Datum: 20.05.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bergader Arena
Gremium: Marktgemeinderat Waging a. See
Körperschaft: Markt Waging a. See
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:15 Uhr bis 20:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 15.04.2021
2 Antrag auf Ausweisung des Marktplatzes als Fußgängerzone während der Hauptsaison ab 18:00 Uhr
3 20. Änderung des Flächennutzungsplanes (Änderung eines Gewerbegebietes an der Ottinger Straße in ein Mischgebiet)
3.1 Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung
3.1.1 Öffentlichkeitsbeteiligung
3.1.1.1 Doris Waritschlager und Tilo Schröder-Waritschlager, Schreiben vom 29.02.2020 bzw. 02.09.2020
3.1.1.2 Firma RL Anlagen GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Hauth & Partner, Schreiben vom 03.03.2020 bzw. 03.09.2020
3.1.2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
3.1.2.1 Stellungnahme Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde vom 08.03.2020
3.1.2.2 Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, Untere Immissionsschutzbehörde vom 02.03.2020
3.1.2.3 Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 03.02.2020
3.1.2.4 Stellungnahme der Handwerkskammer für München u. Oberbayern vom 03.03.2020
3.2 weiteres Vorgehen
4 Breitbandausbau: Glasfaseranbindung der Schulen
5 Neuerlass einer Erschließungsbeitragssatzung
6 Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Erhebung einer Marketingumlage für regionale Marketingmaßnahmen der TouristInformation Waging a. See
7 Nächste Schritte beim Ausbau der E-Ladeinfrastruktur
8 Bestellung eines Notkommandanten für die freiwillige Feuerwehr Nirnharting
9 Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)
10 Sonstiges

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 15.04.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die öffentliche Sitzungsniederschrift wurde den Ratsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

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2. Antrag auf Ausweisung des Marktplatzes als Fußgängerzone während der Hauptsaison ab 18:00 Uhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

GRin Christine Rehrl beantragte im Gemeinderat darüber zu diskutieren, ob es möglich, bzw. sinnvoll wäre, abends in der Hauptsaison eine Fußgängerzone ab 18:00 Uhr zu installieren. 

Hier der Antrag von 3.BGMn Christine Rehrl vom 09.04.2021:

Servus Hias,
wie besprochen, sende ich Dir meinen Antrag, einen Tagesordnungspunkt anzusetzen, mit dem Thema, abends in der Hauptsaison eine Fussgängerzone ab 18.00 Uhr zu installieren.
In der gestrigen Zeitung wurde ja bereits von Waging bewegt wieder Straßenkonzerte geplant. Die Wirkung solcher Konzerte u.a.  ist natürlich bei fehlendem Straßenverkehr wesentlich schöner
zu gestalten und zu erleben. Angedacht zum ersten Versuch wäre Juli - August - bzw. die Sommerferien um Erfahrungen zu gewinnen. Bitte schnellstmöglich, um eine Diskussion zu ermöglichen.
Danke vorab und Herzliche Grüße Christine

Vom Verein Waging bewegt hat deren Vorstand Markus Oswald folgende Stellungnahme geschrieben: 
Sehr geehrter Herr Baderhuber, liebe Gemeinderätinnen und Gemeinderäte
Wir freuen uns sehr, wenn auch in diesem Jahr wieder die Sommerfeste in Waging starten können.
Die Organisation übernimmt wieder Herr Wimmer und es soll auch nicht nur Musik, sondern auch täglich ein Kinderprogramm mit angeboten werden.
Die Auflagen und das Hygienekonzept werden sicher so wie 2020 sein, das heißt:
Besucher 100 - 200 Personen ( zusätzlich zu den Sitzplätzen Bacchus und Oswald)
Registrierung der Besucher mit Sitzplatz (Bachus , Oswald)
Dieses Jahr sicherlich Masken im Ortskern, (Hinweis auf Tafeln vor Musik, und Zugang Salzburgerstrasse)
Zusätzliche Bestuhlung wie bei den Montagskonzerten ist nicht geplant, da diese dann auch in die Registrierung mit einfließen müsste.
Von unserer Seite ist in diesem Jahr eine Sperrung der Salzburger Strasse geplant, die Autos könnten über die Seestrasse abgeleitet werden.
Eine Vollsperrung mit erweiterten Angebot halte ich für nicht sinnvoll, die müsste dann auch schon jeweils ab 17 Uhr aufgestellt werden.
Wir müssen bedenken, das wir nicht in alte Muster verfallen und möglichst viele Besucher anlocken, sondern so wie letztes Jahr die Auflagen einhalten und nicht mehr als die 100 bis 200 zusätzlichen Besucher haben.
Darum ist auch die zeitliche Begrenzung auf 21 Uhr sinnvoll.
Auch wir freuen uns wenn wir wieder die Masse an Besuchern bewirten können wie wir es von den Marktfesten gewohnt waren, aber dieses Jahr freuen wir uns, wenn wir ohne Beschwerden diese Veranstaltungen wie letztes Jahr abhalten können.
Mfg
Markus Oswald
Waging bewegt

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Baderhuber bittet 3. Bgm. Rehrl darum, ihren Antrag vorzustellen. Sie geht auf den Inhalt Ihres im Sachverhalt dargestellten Antrages ein und führt als Ziel eine Belegung des Ortes in den Abendstunden an. 
Bürgermeister Baderhuber informiert darüber, das die aktuell geplanten Veranstaltungstage von Waging bewegt Montag, Freitag und Samstag sind. Am Donnerstag soll dann die Salzburger Straße zur offenen Bühne gemacht werden. Es ist kein festes Programm vorgesehen, sondern verschiedene, ungeplante Auftritte von Künstlern.
2. Bgm. Dandl führt an, dass er als zuständiger Referent die Vereine informiert!

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging am See unterstützt die geplanten Maßnahmen von Waging bewegt, um den Ortskern in der Hauptsaison attraktiv zu gestalten.
Zusätzlich sollte die Straßensperrung auch an einem vierten Tag, an Donnerstagen, erfolgen. Hier wird lokalen Musik-, Theater- oder sonstigen Gruppen die Möglichkeit einer öffentlichen Darbietung gegeben. Die Information hierzu erfolgt im VG-Blattl in der Juni-Ausgabe und durch den Vereinsreferenten.
Voraussetzung zur Umsetzung ist die Vereinbarkeit mit den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben der Pandemiebekämpfung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3. 20. Änderung des Flächennutzungsplanes (Änderung eines Gewerbegebietes an der Ottinger Straße in ein Mischgebiet)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat Waging a.See hat am 27.06.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 448 der Gemarkung Waging gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB zu ändern. Diese 20. Änderung umfasst die Änderung einer Gewerbegebietsdarstellung an der Ottinger Straße in ein Mischgebiet. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,87 ha.


Gemäß der Begründung zur FNPL-Änderung sollen die im Planbereich befindlichen gewerblichen Gebäude und Anlagen der Baufirma abgebrochen und im westlichen Anschluss an das Plangebiet – auf dem z. Zt. unbebauten Flurstück 449/2 – neu errichtet werden. Nach dem Abbruch der bestehenden Gebäude und Anlagen im Planbereich ist dort eine mischgebietsverträgliche Nutzung (Gewerbe und Wohnen) geplant. Näheres soll der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „An der Ottinger Straße II“ regeln.

Am 12.12.2019 hat der Marktgemeinderat Waging a.See in öffentlicher Sitzung den vom Bautechnischen Büro Kleißl GmbH, Waging a.See gefertigten Änderungsplan in der Fassung vom 02.09.2019 samt Begründung gebilligt und beschlossen, die Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Vorausgegangen war die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Die eingegangenen Anregungen und Hinweise sind ebenfalls am 12.12.2019 vom Marktgemeinderat mit dem Ergebnis abgewogen worden, dass die Planung weiterverfolgt wird.

Der Planentwurf vom 02.09.2019 ist gegenüber dem Entwurf, der Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung war, unverändert geblieben. Der Begründung in der überarbeiteten Fassung vom 25.11.2019 wurde das zwischenzeitlich im Zuge des B-Plan-Verfahrens erstellte schalltechnische Gutachten als informative Anlage beigefügt.

Die öffentliche Auslegung fand vom 03.02.2020 bis 03.03.2020 durch Aushang der Planunterlagen im Rathaus statt. Die ausgelegten Unterlagen konnten auch auf der Homepage der Marktgemeinde Waging a. See eingesehen werden. Nachdem die Homepage wegen einer Internet-Umstellung während der Auslegungszeit zeitweilig nicht aufgerufen werden konnte, musste die Auslegung zur Abwendung möglicher Verfahrensfehler nach Rücksprache mit dem Landratsamt Traunstein in der Zeit vom 03.08.2020 bis 03.09.2020 wiederholt werden. In der neuerlichen Bekanntmachung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass im Rahmen der vorangegangenen Auslegung eingereichte Stellungnahme weiterhin verfahrensrelevant sind und nicht erneut eingereicht werden müssen.

Diskussionsverlauf

Erster Bürgermeister Baderhuber weist daraufhin, dass die Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt wurden. Er stellt außerdem fest, dass alle anwesenden Ratsmitglieder die Stellungnahmen zur Kenntnis genommen haben und somit über den Inhalt informiert sind. Fragen dazu werden nicht vorgebracht. Mit dem Vorschlag, dass die Stellungnahmen jeweils zusammengefasst wiedergegeben werden und auf ein vollständiges Verlesen verzichtet wird, besteht Einverständnis. Die Beschlussvorschläge werden im weiteren Verlauf vom ersten Bürgermeister verlesen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Waging a. See nimmt Kenntnis vom o.g. Sachverhalt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.1. Stellungnahme zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 3.1
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3.1.1. Öffentlichkeitsbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 3.1.1

Sachverhalt

Die Planunterlagen zur 20. Änderung haben in der Zeit vom 03.02.2020 bis einschließlich 03.03.2020 im Rathaus in Waging a.See und erneut – wegen der Abwendung möglicher Verfahrensfehler – in Zeit vom 03.08.2020 bis einschließlich 03.09.2020 öffentlich ausgelegen. Hierauf ist durch die einschlägigen Bekanntmachungen im Amtsblatt der VG Waging a.See hingewiesen worden. Im Gegensatz zur ersten Auslegung, wo eine zeitweilige Internet-Störung vorlag, konnten die ausgelegten Unterlagen während der zweiten Auslegung durchgehend auf der Homepage der Marktgemeinde Waging a.See eingesehen werden.

Bis zum Ende der zweiten Auslegung sind von Seiten der Öffentlichkeit folgende Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht worden:
- Schreiben von Doris Waritschlager und Tilo Schröder-Waritschlager
- Schreiben von Fa. RL Anlagen GmbH, vertreten durch die RA-Kanzlei Prof. Hauth & Partner

Beschluss

Der Gemeinderat Waging a. See nimmt Kenntnis vom o.g. Sachverhalt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.1.1.1. Doris Waritschlager und Tilo Schröder-Waritschlager, Schreiben vom 29.02.2020 bzw. 02.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 3.1.1.1

Sachverhalt

Inhalt des Schreibens vom 29.02.2020:

„Stellungnahme/Einspruch zu o.g. Sachverhalt:

Wir sind nicht grundsätzlich gegen eine Umnutzung des betreffenden Grundstücks, jedoch möchten wir uns vor drohenden Gefahren geschätzt wissen! Die Rücksichtnahme auf bestehende Nachbarn und deren Schutz vor Schäden (Grundwasser) und Belastungen (Lärm/Verkehr) muss von der Gemeinde bei den Planungen berücksichtigt werden. Natürlich wissen wir, dass wir hier „auf verlorenem Posten“ kämpfen, aber es muss sich in der Denkweise der Verantwortlichen endlich etwas ändern! Es kann nicht weiter „Raubbau“ an der Umwelt betrieben werden – so ganz im Sinne „Nach mir die Sintflut“!!!

Es bleibt abzuwarten, ob die Wahlversprechen für die Gemeinderatswahlen z.B. der CSU
  • Langfristbetrachtung und Folgenabschätzung
  • Nachhaltigkeitsprüfung um die Lebensgrundlagen zu erhalten
  • Themen sind Landwirtschaft, Erhalt der Landschaft, Umwelt …
eingehalten werden.

Hier sind wir aber genau beim Thema; zu einer fundierten „Folgenabschätzung, Nachhaltigkeitsprüfung um die Lebensgrundlagen zu erhalten“ ist auch der Schutz der bereits vorhandenen Nachbarn zu beachten:
  • Die Grundwasserfließrichtung muss bestimmt werden!
  • Es muss sichergestellt werden (Gutachten, Untersuchungen), dass keine negativen Auswirkungen auf unsere Keller, unser Grundstück usw. entstehen werden!
  • Da wir davon ausgehen, dass Tiefgaragen und Keller entstehen werden, bedeutet dies eine stärkere Einflussnahme auf das Grundwasser (eine größere Fläche wird so bebaut werden)
- diese dürfen keinen Einfluss auf die Fließrichtung des Grundwassers haben!
- auch darf keine Umlenkung des Grundwasserstroms zu unseren Ungunsten erfolgen!
  • Es darf auch kein Grundwasseraufstau erzeugt werden, da sonst unsere Gebäude usw. in Mitleidenschaft gezogen werden könnten.
  • … was ständig oder zeitweise in das Grundwasser eintaucht, beeinflusst es auch!

Sicherzustellen ist, dass die Ober-/Unterlieger nicht durch einen veränderten Grundwasserstand bzw. Grundwasserverlauf negativ betroffen werden!

Es wird immer nur vom Niederschlagswasser geschrieben und „abgewogen“, aber es geht nicht nur um die Niederschlagswasserbeseitigung, sondern auch (und hier besonders) um das Grundwasser! Die Niederschlagsentwässerung wird unseres Wissens nach an das Niederschlagsentwässerungssystem an der Weixlerstraße angeschlossen.

Laut Einschätzung eines Mitarbeiters des LFU „ist die Fließrichtung des Grundwassers schätzungsweise in Abhängigkeit der örtlichen Vorflut (Richtung Höllenbach) und des Geländes Richtung Osten ausgerichtet“
  • Aber was ist, wenn die Fließrichtung z.B. Nord/Ost ist?

Die Grundwasserverhältnisse wurden bereits beim SO/GE Ottinger Straße nicht eindeutig geklärt. Es gab nur die Feststellung, das mit einem tendenziell hohen Grundwasserstand zu rechnen ist. Durch die geänderte Niederschlagsentwässerung wurde ein hydraulisches Gutachten mit Messstellen, um die Grundwasserfließrichtung und die Versickerungsmöglichkeit zu bestimmen, umgangen. (Weil es zu lange gedauert und zu viel Geld gekostet hätte – für den Investor. Also Investorenschutz vor Nachbarschutz!?).

Bei zu vielen Bauten werden Eingriffe ins Grundwasser vorgenommen, ohne dass die Bevölkerung darüber in Kenntnis gesetzt wird, geschweige denn etwas dagegen unternehmen kann,

Allerdings sollte ein Eingriff ins Grundwasser (dazu zählt auch die Absenkung und z.B. ein im Grundwasser stehender Keller) nur in Ausnahmefällen/Notlagen genehmigt werden – denn das Grundwasser ist unser aller Lebensgrundlage!
Schäden, die durch das Grundwasser (auch verursacht durch Eingriffe in das Grundwasser) entstehen können, sind schwerer abzuschätzen (da im Untergrund) als Starkregen, Sturm usw. Deren Behebung ist mit großer finanzieller Belastung verbunden – weil diese Schäden auch durch keine Gebäudeversicherung abgedeckt werden können! (Risse in Gebäuden, Wasser im Keller, usw.).
Ansonsten wird es immer so sein, dass die einen den Reibach machen und die „kleinen“ (wie immer) dafür zahlen müssen! z,B. für Schäden an Gebäuden, Jauchegrube oder auch für Schutzmaßnahmen vor Lärm, Licht usw.

Allerdings wurde es so auch beim Rewe/Rossmann-Projekt gehalten:
  • Wir sind nun Lärm, Verkehr, Lichtimmissionen und auch Geruchsbelästigungen (durch den Imbiss) schutzlos ausgesetzt. Ein ggf. zu errichtender Lärm-/Sichtschutz oder sonstige Maßnahmen (die befürchtete und nun eingetretene Lärmbelastung wurde in jeder Stellungnahme von uns thematisiert!), wurde/n bei den Verhandlungen mit dem Investor nicht berücksichtigt bzw. wurde/n von der Gemeinde nicht für nötig befunden.
Uns wird durch diese Belastungen „Lebensqualität“ entzogen und auch das zweite Standbein der Landwirtschaft (Pensionstierhaltung/Pferde) wurde unmöglich gemacht!

(Von den Möglichkeiten nach Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB und § 215 Abs. 2 BauBG, die durch das Inkrafttreten des B-Plans „SO/GE an der Ottinger Straße“ eröffnet wurden, werden wir (wenn möglich) Gebrauch machen – hier wird dann ein gesondertes Schreiben an die Gemeinde ergehen.)

Dieses Ergebnis hat wirklich nichts mit Langfristbetrachtung, Folgenabschätzung, Nachhaltigkeitsprüfung/Lebensgrundlagen erhalten und Unterstützung der Landwirtschaft zu tun!

Natürlich kann man alle Entscheidungen auf das „Allgemeinwohl“ schieben – allerdings ist auch der Erhalt einer intakten Natur, Grünflächen und Lebensraum für Insekten usw. als Allgemeinwohl zu werten! … und nicht zu vergessen, der Erhalt eines intakten Grundwasserhaushalts …

Ob dann wirklich, wie „vorgesehen“, auf Flurnr. 449/2 + 452 + 453 das Baugeschäft wieder errichtet wird - ist fraglich. Vielmehr glauben wir, dass hier noch ein weiteres Einzelhandelsgeschäft entstehen soll … der bereits errichtete Pylon hat ja (mindestens) noch ein Plätzchen frei …

Im übrigen verweisen wir auf unser Schreiben vom 13.10.2019 (frühzeitige öffentliche Beteiligung).

Mit freundlichen Grüßen
Waritschlager Doris / Schröder-Waritschlager Tilo“

***

Inhalt des Schreibens der Eheleute Schröder-Waritschlager vom 13.10.2019

„Stellungnahme/Einspruch zu o. g. Sachverhalt:

Durch die Änderung zum „MI“ entsteht hier wieder eine heranrückende Wohnbebauung an die Landwirtschaft! (Erntezeit, heißt auch z.B. Sonntagsarbeit! usw.)
Darum sprechen wir uns gegen diese FNP-Änderung aus!

  • Landwirtschaftliche Immissionen müssen geduldet werden, da sonst die Landwirtschaft und auch ihre Entwicklungsfähigkeit eingeschränkt wird.
Es muss zwingend eine „Schutzformulierung“ im Bebauungsplan aufgenommen werden, so wie im vorh. bez. B-Plan GE/SO an der Ottinger Str., textliche Hinweise Nr. 19 (Stand 26.07.2019)!

  • Wenn hier eine Wohn- und Gewerbebebauung entstehen soll, muss zudem sichergestellt werden, dass im Winter der Schnee nicht, wie bis jetzt leider üblich, einfach über die Straße in unser Feld geschoben wird!
Der Gemeinde gehört hier kein relativ breiter Streifen von 10-12m, wie schon mal behauptet wurde (vielleicht insgesamt mit Straße, aber nicht neben der Straße zusätzlich). Das heißt, hier ist kein Platz zum (zusätzlichen) lagern von Schnee aus privaten Grundstücken!!!! Weil dieser dann letztendlich auf unserem Grund liegt!

Wir untersagen für die Zukunft, dass unser Grundstück als Schneelagerplatz genutzt wird! Weder für das Grundstück Fl.Nr. 448 und auch nicht für die Marktgemeinde Waging. Gleiches gilt natürlich auch für das neu entstandene GE/SO an der Ottinger Str.!!!

Der Schutz der Landwirtschaft wurde bereits bei dem Projekt „Rewe/Rossmann“ mit Füßen getreten und diese Auswirkungen sind größtenteils nicht mehr zu beheben! Einschränkungen und Beeinträchtigungen durch Verkehr / Lärm- und Lichtimmissionen!

  • Die Grundwasserverhältnisse in diesem Gebiet sind immer noch nicht geklärt, wie auch bei GE/SO. Aus diesem Grund fordern wir nun hier ein hydraulisches Gutachten um endlich die Grundwasserfließrichtung zu bestimmen, was beim Rewe/Rossmann-Projekt geschickt umgangen worden ist. Wie viele wissen, laufen auf diesem Grundstück (Fl.Nr. 448) Pumpen im Keller der Lagerhalle. Da wir davon ausgehen, dass vermutlich Tiefgaragen und Keller entstehen werden, muss eben ein solches Gutachten gemacht werden und nicht wieder nur Baggerschürfe vom Grundstückseigentümer.
Bereits auf dem „Weixler-Grundstück“ (hinter Baugeschäft Lamminger) wurden große Eingriffe vorgenommen (Grundwasserabsenkung um die unterirdischen Regenrückhaltebehälter bauen zu können / usw. ???).
Somit muss nun zumindest hier (Fl.Nr. 448) ausgeschlossen werden, dass durch den Bau von Tiefgaragen bzw. Kellern ein Eingriff ins Grundwasser stattfindet.

Es darf zu keiner Beeinflussung der Grundwasserfließrichtung bzw. zu keinem Aufstau des Grundwassers führen.

Um eben sicher zu stellen, dass die Ober-/Unterlieger, nicht durch einen veränderten Grundwasserstand, negativ betroffen werden!

Die Beleuchtung des Gehwegs an der Ottinger Str. (zu Rewe/Rossmann) muss einen Blendschutz zu Fl.Nr. 504 erhalten und muss in der Nachtzeit (22.00 Uhr – 6.00 Uhr) abgeschaltet werden – sinnvoller und im Sinne der Klimafreundlichkeit/Artenschutz wäre eine Abschaltung schon um 20:30 Uhr nach Schließung der Märkte, da dann diese Beleuchtung niemand mehr braucht!
Gleiches wäre eigentlich auch beim GE/SO bei der Parkplatzbeleuchtung und bei den Werbeanlagen nötig gewesen!!

Mit freundlichen Grüßen
Waritschlager Doris / Schröder-Waritschlager Tilo“

Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderates hierzu vom 12.12.2019

Der Marktgemeinderat nimmt das vorliegende Schreiben vom 13.10.2019 zur Kenntnis. Die vorgebrachten Einwendungen, Anregungen und Hinweise werden wie folgt abgewogen:

  • Landwirtschaftliche Immissionen

Der Hinweis wegen der Duldungspflicht landwirtschaftlicher Immissionen ist berechtigt. Für den späterer Bebauungsplan ist – analog zu anderen Bebauungsplänen der Marktgemeinde Waging a.See – die Berücksichtigung des folgenden textlichen Hinweises vorzumerken: „In der Umgebung des Baugebiets liegen landwirtschaftliche Betriebe und Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es auch bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Nutzung dieser Grundstücke zu Geruchs- und Lärmbelästigungen kommen kann. Von den landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben ausgehende Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen, auch über das übliche Maß hinausgehend, sind zu dulden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeiten solche Arbeiten erforderlich macht.“

  • Ablagerung des Räumgutes im Zuge des Winterdienstes

Die geschilderten Probleme mit dem öffentlichen und privaten Winterdienst in und an der Ottinger Straße werden zur Kenntnis genommen. Da sie mit der gegenständlichen Bauleitplanung nichts zu tun haben, erübrigt sich hierzu eine Wertung der Gemeinde. Gleichwohl sind die vorgebrachten Beschwerden von den Verantwortlichen des gemeindlichen Winterdienstes zu prüfen und es ist gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen. Da die Gemeinde neben der Ottinger Straße über einen öffentlichen Seitenstreifen von knapp 2 Meter Breite verfügt, sollte der Großteil des Räumgutes auf Gemeindegrund abgelagert werden können.
Für die Schneeräumung auf privaten Grundstücken ist die Gemeinde weder zuständig noch verantwortlich.

  • Grundwasserverhältnisse

Im Planungsbereich liegen keine Erkenntnisse über die Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu ermitteln. Sollte im Zuge öffentlicher oder privater Bauvorhaben im Planbereich in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ist im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes besonderes Gewicht beizumessen.
Im Zuge künftiger öffentlicher oder privater Bauvorhaben im Planbereich ist ferner vom jeweiligen Bauherrn zu prüfen, ob für die Beseitigung des Niederschlagswassers eine Genehmigung durch das Landratsamt Traunstein gemäß den Vorschriften der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung erforderlich ist.
Gemäß den Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes sollen eventuelle Tiefgaragen und zugehörige Abfahrten in die Kanalisation entwässert werden. Ein entsprechender Entwässerungsantrag ist bei Bedarf im Zuge der Objektplanung bei den Gemeindewerken Waging a.See einzureichen.

  • Beleuchtung

Die Vorschläge wegen eventuell reduzierter Betriebszeiten und etwaiger Blendschutzmaßnahmen für die öffentliche Beleuchtung an der Ottinger Straße stehen nicht im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bauleitplanung, so dass sich eine Wertung der Gemeinde erübrigt. Gleichwohl sind die Vorschläge an die Gemeindewerke Waging a.See zur Prüfung weiterzuleiten.

***

Inhalt des Schreibens vom 02.09.2020:

„ … Nachtrag zur Auslegung vom 03.02. bis 03.03.2020:

Stellungnahme/Einspruch zu o.g. Sachverhalt:

Bei der Auslegung vom 03.02. bis 03.03.2020 war das „Schalltechnische Gutachten vom 17.09.2019 (Hoock & Partner)“ nicht verfügbar.

Auch bei der Auslegung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) zum B-Plan „GE/MI An der Ottinger Straße II“ vom 15.06.2020 bis einschließlich 06.07.2020 war das o.g. Gutachten nicht verfügbar (online), somit konnte zu diesem Zeitpunkt auch keine Stellungnahme dazu erfolgen. Es wurde zwar in den sonstigen Unterlagen erwähnt, allerdings konnte das Gutachten nicht eingesehen werden …

Deshalb fügen wir unserem Schreiben vom 29.02.2020 noch folgendes hinzu:

1. Im Schalltechnischen Gutachten wird das bereits amtlich (10.02.2020, LRA Traunstein) umgewidmete „WA“ (Flurnr. 504, jetzt Fläche für die Landwirtschaft), immer noch als „WA“ dargestellt!
Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung war diese Tatsache schon bekannt und klar, dass das Gebiet umgewidmet wird! 
Bereits in unserem Schreiben vom 05.07.2020, bei der Beteiligung zur „Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Mischgebiet – An der Ottinger Straße II“ haben wir darauf hingewiesen, dass hier noch der alte FNP verwendet und auch der Umweltbericht mit dem alten Stand erstellt wurde.
Hier die betreffenden Seiten im Schalltechnischen Gutachten:
  • Seite 7 – Bild Flächennutzungsplan (Abb. 4) = alt
  • IO 7 (WA, südlich des Plangebiets) ist nicht mehr existent, Darstellung bzw. Berechnung nicht erforderlich – Seiten 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 22, 24, 25, 28, 33, 36 und 37

2. Im Schalltechnischen Gutachten wurden bereits bestehende Gebäude (SO/GE und MI/GE Weixler) nicht eingezeichnet – somit wurde auch z.B. die Abschirmung oder Reflektion nicht berücksichtigt!
SO/GE und auch MI/GE Weixler sind bereits bebaut und nicht mehr nur in Planung!
  • Luftbild Abb. 2 / Seite 5
  • Abb. 3 / Seite 6 – keine Einzeichnung/Gebäude von SO/GE bzw. MI/GE
  • Abb. 9 / Seite 13 – keine Einzeichnung/Gebäude von SO/GE bzw. MI/GE
  • Abb. 10 / Seite 15 – keine Einzeichnung/Gebäude von SO/GE bzw. MI/GE
  • Abb. 11 / Seite 16 – Kühlanlagen, Ostseite REWE-Gebäude sind nicht erfasst
  • Plan 3 + 4 / Seite 36 + 37 – keine Berücksichtigung der o.g. bestehenden Gebäude auf der Lärmbelastungskarte! – alle sonstigen Gebäude sind auch eingezeichnet!

Somit entsteht der Eindruck, dass hier nichts weiter (Gebäude o.ä., aus schalltechnischer Sicht) zu berücksichtigen ist!

„Die Ermittlung der Immissionskontingente erfolgt unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung.“ (S. 29)

„Zusatzdämpfung aus Luftabsorption, Boden- und Meteorologie Verhältnissen, Abschirmungen und Reflektionsflächen bleiben bei Ermittlung definitionsgemäß außer Betracht. Diese Faktoren werden erst dann berücksichtigt, wenn im Einzelgenehmigungsverfahren der Nachweis der Einhaltung des jeweils zulässigen Emissionskontingentes erbracht wird.“ (S. 23)

Erst in den Einzelgenehmigungsverfahren soll durch die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage schalltechnischer Gutachten angeordnet werden. (S. 30)

  • Fraglich bleibt, ob das dann überhaupt passiert!

Im Einzelgenehmigungsverfahren ist die Berücksichtigung dieser Faktoren unserer Meinung nach zu spät – da die Emissionskontingente bereits festgelegt wurden.
  • Was passiert, wenn sich hier dann herausstellt, dass die o.g. Faktoren dazu führen, dass der Belastungspegel an einem „IO“ erhöht wird?
  • Wird das Verfahren dann, wie üblich, einfach „durchgewunken“?

Gebäude verändern und beeinflussen die Ausbreitung des Schalls ungemein. Der „eingekesselte Schall“ breitet sich dann in andere Richtungen aus – genau diese Tatsache bleibt bei solchen Gutachten unberücksichtigt. Die Darstellung auf S. 36 und S. 37 entspricht schon heute nicht den realen Gegebenheiten!

Zum Beispiel wird uns, durch das REWE Gebäude, der Schall von der Ottinger Straße (Verkehrslärm durch Einkauf- und Durchgangsverkehr) und auch vom Westend sehr merklich erhöht bzw. zurückgeworfen – somit haben wir durch die Reflektion des Gebäudes eine höhere Lärmbelastung! Eine Unterhaltung bei uns vor der Haustüre ist zu den Stoßzeiten des Einkaufsverkehrs nicht mehr möglich!
  • Das heißt auch, dass durch zusätzliche Gebäude auf dem Plangebiet auch zusätzliche Reflektionen entstehen werden!
Genau diese Dinge bleiben bei diesem Gutachten unberücksichtigt (wie auch schon bei REWE/Rossmann), da nur die „anlagenbezogene Geräuschentwicklung“ erfasst wird. Auch sonstiger Umgebungslärm (v. a. Straßenlärm) wird „definitionsgemäß“ nicht berücksichtigt. … also ein weiteres Gutachten, dass das Papier nicht wert ist, worauf es steht.

3. Wahl des Emissionsmodells!

Emissionskontingente bzw. flächenbezogene Schallleistungspegel wurden beim SO/GE (Rewe/Rossmann) nicht festgesetzt. Eine Vorbelastungsberechnung wurde nicht durchgeführt. Lediglich wurden reduzierte Immissionsrichtwerte (z.B. 50/35) für uns (hier: IO 1 – Ottinger Straße 13) festgesetzt.
Für das GE/MI „An der Ottinger Straße II“ wurde „richtungsabhängige Emissionsmodell“ verwendet (Seite 21 + 22).
  • Welches Ergebnis würde das „starre Emissionsmodell“ bringen?
  • Vermutlich nicht das gewünschte, oder?
  • Unterm Strich gesagt, es müssten diese beiden Modelle gegenübergestellt werden! Nur so kann es zu einer fundierten Meinungsbildung für die Abwägung kommen.

4. Geräuschvorbelastung / Addition der Vorbelastungspegel / Ermittlung der Planwerte / Aufsummierte Immissionskontingente

Hier werden nun Vorbelastungspegel ermittelt (S. 15, 16, 17):
z.B. IO 1 (Ottinger Straße 13):                                                tags        nachts
- durch MI/GE (Weixler, Feuerwehr, Wertstoffhof, Bauhof):                42,3        30,4
- durch SO/GE (Rewe/Rossmann/Imbiss)                                        50,0        35,0
Gesamtvorbelastung:                                                                50,7        46,3
  • Planwerte GE „An der Ottinger Straße II“ GE 1 + GE 2 (S.18)        59,0        44,0

Aufsummierte Immissionskontingente (S. 25)                                55,4        41,4

Auffallend ist, dass bei den Planwerten GE1 + GE2 einfach die Grenzwerte der TA-Lärm genau um 1 dB(A) unterschritten angegeben werden (59/44 statt 60/45).
„Subtrahiert man die ermittelten Gesamtvorbelastungspegel energetisch von den anzustrebenden Orientierungswerten, so stehen ……… zur Verfügung“ – Seite 18

  • Aus unserer Sicht wird hier wieder nur eine „Schönrechnerei“ betrieben!

Das Ergebnis der Gesamtvorbelastung weißt einen höheren Wert als die beiden Einzelvorbelastungspegel auf. 
Es ist aber absolut nicht nachvollziehbar, dass bei den „aufsummierten Immissionskontingenten“ das Ergebnis ein niedrigerer Wert ist als von GE1 + GE2 errechnet bei uns ankommen soll. Ein Geräusch wird nicht leiser, wenn von wo anders noch ein Geräusch kommt, das ist rein logisch nicht möglich!

Außerdem gelten für uns für diese Projekt nicht mehr die reduzierten Immissionsrichtwerte – wie beim SO/GE (!) sondern die Werte aus der TA-Lärm mit 60/45. Hier wird nochmals eins draufgesetzt!

5. Schlussbemerkung

Letztlich fordern wir, dass bei uns eine aussagekräftige Lärmmessung erfolgen muss. Nur so kann festgestellt werden, ob diese ganzen „Prognosen und Berechnungen“ der Realität entsprechen! … Oder ob bei unser der Grenzwert der TA-Lärm (oder aber der LFU, dieser wird vermutlich dann angewendet) überschritten wird …
Außerdem fordern wir einen Lärmschutz, da durch die bereits jetzt vorhandenen Gebäude (REWE/Rossmann) für uns auch der Straßenlärm sehr merklich in der Lautstärke erhöht wurde.

Im Übrigen verweisen wir auf unsere Schreiben vom 29.02.2020 (vorherige, inhaltsgleiche Auslegung) und vom 13.10.2019 (frühzeitige öffentliche Beteiligung).

Mit freundlichen Grüßen
Waritschlager Doris / Schröder-Waritschlager Tilo“

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegenden Schreiben vom 29.02.2020 und vom 02.09.2020 zur Kenntnis. Die vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise werden im Einzelnen wie folgt abgewogen:

  • Grundwasser

Verbindliche Aussagen darüber, ob und ggf. in welcher Weise sich künftige Bauvorhaben im Änderungsbereich auf das Grundwasser auswirken können, sind im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung nicht vorgesehen und auch nicht verpflichtend. Es liegt vielmehr in der Eigenverantwortung des privaten Bauherrn, in der Planungsphase für ein neues Bauvorhaben zu klären, ob Gebäudeteile in das Grundwasser eintauchen. Dies wird auch durch die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 02.10.2019 bestätigt, in der ausgeführt wird, dass amtlicherseits keine Erkenntnisse über Grundwasserstände im Planungsbereich vorliegen und diese bei Bedarf eigenverantwortlich zu ermitteln sind. Ferner wird vom Wasserwirtschaftsamt darauf hingewiesen, dass im Falle eines Grundwassereingriffs bereits im Vorfeld der Planung eine wasserrechtliche Genehmigung beim Landratsamt Traunstein einzuholen ist. Dieser Hinweis wurde von der Gemeinde unmittelbar an den privaten Grundeigentümer zur Beachtung weitergeleitet. Gemäß Angabe des Grundeigentümers ist im Planungsbereich bereits ein Brunnenschacht vorhanden, der zur laufenden Beobachtung und Kontrolle der Grundwasserstände genutzt werden soll.

  • Immissionsschutz

Das Schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros Hoock & Partner wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens überarbeitet (Stand: 18.12.2020), wobei auch die im Schreiben vom 02.09.2020 unter Ziffer 1 aufgeführten Unrichtigkeiten (veralteter Flächennutzungsplan, entbehrlicher Immissionsort Nr. 7) behoben worden sind.
Den geäußerten Bedenken wegen einer erhöhten Lärmbelastung am Wohnhaus „Ottinger Straße 13“ durch die vorliegende Planung ist entgegen zu halten, dass es bei der gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung um die Teilabstufung einer bestehenden Gewerbefläche an der Ottinger Straße zu einer Mischgebietsfläche geht. Grundsätzlich sind die zulässigen Emissionen aus Mischgebieten nicht höher – in den meisten Fällen geringer - als aus Gewerbegebieten, so dass sich die auf das Wohnhaus „Ottinger Straße 13“ wirkenden Immissionen durch die aktuelle Planung der Gemeinde nicht erhöhen werden.
Die von der Änderungsplanung nicht betroffene Gewerbefläche zwischen aktuellem Planungsbereich und REWE ist ebenfalls Gegenstand des schalltechnischen Gutachtens, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplanes über den Planungsbereich der FNP-Änderung hinausgeht. Diese Gewerbegebietsfläche betrifft aber nicht den Geltungsbereich der vorliegenden FNP-Änderung, weswegen hierzu geäußerte Bedenken nicht in die Abwägung zur FNP-Änderung eingestellt werden müssen. Das gleiche gilt für die geäußerten Beschwerden zu Immissionen aus dem Bereich REWE/Rossmann. Der Nutzung liegen hier die entsprechenden Einzelbaugenehmigungen des Landratsamtes Traunstein zugrunde.
Auch die Immissionsschutzbehörde im Landratsamt Traunstein kommt in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2020 zu dem Ergebnis, dass „nach überschlägiger Prüfung der schalltechnischen Prognose des IB Hoock & Partner“ diese für die Änderung des Flächennutzungsplanes ausreichend sei und die möglichen immissionsrechtlichen Konflikte im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu lösen seien.

Wegen des Verweises auf das vorangegangene Schreiben vom 13.10.2019 wird auf die hierzu bereits erfolgte Abwägung vom 12.12.2019 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.1.1.2. Firma RL Anlagen GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Hauth & Partner, Schreiben vom 03.03.2020 bzw. 03.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 3.1.1.2

Sachverhalt

Inhalt des Schreibens vom 03.03.2020:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
wie im vergangenen Jahr bereits einmal mitgeteilt, beraten wir die Firma RL Anlagen GmbH, Bahnhofstr. 16, 83278 Traunstein im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wie auch der Aufstellung des Bebauungsplanes betreffend die Grundstücke an der Ottinger Straße anwaltschaftlich. Unsere Mandantin ist Eigentümerin der angrenzenden Grundstücke Gärtnerweg 7 und 9, Waging am See.

Im Zuge der Änderung der derzeit erfolgenden Änderung des Flächennutzungsplanes erheben wir vorsorglich die nachstehenden Einwendungen gegen die Planung.

Vorab weisen wir jedoch darauf hin, dass unsere Mandantschaft hier im Ausgangspunkt keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das benachbarte Vorhaben und die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes/Aufstellung des Bebauungsplanes hat, wenn durch entsprechende Regelungen in den Bauleitplänen sichergestellt ist, dass durch die (teilweise) Änderung der bisherigen Gewerbefläche in ein Mischgebiet und die hiermit verbundene höhere Schutzwürdigkeit des angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 448 keine Einschränkung der Nutzbarkeit der Grundstücke unserer Mandantin in immissionsrechtlicher Hinsicht verbunden ist.

Hieran bestehen jedoch zum jetzigen Zeitpunkt Zweifel, weshalb die nachstehenden Einwendungen gegen die Planung erhoben werden, und gebeten wird, das Schalltechnische Gutachten nochmals zu prüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

1.
Für das Grundstück unserer Mandantin wurde im Rahmen der Genehmigungsfreistellung die Errichtung einer Lagerhalle mit Rechenzentrum, einer Hausmeisterei sowie einer Waschhalle für Milchtankfahrzeuge bewilligt. Die Bebauung entsprechend der Genehmigung erfolgt derzeit; die Nutzungsaufnahme ist absehbar.

Für die vorgenannten Grundstücke unserer Mandantschaft gilt der Bebauungsplan „Gewerbe- und Mischgebiet an der Ottinger Straße“. Dieser Bebauungsplan setzt für das Gewerbegebiet in Ziffer 1 Emissionskontingente von 58 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts fest. Der Bebauungsplan enthält jedoch weiter den Zusatz, dass diese Emissionskontingente nicht gelten für Immissionsorte in angrenzenden Gewerbe- oder Gemeinbedarfsflächen mit dem Schutzanspruch eines Gewerbegebietes.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach derzeitiger Rechtslage für gegenüber der südlich angrenzenden Fläche Fl.Nr. 448 (Fläche im Änderungsgebiet) – derzeit noch Gewerbeflächen – keine Einschränkung über Emissionskontingente erfolgt, sondern (lediglich) die nach TA Lärm geltenden Werte eingehalten werden müssen.

Das im hier vorliegenden Verfahren mit ausgelegte Schalltechnische Gutachten vom 17.09.2019 geht bei einer Geräuschvorbelastung durch die ausgewiesenen Misch- und Gewerbegebiete auf Seite 14 davon aus, dass für den Bebauungsplan „An der Ottinger Straße“ Emissionskontingente festgesetzt sind. Dies ist – wie vorstehend ausgeführt – nur teilweise zutreffend, da diese Kontingentierung für das Grundstück Fl.Nr. 448 gerade nicht gilt, da es sich hierbei derzeit noch um eine Gewerbefläche handelt.

Das Gutachten geht an diesem Punkt somit von einer fehlerhaften Grundannahme aus, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes und nachstehend durch die Aufstellung des Bebauungsplanes ein Eingriff/eine Einschränkung der gewerblichen Nutzung auf den Grundstücken unserer Mandantin unter Immissionsgesichtspunkten erfolgt.

Gleiches gilt für die Annahme im Gutachten, dass auf dem Parkplatz im Bereich des Mischgebietes nachts dauerhaft kein Fahr-/Parkverkehr erfolgt. Die jetzige Situation stellt nur eine Momentaufnahme der derzeitigen Nutzung dar; welche sich jedoch zulässigerweise im Mischgebiet auch ändern kann. Auch für die Parkplatzflächen sind daher die nach der festgesetzten MI-Nutzung zulässigen Immissionswerte anzusetzen

Vor diesem Hintergrund bitten wir, das Gutachten entsprechend den tatsächlichen Vorgaben des für das Grundstück unserer Mandantin geltenden Bebauungsplanes zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass hier zukünftig keine Einschränkung der Nutzung zu befürchten ist.

2.
Ergänzend und nur der Vollständigkeit halber wird auf Folgendes verwiesen:

Gem. § 4 a Abs. 4 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 S. 2 und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen.

Die öffentliche Bekanntmachung verweist dabei auf die „Fundstelle“ im Intrernet wie folgt:

http://www.waging-am-see.de/gemeinde-waging/ortsrecht/markt-waging-am-see.html

Die Seite wie wohl derzeit auch die gesamte Homepage der Verwaltung ist jedoch nicht aufrufbar (siehe Anlage) mit der Folge, dass die Auslegung insgesamt fehlerhaft und damit zu wiederholen wäre.

Wir bitten, uns nach Behandlung der Einwendungen eine Kopie der Sitzungsniederschrift zukommen zu lassen, und sofern eine Überarbeitung/Ergänzung des Gutachtens erfolgen sollte, uns auch dieses zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Bombach, Rechtsanwältin (Fachanwältin für Verwaltungsrecht)“

***

Inhalt des Schreibens vom 03.09.2020:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und in Vollmacht unserer Mandantin, der Firma RL Anlagen GmbH, teilen wir vorsorglich mit, dass die bereits mit Schreiben vom 03. März 2020 unter Ziff. 1 erhobenen Einwendungen aufrecht erhalten bleiben und zum Gegenstand der Einwendungen in diesem Aufstellungsverfahren gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Bombach, Rechtsanwältin (Fachanwältin für Verwaltungsrecht)“

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegenden Schreiben vom 03.03.2020 und vom 03.09.2020 zur Kenntnis. Die vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise werden in Abstimmung mit dem Ingenieurbüro Hoock & Partner wie folgt abgewogen:
Es ist richtig, dass die für das Grundstück Fl.Nr. 445/4 der Gemarkung Waging als zulässig festgesetzten Emissionskontingente nicht für Immissionsorte innerhalb eines Gewerbegebietes (GE) oder mit dem Schutzanspruch eines Gewerbegebiets und somit auch nicht für die bisher festgesetzte Nutzungsart des Grundstücks Fl.Nr. 448 der Gemarkung Waging gelten.
Dementsprechend war es das erste Ziel der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Hoock & Partner – niedergelegt im Gutachten vom 17.09.2019 – zu prüfen, ob die Änderung der Gebietseinstufung des vorgenannten Grundstücks von einem Gewerbegebiet zu einem Mischgebiet (MI) aus lärmimmissionsschutzfachlicher Sicht möglich ist, ohne die für umliegende Grundstücke als zulässig festgesetzten Emissionskontingente einzuschränken (vgl. Kapitel 2 des Gutachtens).
Zu diesem Zweck wurde gemäß Kapitel 4.1 bzw. Kapitel 3.5 des Gutachtens ein Emissionsmodell aufgestellt. Anhand dieses Emissionsmodells wurde überprüft, welche anlagenbedingten Beurteilungspegel auf dem Grundstück Fl.Nr. 448 der Gemarkung Waging auf Grundlage rechtskräftiger Bebauungspläne bzw. der genehmigungsrechtlichen Situation maximal zulässig wären. In diesem Prognosemodell wurden auch die für das Grundstück Fl.Nr. 445/4 der Gemarkung Waging festgesetzten Emissionskontingente berücksichtigt.
Das Grundstück Fl.Nr. 445/4 der Gemarkung Waging bzw. die dort momentan oder zukünftig ansässigen Betriebe sind in ihrer zulässigen Lärmentwicklung in Richtung Süden bereits im Bestand durch Immissionsorte an der Ottinger Straße mit einer höheren Schutzbedürftigkeit eingeschränkt. Diese Immissionsorte wurden auch bei der Kontingentierung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Mischgebiet an der Ottinger Straße“ (einschließlich des Grundstücks Fl.Nr. 445/4 der Gemarkung Waging) berücksichtigt, wie aus dem Bericht Nr. M1 10604/01 der Müller BBM GmbH vom 20.09.2013 hervorgeht. Der Emissionssektor in Richtung Süden wird durch mögliche Nutzungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 448 der Gemarkung Waging daher nicht zusätzlich bzw. nicht erstmalig beschränkt.
Es ist weiterhin richtig, dass die auf dem als Mischgebiet ausgewiesenen Grundstück Fl.Nr. 445 der Gemarkung Waging hervorgerufenen Geräuschentwicklungen gemäß der dort derzeitig vorherrschenden Nutzung Berücksichtigung fanden. Begründet ist dies in der Tatsache, dass das Abwehrrecht eines Betriebs gegen heranrückende schutzbedürftige Nutzungen nur für genehmigte Betriebe bzw. Betriebszustände gegeben ist. Dementsprechend sind nur bestehende Nutzungen bzw. bereits genehmigte Emissionsentwicklungen (z.B. durch Emissionskontingentierung in einem Bebauungsplan) sowie „normale Betriebsentwicklungen“, sofern diese bereits genehmigt oder zumindest bereits ausreichend konkret geplant sind, in Rechnung zu stellen. Nur rein theoretisch denkbare Entwicklungsmöglichkeiten einer Fläche sind dahingehend bei der Abwägung über heranrückende schutzbedürftige Nutzungen nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung – Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes, § 1 Abs. 2 und 3, Rn. 46.6 und 46.7).
Für die Mischgebietsfläche bzw. das Grundstück Fl.Nr. 445 sind keine Kontingente als zulässig festgesetzt, die alternativ anzusetzen wären, da die Festsetzung von Emissionskontingenten gemäß der DIN 45691 lediglich in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten möglich ist.
Im Ergebnis der auf dieser Grundlage durchgeführten Berechnungen war gemäß Kapitel 4.3 des Gutachtens des Ingenieurbüros Hoock & Partner vom 17.09.2019 festzustellen, dass die in einem Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm auf dem Grundstück Fl.Nr. 448 der Gemarkung Waging flächendeckend eingehalten bzw. sogar deutlich unterschritten werden. Die Untersuchung weist somit nach, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Ottinger Straße II“ durch die Marktgemeinde Waging a.See bzw. die damit verbundene Änderung der Schutzbedürftigkeit von Immissionsorten auf dem Grundstück Fl.Nr. 448 der Gemarkung Waging keine weitere bzw. zusätzliche Einschränkung der umliegenden Gewerbegebietsflächen bzw, gewerblich genutzten Grundstücken mit sich bringen wird. Der aufzustellende Bebauungsplan wird somit den Zielen des Schallschutzes im Städtebau hinsichtlich anlagenbezogener Geräusche vollumgänglich gerecht.
Abschließend ist noch festzustellen, dass das Schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros Hoock & Partner mittlerweile im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wegen einiger redaktioneller Ungenauigkeiten überarbeitet worden ist (Stand: 18.12.2020).
Zum vorliegenden Schreiben vom 03.03.2020, Ziffer 1, ist noch anzumerken, dass für die im Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß Art. 58 BayBO errichteten Bauvorhaben der Fa. RL Anlagen GmbH (Errichtung einer Lagerhalle mit Rechenzentrum, einer Hausmeisterei sowie einer Waschhalle für Milchfahrzeuge) keine formale Genehmigung durch das Landratsamt erteilt werden musste und auch nicht erteilt wurde. Insofern ist die Textpassage „Die Bebauung entsprechend der Genehmigung erfolgt derzeit …“ fehlerhaft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.1.2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 3.1.2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 27.12.2019 wurden insgesamt 14 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung der Planunterlagen informiert und es wurde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.


a.)
Bis zum heutigen Tag haben sich folgende Behörden und Stellen nicht bzw. nicht mehr erneut geäußert:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Naturschutz)
  • Landratsamt Traunstein, SG 3.36 (Straßenverkehrsbehörde)
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein
  • Finanzamt Traunstein
  • Industrie- und Handelskammer
  • Gemeindewerke Waging
  • Deutsche Telekom AG
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Traunstein
  • Bund Naturschutz


b)
Folgende Behörden und Stellen haben sich zur Planung geäußert, ohne dabei Einwände, Hinweise oder Anregungen vorzubringen:

  • Landratsamt Traunstein, SG 5.16 (Wasserrecht und Bodenschutz); Stellungnahme vom 27.01.2020
  • Regionaler Planungsverband Südostoberbayern; Stellungnahme vom 12.02.2020
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 06.02.2020


c)
Folgende Behörden und Stellen haben Hinweise oder Anregungen vorgebracht:

  • Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde vom 08.03.2020
  • Landratsamt Traunstein, Untere Immissionsschutzbehörde vom 02.03.2020
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 03.02.2020
  • Handwerkskammer für München u. Oberbayern vom 03.03.2020

Beschluss

Der Gemeinderat Waging a. See nimmt Kenntnis vom o.g. Sachverhalt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.1.2.1. Stellungnahme Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde vom 08.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 3.1.2.1

Sachverhalt

Textauszug:

„Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes wird von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen.

Hinsichtlich der erforderlichen Durchmischung darf auf die Stellungnahme in der frühzeitigen Beteiligung verwiesen werden, sie ist in den nachfolgenden Verfahren nachzuweisen. Außerdem fehlt in den Unterlagen der für ein Normalverfahren erforderliche Umweltbericht, auch ansonsten ist die Begründung dürftig.

Um eine entsprechende Überprüfung und Überarbeitung wird gebeten, für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

gez. Rupert Seeholzer, Kreisbaumeister“

Stellungnahme vom 03.11.2019 (frühzeitige Trägerbeteiligung)

„Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes wird von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen.
Inwieweit eine Durchmischung des Gebiets im Sinne des § 6 BauNVO erreicht werden kann, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilen. Auf die Gefahr des Etikettenschwindels wird hingewiesen. Eine abschließende Stellungnahme kann erst mit Vorlage der ausführlichen Begründung und somit im Rahmen der Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
gez. Rupert Seeholzer, Kreisbaumeister“

Abwägungsentscheidung hierzu vom 12.12.2019

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Auch die Gemeinde legt Wert darauf, dass durch die Planänderung eine rechtlich einwandfreie Durchmischung des Gebiets im Sinne des § 6 BauNVO stattfindet. Keinesfalls soll das Gebiet zum Nachteil benachbarter gewerblicher Nutzungen in ein faktisches Wohngebiet „umkippen“. Zur Verträglichkeit der unterschiedlichen Nutzungen liegt bereits ein Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros Hoock & Partner vom 17.09.2019 vor. Dieses Gutachten soll unter anderem die Grundlage für die noch zu erfolgende Ausarbeitung des Bebauungsplanes sein. Die Begründung zur gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung ist hinsichtlich der Aussagen zur künftigen Nutzung nachzubessern.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. In Anlehnung an die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplanverfahren ist die Begründung zur gegenständlichen FNP-Änderung inhaltlich zu verbessern. Der Begründung ist ferner ein Umweltbericht im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB wegen der voraussichtlichen Umweltauswirkungen beizufügen. Auch dieser kann an den Umweltbericht zum B-Plan-Verfahren angelehnt werden.
Wegen des Verweises auf die frühere Stellungnahme vom 03.11.2019 wird auf die hierzu bereits erfolgte Abwägung vom 12.12.2019 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.1.2.2. Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, Untere Immissionsschutzbehörde vom 02.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 3.1.2.2

Sachverhalt

Textauszug:

„Nach überschlägiger Prüfung der schalltechnischen Prognose des IB Hoock & Partner können mögliche immissionsrechtliche Konflikte (z.B. an Gewerbeflächen heranrückende Wohnbebauung) im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes gelöst werden.
Für die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes ist dies daher ausreichend.“

gez. Sigmund, TA“

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme, wonach die immissions­rechtliche Vorprüfung im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung für ausreichend erachtet wird, zur Kenntnis. Konkrete Festsetzungen und Hinweise zu den Belangen des Immissionsschutzes sind auf der Grundlage der schalltechnischen Prognose des Ingenieurbüros Hoock & Partner im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.1.2.3. Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 03.02.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 3.1.2.3

Sachverhalt

Textauszug:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
zur vorgesehenen 20. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Gewerbegebiet an der Ottinger Straße“ haben wir mit Schreiben vom 25.10.2019, Az. 1-4621-TS Wag-19873/2019, bereits unsere fachlichen Informationen und Empfehlungen mitgeteilt.

Gemäß dem Beschlussbuchauszug der Marktgemeinderatssitzung am 12.12.2019 wurden unsere fachlichen Informationen und Empfehlungen der Stellungnahme vom 25.10.2019 zur Kenntnis genommen. Mit der erneuten Vorlage der Planungsunterlagen (Stand: 02.09.2019) zur o.g. Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte. Unsere frühere Stellungnahme gilt deshalb weiterhin uneingeschränkt.

Das Landratsamt (Abteilung 6 – Gesundheit sowie SG 4.16 – Wasserrecht und SG 4.40 – Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Stettwieser, BOR“

Stellungnahme vom 25.10.2019 (frühzeitige Trägerbeteiligung

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung.

1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach §1 Abs. 4 BauGB auslösen
- entfällt -

2. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands
- entfällt -

3. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
- entfällt -

4. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

4.1. Grundwasser/Wasserversorgung

4.1.1 Grundwasser
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf eigenverantwortlich zu ermitteln.
Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.

4.1.2 Wasserversorgung
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Kommune sicherzustellen. Die Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger eigenverantwortlich zu überprüfen.

4.2 Oberflächengewässer / Überschwemmungssituation

4.2.1 Oberflächenwasser
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.

4.2.2 Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.
Auch im Planungsgebiet kann bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosion auftreten. Dabei ist auch das von außen zufließende Wasser zu berücksichtigen.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und eigenverantwortlich Vorkehrungen zur Schadensreduzierung und Schutzmaßnahmen vor Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir empfehlen daher § 37 WHG entsprechend zu berücksichtigen.

4.3. Abwasserentsorgung

4.3.1 Niederschlagswasser
Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlagen, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Hier sollte der Markt Waging steuernd einwirken. Bei der Behandlung und Ableitungen des Niederschlagswassers sind für den vorsorgenden Gewässerschutz bestimmte Regeln einzuhalten.
Wir bitten daher folgende Punkte als Hinweis bzw. Festsetzungen in die Satzung mit aufzunehmen:
Dachflächenwasser sowie Niederschlagswasser von privaten Hof- und Zufahrtsflächen sollte nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist zu prüfen. Ist eine flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht nicht möglich, so ist eine linienhafte / linienförmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen und Rigolen vorzuziehen. Die Beseitigung des Niederschlagswassers über Sickerschächte ist grundsätzlich zu begründen und nur in Ausnahmefällen zulässig.
Der Versiegelung des Bodens ist entgegenzuwirken. Gering belastetes Niederschlagswasser sollte daher versickert werden (nach LfU Merkblatt Nr. 4.3/2 und DWA-Blatt M 153). Entsprechend sind Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze, Terrassen etc. als befestigte Vegetationsflächen (z.B. Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine) oder mit versickerungsfähiger Pflanzendecke auszuführen.
Wenn die Dacheindeckung aus Kupfer, Zink oder Blei besteht, ist eine Versickerung nur nach einer Vorbehandlung zulässig. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist in solchen Fällen erforderlich. Dachflächenanteile mit diesen Materialien < 50m2 sowie Dachrinnen und Fallrohre können vernachlässigt werden.
Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt. Die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) bzw. in das Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten.
Gegebenenfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Kreisverwaltungsbehörde mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Verkehrsflächen sind dann die Anforderungen der DWA-Blätter A 138, A 117 und M 153 einzuhalten.
Wir empfehlen Tiefgaragen und zugehörige Abfahrten in die Kanalisation zu entwässern. Sofern durchlässige Flächenbeläge in Tiefgaragen Verwendung finden, sind hinsichtlich der Versickerung grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei oberirdischen Anlagen. Hierbei ist vor allem der erforderliche Mindestabstand zum mittleren höchsten Grundwasserstand zu beachten.

4.3.2 Zusätzliche Hinweise
Regenwassernutzung:
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung und WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.

4.4 Altlastenverdachtsflächen
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Traunstein einzuholen.
Mögliche Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben. Sie sind ggf. auch bei der Planung der Niederschlagswasserbehandlung zu berücksichtigen. Im Bereich von Altlastenverdachtsfällen, Altstandorten, Altlasten etc. darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden.
Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z.B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.
Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten ect., sollten die zu Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU) beauftragt werden.
Sollten während der Baumaßnahmen dennoch Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Traunstein zu verständigen.
Das Landratsamt (Abteilung 6 – Gesundheit sowie SG 4.16 Wasserrecht und SG 4.40 – Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Resch, BR“

Abwägungsentscheidung hierzu vom 12.12.2019:

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise sind – soweit für den konkreten Einzelfall zutreffend - im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Es wurden keine neuen, abwägungsrelevanten Sachverhalte vorgetragen. Wegen des Verweises auf die frühere Stellungnahme vom 25.10.2019 wird auf die hierzu bereits erfolgte Abwägung vom 12.12.2019 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.1.2.4. Stellungnahme der Handwerkskammer für München u. Oberbayern vom 03.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 3.1.2.4

Sachverhalt

Textauszug:

„ … die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Möglichkeit zur Beteiligung im o. g. Vorhaben. Wir möchten an dieser Stelle an die vorausgegangene Stellungnahme vom 5. November 2019 verweisen und die hier aufgeführten Anmerkungen aufrecht erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Lisa Neugebauer, Referentin“

Stellungnahme vom 05.11.2019 (frühzeitige Trägerbeteiligung)

„… die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Die Marktgemeinde Waging am See möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Bereich der Flurnummer 448 schaffen um ein Gewerbegebiet in ein Mischgebiet umzuwidmen.
Der Antrag erfolgt im Auftrag des im Geltungsbereich ansässigen Bauunternehmers. Aus Sicht der Handwerkskammer für München und Oberbayern bestehen hierzu keine Einwände.
Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass sich laut Flächennutzungsplan angrenzend an das Planungsgebiet bisher unbebaute Gewerbeflächen befinden. Die Gewerbeflächen dürfen zukünftig nicht durch das Mischgebiet eingeschränkt werden, daher bitten wir um entsprechende Festsetzungen in der konkretisierenden Bebauungsplanung um insbesondere gegenseitige Beeinträchtigungen durch betriebsübliche Emissionen (Lärm, Geruch, Staub, etc.) zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Lisa Neugebauer, Referentin“

Abwägungsentscheidung vom 12.12.2019:

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Auch die Gemeinde legt Wert darauf, dass durch eine etwaig heranrückende Wohnbebauung im geplanten Mischgebiet keine Einschränkung für die Nutzung der umliegenden Gewerbebetriebe entsteht. Um die möglichen Lärmkonflikte festzustellen und in der Bauleitplanung entsprechend zu verarbeiten, wurde inzwischen eine schalltechnische Untersuchung durch das Ingenieurbüro Hoock & Partner, Landshut vorgenommen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist niedergelegt in dem schalltechnischen Gutachten vom 17.09.2019, das der Begründung zur gegenwärtigen FNPL-Änderung als informative Anlage der Begründung beigelegt werden soll. Im Rahmen der Ausarbeitung des Bebauungsplanes sollen die im Gutachten vorgeschlagenen konkreten Festsetzungen zum Immissionsschutz berücksichtigt werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Es wurden keine neuen, abwägungsrelevanten Sachverhalte vorgetragen. Wegen des Verweises auf die frühere Stellungnahme vom 05.11.2019 wird auf die hierzu bereits erfolgte Abwägung vom 12.12.2019 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.2. weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 3.2

Sachverhalt


  • aktualisierte Planunterlagen erneut billigen

  • danach eingeschränkte Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Beschluss

Mit der weiteren Vorgehensweise besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Breitbandausbau: Glasfaseranbindung der Schulen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Vorgesehene Auswahlentscheidung zur Glasfaseranbindung der Grundschulen in Waging a. See und Otting, der Mittelschule und des Rathauses

Sachverhalt:
Die Marktgemeinde hat mit Unterstützung des beauftragten Planungsbüros IKT in Regensburg ein einfaches Vergabeverfahren zur Glasfasererschließung der Schulen und des Rathauses durchgeführt.
Im Rahmen der Ausschreibung wurde von der Deutschen Telekom ein Angebot abgegeben.
Das Angebot wurde vom Planungsbüro geprüft und nach den definierten Kriterien der Ausschreibung bewertet.
Das Angebot erfüllt die Förder- und Ausschreibungsanforderungen. Das Ergebnis ist schriftlich in der Angebotsbewertung zusammengefasst. 


Beschlussvorschlag:

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See entscheidet sich für das Angebot der Firma Deutsche Telekom zum Glasfaserausbau der folgenden Einrichtungen

  • Grundschule Waging am See, Schulgasse 9, 83329 Waging a. See
  • Grundschule Otting, Holzhauser Str. 9, 83329 Waging a. See
  • Mittelschule Waging a. See, Wilhelm-Scharnow-Str. 31, 83329 Waging a. See
  • Rathaus Waging a. See, Salzburger Str. 1, 83329 Waging a. See

mit einem Gesamtdeckungsbeitrag in Höhe von 157.511,72 € (brutto). 

Die Investitionskosten teilen sich wie folgt auf:
Einrichtung
Kostenbeitrag
Förderung
Eigenanteil
Grundschule
53.156,93 €
42.525,54 €
10.631,39 €
Grundschule Otting
41.494,10 €
33.195,28 €
  8.298,82 €
Mittelschule
33.555,48 €
26.844,38 €
  6.711,10 €
Rathaus
29.305,21 €
23.444,17 €
  5.861,04 €



31.502,35 €

Die vorgesehene Auswahl des Netzbetreibers steht unter dem Vorbehalt der Bewilligung der staatlichen Förderung gemäß Breitbandrichtlinie.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Neuerlass einer Erschließungsbeitragssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Erschließungsbeitrag war früher im Gegensatz zu den anderen kommunalen Beiträgen ausschließlich in einem Bundesgesetz, dem Baugesetzbuch (BauGB) verankert. Mit der Neufassung des Art 5a Kommunalabgabengesetzes (KAG) zum 08.03.2016 hat der Freistaat Bayern jedoch von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und das Erschließungsbeitragsrecht des Bundes durch Landesrecht ersetzt. Trotzdem gelten die §§ 128 bis 135 und 242 BauGB mittelbar über die Verweisungsnorm des Art. 5a Abs. 9 KAG weiterhin. 
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen wird der Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vor der Erhebung von Erschließungsbeiträgen dringend empfohlen.
Der vorliegende Satzungsentwurf wurde auf Grundlage des Satzungsmusters des Bayerischen Gemeindetags vom März 2021 erstellt. Die fett markierten Texte wurden von der Verwaltung eingetragen und größtenteils aus der alten Satzung übernommen. 
Die bisherige Satzung aus 2006 wird aufgehoben.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See beschließt den Erlass einer Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die dieser Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügte Satzung ist Bestandteil des Beschlusses. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Erhebung einer Marketingumlage für regionale Marketingmaßnahmen der TouristInformation Waging a. See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die TouristInformation Waging a. See koordiniert und entwickelt die regionalen Marketingmaßnahmen für die beteiligten Kommunen Tittmoning, Taching a. See, Wonneberg, Petting, Kirchanschöring und Fridolfing. Die ursprüngliche Ausgangsbasis zum Vertrieb eines gemeinsamen Gästemagazins wurde in den letzten Jahren um zahlreiche, gemeinsame Marketingmaßnahmen weiterentwickelt. Die dadurch der Marktgemeinde Waging a. See entstehenden Kosten sind durch die Erhebung einer Umlage zu decken. In mehreren Verhandlungen von Bürgermeister Baderhuber und Kämmerer Kraus mit den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden, konnte man sich am 10.09.2020 auf ein Verhandlungsergebnis einigen. An den gemeinsamen regionalen Marketingmaßnahmen wollen alle beteiligten Kommunen weiter festhalten. Bei der bisher von den Kommunen vereinnahmten Umlage von insg. 22.500 € konnte eine Kostendeckung bei Weitem nicht erreicht werden. Nach langwierigen Verhandlungen konnte man sich letztendlich auf einen Betrag von 80.330 € einigen. Sowohl der Rat, als auch der Finanzausschuss wurden über das Verhandlungsergebnis bereits unterrichtet (sh. auch S. 8 im Vorbericht zum Haushalt 2021). Um die Umlage tatsächlich erheben zu können, ist der Abschluss einer Zweckvereinbarung notwendig. Die im RIS beiliegende Zweckvereinbarung wurde vorab von der Rechtsaufsichtbehörde geprüft und wurde von der Kämmerei am 05.05.2021 an alle beteiligten Kommunen mit der Bitte übersandt, einen entsprechenden Ratsbeschluss über die Zustimmung zur Zweckvereinbarung herbeizuführen. Die Zweckvereinbarung soll am 01.08.2021 in Kraft treten. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See hat Kenntnis von der Zweckvereinbarung zur Erhebung einer Umlage für die von der TouristInformation zu erbringenden gemeinschaftlichen, regionalen Marketingmaßnahmen und stimmt dieser Zweckvereinbarung zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Nächste Schritte beim Ausbau der E-Ladeinfrastruktur

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

In der Sitzung des Werkausschusses am 27.04.2021 wurde das Thema zusätzliche E-Ladesäulen besprochen. Da die finanziellen Auswirkungen, abhängig vom Umfang der gewünschten Erweiterung, den Rahmen des Werkausschusses überschreiten könnten und das Thema in großer Runde noch ausgiebig diskutiert werden sollte, wurde vereinbart, dieses Thema auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu stellen. Die aktuellen Förderprogramme machen eine Umsetzung sehr attraktiv. 
Am 12.05.2021 fand ausschließlich zu diesem Thema eine online-Besprechung des Umweltausschusses statt. Als Ergebnis der Besprechung wurden 8 mögliche Standorte für E-Ladesäulen erarbeitet. Diese Standorte werden von den GWW bez. Machbarkeit geprüft und gewertet. Im Gemeinderat wird dann ein Durchführungsbeschluss zur Errichtung von zusätzlichen E-Ladesäulen gefasst. Hier das Ergebnis dieser Prüfung:

Diskussionsverlauf

Erster Bürgermeister Baderhuber erläutert den Sachverhalt und verweist darauf, dass die Umsetzung durch die Gemeindewerke erfolgen soll. Die Kosten dafür werden sich auf ca. 80.000 – 100.000 € belaufen. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging beschließt die Errichtung zusätzlicher E-Ladesäulen an folgenden Standorten:
  • Weixler Parkplatz
  • Kurpark Parkplatz
  • Ehem. Pennymarkt Gelände
  • Festplatz

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Bestellung eines Notkommandanten für die freiwillige Feuerwehr Nirnharting

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Grundsätzlich endet die Amtszeit des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters nach 6 Jahren kraft Gesetzes, wobei Neuwahlen spätestens innerhalb einer Übergangszeit von bis zu drei Monaten erfolgen müssen. Die Amtszeit der bisherigen Kommandanten ist am 31.03. abgelaufen. Da in der derzeitigen Pandemie-Situation die Durchführung einer Wahl des Kommandanten und dessen Stellvertreters gemäß aktuell gültiger Satzung für die freiwillige Feuerwehren nicht möglich ist, muss die Gemeinde von der Möglichkeit des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) Gebrauch machen und einen Notkommandanten sowie einen Notstellvertreter bestellen. Die beiden bisherigen Kommandanten sind mit der Bestellung einverstanden. Die Bestellung ist bis auf weiteres gültig und endet automatisch mit der Bestätigung eines neu gewählten Kommandanten und dessen Stellvertreter (Zugang des Bestätigungsschreibens beim neugewählten Kommandanten und dessen Stellvertreter).

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Fenninger erläutert den Sachverhalt und dankte dem bisherigen 2. Kommandanten Helmut Helmberger für seine 18-jährige Tätigkeit. Er kündigt gleichzeitig eine würdige Verabschiedung an, sobald dies wieder in einem gewohnten Rahmen möglich ist. 
Gleichzeitig kündigt er für die nächste Sitzung eine Satzungsänderung an, die zukünftig auch eine Briefwahl der Feuerwehrkommandanten ermöglicht.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See beschließt mit sofortiger Wirkung, Herrn Wolfgang Sedlmayer als Notkommandanten und Herrn Robert Häusl als stellvertretenden Notkommandanten für die Freiwillige Feuerwehr Nirnharting zu bestellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen, für die die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö informativ 9

Sachverhalt

Bürgermeister Baderhuber gibt bekannt, dass der Auftrag zum Kauf von Spielgeräten für den Spielplatz in Tettenhausen an die Fa. Maier, Altenmarkt, vergeben wurde. 

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10. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 20.05.2021 ö informativ 10

Sachverhalt

„Coronaschnellteststation“ in Waging wird verlegt
Bürgermeister Baderhuber informiert darüber, dass die „Coronaschnellteststation“ vom Jugendtreff in die ganz alte Turnhalle verlegt wurde. Grund sind die zu erwartende hohe Anzahl an erforderlichen Schnelltests, aufgrund der Öffnung der touristischen Einrichtungen.

Widmung zusätzlicher Örtlichkeiten für Trauungen
GR Huber Georg findet den Zustand, dass aufgrund der Coronasituation bei Trauungen nur 5 Personen im Trauungszimmer anwesend sein dürfen, nicht gut. Er schlägt vor, zeitlich beschränkt auf die Dauer dieser Krise, zusätzliche Räumlichkeiten für Trauungen zu widmen, um dadurch die Anzahl der erlaubt anwesenden Personen erhöhen zu können. 
Aus einer schriftlichen Stellungnahme des Standesbeamten der VG Waging, Veit Gröbner, geht hervor, dass die Örtlichkeit, an der Trauungen abgehalten werden, öffentlich für diesen Zweck gewidmet sein müssen. Nachdem es sich bei den Trauungen um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handelt, ist hierfür die VG zuständig. 
Im Übrigen hängt die Anzahl der Teilnehmer bei Trauungen nicht von der Raumgröße ab, sondern vom aktuell geltenden Inzidenzwert. Über einer Inzidenz von 100 darf außer dem Brautpaar (ein Hausstand) und ggf. der weiteren Angehörigen desselben Hausstands zusätzlich eine weitere Person teilnehmen.
Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100 dürfen außer dem Brautpaar (ein Hausstand) und ggf. weiteren Angehörigen desselben Hausstands zusätzlich noch die Angehörigen eines weiteren Hausstandes teilnehmen, insgesamt aber maximal nur 5 Personen.
Bei einer Inzidenz unter 35 darf das Brautpaar (ein Hausstand) und ggf. die weiteren Angehörigen desselben Hausstands, zusätzlich Angehörige von zwei weiteren Hausständen, insgesamt maximal 10 Personen teilnehmen. 
Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Ermittlung der Gesamtzahl jeweils außer Betracht, ebenso zählen der Standesbeamte und evtl. erforderliche Dolmetscher nicht bei der Berechnung der Personenanzahl mit. 
Eine Widmung eines zusätzlichen Raumes bringt uns derzeit also im Hinblick auf die Personenzahl nichts, weist Veit Gröbner in seinen Ausführungen abschließend hin.
Man einigt sich darauf nachzuforschen, ob evtl. noch aus Zeiten des Rathausumbaus eine weitere Widmung besteht, die dann kurzfristig genutzt werden könnte. 

Datenstand vom 07.12.2021 08:15 Uhr