Datum: 15.09.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Feuerwehrhaus St. Leonhard
Gremium: Gemeinderat Wonneberg
Körperschaft: Gemeinde Wonneberg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:11 Uhr bis 21:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 04.08.2020
2 Erweiterung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB für den Ortsteil „Oberhalling“
2.1 Behandlung der während der Beteiligung der Behörden eingegangenen Stellungnahmen
2.1.1 Stellungnahme Landratsamt Traunstein, SG 4.16 Wasserrecht vom 07.05.2020
2.1.2 Stellungnahme Landratsamt Traunstein, SG 4.40 untere Bauaufsichtsbehörde vom 08.05.2020
2.1.3 Stellungnahme Landratsamt Traunstein, SG 4.14 untere Naturschutzbehörde vom 24.04.2020 und 15.06.2020
2.1.4 Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH, Netzzentrum Ost vom 27.04.2020
2.1.5 Stellungnahme der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Bautechnik vom 20.04.2020
2.1.6 Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 28.04.2020
2.1.7 Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 22.04.2020
2.2 Satzungsbeschluss
3 Bauantrag der Fa. Solidhaus Bauträger GmbH: Abbruch einer Gaststätte und Neubau eines MFH mit 8 Wohnungen, Renovierung von Bestandsgaragen und Errichtung einer zusätzl. Garage, Fl.Nr. 4/4 Gem. Wonneberg, Kirchweg 1
4 Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Gründe für die Geheimhaltung
5 Sonstiges

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 04.08.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 15.09.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Sitzungsniederschrift vo m 04.08.2020 wurde im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg hat die Sitzungsniederschrift vom 04.08.2020 zur Kenntnis genommen und stimmt dieser ohne Einwände zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Erweiterung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB für den Ortsteil „Oberhalling“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 15.09.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Gemeinderat Wonneberg hat in s einer Sitzung am 10.03.2020 beschlossen ein weiteres beschränktes Anhörverfahren durchzuführen, welches sich auf die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränken soll.

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg nimmt Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2.1. Behandlung der während der Beteiligung der Behörden eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 15.09.2020 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange:

Mit E-Mail vom 17.04.2020 wurden folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut, mit Fristsetzung bis zum 08.05.2020, beteiligt:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde)
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Naturschutz)
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.16 (Wasserrecht)
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
  • Zweckverband zur Wasserversorgung der Surgruppe
  • Bayernwerk Netz GmbH, Netzzentrum Ost
  • Verwaltungsgemeinschaft Waging, Bautechnik
  • Amt für Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein


Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert:

  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd
  • Zweckverband zur Wasserversorgung der Surgruppe


Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben mitgeteilt, dass keine Bedenken und Anregungen vorgebracht werden:

  • Amt für Landwirtschaft und Forsten Traunstein v. 24.04.2020


Folgende Träger öffentlicher Belange haben zu der beabsichtigten Planung Stellung genommen:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.16 Wasserrecht v. 07.05.2020
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde) v. 08.05.2020
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (untere Naturschutzbehörde) v. 24.04.2020 und 15.06.2020
  • Bayernwerk Netz GmbH, Netzzentrum Ost v. 27.04.2020
  • Verwaltungsgemeinschaft Waging, Bautechnik v. 20.04.2020
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein v. 28.04.2020
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde v. 22.04.2020

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg  nimmt Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2.1.1. Stellungnahme Landratsamt Traunstein, SG 4.16 Wasserrecht vom 07.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 15.09.2020 ö beschließend 2.1.1

Sachverhalt

Landratsamt Traunstein, SG 4.16 – Wasserrecht und Bodenschutz vom 07.05.2020

Stellungnahme:
Wasserrechtliche und bodenschutzrechtliche Belange (einschl. Altlasten) werden durch die Bauleitplanung nicht berührt.

Abwasserbeseitigung:
Auf die Stellungnahme des WWA Traunstein vom 09.08.2019, Ziffer 4.3.1, wird Bezug genommen.

Niederschlagswasserbeseitigung:
Auf die Stellungnahme des WWA Traunstein vom 09.08.2019, Ziffer 4.3.2, wird Bezug genommen.

Hinweis:
Es handelt sich um die Stellungnahme des Sachgebietes 4.16 Wasserrecht und Bodenschutz. Anderweitige Stellungnahmen anderer Sachgebiete/Fachbereiche bzw. Träger öffentlicher Belange bleiben davon unberührt. Die notwendige Abwägung und Gewichtung möglicherweise widerstreitenden öffentlichen Belange gem. § 1 Abs. 7 BauGB ist allein Aufgabe der planenden Gemeinde/Stadt.


Auszug aus der Stellungnahme des WWA Traunstein vom 09.08.2019:
4.3 Abwasserentsorgung

4.3.1 Schmutzwasser
Das Schmutzwasser soll über die zentrale Kanalisation entsorgt werden. Dabei ist ein Trennsystem vorzusehen (vgl. §55, Abs. 2 WHG). Die ausreichende Leistungsfähigkeit der bestehenden Abwasseranlagen sowie die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen sind in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.

4.3.2 Niederschlagswasser
Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlage, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Hier sollte die Gemeinde steuernd einwirken. Bei der Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers sind für den vorsorgenden Gewässerschutz bestimmte Regeln einzuhalten.

Wir bitten daher folgende Punkte als Hinweise bzw. Festsetzungen in die Satzung mit aufzunehmen:

  • Dachflächenwasser sowie Niederschlagswasser von privaten Hof- und Zufahrtsflächen sollte nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist zu prüfen. Ist eine flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht nicht möglich, so ist eine linienförmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen vorzuziehen. Die Beseitigung des Niederschlagswassers über Sickerschächte ist grundsätzlich zu begründen und nur in Ausnahmefällen zulässig.
  • Der Versieglung des Bodens ist entgegenzuwirken. Gering belastetes Niederschlagswasser sollte daher versickert werden (nach LfU Merkblatt Nr. 4.3/2 und DWA-Blatt M 153). Entsprechend sind Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze, Terrassen etc. als befestigte Vegetationsflächen (z.B. Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine) oder mit versickerungsfähiger Pflanzendecke auszuführen.
  • Wenn die Dacheindeckung aus Kupfer, Zink oder Blei besteht, ist eine Versickerung nur nach einer Vorbehandlung zulässig. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist in solchen Fällen erforderlich. Dachflächenanteile mit diesen Materialien < 50m² sowie Dachrinnen und Fallrohre können vernachlässigt werden.
  • Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt. Die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) bzw. in das Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten.
  • Gegebenenfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Kreisverwaltungsbehörde mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Verkehrsflächen sind dann die Anforderungen der DWA-Blätter A 138, A 117 und M 153 einzuhalten.
  • Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es ergeben sich keine neuen wasserwirtschaftlich re levanten Sachverhalte. Die Hinweise werden beachtet und an künftige Bauwerber weitergegeben. Auf eine textliche Aufnahme in die Satzung wird daher verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2.1.2. Stellungnahme Landratsamt Traunstein, SG 4.40 untere Bauaufsichtsbehörde vom 08.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 15.09.2020 ö beschließend 2.1.2

Sachverhalt

Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde) vom 08.05.2020

Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung für Oberhalling wird von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen.

Zur textlichen Festsetzung Nr. 1 darf angemerkt werden, dass aus Gründen der Bestimmtheit folgende Formulierung aufgenommen werden sollte:

Es sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Diese müssen sich in den baulichen Grundformen der ländlichen Bauweise der umgebenden Bebauung und dem regionaltypischen Orts- und Landschaftsbild unterordnen. Als Dachform ist ein Satteldach mit mittig über die Längsrichtung des Gebäudes angeordnetem First und ortsüblichen Dachüberständen zulässig, die Dacheindeckung ist mit einer naturroten oder anthrazitfarbigen, nicht engobierten Ziegeleindeckung herzustellen. Die Fassaden sind als Lochfassade zu planen. Die Fassadenoberfläche kann mit einer vertikalen, naturbelassenen oder farblos lasierten Holzverschalung versehen oder als Putzfassade ausgebildet werden. Für den Farbans trich der Putzflächen dürfen nur weiße Farben verwendet werden. Bei der Ausbildung eines Doppelhauses ist darauf zu achten, dass bei den Fassaden hinsichtlich Türausbildung, Befensterung und Fassadenoberfläche ein zu gleichartiger städtischer Charakter der beiden Haushälften vermieden wird.

Um eine entsprechende Überprüfung und Überarbeitung wird gebeten, für eine Bauberatung stehen wir gerne zur Verfügung.

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Das Planungsbüro wird beauftragt den Planentwurf entsprechend der Stellungnahme zu überarbeiten. Beim Farbanstrich der Häuserfassaden steht der Gemeinderat hellen Farben positiv gegenüber.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2.1.3. Stellungnahme Landratsamt Traunstein, SG 4.14 untere Naturschutzbehörde vom 24.04.2020 und 15.06.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 15.09.2020 ö beschließend 2.1.3

Sachverhalt

Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (untere Naturschutzbehörde) vom 24.04.2020 und 15.06.2020

24.04.2020
Bei der Ausgleichsfläche, Teilflächen 389, Gemarkung Wonneberg ist nicht klar was für ein Bestand aufgewertet werden soll. Die Luftbildauswertung ist hier nicht eindeutig. Es ist zu prüfen, ob es sich hierbei bereits um wertvolles extensives Grünland handelt.

15.06.2020
Sehr geehrte Frau Stutz,
ich beziehe mich auf unser Telefonat. Bei der Ortsabrundungssatzung Oberhalling, Gmde. Wonneberg, sind folgende Ergänzungen/Einarbeitungen notwendig:

  • Bei der Eingriffsermittlung ist der Gebietstyp A oder B in Abhängigkeit vom Versiegelungsgrad anzugeben und zu berücksichtigen.

  • Für eine Beurteilung des Ausgleichs und Abgabe einer naturschutzfachlichen Stellungnahme sind bei den Ausgleichsmaßnahmen nähere Angaben/Auflagen notwendig.
Folgende weitere Auflagen halten wir fachlich für sinnvoll und notwendig:
„Vorgelagerter, extensiv genutzter Saum“:
Saumbreite mind. 5m, Anlage eines Waldsaumes durch Aussaat mit autochthonem Saatgut der Herkunftsregion 17, Mischungsverhältnis 50 % Kräuter und 50% Gräser. Pflege: Der Saum ist jährlich 1 - 2 mal, ab dem 15.7. eines Jahres zu mähen, das Mähgut ist zu entfernen, die Anwendung von organischer oder anorganischer Düngung oder Pflanzenschutzmitteln ist verboten.
„Neubegründung eines standortgerechten, naturnahen Laubmischwald“:
Da die Fläche für den Laubmischwald (ohne Saumbereich) im Durchschnitt nur 10m breit ist, ist die Verwendung von standortheimischen Laubgehölzen 2. Ordnung wie Hainbuche, Wildkirsche, Vogelbeere, Wildbirne sinnvoll. Eine entsprechende Auflage ist im Plan zu formulieren. Es sind Gehölze mit autochthoner Herkunft zu verwenden.

  • Alternativ zum Laubmischwald mit Saum wäre auch die Ausgleichsmaßnahme „ Anlage eines Waldmantels mit standortheimischen Laubgehölzen 2. Ordnung wie Hainbuche, Wildkirsche, Vogelbeere, Wildbirne sowie mit standortheimischen Sträuchern wie Hasel, Liguster, Holunder, Heckenkirsche, Salweide, Wolliger Schneeball, Hartriegel“ möglich. Es sind Gehölze mit autochthoner Herkunft zu verwenden.

Der Planer muss sich für eine der beiden Varianten entscheiden.

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es handelt sich um eine intensiv landwirtschaftliche genutzte Fläc he. Die Planunterlagen sind vom Planungsbüro in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde im LRA Traunstein entsprechend zu überarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2.1.4. Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH, Netzzentrum Ost vom 27.04.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 15.09.2020 ö beschließend 2.1.4

Sachverhalt

Bayernwerk Netz GmbH, Netzzentrum Ost vom 27.04.2020

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Durch die Stellungnahme ergibt sich kein neuer rechtlich relevanter Sachverhalt. Die Hinweise an die Bauherren werden in die Begründung mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2.1.5. Stellungnahme der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Bautechnik vom 20.04.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 15.09.2020 ö beschließend 2.1.5

Sachverhalt

Verwaltungsgemeinschaft Waging, Bautechnik vom 20.04.2020

bzgl. Abwasser: von uns kommen keine neuen Anforderungen!

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2.1.6. Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 28.04.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 15.09.2020 ö beschließend 2.1.6

Sachverhalt

Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 28.04.2020

gemäß dem Beschlussbuchauszug zur Gemeinderatssitzung am 10.03.2020 wurden unsere fachlichen Informationen und Empfehlungen der Stellungnahme vom 09.08.2019, Az. 1-4622-TS Won-14961/2019, zur Kenntnis genommen. In der aktuellen Planung sind diese Hinweise jedoch nur unwesentlich berücksichtigt.

Mit der erneuten Vorlage der Planungsunterlagen (Stand 27.0 3.2020) zur Änderung des o.g. Bebauungsplanes ergeben sich keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte. Unsere frühere Stellungnahme gilt deshalb weiterhin unverändert.

Das Landratsamt (Abteilung 6 - Gesundheit sowie SG 4.16 - Wasserrecht und SG 4.40 - Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden beachtet und an künftige Bauwerber weitergegeben. Auf eine textliche Aufnahme in die Satzung wird daher verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2.1.7. Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 22.04.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 15.09.2020 ö beschließend 2.1.7

Sachverhalt

Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 22.04.2020

die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 23.07.2019 zur vorliegenden Erweiterung der Satzung für den Ortsteil „Oberhalling“ Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.

Darin haben wir festgestellt, dass den von der Planung berührten raumordnerischen Belangen von Natur und Landschaft (Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 G, Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 3.1 Z), in Abstimmung mit der unteren Bauaufsichts- und unteren Naturschutzbehörde, R echnung zu tragen sei.

Der von uns vorgebrachte Hinweis wurde berücksichtigt. Laut Beschlussbuchauszug vom 10.03.2020 erfolgt die Planung in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden.

Wir gehen davon aus, dass den genannten raumordnerischen Belangen auch im derzeitigen Verfahrensschritt, in Abstimmung mit der unteren Bauaufsichts- und unteren Naturschutzbehörde, Rechnung getragen wird.

Unter dieser Voraussetzung stehen der Erweiterung der Satzung für den Ortsteil „Oberhalling“, in der vorliegenden Fassung vom 27.03.2020, Erfordernisse der Raumordnung weiterhin nicht entgegen.

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Planung erfolgt weiterhin in Abstimmung mit den Fachbehörden (mit der unteren Bauaufsichtsbehörde und der unteren Naturschutzbehörde).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 15.09.2020 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Die in der heutigen Sitzung gefassten Abwägungsbeschlüsse wurden in den Planentwurf vom 04.08.2020 entsprechend eingearbeitet. Der Entwurf wurde vorab mit der UNB im LRA Traunstein abgestimmt.

In der Folge kann das Verfahren mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden.

Beschluss

Der Sitzungsvorlage ist die komplette Abwägung (alle eingegangenen Stellungnahmen samt Abwägungsbeschlüsse) aus der Sitzung des Gemeinderats vom 10.03.2020 zum Ergebnis der stattgefundenen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffe ntlicher Belange beigefügt.
Der Gemeinderat Wonneberg nimmt nochmals Kenntnis von der Abwägung am 10.03.2020 sowie der Abwägung der eingeschränkten Behördenbeteiligung aus heutiger Sitzung.
Der Gemeinderat Wonneberg beschließt die Erweiterung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB für den Ortsteil „Oberhalling“, gem. dem beiliegenden Planentwurf vom 04.11.2019, zuletzt geändert am 04.08.2020, des Bautechnischen Büros Kleissl, Waging a. See, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird angewiesen, den Satzungsbeschluss erst zu vollziehen, wenn die erforderliche Ankaufsrechtsvereinbarung und die Sicherung der Ausgleichsfläche mit den Antragstellern notariell gesichert ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Bauantrag der Fa. Solidhaus Bauträger GmbH: Abbruch einer Gaststätte und Neubau eines MFH mit 8 Wohnungen, Renovierung von Bestandsgaragen und Errichtung einer zusätzl. Garage, Fl.Nr. 4/4 Gem. Wonneberg, Kirchweg 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 15.09.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Dem o. g. Bauantrag wurde bereits in der GR-Sitzung vom 14.07.2020 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Einer Stellplatzabweichung wurde nicht zugestimmt, ebenso wurde der Befreiung hinsichtlich einer Flachdachgarage im Osten nicht zugestimmt.

In der weiteren Bearbeitung im LRA Traunstein wurde die Fachstelle der unteren Denkmalschutzbehörde am Verfahren beteiligt, aufgrund der Denkmalnähe zur Kirche, hierbei kam es zu Änderungen in den Ansichten des Gebäudes. Daneben wurden noch nachfolgende Abweichungen von der Gestaltungssatzung festgestellt.

(Der Aktenvermerk 12.08.2020 vom LRA ist als Anlage beigefügt).

Mit E-Mail vom LRA v. 24.08.2020 wurden wir erneut am Verfahren beteiligt, ob die Gemeinde Wonneberg das gemeindliche Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen/Befreiungen erteilt.

Abweichungen der Gestaltungssatzung

  1. Seitl. Wandhöhe mit 6,40 m >> lt. § 4 der Satzung max. 6,30 m zulässig

  1. Gauben Nordansicht >> lt. § 5 der Satzung ist als Dachform ein Satteldach zulässig, zudem sind Quergiebel in bestimmter Ausführung zulässig. Nach Abs. 3 des § 5 können andere Dachformen ausnahmsweise zugelassen werden.

  1. Quergiebel Südansicht >> wenn dieser wie oben vorgeschlagen schmäler ausgeführt wird, wird die Vorgabe aus § 5 Abs. 2 der Satzung, den Giebel aus der Traufe zu entwickeln, nicht eingehalten.


Ausführung Verwaltung:
Nr. 1 – Lt. Antragsteller beträgt die Wandhöhe des Gebäudes „Kirchweg 2, 2a“ welches sich in unmittelbarer Umgebung befindet 8,20 m – daher kann einer Abweichung der seitl. Wandhöhe von 6,30 m auf 6,40 m zugelassen werden.
Nr. 2 – in Anlehnung an die Ausführungen der unteren Denkmalschutzbehörde kann den geplanten Standgauben mit Satteldach auf der Nordseite zugestimmt werden.
Nr. 3 – in Anlehnung an die Ausführungen der unteren Denkmalschutzbehörde kann einer abweichenden Quergiebelausführung zugestimmt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat Wonneberg erteilt zu den beantragten Abweichungen (seitliche Wandhöhe, Gauben Nordansicht und Ausführung Quergiebel Südseite) der Gestaltungssatzung sein gemeindliches Einvern ehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Gründe für die Geheimhaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 15.09.2020 ö informativ 4

Sachverhalt

Ab diesem Tagesordnungspunkt nimmt GR Breitwieser an der Sitzung teil.


Bekanntgaben aus der Sitzung vom 04.08.2020:
Der Auftrag für die Abbrucharbeiten für den Neubau des Bürgerhauses wurden an die Fa. Lampersberger zum Angebotspreis von brutto 56.941,22 € vergeben.
Der Auftrag für die Anschaffung eines Sonnensegels für das „offene Klassenzimmer“ der Grundschule wurde an die Fa. Perr Montagen aus Waging a. See vergeben.
Der Auftrag für die Räumung des Regenrückhaltebeckens südlich von Hellmannsberg wurde an die Firma Erdbau Gabler aus Feichten a. d. Alz vergeben.

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5. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Wonneberg (Gemeinde Wonneberg) Sitzung des Gemeinderates Wonneberg 15.09.2020 ö informativ 5

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Fenninger gibt bekannt, dass die nächste Sitzung um eine Woche auf 20.10. verschoben wird.

Weiter berichtet er darüber, dass der Burschenverein durch das ausgefallene Jubiläumsfest einen größeren, finanziellen Verlust erlitten hat. Mit dem Vorschlag von Martin Fenninger, den im Haushalt vorgesehen Zuschuss in Höhe von 3.000 € zur Minderung des Verlustes auszubezahlen, zeigt sich das Gremium einverstanden.

Der Bürgermeister informiert außerdem darüber, dass heuer keine Betriebsausflug im bisherigen Rahmen geplant ist, ein kleiner Ausflug in der Region könnte aber evtl. noch stattfinden.

Bürgermeister Fenninger informiert darüber, dass in  der nächsten Sitzung ein Gespräch über die in 2021 geplanten Straßensanierungen geplant ist. Er bittet die Ratsmitglieder darum, Vorschläge einzubringen.

Datenstand vom 02.11.2020 08:18 Uhr