Datum: 04.12.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Waging a. See
Gremium: Bauausschuss Markt Waging a. See
Körperschaft: Markt Waging a. See
Öffentliche Sitzung, 13:30 Uhr bis 15:11 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 15:12 Uhr bis 15:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 06.11.2019
2 Bauantrag der Gemeindewerke Waging a. See: Errichtung einer Trafostation, Fl.Nr. 449 Gem. Waging a. See, Ottinger Straße
3 Bauantrag des Marktes Waging: Neubau einer zwei-gruppigen Kinderkrippe, Fl.Nr. 4/0 Gem. Tettenhausen, Kirchplatz 7
4 Bauantrag von Herrn Florian Danzl: Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes nach Abbruch des best. Wirtschaftsgebäudes sowie Abbruch des ehemaligen Betriebsleiterwohnhauses, Fl.Nr. 898 Gem. Gaden, Schuster am See 1
5 Bauantrag von Herrn Klaus Gröll: Abbruch des bestehenden Wohnhauses mit Garage und Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 1470/1 Gem. Otting, Unterstefling 4
6 Antrag auf isolierte Befreiung von Frau Penningsfeld: Errichtung eines Fahrradschuppens, Fl.Nr. 333/7 Gem. Tettenhausen, Am Sandberg 9
7 Erlass einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Egg
7.1 Stellungnahme zum Ergebnis des erneuten Anhörverfahrens
7.2 Satzungsbeschluss
8 Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 57/9 der Gemarkung Otting im Bereich "Otting-Nordost" an der Raiffeisenstraße
8.1 Stellungnahme zum Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung
8.2 Stellungnahme zum Ergebnis der Trägerbeteiligung
8.2.1 Allgemein
8.2.2 Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde), Stellungnahme vom 18.11.2019
8.2.3 Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde), Stellungnahme vom 15.11.2019
8.2.4 Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Stellungnahme vom 18.11.2019
8.2.5 Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 12.11.2019
8.2.6 Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 22.10.2019
8.3 Satzungsbeschluss
9 Änderung des Bebauungsplanes "Römerleiten II" im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 544/4 der Gemarkung Gaden (Bajuwarenring 11)
9.1 Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörverfahrens
9.2 Satzungsbeschluss
10 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Nirnharting-Nord" für den Bereich der Parzelle 10, Fl.Nr. 143/2 Gem. Nirnharting
11 Allgemeine Bekanntgaben
12 Sonstiges

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 06.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö 1

Sachverhalt

Die Niederschrift über die letzte öffentliche Sitzung vom 06.11.2019 bedarf der Genehmigung durch den Bauausschuss.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See genehmigt die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 06.11.2019.

Der TOP 3 wurde einstimmig von der Tagesordnung abgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Bauantrag der Gemeindewerke Waging a. See: Errichtung einer Trafostation, Fl.Nr. 449 Gem. Waging a. See, Ottinger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Für die Sicherstellung der Stromversorgung für das Sonder- und Gewerbegebiet war es erforderlich, durch den Energieversorger (GWW), eine Trafostation zu errichten.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „SO Einzelhandel / GE an d er Ottinger Straße“. Nachdem die bauliche Anlage nicht mehr verfahrensfrei ist und das Baufenster geringfügig überschritten wird, war hier ein Bauantrag erforderlich.

Die Trafostation wurde in den Maßen 6 m x 2,99 m x 2,80 m, auf der letzten südlich festgesetzten Stellplatzfläche vom Bebauungsplan, errichtet. Für diesen Bereich ist als sonstiges Planzeichen „Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze“ vorgesehen.
Lediglich Richtung Süden überschreitet die Trafostation mit ca. 1m die festgesetzte Umgrenzung, und nimmt die Grünfläche in Anspruch. Hierfür wurde ein Antrag auf isolierte Befreiung bzgl. der Überschreitung der Baugrenzen gestellt.

Nachdem die Trafostation für die Versorgung des Gebietes unabdingbar ist und es sich bei der Überschreitung um eine geringfügige Überschreitung der Baugrenzen handelt, schlägt die Verwaltung vor hier einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zuzustimmen.

Beschluss

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „SO Einzelhandel / GE an der Ottinger Straße“ und überschreitet Richtung Süden um ca. 1 m die festgesetzte Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen und Stellplätzen.

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen und stimmt einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Überschreitung der Umgrenzungsflächen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Bauantrag des Marktes Waging: Neubau einer zwei-gruppigen Kinderkrippe, Fl.Nr. 4/0 Gem. Tettenhausen, Kirchplatz 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Südlich vom bestehenden Kindergarten (KiGa) in Tettenhausen ist ein Anbau für eine 2-gruppige Kinderkrippe geplant. Die Erweiterung ist notwendig um den prognostizierten Bedarf für die nächsten Jahre gerecht werden zu können.

Das Vorhaben soll mit dem bestehenden KiGa-Gebäude durch einen kleinen Durchgang verbunden werden. Das neue Kinderkrippen-Gebäude hat Außenmaße von ca. 14 m x 26 m und wird wie das Bestandsgebäude als Erdgeschossiger Baukörper ausgeführt; mit einer kleinen Unterkellerung für die Haustechnik und einem Abstellraum. Das Gebäude erhält eine seitl. WH von knapp 4 m, FH ca. 6 m mit einem Satteldach von 18° DN.

Nachdem sich der Erweiterungsbau nicht mehr im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung befindet und auch außerhalb des Geltungsbereichs von einem der angrenzenden Bebauungspläne liegt, wäre das Grundstück zunächst als Außenbereich zu beurteilen, welches erst mit der Bebauung der umliegenden Grundstücke im B-Plan zum Innenbereich werden würde.
Nach erfolgter Rücksprache mit dem LRA Traunstein (Kreisbaumeister) vom 22.05.2019, kann dem Vorhaben das öffentliche Interesse zur Umsetzung der Baumaßnahme, die FNP-Darstellung und die zukünftige Entwicklung der Umgebungsbebauung zugutegehalten werden. Entsprechend wurde eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB für möglich erachtet. Soweit öffentliche Belange wie z.B. das Rücksichtnahmegebot auf die geplante Umgebungsbebauung durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. Nachdem sich in der Umgebungsbebauung nur geplante Wohnhäuser befinden und die Nutzungszeit des KiGa sich auf Tageszeiten beläuft, erwarten wir hier keine Beeinträchtigungen.

Beschluss

Der Tagesordnungspunkt wurde einstimmig von der Tagesordnung abgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bauantrag von Herrn Florian Danzl: Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes nach Abbruch des best. Wirtschaftsgebäudes sowie Abbruch des ehemaligen Betriebsleiterwohnhauses, Fl.Nr. 898 Gem. Gaden, Schuster am See 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Herr Danzl beabsichtigt den Abbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes und des ehemaligen Betriebsleiterwohnhauses, sowie die Errichtung eines neuen Wirtschaftsgebäudes. Das neue Gebäude soll mit den Ausmaßen 9,99 m x 7,24 m x 4,83 m errichtet werden. Der Neubau soll als Lagerfläche für Maschinen, Werkstatt und Stellplatz für den Traktor genutzt werden.

Der Abbruch der beiden Gebäude ist gem. Art. 57 Abs. 5 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei, es besteht jedoch eine Anzeigepflicht. Der Neubau des Wirtschaftsgebäudes ist nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.

Laut Herrn Kleißl wurde das Vorhaben bereits mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Traunstein abgesprochen.

Beschluss

Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bauantrag von Herrn Klaus Gröll: Abbruch des bestehenden Wohnhauses mit Garage und Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 1470/1 Gem. Otting, Unterstefling 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Herr Gröll beabsichtigt den Abbruch und die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.

Das Vorhaben wurde bereits als Antrag auf Vorbescheid in der Sitzung am 01.03.2017 behandelt, das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt.

Im Eingabeplan des Vorbescheids wurde ein Bau mit freigelegtem Untergeschoss und einer relativ großen talseitigen Wandhöhe (über 7,50 m) dargestellt. Das Gebäude des aktuellen Bauantrages soll nur mit Erdgeschoss, erstem Obergeschoss und Dachgeschoss errichtet werden. Es ergibt sich dabei eine Wandhöhe von 6,63 m. Anders wie im Antrag auf Vorbescheid soll zudem statt des ursprünglich geplanten mehrstöckigen Wintergartens nur noch im Obergeschoss eine Dachterrasse auf dem im Erdgeschoss herausragenden Gebäudeteil errichtet werden. Auch die Aufteilung der Wohnräume wurde geändert.

Der Abbruch des Gebäudes ist gem. Art. 57 Abs. 5 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei, es besteht jedoch eine Anzeigepflicht. Die Neuerrichtung des Einfamilienhauses mit Doppelgarage ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zu beurteilen.

Das bisher bestehende Gebäude hat eine Grundfläche von ca. 80 m². Das neue Wohnhaus soll mit einer Grundfläche von ca. 107 m² errichtet werden.

Die Erschließung erfolgt über das Grundstück Fl.Nr. 1470 Gem. Otting. Es werden zwei Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen.

Laut Herrn Kleißl wurde das Vorhaben bereits mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Traunstein abgesprochen.

Beschluss

Das Vorhaben ist nach § 35 Abs.  4 Nr. 2 BauGB zu beurteilen. Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Antrag auf isolierte Befreiung von Frau Penningsfeld: Errichtung eines Fahrradschuppens, Fl.Nr. 333/7 Gem. Tettenhausen, Am Sandberg 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Frau Penningsfeld beabsichtigt die Errichtung eines Fahrradschuppens mit den Maßen 5,49 m x 2,30 m x 2,20 m (bzw. seitl. WH von 2,70 m ab Gelände). Der Fahrradschuppen soll zwischen der bestehenden Garage und der Grundstücksgrenze errichtet werden. Als Dachform ist ein Pultdach (DN 5°) mit Aluminiumeindeckung geplant.

Die Errichtung des Fahrradschuppens fällt noch unter die verfahrensfreien Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO. Die Flächen von Fahrradschuppen und die bestehende Garage/Carport ergeben zusammen eine Fläche von weniger als 50 qm (= ca. 45 qm).

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Tettenhausen – Am Sandberg“ und hält bestimmte Festsetzungen nicht ein. Laut Bebauungsplan sind Nebenanalagen außerhalb der vorgesehenen Baufenster nicht zulässig. Der Fahrradschuppen soll komplett außerhalb des Baufensters errichtet werden und ist mit einem Pultdach in Aluminiumeindeckung statt mit dem unter § 10 festgesetzten Satteldach mit harter Dacheindeckung geplant. Laut Unterlagen wird die GRZ (mit 0,18) eingehalten. Daher wurde ein Antrag auf isolierte Befreiung gestellt.
Angesichts der geringen Bedeutung des Anbaus könnte man hier eine Abweichung der Dachform zulassen. Eine Überschreitung des Baufensters bzw. die Lage außerhalb des Baufensters würde vermutlich auch an anderer Stelle vorliegen, da das festgesetzte Baufenster um das Hauptgebäude in Richtung Mitte des Grundstücks verläuft.

Laut Antragstellerin wird der Fahrradschuppen benötigt, da die bestehende Garage nicht genügend Platz für eine diebstahlsichere Unterbringung von 4 Fahrrädern ausweist und auf dem restlichen Grundstück sei es nicht möglich.

Der betroffene Grundstücksnachbar wurde von der Verwaltung über das geplante Vorhaben informiert hat sich aber in der gegebenen Frist nicht zum Vorhaben geäußert; eine Unterschrift liegt ebenfalls nicht vor.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden Baufenster für Garagen grenznah als auch bis auf die Grundstücksgrenze hin festgesetzt, wobei überwiegend von einer Grenzbebauung abgesehen wurde.

Diskussionsverlauf

Diskussionsverlauf: Der Bauausschuss hat den o.g. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen abgelehnt, da ein ausreichend großes Baufenster für das Grundstück vorgesehen ist (s. 2. Änderung Planfassung 1983) und auf der nördlichen Seite des Hauptgebäudes noch „Raum“ für die Errichtung des Fahrradschuppens wäre.

Zudem habe sich der betroffene Nachbar (Fl.Nr. 333/2) nicht zu dem Vorhaben geäußert (weder positiv noch negativ). Ob die Errichtung der dargestellten Stützmauer mit den Festsetzungen konform sei wurde ebenfalls als Frage aufgeworfen.

Beschluss

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Sandberg“ in der Fassung der 2. Änderung (1983).

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Den Befreiungen (gem. § 31 Abs. 2 BauGB und § 23 Abs. 5 BauNVO) zur Errichtung des Vorhabens außerhalb des vorgesehenen Baufensters und zu der abweichenden Dachgestaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9

zum Seitenanfang

7. Erlass einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Egg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Am 06.06.2018 hatte der Bau- und Werkausschuss einem Antrag eines Gebäudeeigentümers in Egg, Herrn Markus Haselberger, auf Erlass einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Egg zugestimmt. Eines der Ziele des Verfahrens ist es, für bereits bestehende Wohnungen im ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnhaus „Egg 3“ eine nachträgliche Genehmigungsgrundlage zu schaffen.


Im Zeitraum Juli/August 2018 hat bereits ein Anhörverfahren (Öffentlichkeit + Fachbehörden) zu der Planung stattgefunden. Aufgrund der in der Sitzung am 18.09.2019 vorgenommenen Abwägung waren verschiedene Planänderungen und -ergänzungen erforderlich. In der gleichen Sitzung hat der Bauausschuss die geänderte Planung gebilligt und eine erneute beschränkte Trägerbeteiligung beschlossen. Dabei wurde festgelegt, dass nur noch die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Traunstein zu beteiligen ist.

zum Seitenanfang

7.1. Stellungnahme zum Ergebnis des erneuten Anhörverfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 7.1

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 18.10.2019 ist die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Traunstein erneut am Verfahren beteiligt worden. Zur geänderten Planung liegt folgende Stellungnahme vom 15.11.2019 vor:

„Grundsätzlich bestehen von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde gegen die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Egg“ keine Einwände.

Allerdings sollte die textliche Festsetzung Nr. 7 bestimmter gefasst werden. Folgender Vorschlag für die Formulierung darf unterbreitet werden:

„Bauvorhaben sind zulässig, wenn sie sich in den baulichen Grundformen der ländlichen Bauweise der umgebenden Bebauung und dem regionaltypischen Orts- und Landschaftsbild unterordnen. Als Dachform ist ein Satteldach mit mittig über die Längsrichtung des Gebäudes angeordnetem First und einer Dachneigung von 23 – 29 Grad zulässig, die Dacheindeckung ist mit naturroten, nicht engobierten Falzziegeln herzustellen. Die Fassaden sind als Lochfassade zu planen. Die Fassadenoberfläche kann mit einer vertikalen, naturbelassenen oder farblos lasierten Holzverschalung versehen oder als Putzfassade ausgebildet werden. Für den Farbanstrich der Putzflächen dürfen nur weiße oder ganz leicht getönte Farben verwendet werden.“

Um eine entsprechende Überprüfung und Überarbeitung wird gebeten, für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.“

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 15.11.2019 zur Kenntnis. Die textliche Festsetzung Nr. 7 ist entsprechend dem darin unterbreiteten Textvorschlag neu zu fassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 7.2

Sachverhalt

Die im vorangegangenen TOP beschlossene Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 7 hat nur klarstellende Bedeutung. Das Verfahren kann deshalb mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die vom Planungsbüro Schwangler, Waging a.See gefertigte Außenbereichssatzung für den Ortsteil Egg in der Fassung vom 26.11 .2019 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 57/9 der Gemarkung Otting im Bereich "Otting-Nordost" an der Raiffeisenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 30.07.2019 hatte der Bau- und Werkausschuss die Einleitung eines Verfahrens für eine Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 57/9 der Gemarkung Otting („Otting-Nordost“) beschlossen. Vorausgegangen war ein Antrag von Frau Tamara Hofmann Perschl, die Gemeinde möge die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Gebäudes mit Betriebsleiterwohnung, Sport- und Gymnastikraum, Sanitärräumen und Büro schaffen. Mit der Planung war das Architektenbüro Magg, Freilassing auf Kosten der Antragstellerin betraut worden.

zum Seitenanfang

8.1. Stellungnahme zum Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 8.1

Sachverhalt

Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 21.10. bis 22.11.2019 durch Aushang der Planunterlagen im Rathaus Waging a.See (II. Stock) stattgefunden. Hierauf ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt am 18.10.2019 hingewiesen worden. Bis zum heutigen Tag sind keine Einwendungen, Anregungen oder Hinweise von Seiten der Öffentlichkeit vorgetragen worden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung, wonach bis zum heutigen Tag keine Einwendungen, Anregungen und Hinweise von Seiten der Öffentlichkeit vorgetragen worden sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8.2. Stellungnahme zum Ergebnis der Trägerbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 8.2
zum Seitenanfang

8.2.1. Allgemein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö 8.2.1

Sachverhalt

Die von der Planung betroffenen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 17.10.2019 beteiligt und um Stellungnahme zur Planung gebeten worden.

Folgende Stellen haben sich bis zum heutigen Tag nicht geäußert, so dass das Einvernehmen mit der Planung angenommen werden kann:

  • Gemeindewerke Waging a. See


Folgende Behörden und Stellen haben sich geäußert und keinerlei Einwendungen, Anregungen oder Hinweise vorgebracht:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.41 (Immissionsschutz); Stellungnahme vom 20.11.2019
  • Landratsamt Traunstein, SG 5.16 (Wasserrecht); Stellungnahme vom 25.10.2019
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 28.10.2019
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein; Stellungnahme vom 07.11.2019
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 18.11.2019
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 06.11.2019
  • Zweckverband zur Wasserversorgung der Otting-Pallinger Gruppe; Stellungnahme vom 24.10.2019

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die vorliegenden Stellungnahmen, in denen keinerlei Einwendungen, Anregungen oder Hinweise zur Planung vorgebracht werden, zur Kenntnis. Änderungen der Planung sind dadurch nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8.2.2. Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde), Stellungnahme vom 18.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 8.2.2

Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme:

„Wir weisen darauf hin, dass die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung auch für Satzungen nach § 34 Abs. 4 vorgesehen ist. Im Satzungstext steht hier nur, ohne Begründung, dass naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen nicht erforderlich seien und daher keine festgesetzt werden. In der Begründung wird  dazu argumentiert, dass die Fläche bereits versiegelt ist und als Betriebsfläche genutzt wird. Uns ist dazu nicht bekannt, ob diese Nutzung bereits rechtlich geregelt ist und für diese Versiegelung bereits ein Ausgleich erfolgte. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind daher noch Ergänzungen und genauere Begründungen notwendig, warum auf die Anwendung der Eingriffsregelung verzichtet werden kann. Grundsätzlich sollte in jedem Fall eine Ortsrandeingrünung festgesetzt werden, da das Baugrundstück sowohl im Norden als auch nach Osten hin den Ortsrand bildet.
Mit freundlichen Grüßen, gez. Luise Antwerpen, Naturschutz“

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Der Planfertiger wird beauftragt, den Satzungsentwurf und die Begründung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde nachzubessern, z.B.: durch eine Ortsrandeingrünung in Form einer 3-reihigen Heckenpflanzung am Ortsrand. Die geänderte Planung ist der Unteren Naturschutzbehörde erneut zur Stellungnahme vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8.2.3. Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde), Stellungnahme vom 15.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 8.2.3

Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme:

„Grundsätzlich besteht mit der geplanten Aufstellung der Einbeziehungssatzung von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde Einverständnis.
Allerdings sollte die Satzung eine einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Ortsrandeingrünung beinhalten, um eine entsprechende Überarbeitung wird gebeten.
gez. Rupert Seeholzer, Kreisbaumeister“

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Der Satzungsentwurf und die Begründung sollen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde nachgebessert werden. Auf den Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8.2.4. Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Stellungnahme vom 18.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 8.2.4

Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme:

„Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

1.        Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
     - entfällt —

2. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands
    - entfällt —

3. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
    - entfällt –

4. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

4.1 Grundwasser/ Wasserversorgung

4. 1 .1        Grundwasser

Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf in eigener Zuständigkeit zu ermitteln.

Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.

4.1 .2        Wasserversorgung
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Kommune sicherzustellen. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.


4.2  Oberflächengewässer/ Überschwemmungssituation

4.2.1 Oberflächengewässer
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.

4.2.2  Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionen auftreten. Dabei ist auch das von außen zufließende Wasser zu beachten.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen vor Personenschäden vorzunehmen. Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen auf Ober- oder Unterlieger führt. Wir empfehlen daher S 37 WHG entsprechend zu berücksichtigen.

4.3 Abwasserentsorgung

4.3.1 Schmutzwasser

Das Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen (555 Abs. 2 WHG). Das Schmutzwasser ist in den öffentlichen Kanal einzuleiten.

4.3.2 Niederschlagswasser
Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlagen, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Hier sollte die Gemeinde steuernd einwirken. Bei der Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers sind für den vorsorgenden Gewässerschutz bestimmte Regeln einzuhalten. Wir bitten daher folgende Punkte als Hinweise bzw. Festsetzungen in die Satzung mit aufzunehmen:

Dachflächenwasser sowie Niederschlagswasser von privaten Hof- und Zufahrtsflächen sollte nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist zu prüfen. Ist eine flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht nicht möglich, so ist eine linienförmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen vorzuziehen. Die Beseitigung des Niederschlagswassers über Sickerschächte ist grundsätzlich zu begründen und nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Flächen, auf denen nicht oder nur geringfügig verschmutztes Niederschlagswasser anfällt, und Flächen, auf denen Niederschlagswasser belastet wird (Lager- und Abstellflächen für LKW) sind eindeutig zu trennen. Belastetes Niederschlagswasser darf nur über Ölabscheider in den öffentlichen Kanal entsorgt werden.

Der Versieglung des Bodens ist entgegenzuwirken. Gering belastetes Niederschlagswasser sollte daher versickert werden (nach LfU Merkblatt Nr. 4.3/2 und DWA-Blatt M 153). Entsprechend sind Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze, Terrassen etc. als befestigte Vegetationsflächen (z.B. Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine) oder mit versickerungsfähiger Pflanzendecke auszuführen.

Wenn die Dacheindeckung aus Kupfer, Zink oder Blei besteht, ist eine Versickerung nur nach einer Vorbehandlung zulässig. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist in solchen Fällen erforderlich. Dachflächenanteile mit diesen Materialien < 50m2 sowie Dachrinnen und Fallrohre können vernachlässigt werden.

Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung vorliegt. Die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungs­verordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten.

Gegebenenfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Kreisverwaltungsbehörde mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Verkehrsflächen sind dann die Anforderungen der DWA-Blätter A 138, A 1 17 und M 153 einzuhalten.

4.4 Altlastenverdachtsflächen

Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Traunstein einzuholen. Mögliche Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben. Sie sind ggf. auch bei der Planung der Niederschlagswasserbehandlung zu berücksichtigen. Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden. Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z.B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen. Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden- Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU) beauftragt werden. Sollten während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Traunstein zu verständigen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die einzelnen Hinweise und Anregungen werden wie folgt bewertet:

zu Pkt. 4.1.1 Grundwasser
Es ist nicht zu erwarten, dass bei der Baumaßnahme in das Grundwasser eingegriffen wird. Folgender Hinweis soll vorsorglich in die Satzung aufgenommen werden: „Der Grundwasserstand ist bei Bedarf in eigener Zuständigkeit zu ermitteln. Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.“

zu Pkt. 4.1.2 Wasserversorgung
Die Otting-Pallinger Gruppe als zuständiger Wasserversorger wurde am Verfahren beteiligt und hat in ihrer Stellungnahme vom 24.10.2019 keine Einwendungen erhoben. Eine Änderung der Planung ist damit nicht erforderlich. Die Versorgung mit Trinkwasser ist gesichert.

Zu Pkt. 4.2.2 Starkniederschläge
Die bestehende Situation hinsichtlich des Abflusses des Oberflächenwassers wird durch die geplanten Maßnahmen nicht wesentlich verändert. Folgender Hinweis soll gleichwohl in die Satzung aufgenommen werden: „Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionen auftreten. Dabei ist auch das von außen zufließende Wasser zu beachten. Art. 37 WHG ist zu beachten.“

Zu Pkt. 4.3.1  Schmutzwasserentsorgung
Die Schmutzwasserentsorgung ist durch die Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Sammelkanalisation gesichert.

Zu Pkt. 4.3.2  Niederschlagswasserentsorgung
Das Oberflächenwasser im Plangebiet wird, wie in der Begründung dargelegt, auf der Grundlage eines genehmigter Entwässerungsplanes (vom 6.12.1994) abgeleitet. Die Einleitungsfläche wird sich durch die geplanten Baumaßnahmen verringern, weil um das geplante Gebäude und durch die festgesetzte Ortsrandeingrünung neue Versickerungsmöglichkeiten entstehen. Eine Änderung der Planung ist insoweit damit nicht erforderlich. Nachdem mit dem Neubau eine Dachfläche neu geschaffen wird, soll folgender Hinweis in die Satzung aufgenommen werden: „Wenn die Dacheindeckung aus Kupfer, Zink oder Blei besteht, ist eine Versickerung nur nach einer Vorbehandlung zulässig. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist in solchen Fällen erforderlich.
Dachflächenanteile mit diesen Materialien < 50m2 sowie Dachrinnen und Fallrohre können vernachlässigt werden.“

Zu Pkt. 4.4.  Altlastenverdachtsflächen
Gemäß der Stellungnahme der Wasserrechtsbehörde werden durch die Planung keine Altlastenverdachtsflächen berührt. Gleichwohl soll vorsorglich folgender Hinweis in die Satzung aufgenommen werden: „Sollten während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Traunstein zu verständigen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8.2.5. Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 12.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 8.2.5

Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme:

„Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 17.10.2019 per E-Mail bei uns eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. S 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
 
Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Geltungsbereich, jedoch nicht im Bereich des geplanten Neubaus, befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit).
Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Mit freundlichen Grüßen, gez. Helga Leitner“
 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die versorgungstechnischen Hinweise sind an den privaten Grundstückseigentümer, der auch Veranlasser der Planung war, zur Beachtung weiterzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8.2.6. Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 22.10.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 8.2.6

Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme:

„Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde)

  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen die Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bau herren in die Begründung aufzunehmen.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen, Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Freilassing“

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die versorgungstechnischen Hinweise sind an den privaten Grundstückseigentümer, der auch Veranlasser der Planung war, zur Beachtung weiterzuleiten. Ferner ist folgender Hinweis in die Satzung aufzunehmen: „Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen die Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8.3. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 8.3

Sachverhalt

Der Satzungsbeschluss kann wegen der beschlossenen Änderungen noch nicht gefasst werden.

Beschluss

Der Satzungsbeschluss wird zurückgestellt. Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See billigt die aufgrund der heutigen A bwägung geänderte bzw. noch zu ändernde Planung. Die Verwaltung wird angewiesen, ein weiteres beschränktes Anhörverfahren durchzuführen, welches auf die Beteiligung der unteren Bauaufsichtsbehörde und der unteren Naturschutzbehörde beschränkt werden soll. Auf eine neuerliche Öffentlichkeitsbeteiligung soll verzichtet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Änderung des Bebauungsplanes "Römerleiten II" im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 544/4 der Gemarkung Gaden (Bajuwarenring 11)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Bau- und Werkausschuss bzw. der Bauausschuss haben in den Sitzungen vom 03.07.2019 bzw. 18.09.2019 beschlossen, den Bebauungsplan „Römerleiten II“ für das Doppelhaus-Grundstück Fl.Nrn. 544/3 und 544/4 der Gemarkung Gaden zu ändern und hierfür ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen. Zweck der Planung ist eine  bauliche Nachverdichtung für das noch unbebaute Grundstück Fl.Nr. 544/4 der Gemarkung Gaden (Parzelle 6).


zum Seitenanfang

9.1. Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörverfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 9.1

Sachverhalt

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 08.10.2019 hat in der Zeit vom 21.10. bis 22.11.2019 im Rathaus öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegen. Es wurden keine Einwendungen / Bedenken vorgebracht.

Ferner sind mit Schreiben vom 17.10.2019 folgende Fachstellen am Verfahren beteiligt worden (Fristsetzung bis 19.11.2019):

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde)
  • Gemeindewerke Waging a. See
  • Deutsche Telekom GmbH
  • Energie Südbayern GmbH

Beschluss

Bis zum Tag der Sitzungsladung (27.11.2019) sind folgende schriftliche Hinweise oder Anregungen eingereicht worden:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 18.11.2019 (Az. 4.40-BLP-138/2019)

Inhalt der Stellungnahme:

„Grundsätzlich besteht mit der Bebauungsplanänderung Einverständnis.

Um eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte wird gebeten:

Es wird im Übrigen auf die geltenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes verwiesen. Die Höhenlage und die seitliche Wandhöhe sind dort nicht hinreichend definiert. Hierzu ist das auszugweise beigefügte Urteil des VG München vom 24.08.2010 – M 1 K 10.1525 – dazu sinngemäß zu beachten.
Aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit sind bestimmte Anforderungen an die Bezugspunkte zu stellen. Dazu gehört, dass die Bezugspunkte feste Bezugspunkte sind und Veränderungen nicht zu erwarten sind. Dies gilt gleichermaßen für die unteren wie die oberen Bezugspunkte. Als untere Bezugspunkte der in Meter festzusetzenden Höhe sind zu nennen: die festgesetzte Höhenlage der anbaufähigen Verkehrsfläche, trigonometrische Punkte sowie die mittlere Höhe des Meeresspiegels. Die natürliche Geländeoberfläche ist als Bezugspunkt grundsätzlich nicht geeignet, da sie nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert ist. Auf Punkte oder Ebenen, die nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden können, kann nicht Bezug genommen werden, z.B. nicht auf die Oberkante des Ergeschossfußbodens und auch nicht auf die Schnittlinie der Außenwände eines Gebäudes mit der Geländeoberfläche (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zur BauNVO, § 18, RdNr. 3 m.w.N.).
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

gez. Ilona Schindhelm, Stellv. Kreisbaumeisterin“

Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise sind berechtigt. Der Planfertiger wird beauftragt, die Bezugspunkte zur Höhenlage und seitlichen Wandhöhe gemäß dem VG-Urteil vom 24.08.2010 in Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde im Planentwurf in eindeutiger Weise zu definieren.

Abstimmungsergebnis: Für 9 : Gegen 0


  • Deutsche Telekom Technik GmbH; Stellungnahme vom 12.11.2019

Inhalt der Stellungnahme:

„… Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Geltungsbereich befindet sich eine Telekommunikationslinie der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt wird (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur zur Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linie nicht verändert werden muss bzw. beschädigt wird.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Mit freundlichen Grüßen, gez. Helga Leitner“

Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden an den privaten Grundstückseigentümer und Veranlasser der Planung zur Beachtung weitergereicht.

Abstimmungsergebnis: Für 9 : Gegen 0


  • Fa. Energienetze Bayern GmbH & Co.KG; Stellungnahme vom 06.11.2019

Inhalt der Stellungnahme:

„Gegen die geplante Bebauungsplanänderung bestehen unsererseits keine Einwände.
Mit freundlichen Grüßen, gez. Franz Wutz, RegionalCenter Traunreut“

Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 9.2

Sachverhalt

Wegen der unter Punkt 9.1 beschlossenen Nachbesserungen der Planung hat bereits eine Abstimmung mit dem Planfertiger und mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Änderungsplan vom 26.11.2019) stattgefunden. Nachdem die Abänderungen nur klarstellende Bedeutung haben und die Untere Bauaufsichtsbehörde mit E-Mail-Mitteilung vom 03.12.2019 ihr Einverständnis zum geänderten Planentwurf  geäußert hat, kann das Verfahren mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „Römerleiten II“ im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 544/3 und 544/4 der Gemarkung Gaden (Bajuwarenring 11 und 13) gemäß dem Änderungsplan der Firma Holzbau Gruber, Kirchweidach in der Fassung vom 26.11.2019 samt Begründung als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "Nirnharting-Nord" für den Bereich der Parzelle 10, Fl.Nr. 143/2 Gem. Nirnharting

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

Am 25.11.2019 ging beil. Antrag, von Hartl Johann sen., auf Änderung des Bebauungsplanes „Nirnharting-Nord“ für den Bereich der Parzelle 10 ein. Fr. Hummelberger und Hr. Hartl jun. möchten gemeinsam auf dem „neuen“ Grundstück ein EFH mit Quergiebel und Doppelgarage errichten.

Das Grundstück Fl.Nr. 143/2 soll neu vermessen werden und erhält aus Fl.Nr. 139/1 einen Grundstücksstreifen von 3 m dazu. Die künftige Grundstücksgröße beträgt dann ca. 842,5 qm. Mit der Erweiterung des Grundstücks können die Baufenster für Garage und Hauptgebäude nicht komplett eingehalten werden, daher ist eine geringfügige Verschiebung notwendig.

Die Doppelgarage soll mit einem Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze in den Maßen 7 x 7,50 m errichtet werden, die Zufahrt erfolgt nicht wie ursprünglich von Norden her sondern ist nun westlich einfahrend geplant. Der erforderliche Abstand zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Garagengebäude gem. Stellplatzsatzung von 5 m wird hierbei eingehalten.

Das Wohnhaus ist mit einer GR von ca. 122 qm (9,74 x 11,74 m und 1,99 x 3,99 m) im Lageplan dargestellt und soll einen Quergiebel erhalten. Dieser würde den Wohn-Essbereich wesentlich vergrößern und somit den Wohnkomfort verbessern. Zudem würden die Räume Richtung Süden mit mehr Licht durchflutet, so die Ausführung der Antragsteller.
Das Vorhaben wäre mit einer seitl. WH von 5,02 m und einer FH von 7,17 m geplant.

Änderungen zum ursprünglichen Bebauungsplan:
- geringfügige Verschiebung der Baufenster
- geänderte Zufahrtssituation
- Zulassung eines Quergiebels

Im Geltungsbereich des B-Planes „Nirnharting-Nord“ wurden bereits vier Änderungen vorgenommen. Für die Parzelle 1 (4. Änderungsverfahren) wurde bereits ein Quergiebel zugelassen.

Die Verwaltung schlägt vor dem Antrag auf Bebauungsplanänderung zuzustimmen. Die Antragsteller beauftragen selbst einen Planer/Planungsbüro bzgl. der Erstellung der  Unterlagen für das Verfahren.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt das Antragsschreiben vom 25.11.2019 zur Kenntnis und stimmt einer Änderung des Bebauungsplanes „Nirnharting-Nord“ für den Bereich der Parzelle 9+10, gem. dem vorliegenden Plankonzept 15.11.2019, zu. Es wird ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Die Antragsteller haben sämtliche Kosten zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Allgemeine Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö 11

Beschluss

Es wurden keine Bekanntgaben der Verwaltung vorgetragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö 12

Beschluss

I. Verwaltung:

Vorstellung der Planung „HausN“ mit Plankonzept vom 17.10.19 für das Anwesen Bucher Feld 1 in Nirnharting (Fl.Nr. 94/24):

Auf dem o.g. Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nirnharting-West“ würden die Bauherren gerne einen Einfirsthof/Langhaus errichten. Dem Gremium wurden Ausschnitte aus dem Plankonzept vorgestellt. Das Langhaus wäre als länglicher Baukörper mit integrierter Garage im EG und darüberliegender Dachterrasse gedacht, der First würde sich über die komplette Gebäudelänge erstrecken.
Da in diesem Umfang keine Befreiungen möglich sind, sondern die Realisierung nur über eine Bebauungsplanänderung möglich ist, hat die Verwaltung ein Meinungsbild im Gremium bzgl. des Vorhabens abgefragt.

Nachdem es sich um das letzte noch unbebaute Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes handelt, haben sich bei einer „inoffiziellen Abstimmung“ mit 3:6 Stimmen die Mitglieder des Gremiums gegen eine Änderung des Bebauungsplanes für dieses Vorhaben ausgesprochen (im Sinne der Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer).


II. aus dem Gremium:

a) GR Schwangler erkundigt sich, ob es bei den großen Wohnanlagen an der Bahnhofstraße (HsNr.46, 48, usw.) einen Grünordnungsplan gibt? Bzw. ob es entsprechende Festsetzungen gibt. Die Verwaltung führt dazu aus, dass im Bebauungsplan „Gewerbe- und Mischgebiet am Höllenbach“ in der Fassung der 7. und 9. Änderung, entsprechend Pflanzgebote für Bäume (integrierte Grünordnungsplanung) vorgesehen wurden.

b) GR Hofmann bemängelt die zwei neuen Straßenlaternen in Aglassing und bittet zu prüfen wer hier zuständig ist, da beide Straßenlaternen die Fahrzeuglenker enorm blenden würden und der Lichtkegel verändert werden müsse. Zudem wäre es von Interesse wo sich die Anlieferzone für den Gastrobereich befände.

c) Über die Kosten und die Vor- und Nachteile einer Ausführung in Holz- oder Massivbauweise bzgl. dem geplanten Kindergarten in Tettenhausen wurde rege im Gremium diskutiert.

d) GR Egger wies auf die Verkehrsprobleme im Fichtenweg hin, die die derzeitige Sperrung mit sich bringe. Durch die ungeordnete Parksituation auf der Umleitungsstrecke kämen Versorgungsfahrzeuge nur schwerlich hindurch.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.04.2020 10:56 Uhr