Datum: 21.04.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Vortragssaal Tourist Information
Gremium: Bauausschuss Markt Waging a. See
Körperschaft: VG Waging a. See
Öffentliche Sitzung, 13:35 Uhr bis 14:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 14:10 Uhr bis 14:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.03.2021
2 Erlass einer Klarstellung- und Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1 und 3 BauGB im Ortsteil Holzhausen, betreffend Fl.Nr. 237 (Tlfl.) Gem. Otting: Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
2.1 Behandlung / Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
2.1.1 Stellungnahme der Regierung v. Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 07.12.2020
2.1.2 Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde vom 21.12.2020
2.1.3 Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, SG 4.412 Untere Immissionsschutzbehörde vom 09.12.2020
2.1.4 Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde vom 14.12.2020
2.1.5 Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, SG 4.16 Wasserrecht und Bodenschutz vom 27.11.2020
2.1.6 Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 17.12.2020
2.1.7 Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 16.12.2020
2.1.8 Stellungnahme vom Bay. Landesamt für Denkmalpflege vom 11.12.2020
2.1.9 Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 09.12.2020
2.1.10 Stellungnahme vom Bund Naturschutz Traunstein vom 10.12.2020
2.2 Weiteres Vorgehen
3 Bauantrag von Herrn Rosemann: Anbau einer Garage an das bestehende Garagengebäude, Fl.Nr. 283 Gem. Gaden, Waginger Weg 12
4 Bauantrag der Fa. Bergader Privatkäserei GmbH: Bau einer Abwasserpumpstation für das Abwasser der Bergader Privatkäserei GmbH, Fl.Nr. 278 Gem. Waging a. See, Weixlerstraße 16
5 Bauantrag von Frau Gebhard-Kecht: Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle, Fl.Nr. 789 Gem. Tettenhausen, Jakobspoint 1
6 Bauantrag von Herrn Schwertfirm: Abbruch des best. Wohngebäudes und Wiedererrichtung als Ersatzbau mit zwei Wohneinheiten, Außentreppe u. Schleppgauben, Fl.Nr. 1 Gem. Gaden, Dorfstr. 26
7 Bauantrag von Herrn Thaler: Anbau einer Gartenmauer an die bestehende Garage, Fl.Nr. 618/4 Gem. Freimann, Breitenloh
8 Bauantrag von Frau Stief: Neubau v. Betriebsleiterwohnhaus als Ersatzbau für das best. alte Zuhaus mit Nutzungsänderung des best. Betriebsleiterwohnhauses in eine Altenteilwohnung u. Umbau der best. Räume in 3 FeWo, Fl.Nr. 838 Gem. Tettenhausen, Harmannschlag 1
9 Antrag auf Vorbescheid von Herrn Obermayer: Neubau einer Rinderstallung als Angliederung bzw. Erweiterung des Altbestandes, Fl.Nr. 1099 Gem. Otting, Biburg 3
10 Antrag auf Vorbescheid von Frau Kuhn und Herrn Schilling: Neubau eines Einfamilienhauses mit Abbruch des alten Wohngebäudes und des Nebengebäudes, Fl.Nr. 391/3 Gem. Waging a. See, Am Höllenbach 10
11 Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Thanbichler: Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fl.Nr. 361/14 Gem. Otting, Schlossbergstraße 22
12 Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Helminger: Vordachverlängerung an bestehender Garage, Fl.Nr. 321/23 Gem. Tettenhausen, St.-Florian-Str. 2
13 Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Gassner: Errichtung einer Überdachung, Fl.Nr. 397/2 Gem. Waging a. See, Fichtenweg 8
14 Durchführungsbeschluss für den Erwerb einer Mähraupe mit Fernsteuerung für den gemeindlichen Bauhof
15 Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Gründe für die Geheimhaltung
16 Allgemeine Bekanntgaben
17 Sonstiges

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 10.03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö 1

Sachverhalt

Die Niederschrift über die letzte öffentliche Sitzung am 10.03.2021 bedarf der Genehmigung durch den Bauausschuss des Marktes Waging a. See. 

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See genehmigt die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 10.03.2021. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Erlass einer Klarstellung- und Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1 und 3 BauGB im Ortsteil Holzhausen, betreffend Fl.Nr. 237 (Tlfl.) Gem. Otting: Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Vorhaben: Der Antragsteller ist Inhaber einer HLS Firma und beabsichtigt in unmittelbarer Nähe seines Betriebs, auf eigenem Grundstück, ein Wohnhaus zu errichten. Das geplante Wohnhaus befindet sich im derzeitigen Obstanger.
Um eine eindeutige baurechtliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich zu definieren wurde die Aufstellung einer Klarstellung- und Einbeziehungssatzung beantragt.

Der Bauausschuss hat am 11.11.2020 die Aufstellung einer Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung im Ortsteil Holzhausen, betreffend Fl.Nr. 237 (Tlfl.) Gem. Otting, gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1 und 3 BauGB, beschlossen. Der Satzungsentwurf des Architekturbüros Schwangler aus Waging vom 02.11.2020 wurde gebilligt und zur 3-wöchigen Auslegung bestimmt.


I. Öffentlichkeitsbeteiligung, gem. § 34 Abs. 6 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB:

Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 14.12.2020 bis einschl. 11.01.2021, durch Aushang der entsprechenden Planunterlagen im Rathaus, II. Stock, stattgefunden. Die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See Nr. 12/2020 (veröffentlicht am 11.12.2020).

  • Es sind keine Stellungnahmen / Einwendungen aus der Öffentlichkeit eingegangen.


II. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, gem. § 34 Abs. 6 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 BauGB:

Mit Schreiben vom 19.11.2020 erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, mit Fristsetzung bis zum 18.12.2020.

Folgende Behörden haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Regierung von Oberbayern, Luftamt
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Bayernwerk Netz GmbH, Freilassing
  • E.ON Bayern AG
  • Bauernverbund Traunstein


Folgende Behörden haben schriftlich Stellung genommen, jedoch keine Einwendungen vorgebracht, die eine Abwägung erforderlich machen würden:

  • Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg
  • Energienetze Bayern, Traunreut
  • Regierung v. Oberbayern, Bergamt, München
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
  • Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
  • Staatliches Bauamt Traunstein
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein
  • Zweckverband zur Wasserversorgung der Otting-Pallinger-Gruppe


Folgende Behörden haben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die eine Abwägung erforderlich machen oder der Kenntnisnahme dienen:

  • Regierung v. Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 07.12.2020
  • Bund Naturschutz Traunstein vom 10.12.2020
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.412 Untere Immissionsschutzbehörde vom 09.12.2020
  • Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde vom 14.12.2020
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 16.12.2020
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 17.12.2020
  • Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde vom 21.12.2020
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 11.12.2020
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.16 Wasserrecht und Bodenschutz vom 27.11.2020
  • Deutsche Telekom Technik GmbH vom 09.12.2020

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt Kenntnis vom o.g. Sachverhalt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.1. Behandlung / Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 2.1
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2.1.1. Stellungnahme der Regierung v. Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 07.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 2.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde wir folgt Stellung:

Planung:
Durch die vorliegende Satzung soll die Errichtung eines zusätzlichen Wohnhauses im Südwesten des Ortsteils Holzhausen, im Bereich des derzeitigen Obstangers auf dem Grundstück Fl.Nr. 237 der Gemarkung Otting, ermöglicht werden. Der Geltungsbereich der Satzung hat eine Größe von insgesamt ca. 4.000 m² und ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Berührte Belange:
Wasserwirtschaft 
Der Ortsteil Holzhausen sowie der Geltungsbereich der vorliegenden Satzung liegen vollständig in einem im Regionalplan Südostoberbayern ausgewiesenen wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet. In den wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten soll dem Schutz des Grundwassers Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen eingeräumt werden. Nutzungen, die mit dem Schutz des Grundwassers nicht vereinbart sind, sind ausgeschlossen (vgl. RP 18 B IV 2.2 Z). Den Belangen des Grundwasserschutzes ist in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein Rechnung zu tragen.

Lärmschutz
Aufgrund der im Norden verlaufenden Staatsstraße 2104 bitten wir um Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde, um den Belangen des Lärmschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Ar. 6 Abs. 2 Nr. 7) gerecht zu werden.

Ergebnis:
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass der vorliegenden Satzung Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen, sofern den genannten raumordnerischen Belangen, in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, Rechnung getragen wird. 

Hinweis:
Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zuständigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Planung erfolgt in Abstimmung mit den Fachbehörden des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein sowie der Unteren Immissionsschutzbehörde v. Landratsamt Traunstein. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.1.2. Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde vom 21.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 2.1.2

Sachverhalt

Sonstige fachliche Informationen:
Grundsätzlich besteht mit der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde Einverständnis.

Es wird davon ausgegangen, dass der angrenzende mit einem bestehenden Obstanger dargestellte Bereich auf der Fl. Nr. 243 nach Verwirklichung der geplanten Baumaßnahme nicht als Innenbereichsgrundstück angesehen werden kann. Andernfalls müsste dieser Bereich mit in die Überplanung einbezogen werden.

Um eine diesbezügliche Überprüfung wird gebeten, für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Der bestehende Obstanger, auf Fl.Nr. 243 Gem. Otting, wird in die aktuelle Überplanung nicht miteinbezogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.1.3. Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, SG 4.412 Untere Immissionsschutzbehörde vom 09.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 2.1.3

Sachverhalt

Sonstige fachliche Informationen:
Die Unterlagen erhalten keine Angaben zum Immissionsschutz, z. B. zum Gewerbelärm oder zu den Geruchsimmissionen der benachbarten landwirtschaftlichen Betreibe, und sind daher noch zu ergänzen.

Hinweise zur Ermittlung und Bewertung können den beiden
-IMS IIB5-4641-02/10 Lärmschutz in der Bauleitplanung vom 25.07.2014 und
-IMS IIB5-4641.0-011/94 Immissionsschutzbelange im Bauplanungsrecht vom 25.03.1997
entnommen werden.

Hinweis:
Es handelt sich um die Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz. Anderweitige Stellungnahmen anderer Sachgebiete bzw. Träger öffentlicher Belange bleiben davon unberührt. Die notwendige Abwägung und Gewichtung der möglicherwies widerstreichenden öffentlichen Belange gem. § 1Abs. 7 BauGB ist allein Aufgabe der planenden Gemeinde/Stadt.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Gebietstyp laut Flächennutzungsplan um ein Dorfgebiet nach der BauNVO § 5. Hier sind Wohngebäude, nicht störende Gewerbebetriebe und Handwerksbetriebe sowie Wirtschaftsstellen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, nebeneinander zulässig.
Es soll hier ein Wohnhaus des Betriebseigentümers der dort ansässigen Heizung- und Sanitärfirma errichtet werden. Es ist bereits ein Mehrfamilienwohnhaus und 2 Wohneinheiten im bestehenden Gewerbebetrieb innerhalb des Geltungsbereichs vorhanden. Einen aktiven Landwirt gibt es zum aktuellen Zeitpunkt im Ortsteil Holzhausen nicht mehr.
Die Anregung der unteren Immissionsschutzbehörde, auf formelle Ermittlung möglicher Immissionen, wird wegen Geringfügigkeit der gegenständlichen Planung somit verzichtet. Die Schutzgutbewertung ist als geringe Erheblichkeit einzustufen.
Die von landwirtschaftlich genutzten angrenzenden Flächen ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen, auch soweit sie über das übliche Maß hinausgehen, sind zu dulden.

Ein entsprechender Hinweis zum Immissionsschutz wird in die Begründung mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.1.4. Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde vom 14.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 2.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht wird zu o. g. Verfahren wir folgt Stellung genommen:

In der geplanten Satzung werden auch Flächen, die derzeit als Außenbereich gelten in den bebauten Bereich einbezogen. § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz regelt, dass bei der Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bei welchen Eingriffen in Natur und Landschafft zu erwarten sind, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden ist. In den vorliegenden Unterlagen sind keine Angaben zur Eingriffsregelung und zu Ausgleichs- und Ersatzflächen enthalten. Zudem weisen wir darauf hin, dass zudem zu prüfen ist, ob durch die geplante Satzung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz ausgelöst werden. Wir bitten daher die Planung entsprechend zu ergänzen und erneut zur Stellungnahme vorzulegen.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Planung ist entsprechend der vorgebrachten Punkte zur Eingriffsregelung und zu Ausgleichs- und Ersatzflächen, sowie zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen zu überarbeiten bzw. zu ergänzen. Es wird eine erneute Behördenbeteiligung durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.1.5. Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, SG 4.16 Wasserrecht und Bodenschutz vom 27.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 2.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:
Wasserrechtliche und bodenschutzrechtliche Belange (einschließlich Altlasten) werden durch die Bauleitplanung nicht berührt.

Hinweis Niederschlagswasserbeseitigung:
Die Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind gemäß dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Die Erlaubnispflicht bzw. Anwendbarkeit der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) sind durch den Bauherrn eigenverantwortlich zu prüfen.

Hinweis:
Es handelt sich um die Stellungnahme des Sachgebietes 4.16 Wasserrecht und Bodenschutz. Anderweitige Stellungnahmen anderer Sachgebiete/Fachbereiche bzw. Träger öffentlicher Belange bleiben davon unberührt. Die notwendige Abwägung und Gewichtung der möglicherweis widerstreichenden öffentlichen Belange gem. § 1 Abs. 7 BauGB ist allein Aufgabe der planenden Gemeinde/Stadt.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht veranlasst. Der Hinweis zur Niederschlagswasserbeseitigung wird an den Bauherrn zur selbstständigen Beachtung und Kenntnisnahme weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.1.6. Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 17.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 2.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:
Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen

Das geplante Vorhaben liegt in einem Vorranggebiet für die öffentliche Wasserversorgung „östlich und südöstlich von Palling“. Eine Bauleitplanung ist hier möglicher, wenn Sie einer zukünftigen Nutzung des Grundwasservorkommens zur Trinkwassergewinnung nicht entgegenstehen bzw. diese nicht gefährden kann.
Dementsprechend sind Untergrundeingriffe mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung im Bereich des Vorranggebietes abzulehnen (z. B. Erdwärmesonden).

Bei der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung handelt es sich um ein zusätzliches Wohngebäude. Das durch die neu entstehende Bebauung anfallende Schmutzwasser sollte abgeleitet und über die kommunale Kläranlage entsorgt werden. Dadurch sehen wir keine erhebliche zusätzliche Gefährdung des Grundwasservorkommens jenseits der bereits bestehenden baulichen Nutzung.

2. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands
-entfällt-

3. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
-entfällt-

4. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen

4.1 Grundwasser/Wasserversorgung 

4.1.1 Grundwasser
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf in eigener Zuständigkeit zu ermitteln.
Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigungen einzuholen.

4.1.2 Wasserversorgung
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen.
Die ausreichende Eignung und der Umgriff des Wasserschutzgebietes sowie die ausreichende Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleistungen sind vom Versorgungsträger in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.

4.2 Oberflächengewässer/Überschwemmungssituation

4.2.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftrete. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung und Intensität weiter zunehmen.
Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionserscheinungen auftreten. Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu beachten.

Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen.

Je nach Größe und Länge der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen auf Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf § 37 WHG.

4.2.2 Oberflächenwasser
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt

4.3 Abwasserentsorgung

4.3.1 Schmutzwasser
Das Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen (§ 55 Abs. 2 WHG). Schmutzwasser ist über die zentrale Kanalisation zu entsorgen.

4.3.2 Niederschlagswasser
Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlagen, Kanalnetzte und Vorfluter zu entlasten. Dazu ist die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu prüfen.

Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten, Auffüllungen mit belastetem Material darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden.

Soweit eine ordnungsgemäße dezentrale Versickerung verwirklicht werden kann, empfehlen wir folgende Punkte als Hinweise bzw. Festsetzungen in die Satzung mit aufzunehmen:

  • Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben.
    Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine erlaubnisfreie Versickerung vorliegt. Sofern die Voraussetzungen zur Anwendung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) nicht gegeben sind, Frist bei der Kreisverwaltungsbehörde eine wasserrechtliche Gestattung mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen. 

  • Um der Versiegelung des Bodens entgegenzuwirken, wir empfohlen, befestigte Flächen möglichst durchlässig z. B. mit Schotterrasen, Rasengittersteinen o. ä. auszuführen.

4.3.3 Regenwassernutzung 
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z. B. zur Gartenbewässerung und für WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserverordnungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.

4.4 Altlastenverdachtsflächen
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z. B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., so sind die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchzuführen. Mit den Untersuchungen sind Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern zu beauftragen.

Das Landratsamt (Abteilung 6 – Gesundheit sowie SG 4.16 – Wasserrecht und SG 4.40 – Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahmen.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht veranlasst. Die vorgebrachten Hinweise / Empfehlungen werden im Rahmen der Erschließung berücksichtigt und werden an den Bauherrn zur selbstständigen Beachtung und Kenntnisnahme in diesem Zusammenhang weitergeleitet.
Das anfallende Schmutzwasser wird über den bestehenden Schmutzwasserkanal entsorgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.1.7. Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 16.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 2.1.7

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme.
Der Marktgemeinde Waging a. See möchte für den Ortsteil Holzhausen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Wohngebäude im Bereich des derzeitigen Obstangers schaffen.

Grundsätzlich bestehen von unserer Seite aus keinen Einwänden solange die weiteren Planungen keine Nachteile für den bestehenden Gewerbebetrieb haben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die, vom Betrieb ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Entstehende Nachteile für den bestehenden Gewerbebetrieb sind aus Sicht der Gemeinde nicht zu erwarten bzw. derzeit nicht erkennbar. Da es sich bei dem bestehenden Gewerbetrieb und dem neu geplanten Wohnhaus um den gleichen Eigentümer handelt sind hier Konflikte nicht zu erwarten.
Zudem handelt es sich laut Flächennutzungsplan um den Gebietstyp „Dorfgebiet“ gem. § 5 BauNVO. Hier sind Wohngebäude, nicht störende Gewerbe- und Handwerksbetriebe sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe nebeneinander zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.1.8. Stellungnahme vom Bay. Landesamt für Denkmalpflege vom 11.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 2.1.8

Sachverhalt

Stellungnahme:
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Die o. g. Planung liegt im Bereich des historischen Ortskerns von Holzhausen, das auf eine Besiedlungsgeschichte mindestens seit dem 8. Jh. zurückblicken kann. Erstmals wurde Holzhausen in der Mitte des 8. Jh. erwähnt, vom Ende des 8. Jh. ist der Name „Hulthusir“ überliefert. In der Mitte des 19. Jh. wurden bei Bauarbeiten frühmittelalterliche Gräber sowie ein sekundärer verwendeter römischer Grabstein aufgedeckt. Der Fundort kann aufgrund der zeitgenössischen Dokumentationsweise nicht mehr eindeutig bestimmt werden. Außerdem ist bislang weder die zu dem Gräberfeld gehörige Siedlung noch der primäre Fundort des römischen Grabsteins bekannt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese im Bereich des o. g. Planungsraums liegen. Daher sind innerhalb des o. g. Planungsraums mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Bodendenkmäler, vor allem Siedlungsspuren oder Bestattungen vor- oder frühgeschichtlicher Zeitstellung, zu vermuten.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie im Bereich, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe alles Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan auf ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wir in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrenes nach Art. 7.1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtragens bei privaten Vorhabenträger, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikation/denkmalpflegethemen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig vor Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbearbeitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u. a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4 Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. (mit Anm. VW. K. Göhner); BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren. (z. B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung
 https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konservatorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf  sowie
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf

1.12 Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planung unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planung mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilung_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Forschung und Kultur und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016
(https://www.blfd.bayer.de/mam/infromation_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf. sowie unserer Homepage
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler-pdf

Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung der Bodendenkmäler).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az. Vf. 11-VII.07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 (bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.)) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 (Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“)) vorzunehmen.

Die Unteres Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zu Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Der übermittelte Textvorschlag zu Art. 7 Abs. 1 BayDSchG ist als textlicher Hinweis im Satzungsentwurf vom Planungsbüro redaktionell zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.1.9. Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 09.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 2.1.9

Sachverhalt

Stellungnahme:
Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 19.11.2020 per E-Mail bei uns eingegangen.

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Gegen die o. a. Planung bestehen seitens der Telekom keine Einwände.

Hinsichtlich geplanter Baumbepflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straße- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumbepflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslilien nicht behindert werden.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht veranlasst. Der Hinweis zur Baumbepflanzung wird an den Bauherrn zur selbstständigen Beachtung und Kenntnisnahme weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.1.10. Stellungnahme vom Bund Naturschutz Traunstein vom 10.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 2.1.10

Sachverhalt

Stellungnahme:
Der Bund Naturschutz Traunstein bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren und gibt dazu folgende Stellungnahme ab:

Die betroffene Hoffläche ist derzeit mit mehreren Gebäuden und Nebengebäuden bebaut, umfasst aber auch wertvolle und naturnahe Teilbereiche wie einen Obstanger oder Wiesen- und Strauchstrukturen. Auch jenseits der Straße liegt ein größerer Obstanger. Die Dorfrandlage erhöht zudem die Wahrscheinlichkeit, dass artenschutzrechtlich relevanten Arten von den künftigen Planungen betroffen sein können (Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien). So ist z. B. laut Plan ein Gebäude an Stelle der derzeit bestehenden Obstbäume geplant. Der Bund Naturschutz erhebt gegen diese Fläche eine artenschutzrechtliche Überprüfung und entsprechender Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahme gemäß der Eingriffsregelung bedürfe.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Planung ist hinsichtlich der Eingriffsregelung bzw. zu Ausgleichs- und Ersatzflächen als auch zur Überprüfung von artenschutzrechtlichen Belangen entsprechend zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.2. Weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Die Änderung der Satzungsunterlagen machen eine erneute Auslegung erforderlich. 

Die in der heutigen Sitzung gefassten Abwägungsbeschlüsse wurden vom Architekturbüro Schwangler, Waging in den Satzungsentwurf i.d. Fassung vom 12.03.2021 mit Begründung v. 12.04.2021 bereits eingearbeitet. 

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See billigt den aufgrund der heutigen Abwägung geänderten Satzungsentwurf i.d. Fassung vom 12.03.2021 mit Begründung vom 12.04.2021 des Architekturbüros Schwangler aus Waging.

Die Verwaltung wird angewiesen eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, in angemessener Frist von 2 Wochen, durchzuführen. Es sollen lediglich die Behörden am Verfahren beteiligt werden, deren Stellungnahmen heute eine Abwägung erforderlich gemacht haben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Bauantrag von Herrn Rosemann: Anbau einer Garage an das bestehende Garagengebäude, Fl.Nr. 283 Gem. Gaden, Waginger Weg 12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt den Anbau einer Garage. Das Gebäude soll südwestlich neben dem bestehenden Garagen- und Abstellgebäude errichtet werden. Zwischen den beiden Gebäuden soll ein Durchgang mit einer Breite von 1,05 m freigehalten werden, das Dach soll sich über die gesamte Nebenanlage erstrecken. 

Der neue Baukörper ist mit den Maßen 6,30 m x 4,40 m geplant und soll mit einer seitlichen WH von 3,35 m errichtet werden. Die Dachgestaltung soll als Holzkonstruktion in Form eines Satteldaches ausgeführt werden. Die Gesamtlänge des bestehenden Garagen- und Abstellraumes und der neu geplanten Garage beträgt 15,50 m. 

Verwaltung
Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich und beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das betroffene Grundstück als Grünfläche mit besonderer Bedeutung für das Ortsbild dargestellt.

Einer ersten Einschätzung durch das Landratsamt zufolge steht das Vorhaben den Darstellungen im Flächennutzungsplan entgegen. Zudem ist die für Außenbereichsmaßnahmen erforderliche Untergeordnetheit des Nebengebäudes aufgrund der geplanten Gesamtlänge nicht gegeben. 

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. 

Da das Vorhaben den Darstellungen im Flächennutzungsplan entgegensteht werden öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 5

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4. Bauantrag der Fa. Bergader Privatkäserei GmbH: Bau einer Abwasserpumpstation für das Abwasser der Bergader Privatkäserei GmbH, Fl.Nr. 278 Gem. Waging a. See, Weixlerstraße 16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt den Bau einer Abwasserpumpstation für das Abwasser der Bergader Privatkäserei GmbH. Die Pumpstation soll nördlich am Grundstück in den Maßen 6,50 m x 4,10 m errichtet werden. Die seitliche WH ist mit ca. 2,50 m geplant.

Verwaltung
Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Innenbereich und beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Gewerbefläche dargestellt. Angrenzend befindet sich ein Parkplatz der Marktgemeinde Waging a. See. Weitere Nachbarunterschriften sind nicht erforderlich. 

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Gewerbefläche dargestellt. Die Sichtdreiecke sind einzuhalten. 

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Bauantrag von Frau Gebhard-Kecht: Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle, Fl.Nr. 789 Gem. Tettenhausen, Jakobspoint 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle. Die geplante Halle soll im nördlichen Grundstückseck errichtet werden. Das Gebäude ist in den Maßen 15,50 m x 10,50 m mit einer seitlichen WH von 5,06 m geplant. 

Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich und beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zufolge handelt es sich hierbei um ein privilegiertes Vorhaben. Die Nachbarunterschrift liegt vor. 

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs 1 Nr. 1 BauGB. Die Nachbarunterschrift liegt vor. 

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Bauantrag von Herrn Schwertfirm: Abbruch des best. Wohngebäudes und Wiedererrichtung als Ersatzbau mit zwei Wohneinheiten, Außentreppe u. Schleppgauben, Fl.Nr. 1 Gem. Gaden, Dorfstr. 26

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt den Abbruch des best. Wohngebäudes und die Wiedererrichtung als Ersatzbau mit zwei Wohneinheiten. Das Gebäude soll mit II VG und D an das Bestandsgebäude „Dorfstraße 24“ angebaut werden. Das Wohnhaus ist in den Maßen 11,08 m x 10,96 m geplant, die seitliche WH soll ca. 6 m betragen. Östlich sollen zwei Balkone angebracht werden. Nördlich soll eine Außentreppe als separaten Zugang zur zweiten Wohneinheit dienen. 

Das Vorhaben wurde bereits als Antrag auf Vorbescheid in der Bauausschusssitzung am 22.07.2020 behandelt. Ehemals war die Errichtung zweier Quergiebel am Haus geplant. Statt der Quergiebel sollen nun jeweils auf der nördlichen und südlichen Dachfläche Schleppgauben angebracht werden. Dem damaligen Antrag wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB. Zudem liegt das Vorhaben im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes Waginger und Tachinger See. Die Nachbarunterschriften liegen vor. 

Beschluss

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Es befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes Waginger und Tachinger See. Die Nachbarunterschriften liegen vor.

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Bauantrag von Herrn Thaler: Anbau einer Gartenmauer an die bestehende Garage, Fl.Nr. 618/4 Gem. Freimann, Breitenloh

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt den Anbau einer Gartenmauer aus Betonsteinen an die bestehende Garage. Die Mauer soll südlich der Garage auf einer Länge von 9,6 m in abgeknickter Form errichtet werden. Die Höhe der Gartenmauer ist mit 2 m geplant. 

Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich und beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Die Nachbarunterschrift liegt vor. 

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Die Nachbarunterschrift liegt vor. 

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Bauantrag von Frau Stief: Neubau v. Betriebsleiterwohnhaus als Ersatzbau für das best. alte Zuhaus mit Nutzungsänderung des best. Betriebsleiterwohnhauses in eine Altenteilwohnung u. Umbau der best. Räume in 3 FeWo, Fl.Nr. 838 Gem. Tettenhausen, Harmannschlag 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt den Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage als Ersatzbau für das bestehende alte Zuhaus. Das Gebäude soll nach Osten verschoben werden um im Hof Stellplatzflächen zu schaffen. Das Wohngebäude ist in den Maßen 13,49 m x 10 m mit einer seitlichen WH von 6,57 m geplant. Die Garage soll mit den Maßen 9,36 m x 6,99 m und einer seitlichen WH von 3 m errichtet werden. 

Im bestehenden Betriebsleiterwohnhaus sind mehrere Nutzungsänderungen geplant. Derzeit wird das Gebäude als Betriebsleiterwohnhaus genutzt und zwei Ferienwohnungen sind im Gebäude untergebracht. Im EG ist zukünftig die Unterbringung einer barrierefreien Altenteilwohnung geplant. Zu den zwei bestehenden Ferienwohnungen sollen noch drei Ferienwohnungen hinzukommen. Insgesamt ist also die Unterbringung der Altenteilwohnung und von fünf Ferienwohnungen in dem bestehenden Betriebsleiterwohnhaus geplant. 

Das Vorhaben wurde als Antrag auf Vorbescheid bereits in der Sitzung am 13.05.2020 behandelt, dem Antrag wurde zugestimmt. Nach Absprachen zwischen dem Landratsamt und der Antragstellerin, sowie einer Ortsbesichtigung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde wurde nun der Antrag auf Baugenehmigung gestellt. 

Verwaltung
Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB.

Die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses ist als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig.

Die Nutzungsänderungen im bestehenden Gebäude beurteilt sich nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB und ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden prüft abschließend die Untere Bauaufsichtsbehörde. 

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB. 

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Vorbescheid von Herrn Obermayer: Neubau einer Rinderstallung als Angliederung bzw. Erweiterung des Altbestandes, Fl.Nr. 1099 Gem. Otting, Biburg 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Rinderstallung in den Maßen 39,85 m x 16,40 m mit einer seitlichen WH von 4,78 m. Der Stall soll westlich an dem Altbestand angegliedert und damit erweitert werden. Zudem soll östlich der bestehenden Güllelagerstätten eine Festmistlagerstätte entstehen. Mit dem Antrag auf Vorbescheid soll abgeklärt werden, ob der Stall mit der dargestellten Größe zulässig ist. 

Verwaltung
Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich. Die Errichtung eines Rinderstalles könnte als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig sein. Die Prüfung der vorliegenden Privilegierung obliegt der Genehmigungsbehörde. 

Im Zuge des Vorbescheidsantrages wurde von einer Beteiligung der Nachbarn abgesehen. Nördlich des Bauvorhabens befindet sich ein denkmalgeschütztes Gebäude. 

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Antrag auf Vorbescheid von Frau Kuhn und Herrn Schilling: Neubau eines Einfamilienhauses mit Abbruch des alten Wohngebäudes und des Nebengebäudes, Fl.Nr. 391/3 Gem. Waging a. See, Am Höllenbach 10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Ursprünglich planten die Antragsteller den Abriss des Wohngebäudes „Am Höllenbach 10“ und den Neubau eines Wohngebäudes als Anbau an das Gebäude „Am Höllenbach 6“. Dem Vorhaben wurde in der Bauausschusssitzung am 09.12.2020 zugestimmt. Die Antragsteller haben den ursprünglichen Antrag auf Vorbescheid am 05.02.2021 zurückgezogen.

Nun ist erneut ein Antrag auf Vorbescheid eingegangen. Nach wie vor soll das Wohngebäude „Am Höllenbach 10“, sowie das nördlich gelegene Nebengebäude abgerissen werden. Der Neubau des Wohnhauses soll jedoch nun auf dem nördlichen Teil des Grundstückes erfolgen. Der Baukörper ist mit II VG in den Maßen 11,20 m x 7,60 m (GR ca. 85 m²) geplant, die WH soll 6,50 m betragen. Gegenstand des ersten Antrages auf Vorbescheid war ein Baukörper mit den Maßen 10,40 m x 6,35 m, GR 66 m² mit EG und DG. 

Verwaltung
Nach Ansicht der Verwaltung könnte sich das Grundstück nach § 35 BauGB und nach § 34 BauGB beurteilen. Im Flächennutzungsplan ist das betroffene Grundstück als Mischgebiet dargestellt. Von einer Nachbarbeteiligung wurde im Zuge des Vorbescheidantrags abgesehen. 

Aufgrund des sich in der Nähe befindenden Höllenbaches ist das Grundstück lt. dem Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiet als Hochwassergefahrenfläche gekennzeichnet. In circa fünf Meter Entfernung befindet sich der Moosgraben.

Die Gebäude „Am Höllenbach 6“ und „Am Höllenbach 8“ wurden jeweils mit I VG errichtet. Das Gebäude „Am Höllenbach 12“ wurde im Jahr 1993 aufgestockt und verfügt nun über II VG und einer seitlichen WH von 5,20 m. 

Beschluss

Das Grundstück beurteilt sich zum Teil nach § 34 BauGB. Aufgrund des sich in der Nähe befindenden Höllenbaches ist das Grundstück lt. dem Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiet als Hochwassergefahrenfläche gekennzeichnet. In circa fünf Meter Entfernung befindet sich der Moosgraben.

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben im Zuge der Nachverdichtung das gemeindliche Einvernehmen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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11. Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Thanbichler: Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fl.Nr. 361/14 Gem. Otting, Schlossbergstraße 22

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Terrassenüberdachung in Holzbauweise mit Glaseindeckung südwestlich am bestehenden Wohngebäude. Die Terrassenüberdachung soll in den Maßen 4,70 m x 2,56 m und einer Höhe von ca. 2,50 m bzw. 3 m errichtet werden.

Verwaltung
Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Holzhausen West“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Lt. Festsetzung 10 ist eine Satteldachgestaltung mit Dachneigung zwischen 22° und 26° zulässig, die Dacheindeckung hat mit kleinteiligem, rotem oder rotbraunem Material zu erfolgen), geplant ist jedoch ein flach geneigtes Pultdach mit Glaseindeckung. Zudem befindet sich die geplante Überdachung komplett außerhalb des Baufensters.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden bereits mehrere Befreiungen bezüglich Baufensterüberschreitungen und abweichender Dachgestaltung erteilt. Nachdem es sich um eine Terrassenüberdachung handelt, ist es aus ortsplanerischer Sicht sinnvoll es mit einem Pultdach auszuführen, zudem handelt es sich um eine untergeordnete bauliche Anlage zum Hauptbaukörper. Eine Befreiung soll in Aussicht gestellt werden. 

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Holzhausen West“ und hält die Festsetzungen nicht ein. 

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung Nr. 10 (Dachgestaltung als Satteldach mit einer Neigung von 22° bis 26° und Dacheindeckung nur mit kleinteiligem, rotem oder rotbraunem Material) sowie von den festgesetzten Baugrenzen wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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12. Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Helminger: Vordachverlängerung an bestehender Garage, Fl.Nr. 321/23 Gem. Tettenhausen, St.-Florian-Str. 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Anbringung einer Überdachung in Holzständerbauweise und Glaseindeckung nordöstlich an der bestehenden Garage zur Unterbringung von Gartengeräten. Die Überdachung soll in den Maßen 7,50 m x 2,85 m mit einer Höhe von 2,20 m bzw. 2,50 m errichtet werden und reicht somit bis an die Grundstücksgrenze heran. 

Verwaltung
Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Sandberg II“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Lt. Festsetzung Nr. 6 ist als Dacheindeckung nur kleinteiliges, rotes oder rotbraunes Dachdeckungsmaterial zulässig, geplant ist jedoch eine Glaseindeckung. 

Zudem befindet sich die geplante Überdachung komplett außerhalb des Baufensters. Ferner setzt der Bebauungsplan bei den Garagen einen Grenzabstand von 1 m fest. Die Überdachung soll jedoch bis zur Grundstücksgrenze reichen. Es wurden bereits mehrere Befreiungen bezüglich Baufensterüberschreitungen und abweichender Dachgestaltung erteilt. Auch die genehmigte Gartenhütte von Grundstück Weinbergstraße 17 hält den 1 m Abstand zur Grundstücksgrenze nicht ein (Abstand circa 0,5 m). Darüber hinaus haben die Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt. 

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Am Sandberg II“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Mit der erteilten Nachbarunterschrift konnten nachbarschaftliche Belange ausgeräumt werden.

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung Nr. 6 (Als Dacheindeckung ist nur kleinteiliges, rotes oder rotbraunes Dachdeckungsmaterial zulässig) und von den festgesetzten Baugrenzen wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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13. Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Gassner: Errichtung einer Überdachung, Fl.Nr. 397/2 Gem. Waging a. See, Fichtenweg 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

Der Antrag wurde nach Versand der Ladung vom Antragsteller zurückgezogen. 

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14. Durchführungsbeschluss für den Erwerb einer Mähraupe mit Fernsteuerung für den gemeindlichen Bauhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 14

Sachverhalt

Das Mulchen von gemeindlichen Flächen nimmt jedes Jahr viel Zeit in Anspruch. In der Regel benötigen zwei Bauhofmitarbeiter drei Wochen um die Flächen zu bearbeiten. Von den Flächen ist circa ein Drittel hanglagig. In der Regel wird zweimal im Jahr gemulcht. 

Mit den vorhandenen Geräten sind diese Arbeiten nur unter großem Aufwand mittels Motorsense durchzuführen und zum Teil auch gefährlich. Hierfür wäre eine ferngesteuerte Mähraupe von großem Vorteil. 

Bauhofmitarbeiter Hr. Wieland führt zur Anschaffung des Gerätes in der Sitzung noch folgendes aus:

  • Nachdem im Gremium die Frage nach einer Leihmöglichkeit des Gerätes aufgetaucht war, nimmt er dazu Stellung, dass ihm keine Firma bekannt sei die ein derartiges Gerät zur Verfügung stellen könnte
  • es bringt eine gewisse Zeitersparnis mit sich, da manche Restflächen mit der aktuellen Methode noch per Hand geschnitten werden müssten, diese Flächen könnten künftig mit der Mähraupe auch erfasst werden
  • bei Hanglagen bis zu 30 Grad können die Bauhofmitarbeiter aktuell mit der Motorsense mulchen, das Gerät beinhaltet eine Hangsicherung und schaltet sich dadurch oft ab. Gerade weil sie sehr schwer ist (230 kg) und sehr kopflastig, sei das Gerät dadurch oft nicht mehr zu halten und gefährde die Sicherheit der Bauhofmitarbeiter. Das neue Gerät könne Hänge bis zu 60 Grad bearbeiten, durch die Fernsteuerung besteht zwischen Mähgerät und Bauhofmitarbeiter eine Distanz, die zur allgemeinen Arbeitssicherheit beiträgt
  • Es stünde ein Vorführgerät (bisher geleistete Stundenanzahl 80) zur Auswahl, welches auch zwei bis drei Tausend Euro günstiger erworben werden könne.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See beschließt den Kauf einer neuen Mähraupe mit Fernsteuerung für den gemeindlichen Bauhof. Der Bauhof Waging a. See wird damit beauftragt entsprechende Angebote einzuholen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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15. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Gründe für die Geheimhaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö beschließend 15

Sachverhalt

Es werden folgende Punkte aus dem nichtöffentlichen Teil der Bauausschusssitzung am 10.03.2021 bekannt gegeben:

  • Die Fa. TBT Transportbeton GmbH aus Traunstein hat den Zuschlag für die Estricharbeiten zum Bau der Kinderkrippe Tettenhausen bekommen.

  • Die Fa. Planotec Innenausbau GmbH aus Tüßling hat den Zuschlag für die Trockenbauarbeiten zum Bau der Kinderkrippe Tettenhausen bekommen. 

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16. Allgemeine Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö 16

Sachverhalt

  1. Information über erteilte Genehmigungsfreistellungen

Es werden folgende Anträge bekannt gegeben, welche auf dem Büroweg durch 1. BGM Baderhuber entschieden worden sind:

  • Antrag auf Genehmigungsfreistellung von Frau Gündogdu zum Neubau eines Einfamilienhauses mit offenen Stellplätzen, Fl.Nr. 290/5 Gem. Waging a. See, Steghäuslweg 12, Bebauungsplan „An der Geppinger Straße II“

  • Antrag auf Genehmigungsfreistellung von Fam. Lukas zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Fl.Nr. 290 Gem. Waging a. See, Steghäuslweg 16, Bebauungsplan „An der Geppinger Straße II“

  • Antrag auf Genehmigungsfreistellung von Fam. Karakaya zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Fl.Nr. 290/4 Gem. Waging a. See, Steghäuslweg 14, Bebauungsplan „An der Geppinger Straße II“


  1. Schreiben an Anlieger der Lärmschutzwand

In der Bauausschusssitzung am 10.03.2021 machte GR Seehuber auf die zum Teil stark von Pflanzen überwucherte bzw. durchwachsene Lärmschutzwand an der St 2105 aufmerksam.

Die Anlieger der Lärmschutzwand wurden nun durch das Ordnungsamt mit entsprechendem Schreiben auf die zunehmende Bewachsung und Überwucherung der Lärmschutzwand aufmerksam gemacht. Unter entsprechendem Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen wurden die Anwohner mit Fristsetzung bis Mitte Mai dazu aufgefordert die Bepflanzungen zu beseitigen. 

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17. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 21.04.2021 ö 17

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt liegen keine Punkte vor. 

Datenstand vom 14.12.2021 11:06 Uhr