Datum: 20.01.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Schulaula Grundschule Taching
Gremium: Gemeinderat Taching a. See
Körperschaft: Gemeinde Taching a. See
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 19:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:40 Uhr bis 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.12.2020
2 Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung von Frau Giesbrecht: Errichtung zweier Stützmauern, Fl.Nr. 1191/6 Gem. Tengling, Linnerfeld 6
3 Antrag auf Vorbescheid von Frau und Herrn Gassner: Bau eines Wohnhauses mit Garagen, Fl.Nr. 10/6 Gem. Taching a. See, Nähe Bründlweg 4
4 Sonstiges

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 20.01.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung vom 10.12.2020 wurde den Mitgliedern des Gemeinderats im RIS bekannt gegeben. Einwände gegen die Sitzungsniederschrift werden nicht vorgebracht.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See hat Kenntnis von der Sitzungsniederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2020 und genehmigt diese.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung von Frau Giesbrecht: Errichtung zweier Stützmauern, Fl.Nr. 1191/6 Gem. Tengling, Linnerfeld 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 20.01.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung zweier Stützmauern. Hierzu gibt sie folgende Gründe und Vorhabensbeschreibungen an:

Wir benötigen an der Nordostseite unseres Grundstücks eine Stützmauer (im folgenden Mauer 1 genannt), um unser Haus und unser Grundstück vor weiteren Starkregenereignissen zu schützen. Die Stützmauer soll die ganze Nordostseite des Grundstücks entlanglaufen und ist im Schnitt ca. 50 cm hoch. Zudem planen wir innerhalb unseres Grundstücks, zwischen Carport und Haus, eine Stützmauer (Mauer 2). Da es sich in diesem Fall um eine Geländemodellierung von bis zu 50 cm handelt, die vom Bebauungsplan abgedeckt ist, gehen wir davon aus, dass dafür keine isolierte Befreiung erforderlich ist. Es handelt sich jeweils um eine Natursteinmauer.

Unser Grundstück liegt aufgrund der geografischen Gegebenheiten und der Tatsache, dass wir uns bei der Planung des Hauses an der Straße und dem Wendehammer im Linnerfeld orientierten, deutlich niedriger als die Nachbargrundstücke (Flurnummern 1186 und 1186/2) auf der Nordostseite.
Bei dem Starkregen am 28.Juni 2020 entstand den Nachbarn, die noch nicht durch eine Stützmauer vor den Wassermassen geschützt waren, Schaden in Höhe von mehreren zehntausend Euro.
Auch auf unserem Grundstück stand das Wasser nach dem Starkregen zum Teil bis zu 40 Zentimeter hoch. Unser Glück war, dass unser Haus erst zwei Tage später – am 30. Juni – aufgestellt wurde. Allein aus diesem Grund entstand uns kein Schaden.
Aufgrund des Klimawandels wird die Häufigkeit von Starkregenereignissen zunehmen, sodass weitere hohe Schäden zu erwarten sind, sollten wir unser Hab und Gut nicht ausreichend schützen dürfen.
Die Gemeinde Taching a. See hat einen rechtskräftigen Bebauungsplan für das Linnerfeld aufgestellt und uns das Baurecht erteilt. Im Zuge der Planung muss die Versickerung des Niederschlagswassers berücksichtigt werden. Bei einem Starkregenereignis ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Nachbarn offenkundig nicht in der Lage, das viele Wasser aufzunehmen. Theoretisch wäre der Landwirt in der Pflicht, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Nun liegt es an uns, uns auf eigene Kosten vor hohem Schaden zu schützen.
Der Gemeinderat hat bereits zwei weiteren Nachbarn die isolierte Befreiung für eine Stützmauer erteilt. Deshalb beantragen wir dies ebenso.
Die Mauer 1 wird ca. 26,50 Meter lang sein, Mauer 2 ca. 18 Meter.

Verwaltung
Die eine Stützmauer soll zwischen dem Doppelcarport und dem Wohngebäude auf einer Länge von ca. 18 m, mit einer Höhe von ca. 0,5 m errichtet werden. Die andere Stützmauer soll entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 26,50 m verlaufen.
Die Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze soll aufgrund des Geländeunterschiedes 0,50 m bzw. 0,90 m hoch sein.
Das Vorhaben ist grundsätzlich gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO verfahrensfrei. Allerdings befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gessenhausen“, 7. Änderung.
Gemäß der Festsetzung Nr. 3.5 des Bebauungsplanes sind Einfriedungen ohne Sockel mind. 0,1 m vom Boden abzusetzen (Tierwanderungen). Die Errichtung von Einfriedungsmauern ist unzulässig. Zudem legt der Bebauungsplan unter Nr. 5 fest, dass das Gelände an den Grenzen zu Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches an das vorhandene Gelände anzugleichen ist. Ferner ist das Gelände von benachbarten Grundstücken ohne Stützmauern aneinander anzugleichen.

In der anschließenden Diskussion kann die Frage, ob das Oberflächenwasser nach dem Bau der Stützmauern in angrenzende Grundstücke fließt, nicht geklärt werden. Bürgermeisterin Lang schlägt daher vor, den TOP auf die nächste Sitzung des Gemeinderats zu verschieben. Mit diesem Vorschlag besteht Einverständnis.

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3. Antrag auf Vorbescheid von Frau und Herrn Gassner: Bau eines Wohnhauses mit Garagen, Fl.Nr. 10/6 Gem. Taching a. See, Nähe Bründlweg 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 20.01.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen ein Wohnhaus mit Garagen als Holzblockbau auf dem Hinterliegergrundstück zu errichten. Mit dem Vorbescheid soll nun die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abgefragt werden.

Der Baukörper könnte gem. Skizze als Baukörpertyp EG + D mit Kniestock ca. 1,70 m ausgeführt werden. Mit einem Grundriss ca. 7,63 m x 7,12 m (GR = ca. 54 qm) und einem Garagenanbau.

Das angefragte Grundstück beurteilt sich baurechtlich nach § 34 BauGB (Innenbereich) und ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Südlich vom Baugrundstück richtet sich die Bebauung nach dem Bebauungsplan „Almfeld“ (GRZ 0,4 bei II VG, seitl. WH 6,50 m – auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücksnachbarn). In Anlehnung an den Bebauungsplan fügt sich das Vorhaben gem. der Skizzendarstellung hinsichtlich der Grundfläche, Höhenentwicklung und Art der Nutzung (Wohnen) in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Lage der Baukörper Hauptgebäude mit Garage und zusätzlich noch einem Nebengebäude, sind auf dem Lageplan dargestellt, eine Zufahrt ist über das vordere Grundstück „Bründlweg 4“ eingezeichnet. Zur Sicherung der Erschließung des Grundstücks ist im weiteren Verfahren ein Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht nachzuweisen.

Bautechnik
Im Programm bec ist ein Regenwasserschacht dargestellt, ob gemeindlich oder privat lässt sich nicht nachvollziehen. Durch das Grundstück verläuft zudem ein gemeindlicher Schmutzwasserkanal, dieser müsste gegebenenfalls umgelegt werden. Hier stellt sich dann die Kostenfrage. Der Anschluss an den Schmutzwasserkanal müsste hergestellt werden.

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB, es handelt sich um ein Hinterliegergrundstück. Zur Sicherung der Erschließung des Grundstücks ist im weiteren Verfahren ein Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht nachzuweisen.

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 20.01.2021 ö informativ 4

Sachverhalt

Personalangelegenheiten Bauhof

Bürgermeisterin Lang informiert den Rat, dass Andreas Mayer, Taching a. See, zum 01.04.2021 seine Tätigkeit als Leiter des Bauhofes bei der Gemeinde aufnehmen wird. Der bisherige Stelleninhaber, Richard Schwaiger, wird zum 15.04.2021 seine neue Tätigkeit in der Abteilung „Bautechnik“ in der VG Waging a. See aufnehmen.

Datenstand vom 02.02.2021 09:23 Uhr