Datum: 18.09.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Waging a. See
Gremium: Bauausschuss Markt Waging a. See
Körperschaft: Markt Waging a. See
Öffentliche Sitzung, 13:30 Uhr bis 15:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 16:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift vom 30.07.2019
2 Bauantrag von Herrn Wilhelm Bauer zur Erweiterung und Überdachung des bestehenden Mistlagerplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 487 der Gemarkung Nirnharting (Ropferding 5)
3 Bauantrag von Herrn Andreas Seehuber zum Umbau des Obergeschosses mit Anbau einer Außentreppe am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 98 u. 104 der Gemarkung Otting (Tettelham 20)
4 Bauantrag von Herrn Josef Fischer, Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Räumen zu Mietswohnung, Fl. Nr. 765 der Gemarkung Freimann (Miesenböck 2)
5 Bauantrag der Firma CEC Consult GmbH, Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes Tektur Nr. 1, Fl. Nrn. 449, 452, 453, 457 der Gemarkung Waging a. See (Ottinger Straße 12)
6 Änderung des Bebauungsplanes "Römerleiten II" im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 544/4 der Gemarkung Gaden (Bajuwarenring 11); Billigung der geplanten Höhenentwicklung
7 Erlass einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Egg
7.1 Stellungnahme zum Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung
7.2 Stellungnahme zum Ergebnis der Trägerbeteiligung
7.2.1 Allgemein
7.2.2 Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 13.08.2019
7.2.3 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 08.07.2019
7.2.4 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein; Stellungnahme vom 26.06.2019
7.2.5 Wasserwirtschaftsamt Traunstein; Stellungnahme vom 02.08.2019
7.2.6 Handwerkskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 15.08.2019
7.2.7 Deutsche Telekom Technik GmbH; Stellungnahme vom 08.08.2019
7.2.8 Bayernwerk Netz GmbH; Stellungnahme vom 26.06.2019
7.2.9 Zweckverband zur Wasserversorgung der Surgruppe
7.3 Entscheidung über das weitere Verfahren
8 Antrag von Josef Held auf Erlass einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Buch
9 Campingplatz Tettenhausen; Antrag der Pächter Rudolf und Gerlinde Kupka auf Erhöhung des Anteils der Standplätze für Dauercamping
10 Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)
11 Allgemeine Bekanntgaben
12 Sonstiges

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1. Genehmigung der Niederschrift vom 30.07.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 30.07.2019 bedarf der Genehmigung durch den Ausschuss.

Beschluss

Der Bauausschuss genehmigt die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 30.07.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Bauantrag von Herrn Wilhelm Bauer zur Erweiterung und Überdachung des bestehenden Mistlagerplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 487 der Gemarkung Nirnharting (Ropferding 5)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Herr Wilhelm Bauer beabsichtigt auf dem Grundstück Fl.Nr. 487 der Gemarkung Nirnharting (Ropferding 5) die Erweiterung und Überdachung des bestehenden Mistlagerplatzes. Das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig, da es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Beschluss

Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Bauantrag von Herrn Andreas Seehuber zum Umbau des Obergeschosses mit Anbau einer Außentreppe am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 98 u. 104 der Gemarkung Otting (Tettelham 20)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Bauherr beabsichtigt den Umbau des bestehenden Wohngebäudes in zwei Wohneinheiten. Das Antragsgrundstück liegt im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB.

Das Antragsgrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Marktgemeinde Waging a. See. Diese setzt bei einem Mehrfamilienhaus je Wohnung mit einer Wohnfläche von mehr als 50 m², 2 Stellplätze voraus. In dem Wohngebäude befinden sich zwei Wohneinheiten mit je einer Wohnfläche von mehr als 50 m², somit sind 4 Stellplätze nachzuweisen. Der Antragssteller weist diese durch 3 Stellplätze und einer bestehenden Garage nach.

Beschluss

Das Vorhaben ist nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Bauantrag von Herrn Josef Fischer, Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Räumen zu Mietswohnung, Fl. Nr. 765 der Gemarkung Freimann (Miesenböck 2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss, vom landwirtschaftlichen Nebengebäude, zu Wohnzwecken umzubauen. Es soll hier eine eigene Wohneinheit entstehen. Das Bestandsgebäude bleibt im Wesentlichen unverändert. Die Erschließung der Wohneinheit erfolgt über eine Außentreppe.

Das Vorhaben ist als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu beurteilen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Gem. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB ist die Änderung zu Wohnzwecken je Hofstelle bis max. 3 Wohneinheiten unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Für das Vorhaben sind 2 zusätzliche Stellplätze nachzuweisen.

Beschluss

Das Vorhaben ist nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Bauausschuss Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Bauantrag der Firma CEC Consult GmbH, Neubau eines Einzelhandelsgeschäftes Tektur Nr. 1, Fl. Nrn. 449, 452, 453, 457 der Gemarkung Waging a. See (Ottinger Straße 12)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller hat eine Tektur zu seinem Bauantrag eingereicht. Nachdem es sich hier um einen Sonderbau handelt und der Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig ist, ist jede Änderung genehmigungspflichtig.

Es werden folgende Änderungen zur bisherigen Baugenehmigungsplanung beabsichtigt:

1. Bedingt durch mieterseitige Änderungswünsche wird eine Anpassung der Raumaufteilung notwendig. Im Wesentlichen betrifft dies
  • die Umgestaltung des Verkaufsraums/ Sozialraumbereichs im Bereich Achse A- B/7-11,
  • die Umgestaltung des Backshops und Verzehrbereichs im Eingangsbereich
  • die Verkleinerung der Metzgerkühlräume zugunsten eines Backvorbereitungsraums in Achse C-E/11-12.

Die Größe des Verkaufsraums verringert sich durch vorgenannte Änderungen um ca. 11 qm; die Abmessungen und die Lage des Gebäudes bleiben gleich.

Die statischen Unterlagen auf Grundlage der Tekturplanung wurden bereits erstellt und mit dem beauftragten Prüfingenieur abgestimmt bzw. geprüft. Das Brandschutzkonzept wird auf das aktuelle Raumkonzept angepasst und wieder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt.

2. Die Technikgeräte im Außenbereich an der Ostseite des Gebäudes können kompakter angeordnet werden. So  werden anstelle der bisher 7 geplanten Wärmepumpen nur 5 Stück benötigt und der Verflüssiger kann auf einer Stahlkonstruktion oberhalb der Wärmepumpen angeordnet werden. Lärmschutztechnisch wurde dies vom Büro Steger und Partner überprüft und festgestellt, dass sich kein Unterschied gegenüber der bisherigen Beurteilung ergibt.

3. Die Stellplatzanordnung ändert sich geringfügig. Grund hierfür sind die Schaffung eines Durchgangs zwischen den Doppelparkerreihen, die Schaffung zusätzlicher Fahrradstellplätze sowie die Verlegung der Einkaufswagenboxen in Richtung Norden.

4. Die Verschiebung der EKW» Boxen wurde ebenfalls vom Büro S+P überprüft und festgestellt, dass Sich auch hier kein Unterschied gegenüber der bisherigen Beurteilung ergibt.

5. Der zur Versorgung des Baugebiets von den GWW benötigte Trafo wurde in der Südostecke des Grundstücks dargestellt.

6. Die Oberflächenentwässerung wurde an die genehmigte Entwässerungsplanung lNG Altötting angepasst. Die in unseren bisherigen Plänen dargestellte Versickerung wird nicht ausgeführt; Zur Ausführung kommt die genehmigte Rückhaltung in abgedichteten Rückhaltemulden mit gedrosselter Ableitung in den öffentlichen Regenwasserkanal.

7. Die Artenauswahl der Bäume wurde gem. Auflage in der Baugenehmigung abgeändert. In den unter Pkt. 5 genannten abgedichteten Rückhaltemulden können keine Bäume gepflanzt werden. Der Standort der Bäume ändert sich somit, die Anzahl bleibt jedoch gleich. Gemäß Festsetzung im Bebauungsplan ist dies zulässig.

Beschluss

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „SO Einzelhandel / GE an der Ottinger Straße“, der sich noch im Aufstellungsverfahren befindet. Der Bebauungsplan hat Planreife nach § 33 BauGB erlangt.

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Änderung des Bebauungsplanes "Römerleiten II" im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 544/4 der Gemarkung Gaden (Bajuwarenring 11); Billigung der geplanten Höhenentwicklung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Bau- und Werkausschusssitzung am 05.06.2019 ist der Grundsatzbeschluss für eine Änderung des Bebauungsplanes „Römerleiten II“ im Bereich des Grundstück Fl.Nr. 544/4 der Gemarkung Gaden (Bajuwarenring 11) gefasst worden.


Der Änderungsbeschluss wurde vorbehaltlich dessen gefasst, dass die Antragsteller zu den bisherigen Antragsunterlagen einen detaillierten Gelände-Höhenplan vorlegen, der der gesonderten Zustimmung durch den Bau- und Werkausschuss bedarf. Diese ergänzenden Pläne in der Fassung vom 09.09.2019 liegen nunmehr vor.

Diskussionsverlauf

***

In der Sitzung wurden nähere Planunterlagen der Antragsteller, gefertigt von Zimmerermeister und Passivhausplaner Manfred Gruber aus Kirchweidach, vorgestellt, z.B. detailliertere Ansichts- und Schnittdarstellungen der geplanten Bebauung. Von der Verwaltung wurde vorab darüber informiert, dass die im Süden des Baugrundstücks verlaufende öffentliche Wasserleitung im Grundbuch dinglich gesichert ist. Des Weiteren sei ein 2 m breiter Streifen entlang des gemeindlichen Straßengrundstücks mit öffentlichen Nutzungsrechten belegt (1 m für Geh- und Fahrzwecke, 2 m für öffentliche Leitungen).
In der sehr ausführlichen Diskussion wurde innerhalb des Bauausschusses der gegenüber dem Nachbargebäude höhere First kritisiert. Es widerspreche dem Einfügungsgebot, wenn der First der geplanten talseitigen Doppelhaushälfte um 20 cm höher ausfallen soll als der First der bestehenden, im ansteigenden Gelände liegenden Haushälfte. Hier sei ein niedrigerer  First im Vergleich zum Nachbarhaus oder maximal ein gleich hoher First geboten.
Einzelne Ausschussmitglieder trugen vor, dass die Antragsteller die Möglichkeit hätten, den Erdgeschossfußboden entsprechend dem Höhenverlauf der Ortsstraße noch etwas tiefer zu legen oder im Interesse eines tieferen Firstes die überreichliche Dachdämmung von 36 cm etwas zu reduzieren.
Mit der geringfügigen Erhöhung der zulässigen Wandhöhe auf max. 5,50 m bestand dagegen grundsätzlich Einverständnis, wobei jedoch – wie im Verlauf der Sitzung mehrmals betont - Dachneigung und Firsthöhe entsprechend dem bestehenden Nachbargebäude einzuhalten sind.
Ausführlich wurde im Ausschuss über den geplanten Doppel-Carport an der südlichen Grundstückgrenze diskutiert. Hier sei unbedingt darauf zu achten, dass die Höhenlage des Bauwerks an der bestehenden Garage auf dem Nachbargrundstück orientiert wird. Nach den vorliegenden Zeichnungen würde der Carport deutlich höher im Gelände liegen als die Nachbargarage. Auf Vorschlag der Verwaltung einigte sich der Ausschuss letztlich darauf, dass im grenznahen Bereich, wo die bestehende Wasserleitung verläuft, auf die Festsetzung von Überbauungsflächen für ein (Doppel-)Carport verzichtet werden soll. Wenn die Antragsteller es wollen, kann nördlich der Wasserleitung ein entsprechendes Baufenster, z.B. für einen Einfach-Carport, dargestellt werden. Die Frage, ob eine Überbauung der Wasserleitung mit dem gewünschten Doppel-Carport im Einzelfall zugelassen werden kann, soll nicht im Bebauungsplan aufgelöst werden. Dies soll gegebenenfalls einem späteren Antrag auf isolierte Befreiung unter Einbeziehung der Gemeindewerke Waging überlassen bleiben. Gegebenenfalls wäre dem Bauausschuss dann ein Geländeschnitt vorzulegen, der auch die Bestandssituation im Nachbargrundstück einzubeziehen hat.
Weiter wurde noch entschieden, auf die Darstellung von Überbauungsflächen für Nebenanlagen unmittelbar an der Ortsstraße zu verzichten, da dies mit dem dinglich gesicherten Leitungsrecht der Gemeinde (2 m breit) kollidieren würde. Im Bedarfsfall wäre auch hier ein Einzelantrag auf isolierte Befreiung unter Einbeziehung der Gemeindewerke die empfehlenswerte Vorgehensweise.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die heute vorgelegten Planunterlagen zur Kenntnis. Der Durchführung des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens wird unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt:

  • Dachneigung und Firsthöhe sind entsprechend dem Bestandsgebäude auszuführen. Ein profilgleicher Anbau wird nicht gefordert.
  • Einer maximal zulässigen Wandhöhe von 5,50 m wird zugestimmt.
  • Der Verlauf der dinglich gesicherten Wasserleitung im Süden des Grundstücks ist nachrichtlich in die Planunterlagen aufzunehmen. Das Baufenster für den im Süden geplanten Carport darf nicht über der bestehenden Wasserleitung festgesetzt werden.
  • Das geplante Nebengebäude an der Siedlungsstraße soll aufgrund des bestehenden 2 m breiten Sicherungsstreifens der Gemeinde nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Erlass einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Egg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Am 06.06.2018 hatte der Bau- und Werkausschuss einem Antrag eines Gebäudeeigentümers in Egg, Herrn Markus Haselberger, auf Erlass einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Egg zugestimmt. Eines der Ziele des Verfahrens ist es, für bereits bestehende Wohnungen im ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnhaus „Egg 3“ eine nachträgliche Genehmigungsgrundlage zu schaffen.
Ein Planentwurf für die Außenbereichssatzung „Egg“ in der Fassung vom 16.05.2019 ist vom Bau- und Werkausschuss in der Sitzung am 05.06.2019 gebilligt worden.

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7.1. Stellungnahme zum Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 7.1

Sachverhalt

Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 19.07. bis 30.08.2019 durch Aushang der Planunterlagen im Rathaus Waging a. See (II. Stock) stattgefunden. Hierauf ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt vom 19.07.2019 hingewiesen worden. Bis zum heutigen Tag sind keine Einwendungen, Anregungen oder Hinweise von Seiten der Öffentlichkeit vorgetragen worden.
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

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7.2. Stellungnahme zum Ergebnis der Trägerbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 7.2

Sachverhalt

Die von der Planung betroffenen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 17.06.2019 beteiligt und um Stellungnahme zur Planung gebeten worden.

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7.2.1. Allgemein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 7.2.1

Sachverhalt

Folgende Behörden und Stellen haben sich bis zum heutigen Tag nicht geäußert, so dass das Einvernehmen mit der Planung angenommen werden kann:

  • Bayerischer Bauernverband, Kreisverband Traunstein
  • Gemeindewerke Waging a.See

***

Folgende Behörden und Stellen haben sich geäußert und keinerlei Einwendungen, Anregungen oder Hinweise vorgebracht:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Naturschutz); Stellungnahme vom 03.07.2019
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.41 (Untere Immissionsbehörde); Stellungnahme vom 05.08.2019
  • Landratsamt Traunstein, SG 5.16 (Wasserrecht); Stellungnahme vom 09.07.2019
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 11.07.2019

***

Folgende Behörden und Stellen haben Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht:

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7.2.2. Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 13.08.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 7.2.2

Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme:

„Grundsätzlich bestehen von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde gegen die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Egg“ keine Einwände.
Allerdings sollten angesichts der Außenbereichslage zumindest die Grundanforderungen an eine landschaftstypische Gestaltung, wie etwa die Dachform, die Dachneigung, das Eindeckungsmaterial und die Materialität der Fassade, in die Satzung als Nebenbestimmung aufgenommen werden.
Um eine entsprechende Überprüfung und Überarbeitung wird gebeten, für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
gez. Rupert Seeholzer, Kreisbaumeister“

Beschluss

Der Bau ausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Den Anregungen ist durch eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen Rechnung zu tragen. Folgende Ziffer 7 ist neu einzufügen: „Bauvorhaben sind nur zulässig, wenn sie sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise, der Dachform und Dacheindeckung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ist erlaubt, wenn die äußere Gestalt im Wesentlichen erhalten bleibt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7.2.3. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 08.07.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 7.2.3

Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme:

„Sehr geehrte Damen und Herren, die Regierung von Oberbayern gibt als höhere Landesplanungsbehörde folgende Stellungnahme ab:

Planung
Die Gemeinde Waging beabsichtigt für den Weiler Egg, ca. 220 m östlich von Waging, eine Außenbereichssatzung aufzustellen. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist der ca. 0,77 ha große Geltungsbereich der Satzung als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Damit sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine maßvolle bauliche Entwicklung des Gebäudebestandes nach § 35 Abs. 6 BauGB ermöglicht werden. Neben Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen zu Wohnzwecken sollen auch kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe zugelassen werden.

Berührte Belange:
Natur und Landschaft
Der Geltungsbereich der Satzung liegt in einem im Regionalplan Südostoberbayern ausgewiesenen landschaftlichen Vorbehaltsgebiet sowie im Landschaftsschutzgebiet „Waginger und Tachinger See und der umliegenden Landschaft“. Daher ist in besonderem Maß auf eine an die Umgebung angepasste Baugestaltung und eine schonende Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild zu achten (vgl. LEP 7.1.1 G, RP 18 B I 3.1 Z, B II 3.1 Z).

Bewertung
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die vorliegende Satzung bei Berücksichtigung der aufgeführten Belange den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.

Hinweis
Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Mit freundlichen Grüßen, gez. Robert Kolbeck“

Beschluss

Der Bau ausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Es kann bestätigt werden, dass die Planung in Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde und mit Unteren Naturschutzbehörde erfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7.2.4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein; Stellungnahme vom 26.06.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 7.2.4

Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme:

„Da das Planungsgebiet von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben ist, schlagen wir vor zur Vermeidung von Konflikten folgenden Hinweis in den textlichen Festsetzungen aufzunehmen:
In der Umgebung des Baugebietes liegen Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es auch bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Nutzung dieser Grundstücke zu Geruchs- und Lärmbelästigungen kommen kann.
Von den landwirtschaftlichen Flächen ausgehende Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu dulden.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Folgender Hinweis ist in den Satzungsentwurf neu aufzunehmen: „Die von angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen, auch soweit sie über das übliche Maß hinausgehen, sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu dulden, auch nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7.2.5. Wasserwirtschaftsamt Traunstein; Stellungnahme vom 02.08.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 7.2.5

Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

  1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen

  • Entfällt -

  1. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands

  • Entfällt –

  1. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

  • Entfällt -

  1. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

4.1 Grundwasser / Wasserversorgung

4.1.1 Grundwasser
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf in eigener Zuständigkeit zu ermitteln.
Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.

4.1.2 Wasserversorgung
Wasserschutzgebietsbelange werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Marktgemeinde sicherzustellen. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.

4.2 Oberflächengewässer / Überschwemmungssituation

4.2.1 Oberflächengewässer
Nördlich des Ortsteils Egg verläuft der Schinderbach (Dobelbach), ein ausgebauter Wildbach. Die Unterhaltungslast liegt hierbei beim Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein.
Es ist nicht auszuschließen, dass bei größeren Niederschlagsereignissen davon eine Überschwemmungsgefahr ausgeht. Dies ist in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

4.2.2 Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.
Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionen auftreten. Dabei ist auch das von außen zufließende Wasser zu beachten.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen vor Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen auf Ober- oder Unterlieger führt. Wir empfehlen daher § 37 WHG entsprechend zu berücksichtigen.

4.3 Abwasserentsorgung

4.3.1 Schmutzwasser
Neue Bauvorhaben sind im Trennsystem zu erschließen. Das Schmutzwasser ist über die zentrale Kanalisation zu entsorgen.
Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen und der Kläranlage sowie das Vorliegen der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen sind in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.

4.3.2 Niederschlagswasser
Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlage, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Hier sollte die Marktgemeinde steuernd einwirken. Bei der Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers sind für den vorsorgenden Gewässerschutz bestimmte Regeln einzuhalten.
Wir bitten daher folgende Punkte als Hinweise bzw. Festsetzungen in die Satzung mit aufzunehmen:
  • Dachflächenwasser sowie Niederschlagswasser von privaten Hof- und Zufahrtsflächen sollte nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist zu prüfen. Ist eine flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht nicht möglich, so ist eine linienförmige Versickerung z. B. mittels Mulden-Rigolen vorzuziehen. Die Beseitigung des Niederschlagswassers über Sickerschächte ist grundsätzlich zu begründen und nur in Ausnahmefällen zulässig.
  • Der Versiegelung des Bodens ist entgegenzuwirken. Gering belastetes Niederschlagswasser sollte daher versickert werden (nach LfU Merkblatt Nr. 4.3/2 und DWA-Blatt M 153). Entsprechend sind Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze, Terrassen etc. als befestigte Vegetationsflächen (z. B. Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine) oder mit versickerungsfähiger Pflanzendecke auszuführen.
  • Wenn die Dacheindeckung aus Kupfer, Zink oder Blei besteht, ist eine Versickerung nur nach einer Vorbehandlung zulässig. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist in solchen Fällen erforderlich. Dachflächenanteile mit diesen Materialien < 50 m² sowie Dachrinnen und Fallrohre können vernachlässigt werden.
  • Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt. Die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) bzw. in das Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten.
  • Gegebenenfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Kreisverwaltungsbehörde mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Verkehrsflächen sind dann die Anforderungen der DWA-Blätter A 138, A 117 und M 153 einzuhalten.

4.3.3 Regenwassernutzung
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z. B. zur Gartenbewässerung und für die WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.

4.4 Altlastenverdachtsflächen

Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z. B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Traunstein einzuholen.
Mögliche Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben. Sie sind ggf. auch bei der Planung der Niederschlagswasserbehandlung zu berücksichtigen. Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden.
Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z. B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.
Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU) beauftragt werden.
Sollten während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o. ä. hinweisen, ist das Landratsamt Traunstein zu verständigen.

Das Landratsamt (Abteilung 6 – Gesundheit sowie SG 4.16 Wasserrecht und SG 4.40 – Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen, gez. Stettwieser, BOR“

Beschluss

Der Bau ausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Folgender Hinweis ist in den Satzungsentwurf neu aufzunehmen: „Die Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein gemäß Schreiben vom 02.08.2019, welches der Begründung zu dieser Satzung als Anlage beiliegt, sind bei der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben zu beachten.“
Was die mögliche Überschwemmungsgefahr des Ortsteils Egg durch den Dobelbach betrifft, so kann diese verbindlich ausgeschlossen werden, weil der Ortsteil Egg (ca. 464 m ü.NN) deutlich höher liegt als der Dobelbach bzw. die Dobelbachbrücke unterhalb von Egg (ca. 459 m ü.NN).
Altlastenverdachtsflächen liegen gemäß Stellungnahme der Wasserrechtsbehörde im Umfeld der Planung nicht vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7.2.6. Handwerkskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 15.08.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 7.2.6

Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme:

„ … Grundsätzlich bestehen zu o.g. Vorhaben keine Einwände allerdings befinden sich im Planungsgebiet Handwerksbetriebe. Die sich im Planungsgebiet befindlichen Handwerksbetriebe dürfen im Zuge der weiteren Planungen nicht beeinträchtigt werden. Es ist sicherzustellen, dass angrenzende, bestandskräftig genehmigte, gewerbliche Nutzungen in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften nicht eingeschränkt werden. Ebenfalls sind Einschränkungen oder Gefährdungen der gewerblichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten durch die Planungen auszuschließen. Dies gilt insbesondere im Kontext der von Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch etc.)
Mit freundlichen Grüßen, gez. Lisa Neugebauer, Referentin“

Beschluss

Der Bau ausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden beachtet. Es ist anzumerken, dass es im Ortsteil Egg derzeit keine bestandskräftig genehmigten gewerblichen Nutzungen gibt. Gleichwohl ist es ein Ziel der Satzung, neben der angestrebten Wohnraumverdichtung auch die Ansiedlung kleiner Gewerbe- und Handwerksbetriebe zu ermöglichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7.2.7. Deutsche Telekom Technik GmbH; Stellungnahme vom 08.08.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 7.2.7

Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme:

„ … Gegen die o.a. Planung bestehen seitens der Telekom keine Einwände.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert wird.“
Mit freundlichen Grüßen, gez. Marianne Hofmann“

Beschluss

Der Bau ausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden beachtet und gegebenenfalls an künftige Bauwerber weitergegeben. Es ist anzumerken, dass sich im Geltungsbereich der Satzung keine öffentlichen Straßen und Wege oder sonstige Flächen im Eigentum der Gemeinde befinden. Eine Erschließungsmaßnahme durch die Gemeinde im klassischen Sinn ist nicht vorgesehen und wegen der bereits vorhandenen Infrastruktur auch nicht erforderlich.
Folgender allgemeiner Hinweis ist in die Satzung aufzunehmen: „Sofern im Zuge von Bauvorhaben neue Hausanschlüsse für die Versorgung mit Strom, Wasser oder Telekommunikation erforderlich sind oder bestehende Anschlüsse geändert werden müssen, so sind die Anschlussbedingungen eigenverantwortlich durch den Bauherrn rechtzeitig mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen abzustimmen. Gleiches gilt für die Abwassereinleitung in die zentrale Kanalisation.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7.2.8. Bayernwerk Netz GmbH; Stellungnahme vom 26.06.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 7.2.8

Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme:

„ … in dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
… Mit freundlichen Grüßen, gez. Rolf Stibler, gez. Johann Lex“

Beschluss

Der Bau ausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden beachtet und gegebenenfalls an künftige Bauwerber weitergegeben. Es ist anzumerken, dass sich im Geltungsbereich der Satzung keine öffentlichen Straßen und Wege oder sonstige Flächen im Eigentum der Gemeinde befinden. Eine Erschließungsmaßnahme durch die Gemeinde im klassischen Sinn ist nicht vorgesehen und wegen der bereits vorhandenen Infrastruktur auch nicht erforderlich.
Folgender allgemeiner Hinweis ist in die Satzung aufzunehmen: „Sofern im Zuge von Bauvorhaben neue Hausanschlüsse für die Versorgung mit Strom, Wasser oder Telekommunikation erforderlich sind oder bestehende Anschlüsse geändert werden müssen, so sind die Anschlussbedingungen eigenverantwortlich durch den Bauherrn rechtzeitig mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen abzustimmen. Gleiches gilt für die Abwassereinleitung in die zentrale Kanalisation.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7.2.9. Zweckverband zur Wasserversorgung der Surgruppe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 7.2.9

Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme:

„ … falls durch Erweiterungen oder Anbauten Wasseranschlüsse geändert werden müssen oder Zweitanschlüsse benötigt werden, sind die Kosten dem Zweckverband voll zu erstatten.
Zum Erlass der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB für den Ortsteil Egg in der Marktgemeinde Waging a.See erhebt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Surgruppe keine Einwände.
Mit freundlichen Grüßen, gez. Christian Willberger, Technischer Betriebsleiter“

Beschluss

Der Bau ausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden beachtet und gegebenenfalls an künftige Bauwerber weitergegeben.
Folgender allgemeiner Hinweis ist in die Satzung aufzunehmen: „Sofern im Zuge von Bauvorhaben neue Hausanschlüsse für die Versorgung mit Strom, Wasser oder Telekommunikation erforderlich sind oder bestehende Anschlüsse geändert werden müssen, so sind die Anschlussbedingungen eigenverantwortlich durch den Bauherrn rechtzeitig mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen abzustimmen. Gleiches gilt für die Abwassereinleitung in die zentrale Kanalisation.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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7.3. Entscheidung über das weitere Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 7.3

Sachverhalt

Die Verwaltung schlägt vor, auf der Grundlage der geänderten Planung ein weiteres beschränktes Anhörverfahren durchzuführen, welches auf die Beteiligung der Unteren Bauaufsichtsbehörde beschränkt werden soll. Auf eine neuerliche Öffentlichkeitsbeteiligung soll verzichtet werden.

Beschluss

Der Bauausschuss billigt die aufgrund der heutigen Abwägung geänderte Planung für die gegenständliche Außenbereichssatzung. Die Verwaltung wird angewiesen, ein weiteres beschränktes Anhörverfahren durchzuführen, welches auf die Beteiligung der Unteren Bauaufsichtsbehörde beschränkt werden soll. Auf eine neuerliche Öffentlichkeitsbeteiligung soll verzichtet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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8. Antrag von Josef Held auf Erlass einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Buch

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 03.01.2019 hat Herr Josef Held aus Buch an die Marktgemeinde Waging a.See einen Antrag auf Erlass einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Buch gerichtet:

„Sehr geehrte Damen und Herren, im Zuge des Genehmigungsverfahrens für mein Bauvorhaben in Buch Nr. 3 (Nutzungsänderung von Nutzfläche zu Wohnfläche, genehmigt am 18.12.2018) habe ich erfahren, dass die Nutzung einer im Jahr 1998 genehmigten Einliegerwohnung nicht mehr zulässig ist. Es wäre die 3. Wohneinheit eines Gebäudes im Außenbereich. Der § 35 Abs. 4 BauGB steht dem entgegen.
Mit der Erstellung einer Außenbereichssatzung wäre die Nutzung der Einliegerwohnung jedoch wieder möglich. So äußerte sich jedenfalls der Bauamtsleiter Herr Seeholzer gegenüber dem Planer – Markus Kleißl – und mir beim Besprechungstermin im Bauamt bezüglich des Bauvorhabens.
Jedoch liegt die Erstellung einer Außenbereichssatzung im Ermessen der Gemeinde. Daher möchte ich den Bauausschuss der Gemeinde Waging am See bitten, die Erstellung einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Buch wohlwollend zu prüfen.
Als Initiator: gez. Held Josef, Buch Nr. 3
Als betroffene Nachbarn: gez. Babinger Engelbert sen., Buch Nr. 7; Babinger Engelbert jun., Buch Nr. 7 a; Babinger Maria, Buch Nr. 4; Babinger Hubert, Buch Nr. 5; Harant Karl; Buch Nr. 2; Moll Josef, Buch Nr. 8; Salober Rosa, Buch Nr. 6.“

Die Gemeinde hat den Antrag vorab der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Traunstein wegen einer grundsätzlichen Einschätzung vorgelegt. Mit E-Mail vom 10.04.2019 hat Herr Kreisbaumeister Seeholzer folgendes geantwortet: „Die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Buch scheint grundsätzlich möglich, wenn sich der Umgriff auf die Hauptgebäude beschränkt. Im Übrigen ist eine Außenbereichssatzung nur dann möglich, wenn die Landwirtschaft nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt und die Entwicklung eines möglicherweise kleinen landwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht erschwert wird. Aussagen dazu liegen uns nicht vor. Im Übrigen ist das Verfahren samt der Trägerbeteiligung abzuwarten.“


Nunmehr hat Herr Held über das Planungsbüro Kleißl einen Satzungsentwurf vorbereiten lassen, den der Bauausschuss mittels Aufstellungsbeschluss ins Verfahren schicken könnte.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, für den Ortsteil Buch das Verfahren zum Erlass einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB gemäß dem vorliegenden Plankonzept des Planungsbüros Kleißl, Waging a.See vom 10.09.2019 einzuleiten. Alle anfallenden Kosten hat der private Veranlasser der Planung zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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9. Campingplatz Tettenhausen; Antrag der Pächter Rudolf und Gerlinde Kupka auf Erhöhung des Anteils der Standplätze für Dauercamping

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 07.05.2019 beantragen die Pächter-Eheleute Rudolf und Gerlinde Kupka eine Erhöhung des Anteils der Standplätze für Dauercamping. Begründet wird dies mit der gestiegenen Nachfrage nach Dauercamping-Stellplätzen.

Von Seiten der Verwaltung wurden folgende Hintergrundinformationen gegeben:

Das Verhältnis zwischen Dauercampingplätzen und Saisoncampingplätzen am Campingplatz Tettenhausen ist im Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Traunstein vom 22.10.1985 geregelt. Demnach darf die Gemeinde als Betreiberin maximal 30 % der Gesamtstandplätze als längerfristige Standplätze (= Dauercamping) anbieten. Die damalige Genehmigung war noch mit der Auflage verbunden, dass alle Standplätze in der Zeit zwischen 1. Oktober und 1. April geräumt werden mussten. Diese Beschränkung ist durch den Änderungsbescheid im Jahr 2007 weggefallen.
Mit Änderungsbescheid vom 27.03.2007 genehmigte das Landratsamt Traunstein nach jahrelangen Verhandlungen insgesamt 36 Winterstellplätze, und zwar in dem Bereich, auf dem die 30prozentige Quote des Dauercampings (36 Stellplätze) ausgeschöpft wird.
Alle anderen Standplätze müssen demnach als Saisonstandplätze mit wechselnden Campern genutzt werden. Eine Nutzung für Dauer-/Wintercamper ist auf diesen Plätzen ausgeschlossen.
Das Pächterehepaar Kupka hat nach eigener Angabe zur Zeit 39 Dauercampingplätze vermietet, das heißt 3 mehr als im Genehmigungsbescheid zugelassen. Beantragt wird eine insgesamte Erhöhung um 15 Stellplätze.

Im Falle einer Befürwortung des Antrages müsste die Gemeinde eine Änderung des Genehmigungsbescheides beim Landratsamt Traustein beantragen.

Diskussionsverlauf

*

Zu diesem Tagesordnungspunkt waren zwei private Stellplatzbewerber anwesend. Ihnen wurde während des Tagesordnungspunktes Gelegenheit gegeben, ihre persönlichen Anliegen wegen der Anmietung eines Dauer- bzw. Winterstellplatzes vorzubringen.

In verschiedenen Wortmeldungen brachten die Ratsmitglieder dann zum Ausdruck, dass sie den Antrag abzulehnen gedenken. Es wurde z. B. damit argumentiert, dass man das touristische Angebot für Saisoncamper nicht schmälern sollte. Außerdem sei es zweifelhaft, ob das Landratsamt Traunstein nach dem Zugeständnis vor 12 Jahren wegen der Zulassung einer 30-prozentigen Winterstellplatzquote zu weiteren Zugeständnissen bereit wäre. So angenehm die Winterstellplätze für die privaten Nutzer auch sein mögen; so sei es nicht auszuschließen, dass sich hier dauerhafte Domizile mit festen baulichen Anlagen bzw. mit fahruntüchtigen Wohnwagen entwickeln.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt den vorliegenden Antrag zur Kenntnis. Der vorliegende Antrag auf Erhöhung des Anteils an Dauercamping- bzw. Winterstellplätzen im Campingplatz Tettenhausen wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8

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10. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen keine Vorgänge vor.

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11. Allgemeine Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 11

Sachverhalt

1. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz Gut Horn“ in der Gemeinde Kirchanschöring

Bauamtsleiterin Sabrina Stutz informiert über folgenden Sachverhalt:

Im Zuge der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde die Marktgemeinde Waging am Verfahren beteiligt (gem. § 4 Abs. 1 BauGB).

Die Gemeinde Kirchanschöring führt an, dass zum Campingplatz Gut Horn auch ein landwirtschaftlicher Betrieb (Mutterkuhhaltung, 40-45 Kühe mit Weidehaltung) gehört, der zum Teil außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt. Zu diesem Betrieb wird nun ein Betriebsleiterwohnhaus benötigt. Dieses soll innerhalb des Geltungsbereiches errichtet werden, daher ist im Änderungsbereich ein Baufenster für das Betriebsleiterwohnhaus zusammen mit einer Fläche für die dazugehörige Garage vorgesehen.
Der Änderungsbereich liegt südlich des ehem. Gutshofes und des Gartenbereiches um die Kapelle. Er ist derzeit als Reitplatz genutzt.

Zur Sicherung der Erschließung wird angeführt, dass der bestehende Feldweg als private Verkehrsfläche festgesetzt wird. Die Zufahrt kann dabei entweder aus dem Bereich des Gutshofes oder von Norden vom landwirtschaftlichen Betrieb her erfolgen.

Mit Schreiben vom 04.09.2019 hat der 1.Bürgermeister hierzu schriftlich Stellung genommen und erneut auf die nicht ausreichende Erschließungsstraße vom Ort Tettenhausen zum Campingplatz verwiesen. Das o.g. Schreiben an die Gemeinde Kirchanschöring wurde öffentlich vorgelesen.


Notwendige Stellplätze für Einzelbauvorhaben, Adalbert-Stifter-Str. 22, Fl.Nr. 815/7 Gem. Waging a. See

Wie Bauamtsleiterin Sabrina Stutz berichtete, ging bei der Verwaltung eine Anfrage des Eigentümers ein bzgl. der Anzahl der Stellplätze, die er für o.g. Grundstück nachweisen muss. Laut Berechnung der Verwaltung ist ein Stellplatzbedarf von 4 Stellplätzen anzunehmen.

Für die beiden Bestandswohnungen sind jeweils ein Stellplatz (Altbestand) anzunehmen, der Dachgeschossausbau zur dritten Wohneinheit richtet sich bereits nach der neuen Stellplatzsatzung des Marktes Waging a. See, hier sind zwei Stellplätze nachzuweisen.

Der Eigentümer hat diese auf seinem Eingabeplan in ausreichender Anzahl nachgewiesen. Die Darstellung von weiteren Stellplätzen auf dem Eingabeplan bleibt nach Meinung der Verwaltung hiervon unberührt.

Der Bauausschuss beauftragte die Verwaltung dennoch beim LRA Traunstein den rechtlichen Sachstand bezüglich der Herstellung von Stellplätzen nachzufragen.


Einmündungsbereich Mühlberger Weg / Salzburger Straße

1.Bgm. Matthias Baderhuber berichtete über eine  Verkehrsschau mit Vertretern der Polizei und der Verkehrsbehörde des Landratsamtes Traunstein wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich Mühlberger Weg / Salzburger Straße. Es sei dabei die Frage aufgeworfen worden, ob die Marktgemeinde Waging a.See als örtliche Verkehrsbehörde wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse tätig werden müsse.
Im Ergebnis ist festzuhalten, so Baderhuber, dass die Behördenvertreter die Meinung vertraten, dass der Einmündungsbereich keinen Gefahrenschwerpunkt darstellt. Die derzeitige Situation gebe keinen Anlass dazu, um verkehrsrechtliche Anordnungen gegen den angrenzenden Hauseigentümer zu erlassen.
Einige Ratsmitglieder äußerten daraufhin ihr Unverständnis gegen diese Einschätzung von Seiten der Behördenvertreter.


Aufstellen von Sitzbänken zwischen Fisching und Kurpark

1.Bgm. Matthias Baderhuber informierte darüber, dass gemäß einer Anregung aus dem Bauausschuss mittlerweile eine Ruhebank am Fischinger Weg zwischen Fisching und Kurpark aufgestellt worden ist.

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12. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2019 ö beschließend 12

Sachverhalt

Strandbadallee

GR Franz Schwangler wies auf das Überhandnehmen des Unkrauts im Bereich der Strandbadallee hin. Hier sollte alsbald Abhilfe geschaffen werden, z. B. durch konsequenten Einsatz eines geeigneten Stahlbesens.

Wanderweg am Mühlberg

GR Matthias Schneider gab bekannt, dass er mit den betroffenen Waldbesitzern am Mühlberg wegen der Beseitigung gefährlicher Bäume entlang der öffentlichen Wege gesprochen habe. Die gekennzeichneten Bäume seien teilweise bereits entfernt worden. Deshalb könne man die Sperrung des oberen Fußweges zum Mühlberg (Kreuzweg) jederzeit aufheben. Die Beseitigung der schadhaften Bäume am unteren Wanderweg solle in Kürze ebenfalls erfolgen, so dass dann auch hier die Wegsperrung aufgehoben werden könnte.
Im Anschluss an diese Wortmeldung ergab sich eine intensive Diskussion über die Problematik umsturzgefährdeter Privatbäume, über die Notwendigkeit von Sperrungen öffentlicher Wege, über die Sicherungspflichten der Gemeinde bzw. der privaten Waldbesitzer und über die Abgrenzung der Sicherungspflichten von der höheren Gewalt. Der Ausschuss konnte sich aber auf keine andere Lösung einigen, als die betroffenen Wege im Falle von umsturzgefährdeten Bäumen weiterhin sofort durch den Bauhof sperren zu lassen. GR Josef Hofmann schlug als Alternative vor, den Wanderweg am Mühlberg künftig als Privatweg zu klassifizieren und mit einem Hinweisschild „Betreten auf eigene Gefahr“ zu kennzeichnen.
GR Matthias Schneider wies ferner darauf hin, dass der Anschlussbereich des neu angelegten Verbindungsweges in den bestehenden Wanderweg am Fuß des Hanges besser hergerichtet werden muss.

Datenstand vom 22.01.2020 09:44 Uhr