt werden mit der Folge, dass auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet wird. Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist zu gegebener Zeit in Form eines mindestens 3-wöchigen Aushangs der Planunterlagen im Rathaus durchzuführen.
Der Flächennutzungsplan ist gegebenenfalls im Wege der nachträglichen Berichtigung anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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22. Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für die Landkreisgemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö 22

Sachverhalt

In der Kreisversammlung des Bayerischen Gemeindetages haben die Bürgermeister der Landkreisgemeinden der beiliegenden Zweckvereinbarung und der Kostenaufteilung zugestimmt. Bezüglich der Kostenaufteilung wurde folgende Regelung vorgeschlagen . Die Verwaltungsgemeinschaft bezahlt den Grundbeitrag in Höhe von 1.965 €. Die Mitgliedsgemeinden sind vom Grundbeitrag befreit und entrichten ihren Anteil von 0,36 € je Einwohner. Auf die Gemeinde Taching a. See entfällt ein Anteil von 767,16 €.
Nachdem das Thema Datenschutz nicht zuletzt seit Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 immer mehr an Bedeutung gewinnt, wird die Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragen absolut befürwortet. Auch bei der Kreisversammlung der Bürgermeister herrschte diese Meinung einhellig vor.
Nicht nur in der Verwaltung selbst, sondern auch in den gemeindlichen Einrichtungen, wie z.B. in den Kindergärten, ist der Bedarf nach einer qualifizierten Beratung in Sachen Datenschutz vorhanden.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See stimmt dem Abschluss der vorliegenden Zweckvereinbarung zur Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Landkreisgemeinden zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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23. Beschlussfassung zum Erlass einer Steuer-Richtline (Tax Compliance-Richtlinie)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö 23

Sachverhalt

Insbesondere die Umsatzbesteuerung ist durch die Einführung von § 2 b UStG (Umsatzsteuergesetz) getragen vom Gedanken der Gleichbehandlung mit privaten Wirtschaftsunternehmen. Der Gesetzgeber hat mit § 2 b UStG einen Richtungswechsel eingeleitet, der auch die Gemeinde Taching a. See als juristische Person des öffentlichen Rechts betrifft. Für die steuerliche Bewertung kommt es zukünftig (ab 2021) auf den Inhalt der Tätigkeiten, die gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen und die Frage des Wettbewerbs an. Der BKPV (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband) wurde von der Gemeinde daher beauftragt, ein sog. Haushaltsscreening durchzuführen, um künftig umsatzsteuerrelevante Vorgänge zu finden. Resultat war, dass künftig weitere umsatzsteuerrelevante Sachverhalte vorliegen (z. B. technische Hilfeleistungen der FFW, wenn ein Jahresbetrag von 17.500 € überschritten wird). Aufgrund des § 2 b UStG zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird ein zunehmendes steuerliches Fehlerrisiko entstehen. Um das Risiko einer Nichterkennung bzw. Fehlbewertung von steuerlichen Sachverhalten im Rahmen der Neufassung des § 2 b UStG zu minimieren, sollte ein sog. „Tax Compliance Management System“ (TCMS) aufgebaut und implementiert werden. Es ist Aufgabe des gesetzlichen Vertreters des Steuerpflichtigen (Gemeinde Taching a. See), ein auf die Gegebenheiten ausgerichtetes System zu etablieren, das die vollständige, korrekte und zeitgerechte Erfüllung der steuerlichen Pflichten sicherstellt. Von der Kämmerei wurde daher eine Steuer-Richtlinie (Tax Compliance-Richtlinie) erarbeitet, die den Mitgliedern des Rats vorgestellt und zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird. Die Einführung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann ggf. ein Indiz dafür sein, das bei Abgabe einer fehlerhaften Steuermeldung kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Um das Ziel der vollständigen, korrekten und zeitgerechten Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu erreichen, sowie finanzielle und strafrechtliche Risiken oder gar eine persönliche Haftung der jeweils Verantwortlichen zu vermeiden, spricht sich der Rat geschlossen für den Erlass der vorgestellten Steuer-Richtlinie (Tax Compliance-Richtlinie) aus.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See hat Kenntnis von der Steuer-Richtlinie (Tax-Compliance-Richtlinie) und stimmt dieser zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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24. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö informativ 24

Sachverhalt

Information über erteilte Freistellungen

1. Bürgermeisterin Haas gibt folgende Anträge bekannt, welche auf dem Büroweg entschieden worden sind:

  • Antrag auf Erteilung einer Genehmigungsfreistellung von Frau und Herrn Perschl zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage (Linnerfeld 7, Tengling)

  • Antrag auf Erteilung einer Genehmigungsfreistellung von Herrn Lindner zum Einbau einer Wohnung im Dachgeschoss des bestehenden Wohnhauses (Igelsbach 1, Tengling)

Dorfschießen

Bürgermeisterin Haas erinnert an den Termin zum Dorfschießen am 09.11.2019. Von Seiten des Gemeinderats erklären sich 2. Bürgermeister Wamsler und die Mitglieder des Gemeinderats Haselberger, Seehuber, Koller und Steiner bereit, am Dorfschießen teilzunehmen.

Veranstaltungsraum

Bürgermeisterin Haas spricht noch ein drängendes Problem an, dass keine Veranstaltungsräume mehr im Gemeindegebiet vorhanden sind, um größere Veranstaltungen abhalten zu können. Die Mitglieder des Rats werden gebeten, sich Gedanken über mögliche Lösungen zu machen.

Schließzeiten Seebadgaststätte Taching in den Wintermonaten

Bürgermeisterin Haas informiert über die vom Pächter angedachten Schließzeiten der Seebadgaststätte in den Wintermonaten.

Datenstand vom 22.01.2020 10:50 Uhr