Datum: 26.09.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Waging a. See
Gremium: Marktgemeinderat Waging a. See
Körperschaft: Markt Waging a. See
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 01.08.2019
2 Bedarfsanerkennung für einen Waldkindergarten
3 19. Änderung des Flächennutzungsplanes (Erweiterung eines Wohngebietes und Ergänzung eines Mischgebietes in Tettenhausen-Ost, Änderung eines Wohngebietes an der Ottinger Straße in Waging in eine Fläche für die Landwirtschaft)
3.1 Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung
3.1.1 Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung
3.1.2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung
3.1.2.1 Allgemein
3.1.2.2 Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 02.09.2019
3.1.2.3 Landratsamt Traunstein, SG 3.13 (Kreisstraßenverwaltung); Stellungnahme vom 29.07.2019
3.1.2.4 Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Stellungnahme vom 29.07.2019
3.1.2.5 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 26.08.2019
3.1.2.6 Wasserwirtschaftsamt Traunstein
3.1.2.7 Bund Naturschutz, Kreisgruppe Traunstein; Stellungnahme vom 27.08.2019
3.1.2.8 Zweckverband Achengruppe
3.2 Feststellungsbeschluss
4 Durchführungsbeschluss zur Sanierung der Straße in Steppach im Rahmen des Straßenleichtausbaus 2020
5 Änderung zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Marktes Waging am See
6 Neue Ausgestaltung des Öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Markt Waging und der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See
7 Gesellschafteraufnahme bei der Kooperationsgesellschaft fränkischer Elektrizitätswerke mbH (Kfe) durch die Gemeindewerke Waging a. See
8 Gesellschafteraufnahme bei der Plattform Energie GmbH
9 Kreditaufnahme der Gemeindewerke Waging a.See für das Biomasseheizwerk in Tettenhausen
10 Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)
11 Sonstiges

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 01.08.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung vom 01.08.2019 wurde den Mitgliedern des Gemeinderats vorab mit der Sitzungsladung zu dieser Sitzung zugesandt. Zudem erfolgte eine Bekanntgabe im RIS. Gegen die Sitzungsniederschrift werden keine Einwände vorgebracht.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See hat Kenntnis von der Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Marktgemeinderatssitzung vom 01.08 .2019 und stimmt dieser ohne Einwände zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Bedarfsanerkennung für einen Waldkindergarten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö 2

Sachverhalt

Bereits in der Aprilsitzung wurde die Situation im Bereich des Kindergartens behandelt. Zwischenzeitlich ist die genaue Belegung für das Kindergartenjahr 19/20 bekannt. Dem Arbeitskreis wurden die Zahlen vorgelegt und präsentiert. Aufgrund der Belegungszahlen und der Geburtenzahlen müssen zum Betreuungsjahr 20/21 Plätze geschaffen werden. 207 Plätze können wir derzeit zur Verfügung stellen und im Maximalfall sind 252 Plätze zu schaffen. 45 Plätze wären demnach neu zu schaffen. Der Arbeitskreis empfiehlt dem Gemeinderat 50 Betreuungsplätze anzuerkennen.

Standesbeamter Gröbner stellt die neuesten Zahlen im Bereich der Kinderbetreuung nochmals vor. Nicht nur im Bereich des Kindergartens muss die Gemeinde tätig werden. Auch Kinderkrippenplätze müssen neu geschaffen werden müssen. Für eine neue Kindertagesstätte sollen geeignete Standorte eruiert werden und baldmöglichst in die Planung gegangen werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See hat Kenntnis vom Bedarf weiterer Kindergartenplätze und beschließt die Bedarfsanerkennung von 50 Betreuungsplätzen für zwei Waldkindergartengruppen für das Betreuungsjahr 2020/21.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. 19. Änderung des Flächennutzungsplanes (Erweiterung eines Wohngebietes und Ergänzung eines Mischgebietes in Tettenhausen-Ost, Änderung eines Wohngebietes an der Ottinger Straße in Waging in eine Fläche für die Landwirtschaft)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bgm Baderhuber erteilt dem VAng des Bauamts Griesdas Wort um den Sachverhalt zu erörtern.
Der Marktgemeinderat Waging a.See hat am 14.03.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB zu ändern.

Diese 19. Änderung umfasst

a)        die Erweiterung der bestehenden Wohngebietsdarstellung und die Ergänzung einer Mischgebietsdarstellung im Osten von Tettenhausen (ca. 0,63 ha) und

b)        die Änderung einer Wohngebietsdarstellung in eine Fläche für die Landwirtschaft an der Ottinger Straße bzw. Westendstraße in Waging a. See (ca. 2,21 ha).

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den nachfolgenden Kartenausschnitten:

Bereich A (Tettenhausen-Ost):

Bereich B (Waging, an der Ottinger Straße / Westendstraße):

Am 27.06.2019 hat der Marktgemeinderat Waging a.See in öffentlicher Sitzung den vom Landschaftsarchitektenbüro Mühlbacher und Hilse gefertigten Änderungsplan samt Begründung und Umweltbericht, jeweils vom 27.06.2019, gebilligt und beschlossen, die Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Diese öffentliche Auslegung fand vom 29.07. bis 30.08.2019 statt.

Gegenüber den Planunterlagen vom 06.02.2019, die Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen sind, waren gemäß der Abwägung im Marktgemeinderat vom 27.06.2019 folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden, die nur den Bereich B betrafen:

  • Berichtigung der landwirtschaftlichen Nutzungsbeschreibung (Grün- und Ackerland statt Grünland), vgl. Ziffer 3.1 in der Begründung,
  • Überarbeitung der Ausführungen zum Thema „Schutzgut Arten und Lebensräume“, vgl. Ziffer 2.3 und 8 im Umweltbericht,
  • Aufgabe der Zielsetzung wegen einer durchgehenden Reihe von Einzelbäumen (Alleecharakter) an der Ottinger Straße, vgl. Planentwurf und Ziffer 3.2 in der Begründung.

Für den Bereich A (Tettenhausen-Ost) waren keine Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen worden.

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3.1. Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.1
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3.1.1. Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.1.1

Sachverhalt

Die Planunterlagen zur 19. Änderung haben in der Zeit vom 29.07. bis einschließlich 30.08.2019 im Rathaus in Waging a.See öffentlich ausgelegen. Hierauf ist durch eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der VG Waging a.See vom 19.07.2019 hingewiesen worden.

Innerhalb der Frist sind folgende Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht worden:

  • Josef Frisch; Schreiben vom 29.08.2019

Inhalt des Schreibens:

„Betreff:        19. Änderung des Flächennutzungsplanes Marktgemeinde Waging a. See (Erweiterung eines Wohngebietes und Ergänzung eines Mischgebietes in Tettenhausen Ost.) „Waldherr-Grundstück“

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Baderhuber und Marktgemeinderäte der Marktgemeinde Waging!

Noch einmal will ich Stellung nehmen zu der geplanten Flächennutzungsplanänderung und appelliere eindringlich die geplante Flächennutzungsplanänderung, was das Wohnbaugebiet betrifft, nicht vorzunehmen. Die geplante Flächennutzungsplanänderung und Wohnbebauung in ein Landschaftsschutzgebiet passt nicht für eine Mitgliedsgemeinde der Ökomodellregion, außerdem ist das Gebiet für die geplante Größe des Wohnbaugebietes ungeeignet. Es könnten durchaus zwei Wohnhäuser auf den geplanten Obstanger errichtet werden (Zwischen ehemaligen Waldherrhaus und „Alter Schulte“). Außerdem gäbe es z. B. eine bessere Alternative für ein Wohnbaugebiet – nördlich der Hauptstraße, wenn die geplante Wohnbebauung verwirklicht wird, ist mein landwirtschaftlicher Betrieb auch von der Nordseite her, komplett eingebaut, mit allen Nachteilen für meinen landwirtschaftlichen Betrieb und der Weidehaltung. Von dem neu gebauten Wohnhaus z. B. Kühnhauser Mona wird jetzt zwangsweise durch die Auffüllungen und der entstandenen Hangneigung, das komplette Oberflächenwasser und Dachrinnenwasser auf mein Grundstück abgeleitet, obwohl mir zugesichert wurde, dass meinem Grundstück kein Nachteil entstehen darf. Ich möchte so weiter wirtschaften können wie bisher, meinen Betrieb maßvoll weiterentwickeln können und werde keine zusätzlichen Einschränkungen hinnehmen. Ich verweise hierzu auf mein Schreiben zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 04.05.2019.
In eigener Sache: Ich finde es auch traurig, dass man die angestammten Betriebe verdrängen will aus dem eigenen Dorf, wir sollen die Natur bewahren und schützen und die Gemeinde, die sich gerne ökologisch darstellt baut sogar noch in ein Landschaftsschutzgebiet, was ist nur aus unserem Bauerndorf geworden?

Mit freundlichen Grüßen
Josef Frisch“

Inhalt des Schreibens von Herrn Frisch vom 04.05.2019

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister und Gemeinderäte der Marktgemeinde Waging a. See,
mit Bedauern müssen wir feststellen, dass die Marktgemeinde Waging versucht, mit Hilfe einer Flächennutzungsplanänderung das geplante Wohngebiet in „Tettenhausen-Ost“ sogar noch zu erweitern, anstatt wie von uns vorgeschlagen zu verkleinern. Mit dieser Maßnahme kommt man immer weiter ins Landschaftsschutzgebiet und Richtung „Tettenhausener Moos“ (ungeeigneter Untergrund). Wir wollen nochmals darauf hinweisen, dass das Gebiet „Tettenhausen-Ost“ für die geplante Größe des Wohngebietes völlig ungeeignet ist. Normalerweise wird auch zuerst der Flächennutzungsplan geändert und dann der Bebauungsplan aufgestellt und nicht umgekehrt, wenn überhaupt, dann kommen höchsten 9-10 Parzellen in Frage und keine so weit vorgeschobene Bebauung ins „Grüne“. Wir bitten auch, unsere Vorschläge endlich einmal ernst zu nehmen und lehnen somit die geplante Flächennutzungsplanänderung, was das Wohngebiet betrifft, grundsätzlich ab. Man könnte doch den geplanten Obstanger nach außen verlegen und die Wohnhäuser nach innen!“

Abwägungsbeschluss hierzu vom 27.06.2019:

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.

Wie bereits in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung dargelegt ist die geringfügige Erweiterung des Wohngebiets „Tettenhausen-Ost“ gegenüber der aktuellen Darstellung im Flächennutzungsplan dem wirtschaftlichen Umgang mit dem bereits im Gebiet verlaufenden Abwasser-Hauptkanal geschuldet. Der Verlauf des Abwasserkanals ist die zwingende Grundlage für die Planung der künftigen Erschließungsstraßen und für die Einteilung der künftigen Bauparzellen. Eine Verkleinerung des Baugebiets hätte entweder eine unwirtschaftliche, weil einseitige Straßenerschließung oder eine gleichfalls unwirtschaftliche Neuverlegung des Abwasser-Hauptkanals zur Folge. Die Folge wäre, dass die Gemeinde gegebenenfalls auf die Ausweisung des Baugebietes gänzlich verzichten müsste, was aber wegen der nachhaltigen Nachfrage nach Baugrund innerhalb der Gemeinde keine Alternative wäre.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Traunstein als auch die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern gegen die Vergrößerung des Wohngebiets keine Einwendungen vorgebracht haben. Das Kirchdorf Tettenhausen zählt gemäß Flächennutzungsplan zu jenen Ortsteilen innerhalb der Gemeinde, wo vorranging neue Baugrundstücke zur Deckung des Bedarfs an Wohnbauflächen geschaffen werden sollen.
Was die Bodenverhältnisse im Planbereich betrifft, so hat die Gemeinde bereits in der Frühphase der Planung ein Baugrundgutachten erstellen lassen. Im Gutachten vom 03.03.2017 hat sich die allgemeine Vermutung bestätigt, dass die vorgefundenen Böden überwiegend eine geringe Tragfähigkeit aufweisen. Für die Gründung von Gebäuden sind deshalb verschiedene Empfehlungen zu beachten, z. B. die Gründung auf einer lastverteilenden Bodenplatte. Der vorgefundene Boden ist aber gemäß dem Gutachten grundsätzlich bebaubar. Die Gemeinde wird im Falle einer erfolgreichen Baugebietsausweisung dafür Sorge tragen, dass die künftigen Bauherren eine Ausfertigung des Baugrundgutachtens zur Verfügung gestellt bekommen.
Die Planung wird unverändert weiterverfolgt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Befürchtung von Herrn Frisch, dass die gegenständliche Planung dazu führen wird, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb in der Zukunft nicht mehr existenzfähig ist, wird nicht geteilt. Die Hofstelle von Herrn Frisch ist mehr als 100 m vom Planbereich entfernt. Bei solchen Abständen ist regelmäßig keine Beeinträchtigung durch landwirtschaftliche Immissionen mehr anzunehmen. Auch gibt es im Umfeld der Hofstelle bereits jetzt etliche Wohngebäude, die deutlich näher an den Immissionsstätten (Stallung, Fahrsilo-Anlage) liegen als das gegenständliche Plangebiet. Eventuelle Beeinträchtigungen der Entwicklungsmöglichkeiten der Landwirtschaft wären bereits durch diese Gebäude veranlasst.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein als zuständige Fachbehörde hat zu der aktuellen Planung keine Einwendungen vorgebracht.
Gemäß der Begründung zum Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2005 gehört Tettenhausen zu jenen Ortsteilen, wo vorranging neue Baugrundstücke zur Deckung des Bedarfs an Wohnbauflächen geschaffen werden sollen. Dieser Vorgabe kommt die Gemeinde mit der aktuellen Planänderung nach.
Aufgrund der bisherigen Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ist die Gemeinde der Auffassung, dass die vorliegende Planung unverändert weiterverfolgt werden kann und weiterverfolgt werden soll.
Wegen des Verweises auf die frühere Stellungnahme vom 04.05.2019 wird auf die hierzu bereits erfolgte Abwägung im Marktgemeinderat vom 27.06.2019 verwiesen.
Der Hinweis wegen einer störenden Oberflächenwasserableitung aus einem privaten Nachbargrundstück, auf dem derzeit ein Wohnhaus errichtet wird, wird zur Kenntnis genommen. Da die Gemeinde keine wasserrechtliche Aufsichtsbehörde ist, kann hier nur auf die Zuständigkeit des Landratsamtes verwiesen werden. Die Angelegenheit erscheint aber mittelbar lösbar, weil das besagte Nachbargrundstück durch einen gemeindlichen Regenwasserkanal erschlossen ist, in den das anfallende private Dach- und Hofflächenwasser nach Fertigstellung des Wohnhausbaus eingeleitet werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.2. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.1.2
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3.1.2.1. Allgemein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.1.2.1

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 15.07.2019 wurden insgesamt 20 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie 4 Nachbargemeinden über die öffentliche Auslegung der Planunterlagen informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

*

a.)
Bis zum heutigen Tag haben sich folgende Behörden und Stellen nicht bzw. nicht mehr erneut geäußert:

  • Landratsamt Traunstein, SG 3.36 (Straßenverkehrsbehörde)
  • Finanzamt Traunstein
  • Gemeindewerke Waging
  • Deutsche Telekom AG
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Traunstein
  • Bayer. Bauernverband, Kreisverband Traunstein
  • Landratsamt für Denkmalpflege, Referat Q
  • Bayernwerk AG
  • Gemeinde Taching a.See
  • Gemeinde Wonneberg
  • Gemeinde Kirchanschöring
  • Gemeinde Fridolfing


*

b)
Folgende Behörden und Stellen haben sich zur Planung geäußert, ohne dabei Einwände, Hinweise oder Anregungen vorzubringen:

  • Landratsamt Traunstein, SG 5.16 (Wasserrecht und Bodenschutz); Stellungnahme vom 17.07.2019
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.41 (Immissionsschutz); Stellungnahme vom 05.08.2019
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 26.08.2019
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein; Stellungnahme vom 07.08.2019
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 26.08.2019
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 19.07.2019


*

c)
Folgende Behörden und Stellen haben Hinweise oder Anregungen vorgebracht:

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3.1.2.2. Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 02.09.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.1.2.2

Sachverhalt

Textauszug:

„Grundsätzlich besteht mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde Einverständnis, auf die Stellungnahme in der vorzeitigen Trägerbeteiligung darf weiterhin verwiesen werden.
gez. Rupert Seeholzer, Kreisbaumeister“

Stellungnahme vom 06.05.2019 (frühzeitige Trägerbeteiligung)

„Grundsätzlich besteht mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde Einverständnis. Hinsichtlich der Gebietsart des MI im Änderungsbereich A darf auf die Stellungnahme vom 08.04.2019 zum Bebauungsplanverfahren „Tettenhausen-Ost II“ verwiesen werden. Um eine entsprechende Überprüfung wird gebeten, für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.“

Stellungnahme zum B-Plan „Tettenhausen-Ost II“ vom 08.04.2019

Allerdings wird drauf hingewiesen, dass ein Mischgebiet, das ja gemäß seiner Zweckbestimmung grundsätzlich ein gleichwertiges nebeneinander von Gewerbe und Wohnen bedarf, wohl einen größeren Bereich als nur zwei Parzellen benötigt. Auch der Versuch mittels Feinsteuerung das (zu kleine) Mischgebiet zu sichern, ist aus rechtlicher Sicht fraglich (siehe auch Kommentar Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger zum §6 BauNVO, Rn 18). Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung im Sinne eines Parallelverfahrens zeitnah erfolgen wird, da ansonsten das Entwicklungsgebot der vorliegenden Planung entgegensteht.

Abwägungsbeschluss hierzu vom 27.06.2019

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Das im Geltungsbereich dargestellte Mischgebiet steht im Zusammenhang mit dem größerem Mischgebiet nördlich der Kreisstraße, das jedoch – weil Bestandsdarstellung – außerhalb des gegenständlichen Plangebiets liegt.
Mögliche Konflikte zwischen der bestehenden Nutzung nördlich der Kreisstraße (Tankstelle) und der geplanten Nutzung südlich der Kreisstraße sollen im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren durch die Abstufung der Nutzungen und durch ein gegliedertes Mischgebiet gelöst werden. Hierbei ist die Gliederung eines Mischgebiets im Bebauungsplan in einen Teil, der der Wohnnutzung vorbehalten ist und einen Teil, in dem Wohnnutzung völlig ausgeschlossen ist, auch unter dem Aspekt der Wahrung des Gebietscharakters grundsätzlich möglich (vgl. Urteil d. VG München v. 26.04.2017 – M 9 K 16.1341). Gerade durch diese im B-Plan vorgesehene Gliederung wird die Gleichwertigkeit des Nebeneinanders von Gewerbe und Wohnen sichergestellt.
Die Gefahr eines Kippens des Mischgebiets wird im B-Plan durch die Bedingung nach § 9 Abs. 2 BauGB verhindert, wonach zuerst die gewerbliche Anlage errichtet sein muss, bevor die Wohnnutzung aufgenommen werden darf.
Somit ist die geringe Größe des Mischgebiets hier vertretbar, da ein Zusammenhang mit dem Mischgebiet nördlich der Kreisstraße besteht und das gleichwertige Nebeneinander der Nutzungen durch die Gesamtheit der Festsetzungen – sowohl im Flächennutzungsplan als auch im B-Plan – sichergestellt wird.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Es wurden keine neuen Sachverhalte vorgetragen. Die Planung wird unverändert weiterverfolgt. Wegen des Verweises auf die frühere Stellungnahme vom 06.05.2019 wird auf die hierzu bereits erfolgte Abwägung vom 27.06.2019 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.2.3. Landratsamt Traunstein, SG 3.13 (Kreisstraßenverwaltung); Stellungnahme vom 29.07.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.1.2.3

Sachverhalt

Textauszug:

„… seitens der Kreisstraßenverwaltung des Landkreises Traunstein besteht Einverständnis mit der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes, erstellt durch das Planungsbüro Mühlbacher und Hilse, Herzog-Friedrich-Straße 12, 83278 Traunstein, i. d. F. vom 27.06.2019.
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 18.04.2019, diese gilt unverändert weiter.“

Stellungnahme vom 18.04.2019 (frühzeitige Trägerbeteiligung)

„Das Planungsgebiet-Änderungsbereich A – befindet sich innerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt Verknüpfung (ODV) von Tettenhausen an der Kreisstraße TS 26 bei ca. Station TS 26_180_1,920 km rechts. Im - Änderungsbereich B – werden unsere Belange nicht berührt.
Seitens der Kreisstraßenverwaltung des Landkreises Traunstein besteht grundsätzlich Einverständnis mit der Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes, erstellt durch Architekturbüro Mühlbacher und Hilse, Herzog-Friedrich-Straße 12, 83278 Traunstein, i.d.F. vom 06.02.2019.
Folgendes bitten wir bei weiterem Verfahren zu beachten:
  1. Die Anbauverbotszone von 15 m (gemessen ab Fahrbahnrand der Kreisstraße) außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen, sowie auch die Kreisstraße, sind zu kennzeichnen. Inwieweit eine Reduzierung / Befreiung erteilt werden kann, ist gesondert zu prüfen.
  2. Die Sichtverhältnisse im Bereich der Einmündung zur Kreisstraße dürfen nicht durch Bebauung, Bepflanzung und sonstige sichtbehindernde Gegenstände beeinträchtigt werden. RASt (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen) bzw. RAL (Richtlinie für die Anlage von Landstraßen).
  3. Der Verkehrsfluss auf der Kreisstraße, die Leistungsfähigkeit sowie die Funktion der Kreisstraße, darf nicht beeinträchtigt werden.
  4. Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich bei Bepflanzungen entlang von Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt ein Mindestabstand von 2 m vom Straßengrundstück einzuhalten ist. Zudem ist ein Abstand einzuhalten, bei dem Sichtdreiecke und Lichtraum auf Dauer freigehalten werden. Durch Baumwurzeln entstehende Schäden an der Fahrbahn und deren Nebenanlagen (Straßenentwässerung usw..) sind vom Verursacher ordnungsgemäß zu beheben und die Kosten zu tragen.
Es ist auf jeden Fall erforderlich, evtl. geplante Baumpflanzungen entlang von Kreisstraßen rechtzeitig vor Pflanzung mit der Kreisstraßenverwaltung abzustimmen.
Weitere Auflagen und Hinweise behalten wir uns im Bebauungsplanverfahren vor.“

Abwägungsbeschluss hierzu vom 27.06.2019

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die vorgebrachten Hinweise (z.B. Kennzeichnung der Anbauverbotszone) sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch entsprechende Festsetzungen oder Hinweise zu berücksichtigen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Es wurden keine neuen Sachverhalte vorgetragen. Die Planung wird unverändert weiterverfolgt. Wegen des Verweises auf die frühere Stellungnahme vom 18.04.2019 wird auf die hierzu bereits erfolgte Abwägung vom 27.06.2019 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.2.4. Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Stellungnahme vom 29.07.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.1.2.4

Sachverhalt

Textauszug:

„… aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht erfolgt zu oben genannter Änderung des Flächennutzungsplanes keine weitere Äußerung. Wir verweisen auf die Stellungnahme der UNB vom 29.04.2019.“

Stellungnahme vom 29.04.2019 (frühzeitige Trägerbeteiligung)

Die geplante Flächennutzungsplan „Tettenhausen-Ost“ für den Bereich A liegt innerhalb des Geltungsbereiches der Landschaftschutzgebietsverordnung „Waginger und Tachinger See“.
Die Änderung ist notwendig für die Aufstellung eines Bebauungsplanes, zu welcher aus naturschutzfachlicher Sicht bereits am 03.04.2019 wie folgt Stellung genommen wurde:

Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes

Zielsetzung des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist nach § 1 Nr. 1 „die Erhaltung des typischen Landschaftsbildes sowie der Tier- und Pflanzenwelt“. Nach § 2 der Verordnung ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Festsetzungen einen Bauleitplanes dürfen den Regelungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zuwiderlaufen.
Eine Befreiungslage ist möglich in Fällen zur Schaffung von dringend erforderlichem Wohnungsbedarf und bei geringfügiger Bebauung, die nur den Randbereich tangiert und ein Abschluss der baulichen Entwicklung in Richtung auf das Schutzgebiet anzeigt. Das Schutzgebiet und der betroffene Landschaftsteil müssen in ihrer Substanz durch die auf der Grundlage der Bauleitplanung erfolgende Bebauung unberührt bleiben; der Schutzzweck muss auch weiter erreichbar sein.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Nr. 2.3 „Landschaftsschutzgebiet“ auf diese Sachlage eingegangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schaffung von zusätzlichem dringend erforderlichem Wohnraum unmittelbar am Hauptort Tettenhausen für die ortsansässige Bevölkerung erforderlich ist. Dadurch könne die vorhandene Infrastruktur gestärkt und alternativen Zersiedelungstendenzen anderorts entgegengewirkt werden.
Zudem diene die geplante Bebauung der Abrundung des bestehenden Ortes und durch die Festsetzung einer großzügigen Randeingrünung und Durchgrünung sei keine Beeinträchtigung des typischen Landschaftsbildes zu erwarten.
Es wird abschließend die Feststellung getroffen: „Das Schutzgebiet und der betroffene Landschaftsteil bleiben in ihrer Substanz unberührt, auch der Bestand der Verordnung wird nicht berührt, der Schutzzweck ist weiterhin uneingeschränkt erreichbar“.
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht kann festgestellt werden, dass die Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan nachvollziehbar sind und die grünordnerischen Festsetzungen geeignet sind, das neue Baugebiet in die Landschaft einzubinden. Durch den breiten öffentlichen Grünstreifen im Osten ist ein Abschluss der Bebauung zum Landschaftsschutzgebiet hingegeben. Zudem sind durch das neue Baugebiet Flächen betroffen, die ursprünglich mit großen Gewächshäusern für die Gärtnerei genutzt wurden.
Aufgrund der ausführlichen Begründung durch die Gemeinde, dass die Bebauung dem dringenden Wohnbedarf für die ortsansässige Bevölkerung dient und keine Auswirkungen zu erwarten sind, die den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes gefährden, kann in dem vorliegenden Fall von einer Befreiungslage von den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen werden.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich A besteht aufgrund der vorliegenden Sachlage daher Einverständnis.
Auch für die Änderung im Bereich B besteht aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht Einverständnis.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegenden Stellungnahmen vom 29.07.2019 und vom 29.04.2019, wonach mit der Änderung des Flächennutzungsplanes Einverständnis besteht, zur Kenntnis. Änderungen der aktuellen Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.2.5. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 26.08.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.1.2.5

Sachverhalt

Textauszug:

„… die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 18.04.2019 zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.

Bezüglich des Änderungsbereichs A, in dem die Darstellung des bestehenden Wohngebiets im Südosten von Tettenhausen nach Osten erweitert und der nördliche Teilbereich als Mischgebiet dargestellt werden soll, haben wir festgestellt, dass den von der Planung betroffenen raumordnerischen Belangen von Natur und Landschaft (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 G, Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B I 2 Z, B I 3.1 Z), des Hochwasserschutzes (vgl. LEP 7.2.5 G) und des Lärmschutzes  (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7), in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, Rechnung zu tragen sei.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Änderungsbereich B, in dem das Allgemeine Wohngebiet südlich der Ottinger und westlich der Westendstraße künftig wieder als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt werden soll, den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.

Laut Beschlussbuchauszug vom 27.06.2019 ist eine Abstimmung der Planung mit der unteren Bauaufsichts-, unteren Naturschutzbehörde und unteren Immissionsschutzbehörde sowie dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein erfolgt.

Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes, in der vorliegenden Fassung vom 27.06.2019, den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegensteht, sofern den genannten raumordnerischen Belangen auch im weiteren Planungsprozess, im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Tettenhausen-Ost“, in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, Rechnung getragen wird.
Mit freundlichen Grüßen, gez. Christine Rothut“

Stellungnahme vom 18.04.2019 (frühzeitige Trägerbeteiligung)

Die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde gem. § 4 Abs. 1 BauGB zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wie folgt Stellung:

Änderungsbereich A
In diesem Änderungsbereich soll die Darstellung des bestehenden Wohngebiets im Südosten von Tettenhausen nach Osten erweitert und der nördliche Teilbereich als Mischgebiet dargestellt werden. Der Änderungsbereich hat eine Größe von insgesamt ca. 0,6 ha.
Der Änderungsbereich stellt eine Anpassung des Flächennutzungsplanes an den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Tettenhausen-Ost II“ dar. Zu diesem haben wir bereits mit Schreiben vom 15.06.2016 und 14.03.2019 Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
Darin haben wir festgestellt, dass die Planung – aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet „Schutz des Waginger und Tachinger Sees und der umliegenden Landschaft“ sowie in einem im Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) ausgewiesenen landschaftlichen Vorbehaltsgebiet – mit dem Landratsamt abzustimmen sei, um insbesondere die Vereinbarkeit der geplanten Bebauung mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu klären (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 G, RP 18 B I 2 Z, B I 3.1 Z).
Des Weiteren sei den Belangen der Wasserwirtschaft (vgl. LEP 7.2.5 G) sowie des Lärmschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7), in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein und der unteren Immissionsschutzbehörde, Rechnung zu tragen.
Der Änderungsbereich A steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen, sofern den genannten raumordnerischen Belangen, in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, Rechnung getragen wird.

Änderungsbereich B
Das im Westen des Hauptortes Waging a. See, südlich der Ottinger und westlich der Westendstraße, im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 504 der Gemarkung Waging, dargestellte ca. 1,6 ha große Allgemeine Wohngebiet, soll künftig – zugunsten des westlich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes – wieder als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt werden.
Der Änderungsbereich B steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägungsbeschluss hierzu vom 27.06.2019

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Untere Naturschutzbehörde, die Untere Immissionsschutzbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Traunstein sind am Verfahren beteiligt worden und haben der Planung in ihren Stellungnahmen nicht widersprochen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Es wurden keine neuen Sachverhalte vorgetragen. Die Planung wird unverändert weiterverfolgt. Wegen des Verweises auf die frühere Stellungnahme vom 18.04.2019 wird auf die hierzu bereits erfolgte Abwägung vom 27.06.2019 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.2.6. Wasserwirtschaftsamt Traunstein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.1.2.6

Sachverhalt

Textauszug:

„… gemäß dem Beschlussbuchauszug zur Sitzung des Marktgemeinderates am 27.06.2019 wurde unsere Stellungnahme vom 30.04.2019, Az. 1-46221-TS Wag-7678/2019, zur Kenntnis genommen. Laut Protokoll wurde in der Sitzung auch auf unsere Stellungnahmen zum Bebauungsplan „Tettenhausen-Ost II“ vom 27.03.2019 und vom 08.07.2016 eingegangen.
Mit der erneuten Vorlage der Planunterlagen (Stand 27.06.2019) zur o. g. Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte. Unsere früheren Stellungnahmen gelten deshalb weiterhin uneingeschränkt.
Das Landratsamt (Abteilung 6 – Gesundheit sowie SG 4.16 – Wasserrecht und SG 4.40 – Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen, gez. Stettwieser, BOR“

Stellungnahme vom 30.04.2019 (frühzeitige Trägerbeteiligung)

Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt im o.g. Verfahren als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung.
Änderungsbereich A: Hierzu verweisen wir auf unsere Stellungnahmen im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Tettenhausen-Ost II“
Änderungsbereich B: Hier sind wasserwirtschaftliche Belange nicht berührt.

Stellungnahme zum B-Plan „Tettenhausen-Ost II“ vom 27.03.2019
Gemäß dem Beschlussbuchauszug der Niederschrift des Bau- und Werkausschusses Waging a.See vom 06.02.2019 wurden unsere fachlichen Informationen und Empfehlungen der Stellungnahme vom 08.07.2016, Az. 1-4622-TS Wag-11171/2016, zur Kenntnis genommen. In der aktuellen Planung wurde darauf eingegangen.
Mit der erneuten Vorlage der Planungsunterlagen (Stand 25.02.2019) zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes ergeben sich keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte. Unsere frühere Stellungnahme gilt deshalb weiterhin unverändert.

Stellungnahme zum B-Plan „Tettenhausen-Ost“ vom 08.07.2016

„Abwasserentsorgung
Die vorgesehene Ausweisung von Wohnbebauung bedeutet eine nicht unerhebliche Erhöhung der anfallenden Abwassermengen.
Von der Marktgemeinde ist daher die hydraulische Leistungsfähigkeit der vorhandenen Abwasseranlagen für die zusätzlichen Abwassermengen zu überprüfen.
Behandlung und Ableitung von Niederschlagswasser
Gemäß den Ausführungen in Nr. 2.2 (Schutzgut Wasser) zum Umweltbericht ist der Boden wenig wasserdurchlässig und daher die Niederschlagswasserbeseitigung schwierig zu bewerkstelligen.
Das Regenwasser von den privaten befestigten Flächen soll über Regenrückhalteeinrichtungen (Zisternen mit Pufferspeicher) in neu anzulegende Retentionsmulden im östlichen Grünzug abgeleitet werden (Textfestsetzung Punkt 12. Oberflächenwasser). Anschließend wird es in den noch weiter östlich gelegenen vorhandenen Graben abgeleitet.
Aus unserer Sicht ist für diese angedachte Niederschlagswasserentsorgung ein Wasserrechtsverfahren erforderlich (teilweise Versickerung des Wassers in den Retentionsmulden, weitere Einleitung in Graben).
Es sind die Anforderungen des Merkblattes DWA-M 153 und des Arbeitsblattes DWA-A 138 einzuhalten.
Die vorgesehenen Zisternen können bei der Bemessung der Entwässerungsanlagen nicht als Rückhalteraum angerechnet werden, da sie in der Regel gefüllt sind und bei neuen Regenereignissen nicht zu Verfügung stehen.
Wir bitten, frühzeitig ein Konzept für die Behandlung und Ableitung des Niederschlags- und Oberflächenwassers aus dem Baugebiet auszuarbeiten und mit uns abzustimmen.
In diesem Konzept sind sowohl die Niederschlagswässer von privaten Grundstücken (da nach Ihrer Angabe eine Versickerung nicht möglich ist) und von den öffentlichen Flächen (Straßen etc.) zu behandeln.
Für die Rückhaltemulden sind ausreichend Flächen im Bebauungsplan vorzusehen.
Das Konzept sollte im nächsten Verfahrensschritt und im nächsten Bebauungsplanentwurf bereits berücksichtigt und dargestellt sein.
Wasserversorgung
Gemäß den Angaben in Nr. 3 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Achengruppe sichergestellt.
Der Versorgungträger ist zum Vorhaben zu hören.
Die Leitungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger eigenverantwortlich zu überprüfen.
Wasserschutzgebietsbelange werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Oberflächengewässer und Grundwasser
Bei Starkregenereignissen besteht wegen der Hanglage die Gefahr von Überflutungen durch wild abfließendes Oberflächenwasser.
Wir empfehlen, in der weiteren Planung eigenverantwortlich Schutzmaßnahmen dagegen vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage des neuen Baukörpers bzw. Baumaßnahmen kann das wild abfließende Oberflächenwasser gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger führt.
Wir empfehlen daher § 37 WHG entsprechend zu berücksichtigen.
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor.
Altlasten und altlastenverdächtige Flächen
Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Menschen, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben und müssen ggf. auch bezüglich der Planung der Niederschlagswasserentsorgung im Falle der Versickerung berücksichtigt werden. Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z. B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.
Wir empfehlen daher, den aktuellsten Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. beim Landratsamt Traunstein einzuholen.
Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden.
Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach VSU beauftragt werden.“

Beschlussmäßige Abwägung zum Schreiben des WWA Traunstein vom 08.07.2016 im Bau- und Werkausschuss am 06.02.2019

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.

Abwasserentsorgung:
Die Abwasserentsorgung aus dem Plangebiet kann gemäß Aussage der Gemeindewerke Waging a. See über den bestehenden Schmutzwasserkanal im freien Gefälle realisiert werden.

Behandlung und Ableitung von Niederschlagswasser:
Die Gemeinde wird die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis im Rahmen der Erschließungsplanung beantragen. Zisternen sind in den geänderten Planunterlagen nicht mehr vorgesehen. Auf den Baugrundstücken anfallendes Niederschlagswasser soll über einen Regenwasserkanal einem neu zu errichtenden Rückhalte- und Absetzbecken zugeführt werden. Zur Einleitung sollen die Baugrundstücke jeweils einen unten offenen Revisionsschacht erhalten. Auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallendes Niederschlagswasser soll über Straßensinkkästen ebenfalls dem Regenwasserkanal zugeführt werden.

Wasserversorgung:
Der Zweckverband Achengruppe wurde beteiligt und hat mitgeteilt, dass das Baugebiet nach noch durchzuführender und notwendiger Erschließung mit ausreichend Trinkwasser versorgt werden kann.

Oberflächengewässer und Grundwasser:
Die vorgeschlagenen Hinweise zu eigenverantwortlichen Maßnahmen künftiger Bauherren in Bezug auf Starkregenereignisse werden im Planentwurf ergänzt. Von Seiten der Gemeinde ist vorgesehen, eventuelle Gefahren in der nachfolgenden Erschließungsplanung durch entsprechende Ausbildung von Straßenneigung und -profil abzumindern.
Zum Grundwasserstand liefert das vorliegende Baugrundgutachten nähere Erkenntnisse. Auf die Notwendigkeit seiner Beachtung wird im Bebauungsplan hingewiesen.

Altlasten und altlastenverdächtige Flächen:
Gemäß Mitteilung des Landratsamtes Traunstein befinden sich im Plangebiet keine Verdachtsflächen. In der Planung wird vorsorglich ein Hinweis auf die Mitteilungspflicht beim Auftreten von Auffälligkeiten im Aushub aufgenommen.

Abwägungsbeschluss hierzu vom 27.06.2019

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme vom 30.04.2019 zur Kenntnis, ebenso die Stellungnahmen zum B-Plan „Tettenhausen-Ost“ vom 27.04.2019 und vom 08.07.2016 (einschließlich der Abwägung im Bau- und Werkausschuss vom 06.02.2019). Eine Änderung der Planunterlagen ist aktuell nicht veranlasst.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Es wurden keine neuen Sachverhalte vorgetragen. Die Planung wird unverändert weiterverfolgt. Wegen des Verweises auf frühere Stellungnahmen im Flächennutzungsplanverfahren und im Bebauungsplanverfahren „Tettenhausen-Ost“ wird auf die hierzu bereits erfolgten Abwägungen in den jeweiligen Gremien verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.2.7. Bund Naturschutz, Kreisgruppe Traunstein; Stellungnahme vom 27.08.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.1.2.7

Sachverhalt

Textauszug:

„… mit Schreiben vom 01.04.2019 hat der Bund Naturschutz eine negative Stellungnahme zum Baugebiet Tettenhausen Ost II abgegeben.
Auch wenn nur ein Teil der Fläche dieses Bebauungsplanes jetzt mit einer FNP-Änderung umgewidmet werden muss, das der größere Teil schon bisher im FNP als Wohngebiet vorgesehen war, gilt die Stellungnahme für die Ablehnung des Baugebietes auch für die 19. Änderung des FNP, Bereich A.
Gegen die Änderung des FNP Bereich B erhebt der Bund Naturschutz keine Einwände.
Mit freundlichen Grüßen, gez. Beate Rutkowski, 1. Vorsitzende“

Stellungnahme des Bund Naturschutz vom 01.04.2019 (zum B-Plan „Tettenhausen-Ost“)

Der geplante Bereich mit einer Eingriffsfläche von 1,59 ha liegt komplett im „Landschaftsschutzgebiet zum Schutz des Waginger und Tachinger Sees und der umliegenden Landschaft“ (LSG 237.01)
Ziel von Landschaftsschutzgebieten ist der Erhalt des typischen Landschaftsbildes und der Tier- und Pflanzenwelt. Lauf BayNatSchG sind alle Veränderungen, die die Natur schädigen verboten, dazu gehört auch der Bau von Wohnhäusern.
Durch die Bebauung würde wertvolle Fläche und Lebensraumstrukturen verloren gehen und der Boden und die Grundwasserneubildung würde durch Versiegelung gestört werden.
Zwischen Tettenhausen, Wolkersdorf und Gut Horn ist zudem ein Kiebitzbrutgebiet bekannt, seit Jahren werden immer wieder Brutversuche von Kiebitzpaaren beobachtet. Kiebitze (RLB 2, im Alpenvorland vom Aussterben bedroht) benötigen als Brutgebiet Offenland ohne störende Strukturen und reagieren sehr empfindlich auf randliche Störungen durch Bauwerke, Bäume und Büsche und auf Beeinträchtigungen durch Lärm und Beunruhigung. Eine Verschlechterung des Lebens- und Brutraumes des Kiebitzes würde damit nicht nur der Zielerreichung des Landschaftsschutzgebietes entgegenstehen, sondern könnte nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Regierung von Oberbayern und einer vorher erfolgten Alternativen Prüfung erfolgen.

Abwägungsbeschluss hierzu im Bau- und Werkausschuss am 03.07.2019

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Notwendigkeit der Flächenbeanspruchung innerhalb des Landschaftsschutzgebiets wurde in der Begründung hinreichend erläutert. Die Untere Naturschutzbehörde hat diese Argumentation als schlüssig anerkannt und keine Einwände geäußert.
Im Gegensatz zu den vorgebrachten Einwendungen liegt das nächstgelegene Kiebitzbrutgebiet nordöstlich von Gut Horn und ist vom Eingriffsbereich mehr als 500 m entfernt (vgl. WEBER, 2018: NaturVielfaltBayern: Biodiversitätsprogramm 2030, Kiebitzkartierung im Landkreis Traunstein, Gemeinde Kirchanschöring, Stand 18.10.2018).
Eine Neubesiedlung der ortsnahen Felder (innerhalb und kurz außerhalb des Geltungsbereiches) ist unwahrscheinlich. Kiebitze sind sehr standorttreu und suchen immer wieder dieselben Brutplätze auf. Sollten weitere Brutpaare hinzukommen, brüten diese i.d.R. in unmittelbarer Nähe zu den anderen Gelegen. Laut Herrn Weber (Zoologe, Grassau) wird er Kiebitzbestand durch die Planung nicht gefährdet.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Notwendigkeit der Flächenbeanspruchung innerhalb des Landschaftsschutzgebiets wurde in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung hinreichend erläutert. Die Untere Naturschutzbehörde hat diese Argumentation mit Schreiben vom 29.04.2019 als schlüssig anerkannt und keine Einwände geäußert.
Aufgrund der bisherigen Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ist die Gemeinde der Auffassung, dass die vorliegende Planung unverändert weiterverfolgt werden kann und weiterverfolgt werden soll.
Wegen des Verweises auf die frühere Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanes „Tettenhausen-Ost“ vom 01.04.2019 wird auf die hierzu bereits erfolgte Abwägung im Bau- und Werkausschuss am 03.07.2019 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.1.2.8. Zweckverband Achengruppe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.1.2.8

Sachverhalt

Textauszug:

„…vielen Dank für die Zusendung der entsprechenden Unterlagen und Pläne zur Beteiligung am Verfahren. Gegenüber unseren Hinweisen vom 30. April haben sich keine relevanten Änderungen ergeben.

Wir haben von der oben genannten Änderung des Flächennutzungsplanes Kenntnis genommen. Das neue Baugebiet kann nach noch durchzuführender und notwendiger Erschließung mit ausreichend Trinkwasser voersorgt werden. Durch das Planungsgebiet verläuft die Hautleitung DN 125. Ich bitte diesbezüglich die Hinweise zu beachten.

Hinweise:
Durch das Planungsgebiet verläuft eine Trinkwasser – Hauptleitung DN 125 (vgl. Plan). Diese Leitung wird gemäß vorliegender Parzellierung so nicht gehalten werden können. Es ist zwingend eine neue Trassenfindung und Neuinstallation erforderlich, welche evtl. im Zuge der Erschließung tiefbautechnisch erfolgen könnte. eine Stilllegung dieser Leitung ist versorgungstechnisch betreffend des Teilortes Tettenhausen und der Hochbehälterbefüllung HB Reschberg nicht möglich.
Hinsichtlich der erforderlichen Löschwasserversorgung gemäß dem DVGW-Merkblatt W 405 und der DVGW-Info Nr. 99 bitte ich mit der FFW Tettenhausen Kontakt aufzunehmen.
gez. Wolfgang Grösch“

Stellungnahme vom 30.04.2019 (frühzeitige Trägerbeteiligung)

Wir haben von der oben genannten Änderung der Innenbereichssatzung Kenntnis genommen. Das neue Baugebiet kann nach noch durchzuführender und notwendiger Erschließung mit ausreichend Trinkwasser versorgt werden. Durch das Planungsgebiet verläuft eine Hauptleitung DN 125. Ich bitte diesbezüglich die Hinweise zu beachten.
Hinweis:
Durch das Planungsgebiet verläuft eine Trinkwasser-Hauptleitung DN 125 (vgl. Plan). Diese Leitung wird gemäß vorliegender Parzellierung so nicht gehalten werden können. Es ist zwingend eine neue Trassenführung und Neuinstallation erforderlich, welche evtl. im Zuge der Erschließung tiefbautechnisch erfolgen könnte. Eine Stilllegung dieser Leitung ist versorgungstechnisch betreffend der Versorgung des Teilortes Tettenhausen und der Hochbehälterbefüllung HB Reschberg nicht möglich.

Betreffend der erforderlichen Löschwasserversorgung gemäß dem DVGW-Merkblatt W 405 und der DVGW-Info Nr. 99 bitte ich mit der FFW Tettenhausen Kontakt aufzunehmen.


Abwägungsbeschluss hierzu vom 27.06.2019:

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die vorgebrachten Hinweise werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und insbesondere im Rahmen der späteren Erschließungsplanung beachtet.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Es wurden keine neuen Sachverhalte vorgetragen. Die Planung wird unverändert weiterverfolgt. Wegen des Verweises auf die frühere Stellungnahme vom 30.04.2019 wird auf die hierzu bereits erfolgte Abwägung vom 27.06.2019 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.2. Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Vor dem Feststellungsbeschluss wurde der bisherige Ablauf des Verfahrens, beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss vom 14.03.2019, noch einmal in groben Zügen von der Verwaltung dargestellt. Mit der Sitzungsladung waren den Ratsmitgliedern zuvor alle einschlägigen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich der damaligen Abwägungsentscheidungen zur Verfügung gestellt worden. Auf eine vertiefte Wiederholung der Einzelheiten des bisherigen Verfahrens wurde in der Sitzung einvernehmlich verzichtet.

Beschluss

Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Marktgemeinde Waging a.See, gefertigt vom Landschaftsarchitektenbüro Mühlbacher und Hilse PartGmbB, Traunstein in der Fassung vom 27.06.2019 samt Begründung und Umweltbericht wird hiermit festgestellt. Die Verfahrensunterlagen sind dem Landratsamt Traunstein zur Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Durchführungsbeschluss zur Sanierung der Straße in Steppach im Rahmen des Straßenleichtausbaus 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö 4

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau- und Werkausschusses vom 16.09.2015 wurde die Straßensanierung der Straße in Steppach zumindest für einen Teilabschnitt bereits beschlossen. Bis dato wurde der Beschluss nicht umgesetzt. Die Straße soll nun im Rahmen des Straßenleichtausbaus 2020 auf einer Länge von rd. 320 m saniert werden. Unter Berücksichtigung der Sanierung des RW-Kanals wurden die Kosten von den Bautechnikern auf rd. 190.000 € (150.000 € Straße, 40-000 € RW Kanal) geschätzt. Aufgrund des schlechten Zustandes der Straße wird vorgeschlagen, die Straße im kommenden Haushaltsjahr zu sanieren.


Bürgermeister Baderhuber erklärt den Sachverhalt. Die Straße soll nicht nur oberflächlich hergerichtet werden, sondern vollständig saniert und zum teil auch auf gemeindlichen Grund verlegt werden. Wenn nur auf die bestehende Straße drauf geteert würde, wäre man in ein paar Jahren wieder am selben Punkt. Deshalb sei die Sanierung  der Straße notwendig.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See beschließt im Rahmen des Straßenleichtausbaus in 2020 die Straße in Steppach inkl. RW-Kanal mit angenommenen Kosten von 190.000 € zu sanieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Änderung zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Marktes Waging am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö 5

Sachverhalt

Damit die zuständigen Gremien des Werkausschusses und Marktgemeinderat per Satzung auf einander abgestimmt sind, ist eine Anpassung der Eigenbetriebssatzung des Marktes Waging a. See erforderlich. Somit ist der Werkausschuss bis zu einem Betrag in Höhe von 100.000,00 € zuständig und beschließend tätig. Alle Zuständigkeiten die im Einzelfall den Betrag in Höhe von 100.000,00 € überschreiten, beschließt der Marktgemeinderat Waging a. See.

Aufgrund der Anpassung des Öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See und dem Markt Waging a. See ist es sinnvoll, die künftigen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche des Eigenbetriebs der Gemeindewerke Waging a. See in Anlage 1 zur Betriebssatzung festzuhalten.

Die Änderungen zur Betriebssatzung wurden vorberatend am 12.09.2019 im Werkausschuss behandelt.

Werkeleiterin Hund erläutert kurz die Änderungen der Satzung.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Marktes Waging a. See „Gemeindewerke Waging a. See“ sowie den Erlass der Anlage 1 zur Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Neue Ausgestaltung des Öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Markt Waging und der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö 6

Sachverhalt

Seit Gründung der Gemeindewerke im Jahr 1998 wurden alle Aufgabenbereiche von den Beschäftigten der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See mit erledigt. Der Eigenbetrieb verfügte somit über kein eigenes Personal. Die Abwicklung der kaufmännischen Buchführung wurde von Beschäftigten der Kämmerei ausgeführt. Ebenso wurden weitere Bereiche durch Geschäftsleitung, Ordnungsamt, Bau- und Personalamt mit verwaltet. Jährlich wurde der Aufwand durch interne Kostenverrechnung zwischen der VG und dem Eigenbetrieb in Rechnung gestellt.
Im Jahr 2016 wurde die teilweise Entflechtung der Aufgabengebiete zwischen VG und dem Eigenbetrieb „Gemeindewerke Waging a. See“ vollzogen. Für die künftige Zusammenarbeit zwischen VG und den Gemeindewerken wurde mit Inkrafttreten zum 01.01.2017 ein Öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag Bedarf einer weiteren Optimierung, um die Neuausrichtung des Eigenbetriebs abzubilden.
Der bestehende Öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen der VG und dem Markt Waging a. See kann jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Nur eine Vertragsanpassung ist mit derzeitiger Vertragsformulierung nicht möglich. Deshalb muss der gültige Vertrag zum 31.12.2019 durch den Markt Waging a. See gekündigt werden.
In der Werkausschussitzung am 12.09.2019 wurde der Öffentlich-rechtliche Vertrag vorberatend behandelt und der Beschluss zur Kündigung sowie den Änderungen des neuen Vertrags einstimmig gefasst.

Werkeleiterin erklärt kurz die Änderungen des Vertrages.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Kündigung des bestehenden Öffentlich-rechtlichen Vertrages zum 31.12.2019 sowie den Abschluss des neuen Vertrags mit Inkrafttreten zum 01.01.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Gesellschafteraufnahme bei der Kooperationsgesellschaft fränkischer Elektrizitätswerke mbH (Kfe) durch die Gemeindewerke Waging a. See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö 7

Sachverhalt

Die Gemeindewerke Waging a. See sind seit Gründung der Kooperationsgesellschaft Ostbayerischer Versorgungsunternehmen mbH (KOV) im Jahr 1998 als Gesellschafter beigetreten. Kerngeschäft der KOV ist in erster Linie die zentrale Beschaffung von Energie und die Erbringung von Dienstleistungen im Energiedatenmanagement für die Gesellschafter.
Ziel ist es, diese Leistungen ohne Gewinnorientierung zur Verfügung zu stellen und somit die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Gesellschafter zu verbessern.

Durch mehrere Geschäftsführerwechsel in den vergangenen drei Jahren und Kündigung sowie Renteneintritt sehr wichtiger erfahrener Angestellter, ist die KOV als Vertrauenspartner für das Energiedatenmanagement und die Strombeschaffung zu hinterfragen. Viele Gesellschafter und auch Werke die ohne Gesellschaftsanteile Dienstleistungen bei der KOV beziehen, haben sich zum Austritt bzw. Kündigung entschlossen.

Wie im Jahresabschluss 2018 veröffentlicht, haben sich im Jahr 2017 bereits vier Gesellschafter zur Kündigung entschieden und im Jahr 2018 sind weitere 11 Werke gefolgt. Diese leider nicht sehr positive Entwicklung hat auch bei den Gemeindewerken Waging a. See Anlass zum Umdenken hervorgerufen. Der Trend zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses bei der KOV zeichnet sich leider auch im Jahr 2019 weiter ab. Mehrere Werke haben sich auch dieses Jahr zur Kündigung entschieden. Deshalb haben sich die Gemeindewerke im Jahr 2019 mit mehreren Möglichkeiten auseinander gesetzt. Letztendlich ist die Entscheidung für die künftige Zusammenarbeit im Bereich Energiedatenmanagement (EDM) und Smart-Meter-Gateway-Administration (SMGWA) auf die Kooperationsgesellschaft fränkischer Elektrizitätswerke mbh (Kfe) gefallen. Die Kfe ist wie die KOV eine Gesellschaft, die nur zu 100% aus kommunaler Beteiligung besteht. Weiter positiv hervorzuheben ist die vergleichbare Größe der Gesellschafterwerke zu den Gemeindewerken Waging.      

Die Aufnahmekonditionen der Kfe für die Gemeindewerke Waging gestalten sich wie folgt:

  • Stammeinlage beträgt 250,00 € je volle nutzbare Abgabe von 1 Mio kwh des Netzabsatzes im Vorjahr
  • Zahlung eines Aufgelds zur Angleichung der Eigenkapitalrücklage gegenüber den bisherigen Gesellschaftern unter Berücksichtigung des %-Anteils des gezeichneten Kapitals

Stammeinlage 250,00 € x 21 GWh                                                  5.250,00€
Aufgeld anteilig des gez. Kapital von ca. rd. 1,233 % x 1.208.607 €        14.900,00€
         
Gesamtbetrag zur Gesellschafteraufnahme für Stammeinlage und
Kapitalrücklage                                                                20.150,00€


Die Einlagen zur Aufnahme bei der Kfe werden die Gemeindewerke durch die Auszahlung (siehe Ergebnisverwendungsbeschluss der KOV) der Gewinnrücklage und Stammkapitaleinlage bei der KOV finanzieren. Derzeit beträgt die Gewinnrücklage 19.799,04€ und die Stammkapitaleinlage 3.000,00€ zzgl. Verzinsung.

Das Portfolio der Kfe bietet die nachfolgenden Dienstleitungen an:

Dienstleistungen (mittleres EVU mit 5.000 ZP)
 
 
 
Bereitstellung / Pflege EDM Strom
6.000€/a
Abwicklung MaBiS-Prozesse
8.400€/a
Abwicklung EEG-Abrechnung in WinEV
3.000€/a
Abwicklung GPKE-Prozesse in WinEV
12.000€/a
Abwicklung Netzabrechnung in WinEV
9.600€/a
Übernahme der REMIT-Meldungen
1.500€/a
Stellung des ISB gem. ISO 27001
7.200€/a
Abwicklung WiM-Prozesse
N.N.
Bedienung des EMT-Mandanten im GWA-System
N.N.

Die Gemeindewerke Waging haben angedacht die Pflege des EDM sowie die Abwicklung der MaBiS-Prozesse als Dienstleistung zu buchen. Hinzukommen wird der Rahmenvertrag über die Smart-Meter-Gateway-Administration. Die Dienstleistungspreise sind im Vergleich zur KOV identisch, nur das Dienstleistungsspektrum der Kfe ist wesentlich größer.

Die jährlichen Kosten der Betriebskostenumlage betragen 10ct/pro MWh (ca. 2.100,00€) und als Pauschale werden pro Jahr 4.000,00€ für Beratungsleistungen erhoben. Die im Sachvortrag aufgeführten Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer, ausgenommen davon sind die Einlagen zur Stamm- und Kapitalrücklage.

Vorberatend wurde im Werkausschuss am 12.09.2019 der Wechsl zur Kfe diskutiert und einstimmig beschlossen.

Werkeleiterin Hund erläutert den Sachverhalt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Aufnahme als Gesellschafter bei der Kfe zum 01.01.2020 und bevollmächtigt den Bürgermeister zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags sowie den benötigten Dienstleistungsverträgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Gesellschafteraufnahme bei der Plattform Energie GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö 8

Sachverhalt

Derzeit werden die Tätigkeiten zur Strombeschaffung für die Gemeindewerke Waging a. See über die Kooperationsgesellschaft Ostbayerischer Versorgungsunternehmen mbH (KOV) mit einem weiteren Zusammenschluss der Plattform Energie GmbH (PEG) abgewickelt. Die KOV ist nicht mehr operativ an der Energiebeschaffung beteiligt. Die Aufgaben zur Energiebeschaffung wurden an die PEG übertragen. Das Aufgabenfeld der KOV beschränkt sich mittlerweile nur noch auf die tägliche Übersendung der Lastgangdaten an die PEG und jährlichen Abrechnung der Energiemengen.

Aufgrund der angedachten Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses der KOV und Wechsel zur Kooperation fränkischer Elektrizitätswerke mbH (Kfe), macht es keinen Sinn mehr, den Umweg der Strombeschaffung über die KOV zur PEG weiterhin zu favorisieren. Mit den Geschäftsführern der PEG wurden bereits umfangreiche Gespräche zur Gesellschafteraufnahme geführt und die Rahmen- sowie Dienstleistungsverträge vorgelegt.

Die Höhe der Stammkapitaleinlage bei der PEG beträgt 10.000,00 €. Hinzukommen jährlich noch Kosten für die Dienstleistung der Strombeschaffung in Höhe von:

  • Für Haushalts- und Gewerbekunden 0,05 ct/kWh zzgl. der jeweils gültigen MwSt.
  • Für Individual- und Sondervertragskunden 0,03 ct/kWh zzgl. der jeweils gültigen MwSt.
  • Dienstleistungsvertrag „REMIT“ pro Quartal 250,00 € zzgl. der jeweils gültigen MwSt.

Durch die gute Beschaffungsstrategie der PEG, profitieren die Gemeindewerke derzeit schon von einem sehr guten Einkaufspreis für den Strombezug und können somit am globalen Markt wettbewerbsfähig gegenüber großen Anbietern bestehen.

Werkeleiterin Hund führt den Sachverhalt aus.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Aufnahme als Gesellschafter bei der PEG zum 01.01.2023 und bevollmächtigt den Bürgermeister zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags sowie den benötigten Dienstleistungsverträgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Kreditaufnahme der Gemeindewerke Waging a.See für das Biomasseheizwerk in Tettenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö 9

Sachverhalt

Am 27.06.2019 wurde im Gemeinderat der Erlass einer Nachtragssatzung samt Nachtragswirtschaftsplan der Gemeindewerke Waging a. See für das Haushaltsjahr 2019 einstimmig beschlossen. Insbesondere für das Biomasseheizwerk Tettenhausen benötigt der Eigenbetrieb eine Kreditaufnahme in Höhe von 850.000,00 €, diese in der ursprünglichen Haushaltssatzung nicht vorgesehen war.

Es wurden Angebote bei der Sparkasse und Raiffeisenbank über Annuitätendarlehen eingeholt. Vereinbart wurde eine Vertragslaufzeit über 20 Jahre mit fester Zinsbindung. Rückzahlung kann monatlich oder vierteljährlich erfolgen.

Kreditkonditionen Sparkasse über Förderinstitut der Bayern Labo:
Darlehenssumme 850.000,00 €
Gesamtlaufzeit beträgt 20 Jahre, Rückzahlung bis 30.09.2039
Zinssatz 0,47%

Kreditkonditionen Raiffeisenbank:
Darlehenssumme 850.000,00 €
Gesamtlaufzeit beträgt 20 Jahre, Rückzahlung bis 30.09.2039
Zinssatz 0,48%


Die Leiterin der Gemeindewerke Patrizia Hund erläutert kurz die Konditionen der Kreditangebote. Die Bedenken, dass der bis dato noch nicht genehmigte Nachtragshaushaltsplan einen Einfluss auf den Beschluss hat, können ausgeräumt werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See stimmt einer Kreditaufnahme durch die Gemeindewerke Waging a. See bei der Bayern Labo über 850.000,00 € zu den bekannten Konditionen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö informativ 10
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11. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö informativ 11

Sachverhalt

Bürgermeister Baderhuber erläutert, dass am Mittwoch ein Treffen mit den Tettenhausener Bürgern, welche sich dafür einsetzen, dass der Kindergarten und auch die kommende Kinderkrippe in gemeindlicher Trägerschaft sein sollen, stattfand. Dazu liest BGM Baderhuber einen Brief, in der diese ihre Argumente darstellen warum aus Ihrer Sicht die Kinderbetreuung in „gemeindlicher Hand“ bleiben solle, vor. Weiterhin wurde eine Unterschriftenliste mit bis dato 157 Unterstützungsunterschriften übergeben, die lau t GR Obermayer aber nicht abschließend sei. Zudem erklärt BGM Baderhuber, dass von Seiten der o.g. Bürgern das Angebot gemacht wurde, eine Infoveranstaltung zu organisieren um Ihr Anliegen zu untermauern und allen Gemeinderäten darzulegen. Das Angebot wird gemeinhin begrüßt.

Bgm Baderhuber gibt bekannt, dass am 21.10.2019 eine „Pre-Opening“ Veranstaltung des REWE-Markts stattfinden werde.


GR Neumann bringt den Rat auf den neuesten Stand in der „Problematik“ Kneippanlage Angerpoint. Ein Sachverständiger wird sich vor Ort ein Bild machen und eine Einschätzung abgeben.

GR Reiter fragte nach, wann eine Prioritätenliste für die anstehenden Baumaßnahmen erstellt werde. Weiterhin solle dafür eine Kostenschätzung erfolgen. Nach kurzer Diskussion einigte man sich darauf eine Liste zu erstellen, jedoch keine etwaigen Kosten mit aufzunehmen.

GR Huber führt aus, dass er den kürzlich erschienen Zeitungsartikel über die Schließung bzw. Neuverpachtung des Unterwirts für sehr unglücklich hält. In dem Artikel wurde geschrieben, dass der Gemeinde ein Angebot gemacht wurde die Gaststätte zu pachten, diese aber kein Interesse daran hätte. Bgm Baderhuber erklärt, dass er von Herrn Kronast frühzeitig informiert wurde, dass die Gaststätte „Unterwirt“ schließen wird. Herr Kronast fragte, ob die Gemeinde die Gaststätte pachten wolle. Herr Kronast wollte, dass dieser Sachverhalt unter allen Umständen geheim bleibt und auch nicht im nichtöffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung thematisiert wird. Herr Kronast und Bgm Baderhuber einigten sich darauf, dass im Bürgermeisterkreis darüber gesprochen wird um eine Einschätzung zu erhalten. Die drei Bürgermeister kamen zu dem Ergebnis, dass das Objekt nicht gepachtet werden solle, nachdem eine Anmietung aus finanzieller Sicht nicht darstellbar war.

Datenstand vom 21.01.2020 15:23 Uhr