Datum: 18.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulaula Grundschule Taching
Gremium: Gemeinderat Taching a. See
Körperschaft: Gemeinde Taching a. See
Öffentliche Sitzung, 19:35 Uhr bis 21:53 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:00 Uhr bis 22:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 21.10.2021
2 Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Gründe für die Geheimhaltung (Art. 52 Abs. 3 GO)
3 Durchführungsbeschluss zum Kauf einer Kehrmaschine mit Sammelbehälter für Traktor
4 7. Änderung des Bebauungsplanes „Rambicheln“, betreffend Fl.Nr. 2190/29 Gem. Taching a. See
4.1 Stellungnahme zum Ergebnis Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
4.1.1 Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, SG 4.40 Untere Bauaufsichtsbehörde vom 10.06.2021
4.1.2 Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, SG 4.14 Untere Naturschutzbehörde vom 02.07.2021
4.1.3 Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 02.07.2021
4.1.4 Stellungnahme vom Landesamt für Denkmalpflege vom 11.06.2021
4.1.5 Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 10.07.2021
4.1.6 Stellungnahme von der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Abteilung Bautechnik vom 21.06.2021
4.2 Weiteres Vorgehen
5 Antrag auf Änderung und Erweiterung der Entwicklungssatzung „Limberg“, betreffend Fl.Nr. 936/1 und 934 der Gem. Taching
6 Bauantrag von Herrn Hofmeir: Errichtung eines Regenwasserauffangteichs als Löschwasserentnahmestelle, Fl.Nr. 1720/2 Gem. Taching a. See, Nähe Assing 7
7 Bauantrag von Herrn Kraller: Neubau einer Maschinenhalle, Fl.Nr. 612 Gem. Tengling, Nähe Fisching 3
8 Bauantrag von Fam. Huber: Nutzungsänderung des ehemaligen landwirtschaftlichen Nebengebäudes zum Einbau einer Wohneinheit, Fl.Nr. 1684 Gem. Taching a. See, Nähe Buchberg
9 Antrag auf Vorbescheid von Herrn und Frau Aman: Dachanhebung am bestehenden Wohnhaus und Einbau eines Quergiebels für den Ausbau einer Familienwohnung, Fl.Nr. 9/1 Gem. Taching a. See, Almfeldstraße 18
10 Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Lindner: Erstellung einer Einfassung des Grundstückes auf zwei Seiten als Hochwasserschutzmaßnahme, Fl.Nr. 178/5 Gem. Taching a. See, Florianweg 5
11 Aufnahme eines Darlehens für die Erweiterung der Kindertageseinrichtung in Tengling
12 Kauf eines Klassenzimmergestühls für die Grundschule
13 Starkregenstudie Gessenhausen informativ
14 Sonstiges

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 21.10.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Sitzungsniederschrift des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung vom 21.10.2021 wurde den Ratsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die öffentliche Sitzungsniederschrift aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 21.10.2021 zur Kenntnis und stimmt dieser ohne Einwände zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Gründe für die Geheimhaltung (Art. 52 Abs. 3 GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö 2

Sachverhalt

Folgende Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.10.2021 werden von Bürgermeisterin Lang bekanntgegeben, nachdem die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind:

„Hochwasserschutzstudie Taching Feld – Durchführungsbeschluss und Kostenvereinbarung mit Teilnehmergemeinschaft“ – TOP 11. Der TOP kann mit Ausnahme des Angebotspreises für die Erstellung der Studie vollumfänglich bekanntgegeben werden. 

„Abschluss eines neuen Winterdienst-Vertrages aufgrund der neu festgesetzten Stundensätze bzw. Bereitstellungspauschale“ – TOP 12. Es kann bekanntgegeben werden, dass die Fa. Schiechel weiterhin mit den Räum- und Streuarbeiten beauftragt wurde. Der Angebotspreis unterliegt weiterhin der Nichtöffentlichkeit.

„Neubau Waldkindergarten in Burg, Vergabe der Gewerke“ – TOP 13. Der TOP kann vollumfänglich bekanntgegeben werden. 

„Sonstiges“ – TOP 16. Die unter „Sonstiges“ diskutierten Themen können vollumfänglich bekanntgegeben werden. 

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3. Durchführungsbeschluss zum Kauf einer Kehrmaschine mit Sammelbehälter für Traktor

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö 3

Sachverhalt

Im Haushalt 2021 wurden Mittel in Höhe von 10.000 € zum Kauf einer Kehrmaschine mit Sammelbehälter für den Traktor veranschlagt. Bis dato wurde dem Kauf vom Rat nicht zugestimmt. Es ist vorgesehen, auch im Haushalt 2022 wieder Mittel in gleicher Höhe zu veranschlagen. Der Kauf wäre für die Arbeiter des Bauhofes eine enorme Arbeitserleichterung, zudem wäre die geplante Beschaffung auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Mittlerweile häufen sich Starkregenereignisse und nach jedem Unwetter werden ca. 4 x jährlich die Straßen per Hand gekehrt. Dazu sind 3 Arbeiter je 3 Tage beschäftigt. Die Personalaufwand beziffert sich auf etwa 10.000 €. Bauhofleiter Mayer ist in der Sitzung des Rats anwesend und erörtert die Angelegenheit im Detail. Sollte der Rat einer Beschaffung zustimmen, wird aufgrund der Lieferzeiten eine Auslieferung erst im Frühjahr 2022 erfolgen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See stimmt der Beschaffung einer Kehrmaschine mit Sammelbehälter für den Traktor zu. Bauhofleiter Mayer wird beauftragt entsprechende Angebote einzuholen. Im Haushalt 2022 sind entsprechende Mittel in Höhe von 10.000 € einzuplanen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. 7. Änderung des Bebauungsplanes „Rambicheln“, betreffend Fl.Nr. 2190/29 Gem. Taching a. See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.05.2021 die Einleitung der 7. Änderung des Bebauungsplanes „Rambicheln“ beschlossen. Die Bebauungsplanänderung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.

Für das Gebiet werden die folgenden (allgemeinen) Planungsziele angestrebt: 
Aus wohnungswirtschaftlichen Gründen wird eine Nachverdichtung angestrebt. Hierzu soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass das Garagengebäude aufgestockt werden kann um somit zusätzliche Wohnräume zu schaffen. 


I. Öffentlichkeitsbeteiligung, gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB:

Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 18.06.2021 bis einschl. 12.07.2021, durch Aushang der entsprechenden Planunterlagen im Rathaus, II. Stock, stattgefunden. Die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See Nr. 06/2021 (veröffentlicht am 18.06.2021).

Während der Auslegung sind keine Stellungnahmen eingegangen.


II. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB:

Mit Schreiben vom 07.06.2021 erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, mit Fristsetzung bis zum 02.07.2021.


Folgende Behörden haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd
  • E.ON Bayern AG
  • Bauernverband Traunstein
  • Bund Naturschutz, Kreisgruppe Traunstein


Folgende Behörden haben schriftlich Stellung genommen, jedoch keine Einwendungen vorgebracht, die eine Abwägung erforderlich machen würden:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.16 Wasserrecht vom 29.06.2021
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.41 Immissionsschutz vom 01.07.2021
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 15.06.2021
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 16.06.2021
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 22.06.2021
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 17.06.2021
  • Amt für Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft vom 29.06.2021
  • Kabel Deutschland GmbH vom 23.06.2021
  • Energie Südbayern vom 08.07.2021 
  • Wasserbeschaffungsverband Taching vom 28.06.2021
  • Zweckverband zur Wasserversorgung der Otting-Pallinger-Gruppe vom 27.07.2021

Folgende Behörden haben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die eine Abwägung erforderlich machen oder der Kenntnisnahme dienen:

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.40 Unter Bauaufsichtsbehörde vom 10.06.2021
  • Landratsamt Traunstein, SG 4.14 Untere Naturschutzbehörde vom 02.07.2021
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 11.06.2021
  • Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 02.07.2021
  • Bayernwerk Netz GmbH, Netzzentrum Ost vom 10.06.2021
  • Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Bautechnik vom 21.06.2021

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt Kenntnis vom o.g. Sachverhalt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.1. Stellungnahme zum Ergebnis Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 4.1
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4.1.1. Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, SG 4.40 Untere Bauaufsichtsbehörde vom 10.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 4.1.1

Sachverhalt

Textauszug:

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:

Die Bebauungsplanänderung wird zur Kenntnis genommen. 

Um eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte wird gebeten:

Es handelt sich um eine sogenannte „Briefmarkenplanung“, da sich die Änderung auf ein Einzelvorhaben beschränkt und konkret darauf abstellt.

Die Aufstockung von Garage im Zuge einer Wohnflächenerweiterung im Obergeschoss stellt grundsätzlich keine außergewöhnliche bauliche Lösung dar. Es ist prinzipiell nicht Aufgabe, im Zuge des Fachstellenbeteiligung Bauberatungen einzubringen und damit die bauleitplanerische Ebene zu verlassen. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die giebelseitig stark auskragende Aufstockung eine eher unbefriedigende Lösung darstellt. Dadurch wird ein optisches Ungleichgewicht zwischen Garage mit relativ kleiner Grundfläche und aufgesetztem Wohngeschoss mit deutlich größerer Grundfläche erzeugt.

Die Änderung textlicher Festsetzungen ist unter Punkt C aufgeführt.
Der Text bei Nr. 3 wirft Fragen auf, da eine Aufstockung in der Regel zum Zwecke des Ausbaues erfolgt. Warum der “Ausbau“ nicht zulässig sein soll, ist unklar und sollte überprüft werden. 

3. Nebengebäude und Garagen dürfen zu Wohnzwecken aufgestockt, jedoch nicht ausgebaut werden. – Auszug textl. Festsetzung Änderungsentwurf -

In der Nutzungsschablone ist “I+ID“ konkreter zu erläutern. Vermutlich geht es darum, dass das 2. Vollgeschoss das Dachgeschoss ist. Das sollte auch so in der Erklärung stehen.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Der Gemeinderat Taching a. See hat in seiner Sitzung am 23.04.2020 sich für die Änderung des Bebauungsplanes in Form einer Einzelplanung ausgesprochen. Der Gemeinderat sieht derzeit von einer ganzheitlichen Bedarfsplanung ab und behält sich weitere Einzelfallentscheidungen vor. Die Einzelvorhaben sollen anhand von konkreten Planungsentwürfen zuerst angesehen und im Weiteren über die Zulassung einer Änderung entschieden werden.

Eine dreiseitige Auskragung der Aufstockung über den Garagengrundriss hinaus wird intendiert. Sie ist in diesem Ausnahmefall zu vertreten, da durch die Hanglage des Baugebietes und durch die bereits vorhandene Eingrünung die Maßstäblichkeit gewahrt bleibt und keine weitere nachbarschaftliche Beeinträchtigung entsteht.

Die Nutzungsschablone wurde klarstellenderweise überarbeitet, mit II VG sodass 2 Vollgeschosse im Baufenster zulässig sind und die Garage zu Wohnzwecken ausgebaut werden darf. Die Festsetzung „I + ID“ stammt noch von der 1. Änderung des Bebauungsplanes welches für das Grundstück bisher maßgeblich war. Hier hieß es „Erdgeschoss und ein als Vollgeschoss anzurechnendes Dachgeschoss als Höchstgrenze“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4.1.2. Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, SG 4.14 Untere Naturschutzbehörde vom 02.07.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 4.1.2

Sachverhalt

Textauszug:

Zu der geplanten Änderung des oben genannten Bebauungsplanes nimmt die unter Naturschutzbehörde aus naturschutzrechtlicher und -fachlicher Sicht wie folgt Stellung:

Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Die Planung berührt keine Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht oder besonders geschützte Lebensräume. Beim Änderungsbereich handelt es sich um ein bereits überbautes Grundstück in einem Siedlungsbereich. 

Versiegelung:
Für Wege, Zufahrten, Stellplätze sind vorrangig versicherungsfähige Beläge zu verwenden, um den Versiegelungsgrad möglichst zu reduzieren.

Maß der Bebauung:
Sollte sich die bebaubare und somit versiegelte Fläche (Grundfläche) bei mehreren Bauparzellen im Geltungsbereich desselben Bebauungsplanes erhöhen, sollte die Gemeinde in eigener Verantwortung kompensierende Maßnahmen in Betracht ziehen.

Insofern die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen unter Berücksichtigung der o.g. Maßnahmen vollständig umgesetzt werden, wir der o.g. Planung zugestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Nachdem es sich hier um eine Aufstockung des bestehenden Garagengebäudes handelt werden die Hinweise zur Versiegelung der Wege-/Verkehrsflächen und zum Maß der baulichen Nutzung zur Kenntnis genommen und für die Zukunft bei weiteren Vorhaben beachtet, eine weitere Veranlassung ist derzeit nicht gegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4.1.3. Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 02.07.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 4.1.3

Sachverhalt

Textauszug:

Sehr geehrte Damen und Herren, 

das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung: 

1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen 
- entfällt – 

2. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands 
- entfällt – 

3. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen) - entfällt -

4. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

4.1 Grundwasser/Wasserversorgung

4.1.1 Grundwasser
Für den Planungsbereich liegen und keine näheren örtlichen Kenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf in eigener Zuständigkeit zu ermitteln. 
Hinweis: Solle in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigungen einzuholen.

4.1.2 Wasserversorgung
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen. Die ausreichende Eignung und der Umgriff des Wasserschutzgebietes sowie die ausreichende Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen sind vom Versorgungsträger in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.


4.2 Oberflächengewässer/Überschwemmungssituation

4.2.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionserscheinungen auftreten. Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu beachten. Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen. 
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnehmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließende Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf §37 WHG.

4.2.2 Oberflächenwasser

An der südlichen Grundstücksgrenze verläuft ein Gewässer III. Ordnung. Es ist in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob davon eine Überschwemmungsgefahr ausgeht. Laut vorliegenden Unterlagen ist der Graben mit den Uferbereichen von den geplanten Änderungen nicht betroffen. 
Wir weisen darauf hin, dass für Anlagen, die sich im 60m-Bereich von der Uferlinie von Gewässern befinden, gegebenenfalls eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich sein kann.

4.3 Abwasserentsorgung

4.3.1 Schmutzwasser
Das Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen (§55 Abs. 2 WHG). Schmutzwasser ist über die zentrale Kanalisation zu entsorgen.

4.3.2 Niederschlagswasser
Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlagen, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Dazu ist die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu prüfen. 
Folgenden Punkt empfehlen wir als Hinweis bzw. als Festsetzung in die Satzung mit aufzunehmen:
Niederschlagswasser ist auf dem Baugrundstück zu versickern. Dabei ist eine bereitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Ist eine breitflächige Versickerung nicht möglich, so ist eine linienförmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen oder Rigolen zu realisieren. Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine erlaubnisfreie Versickerung vorliegt. Sofern die Voraussetzungen zur Anwendung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und er Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) nicht gegeben sind, ist beim Landratsamt eine wasserrechtliche Gestattung mit entsprechender Unterlage zu beantragen.

4.3.3 Regenwassernutzung
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung und für WC-Spülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkung auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entsteht.

4.4 Altlastenverdachtsflächen
In der Bauleitplanung sollen erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastete Böden sowohl im Flächennutzungs- als auch im Bebauungsplan gekennzeichnet werden (§5 Abs. 3 Nr.3, §9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB). Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. kann beim Landratsamt Traunstein eingeholt werden. 
Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., so sind die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanzen und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Boden und die Altlastenbehandlung in Bayern zu beauftragen. 
Sollten während der Baumaßnahme Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, die auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Traunstein zu verständigen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. 

Nachdem es sich um ein bestehendes Wohngebäude handelt, bei dem lediglich die Garage zu Wohnzwecken ausgebaut und aufgestockt werden soll, werden die Hinweise zum Grundwasser, der Wasserversorgung, zum Oberflächenwasser und zu den Altlastenverdachtsflächen (Nr. 4.1.1 + 4.1.2 + 4.2.2 + 4.4) zur Kenntnis genommen, eine weitere Veranlassung ist nicht gegeben.

Die Hinweise zu Starkregenereignisse, Niederschlagswasser und Regenwasser (4.2.1 + 4.3.2 + 4.3.3) werden zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplanentwurf unter dem Punkt C weitere textliche Festsetzungen ergänzt und neu formuliert. 

Die Festsetzung Nr. 16 lautet wie folgt: 16: „Niederschlagswasser und anfallendes Oberächenwasser von privaten befestigten Erschließungsächen ist auf dem Baugrundstück zu versickern. Dabei ist eine breitächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Ist eine breitächige Versickerung nicht möglich, so ist eine linienförmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen zu realisieren. In Ausnahmefällen kann mit der Gemeinde eine Sonderregelung anstelle der Versickerung, bei geringfügiger Bauveränderungen, vereinbart werden. Eine Regenwasserspeicherung mittels Zisternen, die damit einer zeitlich verzögerten und gedrosselten Weiterleitung dienen ist herzustellen. Die mögliche RW-Nutzung zur Toilettenspülung und Gartenbewässerung wird dringend empfohlen. Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine erlaubnisfreie Versickerung vorliegt. Für Starkregenereignisse sind eigenverantwortlich Vorkehrungen zu treen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4.1.4. Stellungnahme vom Landesamt für Denkmalpflege vom 11.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 4.1.4

Sachverhalt

Textauszug:

wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretenden Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch die Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige a den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o.g. Maßnahmen Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o.g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis, eine Planänderung ist nicht veranlasst. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Aufstockung einer bestehenden Garage und nicht um einen Neubau von Gebäuden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4.1.5. Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 10.07.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 4.1.5

Sachverhalt

Textauszug:

Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 

In der Nähe des von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. 

Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind. (Der Lageplan ist als Anlage beigefügt).

Der Schutzzonenbereich beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden an den Grundstückseigentümer zur Kenntnisnahme und eigenverantwortlichen Beachtung weitergeleitet. Nachdem es sich bei dem Vorhaben um die Aufstockung einer bestehenden Garage handelt, dürften die Versorgungsleitungen nicht tangiert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4.1.6. Stellungnahme von der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See, Abteilung Bautechnik vom 21.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 4.1.6

Sachverhalt

Textauszug:

Aufgrund der wachsenden Starkregensituation sollte ein erhöhtes Maß in Bezug auf den Hochwasser- bzw. wildabfließenden Oberflächenwasserschutz gelegt werden, da der Huckinger Graben in den letzten Jahren vermehrt Hochwasser führte. Auch sind künftige Bauwerber/ -innen entsprechend über die Risiken und Gefahren in Bezug auf Starkregen und Hochwasser zu informieren und zu gleich über ihre eigenen Pflichten zu belehren. Generell sind entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan hierzu festzusetzen. Jeder Private sollte auf der eigenen Bauparzelle Einbauten tätigen müssen dir z.B. der Regenwasserspeicherung bzw. der zeitlich gedrosselten Weiterleitung dienen.

Thematik Grundstücksentwässerungsanlagen (Abwasser ist laut Satzung schmutz- und Oberflächenwasser) auf der eigenen Bauparzelle: Diese ist entsprechend der gültigen Entwässerungssatzung der Gemeinde Taching a. See herzustellen. Die Satzung ist auch bei Um- und Anbauten auf dem Grundstück anzuwenden. Das bedeutet, dass hier notwendige Nachrüstungen durch die Gemeinde Taching a. See gefordert werden müssen, die dann durch die Bauwerber umzusetzen sind. 

Künftig sollte auch streng darauf geachtet werden, dass das anfallende Oberflächenwasser von den privaten Zufahrtsfläche etc. auch auf dem privaten Grundstück mittels Aco-Rinne oder Hofablauf der Grundstücksentwässerungsanlage zugeführt wird.

Für die gesamte Bebauung sollten genügend Stellplätze, aber auch Besucherparkplätze, wenn möglich auf der eigenen Bauparzelle vorgesehen werden. Vor allem einem Parken auf der Dachsteinstraße selbst sollte verhindert werden.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise bzgl. Starkregenereignisse, Grundstücksentwässerung und Oberflächenwasser wurden von Seiten der Verwaltung zusammen mit der Planerin abgestimmt und unter der textlichen Festsetzung C Nr. 16 ergänzend aufgenommen bzw. neu formuliert. 
Bezüglich des Hinweises zu den Stellplätzen wird darauf verwiesen, dass die Gemeinde Taching a. See eine rechtsgültige Stellplatzsatzung erlassen hat in der die Anzahl und Beschaffenheit der herzustellenden Stellplätze geregelt wird, soweit durch Bebauungspläne keine abweichenden Bestimmungen bestehen, was hier nicht der Fall ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4.2. Weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Die in der heutigen Sitzung gefassten Abwägungsbeschlüsse wurden bereits in den neuen Bebauungsplanentwurf i.d. Fassung vom 11.11.2021 der Architektin / Stadtplanerin Frau Maria Weig aus Eggstätt, eingearbeitet.

Nachdem im Entwurf Änderungen bei den textlichen Festsetzungen vorzunehmen waren, ist der Bebauungsplanentwurf erneut auszulegen. Der Planentwurf kann somit vom Gemeinderat gebilligt und zur erneuten Auslegung bestimmt werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See billigt den aufgrund der heutigen Abwägung geänderten Bebauungsplanentwurf samt Begründung i.d. Fassung vom 11.11.2021 der Architektin / Stadtplanerin Frau Maria Weig aus Eggstätt, Die Verwaltung wird angewiesen, eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (mind. 3 Wochen) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Änderung und Erweiterung der Entwicklungssatzung „Limberg“, betreffend Fl.Nr. 936/1 und 934 der Gem. Taching

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragsteller Mayer und Krautenbacher haben eine Änderung und Erweiterung der Entwicklungssatzung Limberg beantragt. Der ganze Sachverhalt wurde in der Gemeinderatssitzung am 24.06.2021 bereits ausführlich vorgestellt.

Zwischenzeitlich fanden Abstimmungsgespräche und ein gemeinsamer Ortstermin der Antragsteller mit dem Landratsamt Traunstein statt.

Zum Vorhaben Krautenbacher/Jahner, Fl.Nr. 936/1 Gem. Taching, Limberg 9:

a) Auszug aus dem Aktenvermerk des LRA vom 13.10.21

Verlauf und Ergebnis 
Die Eigentümer planen einen zweiten Baukörper parallel zum bisherigen Wohngebäude, wobei ein Teil des Zwischenbaus als Eingang für den Neubau fungieren soll. 
Um einen möglichst ruhigen Baukörper zu erhalten, wurde ein weiterer Quergiebel mit Balkon nach Westen ausgeschlossen, da das Gebäude dann mit insgesamt 4 Quergiebel nicht mehr angemessen an die Lage im Ortsrand gestaltet wäre. 
Kürzlich sind zwei neue Baukörper im unmittelbaren Umgriff entstanden, ein Wohnhaus im Geltungsbereich der Satzung und ein landw. Wohngebäude, die sich beide als ländlich und ruhig gestalteter Baukörper sehr gut in die umliegende Bebauung einfügen. 
In gleicher Art sollte auch der jetzt anstehende Neubau geplant werden. Daher wurde eine Tiefgarage unter dem Wohnhaus mit Zufahrt von Süden wegen der starken Geländeveränderungen mit Stützmauern und der damit verbundenen städtischen Wirkung ausgeschlossen. 
Anstatt eines 4. Quergiebels wäre allenfalls eine kleinere Dachauffaltung nach Westen ohne Balkon vorstellbar. Eine Fenstertüre an der Auffaltung im Westen wäre möglich mit Absturzsicherung. Das Gebäude sollte im OG mit Holzschalung versehen werden. Firstrichtung Nord-Süd.

Weiteres Vorgehen 
Sofern die Gemeinde Taching einer Erweiterung des bestehenden Baufensters in der Satzung positiv gegenübersteht, wäre die Planung unter den genannten Aspekten aus Sicht der unteren Bauaufsichtsbehörde wohl möglich. Weitere Abstimmung ist daher zunächst mit der Gemeinde Taching erforderlich.

b) Verwaltung Telefonat am 15.11.2021: 
Hr. Krautenbacher hat mitgeteilt, dass er zusätzlich noch ein Garagengebäude auf dem Grundstück errichten möchte. Im nördlichen Anbau / Nebengebäude des bestehenden Wohnhauses ist eine Doppelgarage mit Werkstatt untergebracht. Es wird noch eine zusätzliche Doppelgarage gewünscht. Hierzu möchte er, dass der Geltungsbereich der Satzung noch weiter nach Westen geschoben wird, dass nicht die ganze Südseite vom Haus verbaut ist.
Von Seiten der Verwaltung wurde mitgeteilt, dass die Grenzen des Geltungsbereichs rechtlich gesehen eng um die Hauptgebäude zu legen sind und Nebengebäude hiervon ausgenommen sind. Eine Verschiebung allein wg. dem Garagenbaukörper ist nicht möglich. Es könnte aber sein, aber nur vielleicht, dass wir hier den Geltungsbereich etwas nach Westen verschieben müssen, aufgrund des Baufensters vom geplanten Anbau und der dazugehörigen Abstandsflächen samt Eingrünungsmaßnahmen. Aber das kann erst genauer gesagt werden, wenn der erste Entwurf der Satzung vorliegt und mit den entsprechenden Stellen im Landratsamt abgestimmt wurde.


Zum Vorhaben Mayer, Fl.Nr. 934 Gem. Taching, Limberg 11 und 12:

Auszug aus dem Aktenvermerk des LRA vom 13.10.21

Verlauf und Ergebnis 
Nach erster Einschätzung aus dem Luftbild, wurde zunächst festgestellt, dass der Baukörper weiter nach Osten geschoben werden müsste, um noch die erforderliche Prägung durch die angrenzende Bebauung feststellen zu können. Diese wäre Grundvoraussetzung für eine Einbeziehung der Flächen in die Entwicklungssatzung. 
Vorort zeigt sich jedoch ein recht guter Ortsrand in Form von mehreren großen Nussbäumen nach Süden, die zusätzlich zur vorhandenen Versiegelung als frühere Fahrsilos, die Fläche doch stärker als aus dem Luftbild angenommen, dem Umgriff der Hofstelle und damit dem Ort zuschlagen. Der Baukörper sollte möglich nahe an der vorhandenen, und durch benachbarte Landwirte noch genutzten, Güllegrube positioniert werden mit Firstrichtung Nord-Süd. 
Der Baukörper wurde ca. mit der dargestellten Position besprochen. Es sollte ein längliches Gebäude geplant werden. Die Garagen sollten entweder im Gebäude selbst, oder in den umliegenden Nebengebäuden untergebracht werden. Auf ortstypische Gestaltung ist insgesamt zu achten. 

Weiteres Vorgehen 
Da für das Vorhaben eine Einbeziehung der Fläche in die Satzung Limberg erforderlich wäre, wurde zunächst auf die Abstimmung mit der Gemeinde verwiesen. Sofern hier zugestimmt wird, ist das Vorhaben bei der Regierung von Abb. Zur Einschätzung vorzulegen. 



Abschließende Anmerkung: Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Entwicklungssatzung nur in kleinen Schritten erweitert werden kann; da nur eine „maßvolle Entwicklung“ erfolgen kann, die einzelne, entsprechend geprägte Flächen des Außenbereichs in die vorhandene Satzung mit einbezieht. Weitere Vorhaben im Bereich der Satzung über die die vorhandenen Grenzen und Baufenster hinaus dürften in nächster Zeit nicht mehr möglich sein, sofern die Regierung dieser Änderung zustimmt.

Nach Rücksprache mit dem LRA könnten wohl beide Vorhaben in einem Änderungsverfahren entwickelt werden.


Weitere Vorgehensweise, sofern der Gemeinderat einer Änderung der Entwicklungssatzung von Limberg zustimmt, wäre wir folgt:
  • Abschluss der städtebaulichen Verträge zw. Gemeinde und Antragsteller
  • Beauftragung eines Planungsbüros durch die Antragsteller
  • Abstimmung der Satzungsentwürfe vom Büro mit der Gemeinde
  • Fassung des Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschlusses der Entwicklungssatzung in einer Gemeinderatssitzung (= Einleitung des Verfahrens samt öffentlicher Auslegung der Entwürfe) 

Als Anlage haben wir noch zwei E-Mails angehängt zur Informationsvervollständigung (GR Markus Krautenbacher und Hr. Stephan Mayer vom 15.11.2021).


Vorschläge zum Beschluss:

1. Allgemein:
Der Gemeinderat Taching a. See stellt grundsätzlich eine Änderung der Entwicklungssatzung Limberg für die beiden beantragten Vorhaben (Mayer und Krautenbacher), wie vorgestellt, in Aussicht. Beide Änderungen werden in einem gemeinsamen Änderungsverfahren entwickelt. Für die Einleitung des Verfahrens ist hierzu ein entsprechender Satzungsentwurf samt Begründung vorzulegen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen, hierzu ist ein städtebaulicher Vertrag zur Beauftragung eines Planers mit der Gemeinde Taching a. See zu schließen.


2. Einzel-Vorhaben:
Der Gemeinderat Taching a. See stellt nur für das Vorhaben von Herrn (Mayer oder Krautenbacher) grundsätzlich eine Änderung der Entwicklungssatzung Limberg in Aussicht. Für das weitere beantragte Vorhaben von Herrn (Mayer oder Krautenbacher) wird derzeit kein Änderungsverfahren in Aussicht gestellt.

Für die Einleitung des Verfahrens von Herrn …… ist hierzu ein entsprechender Satzungsentwurf samt Begründung vorzulegen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen, hierzu ist ein städtebaulicher Vertrag zur Beauftragung eines Planers mit der Gemeinde Taching a. See zu schließen.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See stellt grundsätzlich eine Änderung der Entwicklungssatzung Limberg für die beiden beantragten Vorhaben (Mayer und Krautenbacher), wie vorgestellt, in Aussicht. Beide Änderungen werden in einem gemeinsamen Änderungsverfahren entwickelt. Für die Einleitung des Verfahrens ist hierzu ein entsprechender Satzungsentwurf samt Begründung vorzulegen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen, hierzu ist ein städtebaulicher Vertrag zur Beauftragung eines Planers mit der Gemeinde Taching a. See zu schließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Bauantrag von Herrn Hofmeir: Errichtung eines Regenwasserauffangteichs als Löschwasserentnahmestelle, Fl.Nr. 1720/2 Gem. Taching a. See, Nähe Assing 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Regenwasserauffangteichs als Löschwasserentnahmestelle nordöstlich des bestehenden Anwesens „Assing 7“. Die Teichtiefe soll bis zu 2 m, der Bruttorauminhalt 1200 m³ betragen. 

Der 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Taching a. See hat die Errichtung des Teichs mit Löschwasserentnahmestelle für den Ortsteil Assing befürwortet. Lt. der vorliegenden Stellungnahme ist für die Löschwasserversorgung vor Ort lediglich ein Hydrant vorhanden. Für die zweite Versorgung im Brandfall müsste eine lange Schlauchleitung gelegt werden. Dies würde durch eine Löschwasserentnahmestelle zeitlich wesentlich verkürzt werden. Die Löschwasserentnahmestelle würde für den ganzen Ortsteil Assing, der durch die kürzlich renovierten und bezogenen Gebäude Assing 3 und Assing 7 von den Wohneinheiten her gestiegen ist, nur Vorteile bringen. 

Verwaltung
Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich und beurteilt sich nach § 35 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Zustimmung der Nachbarin wurde laut Bauantragsformular erteilt. Die Befürwortung des Vorhabens zu Brandschutzzwecken durch den ersten Kommandanten der Feuerwehr kann dem Bauvorhaben zugutegehalten werden. 

Stellungnahme der Bautechnik
Eine entsprechende Überlaufvorrichtung sollte zum Schutz der Nachbargrundstücke errichtet werden. Auch bei Starkregenereignissen darf durch die Errichtung des Regenwasserauffangteichs keine Benachteiligung der Ober- und Unteranlieger erfolgen. 

Diskussionsverlauf:
GR-Mitglieder, die zugleich Mitglieder bei der Feuerwehr sind, haben auf die haftungsrechtlichen Probleme hingewiesen. Lt. ihrer Aussage liegt die gesamte Haftung bei einer Löschwasserentnahmestelle bei der Gemeinde. Aufgrund dieser dargestellten Problematik war sich der Gemeinderat darüber einig, dass dem Vorhaben mit dem Wortlaut „zur Errichtung eines Regenwasserauffangteichs, notwendig als Löschwasser Entnahmestelle“ nicht zugestimmt werden kann. 

Beschluss

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB. Die Zustimmung der Nachbarin wurde laut Bauantragsformular erteilt. 

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 13

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7. Bauantrag von Herrn Kraller: Neubau einer Maschinenhalle, Fl.Nr. 612 Gem. Tengling, Nähe Fisching 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Vorhaben wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 22.07.2021 positiv beraten. Nun erfolgten nach Absprache mit dem Landratsamt noch einige Änderungen am Eingabeplan. 

Ursprünglich war geplant, die neue Maschinenhalle an die bestehende Maschinenhalle anzubauen. Der geplante Anbau hätte ehemals die Maße 24 m x 8,01 m umfasst. Die Gesamtlänge des Gebäudes hätte dann 35 m betragen. Die seitliche WH war mit 4,56 m, die FH mit 6,09 m geplant. 

Die Maschinenhalle soll nun näher an das bestehende Anwesen „Fisching 3“ herangerückt werden. Der Baukörper soll nun in den Maßen von 24 m x 10 m, mit einer seitliche WH von 4,83 m bzw. 5,18 m und einer FH von 7,20 m errichtet werden. 

Verwaltung
Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich. Der Anbau einer Maschinenhalle könnte gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig sein. Die Prüfung der vorliegenden Privilegierung obliegt der Genehmigungsbehörde. Die Nachbarunterschrift liegt vor.

Beschluss

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Nachbarunterschrift liegt vor. 

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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8. Bauantrag von Fam. Huber: Nutzungsänderung des ehemaligen landwirtschaftlichen Nebengebäudes zum Einbau einer Wohneinheit, Fl.Nr. 1684 Gem. Taching a. See, Nähe Buchberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen die Nutzungsänderung des ehemaligen landwirtschaftlichen Nebengebäudes zum Einbau einer Wohneinheit. Im restlichen Gebäudeteil sind Garagen, ein Werkstattraum und Abstellräume untergebracht. 

Das Vorhaben wurde bereits als Vorbescheid positiv in der Gemeinderatssitzung am 05.08.2021 beraten. Der Vorbescheid wurde vom Landratsamt erteilt.

Der Hauptteil der Wohnung soll nach wie vor in das OG eingebaut werden, ehemals auf einer Fläche von ca. 13 m x 12,50 m, nun ist die Fläche mit 12,23 m x 12 m geplant. Der Zugang zur Wohnung erfolgt über das EG. Im OG soll zudem ein Freisitz angebaut werden in den Maßen 4,35 m x ca. 1,94 m. 

Verwaltung
Das Vorhaben befindet sich im baurechtlichen Außenbereich. Gem. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB ist eine Nutzungsänderung von Gebäuden im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Erfüllung der Voraussetzungen prüft abschließend die Untere Bauaufsichtsbehörde. 

Zwei Stellplätze werden im Zuge des Bauvorhabens erstellt. Nachbarn sind von der Maßnahme nicht betroffen. 

Beschluss

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB. Nachbarn sind von der Maßnahme nicht betroffen. 

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Vorbescheid von Herrn und Frau Aman: Dachanhebung am bestehenden Wohnhaus und Einbau eines Quergiebels für den Ausbau einer Familienwohnung, Fl.Nr. 9/1 Gem. Taching a. See, Almfeldstraße 18

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen die Dachanhebung am bestehenden Wohnhaus, sowie den Einbau eines Quergiebels für den Ausbau einer Familienwohnung. Der Quergiebel soll auf der südlichen Gebäudeseite angebaut werden. Das Dach soll um 1,50 m angehoben werden. Die seitliche WH beträgt derzeit ca. 5,70 m. Zukünftig soll die seitliche WH 5,75 m bzw. 7,20 m betragen. 

Folgende Begründung zum Bauvorhaben liegt den Antragsunterlagen bei:
„Das bestehende Wohnhaus wurde 1960 von den Großeltern der Antragstellerin errichtet. Das Gebäude besteht aus einem Keller. dem Erdgeschoss mit einer Wohnung und dem Dachgeschoss, anfangs nur Dachboden, das in späteren Jahren zur Erweiterung der Wohnung ausgebaut wurde. Beim bestehenden Dach liegt die Fußpfette unmittelbar auf der Decke über dem Erdgeschoss, daher konnte der bestehende Dachraum nur knapp zur Hälfte ausgebaut und für die Wohnung genutzt werden. Diese Fläche ist nicht ausreichend für die notwendigen Räume im Dachgeschoss einer Familienwohnung, die auf zwei Geschosse aufgeteilt ist. Die Antragsteller planen daher die Dachanhebung um 1,50 Meter, damit im Dachgeschoss die erforderlichen Räume Platz finden. Gleichzeitig soll die spätere geschossweise Teilung des Wohngebäudes möglich werden. Wenn die Kinder erwachsen sind und die Eltern die Wohnfläche einer Familienwohnung nicht mehr benötigen, dann können zwei getrennte kleinere Wohnungen geschaffen werden. Dies entspricht auch dem Ziel. Wohngebäude in vorhandenen Siedlungsgebieten vollständig zu nutzen, zumal hier ein großes Baugrundstück vorhanden ist.“

Ergänzung:
Es gingen kurz vor der Sitzung noch ergänzende Unterlagen ein. Die seitl. WH ist im Eingabeplan nun mit 7,20 m (statt der 7 m) bzw. 5,75 m eingezeichnet. Bezüglich der Vollgeschosse wurde aufgeführt, dass es sich bei EG und zukünftig DG um II VG handelt. Das KG kann aufgrund der lichten Raumhöhe von nur 2,15 m nicht als oberirdisches VG gewertet werden, sondern als Kellergeschoss. Ferner wird noch einmal darauf verwiesen, dass es sich hierbei um ein Hanggrundstück mit einer Neigung von ca. 2 m im Bereich des Baufenster handelt. Auf der Ostseite wird darüber hinaus die seitliche WH mit der geplanten Dachanhebung nicht nur eingehalten, sondern mit einer Höhe von 5,60 m deutlich unterschritten. Das geplante Bauvorhaben dient dem Ziel in den bestehenden Wohnsiedlungen den Bauraum gut zu nutzen zumal ein sehr großes Baugrundstück mit 1.350 m² vorhanden ist. 

Verwaltung
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Taching – Almfeld“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Für die betroffene Parzelle ist die seitliche WH auf max. 6,50 m begrenzt. Geplant ist jedoch eine seitliche WH von ca. 7,20 m.








2. Änderung BPL
3. Änderung BPL
4. Änderung BPL
Bründlweg 2a
Almfeldstr. 3
Almfeldstr. 5
II U
II
II D
Seitl. WH 7.33 m
Seitl. WH 6,65 m
Seitl. WH 6,83 m

2. Änderung


3. Änderung


Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes wurde der höchste Bezugsfall im Geltungsbereich mit einer seitl. WH von 7,33 m geschaffen (Firsthöhe ca. 8,90 m). Das DG darf kein III VG werden, ansonsten sind die Grundzüge der Planung berührt.

Die Ortsstraße „Almfeld“ steigt von Süden in Richtung Norden leicht an. Dies ist bei der Höheneinfügung des Baukörpers zu berücksichtigen. Der geplanten seitlichen WH von 7,20 m könnte im Zuge der Nachverdichtung zugestimmt werden, da für das nördlich angrenzende Gebäude eine seitliche WH von 7,33 m zugelassen wurde und das Grundstück zudem noch etwas höher liegt als das Antragsgrundstück. Ferner wird der Baukörper auch durch die Aufstockung lt. der Begründung II VG nicht überschreiten. Dabei soll sich der Baukörper dennoch in das Gesamtgefüge einfügen und sich an das Straßenniveau anpassen. 

Ferner enthält der Bebauungsplan keine Regelung zu Quergiebel. Demnach könnte der Errichtung des Quergiebels zugestimmt werden. Die Nachbarunterschriften liegen vor. 

Zudem wird ein Antrag auf Befreiung von Nr. 6c des Bebauungsplanes (zulässige Dachneigung 21° - 24°) gestellt. Hierzu wird begründend angeführt, dass die Sonnenenergie durch die thermischen Kollektoren in der Winterzeit besser genutzt werden kann. 

Diskussionsverlauf:
Der Gemeinderat Taching a. See äußerte Bedenken wegen der geplanten steilen Dachneigung von 28°. Der Bauherr war anwesend, ihm wurde hierzu ein Rederecht erteilt. Zur Thematik Dachneigung führte er aus, dass auch die derzeitige Dachneigung 28° betrage. Das Gebäude bestand bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes. Aufgrund dieser Erklärung zeigten sich die Mitglieder mit dem Vorhaben einverstanden. 

Beschluss

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Taching – Almfeld“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Die Nachbarunterschriften liegen vor. 

Der Gemeinderat Taching a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen und nimmt zu den Fragen (Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB) wie folgt Stellung:



Frage zur geplanten Dachanhebung:
Mit den Bebauungsplanänderungen Nr. 2, 3 und 4 wurden bereits höhere seitliche Wandhöhen als die festgesetzten 6,50 m zugelassen. Mit Bebauungsplanänderung Nr. 2 wurde eine seitliche WH von 7,33 m zugelassen. Die „Almfeldstraße“ steigt von Süden in Richtung Norden leicht an. Der beantragten Aufstockung von 1,50 m, die zu einer seitlichen WH von 7,20 m führt, wird im Zuge der Nachverdichtung zugestimmt.

Frage zum geplanten Quergiebel:
Im Bebauungsplan sind diesbezüglich keine Festsetzungen getroffen. Der Errichtung des Quergiebels kann zugestimmt werden.

Frage zur geplanten Dachneigung von 28 Grad:
Der Befreiung von Nr. 6c des Bebauungsplanes (Zulässige Dachneigung 21° - 24°) zur geplanten Dachneigung von 28° zur besseren Sonnenenergienutzung wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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10. Antrag auf isolierte Befreiung von Herrn Lindner: Erstellung einer Einfassung des Grundstückes auf zwei Seiten als Hochwasserschutzmaßnahme, Fl.Nr. 178/5 Gem. Taching a. See, Florianweg 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt die Erstellung einer Einfassung des Grundstückes auf zwei Seiten als „Hochwasserschutzmaßnahme“. Die Einfassung soll an der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze entlang auf einer Länge von ca. 40 m errichtet werden. Die Höhe soll ca. 30 cm betragen, davon sollen ca. 10 cm im Boden eingebaut werden und ca. 20 cm wären sichtbar. Die Mauer soll aus Betonsteinen bestehen und an die bereits bestehende Einfassungsmauer des Nachbargrundstücks angepasst werden. 

Verwaltung
Das Vorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Obertaching – Am Kapellenweg“ in der Fassung der 3. Änderung und hält die Festsetzungen nicht ein. Festsetzung Nr. 10 des ursprünglichen Bebauungsplanes setzt fest, dass nur naturbelassene Holzzäune zulässig sind. Zaunsockel aus Beton oder Mauerwerk sind nicht zulässig. Weiterhin wird noch auf Stützmauern eingegangen, diese sind, wenn notwendig, aus Natursteinen trocken zu vermauern und zu bepflanzen. Geplant ist jedoch eine Grundstückseinfassung aus Betonsteinen. 

Bisher wurde die Festsetzung des Bebauungsplanes das Thema Einfriedungen betreffend eher streng ausgelegt. Im Jahr 2010 kam es zur Ablehnung eines Antrages auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Sichtschutzes und eines Gartenzaunes mit Granitsäulen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Festsetzung hinsichtlich der Einfriedung im Plangebiet als gesicherte „Leitlinie“ im gegenseitigen Nachbarschaftsverhältnis anerkannt worden ist. Lt. den vorliegenden Unterlagen wurde vor diesem Antrag aus dem Jahr 2010 noch keine Befreiung von Festsetzung Nr. 10 beantragt. Die damalige Begründung sah darüber hinaus die Gefahr von Bezugsfällen sowie ein Zuwiderlaufen des bisher eingehaltenen Plankonzepts. Daraufhin wurde der eingereichte Plan geändert und der Errichtung eines Gartenzaunes aus Holz mit Natursteinpfosten wurde auch letztlich zugestimmt. In diesem Fall war wegen der Errichtung der Natursteinpfosten eine Befreiung vom Bebauungsplan notwendig. Bezugsfälle, bei denen die Errichtung von Mauern zugelassen wurden, liegen nicht vor. Zur Beteiligung der Nachbarn wurden keine Angaben gemacht. 

Stellungnahme der Bautechnik
Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser sollten nicht an der Grundstücksgrenze, sondern an den Gebäuden erfolgen. Es ist eigenverantwortlich sicher zu stellen, dass durch die Wasserlenkung keine Ober- und Unteranlieger beeinträchtigt werden. Zudem sollte die Zustimmung durch den Gemeinderat nur unter der Maßgabe erfolgen, dass von den Grundstücksanliegern entsprechende, unterschriebene Einverständniserklärungen bezüglich der Weiterleitung des Oberflächenwassers vorgelegt werden. 

Die Bauverwaltung rät dazu, das Vorhaben nicht zuzulassen. Sofern der Gemeinderat Taching a. See das gemeindliche Einvernehmen dennoch in Teilen erteilen möchte, wird vorgeschlagen, dass die geplante Stützmauer als Abgrenzung zur westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche als notwendig erkannt wird, sofern sie aus Natursteinen trocken vermauert und bepflanzt wird. Auf der südlichen Grundstücksseite ist keine Notwendigkeit einer Stützmauer zu sehen. Die Befreiung sollte nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Nachbarunterschrift des sich südlich befindlichen Anliegers erteilt wird, da damit zu rechnen ist, dass das Oberflächenwasser durch die bauliche Maßnahme weitergeleitet wird. 

Diskussionsverlauf

Der Gemeinderat Taching a. See sah Bedenken wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke aufgrund des durch die Mauer geänderten Wasserlaufes. Die Mitglieder kamen überein, dass vor einer Abstimmung erst die Geländesituation begutachtet werden soll. Jedes Mitglied hat bis zur nächsten Gemeinderatssitzung am 13.12.2021 die Möglichkeit sich von den örtlichen Gegebenheiten selbst ein Bild zu machen. Die Behandlung des Tagesordnungspunktes erfolgt sodann in der Gemeinderatssitzung im Dezember. 

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11. Aufnahme eines Darlehens für die Erweiterung der Kindertageseinrichtung in Tengling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö 11

Sachverhalt

Im Haushalt 2021 ist eine Kreditaufnahme von 1.060.600 € für die Erweiterung der Kindertageseinrichtung in Tengling vorgesehen. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Traunstein vom 18.12.2020 erteilt. 

Mit den Bauarbeiten wurde bis dato noch nicht begonnen, so dass noch keine Mittel verausgabt wurden. Die Beantragung eines KfW-Kredits gem. Programm Nr. 264 für energieeffiziente Gebäude muss jedoch vor Maßnahmenbeginn erfolgen. Aufgrund der unschlagbaren Zinskonditionen und der Gewährung eines Tilgungszuschuss schlägt die Kämmerei eine Kreditaufnahme bei der KfW-Bank vor. Von der KfW-Bank werden Kreditlaufzeitvarianten von 10, 20 und 30 Jahren angeboten, wobei die max. Zinsbindungsfrist 10 Jahre beträgt. Um ein Zinsrisiko zu vermeiden, sollte eine 10-jährige Laufzeit gewählt werden. Die Kreditsumme soll auf 1.000.000 € festgelegt werden.  

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See beschließt die Antragstellung für einen Kredit mit einer Kreditsumme von 1.000.000 € bei der KfW-Bank gem. Programm Nr. 264. Die Kreditlaufzeit wird auf 20 Jahre bei 10-jähriger Zinsbindung festgelegt. Die Kämmerei wird beauftragt, einen entsprechenden Kreditantrag bei der KfW-Bank einzureichen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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12. Kauf eines Klassenzimmergestühls für die Grundschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö 12

Sachverhalt

Ab dem Schuljahr 22/23 ist ein deutlicher Anstieg der Schülerzahlen zu erwarten. Für die Beschulung der Kinder ist eine Ausstattungserweiterung mit einem Klassenzimmergestühl (Tische und Stühle) unabdingbar notwendig. Für die Ausstattungserweiterung ist mit Kosten von rd. brutto 9.000 € zu rechnen.  

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See stimmt dem Kauf eines Klassenzimmergestühls wegen ansteigender Schülerzahlen zu. Der Gemeinderat Taching a. See hat Kenntnis von den zu erwartenden Ausgaben in Höhe von rd. brutto 9.000 €. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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13. Starkregenstudie Gessenhausen informativ

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö informativ 13

Sachverhalt

Im Gemeindebereich Gessenhausen kam es in den letzten Jahren vermehrt zu Hochwasserproblemen durch wild abfließendes Oberflächenwasser aus den umgrenzenden Flächen.
Um künftig Schadensereignisse besser abzuwehren, könnte die Gemeinde auf freiwilliger Basis eine Starkregenstudie durch ein Planungsbüro in Auftrag geben. Die Studie kann dazu beitragen geeignete Schutzmaßnahmen für gefährdete Bereiche zu ergreifen. 

Inhalte der Studie:

° Erstellung einer Starkregenkarte. 
In dieser sind z.B. Hochwasserereignisse 30 -, 50 -, oder 100-jährig aufgeführt
° Festsetzung gefährdeter Objekte 
° Optionale Fachberatung im Bereich Gebäudeschutz, zum privaten Hochwasserschutz rund ums -und im Objekt
(schon bereits bekannter und neu zugeordneter Objekte nach Auswertung der Studie)

Anzumerken ist, dass die Gemeinde für den Hochwasserschutz bei Gewässern 3.Ordnung zuständig ist, jedoch nicht bei wild abfließendem Oberflächenwasser während Starkregenereignissen.
Da der Gemeindebereich Gessenhausen nicht in den förderfähigen Bereich für eine Starkregenstudie fällt müsste die Gemeinde die gesamten Kosten tragen.

Die Umsetzung weiterer geeigneter Schutzmaßnahmen müssten im Anschluss gesondert besprochen und ggf. beauftragt werden.
Evtl. gäbe es hierfür Fördermöglichkeiten. Dies hängt aber stark von der Art der Schutzmaßnahmen ab. 
Die Verwaltung rät zur Erstellung einer Starkregenstudie.

Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage aus dem Gemeinderat erklärte 1. Bürgermeisterin Lang, dass das Gutachten für eine Förderung essenziell sei. Der Gemeinderat Taching a. See wies darauf hin, dass unbedingt das Baugebiet Linnerfeld Bestandteil des Gutachtens sein soll. 

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14. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 18.11.2021 ö informativ 14

Sachverhalt

Informationen aus dem Rathaus:

  1. Einladung „Aktives Leerstandsmanagement“ Chiemgau Wirtschaft – 9.12.21 
Rückmeldung bis spätestens 21.11.21 im Sekretariat

  1. Die Baugenehmigung zum gemeindlichen Vorhaben „Neubau zur Erweiterung der bestehenden Kindertageseinrichtung um zwei Gruppenräume und eine Mittagsbetreuung auf dem Grundstück Fl.Nrn. 17, 17/2, 18 der Gem. Tengling (Turmgasse 3), ist am 15.11.2021 eingegangen.

  1. Baustellenfreigabe OD Tengling am morgigen Freitag (19.11.2021). Bitte Pressemitteilung beachten.

  1. Die Förderung der Lüftungsanlagen wurde bewilligt. Mitteilung an HLS-Planer erfolgt (80% der förderfähigen Kosten können gefördert werden) Zuwendungsbescheid vom 28/10/21

  1. Die Marktgemeinderäte Waging a. See haben sich zuletzt für eine Nachtabschaltung der Ampelanlagen rund um Waging (Einfahrt Lidl, Einfahrt Tettenhausen und später auch die neuen Ampeln im Kreuzungsbereich Waging / Einfahrt Petting) ausgesprochen. Dies wird derzeit in der Verwaltung bearbeitet. Nachdem sich der Kreuzungsbereich Richtung Tettenhausen, der St 2105 und Kr TS 26, auf dem Gemeindegebiet von Taching a. See befindet bittet die Verwaltung um Rückmeldung wie der Gemeinderat Taching a. See zu einer Nachtabschaltung der Ampelanlage hier steht. Und falls ja, welche Betriebszeit befürwortet wird (z.B. 6 – 21 Uhr, 6 - 22 Uhr, 6 - 24 Uhr).
Die vorfahrtsberechtigte Straße bliebe dunkel und die untergeordnete Straße hätte als Hinweis der Ampelabschaltung ein gelb blinkendes Licht angezeigt. Eine direkte Stromersparnis ist lt. StBA nicht gegeben. Der Gemeinderat Taching a. See sprach sich für eine Nachtabschaltung der Ampelanlage aus. Mit einer Betriebszeit von 6 – 21 Uhr zeigte sich der Gemeinderat einverstanden. 

Die Mitglieder des Gemeinderates gaben zum Thema Ampelanlagen noch an, dass das Licht der Fußgängerampel im Ortsteil Tengling sehr grell und tagsüber ständig leuchtet. Einige Gemeinderatsmitglieder erklärten dazu, dass bei der bisherigen Behandlung der Thematik immer von einer Bedarfsampel die Rede war. 1. Bürgermeisterin Lang wird das Thema bei der Bautechnik ansprechen und gegebenenfalls wird die Ampelschaltung umgestellt. Die rechtlichen Hintergründe müssten zuvor jedoch geprüft werden. Der Gemeinderat weist ferner darauf hin, dass Zusatzkosten hierfür vermieden werden sollten.

  1. GR Öllinger weist darauf hin, dass der Großteil der Randsteine im Zuge der Straßenbaumaßnahme in Tengling abgemeißelt wurde. Nur Richtung Thalwies wurde dies nicht gemacht, eventuell wurde es hier vergessen. 1. Bürgermeisterin Lang erklärt hierzu, dass GR Öllinger als Straßenreferent die Thematik mit der Bautechnik besprechen soll. 

  1. GR Gramminger informiert darüber, dass nun eine Verkehrsschau wegen der Bushaltestelle in Mauerham mit der Polizei stattgefunden hat. Bei beiden angedachten Standorte gibt es Vor- und Nachteile. Im Ergebnis wird festgehalten, dass in Mauerham derzeit keine zusätzliche Haltestelle errichtet werden soll.

  1. GR Reith fragt nach der Umsetzung des Campingladens am Campingplatz Taching. Lt. seiner Aussage könnte sich Florian Haslberger vorstellen, den Laden zu betreiben. Für das Projekt sollte die Koordination einer zuständigen Person übertragen werden. Ein Teil der Umsetzung könnte eventuell durch Campingwart Weiß Wolfgang erfolgen. Die Koordination könnte ansonsten eventuell durch Verwaltungsmitarbeiterin Koch erfolgen. 1. Bürgermeisterin Lang erklärt hierzu sich mit Frau Koch in Verbindung zu setzen. Falls kurzfristig zeitliche Kapazitäten frei sind, könnte es sein, dass hierzu entsprechende Informationen in der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt gemacht werden. 

Datenstand vom 14.12.2021 14:58 Uhr