Datum: 18.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulaula Grundschule Taching
Gremium: Gemeinderat Taching a. See
Körperschaft: Gemeinde Taching a. See
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.01.2021
2 Bauantrag vom SV Taching a. See e.V.: Anbau eines Geräteraums an das Sportvereinsgebäude, Fl.Nr. 116/1 Gem. Taching a. See, Am Strandbad 4
3 Obere Dorfstraße Tengling - Standortfestsetzung der Straßenbeleuchtung entsprechend der Bayernwerkplanung
4 Obere Dorfstraße Tengling - Kriegerdenkmal - Erstellung eines Stromanschluss
5 Antrag auf isolierte Befreiung von Frau Giesbrecht: Errichtung eines Vordachs über der Haustür, Fl.Nr. 1191/6 Gem. Tengling, Linnerfeld 6
6 Antrag auf isolierte Befreiung von Frau Giesbrecht: Nachträgliche Genehmigung einer Gartenhütte, Fl.Nr. 1191/6 Gem. Tengling, Linnerfeld 6
7 Antrag auf isolierte Befreiung von Frau Giesbrecht: Errichtung zweier Stützmauern, Fl.Nr. 1191/6 Gem. Tengling, Linnerfeld 6
8 Antrag auf Vorbescheid von Frau und Herrn Huber: Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses mit Garagen als Ersatz für das abzubrechende ehem. Stallgebäude (Rinder- und Hühnerstall) an gleicher Stelle, Fl.Nr. 712 Gem. Tengling, Stecken 2
9 Antrag auf Vorbescheid von Frau Haberlander: Abbruch und Neubau des Wohnhauses, Fl.Nr. 850 Gem. Taching a. See, Salling 3
10 Festlegung eines Standortes für den geplanten Bau eines Waldkindergartens
11 Sonstiges

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 20.01.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.02.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung vom 20.01.2021 wurde den Mitgliedern des Gemeinderats im RIS bekannt gegeben. Einwände gegen die Sitzungsniederschrift werden nicht vorgebracht. 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See hat Kenntnis von der Sitzungsniederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 20.01.2021 und genehmigt diese. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Bauantrag vom SV Taching a. See e.V.: Anbau eines Geräteraums an das Sportvereinsgebäude, Fl.Nr. 116/1 Gem. Taching a. See, Am Strandbad 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.02.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Mitglied des Gemeinderats Markus Haselberger nimmt ab 19:36 Uhr an der Sitzung des Gemeinderats teil. 

Der SV Taching a. See e.V. beabsichtigt die Errichtung eines Anbaus an das bestehende Sportvereinsgebäude. Der Anbau soll südlich am Gebäude in den Maßen 3,91 m x 2,28 m errichtet werden und als Lagerraum zur Unterbringung von Sportgeräten und dem Rasenmäher dienen. Die seitliche Wandhöhe des Geräteraumes soll am bestehenden Vereinsgebäude 3,32 m betragen. Das Dach des bestehenden Gebäudes soll an der einen Seite verlängert werden, sodass über dem Anbau ein Schleppdach entsteht. 

Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich. Die Beurteilung erfolgt nach § 35 Abs. 2 BauGB. 

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB und befindet sich im Landschaftsschutzgebiet. 

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Obere Dorfstraße Tengling - Standortfestsetzung der Straßenbeleuchtung entsprechend der Bayernwerkplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.02.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zu diesem TOP ist der Bautechniker der VG Waging a. See, Tobi Mayer, in der Sitzung des Gemeinderats anwesend. Bürgermeisterin Lang erteilt im zur Vorstellung des Sachverhalts das Wort. 

Laut Art. 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Gemeinde innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die öffentlichen Straßen zu beleuchten.

Für die Bemessung der Leuchtstandorte, der Leuchtmittel etc. wurde den Beleuchtungsplanern DIN-Normen mit entsprechenden Vorgaben zur Seite gestellt.
In diesen Normen sind genaue Vorgaben, wie z. B. Querungsstellen für Fußgänger zu beleuchten sind, enthalten. Maßgebend orientiert sich die Bemessung aber auch an der Verkehrsbedeutung der angebauten Straße und der abzudeckenden Beleuchtungsbreite (Straßen- und Gehwegbreiten zusammengerechnet). Weiterhin spielt anschließend aber auch das eingesetzte Leuchtmittel eine Rolle – hier arbeitet das Bayernwerk mit der regional ansässigen Firma Siteco aus Traunreut zusammen.

Im Bereich des gesamten Gemeindegebietes Taching hat die Gemeinde mit der Bayernwerk AG aus Freilassing einen sehr erfahrenen Ansprechpartner und Betreiber für Straßenbeleuchtungen zur Seite. Die Bayernwerke übernehmen als Dienstleister die Planung, Umsetzung und den späteren Unterhalt der aufgebauten Beleuchtung für die Gemeindeverwaltung.

Derzeit sind laut Planung der Bayernwerke auf die Baustrecke von 650 Meter (Kreuzungsbereich Mitte Tengling bis Einfahrt Mönchspoint) 20 Brennstellen auf LED-Lichttechnik mit einer Lichtfarbe von 3.000 K eingeplant mit einem Abstand von rund 44 Metern. Jedoch haben nicht alle Masten genau denselben Abstand, da es bei einigen berechneten Standpunkten Probleme bzgl. der Situierung ergab. So kann es auch vorkommen, dass die eine oder andere Leuchte in einem kleineren Abstand positioniert werden musste!

Die eingeplanten Brennstellen „SB 16 bis 19 neu“ befinden sich derzeit außerorts und wären somit nicht zwingend notwendig. Durch Einplanung und Umsetzung der Bremsinsel in diesem Bereich und der damit verbundenen Verkehrsbeeinflussung wäre aber eine Umsetzung sicherlich sinnvoll. Jedoch sind angrenzend zum Geh- und Radweg zwei Biotopflächen vorhanden, dies bleibt zu beachten, hier müssten im Nachgang die Standorte durch die Naturschutzbehörde noch genehmigt werden.

Die Einbindung der vorhandenen alten Beleuchtungen wurde in einem gemeinsamen Ortstermin mit dem Bayernwerk, dem Straßenplaner SAK und der Verwaltung besprochen. Nach Begutachtung der Mastanlagen und der Leuchtmittel kam das Bayernwerk hier aber zum Ergebnis, dass eine Einbindung aufgrund der zu niedrigen Masthöhe und dem sehr groß gewählten Mastabstand nicht zweckmäßig ist (u.a. würde eine Einbindung der alten Beleuchtung bedeuten, dass die komplette bestehende Brennstelle inkl. Fundament getauscht werden müsste). Auch die Leuchtmittel sind zum Teil nicht mehr auf dem neuesten Stand und würden bei Weiterverwendung ein unterschiedliches Leuchtbild und Leuchtweite ergeben.


Zum Thema Paten der Nacht (PdN): 

Nach Vorlage der ersten Stellungnahme und der darin bemängelten Punkte hat sich die Verwaltung mit dem Bayernwerk in Verbindung gesetzt – der Gesprächsinhalt nachfolgend kurz zusammengefasst:

  • Planung der Bayernwerke laut PdN fehlerhaft
  • Neuplanung von PdN vorgeschlagen – Kosten ca. 2.700 € brutto
  • Bayernwerk empfiehlt der Gemeinde die Umsetzung entspr. Ihres Entwurfes
  • Bayernwerk stellt aber auch klar, dass wenn die Gemeinde eine Umplanung durch PdN wünscht, kann die daraus resultierende Beleuchtung durch sie umgesetzt werden – jedoch ist hierfür zwingend ein Beleuchtungsmittel aus dem Lieferprogramm der Firma Siteco zu verwenden (Gewährleistung, Ersatzteile etc.)
  • Sollte die Gemeinde ein anderes Beleuchtungsmittel fordern (nicht von der Fa. Siteco), kann das Bayernwerk die Beleuchtung nicht betreiben – das bedeutet die Gemeinde muss sich selbst darum kümmern
  • Bayernwerk hat noch kein Leuchtmittel mit 2.700 K verbaut und rät auch u.a. aus Kosten- und Lieferdauergründen davon ab

Für die Nichtgefährdung des Baustellenstartes muss aber zwingend bis zum 15. März 2021 eine Umplanung vorliegen.

In der Diskussion kommt der Rat überein, die Planung der Bayernwerke von der Initiative „Paten der Nacht“ auf unnötige und vermeidbare Luftverschmutzung hin überprüfen zu lassen. Der Rat hat Kenntnis davon, dass für die Planüberprüfung Kosten von rd. 2.000 € entstehen werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die Planung der Bayernwerke zur Kenntnis und stimmt dieser grundsätzlich zu. Zur Vermeidung von unnötigen und vermeidbaren Lichtverschmutzungen, soll die Initiative „Paten der Nacht“ die Planung der Bayernwerke auf mögliche Verbesserungen hin überprüfen. Der Rat hat Kenntnis davon, dass die Planüberprüfung bis spätestens 15.03.2021 zu erfolgen hat, um den Bauzeitenplan nicht zu gefährden. Bürgermeisterin Lang wird bevollmächtigt, nach Vorlage und Auswertung der Ergebnisse der Planüberarbeitung durch die „Paten der Nacht“ den Auftrag an die Bayernwerke, ggf. unter Berücksichtigung notwendiger Umplanungen, zu vergeben.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Obere Dorfstraße Tengling - Kriegerdenkmal - Erstellung eines Stromanschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.02.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird Tobi Mayer von der Abteilung „Bautechnik“ nochmals das Wort erteilt, um den Sachverhalt vorzustellen.

An Bürgermeisterin Lang wurde der Wunsch herangetragen, ob nicht die Möglichkeit bestünde, dass die Gemeinde Taching am Kriegerdenkmal in Tengling im Zuge der Baustelle „Obere Dorfstraße“ einen Stromanschluss erstellen lassen könnte.

Folgende Möglichkeiten um diesen zu realisieren wären möglich:

  1. Erstellung einer neuen Anschlusssäule mit Zähler 
  2. Verlegung eines Leerrohres inkl. Stromkabel von der gemeindlichen Anschlusssäule im Bereich der Fußgängerbedarfsampel bei der Pizzeria
  3. Bezug weiterhin über Anwesen Öllinger jedoch mittels Straßenquerung
  4. Alles so belassen wie derzeit

Ein Strombezug aus dem Straßenbeleuchtungsnetz ist nicht möglich, da hier nur Strom ansteht, wenn die Beleuchtung eingeschaltet ist! 

Kurze Erläuterung zu den o.g. Punkten:

  1. Erstellung einer neuen Anschlusssäule mit Zähler;
Kosten von ca. 2.800 € beinhaltet Anschlusssäule mit extra Zähler und entsprechender Sicherungseinrichtung;
Erstellung durch Bayernwerk;
Vorteil hier, dies wäre die sauberste Lösung

  1. Verlegung eines Leerrohres inkl. Stromkabel von der gemeindlichen Anschlusssäule im Bereich der Fußgängerbedarfsampel bei der Pizzeria;
Länge ca. 90 Meter;
Kosten bei ca. 3.000 € (u.a. für Erdarbeiten, kleiner Anschlusskasten mit E-Installation);
Erstellung in Eigenregie durch TTB und Gemeinde Taching mit Elektriker;
Nachteil Kabellänge und Einbindung in den Strombezug der Ampelanlage, Hauptsicherung befindet sich in der Anschlusssäule der Ampel, Zugang für KSK müsste entsprechend gewährleistet sein

  1. Bezug weiterhin über Anwesen Öllinger;
Im Zuge der Straßenbauarbeiten könnte eine Straßenquerung eingebaut, in der anschließend bei Bedarf ein Kabel eingezogen werden kann, damit keine prov. Freileitung mehr aufzubauen ist, ggf. beidseits der Querung einen kleinen Kasten vorsehen in dem die Kabelenden geschützt vor der Witterung zusammengeführt werden können;
Kosten ca. 1.500 €;
Erstellung in Eigenregie durch TTB und Gemeinde Taching mit Elektriker
Vorteil hier kurze Wege; Nachteil hier Absicherung verläuft über private E-Installation, Kabel liegt jedoch anschließend ungeschützt am Boden z.B. am Haus und somit Kabel direkt für Dritte zugänglich

  1. Bezug weiterhin über prov. Freileitung vom Anwesen Öllinger
Nachteil hier Absicherung verläuft über private E-Installation und prov. Freileitung

Auf Nachfrage aus der Mitte des Rats teilt Bautechniker Tobi Mayer noch mit, dass ein Anschluss an einer Straßenleuchte nicht möglich ist, weil bei einem Stromanschluss des Kriegerdenkmals bei einem Kurzschluss die Straßenbeleuchtung vollständig ausfallen würde. Eine einzelne Laterne hat keinen eigenen FI-Schalter.  

Vor der Abstimmung wird im Rat, unabhängig vom vorliegenden Sachverhalt, diskutiert, ob es nicht generell als Aufgabe der Gemeinde zu sehen ist, dass das Kriegerdenkmal künftig ins Eigentum der Gemeinde zu überführen ist. Das Gedenken an die Gefallenen der beiden Weltkriege sehen einige Mitglieder des Rats als Aufgabe der Gemeinde an. Die Diskussion führt zu keinem abschließenden Ergebnis. Ggf. müsste über den TOP in einer der kommenden Sitzungen abgestimmt werden, sollte ein entsprechender Antrag nach der Geschäftsordnung eingereicht werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See beschließt, für das Kriegerdenkmal in Tengling einen Stromanschluss nach Variante 2 herzustellen
  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Antrag auf isolierte Befreiung von Frau Giesbrecht: Errichtung eines Vordachs über der Haustür, Fl.Nr. 1191/6 Gem. Tengling, Linnerfeld 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.02.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt den Anbau eines Vordaches an das bestehende Wohnhaus. Das Vordach ist in den Maßen 3 m x 1,20 m x 2,20 m, in Holzbauweise mit Schindeleindeckung und sechs Pfosten geplant. Zur Begründung gibt die Antragstellerin an, dass zwischen dem Wohnhaus und der Baufenstergrenze nur noch 20 cm liegen. Erst nach dem Einzug wurde festgestellt, dass ein Vordach über der Eingangstür sehr praktisch wäre. 

Verwaltung
Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 f) BayBO (Hauseingangsüberdachung). Das Grundstück befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gessenhausen“ in der Fassung der 7. Änderung. Der Bebauungsplan setzt überbaubare Baufenster fest. Da das Wohnhaus bereits fast ganz an der östlichen Baufenstergrenze errichtet wurde, liegt das geplante Vordach beinahe komplett außerhalb des Baufensters.

Grundsätzlich wurden die Baufenster im Bebauungsplan großzügig gefasst. Die Errichtung eines Wohngebäudes samt hervorragender Bauteile, wie z. B. Vordächer, Terrassenüberdachungen etc. sind nach Ansicht der Bauverwaltung innerhalb der Baufenster durchaus möglich. 

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Bisher gab es im Geltungsbereich noch keine Befreiungen bezüglich einer Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen. Bei positiver Beschlussfassung würde hiermit ein Präzedenzfall geschaffen werden.

Nachdem es sich noch um einen ziemlich „neuen“ Bebauungsplan handelt, bittet die Verwaltung sich die Schaffung von Präzedenzfällen genau zu überlegen. 

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 f) BayBO. Das Grundstück befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gessenhausen“ in der Fassung der 7. Änderung. 

Der Gemeinderat Taching a. See stimmt der Überschreitung der Baugrenze, durch das geplante Vordach, zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Antrag auf isolierte Befreiung von Frau Giesbrecht: Nachträgliche Genehmigung einer Gartenhütte, Fl.Nr. 1191/6 Gem. Tengling, Linnerfeld 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.02.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Antragstellerin beantragt die Erteilung der isolierten Befreiung für die bereits im südlichen Grundstückseck bestehende Gartenhütte. Die Hütte wurde in den Maßen 3,87 m x 3,24 m mit einer seitlichen Wandhöhe von 2,66 m errichtet. Das Häuschen ist in Holzbauweise mit Satteldach und einer Dachneigung von 21° gebaut worden. Die Antragstellerin gibt dazu an, dass die Baukontrolle vor Ort war und festgestellt hat, dass die Gartenhütte nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspreche.

Weiterhin gibt die Antragstellerin bekannt, dass im Zuge des Hausbaus einige Fehler gemacht wurden. Darunter die Übernahme des Plans für den Bau der Gartenhüte, bei dem jedoch nicht auf die Vorgaben des Bebauungsplanes geachtet wurde. Dies bittet die Antragstellerin zu entschuldigen.

Verwaltung
Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO, da der Brutto-Rauminhalt der Hütte 33,35 m³ beträgt. Das Grundstück befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gessenhausen“ in der Fassung der 7. Änderung. 

Der Bebauungsplan setzt unter Nr. 4.7 fest, dass pro Grundstück ein Nebengebäude mit einer Grundfläche von höchstens 10 m² und einer seitlichen Wandhöhe von 2 m zulässig ist. Die Gartenhütte hat jedoch eine Grundfläche von 12,53 m². Zudem beträgt die seitliche Wandhöhe 2,66 m. Für diese Überschreitungen wird nun nachträglich der Antrag auf isolierte Befreiung gestellt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gibt es noch keinen Bezugsfall. Wenn den beantragten Befreiungen zugestimmt wird, schafft man dadurch einen Präzedenzfall und die aktuell lautende Festsetzung für Nebenanlagen würde damit „hinfällig“ werden. 

Um die Gartenhütte errichten zu können, sind Befreiungen von der Festsetzung Nr. 4.7 notwendig. Die Verwaltung empfiehlt der beantragten Befreiung nicht zuzustimmen, der Bebauungsplan ist noch ziemlich „neu“, der Inhalt war den Bauherren vorab bekannt bzw. konnte jederzeit eingesehen werden, bei einer Zustimmung eröffnen wir neue Maßgaben für den Geltungsbereich.

In der Diskussion zeichnet sich ab, dass der Rat mehrheitlich die Auffassung der Bauverwaltung nicht vertritt. Ein Rückbau der bereits bestehenden Gerätehütte wäre aufgrund des Ausmaßes der Grundflächenmaßüberschreitung unverhältnismäßig.
.  

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO. Das Vorhaben befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gessenhausen“ in der Fassung der 7. Änderung. 

Der Gemeinderat Taching a. See stimmt der beantragten Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.7, zur Errichtung der Gartenhütte zu

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 6

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7. Antrag auf isolierte Befreiung von Frau Giesbrecht: Errichtung zweier Stützmauern, Fl.Nr. 1191/6 Gem. Tengling, Linnerfeld 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.02.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung zweier Stützmauern wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 20.01.2021 behandelt. Da in der Beratung die Frage aufkam, ob das Oberflächenwasser nach dem Bau der Stützmauern in angrenzende Grundstücke fließt, wurde die Abstimmung über den Antrag vertagt. 

Der Sachverhalt bezüglich der Stützmauern lautet gleichbleibend wie folgt:

Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung zweier Stützmauern. Hierzu gibt sie folgende Gründe und Vorhabensbeschreibungen an:

Wir benötigen an der Nordostseite unseres Grundstücks eine Stützmauer (im folgenden Mauer 1 genannt), um unser Haus und unser Grundstück vor weiteren Starkregenereignissen zu schützen. Die Stützmauer soll die ganze Nordostseite des Grundstücks entlanglaufen und ist im Schnitt ca. 50 cm hoch. Zudem planen wir innerhalb unseres Grundstücks, zwischen Carport und Haus, eine Stützmauer (Mauer 2). Da es sich in diesem Fall um eine Geländemodellierung von bis zu 50 cm handelt, die vom Bebauungsplan abgedeckt ist, gehen wir davon aus, dass dafür keine isolierte Befreiung erforderlich ist. Es handelt sich jeweils um eine Natursteinmauer. 

Unser Grundstück liegt aufgrund der geografischen Gegebenheiten und der Tatsache, dass wir uns bei der Planung des Hauses an der Straße und dem Wendehammer im Linnerfeld orientierten, deutlich niedriger als die Nachbargrundstücke (Flurnummern 1186 und 1186/2) auf der Nordostseite.
Bei dem Starkregen am 28.Juni 2020 entstand den Nachbarn, die noch nicht durch eine Stützmauer vor den Wassermassen geschützt waren, Schaden in Höhe von mehreren zehntausend Euro.
Auch auf unserem Grundstück stand das Wasser nach dem Starkregen zum Teil bis zu 40 Zentimeter hoch. Unser Glück war, dass unser Haus erst zwei Tage später – am 30. Juni – aufgestellt wurde. Allein aus diesem Grund entstand uns kein Schaden.
Aufgrund des Klimawandels wird die Häufigkeit von Starkregenereignissen zunehmen, sodass weitere hohe Schäden zu erwarten sind, sollten wir unser Hab und Gut nicht ausreichend schützen dürfen.
Die Gemeinde Taching a. See hat einen rechtskräftigen Bebauungsplan für das Linnerfeld aufgestellt und uns das Baurecht erteilt. Im Zuge der Planung muss die Versickerung des Niederschlagswassers berücksichtigt werden. Bei einem Starkregenereignis ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Nachbarn offenkundig nicht in der Lage, das viele Wasser aufzunehmen. Theoretisch wäre der Landwirt in der Pflicht, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Nun liegt es an uns, uns auf eigene Kosten vor hohem Schaden zu schützen.
Der Gemeinderat hat bereits zwei weiteren Nachbarn die isolierte Befreiung für eine Stützmauer erteilt. Deshalb beantragen wir dies ebenso.
Die Mauer 1 wird ca. 26,50 Meter lang sein, Mauer 2 ca. 18 Meter. 



Verwaltung
Die eine Stützmauer soll zwischen dem Doppelcarport und dem Wohngebäude auf einer Länge von ca. 18 m, mit einer Höhe von ca. 0,5 m errichtet werden. Die andere Stützmauer soll entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 26,50 m verlaufen. Die Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze soll aufgrund des Geländeunterschiedes 0,50 m bzw. 0,90 m hoch sein. 

Das Vorhaben ist grundsätzlich gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO verfahrensfrei. Allerdings befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gessenhausen“, 7. Änderung. Gemäß der Festsetzung Nr. 3.5 des Bebauungsplanes sind Einfriedungen ohne Sockel mind. 0,1 m vom Boden abzusetzen (Tierwanderungen). Die Errichtung von Einfriedungsmauern ist unzulässig. Zudem legt der Bebauungsplan unter Nr. 5 fest, dass das Gelände an den Grenzen zu Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches an das vorhandene Gelände anzugleichen ist. Ferner ist das Gelände von benachbarten Grundstücken ohne Stützmauern aneinander anzugleichen.

Nach Rücksprache mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde zufolge ist die im Bebauungsplan unter der Festsetzung Nr. 5 genannte zulässige Geländemodellierung bis zu einer Höhe von 0,50 m nur als Angleichung des Geländes gedacht, die Errichtung von Stützmauern zur Geländemodellierung ist nicht vorgesehen.

Nachbargrundstück, Linnerfeld 8:
Für das Nachbargrundstück hat der Gemeinderat entsprechenden Befreiungen zugestimmt, sodass der Antragsteller hier Stützmauern aus Natursteinblöcken in versetzter Ausführung (stufenartig) errichten durfte. Der Geländeübergang von diesem Grundstück zu den anliegenden Außenbereichsgrundstücken ist im vorliegenden Fall aber tatsächlich anders zu bewerten als bei den anderen Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Aufgrund der „besonderen“ Geländesituation hat man hier ausnahmsweise einer Befreiung zugestimmt.

Die Verwaltung empfiehlt keine weiteren Befreiungen von den o.g. Festsetzungen auszusprechen. Es handelt sich noch um einen relativ „neuen“ Bebauungsplan, die Festsetzungen wurden sich gut überlegt, auch im Hinblick auf die Schonung der Natur und Verträglichkeit der Tierwelt. Sollte einer weiteren Befreiung wie o.g. zugestimmt werden, sind die Festsetzungen für alle weiteren Grundstücke nicht mehr relevant, dann haben wir künftig bei jedem Antragsteller mit den gleichen Wünschen ohne „wenn und aber“ zuzustimmen.

Bautechnik
Die Antragstellerin hat durch entsprechende Drainageeinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass das anfallende Wasser nicht entlang der geplanten Grundstücksmauer auf die Nachbargrundstücke läuft. 

Zu dem Thema Oberflächenwasser ging von Frau Giesbrecht noch eine E-Mail mit folgendem Inhalt ein:

„Wie heute am Telefon besprochen, bestätige ich Ihnen gerne schriftlich, dass die Drainagen unserer geplanten Stützmauern an die Wasserzisterne im Garten angeschlossen werden. Sollte also so viel Wasser kommen, dass das Wasser über die Löcher in den Drainagen nicht ablaufen kann, läuft es in unsere Zisterne. 
 
Die zweite Stützmauer zwischen Carport und Haus benötigen wir ebenfalls zum Hochwasserschutz, weil wir damit bei einem Starkregenereignis das Wasser abfangen wollen, das gegebenenfalls über die Mauer an der Grundstücksgrenze überschwappt. Die Drainage, die auch dort verbaut wird, soll das Wasser von unserem Haus fernhalten, sodass uns kein Schaden entsteht.“

In der anschließenden Diskussion kommt der Rat einheitlich zu der Auffassung, dass ein ganzheitlicher Lösungsansatz zu suchen ist, um die Anwesen des Baugebietes bei Starkregenereignissen vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu schützen. Der Bau von Stützmauern an einem einzelnen Anwesen, trägt nicht zur Lösung des Problems bei. Vielmehr wird dadurch eine Verschlechterung für die benachbarten Anwesen befürchtet. 

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Allerdings befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gessenhausen“, 7. Änderung. Der Gemeinderat Taching a. See stimmt einer isolierten Befreiung zur Errichtung von zwei Stützmauern zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 15

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8. Antrag auf Vorbescheid von Frau und Herrn Huber: Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses mit Garagen als Ersatz für das abzubrechende ehem. Stallgebäude (Rinder- und Hühnerstall) an gleicher Stelle, Fl.Nr. 712 Gem. Tengling, Stecken 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.02.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen den Teilabbruch des ehemaligen Rinder- und Hühnerstalles und die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage an gleicher Stelle. Der nordöstliche Gebäudeteil soll bestehen bleiben. Das Wohngebäude soll in den Maßen ca. 11 m x 11 m, die Garage in den Maßen ca. 8 m x 6 m errichtet werden. Die detailliertere Beschreibung der Gegebenheiten und des baulichen Zustandes des Gebäudes sind dem Begleitschreiben zu entnehmen. 

Das Grundstück liegt im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. In diesem Fall handelt es sich um eine beantragte Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB, sowie um eine Erweiterung eines Wohngebäudes nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB. 

Grundsätzlich wäre jede Maßnahme für sich einzeln betrachtet genehmigungsfähig. Das gemeindliche Einvernehmen könnte demnach erteilt werden. Die Landwirtschaft wird nur noch im Nebenerwerb geführt. Das Vorhaben wurde bereits mit dem Landratsamt vorbesprochen. Dabei wurde durch die Untere Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass grundsätzlich nur ein Drittel der Geschossflächen mit neuen Bauteilen ersetzt werden dürfen. Die Antragsteller kommen aber mit Ihrem Vorhaben über die 1/3-Regelung. Die Nachbarn haben auf dem Antragsformular unterschrieben. 

Beschluss

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 4 BauGB.

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

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9. Antrag auf Vorbescheid von Frau Haberlander: Abbruch und Neubau des Wohnhauses, Fl.Nr. 850 Gem. Taching a. See, Salling 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.02.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt den Teilabbruch des östlichen Gebäudeteils und den Neubau eines Wohnhauses an gleicher Stelle. Eine Sanierung wäre nicht mehr wirtschaftlich. Laut der beiliegenden Vorhabensbeschreibung besteht das Bestandsgebäude aus EG, OG und DG. EG und OG sind zu Wohnzwecken ausgebaut. Das DG wird derzeit als Lagerraum genutzt. Zudem gibt es einen kleinen Keller, der jedoch aufgrund von Feuchtigkeit nicht nutzbar ist. Die Außenmaße des bestehenden Wohnhauses betragen 11,10 m x 11,20 m. Das Gebäude grenzt direkt an die Dorfstraße an. 

Die Fassadengestaltung des neuen Baukörpers soll lt. Antragstellerin dem Anspruch an ein bäuerliches Wohnhaus gerecht werden. Das geplante Gebäude soll um ca. 1,50 m kürzer werden, damit zwischen der Straße und dem Wohnhaus ein Abstand entsteht. EG bis DG werden künftig als Wohnflächen von der Antragstellerin mit Familie selbst genutzt. Derzeit bewohnt die Antragstellerin samt Familie das 1. OG über dem Stall. Die Wohnflächen werden jedoch langsam zu klein, daher ist der Wechsel in das vordere Wohnhaus geplant. Das Gebäude soll nicht unterkellert werden. 

Verwaltung
Das Gebäude befindet sich im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Es liegt derzeit keine aktive Landwirtschaft vor. Nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ob die genannten Voraussetzungen erfüllt werden, prüft abschließend das LRA.

Beschluss

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB.

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10. Festlegung eines Standortes für den geplanten Bau eines Waldkindergartens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.02.2021 ö 10

Sachverhalt

Zu diesem TOP fand im Vorfeld mit dem Gemeinderat, BGMin Lang und der Verwaltung eine Videokonferenz am 11.02.2021 statt. Daraus ging hervor, dass eine Erweiterung des Waldkindergartens am Standort in Burg von der Verwaltung weiterverfolgt werden soll. (Hierzu wurde auch bereits Kontakt mit dem Landratsamt aufgenommen). Hinsichtlich der baulichen Anlage wurde sich für eine feststehende Holzhütte ausgesprochen, in ähnlicher Ausführung wie beim Waldkindergarten in Sprinzenberg (Waging). Die Varianten Bauwagen oder Zirkuswagen sind somit nicht mehr relevant.
Den Gemeinderäten ist bewusst, dass eine alleinige Erweiterungsplanung am Standort Burg nicht möglich ist, sondern das komplette Areal neu überplant werden muss, um hier eine Aussicht auf Genehmigung zu erhalten. Nach erster Einschätzung der Verwaltung werden die derzeit bestehenden baulichen Anlagen (wie Bauwagen, Vordach ….) weichen müssen, was in der Folge für eine Neuerrichtung einer Holzhütte spricht und das Areal mit „grünen“ Maßnahmen aufgewertet wird.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See beschließt als weitere Vorgehensweise in der Angelegenheit „Standortsuche für die Errichtung eines Waldkindergartens“, dass eine Erweiterung bzw. eine Überplanung des Waldkindergartens in Burg weiterverfolgt werden soll. Zur Unterbringung der Kinder soll mit einer Holzhütte weiter geplant werden.
Die Verwaltung wird beauftragt die nächsten Schritte mit dem Landratsamt in die Wege zu leiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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11. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.02.2021 ö 11

Sachverhalt

Seegaststätte Taching, Gemeindewappen in der Gaststube
Anfrage des Pächters Karvounidis Georgios

Der neue Pächter der Seegaststätte hat angefragt, ob die Möglichkeit bestünde, das Gemeindewappen in der Gaststube zu überdecken bzw. zu entfernen. 
Es gibt von Seiten des Pächters zwei Überlegungen:
-         Ein großes Gemälde/ Kunstwerk oder ähnliches über das Wappen zu hängen, oder
-        im Zuge der farblichen Neugestaltung der Gaststube das Wappen zu übermalern bzw. komplett zu entfernen.
Der Rat spricht sich gegen eine Entfernung des Gemeindewappens aus. Gegen eine Überdeckung mit einem Kunstwerk o.ä. bestehen keine Bedenken. 

Neue Dunstabzugshaube in der Seebadgaststätte in Taching a. See

Bürgermeisterin Lang informiert den Rat, dass die bestehende Dunstabzugshaube in der Seebadgaststätte zum einen nicht mehr einwandfrei funktioniert und zum anderen nicht ausreichend dimensioniert ist. Bürgermeisterin Lang schlägt vor, nachdem der Dunstabzug fester Bestandteil des Gebäudes wird, auf Kosten der Gemeinde einen neuen Dunstabzug zu installieren. Die Kosten liegen bei max. netto 7.000 €. Der Rat ist einheitlich mit dem Vorschlag der Bürgermeisterin einverstanden. 

Datenstand vom 19.11.2021 08:58 Uhr