Datum: 24.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulaula Grundschule Taching
Gremium: Gemeinderat Taching a. See
Körperschaft: Gemeinde Taching a. See
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 22:34 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:45 Uhr bis 23:27 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 27.05.2021
2 Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Gründe für die Geheimhaltung (Art. 52 Abs. 3 GO)
3 Beratung über die Anpassung des Kurbeitrages ab dem Haushaltsjahr 2022
4 Erlass neuer Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Strandbäder, Campingplatz und Bootsliegeplätze ab dem Haushaltsjahr 2022
5 2. Änderung und Erweiterung der Einbeziehungssatzung „Tengling – Egart“, betreffend Fl.Nr. 463/5 Gem. Tengling
5.1 Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung
5.1.1 Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde vom 05.05.2021
5.1.2 Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 26.04.2021
5.1.3 Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 05.05.2021
5.1.4 Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Freilassing vom 29.04.2021
5.2 Satzungsbeschluss
6 Antrag auf Änderung und Erweiterung der Entwicklungssatzung „Limberg“, betreffend Fl.Nr. 936/1 und 934 Gem. Taching
7 Bauantrag der Gemeinde Taching a. See: Errichtung eines Naturkindergartens im OT Burg, Fl.Nr. 681 und 681/1 Gem. Tengling
8 Bauantrag von Herrn Steiner: Umbau im Bestand und Erweiterung des best. Einfamilienhauses zum Mehrgenerationenhaus, Fl.Nr. 463/5 Gem. Tengling, Egart 2b
9 Bauantrag von Frau Blieninger: Aufstockung und Einbau einer zusätzlichen Wohneinheit in das best. Wohnhaus, Fl.Nr. 9/7 Gem. Taching a. See, Am Lehmberg 2
10 Bauantrag von Hr. Gramminger: Neubau einer landw. Maschinenhalle mit Hackgutlager, Fl.Nr. 257 Gem. Taching a. See, Nähe Mauerham 3
11 Antrag auf isolierte Befreiung von Frau Schmeier: Errichtung eines Gartenhäuschens aus Holz, Fl.Nr. 9 Gem. Taching a. See, Am Lehmberg 8
12 Bauantrag von Herrn Frisch: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und integrierter Doppelgarage, Fl.Nr. 83/15 Gem. Tengling, Frauenanger 5
13 Straßenleichtausbau - Strecken Vorjahre
14 Weitere Vorgehensweise bei der Kinderbetreuung
15 Bedarfsfeststellung und Anerkennung von zusätzlichen Betreuungsplätzen im Waldkindergarten
16 Bedarfsfeststellung und Anerkennung von zusätzlichen Betreuungsplätzen im Kindertagesstättenbereich
17 Beitritt der Gemeinde Taching a. See in die Chiemgau GmbH
18 Sonstiges

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 27.05.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung vom 27.05.2021 wurde den Mitgliedern des Gemeinderats im RIS bekanntgegeben. 2. Bürgermeister Steiner beantragt eine Änderung zu TOP 4 „Durchführungsbeschluss zum Bau einer Kinderkrippe (Fl.Nr. 17 u. 18 Gem. Tengling, Turmgasse in Tengling“. Im Protokoll wurde vermerkt, dass vom Elternbeiratsvorsitzenden, Sebastian Haß, ein vom Rat nicht genehmigter Wortbeitrag vorlag. Tatsächlich handelte es sich um mehrere nicht genehmigte Wortbeiträge. Das Protokoll soll nach Ansicht des 2. Bürgermeisters entsprechend geändert werden. Mit der Protokolländerung besteht Einverständnis im Rat. 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See hat Kenntnis von der Sitzungsniederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 27.05.2021 und genehmigt diese, nach entsprechender Änderung zu TOP 4 „Durchführungsbeschluss zum Bau einer Kinderkrippe (Fl.Nr. 17 u. 18 Gem. Tengling, Turmgasse in Tengling)“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Gründe für die Geheimhaltung (Art. 52 Abs. 3 GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö 2

Sachverhalt

Ab 19:45 Uhr nimmt Mitglied des Gemeinderats Brigitte Thaller an der Sitzung des Gemeinderats teil.

Folgende Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 27.05.2021 werden von Bürgermeisterin Lang bekanntgegeben, nachdem die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind.
„Auftragsvergabe zum Kauf eines Hochwassercontainers für die FFW Taching“ – TOP 22. Es kann bekanntgegeben werden, dass der Auftrag an die Fa. Stirner, Perach, vergeben wurde. Die Angebotssumme unterliegt weiter der Geheimhaltung.
„Straßenleichtausbau 2021 -Straße Thalwies“ – TOP 24. Es kann bekannt gegeben werden, dass die Fa. TTB, Traunreut, mit den Arbeiten beauftragt wurde. Die Vergabe erfolgt auf Regiebasis. 
„Straßenleichtausbau Taching 2021, Planer, Auftragsvergabe“ – TOP 25. Es kann bekanntgegeben werden, dass vor einer Auftragsvergabe die Dringlichkeit der Projekte Grendach und Pfarrhofweg auf Grundlage der Bedarfsplanung des früheren Straßenreferenten auf Dringlichkeit geprüft werden. 
Parkplatz/Waldkindergarten Burg – Erschließung mit Ver- und Entsorgungsleitungen – Durchführungsbeschluss“ – TOP 26. Der TOP kann vollumfänglich bekanntgegeben werden. 
„Sonstiges“ – TOP 31. Der Diskussionspunkt „Gründung einer Kinderfeuerwehr für die FFW Tengling“ kann vollumfänglich bekanntgegeben werden.  

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3. Beratung über die Anpassung des Kurbeitrages ab dem Haushaltsjahr 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö vorberatend 3

Sachverhalt

Die Gemeinde Taching a. See zählt gem. Art. 7 Abs. 1 KAG als Erholungsart zu den zur Beitragserhebung berechtigten Kommunen. Die Erhebung des Kurbeitrages setzt voraus, dass der Gemeinde ein Aufwand entsteht. Der Aufwand ist auf die Einrichtungen beschränkt, die Kur- oder Erholungszwecken dienen. Im Haushalt betrifft dies die Abschnitte 861, 862 und 863 (Seebäder, Camping und Touristik) und mit Einschränkungen auch Maßnahmen der ILE. Die beitragsfähigen Aufwendungen sind im Rahmen einer Kalkulation zu ermitteln. Kämmerer Kraus stellt dem Rat eine entsprechende Kalkulation vor. Der beitragsfähige Aufwand ist durch den aktuellen Kur- und Fremdenverkehrsbeitrag nicht gedeckt. Um den Deckungsgrad zu erhöhen, wird eine Erhöhung des Kurbeitrages ab dem Haushaltsjahr 2022 von der Kämmerei vorgeschlagen. 

Bis dato werden folgende Kurbeiträge erhoben:

Für Personen ab 10 Jahren 0,50€/Übernachtung (ohne Unterscheidung NS und HS)
Zweitwohnungsinhaber und Stellplatzinhaber 80 €/Jahr

Künftig sollte nach Ansicht der Kämmerei eine Altersunterscheidung und eine Unterscheidung nach Neben- und Hauptsaison eingeführt werden. Als Hauptsaison werden die Monate Juni bis August festgelegt. Die Kalkulation des Kurbeitrages nach einem Kalkulationsentwurf der Kämmerei würde ab 2022 folgende Kurbeiträge vorsehen:


Kämmerer Kraus informiert den Rat noch über die Erhebungsmöglichkeiten beim pauschalierten Jahreskurbeitrag. Nach einer Rechtsprechung des BayVGH vom 30.09.2016 war bis vor Kurzem die Veranlagung des pauschalierten Jahreskurbeitrages nur vom Zweitwohnungsinhaber selbst, bzw. dem Inhaber eines Dauerstellplatzes am Campingplatz möglich. An dieser Rechtsprechung hält der Senat angesichts der gewandelten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr fest. Um eine pauschalierte Abgeltung von Kurbeiträgen für die Angehörigen von Zweitwohnungen bzw. Stellplatzinhabern zu ermöglichen, wurde Art. 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 KAG entsprechend angepasst. Durch die Ergänzungen sollen die Gemeinden allen Spielraum erhalten, um vor Ort zu sachgerechten, auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abgestimmten Ergebnissen zu kommen. Es war ausdrücklicher Wunsch der Touristinformation Waging a. See, welche künftig auch den Kurbeitrag für Taching a. See erhebt, dass der pauschalierte Jahreskurbeitrag nicht nur vom Inhaber erhoben wird. Der Gesetzgeber begrenzte die pauschale Abrechnung auf die nicht dauernd von den Zweitwohnungsinhabern getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahres keinen Urlaub mehr mit den Eltern verbringen. Beim Neuerlass der Kurbeitragssatzung führt dies dazu, dass im Rahmen der Gleichbehandlung im Vergleich zu Tagestouristen auch kein pauschalierter Jahreskurbeitrag für Kinder bis 9 Jahre erhoben werden kann.  Gleiches gilt für den pauschalierten Jahreskurbeitrag bei Kindern ab Vollendung des 16. Lebensjahres, da dieser Personenkreis bei der Erhebung des pauschalierten Jahreskurbeitrages ausgeschlossen ist. Bei der Berechnung des pauschalierten Jahreskurbeitrages wurde angenommen, dass sich im Haushalt eines Zweitwohnungsinhabers bzw. Stellplatzinhabers durchschnittlich 2,5 beitragspflichtige Personen befinden. Es errechnet sich ein pauschalierter Jahreskurbeitrag von 27 € für jede beitragspflichtige Person.

In der anschließenden Diskussion besteht Einverständnis mit den von der Kämmerei vorgeschlagenen Kurbeitragssätzen. Die angepassten Kurbeiträge sollen jedoch erst ab 2023 erhoben werden, da für 2022 von den Übernachtungsbetrieben die Werbemaßnahmen mit den alten Kurbeitragssätzen bereits abgeschlossen wurden.

Die Verwaltung wird beauftragt, Anfang 2022 eine neue Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages zu erstellen, welche dann noch vom Rat beschlossen werden muss. 

 

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4. Erlass neuer Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Strandbäder, Campingplatz und Bootsliegeplätze ab dem Haushaltsjahr 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö 4

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderats vom 27.05.2021 einigte sich der Rat auf eine Erhöhung der Campinggebühren ab dem Haushaltsjahr 2022. 

Von der Kämmerei wurde eine Benutzungsgebührenordnung erstellt, die heute mit den am 27.05.2021 beratenen Gebührensätzen beschlossen werden soll. Die neue Benutzungsgebührenordnung, welche zum 01.01.2022 in Kraft treten soll, wurde den Mitgliedern des Gemeinderats vorab im RIS bekanntgegeben. Nachdem der TOP intensiv vorberaten wurde, gibt es kaum mehr Diskussionsbedarf zu diesem TOP.

Nicht beraten wurde am 27.05.2021 welcher Zeitraum als Hauptsaison deklariert wird. Bislang gilt als Hauptsaison der Zeitraum vom 15.06. bis 31.08. Ab 2022 wird vorgeschlagen den Zeitraum um 15 Tage, nämlich von 01.06.2021 bis 31.08. zu verlängern.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See hat Kenntnis von der ab 2022 geltenden Benutzungsordnung für die gemeindlichen Seebäder, den Campingplatz und die Bootsliegeplätze und stimmt dieser Benutzungsordnung zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. 2. Änderung und Erweiterung der Einbeziehungssatzung „Tengling – Egart“, betreffend Fl.Nr. 463/5 Gem. Tengling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Vorhaben: Der Antragsteller beabsichtigt das bestehende Gebäude (Egart 2b) als Mehrgenerationenhaus zu bewohnen. Um ein ausreichendes Platzangebot an Wohnraum zu erhalten ist ein erdgeschossiger Anbau, östlich am bestehenden Baukörper, geplant (Holzbauweise und Satteldach). Zudem ist noch ein weiterer Carport mit Abstellraum geplant.

Der Gemeinderat Taching a. See hat am 28.05.2020 das Verfahren zur 2. Änderung zur Erweiterung des Geltungsbereiches der Einbeziehungssatzung „Tengling – Egart“, gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB, beschlossen. 
Die erste öffentliche Auslegung fand im Nov./Dez. 2020 statt. In der Gemeinderatssitzung am 25.03.2021 erfolgte hierzu die Abwägung der Stellungnahmen zum Ergebnis der ersten öffentlichen Auslegung. Damit einhergehend war eine Änderung der Satzungsunterlagen erforderlich und es wurde eine erneute Auslegung beschossen.

Gegenüber dem bisherigen Entwurf, der im November/Dezember 2020 Gegenstand einer Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung war, wurden u. a. folgende Änderungen vorgenommen:
  • Unter § 3 Nr. 3 der Satzung, Ergänzung der Ausführungen zur Ausgleichsfläche
  • Unter § 3 weitere Festsetzungen hinsichtlich der Gestaltung des Anbaus und zu Einfriedungen
  • Ergänzende Hinweise (z.B. archäologische Bodenfunde, Mitteilungspflicht bei schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten)
  • Ergänzungen in der Begründung (z.B. Nr. 8 Immissionsschutz)
Es wurde darum gebeten, dass sich die Stellungnahmen lediglich auf die erfolgten Änderungen im neuen Satzungsentwurf (Fassung vom 12.03.2021) beziehen sollen.


I. erneute Öffentlichkeitsbeteiligung, gem. § 34 Abs. 6 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB:

Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 19.04.2021 bis einschl. 07.05.2021, durch Aushang der entsprechenden Planunterlagen im Rathaus, II. Stock, stattgefunden. Die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See Nr. 04/2021 (veröffentlicht am 16.04.2021).

  • Es sind keine Stellungnahmen / Einwendungen aus der Öffentlichkeit eingegangen.


II. erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, gem. § 34 Abs. 6 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 BauGB:

Mit Schreiben vom 14.04.2021 erfolgte die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, mit Fristsetzung bis zum 07.05.2021.



Folgende Behörden haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd
  • E.ON Bayern AG
  • Energie Südbayern, Traunreut
  • Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe
  • Bauernverband Traunstein
  • Bund Naturschutz, Kreisgruppe Traunstein


Folgende Behörden haben schriftlich Stellung genommen, jedoch keine Einwendungen vorgebracht, die eine Abwägung erforderlich machen würden:

  • Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde vom 07.05.2021
  • Landratsamt Traunstein, Untere Immissionsschutzbehörde vom 15.04.2021
  • Landratsamt Traunstein, Wasserrecht und Bodenschutz vom 06.05.2021
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 15.04.2021
  • Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 03.05.2021
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 03.05.2021
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft vom 30.04.2021
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 03.05.2021
  • Staatliches Bauamt Traunstein vom 28.04.2021


Folgende Behörden haben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die eine Abwägung erforderlich machen oder der Kenntnisnahme dienen:

  • Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde vom 05.05.2021
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 26.04.2021
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 05.05.2021
  • Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Freilassing vom 29.04.2021 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt Kenntnis vom o.g. Sachverhalt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.1. Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 5.1
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5.1.1. Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde vom 05.05.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 5.1.1

Sachverhalt

Zu der oben genannten Planung nimmt die untere Naturschutzbehörde aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht wie folgt Stellung:
Da die Änderungen seit der Beteiligung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1 und 3 BauGB zum Planungsstand 14.10.2020 keine grundlegenden Auswirkungen auf die naturschutzfachlichen Belange haben, können wir auf unsere Stellungnahme vom 30.11.2020 verweisen.


  • Stellungnahme vom 30.11.2020:
Die Planung berührt keine Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht oder besonders geschützte Lebensräume. Beim überbauenden Gebiet handelt es sich momentan um eine gärtnerisch genutzte Fläche, die durch die angrenzende Wohnbebauung geprägt ist.  

Eingrünung: 
Die bestehende Wohnbebauung ist momentan bereits durch eine Obstbaumreihe und einen Strauchgürtel Richtung Osten zur freien Landschaft hin abgeschirmt. Die genannte Bepflanzung ist als Eingrünung gemäß Punkt 7 der Begründung festzusetzen und dementsprechend dauerhaft zu erhalten. Ausgefallene Pflanzen müssen spätestens in der nächsten Pflanzperiode ersetzt werden. 

Ausgleichsfläche im Südosten des Grundstückes: 
Mit der Ausgleichsfläche im Südosten desselben Grundstücks besteht Einverständnis. 
  • Für die Bepflanzung sind heimische standortgerechte Gehölze gemäß der Pflanzliste unter § 3 Nr. 3. der Satzung zu verwenden. Für die Bepflanzung der Ausgleichsfläche ist außerdem autochthones Pflanzgut (vgl. § 40 BNatSchG) zu verwenden. 
  • Es sind folgende Mindestqualitäten zu verwenden: Strauch: 2 x verpflanzt, Höhe 60-100 cm. 
  • Pflanzabstand bei Hecken und Strauchgruppen: ca. 1,50m x 1,50m 
  • Die Art Rosa rubiginosa zählt nicht zu den heimischen Arten und ist aus der Pflanzliste zu entfernen
  • Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten und ausgefallene Gehölze sind spätestens in der darauffolgenden Pflanzperiode zu ersetzen.  

Meldung der Ausgleichsfläche: 
Die in Bauleitplänen und Satzungen festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen werden zentral vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz, Außenstelle Kulmbach, erfasst und in das bayernweite Ökoflächenkataster übernommen. Gemäß § 17 Abs. 6 BNatSchG sind die Gemeinden für diese Meldung spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zuständig. 

Gemäß § 15 Abs. 4 BNatSchG ist zur Sicherung des angestrebten Zustands der Ausgleichsmaßnahme die Eintragung einer unbefristeten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit notwendig, wenn sich die Ausgleichsfläche nicht im Eigentum der Gemeinde befindet. 

Wir bitten um Übermittlung einer Kopie der dinglichen Sicherung der Ausgleichsfläche und Mitteilung über die plangemäße, zeitnahe Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. 

Artenschutzrechtliche Belange:  
Auf dem Baugrundstück befinden sich im gärtnerisch genutzten Umfeld der Wohnbebauung entsprechend Punkt 4 der Begründung Ziergehölze. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausschließen zu können, dürfen diese nur im Zeitraum von 01. Oktober bis Ende Februar entfernt werden. Alle weiteren Gehölze sind zu erhalten. 

Unter Berücksichtigung der o.g. Maßnahmen wird dem Entwurf mit Stand 14.10.2020 der 2. Änderung der Einbeziehungssatzung für den Ortsteil „Tengling-Egart“ zugestimmt

Erfolgte Abwägung am 25.03.2021:
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die bestehende Ortsrandeingrünung ist als solche in der Satzung festgesetzt. Die vorgeschlagene Festsetzung zum Ersatz ausgefallener Pflanzen wird in die Satzung aufgenommen. Die Pflanzliste wird, wie vorgeschlagen, korrigiert. Der Hinweis auf den Zeitraum für die Entfernung von Pflanzen wurde am 10.02.2021 an den Bauherrn weitergeleitet. 
Im weiteren Verfahren ist zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahme, vom Bauherrn, noch die Eintragung einer unbefristeten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit), zugunsten der Gemeinde Taching a. See, erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahme erfolgt die Eintragung einer unbefristeten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Taching a. See. Ein entsprechender Notarvertrag wird derzeit erarbeitet. Sobald der unterschriebene Vertrag vorliegt übermitteln wir eine Kopie an die untere Naturschutzbehörde. Die Meldung der Ausgleichsfläche erfolgt durch die Gemeinde.

Wegen des Verweises auf die frühere Stellungnahme vom 30.11.2020 wird hierzu auf die bereits erfolgte Abwägung vom 25.03.2021 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.1.2. Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 26.04.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 5.1.2

Sachverhalt

die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 27.11.2020 zur 2. Änderung der Einbeziehungssatzung für den Ortsteil „Tengling-Egart“ Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. 

Im Zuge der erneuten Beteiligung haben sich keine raumordnerisch relevanten Änderungen ergeben. Erfordernisse der Raumordnung stehen der 2. Änderung der Einbeziehungssatzung für den Ortsteil „Tengling-Egart“ daher weiterhin nicht entgegen.


  • Stellungnahme vom 27.11.2020
Planung 
Durch die vorliegende Satzung soll die Errichtung eines erdgeschossigen Anbaus an das bestehende Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 463/5 der Gemarkung Tengling, am nordöstlichen Ortsrand von Tengling, ermöglicht werden. Zudem ist ein weiterer Carport mit Abstellraum geplant. Der Geltungsbereich der Satzung hat einschließlich privater Grünfläche zur Ortsrandeingrünung eine Größe von ca. 600 m² und ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im äußersten Südosten des Grundstücks ist eine Ausgleichsfläche vorgesehen. 

Bewertung 
Erfordernisse der Raumordnung stehen der 2. Änderung der Innenbereichssatzung „Tengling-Egart“ nicht entgegen.

Hinweis 
Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Erfolgte Abwägung am 25.03.2021:
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 

Wegen des Verweises auf die frühere Stellungnahme vom 27.11.2020 wird hierzu auf die bereits erfolgte Abwägung vom 25.03.2021 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.1.3. Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 05.05.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 5.1.3

Sachverhalt

gemäß dem bereits am 13.04. 2021 zugesandten Beschlussbuchauszug zur Gemeinderatssitzung am 25.03.2021 wurden unsere fachlichen Informationen und Empfehlungen der Stellungnahme vom 11.12.2020, Az. 1-4622-TS Tach-26397/2020, zur Kenntnis genommen. Sie sind im Wesentlichen in der aktuellen Planung berücksichtigt. 

Mit der erneuten Vorlage der Planungsunterlagen (Stand 12.03.2021) zur Änderung des o.g. Bebauungsplanes ergeben sich keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte. Unsere frühere Stellungnahme gilt deshalb weiterhin unverändert.

Das Landratsamt (Abteilung 6 - Gesundheit sowie SG 4.16 - Wasserrecht und SG 4.40 - Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.


  • Stellungnahme vom 11.12.2020
das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt 
Stellung: 

1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen 
- entfällt – 

2. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können,

3. mit Angabe des Sachstands 
- entfällt – 

4. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen) 
- entfällt – 

5. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage 

5.1 Grundwasser/ Wasserversorgung 

5.1.1 Grundwasser 
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über die genauen Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf in eigener Zuständigkeit zu ermitteln. Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigungen einzuholen. 

5.1.2 Wasserversorgung 
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen.  
Die ausreichende Eignung und der Umgriff des Wasserschutzgebietes sowie die ausreichende Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen sind vom Versorgungsträger in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.  

5.2 Oberflächengewässer/ Überschwemmungssituation 

5.2.1 Starkniederschläge 
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.  

Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionserscheinungen auftreten. Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu beachten. 
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen.  

Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen 
auf Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf § 37 WHG. 

5.2.2 Oberflächengewässer 
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt. 

5.3 Abwasserentsorgung 

5.3.1 Schmutzwasser 
Das geplante Bauvorhaben ist an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Es darf nur Schmutzwasser eingeleitet werden. Niederschlagswasser ist getrennt zu entsorgen. 

5.3.2 Niederschlagswasser 
Mit den Festlegungen zur Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers besteht Einverständnis. 

5.3.3 Regenwassernutzung 
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung und für WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.  

5.4 Altlastenverdachtsflächen 
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Traunstein einzuholen. 
Sollten während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, die auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Traunstein zu verständigen. 

Das Landratsamt (Abteilung 6 - Gesundheit sowie SG 4.16 - Wasserrecht und SG 4.40 - Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.


Erfolgte Abwägung am 25.03.2021:
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt Kenntnis von der Stellungnahme. Die einzelnen Empfehlungen werden wie folgt abgewogen:

5.1 Grundwasser / Wasserversorgung:
Der Hinweis zur Genehmigungspflicht von Grundwassereingriffen wird an den Bauherrn weitergeleitet. Die Erweiterung des bestehenden Gebäudes erfordert keinen zusätzlichen Anschluss an die Wasserversorgung. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

5.2.1 Starkniederschläge:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Lage und des Umfangs der durch die Satzung neu zulässigen baulichen Anlagen dürfte von keinen besonders hohen Gefahren auszugehen sein. Ein entsprechender Hinweis ist in der Satzung bereits enthalten. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

5.3.1 bis 5.4 (Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Regenwassernutzung, Altlastenverdachtsfläche):
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die durch die Satzung zulässige Erweiterung des bestehenden Gebäudes benötigt keinen eigenen Kanalanschluss. Für Altlasten gibt es keine Anhaltspunkte, ein Hinweis auf die Meldepflicht wird vorsorglich in die Satzung aufgenommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 

Wegen des Verweises auf die frühere Stellungnahme vom 11.12.2020 wird hierzu auf die bereits erfolgte Abwägung vom 25.03.2021 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.1.4. Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Freilassing vom 29.04.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 5.1.4

Sachverhalt

Stellungnahme

gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrenschritten zu beteiligen.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Beeinträchtigung ist nicht erkennbar, der Hinweis wird zur eigenverantwortlichen Beachtung und Kenntnisnahme an den Grundstückseigentümer weitergeleitet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 5.2

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See beschließt die 2. Änderung und Erweiterung der Einbeziehungssatzung „Tengling – Egart“, betreffend Fl.Nr. 463/5 Gem. Tengling, in der Fassung vom 12.03.2021 des Büros für Bauleitplanung, Josef Brüderl aus Kirchanschöring, gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt den Satzungsbeschluss erst nach Unterzeichnung des Notarvertrages (zur dinglichen Sicherung der Ausgleichsfläche) im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft bekannt zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Änderung und Erweiterung der Entwicklungssatzung „Limberg“, betreffend Fl.Nr. 936/1 und 934 Gem. Taching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 05.03.2021 beantragen Elena und Stephan Mayer mit Anna Jahner und Andreas Krautenbacher die Änderung und Erweiterung der Entwicklungssatzung in Limberg. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.

Die Entwicklungssatzung für den Bereich Limberg wurde 2018 rechtskräftig.


Zum Vorhaben Krautenbacher/Jahner, Fl.Nr. 936/1 Gem. Taching, Limberg 9:        

Geplanter Anbau, westlich am bestehenden Gebäude, zur Schaffung einer 2. Wohneinheit.

Bezüglich der Anfrage wurde bereits Anfang des Jahres mit dem Landratsamt Kontakt aufgenommen: Nachdem in der Entwicklungssatzung Baufenster/Baugrenzen festgelegt wurden, können bauliche Anlagen nur innerhalb dieser Baugrenzen errichtet werden. Nachdem sich der geplante Anbau komplett außerhalb dieses Baufensters befindet, wäre dies nach der aktuellen Satzung nicht zulässig. Eine Befreiung solch einer massiven Baugrenzenüberschreitung kann leider nicht in Aussicht gestellt werden, daher müsste die Satzung geändert werden.

Verwaltung: Nachdem für die Erstellung der Satzung die Errichtung eines neuen Bauvorhabens auf Flurnummer 936/2 ausschlaggebend war und man die Baugrenzen engliegend um die bestehenden Baukörper im OT Limberg gezogen hat, würde aus Sicht der Verwaltung nichts gegen eine Vergrößerung des Baufensters in diesem Fall sprechen, da auch der Geltungsbereich der Satzung nicht tangiert wird. Gerade auch dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden, würde man hier gerecht werden, bevor wieder weitere Flächen im Außenbereich versiegelt werden, würde man im vorliegenden Fall das Bestandsgebäude erweitern.

Bei einem Gespräch im Rathaus am 08.06.2021 teilten die Bauherren mit, dass Sie das Baufenster für Ihr Vorhaben bis auf die westliche Grundstücksgrenze erweitern / ziehen wollen. Dies ist im beigefügten Antragsplan noch anders dargestellt.


Zum Vorhaben Mayer, Fl.Nr. 934 Gem. Taching, Limberg 11 und 12:

Neubau eines Einfamilienhauses, südlich der bestehenden Hofstelle.

Wie beim vorgenannten Vorhaben sieht die Satzung keine weiteren Baufenster vor. Zudem befindet sich das geplante Vorhaben komplett außerhalb des Geltungsbereiches der Satzung. 

Als Alternative wurde von Seiten der Verwaltung dem Antragsteller vorgeschlagen, das Vorhaben östlich der bestehenden Hofstelle zu errichten oder südlich mit Nähe zum Bestandsgebäude oder südlich als Anbau an das bestehende Wohnhaus. In einem ersten Gespräch im Oktober 2020, bekundete der Antragsteller, dass sich östlich ein bestehender Obstanger befände, allerdings könnte man darüber reden, den Obstanger aufzulassen und ihn an anderer Stelle wieder neu zu errichten. Auch die südliche Positionierung des Baukörpers bzw. ein Anbau fand aus familiären Gründen keinen Zuspruch. Nun wurde der neue Baukörper aber dennoch, außerhalb des Geltungsbereiches der Satzung, südlich der bestehende Hofstelle geplant. 

Einer Erweiterung des Geltungsbereichs der Satzung, durch das Vorhaben, sieht die Verwaltung nicht ohne weiteres möglich. Nachdem beide Vorhaben in einer gemeinsamen Änderung vollzogen werden sollen, empfiehlt die Verwaltung dringend die geplante Satzungsänderung vorher mit dem Landratsamt Traunstein abzustimmen, ob eine Änderung Aussicht auf Erfolg hat bzw. wie die Planung zu erfolgen hat, bevor wir hier ein Verfahren eröffnen.
Eine entsprechende Anfrage wurde bereits Mitte Mai an das LRA gerichtet. Eine Rückmeldung liegt noch nicht vor.


Entscheidungen im Gemeinderat:
  • wird eine Änderung der Satzung für beide Vorhaben in Aussicht gestellt?
  • wird eine Erweiterung des Geltungsbereiches der Satzung für das Vorhaben Mayer, wie im Plan dargestellt, in Aussicht gestellt?

Sofern beiden Vorhaben zugestimmt wird, schlägt die Verwaltung vor, dass beide Änderungen in einem gemeinsamen Änderungsverfahren der Satzung auf den Weg gebracht werden sollen. Nur im Ausnahmefall sollen die beiden Vorhaben in Einzelverfahren gesplittet werden.

In der Diskussion kommt der Rat überein, in heutiger Sitzung noch keine Beschlussfassung zur Änderung der Entwicklungssatzung vorzunehmen. Zunächst sollte das Ergebnis der  Abstimmungsgespräche zwischen dem Landratsamt und der Bauverwaltung der VG abgewartet werden. 

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7. Bauantrag der Gemeinde Taching a. See: Errichtung eines Naturkindergartens im OT Burg, Fl.Nr. 681 und 681/1 Gem. Tengling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Gemeinde Taching a. See beabsichtigt die Errichtung eines Naturkindergartens westlich auf der Parkfläche neben der Kirche Mariä Himmelfahrt im Ortsteil Burg.

Das Gebäude soll in den Maßen 12,08 m x 7,02 m errichtet werden, die seitliche WH soll 2,94 m betragen. Die Dachausführung ist als Satteldach geplant. Die Pläne wurden im Detail bereits in der Sitzung am 22.04.2021 besprochen. Nun erfolgt die förmliche Beteiligung des Gemeinderates durch die Untere Bauaufsichtsbehörde.

Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich und beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben. Die Nachbarunterschriften liegen vor.

Aus der Mitte des Rats werden Bedenken geäußert, dass bei entsprechender Begrünung des Parkplatzes mit der geplanten Magerwiese, ein späteres Parken evtl. aus Naturschutzgründen untersagt wird. Die Bedenken konnte Mitglied des Gemeinderats, Brigitte Thaller, die in der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Traunstein tätig ist, zerstreuen. 

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Nachbarunterschriften liegen vor.

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben, vorbehaltlich der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn durch die Regierung von Oberbayern, das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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8. Bauantrag von Herrn Steiner: Umbau im Bestand und Erweiterung des best. Einfamilienhauses zum Mehrgenerationenhaus, Fl.Nr. 463/5 Gem. Tengling, Egart 2b

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt den Umbau im Bestand und die Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses zum Mehrgenerationenhaus. Der erdgeschossige Anbau soll östlich am bestehenden Wohngebäude in den Maßen 10,40 m x 7,64 m erfolgen. Die seitliche WH soll 2,47 m betragen, die Dachausführung ist als flach geneigtes Satteldach geplant. 

Verwaltung
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung „Tengling – Egart“ in der Fassung der 2. Änderung welche sich momentan noch im Verfahren befindet, jedoch zeitnah abgeschlossen wird. Der Bauantrag wurde bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde jedoch schon vorab eingereicht, die Gemeinde wurde mit E-Mail vom 17.05.2021 beteiligt. Auf Nachfrage kam die Rückmeldung, dass die zweimonatige Frist, in der die Gemeinde über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden hat trotzdem läuft. Aus diesem Grund wird der Bauantrag im Voraus behandelt. Die Bearbeitung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erfolgt dann, wenn die 2. Änderung der Innenbereichssatzung „Tengling – Egart“ rechtskräftig ist. Das Vorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Die Nachbarunterschriften liegen vor. 

Beschluss

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung „Tengling – Egart“ in der Fassung der 2. Änderung, welche sich noch im Verfahren befindet und beurteilt sich nach § 34 BauGB. Die Nachbarunterschriften liegen vor. Zur Sicherung der Erschließung ist ein Leitungsrecht nachzuweisen, da der Anschluss des Schmutzwasserkanals von „Egart 2b“ über das Vorderliegergrundstück (Egart 2) verläuft und dort auf den öffentlichen Schmutzwasserkanal schließt. Einen weiteren öffentlichen Schmutzwasserkanalanschluss kann von Seiten der Gemeinde nicht zugesagt werden, da wir über private Drittgrundstücke keine öffentliche Erschließung sicherstellen können.

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Bauantrag von Frau Blieninger: Aufstockung und Einbau einer zusätzlichen Wohneinheit in das best. Wohnhaus, Fl.Nr. 9/7 Gem. Taching a. See, Am Lehmberg 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt die Aufstockung und den Einbau eines Quergiebels am bestehenden Wohnhaus für den Einbau einer zusätzlichen Wohneinheit. Die seitliche WH ist mit 7,50 m geplant, die FH mit 9,61 m. Laut Aussagen vom Planer beträgt die Aufstockung ca. 1 m.

Am westlichen Gebäudeeck soll eine Außentreppe angebaut werden um einen separaten Zugang zur WE im OG zu schaffen. Nördlich vom Gebäude soll eine Außentreppe zum KG errichtet werden. Zudem sollen die Balkone im OG erweitert werden. Im DG ist der Anbau eines Balkons und eines Quergiebels geplant. Es werden zwei zusätzliche Stellplätze für die Wohneinheit nachgewiesen.

Verwaltung
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Taching – Almfeld“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Für die betroffene Parzelle ist die seitliche WH auf max. 6,50 m begrenzt. Geplant ist jedoch eine seitliche WH von 7,50 m. Zudem wird das im Bebauungsplan festgesetzte Baufenster durch die geplanten Außentreppen überschritten. Die Balkone befinden sich nach Aussage des Entwurfsverfassers schon seit Aufstellung des Bebauungsplanes außerhalb des Baufensters. Durch die geplante Balkonerweiterung sowie den Balkonanbau entstehen weitere Baufensterüberschreitungen. Der Befreiung zum Anbau einer Außentreppe kann aus wohnungswirtschaftlichen Gründen zugestimmt werden. Eine weitere Zulassung zur Überschreitung durch die Balkone wird kritisch gesehen. Die Zulassung weiterer Baufensterüberschreitungen hat zur Folge, das faktisch Wohnraum und Grundfläche erweitert werden und damit einhergehend weitere Bezugsfälle geschaffen werden.


2. Änderung BPL
3. Änderung BPL
4. Änderung BPL
Bründlweg 2a
Almfeldstr. 3
Almfeldstr. 5
II U
II
II D
Seitl. WH 7.33 m
Seitl. WH 6,65 m
Seitl. WH 6,83 m

2. Änderung

3. Änderung


Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes wurde der höchste Bezugsfall im Geltungsbereich mit einer seitl. WH von 7,33 m geschaffen (Firsthöhe ca. 8,90 m). Das DG darf kein III VG werden, ansonsten sind die Grundzüge der Planung berührt.

Die Ortsstraße „Almfeld“ steigt von Süden in Richtung Norden leicht an, hingegen die Ortsstraße „Am Lehmberg“ von Westen in Richtung Osten abfällt. Dies ist bei der Höheneinfügung des Baukörpers zu berücksichtigen. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich die beantragte Aufstockung des Gebäudes auf eine seitl. WH mit 7,50 m und FH mit 9,61 m nicht in die Umgebungsbebauung ein. Eine Aufstockung kann grundsätzlich befürwortet werden, allerdings im Rahmen der Einfügung.

Beschluss

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Taching – Almfeld“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Mit den Bebauungsplanänderungen Nr. 2, 3 und 4 wurden bereits höhere seitliche Wandhöhen als die festgesetzten 6,50 m zugelassen. Der Gemeinderat Taching a. See stellt eine Aufstockung des Wohnhauses grundsätzlich in Aussicht, im Rahmen des Einfügungsgebotes. 
Die Ortsstraße „Almfeld“ steigt von Süden in Richtung Norden leicht an, hingegen die Ortsstraße „Am Lehmberg“ von Westen in Richtung Osten abfällt. Dies ist bei der Höheneinfügung des Baukörpers zu berücksichtigen. Die beantragte seitl. WH mit 7,50 m und FH mit 9,61 m fügt sich aus unserer Sicht nicht in die Umgebungsbebauung ein. Die Baukörper fallen (dem Gelände entsprechend) von der Höhenentwicklung von Westen nach Osten hin ab. Mit einer Gesamthöhe von 9,61 m würde sich das Wohnhaus von der umliegenden Bebauung weiter hervorheben.
Den Befreiungen zur Überschreitung des Baufensters für die Außentreppe und die Erweiterung der bestehenden Balkone wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 9

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10. Bauantrag von Hr. Gramminger: Neubau einer landw. Maschinenhalle mit Hackgutlager, Fl.Nr. 257 Gem. Taching a. See, Nähe Mauerham 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Mitglied des Gemeinderats Franz Gramminger wird wegen persönlicher Beteiligung von Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP ausgeschlossen. 

Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Hackgutlager. Der Baukörper ist in den Maßen 18,60 m x 8 m geplant. Die seitliche WH soll auf der östlichen Seite 6,53 m betragen. Das Dach soll als Pultdach gestaltet werden. Der nördliche Teil der Halle (49,50 m²) soll zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen dienen, der südliche Teil (87,13 m²) soll als Hackgutlager verwendet werden. 

Verwaltung
Das Vorhaben befindet sich nicht mehr im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Mauerham, sondern bereits im baurechtlichen Außenbereich. Die Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Hackgutlager könnte als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig sein. Die Prüfung der vorliegenden Privilegierung obliegt der Genehmigungsbehörde. 

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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11. Antrag auf isolierte Befreiung von Frau Schmeier: Errichtung eines Gartenhäuschens aus Holz, Fl.Nr. 9 Gem. Taching a. See, Am Lehmberg 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung einer Gartenhütte in Holzbauweise. Das Gartenhaus soll mit begrüntem Satteldach an der südwestlichen Grundstücksecke in den Maßen ca. 5 m x 3 m mit einer seitl. WH von 2,50 m errichtet werden. Der geschlossene Raum umfasst 3 m x 3 m, über die restliche Länge soll das Vordach verlängert werden (2 m x 3 m).

Verwaltung
Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Taching - Almfeld“ und hält die Festsetzungen nicht ein.

Festsetzung Nr. 6 e) legt fest, dass Nebengebäude in Dachneigung, Farbe der Dacheindeckung und Außenputz dem Hauptgebäude anzupassen sind. Geplant ist jedoch ein Gartenhaus aus Holz mit begrüntem Satteldach. Zudem befindet sich der geplante Baukörper komplett außerhalb des festgesetzten Baufensters. Die Nachbarunterschriften liegen vor. Der anliegende Nachbar hat zudem ebenfalls ein Nebengebäude auf gleicher Höhe. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist uns ein Fall bekannt, bei dem einer Befreiung von den Baugrenzen und von der Dachgestaltung zur Errichtung eines Carports zugestimmt wurde. 

3. Bürgermeister Wamsler ist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht im Sitzungsraum anwesend. 

Beschluss

Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Taching - Almfeld“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Die Nachbarunterschriften liegen vor. Die im Bebauungsplan dargestellte Bauverbotszone zur St 2105 ist freizuhalten. 

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Den Befreiungen von Festsetzung Nr. 6 e) (Nebengebäude sind in Dachneigung, Farbe der Dacheindeckung und dem Außenputz dem Hauptgebäude anzupassen) und von den festgesetzten Baugrenzen wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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12. Bauantrag von Herrn Frisch: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und integrierter Doppelgarage, Fl.Nr. 83/15 Gem. Tengling, Frauenanger 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

3. Bürgermeister Wamsler nimmt wieder an der Sitzung des Gemeinderats teil.

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage. Das Gebäude ist in den Maßen 22,55 m x 7,68 m geplant, die seitliche WH soll 6,42 m betragen. Die Doppelgarage ist im Hauptbaukörper integriert. Die 2. WE im OG ist über eine geplante Außentreppe auf der Nordseite des Gebäudes zugänglich. Über der einen Garage sollen sich Wohnräume befinden, auf der zweiten Garage soll eine Dachterrasse errichtet werden. Im Süden soll ein Balkon angebaut werden. 

Verwaltung
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Tengling – Thalwies“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Dem Bebauungsplan zufolge ist die maximale Grundfläche von 2-geschossigen Gebäuden auf 160 m² begrenzt. Da die Garagen im Gebäude integriert sind ergibt sich für den geplanten Baukörper eine Grundfläche von ca. 173 m². Ohne Garagen weist der Baukörper im OG eine GR von ca. 150 m² nach (plus Nutzung Dachterrasse ca. 24 m²). Zudem setzt der Bebauungsplan unter A – Planzeichen als Festsetzung fest, dass nur Satteldächer und Walmdächer mit einer Neigung von 20° - 29° zulässig sind. Bei der Garage ist jedoch ein Flachdach mit Dachterrassennutzung geplant. Es werden vier Stellplätze nachgewiesen. Die Nachbarunterschriften liegen vor. 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist ein Fall bekannt bei dem einer geringfügigen Baufensterüberschreitung zugestimmt wurde, die damalige Grundfläche betrug 161,4 m². Bezüglich der abweichenden Dachgestaltung der Dachterrasse sind keine Bezugsfälle im Geltungsbereich bekannt. Die Abweichung der Grundfläche wird nicht mehr als geringfügig angesehen, die Grundzüge der Planung sind betroffen. Bei Zustimmung der Befreiungen wird ein entsprechender Bezugsfall geschaffen. 

Beschluss

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Tengling – Thalwies“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Die Nachbarunterschriften liegen vor. 

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht. Den Befreiungen bezüglich der Grundflächenüberschreitung und der abweichenden Dachgestaltung der Garage wird nicht zugestimmt. Die Abweichung der Grundfläche wird nicht mehr als geringfügig angesehen, die Grundzüge der Planung sind betroffen. Zudem soll kein Präzedenzfall durch das Gesamtvorhaben geschaffen werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 9

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13. Straßenleichtausbau - Strecken Vorjahre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö informativ 13

Sachverhalt

Als Diskussionsgrundlage ist das Dokument der Streckenempfehlung, ausgearbeitet durch den ehemaligen Straßenreferenten Max Poschner, aus dem Jahr 2019 angefügt. Einige Maßnahmen davon konnten 2020 umgesetzt worden. In der Diskussion kommt der Rat überein, im Haushaltsjahr 2021 die Streckenabschnitte „Grendach“ und „Pfarrhof“ im Rahmen des Straßenleichtausbaus zu sanieren. 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See beschließt, im Rahmen des Straßenleichtausbaus 2021 die Streckenabschnitte „Grendach“ und „Pfarrhof“ zu sanieren. Die tatsächliche Sanierung ist abhängig von einem erfolgreichen Abschluss der Grunderwerbsverhandlungen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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14. Weitere Vorgehensweise bei der Kinderbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 14

Sachverhalt

Die aktuelle Situation im Kindergarten- und Kinderkrippenbereich wurde in der letzten Sitzung ausgiebig behandelt. Weiterhin zu betrachten ist auch die Situation im Bereich der Mittagsbetreuung. Derzeit sind die eigentlichen Räume der Mittagsbetreuung weitgehend durch die Kindergartengruppe Mohnblumen belegt. Die Mittagsbetreuung musste zur Schaffung der Kindergartenplätze ausweichen. Die Ausweichräume sind sehr klein für über 30 Kinder, die die Mittagsbetreuung besuchen. Auch für September 21 sind Stand jetzt wieder 36 Kinder angemeldet. Die Räumlichkeiten sind unter normalen Umständen schon nicht optimal. Im Hinblick auf die Pandemie in doppelter Hinsicht. In den Klassenzimmern der Schule darf die Mittagsbetreuung nicht stattfinden.

Es könnte sich für die Kindergartengruppe eine zusätzliche Option bieten. In der Neugebauten Kinderkrippe in Tettenhausen stünden evtl. Räumlichkeiten zur Verfügung. Diese Möglichkeit wurde kurzfristig auch mit den jeweiligen Leiterinnen bereits andiskutiert. Hier kristallisierte sich heraus, dass im Hinblick auf Abläufe im Kindergarten, Personaleinsatz, versicherungstechnische Argumente für die Lösung sprächen, dass die Kindergartengruppe dann auch ein kompletter Bestandteil des Tettenhausner Kindergartens sein sollte. Das würde bedeuten, dass die Kindergartengruppe ganz einfach ausgedrückt eine Gruppe der Kita Pfiffikus Tettenhausen ist und somit zum Markt Waging a. See gehört. Auch das Personal würde dann beim Markt vorübergehend angestellt. Die Kosten für den Betrieb für diese Gruppe würden aber von der Gemeinde Taching a. See getragen werden müssen. 

Vorläufige Information zu den Kosten:

Kommunaler Anteil der Förderung nach BayKiBiG                                ca. 27.000 €
Personalkosten bzw. Kosten für den Arbeitsplatz                                 ca. 96.000 €

(Mitinbegriffen sind hier 75.000 € Personalkosten, 15.000 € Verwaltungsgemeinkosten und 6.000 €  Sachkosten. Berechnungsgrundlage hierfür ist die Fachliteratur „Gemeindekasse 2020“   Randnummer  81 -> Personaldurchschnittskosten und Kosten eines Arbeitsplatzes für kommunale Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ab 01.03.2020).

Weiterhin würde ein Ansatz für „Spielgeld“ (Bastelmaterial für die Kinder) in Höhe von 1.500 € gebildet.

Zusätzlich würden anteilig die Kosten für die Bewirtschaftung des Gebäudes anfallen (Heizung, Müllgebühren, Kaminkehrer, Reinigungsmittel etc.   ca. 2500 €).

Diese ca. Kosten würden so oder so auch der Gemeinde Taching entstehen, wenn die Gruppe weiterhin in der Schule betrieben wird.

Die Einnahmen für diese Gruppe würden sich belaufen auf

Beiträge                                        ca. 25.000 €
Staatl. Förderung nach BayKiBig                ca. 27.000 €
Elternbeitragszuschuss                         ca. 9.000 €

Auch die Einnahmen stünden der Gemeinde Taching in der gleichen Höhe zur Verfügung.

Das heißt es stehen gegenüber

Kosten                        ca. 127.000 € 

Einnahmen                  ca. 61.000 €


Das verbleibende Defizit in Höhe von ca. 66.000 € müsste die Gemeinde Taching a. See tragen. Auch dieser Fehlbetrag würde der Gemeinde aber so oder so entstehen.

Die Vorteile bei dieser Option bestünden darin, dass sowohl für die Kindergartengruppe als auch für die Mittagsbetreuung ausreichend Platz zur Verfügung stünde. Weiterhin wäre die Kindergartengruppe komplett integriert in einen Kindergarten.

Details müssten in einem Vertrag mit der Marktgemeinde Waging a. See noch ausgearbeitet werden.

2. Bürgermeister Steiner moniert die angedachte Regelung und beantragt, dass mit der Kirchenverwaltung über eine mögliche Schaffung von Betreuungsplätzen im Raum unter der neuen Kirche verhandelt werden soll. Bürgermeisterin Lang sichert zu, den Antrag von 2. Bürgermeister Steiner in der kommenden Sitzung des Gemeinderats zu behandeln.  

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See beauftragt Bürgermeisterin Lang die Verhandlungen zur Nutzung der Räume in der Kinderkrippe in Tettenhausen für die Übergangsgruppe „Mohnblumen“ mit der Marktgemeinde Waging a. See aufzunehmen. Von Seiten der Verwaltung ist bis zur Julisitzung des Gemeinderats zu klären, ob ggf. ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu schließen ist. Sollte dies der Fall sein, so ist ein entsprechender Vertrag bis zur Julisitzung des Gemeinderats vorzubereiten und vorab mit der Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

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15. Bedarfsfeststellung und Anerkennung von zusätzlichen Betreuungsplätzen im Waldkindergarten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 15

Sachverhalt

In der letzten Sitzung wurden 7 zusätzliche Plätze für den Waldkindergarten anerkannt. Nachdem die Kämmerei sämtliche Beschlüsse für einen Förderantrag benötigt hätte, wurde festgestellt, dass bei Errichtung des Waldkindergartens nur 16 Plätze anerkannt wurden. Der Bauwagen wurde damals von Surberg übernommen und Surberg hatte 16 Kinder untergebracht. Deshalb wurde im Vorfeld mit 16 Plätzen gerechnet. Bei einer nachfolgenden Besichtigung mit dem Jugendamt wurde der Gemeinde in Aussicht gestellt, dass eine Betriebserlaubnis für 18 Kinder genehmigt werden würde. Dies wurde dann auch so beantragt und genehmigt. Die fehlenden 2 Plätze wurden aber nicht per Beschluss anerkannt. Dies muss nun nachträglich erfolgen um dann auf die gewünschten 25 Plätze zu kommen.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See hat Kenntnis vom Bedarf zusätzlicher Betreuungsplätze und beschließt die Bedarfsanerkennung von weiteren 2 Betreuungsplätzen im Waldkindergarten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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16. Bedarfsfeststellung und Anerkennung von zusätzlichen Betreuungsplätzen im Kindertagesstättenbereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (VG Waging a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 16

Sachverhalt

Für den Förderantrag auf Gewährung einer Zuwendung für die Erweiterung der bestehenden Kindertageseinrichtung benötigt die Regierung eine erneute Bedarfsbestätigung woraus die neugeschaffenen Plätze und die Bestandsplätze ersichtlich sind.
Da sowohl die Anzahl der Krippenplätze als auch die Anzahl der Kindergartenplätze nach Fertigstellung des Neubaus erhöht werden, benötigt das LRA Traunstein für Ihre Zustimmung auch die Anerkennung der Kindergartenplätze. 

Hierbei stellt sich die Sachlage so dar, dass die tatsächlichen Plätze nie per Beschluss anerkannt wurden. 

Erläuterung des Zustandekommens der derzeitigen Zahlen und warum die Plätze im Nachhinein anerkannt werden müssen:

1995 Beschlussfassung zur Errichtung eines 3-gruppigen Kindergartens (eine Anerkennung der tatsächlichen Platzzahlen war so nicht notwendig)

1999 Anerkennung vom LRA Traunstein für drei Gruppen mit 75 Kindergartenplätzen

2013 Errichtung der Krippengruppe mit Anerkennung von 12 Krippenplätzen

2015 Erteilung Betriebserlaubnis für 52 Kindergartenplätze und 12 Kinderkrippenplätze (keine Beschlussfassung über Bedarfsanerkennung der Kindergartenplätze)

2017 Neuerteilung Betriebserlaubnis auf Antrag für 54 Kindergartenplätze und 15 Krippenplätze
(keine Beschlussfassung über Bedarfsanerkennung der Kindergartenplätze)

Wie bereits erwähnt sollen für beide Bereiche die Platzzahlen erhöht werden. Im Bereich der Kinderkrippe wurden die 24 Plätze bereits anerkannt. Da bisher kein formaler Beschluss über die tatsächlichen Platzzahlen im Kindergarten gefasst wurde, soll nach Rücksprache mit dem LRA Traunstein die komplette Platzzahl anerkannt werden. Dies wären demnach 79 Plätze (54 Bestand und 25 durch den dann vorhandenen Raum der derzeitigen Krippe) im Kindergartenbereich.

Kämmerer Kraus teilt dem Rat noch mit, dass aufgrund der Aussagen des Baugrundgutachtens die bisher geplante und beschlossene Variante nicht zur Bauausführung kommen wird. Eine Beantragung von Fördermitteln nach dem 4. Sonderinvestitionsprogramm wird daher nicht mehr möglich sein, weil die Antragsfrist am 30.06.2021 endet. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Bedarf der Betreuungsplätze im Kindergarten und beschließt die Bedarfsanerkennung von 79 Kindergartenplätzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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17. Beitritt der Gemeinde Taching a. See in die Chiemgau GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö beschließend 17

Sachverhalt

Die Aufgaben für die Gemeinden und Städte werden immer komplexer. Oftmals ist es schwierig mit der Verwaltung das notwendige Fachwissen in der gebotenen Tiefe vorzuhalten. Ebenso wird es immer schwieriger auch das notwendige Fachpersonal überhaupt zu finden. Aus diesem Grund haben sich die Gemeinden und Städte zusammen mit dem Landkreis bereits vor einigen Jahren dazu entschlossen z. B. einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten und einen gemeinsamen Informationssicherheitsbeauftragten einzustellen und zu finanzieren.
Ein weiteres Beispiel ist ganz aktuell die Schul-IT. Die Digitalisierung an den Schulen schreitet massiv voran. Der in der Schule vorhandene Fachbetreuer kann die entsprechenden Aufgaben keinesfalls alleine bewältigen, was letztlich den Sachaufwandsträger fordert. Eigenes Personal steht nicht oder nur sehr bedingt zur Verfügung, Fremdfirmen können den Anspruch oftmals nicht so erfüllen, wie vom Sachaufwandsträger oder der Schule gefordert.
Bislang obliegt es den Schulen selbst, sich um die IT-Ausstattung zu kümmern (mit Servern, PCs, Notebooks, Tablets plus Software). Die hierfür notwendigen Mittel wurden vom Sachaufwandsträger zur Verfügung gestellt. Da nicht ausreichend Verfügungsstunden der Lehrkräfte vorhanden sind, wurden die Schulen bislang oftmals von privaten Unternehmen bei dieser Aufgabe unterstützt.
Auch der Landkreis muss diese Herausforderungen für seine Schulen bewältigen, kann hier aber auf wesentlich breitere Ressourcen zurückgreifen. Es wäre daher sinnvoll, die Kräfte zu bündeln und die Aufgaben durch eine zentrale Stelle anzugehen.
Unabhängig davon gibt es weitere Bereiche, in denen eine Zusammenarbeit sinnvoll erscheint. Angedacht ist z.B. eine Fachstelle für Fördermittelberatungen, eine zentrale Stelle für Vergabe­angelegenheiten. 
Die Themenfelder lassen sich hierbei sicher beliebig erweitern. Als Lösung kann hier eine gemeinsame Gesellschaft aller Städte und Gemeinden des Landkreises mit dem Landkreis dienen. Die jeweiligen Kommunen halten dabei einen Geschäftsanteil an der gemeinsamen GmbH, die Angebote der GmbH könnten dann „vergabefrei“ von den Gesellschaftern abgerufen werden. Darüber hinaus kommen noch weitere Handlungsfelder in Betracht. 
Als ersten Schritt hat dabei der Kreisausschuss am 24. März d. J. der Umwandlung der Wirtschaftsförderungs GmbH in eine gemeinsame GmbH von Landkreis und Kommunen mit den Sparten 
  • Wirtschaftsförderung,
  • Standortmarketing,
  • Campus Chiemgau und 
  • Dienstleistungen im kommunalen Bereich 
zugestimmt. Der notwendige Beschluss des Kreistages steht noch aus, ebenso wie die rechtsaufsichtliche Genehmigung.
Der Entwurf der Satzung ist als Anlage beigefügt. Demnach wird die Gesellschaft ausschließlich für ihre Gesellschafter tätig oder für Gesellschaften in öffentlicher oder privater Rechtsform, an denen der Landkreis mehrheitlich beteiligt ist. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100.000 €, wovon der Landkreis 60.000 € übernimmt. Kommunen können je einen Geschäftsanteil in Höhe von 1.000 € halten, andere Gesellschafter (ausschließlich öffentliche Institutionen) je in Höhe von 500 €. Alle Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt bei der Beschlussfassung eine Stimme.
Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres die Gesellschaft ordentlich kündigen, frühestens jedoch nach 31.12.2026.

Beschluss

1. Die Gemeinde Taching a. See tritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Gesellschafter in die Chiemgau GmbH ein. Dabei wird ein Gesellschaftsanteil am Stammkapital in Höhe von 1.000 EUR erworben.
2. Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Satzungsentwurf der Chiemgau GmbH in der Fassung vom 09.06.2021 zu.
3. Die 1. Bürgermeisterin wird ermächtigt, alle zum Beitritt erforderlichen Hand­lungen vorzunehmen, Unterschriften zu leisten bzw. Erklärungen im Namen der Gemeinde abzugeben. Dies gilt auch für die Einholung von rechtsaufsichtlichen Genehmigungen und die notarielle Abwicklung der Beteiligung.
4. Sofern Anpassungen oder Änderungen an der Satzung aufgrund von Hinweisen oder Vorgaben der Rechtsaufsichtsbehörden, Prüforganen, des Notars oder des Registergerichts notwendig sind, wird die 1. Bürgermeisterin ermächtigt diese zu genehmigen, sofern dadurch nicht der Wesensgehalt der Gesellschaft tangiert oder der Unternehmensgegenstand verändert wird.
5. Der gemeinsame Informationssicherheitsbeauftragte und der gemeinsame Datenschutzbeauftragte werden mit Ablauf des 31.12.2022 in die Chiemgau GmbH übergeleitet. Die aktuellen Zweckvereinbarungen verlieren zu diesem Zeitpunkt Ihre Gültigkeit. Die finanziellen und sonstigen Rahmenbedingungen aus den Zweckvereinbarungen werden als Grundlage für die Arbeit und die Abrechnung der Dienstleistungen durch die Chiemgau GmbH übernommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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18. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 24.06.2021 ö informativ 18

Sachverhalt

Festgottesdienst

Bürgermeisterin Lang informiert über den Festgottesdienst zum 50. Weihejubiläum der Neuen Kirche in Taching mit Kardinal Reinhard Marx am 04.07.2021 um 10 Uhr in Taching am See.

Personalratswahlen

Bürgermeisterin Lang informiert über das Ergebnis der Personalratswahlen in der Gemeinde Taching a. See.

Klausur der Gemeinde Taching a. See

Bürgermeisterin Lang informiert den Rat, dass für 6.7. oder 7.7. eine Vorbesprechung der Klausur geplant ist. Aus der Mitte des Rats erklären sich 3. Bürgermeister Wamsler und Mitglied des Gemeinderats Hans-Peter Brugger bereit, an der Vorbesprechung mitzuwirken. Zudem sollen die in heutiger Sitzung abwesenden Mitglieder des Rats Werner Reith und Wolfgang Mayer noch gefragt werden, ob sie an der Vorberatung mitwirken wollen. 

Gemeindeausflug

Bürgermeisterin Lang informiert über den Termin des ganztätigen Gemeindeausflugs am 23.9. Als Ausflugsziel ist die Gegend um den Schliersee vorgesehen.

Verabschiedung von Bürgermeisterin Ursula Haas und der bisherigen Mitglieder des Gemeinderats 

Bürgermeisterin Lang informiert, dass der Verabschiedungstermin am 29.06. um 19:30 Uhr wegen dem EM-Achtelfinalspiels (England : Deutschland) auf 20:00 Uhr verschoben wurde. 

Datenstand vom 14.12.2021 14:02 Uhr