Datum: 12.05.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Vortragsraum Tourist Information
Gremium: Bauausschuss Markt Waging a. See
Körperschaft: Markt Waging a. See
Öffentliche Sitzung, 14:15 Uhr bis 15:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 15:37 Uhr bis 16:06 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 21.04.2021
2 10. Änderung des Bebauungsplanes „Weidach“ betreffend Parzelle 28, Rosenstraße 33, Fl.Nr. 752/18 Gem. Gaden
2.1 Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
2.1.1 Stellungnahme der Regierung v. Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, vom 16.02.2021
2.1.2 Stellungnahme v. Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde, vom 17.02.2021
2.1.3 Stellungnahme v. Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde, vom 09.02.2021
2.1.4 Stellungnahme v. Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 11.02.2021
2.1.5 Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 11.03.2021
2.1.6 Stellungnahme der Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 10.03.2021
2.1.7 Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 12.03.2021
2.2 Satzungsbeschluss
3 Bauantrag von Herrn Häusl: Errichtung eines Reitplatzes für Pferde und Erstellung einer Einzäunung, Fl.Nr. 299/11 Gem. Waging a. See, Füging
4 Bauantrag von Frau Frank: Aufstockung des best. Wohnhauses, sowie Abbruch und Neubau einer Garage, Fl.Nr. 643/22 Gem. Gaden, Salzstraße 5
5 Antrag auf Vorbescheid von Frau Göttsberger: Aufstockung des best. Wohnhauses und Einbau einer Wohnung im DG, Fl.Nr. 749/7 Gem. Waging a. See, Staufenstraße 27
6 Antrag auf Vorbescheid der Fa. See-Immobilien GmbH: Abbruch des best. Gebäudes und Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, Fl.Nr. 100 Gem. Waging a. See, Bahnhofstraße 42
7 Antrag auf Vorbescheid von Herrn Lanzerstorfer: Erweiterung des best. Tankstellenbetriebes, Fl.Nr. 747/1 Gem. Waging a. See, Salzburger Straße 49
8 Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Fischbacher: Errichtung einer Gartenhütte, Fl.Nrn. 685/2 und 685/6 Gem. Waging a. See, Frühlingsstraße 8 und 10
9 Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Höher: Neubau einer Gartenhütte, Fl.Nr. 553/5 Gem. Gaden, Langobardenstraße 2
10 Antrag auf isolierte Befreiung von Frau und Herrn Friesen: Errichtung eines Geräteschuppens, Fl.Nr. 498/2 Gem. Waging a. See, Gessenberger Weg 7
11 Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Siglbauer: Errichtung einer Sichtschutzwand, Fl.Nr. 555/82 Gem. Gaden, Am Römergraben 26
12 Informelle Anfrage von Herrn Seeger: Abweichende Bebauung, Fl.Nr. 288/10 Gem. Waging a. See, Steghäuslweg 5
13 Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Gründe für die Geheimhaltung
14 Allgemeine Bekanntgaben
15 Sonstiges

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 21.04.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö 1

Sachverhalt

Die Niederschrift über die letzte öffentliche Sitzung am 21.04.2021 bedarf der Genehmigung durch den Bauausschuss des Marktes Waging a. See. 

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See genehmigt die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 21.04.2021. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. 10. Änderung des Bebauungsplanes „Weidach“ betreffend Parzelle 28, Rosenstraße 33, Fl.Nr. 752/18 Gem. Gaden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 2
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2.1. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Vorhaben: Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf seinem Grundstück. Die gegenständliche Änderung wird aus wohnwirtschaftlichen Gründen durchgeführt. Hierzu soll das Baufenster auf dem Grundstück vergrößert, die Zulassung von Quergiebeln ermöglicht und bei der Dachform für Garagen alternativ ein begrüntes Flachdach zugelassen werden.

Der Bauausschuss hat am 03.02.2021 der 10. Änderung des Bebauungsplanes „Weidach“ betreffend Parzelle 28, Fl.Nr. 752/18 Gem. Gaden gemäß dem vorliegenden Planungskonzepts zugestimmt. Es wurde ein vereinfachtes Änderungsverfahren nach § 13 BauGB beschlossen, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 
Der Planentwurf des Planungsbüros Parzinger aus Waging vom 26.11.2020 wurde gebilligt und zur 3-wöchigen Auslegung bestimmt.


I. Öffentlichkeitsbeteiligung, gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB:

Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 22.02.2021 bis einschl. 22.03.2021, durch Aushang der entsprechenden Planunterlagen im Rathaus, II. Stock, stattgefunden. Die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See Nr. 02/2021 (veröffentlicht am 19.02.2021).

  • Es sind keine Stellungnahmen / Einwendungen aus der Öffentlichkeit eingegangen.


II. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, gem. § 13 
Abs. 2 Nr. 3 BauGB:

Mit Schreiben vom 04.02.2021 erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, mit Fristsetzung bis zum 12.03.2021.


Folgende Behörden haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
  • E.ON Bayern AG


Folgende Behörden haben schriftlich Stellung genommen, jedoch keine Einwendungen vorgebracht, die eine Abwägung erforderlich machen würden:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.16 Wasserrecht und Bodenschutz vom 10.03.2021
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.412 Untere Immissionsschutzbehörde vom 10.03.2021
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU) vom 25.02.2021
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 10.03.2021
  • Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 26.02.2021
  • Bayernwerk Netz GmbH vom 15.02.2021
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 12.02.2021


Folgende Behörden haben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die eine Abwägung erforderlich machen oder der Kenntnisnahme dienen:

  • Regierung v. Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 16.02.2021
  • Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde vom 17.02.2021
  • Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde vom 09.02.2021
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 11.02.2021
  • Deutsche Telekom Technik GmbH vom 11.03.2021
  • Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 10.03.2021
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 12.03.2021

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2.1.1. Stellungnahme der Regierung v. Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, vom 16.02.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 2.1.1

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde wir folgt Stellung:

Planung:
Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung soll eine Nachverdichtung auf dem Grundstück Fl.Nr. 752/18 der Gemarkung Gaden in Weidach ermöglicht werden. Zu diesem Zweck soll das bisher festgesetzte Baufenster vergrößert werden. Konkret vorgesehen ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen. Bisher ist das Grundstück an der Rosenstraße 33 bis auf ein Nebengebäude, welches abgebrochen werden soll, unbebaut. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung hat eine Größe von ca. 600 m² und ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.

Bewertung:
Die 10. Änderung des Bebauungsplanes „Weidach“ steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Die Planung entspricht den raumordnerischen Erfordernissen der Innen- vor Außenentwicklung und des Flächensparens im Sinne Landesentwicklungsprogramm (LEP) 3.2 Z und 3.1 G sowie Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 1 G.

Lärmschutz:
Aufgrund der Nähe zur im Osten verlaufenden Bahnstrecke Traunstein – Waging a. See bitten wir um Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde, um sicherzustellen, dass den Belangen des Lärmschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7) Rechnung getragen wird.

Wasserwirtschaft:
Zudem bitten wir aufgrund der Lage in einem wassersensiblen Bereich (vgl. Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete) um Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein, um den Belangen des Hochwasserschutzes (vgl. LEP 7.2.5 G) gerecht zu werden.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Planung erfolgt in Abstimmung mit den Fachbehörden des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein sowie der Unteren Immissionsschutzbehörde v. Landratsamt Traunstein. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.1.2. Stellungnahme v. Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde, vom 17.02.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 2.1.2

Sachverhalt

Sonstige fachliche Informationen:
Grundsätzlich besteht mit der Bebauungsplanänderung Einverständnis.

Um eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte wird gebeten:

Die Höhenlage des Baukörpers ist zu definieren, z. B. OK Rohfußboden oder OK Fertigfußboden in Meter über NN, da im rechtskräftigen Bebauungsplan nur die OK Gelände als Bezug vorgegeben ist. Dazu ist zu beachten, dass die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt grundsätzlich nicht geeignet ist, da sie nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert ist.

Hinweis:
Die Bemaßung ist noch in der Legende zu erläutern.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Höhenlage des Baukörpers ist im Planentwurf zu definieren. Die Ergänzung der Festsetzung hat lediglich klarstellende Bedeutung; sie ist bereits im ursprünglichen Bebauungsplan als Festsetzung enthalten, eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange wird dadurch nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.1.3. Stellungnahme v. Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde, vom 09.02.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 2.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht bestehen gegen die oben genannte Änderung des Bebauungsplanes keine Bedenken. Wir weisen darauf hin, dass es nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz auch innerhalb bebauter Bereiche verboten ist, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die vorgebrachten Hinweise werden an den Bauherrn zur selbstständigen Beachtung und Kenntnisnahme weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.1.4. Stellungnahme v. Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 11.02.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 2.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de). 

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die vorgebrachten Hinweise werden an den Bauherrn zur selbstständigen Beachtung und Kenntnisnahme weitergeleitet. Ein entsprechender Hinweis in der Begründung wird redaktionell ergänzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.1.5. Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 11.03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 2.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:
Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 05.02.2021 per E-Mail bei uns eingegangen.

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Geltungsbereich an der Grundstücksgrenze südwestlich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und bleibt 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Hinsichtlich geplanter Baumbepflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straße- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumbepflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslilien nicht behindert werden.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die vorgebrachten Hinweise werden an den Bauherrn zur selbstständigen Beachtung und Kenntnisnahme weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.1.6. Stellungnahme der Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 10.03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 2.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:
Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 05.02.2021.

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z. B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die vorgebrachten Hinweise werden an den Bauherrn zur selbstständigen Beachtung und Kenntnisnahme weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.1.7. Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 12.03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 2.1.7

Sachverhalt

Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

Bei der vorgesehenen Bebauungsplanänderung werden keine wesentlichen wasserwirtschaftlichen Belange berührt. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ergeben sich somit bei dem geplanten Vorhaben der Gemeinde grundsätzlich keine Einwände oder Bedenken. Wir bitten jedoch, folgende Informationen und Empfehlungen zu beachten bzw. im Änderungsentwurf zum o.g. Bebauungsplan noch zu berücksichtigen.

Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionserscheinungen auftreten. Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu beachten.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen auf Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf § 37 WHG.

Regenwassernutzung
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z. B. zur Gartenbewässerung und für WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwassernetz entstehen.

Niederschlagswasser 
Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlagen, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Dazu ist die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch die Gemeinde zu prüfen. 
Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Ist eine breitflächige Versickerung nicht möglich, so ist eine linienförmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen oder Rigolen zu realisieren.  
Es ist in eigener Zuständigkeit zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine erlaubnisfreie Versickerung vorliegt. Sofern die Voraussetzungen zur Anwendung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) nicht gegeben sind, ist beim Landratsamt eine wasserrechtliche Gestattung mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Um der Versiegelung des Bodens entgegenzuwirken, wird empfohlen, befestigte Flächen möglichst durchlässig z. B. mit Schotterrasen, Rasengittersteinen o. ä auszuführen. 


Das Landratsamt (Abteilung 6 - Gesundheit sowie SG 4.16 - Wasserrecht und SG 4.40 - Bau-
amt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht veranlasst. Die vorgebrachten Hinweise / Empfehlungen werden an den Bauherrn zur selbstständigen Beachtung und Kenntnisnahme weitergeleitet.

Dem Antragsteller ist bekannt, dass es im Planungsgebiet, bei Starkniederschlägen zu sog. Sturzfluten durch flächenhaften Abfluss von Wasser und Schlamm kommen kann. Bei der Bauausführung wird dies durch entsprechende Maßnahmen berücksichtigt. Durch den neuen Baukörper sind, bei flächenhaft abfließenden Oberflächenwasser, keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Die in der heutigen Sitzung gefassten Abwägungsbeschlüsse wurden von der Parzinger – Planungs GmbH, Traunstein in den Bebauungsplanentwurf i.d. Fassung vom 30.04.2021 samt Begründung vom 03.05.2021 bereits eingearbeitet. 

Das Verfahren der 10. Änderung des Bebauungsplanes „Weidach“ kann nun mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See beschließt die 10. Änderung zum Bebauungsplan „Weidach“ in der Fassung vom 30.04.2021, mit Begründung vom 03.05.2021, des Büros Parzinger – Planungs GmbH aus Traunstein, gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Bauantrag von Herrn Häusl: Errichtung eines Reitplatzes für Pferde und Erstellung einer Einzäunung, Fl.Nr. 299/11 Gem. Waging a. See, Füging

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Reitplatzes für Pferde westlich der bestehenden Hofstelle. Der Reitplatz soll in den Maßen 40 m x 20 m errichtet werden. Um den Reitplatz herum ist eine Einzäunung aus Holzriegel mit einer Höhe von 1,50 m geplant. 

Verwaltung
Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Errichtung eines Reitplatzes mit Einzäunung könnte als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig sein. Die Prüfung der vorliegenden Privilegierung obliegt der Genehmigungsbehörde.

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Bauantrag von Frau Frank: Aufstockung des best. Wohnhauses, sowie Abbruch und Neubau einer Garage, Fl.Nr. 643/22 Gem. Gaden, Salzstraße 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses, sowie den Einbau eines Quergiebels auf der südlichen Gebäudeseite. Die seitliche WH des Bestandsgebäudes beträgt den Eingabeplänen zufolge 4 m, durch die Aufstockung ist nun eine seitliche WH von 5,38 m geplant. 

Zudem ist der Abbruch und Neubau der bestehenden Garage geplant. Die Garage soll direkt an das nordwestliche Gebäudeeck angebaut werden. Die Maße sind mit 7,99 m x 7,49 m geplant, die seitliche WH soll 3 m betragen. 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung „Holzleiten – Salzstraße“ und beurteilt sich nach § 34 BauGB. Drei von vier Nachbarunterschriften liegen vor. Das höchste Gebäude in unmittelbarer Nähe hat den vorliegenden Unterlagen zufolge eine seitliche WH von 5 m. Die geplante seitliche WH soll künftig 5,38 m betragen. Dem Bauantrag könnte dennoch im Zuge der Nachverdichtung zugestimmt werden. 

Beschluss

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung für den Ortsteil „Holzleiten – Salzstraße“ und beurteilt sich nach § 34 BauGB. Drei von vier Nachbarunterschriften liegen vor. 

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Vorbescheid von Frau Göttsberger: Aufstockung des best. Wohnhauses und Einbau einer Wohnung im DG, Fl.Nr. 749/7 Gem. Waging a. See, Staufenstraße 27

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses und den Einbau einer Wohnung im DG. Den Eingabeplänen zufolge beträgt die seitliche WH derzeit ca. 5,68 m, durch die Aufstockung ist nun eine seitliche WH von 7,47 m geplant. 
Zudem soll südlich am Gebäude ein Quergiebel eingebaut werden. Für die Gestaltung stehen zwei verschiedene Varianten zur Auswahl. 

Dem Antrag ist folgende Situationsbeschreibung beigefügt:

„Das Zweifamilienwohnhaus wurde 1962 erbaut. Die Grundstücksfläche ist mit 1151 m² großzügig. Im Sinne der Nachverdichtung soll nun der Dachstuhl ausgebaut werden. Die umliegende Bebauung zeigt unterschiedliche Höhen- und auch Gestaltungsvarianten auf (s. Anlage Fotos und Lageplan)

Vergleichbare Höhenentwicklungen sind in der Nachbarbebauung vorhanden (s. Anlage Lageplan und Fotos).

Eine Beeinträchtigung der Nachbarn gibt es unseres Erachtens, auch bedingt durch die Grundstücksgröße nicht. Das Einverständnis der Nachbarn wird bei der Eingabeplanung unsererseits aber natürlich eingeholt. Im Zuge der Umbaumaßnahmen wird zeitlichen Abschnitten auch die Gebäudehülle revitalisiert. Die Wohnung ist für spätere Eigennutzung geplant. „

Nun sollen im Zuge des Vorbescheidsantrages folgende Punkte geklärt werden:

  1. Ist eine Aufstockung, wie in den Plänen dargestellt, realisierbar?
  2. Welche Giebellösung wäre denkbar (Variante 1 + 2)?
  3. Balkone an den Giebelseiten sind in geringer Größe geplant. Gibt es hier Einschränkungen? (Abstandsflächen werden eingehalten)

Verwaltung
Zu den gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen:

  1. Das Bauvorhaben befindet sich im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB. Im FNP ist das betroffene Grundstück als Allgemeines Wohngebiet dargestellt. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach der Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebungsbebauung einfügt. Aus baurechtlicher Sicht sind die genannten Bezugsfälle nicht heranziehbar, da nur die unmittelbare Bebauung maßgebend ist. Das höchste Gebäude in der unmittelbaren Umgebung konnte von uns mit einer seitl. WH von ca. 6,50 m festgestellt werden. 
  2. Die Entscheidung über die Gestaltung des Quergiebels liegt beim Bauausschuss des Marktes Waging a. See. In Anlehnung an unsere Bebauungspläne sollte folgendes für die Umsetzung bei Quergiebeln maßgebend sein:
Die Quergiebelbreite darf max. 2/5 der Hauptgebäudelänge nicht überschreiten darf. Der Quergiebel muss die gleiche Traufhöhe wie das Hauptdach aufweisen, die Dachneigung darf max. 5° steiler sein als das Hauptdach, die Firsthöhe des Quergiebels muss mind. 0,50 m unter der des Hauptdaches liegen. 
  1. Grundsätzlich bestehen gegen die Errichtung von untergeordneten Balkonanbauten keine Bedenken.

Diskussionsverlauf

Diskussionsverlauf: Der Antragstellerin Frau Göttsberger, welche in der Sitzung anwesend war, wurde vom Bauausschuss einstimmig ein Rederecht eingeräumt. Sie führte dazu aus, dass das Gebiet ursprünglich mal einem sehr alten Bebauungsplan zugrunde lag, welcher nun nicht mehr gilt, und daher auch die niedrigen Wandhöhen herkämen.

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See spricht sich grundsätzlich für die Aufstockung und die damit verbundene Nachverdichtung aus. 

Das Vorhaben fügt sich allerdings nach unserer Einschätzung nach mit der geplanten seitlichen Wandhöhe von 7,47 m nicht in die Eigenart der Umgebungsbebauung ein. Im Rahmen der Nachverdichtung sollte auf eine verträgliche Einfügung geachtet werden. 
In der Umgebungsbebauung konnte zur geplanten seitl. Wandhöhe von Seiten der Verwaltung keine Bezugsfälle ermittelt werden, in der Nachbarschaftsbebauung wurde lediglich eine seitl. Wandhöhe von 6,50 m ermittelt. Der Bauausschuss empfiehlt mit einer steileren Dachneigung und Errichtung einer Dachgaube käme das Gebäude um ca. 0,5 m von der seitl. Wandhöhe runter und das Dachgeschoss könne dennoch sehr gut zu Wohnzwecken ausgenutzt werden.

Es bestehen keine Bedenken gegen untergeordnete Balkonanbauten.

Bei der Gestaltung des Quergiebels spricht sich der Bauausschuss für die Variante 2 aus. Grundsätzlich sollen Gebäude mit Satteldach und Quergiebel in der Markgemeinde wie folgt gestaltet werden: Die Quergiebelbreite darf max. 2/5 der Hauptgebäudelänge nicht überschreiten. Die Dachneigung darf max. 5° steiler sein als das Hauptdach, die Firsthöhe des Quergiebels muss mind. 0,50 m unter der des Hauptdaches liegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Vorbescheid der Fa. See-Immobilien GmbH: Abbruch des best. Gebäudes und Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, Fl.Nr. 100 Gem. Waging a. See, Bahnhofstraße 42

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. 

Der damalige Neubau vom jetzigen Postgebäude wurde 1986 genehmigt. Laut Planunterlagen mit einer seitl. WH von ca. 3,60 m und einer Firsthöhe von ca. 8,10 m, in den Außenmaßen ca. 28 m x 17 m (Baukörper E+D).

Maßnahmenbeschreibung vom Planungsbüro
„Nachdem das Grundstück lt. gültigem Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Waging a. See in einem Mischgebiet (MI) liegt, ist nachfolgende Bebauung und Nutzung vorgesehen. Die Abmessungen des Neubaus betragen ca. 17,50 m x 28,50 m in Ost-Westausrichtung.
Das Gebäude erhält Keller-, Erd-, 2 Ober- und ein Dachgeschoss (III VG + D). Im Erdgeschoss ist eine gewerbliche Nutzung mit ca. 450 m² Nutzfläche vorgesehen, im 1. + 2. Obergeschoss jeweils 6 Wohnungen mit 45 bis 80 m², im Dachgeschoss 2 zurückgesetzte Dachgeschosswohnungen (Penthaus) mit je ca. 90 – 100 m².
Die Wandhöhe für das Hauptgebäude ist mit 9,00 m geplant. Da sich das Vorhaben im baurechtlichen Innenbereich befindet ist es nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Bauvorhaben fügt sich nach unserer Meinung mit der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebungsbebauung ein (siehe hierzu die Angaben im Lageplan).
Die erforderlichen Stellplätze nach der Stellplatzverordnung der Marktgemeinde Waging a. See werden mit dem Bauantrag nachgewiesen.“

Verwaltung
Das Vorhaben ist mit 3 Vollgeschossen und einem 4ten Vollgeschoss als zurückversetztes Dachgeschoss geplant. Die seitl. WH der ersten drei VG beträgt ca. 9m, Gesamthöhe des Gebäudes liegt bei ca. 13,04 m.

Im Flächennutzungsplan ist das betroffene Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt. Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Innenbereich und beurteilt sich nach § 34 BauGB. Gem. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. 

In der näheren Umgebung haben wir folgende Baukörper zum Vergleich:
- Bahnhofstr. 48: Baukörper III VG + D, seitl. WH 8,50 m, FH 10,78 m (BPL)
- Bahnhofstr. 43 (Elektro Gruber): seitl. WH ca. 9,70 m, Walmdach FH 14,53 m
- Bahnhofstr. 32: EG Fa. Heigermoser, Ansicht 4 VG und eine flache Dachausführung.

Diskussionsverlauf

Diskussionsverlauf:
Dem Grundstücksnachbarn Herrn Mayer wurde vom Bauausschuss einstimmig das Rederecht erteilt: 
„Das Bauvorhaben sei für die angrenzenden Nachbarn eine Überraschung, die geplanten Kubatur sei für die Anlieger erschütternd. Das riesige Gebäude sei an der Stelle nicht vorstellbar. Lt. Herrn Mayer wurde ihm im Jahr 1992 eine Aufstockung bis zu einer Höhe von 5,13 m abgelehnt. Nun würde mit dem Vorhaben ein neuer Bezugskörper geschaffen werden. Unter Bezugnahme der Nachverdichtung sollte nicht alles zugelassen werden. Der Ort Waging a. See sollte nicht von solchen Gebäuden „verschandelt“ werden“.

Dem Vertreter der Fa. See-Immobilien GmbH Herrn Schneckenpointner wurde daraufhin ebenfalls das Rederecht erteilt:
Durch das Bauvorhaben soll bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden, es sei geplant die Wohnungen nicht zu verkaufen sondern zu vermieten. Im EG wären derzeit Büroräume geplant, unter Umständen hätte auch eine kleine Bäckerei (nur Verkauf) Interesse, aber das sei zum aktuellen Zeitpunkt noch überhaupt nicht spruchreif. 

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB, im FNP ist der Bereich als Mischgebietsfläche dargestellt.

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass das Dachgeschoss (als 4tes Vollgeschoss) auf allen vier Gebäudeseiten zurückversetzt errichtet wird, die seitliche Wandhöhe der ersten drei Vollgeschosse (EG – 2. OG) nicht höher als 9 m sein wird und im DG die Balkongeländer / Absturzsicherungen mit filigranen Bauteilen ausgeführt werden und nicht mittels Betonmauer eingefasst werden. So erhält das Gebäude eine nicht so wuchtige, massive Wirkung und fügt sich in den Ortsbereich in Waging besser ein.

Es wird empfohlen auf eine entsprechende Durchgrünung des Grundstücks zu achten. Die Stellplatzsatzung des Marktes Waging ist einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2

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7. Antrag auf Vorbescheid von Herrn Lanzerstorfer: Erweiterung des best. Tankstellenbetriebes, Fl.Nr. 747/1 Gem. Waging a. See, Salzburger Straße 49

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Erweiterung des bestehenden Tankstellenbetriebes in Richtung der Staatsstraße St2105.

Geplant ist der Neubau von einer Waschhalle mit PV-Anlage zur maschinellen KFZ-Wäsche als Ersatz für die vorhandene Waschanlage im KFZ-Werkstattgebäude in den Maßen von ca. 16 m x 7,50 m. Die Waschhalle soll östlich von dem bestehen Tankstellen-/Werkstattgebäude errichtet werden. Zwei Selbstbedienungswaschplätze sollen südlich der geplanten Waschhalle entstehen. Östlich davon sind drei Serviceplätze mit Staubsauger geplant. Darüber hinaus sollen die erforderlichen Stellplätze für Wohnmobile hergestellt werden und weitere Werbeanlagen errichtet werden. 

Der westliche Teil des Grundstücks ist im FNP als Mischgebiet dargestellt, der östliche Teil als Grünfläche. Das Grundstück liegt zum Teil im Innen- zum Teil im Außenbereich. Im Zuge des Vorbescheidantrags soll über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden werden. 
Von einer Nachbarbeteiligung wird abgesehen. Gegenüber befinden sich mehrere denkmalgeschützte Gebäude, sowie der denkmalgeschützte Friedhof. Das Vorhaben befindet sich zum Teil in der Bauverbotszone der angrenzenden Staatsstraße. 
Mit dem Staatlichen Bauamt Traunstein wurde das Vorhaben im Vorfeld bereits abgesprochen; es wurden soweit keine Bedenken geäußert. 

Verwaltung: Die geplante Waschhalle als auch die Waschboxen befinden sich baurechtlich im Innenbereich. Die östlich geplanten Serviceplätze (Staubsaugeranlage) überschreiten die Bauverbotszone zur Staatsstraße hin. Nachdem es sich bei der Staubsaugeranlage aber um kein Vorhaben mit gebäudeähnlicher Wirkung handelt, könnte man hier ebenfalls zustimmen. 

Beschluss

Das Grundstück beurteilt sich zum Teil nach § 34 BauGB und zum Teil nach § 35 BauGB. Die Bebauung entlang der St 2105 schließt mit einer schönen Bebauungslinie der Gebäudekörper ab. Zieht man hier eine Linie runter auf das südlich gelegene gegenständliche Grundstück würde sich die geplante Waschhalle noch nach § 34 BauGB beurteilen. Die Sichtverhältnisse im Kreuzungsbereich dürfen durch das Vorhaben nicht eingeschränkt werden.

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Hinweis:
Bei der derzeitigen Planung wird die Bauverbotszone (20 m) vom Bestand der Fahrbahnkante gemessen dargestellt, nachdem aber künftig der Kreuzungsbereich eine zusätzliche Abbiegespur erhalten soll, sollte dies bei der Beurteilung des Vorhabens berücksichtigt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Fischbacher: Errichtung einer Gartenhütte, Fl.Nrn. 685/2 und 685/6 Gem. Waging a. See, Frühlingsstraße 8 und 10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Gartenhütte auf der Grundstücksgrenze zwischen Haus Nr. 8 und 10. Die Gartenhütte soll in den Maßen 6,32 m x 3,57 m mit einer seitl. WH von 2,28 m (Firsthöhe 2,46 m) errichtet werden. Der eingereichten Darstellung zufolge besteht das geplante Gartenhaus aus einem geschlossenen Raum (3 m x 3 m), angrenzend besteht eine überdachte Sitzmöglichkeit (ca. 3,57 m x 2,75 m). 

Verwaltung
Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hägfeld“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Lt. Festsetzung § 10 Nr. 2 ist das Dach als Satteldach auszubilden. Das Gartenhaus soll jedoch mit einem Pyramidendach errichtet werden. Darüber hinaus befindet sich das geplante Gartenhaus komplett außerhalb des Baufensters.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden bereits mehrere Befreiungen bezüglich Baufensterüberschreitungen erteilt. Der abweichenden Dachgestaltung könnte zugestimmt werden, da das Dach eine gewisse Dachneigung aufweist und zumindest die festgesetzte dunkle Dacheindeckung erfolgen soll. Da der eingereichten Ansicht zufolge an der Stelle bereits eine Lärmschutzwand besteht, kann davon ausgegangen werden, dass der Nachbar durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird. 

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Hägfeld“ und hält die Festsetzungen nicht ein.

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung § 10 Nr. 2 (Dachform als Satteldach) und von den festgesetzten Baufenstern wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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9. Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Höher: Neubau einer Gartenhütte, Fl.Nr. 553/5 Gem. Gaden, Langobardenstraße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Gartenhütte in Holzbauweise auf der westlichen Grundstücksgrenze. Die Gartenhütte soll als Lagerort für Gartenwerkzeuge, Fahrräder etc. dienen und in den Maßen 6 m x 3 m und einer seitlichen WH von 1,80 m errichtet werden. Der südliche Gebäudeteil ist ein geschlossener Raum (10,80 m²), der nördliche Teil ist in offener Ausführung als Überdachung geplant (7,20 m²).

Verwaltung
Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Römerleiten – Nord“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Lt. Festsetzung Nr. 2 ist das Maß der baulichen Nutzung für Garagen und überdachte Stellplätze mit Nebenräumen auf max. 50 m² pro Grundstück begrenzt. Dem Antragsformular zufolge hat die Garage bereits eine Grundfläche von 36 m². Die Grundfläche der Gartenhütte soll 18 m² betragen, somit ergibt sich eine Gesamtgrundfläche der Garage und Nebenanlagen von 54 m². Zudem befindet sich die geplante Überdachung komplett außerhalb des Baufensters. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus Abstände von 1 m zwischen den baulichen Anlagen und der Grundstücksgrenze fest. Für die Dachgestaltung von Nebengebäuden beinhaltet der Bebauungsplan keine konkreten Vorgaben. In Anlehnung an die Festsetzung, dass Garagengebäude mit einer gering geneigten Flachdachausführung als Gründach zulässig sind, kann der geplanten gering geneigten Flachdachausführung auch ohne Gründach zugestimmt werden. 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden bereits mehrere Befreiungen bezüglich Baufensterüberschreitungen und eine Befreiung von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung für Garagen und Nebenanlagen erteilt. Dem letzten Antrag auf Befreiung vom Bebauungsplan wurde nur unter der Nebenbestimmung zugestimmt, dass der Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. 

Der betroffene Nachbar wurde beteiligt und hat auf dem Antragsformular unterschrieben. Auf dem Nachbargrundstück besteht, wie auf dem beiliegenden Luftbild erkennbar, ebenfalls eine Nebenanlage an der Grundstücksgrenze auf gleicher Höhe. Einer Befreiung könnte zugestimmt werden. wenn der festgesetzte Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze eingehalten wird.

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Römerleiten-Nord“ und hält die Festsetzungen nicht ein. 

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Der im Bebauungsplan festgesetzte Abstand von 1 m zwischen baulichen Anlagen und der Grundstücksgrenze muss jedoch eingehalten werden, da andernfalls die Grundzüge der Planung betroffen wären. Zudem soll hierfür kein Bezugsfall geschaffen werden. 

Dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung Nr. 2 (Maß der baulichen Nutzung für Garagen und überdachte Stellplätze mit Nebenräumen max. 50 m²) sowie von den festgesetzten Baugrenzen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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10. Antrag auf isolierte Befreiung von Frau und Herrn Friesen: Errichtung eines Geräteschuppens, Fl.Nr. 498/2 Gem. Waging a. See, Gessenberger Weg 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Geräteschuppens in Holzbauweise. Der Schuppen soll östlich vom Wohngebäude in den Maßen 3,98 m x 3,56 m mit einer seitl. WH von 2,65 m errichtet werden und zur Unterbringung von Gartengeräten dienen. 

Verwaltung
Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „An der Westendstraße“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Lt. Festsetzung Nr. 3 ist als Dachform ein Satteldach mit einer Neigung von 24° bis 27° festgelegt. Der Geräteschuppen soll jedoch mit einem Pultdach mit einer Dachneigung von 10° errichtet werden. Zudem besagt Festsetzung Nr. 4, dass die Grundfläche von Garagen und überdachten Stellplätzen sowie Nebenräume max. 50 m² betragen soll. Die bestehende Garage hat eine Grundfläche von ca. 46 m². Die geplante Gartenhütte hat eine Grundfläche von ca. 14 m². Es ist somit eine Überschreitung von ca. 10 m² geplant. Aufgrund der geplanten Grenzbebauung auf einer Länge von über 9 m wurden nach Einreichung der Planunterlagen Gespräche mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde geführt. Das Gartenhaus soll nun 2 m weiter südlich errichtet werden, damit die Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO gewahrt bleiben. Die Planunterlagen werden noch entsprechend überarbeitet. 

Im Geltungsbereich wurde bereits eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 3 bezüglich einer abweichenden Dachgestaltung für eine Terrassenüberdachung erteilt. Die betroffenen Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt. Dem Vorhaben könnte zugestimmt werden. 

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „An der Westendstraße“ und hält die Festsetzungen nicht ein.

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen Nr. 3 (Dachgestaltung als Satteldach mit einer Neigung von 24° bis 27°) und Nr. 4 (Die Grundfläche von Garage, überdachten Stellplätzen einschl. Nebenräumen darf max. 50 m² betragen) wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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11. Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Siglbauer: Errichtung einer Sichtschutzwand, Fl.Nr. 555/82 Gem. Gaden, Am Römergraben 26

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Sichtschutzwand aus Metall und Holz mit einer Höhe von 1,80 m auf einer Länge von 10 m an der westlichen Grundstücksgrenze.

Verwaltung
Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Römerleiten“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Lt. Festsetzung Nr. 10 sind mit Ausnahme der als offen zu gestaltenden Freiflächen, Einfriedungen als naturbelassene Holzzäune zulässig. Die Zäune dürfen eine Höhe von 1 m nicht überschreiten. Zaunsockel aus Mauerwerk oder Beton sind nicht zulässig. Geplant ist jedoch eine Sichtschutzwand mit einer Höhe von 1,80 m. 

Der Nachbar wurde beteiligt, dem Vorhaben wurde jedoch aufgrund angespannter nachbarschaftlicher Verhältnisse nicht zugestimmt. Bezugsfälle im Geltungsbereich sind uns nicht bekannt. Zugelassen wurde bisher die Errichtung eines Holzzaunes (mit einer Höhe von 1 m) in einem offen zu gestaltenden Vorgartenbereich. 
Wenn der Befreiung zugestimmt wird, wird hiermit ein Präzedenzfall geschaffen. Im Weiteren bleibt festzustellen, dass diese Festsetzung nachbarschaftsschützende Wirkung hat und u.E. ohne Zustimmung der Nachbarn dem Vorhaben nicht zugestimmt werden sollte. Aber auch mit Zustimmung der Nachbarn könnte u.E. nach einer solchen Befreiung nicht zugestimmt werden, da hier die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes berührt sind. Im Geltungsbereich wird von den Festsetzungen her explizit zwischen Festsetzungen von Grünflächen in den Vorgärten und im restlichen Grundstück unterschieden.

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Römerleiten“.

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht. Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB können nicht in Aussicht gestellt werden. 
Das Vorhaben betrifft nachbarschaftliche Belange welche nicht ausgeräumt werden können und der Bauausschuss möchte zudem die Schaffung von Bezugsfällen vermeiden. Zudem berührt das Vorhaben die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes und kann daher nicht befreit werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

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12. Informelle Anfrage von Herrn Seeger: Abweichende Bebauung, Fl.Nr. 288/10 Gem. Waging a. See, Steghäuslweg 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Das betroffene Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Geppinger Straße II“. Für die Errichtung eines Einfamilienhauses wurde bereits eine Genehmigungsfreistellung erteilt. 

Es soll nun jedoch teilweise vom Bebauungsplan abgewichen werden. Der Bauherr möchte nun in einer informellen Anfrage abklären, ob der Bauausschuss den geplanten Befreiungen vom Bebauungsplan zustimmen würde.

In der Anfrage hat der Antragsteller die geplanten Vorhaben wie folgt geschildert:

  1. Lichtschächte Kellergeschoss
  1. Im Nord-Östlichen Bereich würden wir zur natürlichen Belichtung 3 Lichtschächte bauen wollen - im Plan mit K1, K2 und K3 gekennzeichnet, LW 105/50cm. Damit würden wir das Baufenster für die Lichtschächte als untergeordnete Bauteile überschreiten.
  2. Im Südwesten würden wir für die Hauptwohnung sowie die ELW jeweils einen Lichtschacht aus Sicherheitsgründen als Fluchtweg ausbilden, und diesen daher wie beschrieben mind. 1m tief, ggfls. sogar 1,20m tief ausgestalten. Lichtschacht mit Steigeisen, größere Fenster als in den anderen Lichtschächten. Abweichend von der Planung werden hier ggfls. 2 getrennte Lichtschächte erforderlich werden.

Verwaltung
Die Lichtschächte könnten als Ausnahme nach § 23 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Mit der Zulassung von Lichtgräben wird die Möglichkeit eröffnet in den Kellergeschossen weitere Wohnnutzflächen zu schaffen. Der Bebauungsplan sieht dies derzeit nicht vor, ähnliche Bezugsfälle liegen ebenfalls nicht vor.

  1. Eingangsüberdachung
Über den Hauseingangstüren möchten wir jeweils eine kleine Überdachung als Wetterschutz anbringen lassen. Auskragung ca. 1,0 - 1,20 m.

Verwaltung
Eine Befreiung könnte gem. § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt werden. 

  1. Abstellraum Garage
Abweichend vom Eingabeplan möchten wir die eingezeichnete Abstellkammer an der Garage bis auf die Baufenstergrenze erweitern. Das Dach wird einfach weiter nach unten gezogen.

Verwaltung
Sofern das Baufenster nicht überschritten wird und der Bruttorauminhalt 75 m³ nicht übersteigt, ist das Vorhaben gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO zulässig. 
 
  1. Süd-West-Balkon
Den Balkon möchten wir abweichend vom Plan von jetzt 1,2m auf 2,0m Tiefe erhöhen, um die Nutzbarkeit zu verbessern. Für unsere Familie mit 6 Personen ist sonst keine Sitzplatzgestaltung mit Tisch möglich. Diese Erweiterung überschreitet das Baufenster um 80cm.

Verwaltung
Eine Überschreitung des Baufensters könnte gem. § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt werden. 

  1. Terrassenüberdachung
Wie skizziert möchten wir eine einfache Konstruktion errichten, die es uns ermöglicht, Sonnensegel zu befestigen. Wir denken an eine leichte Rahmenkonstruktion, ohne festes Dach, ohne Seitenwände.“

Verwaltung
Für die Terrasse (samt Rahmenkonstruktion) ist eine Befreiung vom festgesetzten Baufenster notwendig. 

In Anlehnung an die bereits gewährten Befreiungen hinsichtlich Überschreitung der Baufenster durch Balkonanbauten, Terrassen und Terrassenüberdachungen könnten die Befreiungen Nr. 2-5 in Aussicht gestellt werden. Eine entsprechende Bebauungsplanänderung für das komplette Baugebiet hinsichtlich dieser Sachverhalte ist noch auf den Weg zu bringen.

Beschluss

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Geppinger Straße II“. 

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See nimmt zu den Vorhaben wie folgt Stellung:

  1. Eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen zur Herstellung der Lichtschächte / Lichtgräben wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Aussicht gestellt. Im Geltungsbereich gibt es hierfür noch keine ähnlich gelagerten Bezugsfälle zudem würde hier die Grundkonzeption des Bebauungsplanes tangiert werden.

  1. Eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen zur Errichtung zweier Eingangsüberdachungen wird nach § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt. 

  1. Die Erweiterung der bestehenden Garage durch eine Abstellkammer kann verfahrensfrei (gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO) errichtet werden, sofern das Baufenster nicht überschritten wird und der Bruttorauminhalt von 75 m³ eingehalten wird.

  1. Eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen für den vergrößerten Balkon wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt. 

  1. Eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen für die Errichtung der beiden Terrassen mit Konstruktion zur Befestigung eines Sonnensegels wird gem. § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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13. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Gründe für die Geheimhaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

Es werden folgende Punkte aus dem nichtöffentlichen Teil der Bauausschusssitzung am 21.04.2021 bekannt gegeben:

  • Am alten Schulgebäude in Tettenhausen sind einige Sanierungsmaßnahmen notwendig. Hierfür wurde durch den Bauausschuss des Marktes Waging a. See ein entsprechender Durchführungsbeschluss gefasst. Die Maßnahmen sollen im Jahr 2022 durchgeführt werden. 

  • Die Fa. Resch aus Aigen-Schlägl hat den Zuschlag für die lose Möblierung zum Bau der Kinderkrippe Tettenhausen bekommen.

  • Die Fa. Götz GmbH aus Mühldorf hat den Zuschlag für die Fliesenarbeiten zum Bau der Kinderkrippe Tettenhausen bekommen. 

  • Die Fa. Siglreitmaier aus Übersee hat den Zuschlag für die Bodenbelagsarbeiten zum Bau der Kinderkrippe Tettenhausen bekommen.

  • Die Fa. Stadelmann GmbH aus Traunreut hat den Zuschlag für die Natursteinarbeiten zum Bau der Kinderkrippe Tettenhausen bekommen.

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14. Allgemeine Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö 14

Sachverhalt

I. Bekanntgaben aus der Verwaltung:

- Informationen aus der Bauverwaltung:
Im April fand durch Bauamtsleiterin Frau Stutz die Datenermittlung und -erfassung bzgl. des ILE Projekts für die Erstellung einer Flächenmanagement-Datenbank statt. Dies betraf alle drei Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See. 
Um für künftige Baugebiete eine anerkannte Grundlage als Begründung für weitere Ausweisung von Flächen und Nachverdichtung zu haben, ist eine solche Datenbank mittlerweile essentiell notwendig. Hierzu wurden soweit bekannt: leerstehende Wohngebäude, leerstehendes Gewerbe, Wohngebäude mit Leerstandsrisiko, Hofstellen ohne Hofnachfolger, Hofstellen mit Restnutzung / leerstehend, geringfügig bebaute Grundstücke und Baulücken, erfasst. Die Datenbereitstellung an ILE beanspruchte einen Zeitraum von 3 Wochen, während dieser Zeit ruhte die Weiterbearbeitung sämtlicher Bauleitplanverfahren. 

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15. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 12.05.2021 ö 15

Sachverhalt

Anträge aus dem Gremium:

Gebäude: Alte Schule Tettenhausen
GR Seehuber berichtet von Seiner Ortseinsicht und empfiehlt entgegen der letzten Diskussion im Bauausschuss nun keine Dämmung mehr für das Gebäude. Die Sockelheizung hingegen wird sehr von Ihm befürwortet. Mit dieser könne man Nutzerunabhängig das Feuchtigkeitsproblem in den Griff bekommen.
GRin Rehrl ergänzt hierzu, dass nach der Corona-Pandemiezeit auf eine ausreichende Nutzung des Gebäudes geachtet werden soll, sodass vielleicht auch eine durchgängige Beheizung der Räume erreicht werden kann.

Die Verwaltung führt hierzu aus, dass das Gebäude bereits gut von Vereinen und Organisationen genutzt werde. Natürlich aktuell zu Pandemiezeiten weniger. Aber wir werden nach der Sanierung eine Nutzerübersicht zur Auslastung des Gebäudes zusammenstellen.

Datenstand vom 14.12.2021 10:41 Uhr