Datum: 27.06.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Waging a. See
Gremium: Marktgemeinderat Waging a. See
Körperschaft: Markt Waging a. See
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:10 Uhr bis 00:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.05.2019
2 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Unteraschau-Ost" (Autohaus Zahnbrecher)
2.1 Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung
2.1.1 Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung
2.1.2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden
2.1.2.1 Allgemein
2.1.2.2 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Abteilung B (Koordination Bauleitplanung); Stellungnahme vom 21.05.2019
2.2 Feststellungsbeschluss
3 19. Änderung des Flächennutzungsplanes (Erweiterung eines Wohngebiets und Ergänzung eines Mischgebiets in Tettenhausen-Ost, Änderung eines Wohngebiets an der Ottinger Straße in Waging a.See in eine Fläche für die Landwirtschaft)
3.1 Stellungnahme zum Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden
3.1.1 Allgemein
3.1.2 Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde (SG 4.40); Stellungnahme vom 06.05.2019
3.1.3 Landratsamt Traunstein, SG 3.13 (Kreisstraßenverwaltung); Stellungnahme vom 18.04.2019
3.1.4 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 18.04.2019
3.1.5 Wasserwirtschaftsamt Traunstein; Stellungnahme vom 30.04.2019
3.1.6 Wasserversorgung Achengruppe; Stellungnahme vom 30.04.2019
3.2 Stellungnahme zum Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
3.2.1 Allgemein
3.2.2 Josef und Stefanie Frisch, Tettenhausen; Schreiben vom 04.05.2019
3.2.3 Doris Waritschlager und Tilo Schröder-Waritschlager, Waging a.See; Schreiben vom 05.05.2019
3.3 Billigungs- und Auslegungsbeschluss
4 Änderung des Flächennutzungsplanes für das Grundstück Fl.Nr. 448 der Gemarkung Waging (Ottinger Str. 2) von Gewerbegebiet in Mischgebiet
5 Errichtung eines Hauses der Vereine in Otting; Vorstellung der Vorplanung durch das IB Magg
6 Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung samt Nachtragswirtschaftsplan (GWW) für das Haushaltsjahr 2019
7 Antrag auf Gründung eines Werkausschusses für die Gemeindewerke Waging a. See
7.1 Änderung der Geschäftsordnung
7.2 Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes
8 Antrag auf Zusammenarbeit verschiedener Stellen im Rathaus (VG und Markt)
9 Information zum aktuellen Sachstand über die Errichtung einer Kinderkrippe
10 Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)
11 Sonstiges

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 16.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung vom 16.05.2019 wurde den Mitgliedern des Gemeinderats vorab mit der Sitzungsladung zu dieser Sitzung zugesandt. Zudem erfolgte eine Bekanntgabe im RIS. Gegen die Sitzungsniederschrift werden keine Einwände vorgebracht.

Mitglied des Marktgemeinderats Karl-Heinz Neumann regt an, dass künftig in den Sitzungsniederschriften erkennbar sein soll, welcher Sachbearbeiter für den TOP zuständig ist. Zudem sollte, falls erforderlich, beim jeweiligen TOP protokolliert werden, bis wann eine Behandlung bzw. Erledigung zu erfolgen hat.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See hat Kenntnis von der Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Marktgemeinderatssitzung vom 16.05.2019 und stimmt dieser ohne Einwände zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Unteraschau-Ost" (Autohaus Zahnbrecher)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat Waging a.See hat am 12.07.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich „Unteraschau-Ost“ zu ändern. Ziel der Planung ist der Neubau einer Lager- und Pflegehalle und die Anlegung von Park- und Ausstellungsflächen für ein Autohaus.


Um für diese Vorhaben den rechtlichen Rahmen zu schaffen soll der Flächennutzungsplan geändert werden. Dazu ist vorgesehen, im östlichen Anschluss an das bereits bestehende Mischgebiet aus einer bisherigen Fläche für die Landwirtschaft ein Gewerbegebiet entstehen zu lassen. Daneben soll das bisherige Mischgebiet im Bereich des Flurstücks Nr. 572/4, auf dem sich das bestehende Autohaus befindet, im Zuge der Flächennutzungsplanänderung ebenfalls in ein Gewerbegebiet umgewidmet werden.
Am 14.03.2019 hat der Marktgemeinderat in öffentlicher Sitzung, den vom Planungsbüro Mühlbacher und Hilse gefertigten Änderungsentwurf samt Begründung und Umweltbericht jeweils vom 14.03.2019 zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Unteraschau-Ost“ gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Gegenüber dem Planentwurf vom 12.06.2018, der vom 17.08. bis 10.09.2018 Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war, sind gemäß Abwägung im Marktgemeinderat vom 14.03.2019 u. a. folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden:
  • Auf der Nord- und Ostseite des Planbereiches ist eine entsprechende Ortsrandeingrünung dargestellt.
  • Zur Umwandlung von landwirtschaftlichen genutzten Flächen auf der östlichen Erweiterungsfläche in ein Gewerbegebiet wurde die Begründung überarbeitet.

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2.1. Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 2.1
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2.1.1. Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 2.1.1

Sachverhalt

Die Planunterlagen zur 18. Änderung haben in der Zeit vom 24.04. bis einschließlich 24.05.2019 im Rathaus in Waging a.See öffentlich ausgelegen. Hierauf ist durch eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der VG Waging a.See vom 12.04.2019 hingewiesen worden.

Bis zum heutigen Tag sind von Seiten der Bürger zur Planung keine Einwände, Hinweise oder Anregungen vorgebracht worden. Eine Beschlussfassung ist deshalb nicht erforderlich.

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2.1.2. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 2.1.2
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2.1.2.1. Allgemein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö informativ 2.1.2.1

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 04.04.2019 wurden insgesamt 19 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie 8 Nachbargemeinden über die öffentliche Auslegung der Planunterlagen informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

*

a.)
Bis zum heutigen Tag haben sich folgende Behörden und Stellen nicht bzw. nicht mehr erneut geäußert:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde)
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.41 (Immissionsschutzbehörde)
  • Staatliches Bauamt Traunstein, Bereich Straßenbau
  • Gemeindewerke Waging a.See
  • Deutsche Telekom AG
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Traunstein
  • Energie Südbayern GmbH
  • Bayerischer Bauernverband, Kreisverband Traunstein
  • Bund Naturschutz, Geschäftsstelle Traunstein
  • Zweckverband zur Wasserversorgung der Ottinger-Pallinger Gruppe
  • Gemeinde Taching a.See
  • Gemeinde Wonneberg
  • Stadt Traunstein
  • Markt Teisendorf
  • Gemeinde Petting
  • Gemeinde Kirchanschöring

*

b)
Folgende Behörden und Stellen haben sich zur Planung geäußert, ohne dabei Einwände, Hinweise oder Anregungen vorzubringen oder haben auf frühere Stellungnahmen verwiesen, welche vom Marktgemeinderat bereits in einer früheren Sitzung abgewogen worden sind:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 17.05.2019
  • Landratsamt Traunstein, SG 5.16 (Wasserrecht und Bodenschutz); Stellungnahme vom 08.05.2019
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 29.04.2019
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein; Stellungnahme vom 13.05.2019
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein; Stellungnahme vom 17.05.2019
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 16.05.2019
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 14.05.2019
  • Bayernwerk Netz GmbH; Stellungnahme vom 08.05.2019
  • Stadt Traunreut; Stellungnahme vom 17.05.2019
  • Gemeinde Palling; Stellungnahme vom 18.04.2019
  • Gemeinde Fridolfing; Stellungnahme vom 18.04.2019

*

c)
Folgende Behörden und Stellen haben Hinweise oder Anregungen vorgebracht:

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2.1.2.2. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Abteilung B (Koordination Bauleitplanung); Stellungnahme vom 21.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 2.1.2.2

Sachverhalt

Textauszug:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o.g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o.g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die vorgebrachten Hinweise zur Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes sind an den Veranlasser der Planung und künftigen Bauherrn weiterzugeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2.2. Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Vor der Beschlussfassung wurde den Ratsmitgliedern der bisherige Ablauf des Verfahrens in Erinnerung gebracht.

Beschluss

Die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Marktgemeinde Waging a.See für den Ortsteil Unteraschau, gefertigt vom Landschaftsarchitektenbüro Mühlbacher und Hilse PartGmbB, Traunstein in der Fassung vom 14.03.2019 samt Begründung und Umweltbericht wird hiermit festgestellt. Die Verfahrensunterlagen sind dem Landratsamt Traunstein zur Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. 19. Änderung des Flächennutzungsplanes (Erweiterung eines Wohngebiets und Ergänzung eines Mischgebiets in Tettenhausen-Ost, Änderung eines Wohngebiets an der Ottinger Straße in Waging a.See in eine Fläche für die Landwirtschaft)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat Waging a.See hat am 14.03.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB zu ändern.

Diese 19. Änderung umfasst

a)        die Erweiterung der bestehenden Wohngebietsdarstellung und die Ergänzung einer Mischgebietsdarstellung im Osten von Tettenhausen (ca. 0,63 ha) und

b)        die Änderung einer Wohngebietsdarstellung in eine Fläche für die Landwirtschaft an der Ottinger Straße bzw. Westendstraße in Waging a. See (ca. 2,21 ha).

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den nachfolgenden Kartenausschnitten:


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3.1. Stellungnahme zum Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 3.1
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3.1.1. Allgemein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 3.1.1

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 01.04.2019 wurden insgesamt 21 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie 4 Nachbargemeinden über die Planung unterrichtet und, falls deren Belange berührt sind, um eine Stellungnahme gebeten.

*

a)
Bis zum heutigen Tag haben sich folgende Behörden und Stellen nicht zu der Planung geäußert:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Naturschutz)
  • Finanzamt Traunstein
  • Gemeindewerke Waging a.See
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Traunstein
  • Bayer. Bauernverband, Kreisverband Traunstein
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Koordination Bauleitplanung
  • Bund Naturschutz
  • Gemeinde Taching a.See
  • Gemeinde Wonneberg
  • Gemeinde Kirchanschöring

*

b)
Folgende Behörden und Stellen haben sich zur Planung geäußert, ohne jedoch Einwände, Hinweise oder Anregungen vorzubringen:

  • Landratsamt Traunstein, SG 5.16 (Wasserrecht und Bodenschutz); Stellungnahme vom 18.04.2019
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.41 (Untere Immissionsschutzbehörde); Stellungnahme vom 02.04.2019
  • Landratsamt Traunstein, SG 3.36 (Untere Verkehrsbehörde); Stellungnahme vom 04.04.2019
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein; Stellungnahme vom 06.05.2019
  • Staatliches Bauamt Traunstein, Bereich Straßenwesen; Stellungnahme vom 09.04.2019
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 23.04.2019
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 02.05.2019
  • Deutsche Telekom Technik GmbH; Stellungnahme vom 29.04.2019
  • Bayernwerk Netz GmbH; Stellungnahme vom 02.04.2019
  • Gemeinde Fridolfing; Stellungnahme vom 02.04.2019

*

c)
Folgende Behörden und Stellen haben Hinweise oder Anregungen vorgebracht:

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3.1.2. Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde (SG 4.40); Stellungnahme vom 06.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 3.1.2

Sachverhalt

Textauszug:

„Grundsätzlich besteht mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde Einverständnis. Hinsichtlich der Gebietsart des MI im Änderungsbereich A darf auf die Stellungnahme vom 08.04.2019 zum Bebauungsplanverfahren „Tettenhausen-Ost II“ verwiesen werden. Um eine entsprechende Überprüfung wird gebeten, für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.“

Stellungnahme zum B-Plan „Tettenhausen-Ost II“ vom 08.04.2019

Allerdings wird drauf hingewiesen, dass ein Mischgebiet, das ja gemäß seiner Zweckbestimmung grundsätzlich ein gleichwertiges nebeneinander von Gewerbe und Wohnen bedarf, wohl einen größeren Bereich als nur zwei Parzellen benötigt. Auch der Versuch mittels Feinsteuerung das (zu kleine) Mischgebiet zu sichern, ist aus rechtlicher Sicht fraglich (siehe auch Kommentar Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger zum §6 BauNVO, Rn 18). Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung im Sinne eines Parallelverfahrens zeitnah erfolgen wird, da ansonsten das Entwicklungsgebot der vorliegenden Planung entgegensteht.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Das im Geltungsbereich dargestellte Mischgebiet steht im Zusammenhang mit dem größerem Mischgebiet nördlich der Kreisstraße, das jedoch – weil Bestandsdarstellung – außerhalb des gegenständlichen Plangebiets liegt.
Mögliche Konflikte zwischen der bestehenden Nutzung nördlich der Kreisstraße (Tankstelle) und der geplanten Nutzung südlich der Kreisstraße sollen im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren durch die Abstufung der Nutzungen und durch ein gegliedertes Mischgebiet gelöst werden. Hierbei ist die Gliederung eines Mischgebiets im Bebauungsplan in einen Teil, der der Wohnnutzung vorbehalten ist und einen Teil, in dem Wohnnutzung völlig ausgeschlossen ist, auch unter dem Aspekt der Wahrung des Gebietscharakters grundsätzlich möglich (vgl. Urteil d. VG München v. 26.04.2017 – M 9 K 16.1341). Gerade durch diese im B-Plan vorgesehene Gliederung wird die Gleichwertigkeit des Nebeneinanders von Gewerbe und Wohnen sichergestellt.
Die Gefahr eines Kippens des Mischgebiets wird im B-Plan durch die Bedingung nach § 9 Abs. 2 BauGB verhindert, wonach zuerst die gewerbliche Anlage errichtet sein muss, bevor die Wohnnutzung aufgenommen werden darf.
Somit ist die geringe Größe des Mischgebiets hier vertretbar, da ein Zusammenhang mit dem Mischgebiet nördlich der Kreisstraße besteht und das gleichwertige Nebeneinander der Nutzungen durch die Gesamtheit der Festsetzungen – sowohl im Flächennutzungsplan als auch im B-Plan – sichergestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.3. Landratsamt Traunstein, SG 3.13 (Kreisstraßenverwaltung); Stellungnahme vom 18.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 3.1.3

Sachverhalt

Textauszug:

„Das Planungsgebiet-Änderungsbereich A – befindet sich innerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt Verknüpfung (ODV) von Tettenhausen an der Kreisstraße TS 26 bei ca. Station TS 26_180_1,920 km rechts. Im - Änderungsbereich B – werden unsere Belange nicht berührt.
Seitens der Kreisstraßenverwaltung des Landkreises Traunstein besteht grundsätzlich Einverständnis mit der Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes, erstellt durch Architekturbüro Mühlbacher und Hilse, Herzog-Friedrich-Straße 12, 83278 Traunstein, i.d.F. vom 06.02.2019.
Folgendes bitten wir bei weiterem Verfahren zu beachten:
  1. Die Anbauverbotszone von 15 m (gemessen ab Fahrbahnrand der Kreisstraße) außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen, sowie auch die Kreisstraße, sind zu kennzeichnen. Inwieweit eine Reduzierung / Befreiung erteilt werden kann, ist gesondert zu prüfen.
  2. Die Sichtverhältnisse im Bereich der Einmündung zur Kreisstraße dürfen nicht durch Bebauung, Bepflanzung und sonstige sichtbehindernde Gegenstände beeinträchtigt werden. RASt (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen) bzw. RAL (Richtlinie für die Anlage von Landstraßen).
  3. Der Verkehrsfluss auf der Kreisstaße, die Leistungsfähigkeit sowie die Funktion der Kreisstraße, darf nicht beeinträchtigt werden.
  4. Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich bei Bepflanzungen entlang von Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt ein Mindestabstand von 2 m vom Straßengrundstück einzuhalten ist. Zudem ist ein Abstand einzuhalten, bei dem Sichtdreiecke und Lichtraum auf Dauer freigehalten werden. Durch Baumwurzeln entstehende Schäden an der Fahrbahn und deren Nebenanlagen (Straßenentwässerung usw..) sind vom Verursacher ordnungsgemäß zu beheben und die Kosten zu tragen.
Es ist auf jeden Fall erforderlich, evtl. geplante Baumpflanzungen entlang von Kreisstraßen rechtzeitig vor Pflanzung mit der Kreisstraßenverwaltung abzustimmen.
Weitere Auflagen und Hinweise behalten wir uns im Bebauungsplanverfahren vor.“

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die vorgebrachten Hinweise (z.B. Kennzeichnung der Anbauverbotszone) sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch entsprechende Festsetzungen oder Hinweise zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.4. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 18.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 3.1.4

Sachverhalt

Textauszug:

Die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde gem. § 4 Abs. 1 BauGB zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wie folgt Stellung:

Änderungsbereich A

In diesem Änderungsbereich soll die Darstellung des bestehenden Wohngebiets im Südosten von Tettenhausen nach Osten erweitert und der nördliche Teilbereich als Mischgebiet dargestellt werden. Der Änderungsbereich hat eine Größe von insgesamt ca. 0,6 ha.
Der Änderungsbereich stellt eine Anpassung des Flächennutzungsplanes an den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Tettenhausen-Ost II“ dar. Zu diesem haben wir bereits mit Schreiben vom 15.06.2016 und 14.03.2019 Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
Darin haben wir festgestellt, dass die Planung – aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet „Schutz des Waginger und Tachinger Sees und der umliegenden Landschaft“ sowie in einem im Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) ausgewiesenen landschaftlichen Vorbehaltsgebiet – mit dem Landratsamt abzustimmen sei, um insbesondere die Vereinbarkeit der geplanten Bebauung mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu klären (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 G, RP 18 B I 2 Z, B I 3.1 Z).
Des Weiteren sei den Belangen der Wasserwirtschaft (vgl. LEP 7.2.5 G) sowie des Lärmschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7), in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein und der unteren Immissionsschutzbehörde, Rechnung zu tragen.
Der Änderungsbereich A steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen, sofern den genannten raumordnerischen Belangen, in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, Rechnung getragen wird.

Änderungsbereich B

Das im Westen des Hauptortes Waging a. See, südlich der Ottinger und westlich der Westendstraße, im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 504 der Gemarkung Waging, dargestellte ca. 1,6 ha große Allgemeine Wohngebiet, soll künftig – zugunsten des westlich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes – wieder als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt werden.
Der Änderungsbereich B steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Untere Naturschutzbehörde, die Untere Immissionsschutzbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Traunstein sind am Verfahren beteiligt worden und haben der Planung in ihren Stellungnahmen nicht widersprochen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.5. Wasserwirtschaftsamt Traunstein; Stellungnahme vom 30.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 3.1.5

Sachverhalt

Textauszug:

Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt im o.g. Verfahren als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung.

Änderungsbereich A: Hierzu verweisen wir auf unsere Stellungnahmen im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Tettenhausen-Ost II“

Änderungsbereich B: Hier sind wasserwirtschaftliche Belange nicht berührt.

Stellungnahme zum B-Plan „Tettenhausen-Ost II“ vom 27.03.2019

Gemäß dem Beschlussbuchauszug der Niederschrift des Bau- und Werkausschusses Waging a.See vom 06.02.2019 wurden unsere fachlichen Informationen und Empfehlungen der Stellungnahme vom 08.07.2016, Az. 1-4622-TS Wag-11171/2016, zur Kenntnis genommen. In der aktuellen Planung wurde darauf eingegangen.
Mit der erneuten Vorlage der Planungsunterlagen (Stand 25.02.2019) zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes ergeben sich keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte. Unsere frühere Stellungnahme gilt deshalb weiterhin unverändert.

Stellungnahme zum B-Plan „Tettenhausen-Ost“ vom 08.07.2016

„Abwasserentsorgung

Die vorgesehene Ausweisung von Wohnbebauung bedeutet eine nicht unerhebliche Erhöhung der anfallenden Abwassermengen.
Von der Marktgemeinde ist daher die hydraulische Leistungsfähigkeit der vorhandenen Abwasseranlagen für die zusätzlichen Abwassermengen zu überprüfen.

Behandlung und Ableitung von Niederschlagswasser

Gemäß den Ausführungen in Nr. 2.2 (Schutzgut Wasser) zum Umweltbericht ist der Boden wenig wasserdurchlässig und daher die Niederschlagswasserbeseitigung schwierig zu bewerkstelligen.

Das Regenwasser von den privaten befestigten Flächen soll über Regenrückhalteeinrichtungen (Zisternen mit Pufferspeicher) in neu anzulegende Retentionsmulden im östlichen Grünzug abgeleitet werden (Textfestsetzung Punkt 12. Oberflächenwasser). Anschließend wird es in den noch weiter östlich gelegenen vorhandenen Graben abgeleitet.

Aus unserer Sicht ist für diese angedachte Niederschlagswasserentsorgung ein Wasserrechtsverfahren erforderlich (teilweise Versickerung des Wassers in den Retentionsmulden, weitere Einleitung in Graben).
Es sind die Anforderungen des Merkblattes DWA-M 153 und des Arbeitsblattes DWA-A 138 einzuhalten.

Die vorgesehenen Zisternen können bei der Bemessung der Entwässerungsanlagen nicht als Rückhalteraum angerechnet werden, da sie in der Regel gefüllt sind und bei neuen Regenereignissen nicht zu Verfügung stehen.

Wir bitten, frühzeitig ein Konzept für die Behandlung und Ableitung des Niederschlags- und Oberflächenwassers aus dem Baugebiet auszuarbeiten und mit uns abzustimmen.
In diesem Konzept sind sowohl die Niederschlagswässer von privaten Grundstücken (da nach Ihrer Angabe eine Versickerung nicht möglich ist) und von den öffentlichen Flächen (Straßen etc.) zu behandeln.
Für die Rückhaltemulden sind ausreichend Flächen im Bebauungsplan vorzusehen.

Das Konzept sollte im nächsten Verfahrensschritt und im nächsten Bebauungsplanentwurf bereits berücksichtigt und dargestellt sein.

Wasserversorgung

Gemäß den Angaben in Nr. 3 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Achengruppe sichergestellt.
Der Versorgungträger ist zum Vorhaben zu hören.
Die Leitungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger eigenverantwortlich zu überprüfen.
Wasserschutzgebietsbelange werden durch das Vorhaben nicht berührt.

Oberflächengewässer und Grundwasser

Bei Starkregenereignissen besteht wegen der Hanglage die Gefahr von Überflutungen durch wild abfließendes Oberflächenwasser.
Wir empfehlen, in der weiteren Planung eigenverantwortlich Schutzmaßnahmen dagegen vorzunehmen.

Je nach Größe und Lage des neuen Baukörpers bzw. Baumaßnahmen kann das wild abfließende Oberflächenwasser gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger führt.
Wir empfehlen daher § 37 WHG entsprechend zu berücksichtigen.

Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor.

Altlasten und altlastenverdächtige Flächen

Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Menschen, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben und müssen ggf. auch bezüglich der Planung der Niederschlagswasserentsorgung im Falle der Versickerung berücksichtigt werden. Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z. B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.

Wir empfehlen daher, den aktuellsten Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. beim Landratsamt Traunstein einzuholen.

Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden.
Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach VSU beauftragt werden.“

Beschlussmäßige Abwägung zum Schreiben des WWA Traunstein vom 08.07.2016 im Bau- und Werkausschuss am 06.02.2019

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.

Abwasserentsorgung:

Die Abwasserentsorgung aus dem Plangebiet kann gemäß Aussage der Gemeindewerke Waging a. See über den bestehenden Schmutzwasserkanal im freien Gefälle realisiert werden.

Behandlung und Ableitung von Niederschlagswasser:

Die Gemeinde wird die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis im Rahmen der Erschließungsplanung beantragen. Zisternen sind in den geänderten Planunterlagen nicht mehr vorgesehen. Auf den Baugrundstücken anfallendes Niederschlagswasser soll über einen Regenwasserkanal einem neu zu errichtenden Rückhalte- und Absetzbecken zugeführt werden. Zur Einleitung sollen die Baugrundstücke jeweils einen unten offenen Revisionsschacht erhalten. Auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallendes Niederschlagswasser soll über Straßensinkkästen ebenfalls dem Regenwasserkanal zugeführt werden.

Wasserversorgung:

Der Zweckverband Achengruppe wurde beteiligt und hat mitgeteilt, dass das Baugebiet nach noch durchzuführender und notwendiger Erschließung mit ausreichend Trinkwasser versorgt werden kann.

Oberflächengewässer und Grundwasser:

Die vorgeschlagenen Hinweise zu eigenverantwortlichen Maßnahmen künftiger Bauherren in Bezug auf Starkregenereignisse werden im Planentwurf ergänzt. Von Seiten der Gemeinde ist vorgesehen, eventuelle Gefahren in der nachfolgenden Erschließungsplanung durch entsprechende Ausbildung von Straßenneigung und -profil abzumindern.
Zum Grundwasserstand liefert das vorliegende Baugrundgutachten nähere Erkenntnisse. Auf die Notwendigkeit seiner Beachtung wird im Bebauungsplan hingewiesen.

Altlasten und altlastenverdächtige Flächen:

Gemäß Mitteilung des Landratsamtes Traunstein befinden sich im Plangebiet keine Verdachtsflächen. In der Planung wird vorsorglich ein Hinweis auf die Mitteilungspflicht beim Auftreten von Auffälligkeiten im Aushub aufgenommen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme vom 30.04.2019 zur Kenntnis, ebenso die Stellungnahmen zum B-Plan „Tettenhausen-Ost“ vom 27.04.2019 und vom 08.07.2016 (einschließlich der Abwägung im Bau- und Werkausschuss vom 06.02.2019). Eine Änderung der Planunterlagen ist aktuell nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.6. Wasserversorgung Achengruppe; Stellungnahme vom 30.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 3.1.6

Sachverhalt

Textauszug:

Wir haben von der oben genannten Änderung der Innenbereichssatzung Kenntnis genommen. Das neue Baugebiet kann nach noch durchzuführender und notwendiger Erschließung mit ausreichend Trinkwasser versorgt werden. Durch das Planungsgebiet verläuft eine Hauptleitung DN 125. Ich bitte diesbezüglich die Hinweise zu beachten.
Hinweis:
Durch das Planungsgebiet verläuft eine Trinkwasser-Hauptleitung DN 125 (vgl. Plan). Diese Leitung wird gemäß vorliegender Parzellierung so nicht gehalten werden können. Es ist zwingend eine neue Trassenführung und Neuinstallation erforderlich, welche evtl. im Zuge der Erschließung tiefbautechnisch erfolgen könnte. Eine Stilllegung dieser Leitung ist versorgungstechnisch betreffend der Versorgung des Teilortes Tettenhausen und der Hochbehälterbefüllung HB Reschberg nicht möglich.

Betreffend der erforderlichen Löschwasserversorgung gemäß dem DVGW-Merkblatt W 405 und der DVGW-Info Nr. 99 bitte ich mit der FFW Tettenhausen Kontakt aufzunehmen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die vorgebrachten Hinweise werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und insbesondere im Rahmen der späteren Erschließungsplanung beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.2. Stellungnahme zum Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 3.2
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3.2.1. Allgemein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 3.2.1

Sachverhalt

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat durch Aushang der Planunterlagen im II. Stock des Rathauses Waging a.See in der Zeit vom 12.04. bis einschließlich 06.05.2019 stattgefunden. Hierauf ist durch eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der VG Waging a.See vom 12.04.2019 hingewiesen worden.

*

Bis zum heutigen Tag haben folgende Personen Einwendungen, Anregungen oder Hinweise zur Planung vorgebracht:

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3.2.2. Josef und Stefanie Frisch, Tettenhausen; Schreiben vom 04.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 3.2.2

Sachverhalt

Textauszug:

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister und Gemeinderäte der Marktgemeinde Waging a. See,

mit Bedauern müssen wir feststellen, dass die Marktgemeinde Waging versucht, mit Hilfe einer Flächennutzungsplanänderung das geplante Wohngebiet in „Tettenhausen-Ost“ sogar noch zu erweitern, anstatt wie von uns vorgeschlagen zu verkleinern. Mit dieser Maßnahme kommt man immer weiter ins Landschaftsschutzgebiet und Richtung „Tettenhausener Moos“ (ungeeigneter Untergrund). Wir wollen nochmals darauf hinweisen, dass das Gebiet „Tettenhausen-Ost“ für die geplante Größe des Wohngebietes völlig ungeeignet ist. Normalerweise wird auch zuerst der Flächennutzungsplan geändert und dann der Bebauungsplan aufgestellt und nicht umgekehrt, wenn überhaupt, dann kommen höchsten 9-10 Parzellen in Frage und keine so weit vorgeschobene Bebauung ins „Grüne“. Wir bitten auch, unsere Vorschläge endlich einmal ernst zu nehmen und lehnen somit die geplante Flächennutzungsplanänderung, was das Wohngebiet betrifft, grundsätzlich ab. Man könnte doch den geplanten Obstanger nach außen verlegen und die Wohnhäuser nach innen!“

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.

Wie bereits in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung dargelegt ist die geringfügige Erweiterung des Wohngebiets „Tettenhausen-Ost“ gegenüber der aktuellen Darstellung im Flächennutzungsplan dem wirtschaftlichen Umgang mit dem bereits im Gebiet verlaufenden Abwasser-Hauptkanal geschuldet. Der Verlauf des Abwasserkanals ist die zwingende Grundlage für die Planung der künftigen Erschließungsstraßen und für die Einteilung der künftigen Bauparzellen. Eine Verkleinerung des Baugebiets hätte entweder eine unwirtschaftliche, weil einseitige Straßenerschließung oder eine gleichfalls unwirtschaftliche Neuverlegung des Abwasser-Hauptkanals zur Folge. Die Folge wäre, dass die Gemeinde gegebenenfalls auf die Ausweisung des Baugebietes gänzlich verzichten müsste, was aber wegen der nachhaltigen Nachfrage nach Baugrund innerhalb der Gemeinde keine Alternative wäre.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Traunstein als auch die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern gegen die Vergrößerung des Wohngebiets keine Einwendungen vorgebracht haben. Das Kirchdorf Tettenhausen zählt gemäß Flächennutzungsplan zu jenen Ortsteilen innerhalb der Gemeinde, wo vorranging neue Baugrundstücke zur Deckung des Bedarfs an Wohnbauflächen geschaffen werden sollen.

Was die Bodenverhältnisse im Planbereich betrifft, so hat die Gemeinde bereits in der Frühphase der Planung ein Baugrundgutachten erstellen lassen. Im Gutachten vom 03.03.2017 hat sich die allgemeine Vermutung bestätigt, dass die vorgefundenen Böden überwiegend eine geringe Tragfähigkeit aufweisen. Für die Gründung von Gebäuden sind deshalb verschiedene Empfehlungen zu beachten, z. B. die Gründung auf einer lastverteilenden Bodenplatte. Der vorgefundene Boden ist aber gemäß dem Gutachten grundsätzlich bebaubar. Die Gemeinde wird im Falle einer erfolgreichen Baugebietsausweisung dafür Sorge tragen, dass die künftigen Bauherren eine Ausfertigung des Baugrundgutachtens zur Verfügung gestellt bekommen.

Die Planung wird unverändert weiterverfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.2.3. Doris Waritschlager und Tilo Schröder-Waritschlager, Waging a.See; Schreiben vom 05.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 3.2.3

Sachverhalt

Textauszug:

Sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderats,

auch wir haben wieder etwas zu dem o.g. Verfahren beizutragen, auch wenn es diesmal nur kleine Anmerkungen / Richtigstellungen sind:

1. Zu Begründung Fassung vom 06.02.2019 – S. 3 + 8
Das nicht realistische Bild der Möglichkeiten zur Schaffung von Wohnraum im Gemeindegebiet besteht schon sehr lange. Das dies nun aufgrund meines Antrags zur Rückwidmung endlich richtiggestellt wird ist mehr als überfällig. Weder meine Eltern noch wir hatten je die Absicht hier ein Baugebiet entstehen zu lassen.

2. Zu Begründung Fassung vom 06.02.2019 – S. 6 und zu Umweltbericht, Fassung vom 06.02.2019 – S. 5
Der Änderungsbereich B ist eine landwirtschaftlich als Grün- und Ackerland genutzte Fläche- nicht nur Grünland. Die Flächen werden nicht landwirtschaftlich intensiv genutzt und es erfolgt auch keine hohe Bearbeitungsintensität. Wir bewirtschaften unsere Flächen mit extensiver Grünlandnutzung ohne Kunstdünger und Pflanzenschutzmittel, und auch ohne intensive Feldfrüchte wie z.B. Mais!

3. Zu Begründung Fassung vom 06.02.2019 - S. 7
„Das bisherige Ziel der Einfassung der Ottinger Str. mit beidseitigen Reihen von Einzelbäumen muss in diesem Zusammenhang jedoch nicht aufgegeben werden.“

- Hier sind sicherlich auch Grenzabstände ähnlich den Ausführungen des vorh. bez. Bebauungsplan (Rewe/Rossmann) zu berücksichtigen!, z.B. 4 m Pflanzabstand von Bäumen zur landwirtschaftlichen Fläche oder 5 m Pflanzabstand zum Fahrbahnrand der Ottinger Str.
Wie hier eine Zielverwirklichung (auf Gemeindegrund) erfolgen kann ist fraglich – auf unserem Grund werden jedenfalls keine Einzelbäume gepflanzt.
Dieser erstreckt sich entlang der Ottinger Str. immer relativ nah am Straßenrand!
Der Gemeinde gehört hier kein relativ breiter Streifen von 10-12 m wie schon mal behauptet wurde. (Vielleicht insgesamt mit Straße, aber nicht neben der Straße zusätzlich)
Außerdem befindet sich in der Straße (südlich) der Kanal und im südlichen Randbereich (Wiese) die Leitungen der Telekom – wir denken, dass auch hier gewisse Abstandsflächen einzuhalten sind.

4. Zu Umweltbericht Fassung vom 06.02.2019 - S. 6
Die angeblich „geringfügig nachteiligen Wirkungen auf das Landschaftsbild“ durch den Rücksprung zur allgemeinen Ortsrandlinie, ließen sich nur durch eine geschlossene Bebauung bis mindestens zu unserer Hofstelle hin, beheben und das wird sicherlich nicht passieren!
Außerdem wurde dieser Rücksprung aktuell durch die Planungen der Gemeinde noch verstärkt – Rewe/Rossman, ganz draußen an der Ottinger Str.!

…und noch etwas:
Dass wir uns zu Bebauung im Landschaftsschutzgebiet nicht äußern liegt daran, dass es sowieso nix ändert…wie auch beim Bebauungsplan „An der Geppinger Str. II „-es wird von den Gemeinden (eigentlich fast überall zu sehen) die Grund- und Niederschlagswassersituation (z.T. auch – Problematik) aus unserer Sicht nie wirklich ernst genommen! Im Nachhinein wird sich über die entstandenen Probleme gewundert und aufgeregt – die Devise sollte lauten: erst genau prüfen, dann handeln…..
In der Gesamt-Niederschrift (nur Online!!) der Bau- und Werksausschutzsitzung vom 06.02.2019 sind die Abwägungen „An der Geppinger Str. II“ zu lesen:
Das WWA und die Abt. Wasserrecht und Bodenschutz halten es für dringend erforderlich bzw. empfehlen, das Bebauungsplanverfahren erst nach Klärung der Hochwassergefährdung und der Niederschlagswasserbeseitigung weiterzuführen bzw. die Ausweisung des Baugebiets erst nach Abschluss des wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens vorzunehmen.
  • nun wird das Verfahren aber „ohne Verzögerung weiterverfolgt“ und die Bürger wurden im VG-Blatt lediglich über die „positiven“ Stellungnahmen der Fachbehörden informiert.!
Nachdem nicht einmal ein Einwand des WWA`s und auch der Abt. Wasserrecht und Bodenschutz zur Einsicht verhilft, ist es mehr als müßig als Privatperson Einwände zu erheben, die bei den meisten Gemeinderäten sowieso abprallen.
Es wird immer ein „höheres Ziel“ als Legitimation gefunden, z.B. Allgemeinwohl, Siedlungsdruck….
Die Auswirkungen werden auf die künftigen Eigentümer bzw. „Altanlieger“ abgewälzt. Baugrundkäufer haben zwar die Wahl, ob sie sich auf die Gegebenheiten einlassen (das Risiko tragen, oder bauliche Schutzmaßnahmen finanzieren wollen) – allerdings nur, wenn sie sachlich richtig und umgreifend informiert werden. Altanlieger hingegen sind den möglichen Auswirkungen/Gefahren schutzlos ausgesetzt und das durch die Planungen der Gemeinde.
Wie anscheinend in allen Gemeinden, werden die einzelnen Bürger nicht gehört, auch wenn sie Recht haben…Aber: die Auswirkungen der Planungen haben dann immer genau diese zu tragen…
Auch durch die Planung „durchs Nadelöhr zum Einkaufsmarkt“ (im westlichsten Zipfel des Marktgebiets) wird sich zeigen, dass die Anwohner Waging`s mit der künftigen Verkehrsbelastung und sonstigen Auswirkungen leben müssen- diesen Fehlgriff werden wir der Gemeinde nie „verzeihen“ können.
WENIGER Wachstum = MEHR Zukunft, also lebens- und liebenswerter für Mensch + Tier (Artenschutz)

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die zum Änderungsbereich B (an der Ottinger Straße in Waging a.See) vorgebrachten Hinweise und Anregungen werden wie folgt bewertet:

zu Nr. 1:

Da die Gemeinde mit der gegenständlichen Änderung (Umwandlung Wohngebiet in Fläche für die Landwirtschaft) dem ausdrücklichen Wunsch der Eigentümerin entspricht, ist hierzu keine weitere Differenzierung in den Planungsunterlagen erforderlich.

zu Nr. 2:

Die Begründung und der Umweltbericht sind entsprechend den vorgetragenen Gegebenheiten zur tatsächlichen Art der Nutzung zu berichtigen.

zu Nr. 3:

Die im Änderungsbereich B dargestellten geplanten Einzelbäume sind im Interesse der Planungsklarheit zu streichen, da die Verwirklichung einer Baumreihe entlang der Straße mittelfristig nicht realistisch ist.

zu Nr. 4:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.3. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Der nächste Verfahrensschritt ist die Billigung und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat billigt den vom Landschaftsarchitektenbüro Mühlbacher und Hilse PartGmbB, Traunstein gefertigten Flächennutzungsplanentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht in der heute vorliegenden Fassung unter Berücksichtigung der heute unter TOP 3.2  beschlossenen Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Grundstück Fl.Nr. 448 der Gemarkung Waging (Ottinger Str. 2) von Gewerbegebiet in Mischgebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 16.04.2019 hat das Planungsbüro Ludwig Kleißl GmbH im Auftrag des Grundstückseigentümers Michael Lamminger bei der Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gelände der Firma Lamminger an der Ottinger Straße in Waging a.See beantragt.


Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist das Antragsgrundstücks als Gewerbegebiet dargestellt. Gemäß dem vorliegenden Antrag soll im Rahmen eines Änderungsverfahrens nur noch der westliche Teil als Gewerbegebiet belassen werden und der östliche Teil (südlich des Weixler-Grundstücks) als Mischgebiet neu dargestellt werden.
In dem neu entstehenden Mischgebiet soll über einen Bebauungsplan eine mischgebietsverträgliche Nutzung, d. h. Gewerbe- und Wohnnutzung, festgesetzt werden. Im westlichen Gewerbegebietsteil sind gewerbliche Lagerhallen geplant.

In der Sitzung am 08.05.2019 hat der Bau- und Werkausschuss dem Antragsteller die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Umsetzung einer mischgebietsverträglichen Nutzung (Gewerbe und Wohnen) im östlichen Teil des Betriebsgrundstücks Lamminger unter den Voraussetzungen in Aussicht gestellt, dass a) der Marktgemeinderat parallel die Einleitung des erforderlichen Flächennutzungsplanänderungsverfahrens (Teil-Umwandlung von GE in MI) beschließt und dass b) die Verträglichkeit der geplanten Nutzungen im Plangebiet mit den umgebenden Nutzungen durch ein Immissionsgutachten nachgewiesen wird.

Mitglied des Marktgemeinderats Michael Lamminger wird wegen persönlicher Beteiligung von der Beschlussfassung ausgeschlossen.


Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, den Flächennutzungsplan im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 448 der Gemarkung Waging (Firma Lamminger, Ottinger Str. 2) gemäß dem vorliegenden Plankonzept des Planungsbüro Ludwig Kleißl GmbH zu ändern. Gegenstand der Änderung ist die Umwidmung der Gebietsdarstellung von Gewerbegebiet (GE) in Mischgebiet (MI).
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll in Form einer 3-wöchigen Planauflage im Rathaus Waging erfolgen.
Die Kosten der Planung hat der Antragsteller selbst zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Errichtung eines Hauses der Vereine in Otting; Vorstellung der Vorplanung durch das IB Magg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Zu diesem TOP begrüßt Bürgermeister Baderhuber Herrn Nikolas Magg vom Planungsbüro Magg in Freilassing und erteilt ihm das Wort, um die Vorplanung zum Bau eines Haus der Vereine in Otting vorzustellen. Aufgrund der Bedarfsanalyse und weiterer Gespräche mit den Ortsvereinen wurde ein Flächenbedarf von 535 m2 ermittelt. Die Vorentwurfsplanung weicht geringfügig davon ab und sieht eine Fläche von 517 m2 vor. Verkehrs- und Konstruktionsflächen sind darin nicht enthalten. Anhand der Grundrisse und Systemschnitte wird visualisiert, wie die Planung des Gebäudes vorgenommen wurde. Auf dem Lageplan wird ersichtlich, wie das Gebäude auf der überbaubaren Fläche platziert werden könnte. Zur Inspiration werden einige tatsächlich errichtete Gebäude in der vorgesehenen Bauweise vorgestellt. Abschließend geht Herr Magg auf die Baukosten ein, die sich auf brutto 1.377.900 € summieren.

Nach Abschluss der Präsentation entsteht im Rat eine kontroverse Diskussion. Mitglied des Marktgemeinderats Josef Hofmann bezeichnet die vorgestellte Baukostensumme als „keine ehrliche Kostenschätzung“. In der Kostenschätzung sind die Abbruch- und Entsorgungskosten für das bestehende Raiffeisenlagerhaus nicht enthalten, ebensowenig sind die Kosten für die Innenausstattung enthalten. Insbesondere die Abbruch- und Entsorgungskosten, so Hofmann, sind aufgrund der vorherigen Gebäudenutzung nicht abschätzbar. Es könne durchaus sein, dass das Abbruchmaterial kontaminiert ist und als Sondermüll zu entsorgen ist. Dadurch würden hohe Kosten entstehen. Seiner Ansicht nach ist mit realistischen Kosten von 1,85 Mio. € bis 2,1 Mio. € zu rechnen. Auch Mitglied des Marktgemeinderats Franz Schwangler erachtet die angenommenen Kosten von 390 € je m3 umbauten Raum als viel zu niedrig. Die Nachfrage von Mitglied des Gemeinderats Markus Hauber, ob in den Kosten eine Akustikdecke enthalten ist, ergab, dass dafür keine Gelder berücksichtigt wurden.

Andere Mitglieder des Rats sprechen sich für eine Vergabe der Leistungsphase 3 aus, in der auch die Kostenberechnung nach DIN 276 enthalten ist. Erst dann habe man konkrete, verwertbare Zahlen und Daten auf deren Grundlage eine Entscheidung getroffen werden kann, ob das Bauvorhaben realisiert werden soll.

Mitglied des Gemeinderats Christine Rehrl brachte erneut ein mögliches Entwicklungspotential am „Rossstall“ ins Gespräch. Dies sollte vorab geprüft werden, bevor eine Entscheidung zum Bau eines „Haus der Vereine“ getroffen wird.

Zum Ende der Diskussion ist ein klares Meinungsbild nicht erkennbar. Einig ist sich der Rat lediglich, dass die tatsächlichen Baukosten höher ausfallen werden, als die angenommenen 1.377.900 €.  

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6. Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung samt Nachtragswirtschaftsplan (GWW) für das Haushaltsjahr 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö 6

Sachverhalt

Den Mitgliedern des Marktgemeinderats ist die aktuell prekäre Finanzlage der GWW bekannt. Zur Finanzierung der Investitionsausgaben, insbesondere des Heizwerkbaus in Tettenhausen, ist eine weitere Kreditaufnahme von 850.000 € notwendig. In der ursprünglichen Haushaltssatzung war keine Kreditaufnahme vorgesehen. Gem. Art. 68 GO ist daher der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung erforderlich. Werkleiterin Hund erörtert im Detail den Nachtragswirtschaftsplan und geht auf die notwendige Kreditaufnahme ein.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See beschließt den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019. Die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Haushaltssatzung wird Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Gründung eines Werkausschusses für die Gemeindewerke Waging a. See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mitglied des Marktgemeinderats Ulrich Heigermoser hat mit Schreiben vom 05.06.2019 beantragt, wieder einen eigenen Werkausschuss zu gründen. In kurzen Zügen erörtert Mitglied des Marktgemeinderats Ulrich Heigermoser seinen Antrag. Die Gründung von Ausschüssen liegt in der Zuständigkeit des Marktgemeinderates gemäß Art. 32 GO. Bei Gründung eines eigenen Werkausschusses müsste der bisherige Bau- und Werkausschuss in einen reinen Bauausschuss geändert werden. Die Zuständigkeit der einzelnen Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung (GeschO), die entsprechend zu ändern ist. Ebenfalls ist durch eine Veränderung der Ausschüsse eine Anpassung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes notwendig.
Die Besetzung des Ausschusses ist in Art. 33 Abs. 1 GO i.V.m. § 7 GeschO geregelt. Die Ausschüsse haben jeweils 8 Mitglieder. Dabei ist dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Marktgemeinderat Rechnung zu tragen. Eine Besetzung des Ausschusses mit Fachleuten ohne Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen ist nicht möglich. Aufgrund anstehender, weitreichender Entscheidungen wird in der Diskussion schnell erkennbar, dass der Antrag von Mitglied des Gemeinderats Ulrich Heigermoser Zustimmung finden wird.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See beschließt, mit sofortiger Wirkung einen Werkausschuss zu gründen. Der Bau- und Werkausschuss wird gleichzeitig in Bauausschuss umbenannt. Die Aufgaben in § 9 Abs. 3 Buchstabe l GeschO enthaltenen Aufgaben werden auf den Werkausschuss übertragen.

Der Marktgemeinderat Waging a. See bestellt folgende Mitglieder in den Werkausschuss:
FWG (2 Mitglieder): Martin Dandl und Georg Seehuber
CSU (2 Mitglieder): Michael Lamminger und Karl Heinz Neumann
Grüne (2 Mitglieder): Felix Daxenberger und Franz Schwangler
ÖDP/PFW (1 Mitglied): Georg Huber
UGW (1 Mitglied): Ulrich Heigermoser

Sollte ein Ausschussmitglied verhindert sein, so kann aus der jeweiligen Fraktion ein beliebiger Stellvertreter benannt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

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7.1. Änderung der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 7.1

Sachverhalt

Bei § 9 Abs. 3 ist der Bau- und Werkausschuss in Bauausschuss zu ändern und der Werkausschuss einzufügen. Der Aufgabenbereich „alle Angelegenheiten des gemeindlichen Eigenbetriebs Gemeindewerke…“ in § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe l) GeschO sind auf den Werkausschuss zu übertragen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See beschließt den Erlass einer Verordnung zur Änderung der Geschäftsordnung. Die dieser Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügte Verordnung wird Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7.2. Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 7.2

Sachverhalt

In § 2 Abs. 1 b) ist der Bau- und Werkausschuss in Bauausschuss zu ändern und der Werkausschuss einzufügen. § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See beschließt den Erlass einer Änderungssatzung zur Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts. Die dieser Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügte Satzung wird Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Antrag auf Zusammenarbeit verschiedener Stellen im Rathaus (VG und Markt)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

GR Ulrich Heigermoser hat in seinem Schreiben vom 05.06.2019 unter Pkt. 3 beantragt, dass verschiedene Stellen im Rathaus (VG und Markt) zusammenarbeiten und hierzu eine Prüfung des Entflechtungsvertrages der GWW und der Marktgemeinde durchgeführt und evtl. verschiedene Vertragspunkte aufgelöst werden sollten.
Beim angesprochenen Vertrag handelt es sich um den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Neuorganisation der Aufgabenverteilung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft und der Gemeindewerke, der zwischen der Verwaltungsgemeinschaft und dem Markt Waging a. See am 03.08.2016 abgeschlossen wurde.
§ 1 Nr. 1 bis 3 regelt die Aufgabenübertragung von der VG auf die Gemeindewerke und umgekehrt sowie die gemeinsame Nutzung der EDV-Anlage und der Vermessungsgeräte. § 1 Nr. 4 zählt beispielhaft die eigenen Aufgaben der VG und der Gemeindewerke auf. Bereits das Wort beispielhaft besagt , dass darüber hinaus noch andere Aufgaben bestehen können, die logischer Weise von der jeweiligen Einrichtung selbst erledigt werden. Sollte eine weitere, grundlegende Änderung der Aufgabenübertragung notwendig werden, müssten gemäß § 5 Beschlüsse der beiden Gremien Gemeinschaftsversammlung und Marktgemeinderat gefasst werden und ein Änderungs-bzw. Ergänzungsvertrag abgeschlossen werden. Im laufenden Tagesgeschäft wird ohnehin jede Möglichkeit der Zusammenarbeit genutzt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See beauftragt die Verwaltung der VG Waging a. See und der GWW mit der Prüfung des öffentlich-rechtlichen Vertrages (Entflechtungsvertrag). Ein neuer, optimierter Vertrag soll dem Rat in der kommenden Gemeinderatssitzungen zur Beratung vorgelegt werden. Der Änderungs-/Ergänzungsvertrag soll zum 01.01.2020 in Kraft treten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Information zum aktuellen Sachstand über die Errichtung einer Kinderkrippe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Nachdem in der Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.05.2019 ein Planungsauftrag (Leistungsphase 1 bis 3) zum Bau einer Kinderkrippe in Tettenhausen vergeben wurde, fand am 12.06.2019 ein Ortstermin in Tettenhausen statt. Am Gespräch nahmen teil die Kindergartenleitung, das Mütterzentrum Traunstein, das Planungsbüro Schwangler, sowie Bürgermeister Baderhuber und Kämmerer Kraus. Im Zuge der Besichtigung vor Ort wurde klar, dass ein eingeschossiger Bau aufgrund der vorhandenen Baufläche kaum möglich sein wird. Es wird sich daher auf einen Bau mit EG + 1 OG hinauslaufen. Das Planungsbüro Schwangler wird unverzüglich mit der Planung beginnen, eine Kostenberechnung gem. DIN 276 erstellen und eine Flächenaufstellung nach Hauptnutzflächen und Nebenflächen erstellen. Sobald die Unterlagen vorliegen, wird der AK „Kinderbetreuungseinrichtungen“ einberufen. Bis zur Sitzung des Marktgemeinderats am 18.07.2019 muss soweit alles beschlussreif vorbereitet werden, da in dieser Sitzung ein Durchführungsbeschluss gefasst werden muss. Andernfalls hat die Gemeinde keine Möglichkeit mehr, eine Förderung gem. dem Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020 zu beantragen. Es wird ersichtlich, dass hier großer zeitlicher Druck besteht. Zudem besteht die Vorgabe des Rats, dass das Bauvorhaben bis September 2020 abgeschlossen sein sollte. Nach Fassung des Durchführungsbeschlusses muss die Kämmerei unverzüglich die Förderanträge einreichen.

Um den Durchführungsbeschluss in der Julisitzung des Marktgemeinderats herbeiführen zu können, ist es sinnvoll und notwendig, zuvor den Arbeitskreis „Kinderbetreuungsplätze“ einzuberufen. Man einigt sich darauf, dass der Arbeitskreis am 11. Juli 2019 um 14 Uhr tagen wird. Bis zu diesem Termin muss  vom beauftragten Planungsbüro Schwangler der Entwurfsplan, eine Kostenberechnung und eine Aufteilung der Flächen nach Haupt- und Nebennutzflächen vorliegen.

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10. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö informativ 10

Sachverhalt

Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 16.05.2019

Der Planungsauftrag für die Kinderkrippe in Tettenhausen (Leistungsphasen 1 – 3) wurde an das IB Schwangler vergeben.

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11. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö informativ 11

Sachverhalt

„RÖFE“-Förderung für ein Multifunktionsfahrzeug

Bürgermeister Baderhuber informiert den Rat, dass die Fördermittel in Höhe von 18.900 € für das Multifunktionsfahrzeug (LADOG) kassenwirksam eingegangen sind.


„RÖFE“-Förderung für die Neugestaltung des Eingangsbereiches der TI

Von der Kämmerei wurde für die Neugestaltung des Eingangsbereiches der TI im Februar dieses Jahres ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gestellt. Zudem wurde die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragt. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn wurde von der Regierung am 17.06.2019 erteilt. Somit könnten, ohne dass eine Förderschädlichkeit vorliegt, die Ausschreibungen und Vergaben erfolgen. Derzeit kann aber noch keine Aussage über die Höhe der Förderung getroffen werden. Fix ist nach Aussage der Regierung, dass die Marktgemeinde mit einer Förderung rechnen kann. Bei der Antragstellung ist die Kämmerei von einer Förderung in Höhe von 60.800 € ausgegangen. Diese Erwartung dürfte sicherlich am unteren Ende einer gewährten Förderung liegen. Es wird daher vorgeschlagen, die Gewerke auszuschreiben, um dann in einer der nächsten Sitzungen die Vergaben vornehmen zu können. Mit dieser Vorgehensweise besteht Einverständnis.

Ökumenischer Gottesdienst

Bürgermeister Baderhuber gibt bekannt, dass am 30.06.2019 um 10 Uhr ein ökumenischer Gottesdienst im Seniorenheim St. Martin stattfindet.

Datenstand vom 21.01.2020 15:18 Uhr